Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen

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1 1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen Vom 13. Juni 2007 Auf Grund von 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 13 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 und Nr. 9a in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 13 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und hinsichtlich 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBI. I S. 610), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 158), wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Zweiten Abschnitt wie folgt gefasst: Zweiter Abschnitt Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte. 2. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts nach 19a werden nach dem Wort Luftfahrtpersonal die Wörter und synthetische Flugübungsgeräte angefügt. 3.In 1Abs.1Nr.11, 7Satz2, 20Abs.2Satz1 Nr.1bis5,Satz2undAbs.6Satz1Nr.2, 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 4 Nr. 1 und 2, 63 Abs.1, 63aSatz1Nr.2, 65Abs.2, 73Nr.2, 90, 92 Abs. 3 Satz 1, 94, 97 Abs. 1 sowie 99 Abs. 3 werden jeweils die Wörter Bau- und Wohnungswesen durch die Wörter Bau und Stadtentwicklung ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 4 wird das Wort genannten durch das Wort genannte ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe der Bestimmungen über Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 81a vom 30. April 2003) durch die Angabe der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit (JAR-FCL 3 deutsch) vom 27. März 2007 (BAnz. Nr. 94a vom 23. Mai 2007) ersetzt. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a angefügt: (2a) Die Verwendung von synthetischen Flugübungsgeräten, die an Stelle eines Flugzeuges oder eines Hubschraubers zu Ausbildungs-, Prüfungs- oder Überprüfungszwecken eingesetzt werden, richtet sich 1. für Flugzeuge nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD 1A bis 4A deutsch) vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105a vom 12. Juni 2007), 2. für Hubschrauber nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der Bestimmungen über die Qualifikation von synthetischen Flugübungsgeräten (JAR-STD 1H bis 3H deutsch) vom 21. Mai 2007 (BAnz. Nr. 105b vom 12. Juni 2007). c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Für den Erwerb der Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftschiffführern im Instrumentenflug sind die Bestimmungen über die Lizenzierung (JAR-FCL 1 deutsch, Abschnitt H) sinngemäß anzuwenden. 5. In 21 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort Luftfahrtgerät die Wörter und freigabeberechtigtes Personal angefügt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort Luftfahrtgerät die Wörter und freigabeberechtigtes Personal b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort Prüfungen die Wörter und Prüfern wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Zuverlässigkeit von Bewerbern um eine Lizenz zum Führen eines Luftfahrzeuges nach 1Abs.2Nr.1bis3und5desLuftverkehrsgesetzes liegt nicht vor, wenn die ZuverlässigkeitderBewerbernach 7desLuftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber um eine Lizenz nach 20 ferner in der Regel nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, b) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe

2 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, 2. die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind, 3. die regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente missbrauchen, 4. für die eine rechtliche Betreuung nach den 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht. Die Zuverlässigkeit kann auch im Falle von Verurteilungen, die nicht von Nummer 1 erfasst sind, oder im Falle von Entscheidungen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften nach 153a der Strafprozessordnung verneint werden, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung oder der Entscheidung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Bewerber hat dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Ausbildungseinrichtung vor Beginn der Ausbildung folgende Unterlagen vorzulegen: 1. der Personalausweis oder Pass zur Feststellung der Identität und zur Erhebung der Daten nach 65Abs.3Nr.1und2desLuftverkehrsgesetzes, 2. das Tauglichkeitszeugnis nach 24a, 3. eine Erklärung über laufende Ermittlungsoder Strafverfahren und darüber, dass eine Auskunftnach 30Abs.8desStraßenverkehrsgesetzes beantragt worden ist, 4. bei Personen, die sich erstmalig um eine Lizenz für das Führen eines Luftfahrzeuges nach 1Abs.2Nr.1bis3und5desLuftverkehrsgesetzes bewerben, eine Bescheinigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde über die Feststellung der Zuverlässigkeit nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes, deren Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder die Bestätigung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde, dass eine Überprüfung beantragt worden ist, oder bei Personen, die sich erstmalig um eine andere Lizenz bewerben, eine Bescheinigung, dass ein Führungszeugnis nach 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist, 5. bei einem minderjährigen Bewerber die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters. Die Vorlagepflicht nach Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 gilt nicht für Bewerber um eine Lizenz für Luftsportgeräte nach 1 Abs. 4, Steuerer von Flugmodellen nach 1 Abs. 1 Nr. 8 und für Flugdienstberater nach 114 der Verordnung über Luftfahrtpersonal. Absatz 5 bleibt unberührt. c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern Unterlagen sind die Wörter in Kopie d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Abweichend von der Vorlagepflicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 haben Bewerber um eine Lizenz für Segelflugzeugführer nach 36 der Verordnung über Luftfahrtpersonal ein Tauglichkeitszeugnis dem Ausbildungsbetrieb oder der registrierten Einrichtung spätestens vor dem ersten Alleinflug vorzulegen. Der Ausbildungsbetrieb oder die registrierte Einrichtung weist den Bewerber vor Beginn der Ausbildung darauf hin, dass die Lizenz nur bei nachgewiesener Tauglichkeit erteilt wird. Inhaber einer Lizenz für Segelflugzeugführer haben spätestens sechs Wochen nach Beginn der Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs einer Klassenberechtigung für Reisemotorsegler nach 40a der Verordnung über Luftfahrtpersonal durch Vorlage einer Mitteilung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde nachzuweisen, dass Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit im Sinne des 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht bestehen. Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern um eine Lizenz für Segelflugzeugführer oder Führer von nicht motorgetriebenen Luftsportgerät nur erforderlich, wenn der für die Ausbildung Verantwortliche Zweifel hat, dass der Bewerber die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt oder die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Satz 2 besitzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Das Tauglichkeitszeugnis wird gemäß dem entsprechenden Muster in Anlage 3 nach dem vollständigen Abschluss der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung erteilt. b) In Absatz 2 wird das Wort, Flugingenieure gestrichen. c) In Absatz 3 wird nach dem Wort Segelflugzeugführer, das Wort Flugingenieure, 9. 24b wird wie folgt gefasst: 24b Tauglichkeitsuntersuchungen (1) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 werden von den nach 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren durchgeführt. Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sowie sonstige Untersuchungen zur Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt. (2) Untersuchungen zur erstmaligen Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2, Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 sowie sonstige Untersuchungen zur Beur-

3 1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 teilung der flugmedizinischen Tauglichkeit werden von den nach 24e Abs. 4 anerkannten flugmedizinischen Zentren oder von den nach 24e Abs. 2 oder 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen durchgeführt. (3) Bei der Untersuchung hat der Bewerber seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen, soweit er dem flugmedizinischen Sachverständigen nicht persönlich bekannt ist. Bei Untersuchungen zur Verlängerung oder Erneuerung eines Tauglichkeitszeugnisses ist zusätzlich das letzte Tauglichkeitszeugnis vorzulegen. (4) Der anerkannte flugmedizinische Sachverständige nach 24e Abs. 2 oder 3 oder das anerkannte flugmedizinische Zentrum nach 24e Abs. 4 übermittelt dem Luftfahrt-Bundesamt nach jeder, auch abgebrochenen Untersuchung in der vom Luftfahrt-Bundesamt festgelegten Form den Familiennamen, den Geburtsnamen und sonstige frühere Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Anschrift des Bewerbers, die Referenznummer, die Bezeichnung der Stelle, die über die Tauglichkeit entschieden hat, den Tag dieser Entscheidung und im Falle der Feststellung der Tauglichkeit das Tauglichkeitszeugnis. Ist keine abschließende Entscheidung getroffen worden, da Tatsachen festgestellt wurden, die Zweifel an der Tauglichkeit des Luftfahrers begründen und eine Überprüfung nach 24c erforderlich machen, oder ist die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt worden, ist dies ebenfalls zur Eingabe in die Zentrale Luftfahrerdatei nach 65 des Luftverkehrsgesetzes mitzuteilen. (5) Das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt auf Antrag der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle die ihm nach Absatz 4 übermittelten Daten zum Zweck der Durchführung der Aufsicht nach 24e Abs. 7 über die nach 24e Abs. 2 anerkannten Sachverständigen c wird wie folgt gefasst: 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit (1) Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach 24e Abs. 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum diese Feststellung weitergehend überprüfen lassen. Wenn ein anerkanntes flugmedizinisches Zentrum oder ein nach 24e Abs. 2 oder 3 anerkannter flugmedizinischer Sachverständiger bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 die Untauglichkeit des Bewerbers festgestellt hat oder Tatsachen, die Zweifel an der Tauglichkeit des Bewerbers begründen, kann der Bewerber bei einem anerkannten flugmedizinischem Zentrum oder einem nach 24e Abs. 3 anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen diese Feststellungen weitergehend überprüfen lassen. Der überprüfende flugmedizinische Sachverständige oder das überprüfende flugmedizinische Zentrum prüft unter Anwendung der Bestimmungen von JAR-FCL 3 deutsch, ob ein Tauglichkeitszeugnis oder ein Tauglichkeitszeugnis mit Auflagen und Einschränkungen ausgestellt werden kann oder die Untauglichkeit zu bestätigen ist, und kann Fachärzte, andere flugmedizinische Sachverständige und Psychologen hinzuziehen und die für eine Überprüfung erforderlichen medizinischen Befunde mit Einwilligung des Bewerbers an diese übermitteln. Das nach abgeschlossener Überprüfung ausgestellte Tauglichkeitszeugnis oder die Bestätigung der Untauglichkeit wird dem Bewerber übergeben und nach 24d Abs. 1 in Kopie der für die Lizenzerteilung zuständigen Stelle übermittelt. 24b Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß. Wenn nach dieser Überprüfung ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wird, ist auf diesem zu vermerken, dass die Tauglichkeit nach einer weitergehenden Überprüfung festgestellt wurde. (2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit eines Bewerbers um eine Lizenz oder eines Inhabers einer Lizenz begründen, kann die für die Lizenz zuständige Stelle anordnen, dass der Betroffene seine Zuverlässigkeit oder Tauglichkeit durch eine Begutachtung durch ein von ihr bestimmtes flugmedizinischeszentrumnach 24eAbs.4odereinvonihr bestimmten flugmedizinischen Sachverständigen nach 24e Abs. 2 oder 3 nachweist d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Nach vollständigem Abschluss einer Untersuchung nach 24b oder der Überprüfung nach 24c stellt die untersuchende oder überprüfende Stelle im Falle der Tauglichkeit ein Tauglichkeitszeugnis aus. Ein Original oder eine vom ausstellenden flugmedizinischen Zentrum oder flugmedizinischen Sachverständigen bestätigte Kopie des Tauglichkeitszeugnisses ist der für die Lizenz zuständigen Stelle zu übermitteln. Wenn die Untauglichkeit eines Bewerbers festgestellt wurde, ist ihm dies schriftlich mitzuteilen. Die für die Lizenz zuständige Stelle ist hierüber zu unterrichten. Die Pflicht zur Übermittlung der Daten nach 24b Abs. 4 bleibt unberührt. b) Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefasst: Die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses beträgt ab dem Tag des Abschlusses der Untersuchung 1. für Klasse 1: Zwölf Monate, jedoch längstens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, danach sechs Monate, bei Inhabern einer Lizenz zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern bereits nach Vollendung des 40. Lebensjahres sechs Monate, wenn diese gewerbsmäßig Transport von Fluggästen mit Luftfahrzeugen, die mit nur einem Piloten betrieben werden, durchführen; 2. für Klasse 2: 60 Monate bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres, danach 24 Monate bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und danach zwölf Monate.

4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Bei der wiederholten Erteilung eines Tauglichkeitszeugnisses beginnt die Gültigkeit nach Absatz 2 am Tag des Abschlusses der Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Wird die Verlängerungsuntersuchung innerhalb der letzten 45 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, bestimmt sich die Gültigkeit des Tauglichkeitszeugnisses nach Absatz 2 vom Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des vorhergehenden Tauglichkeitszeugnisses. d) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Sind im Rahmen einer Untersuchung der Tauglichkeit Einschränkungen oder Auflagen im Tauglichkeitszeugnis zu vermerken, werden diese Eintragungen durch das flugmedizinische Zentrum nach 24e Abs. 4 oder durch den flugmedizinischen Sachverständigen nach 24e Abs. 2 und 3 vorgenommen und der für die Lizenz zuständigen Stelle mitgeteilt. Dies gilt auch im Falle der Aufhebung oder Änderung bereits eingetragener Auflagen oder Einschränkungen. 24b Abs. 4 bleibt unberührt. Wurden im Rahmen einer Tauglichkeitsuntersuchung Tatsachen bei einem Inhaber einer Lizenz festgestellt, die eine Nichttauglichkeit begründen, verliert das bereits erteilte Tauglichkeitszeugnis seine Gültigkeit e wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt: Einem flugmedizinischen Zentrum oder einem flugmedizinischen Sachverständigen kann nur eine Anerkennung ausgesprochen werden. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre sind 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger nach Absatz 6, 2. weitere wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Luft- und Raumfahrtmedizin und deren Publikation nachzuweisen. bb) Satz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Für die Verlängerung der Anerkennung um jeweils drei Jahre ist die Teilnahme an vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannten flugmedizinischen Fortbildungslehrgängen im Umfang von mindestens 20 Stunden seit der letzten Anerkennung oder Verlängerung nachzuweisen. bb) Satz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: (7) Die für die Anerkennung zuständige Stelle führt die Aufsicht über die von ihr anerkannten flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren. Sie prüft, ob die Voraussetzungen, die für die Anerkennung maßgeblich waren, fortbestehen und die erteilten Auflagen eingehalten werden. Sie kann ferner fachlich prüfen, ob die flugmedizinischen Tauglichkeitsuntersuchungen und die weitergehenden Überprüfungen nach den Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit nach JAR-FCL 3 deutsch durchgeführt und die erforderlichen Eintragungen in die Tauglichkeitszeugnisse nach 24d Abs. 4 vorgenommen wurden. Zu diesem Zweck können Beschäftigte der für die Anerkennung zuständigen Stelle auf Verlangen die Räumlichkeiten der flugmedizinischen Sachverständigen und Zentren betreten. Der flugmedizinische Sachverständige oder der Leiter des flugmedizinischen Zentrums oder dessen Vertreter haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in flugmedizinische Unterlagen zu gewähren. Entsprechende Informationen sind der für die Anerkennung zuständigen Stelle auf deren Verlangen auch zu übersenden. Medizinische Befunde und die auf diesen beruhende Tauglichkeitszeugnisse werden in einer Weise übermittelt, dass eine Zuordnung zu dem untersuchten Bewerber nicht möglich ist. Die für die Anerkennung zuständige Stelle hat alle Unterlagen, die personenbezogene, insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr entgegen Satz 7 übermittelt worden sind, an den flugmedizinischen Sachverständigen oder das flugmedizinische Zentrum zurückzugeben oder zu vernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu löschen. e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: (8) Stellt die für die Anerkennung zuständige Stelle im Rahmen einer Überprüfung nach Absatz 7 fest, dass einem offensichtlich untauglichen Bewerber ein Tauglichkeitszeugnis ausgestellt wurde und die Voraussetzungen des 65 Abs. 5 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes gegeben sind, hat der flugmedizinische Sachverständige der aufsichtführenden Stelle auf Verlangen im Einzelfall die Zuordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber dem Inhaber dieses Zeugnisses treffen zu können. Die aufsichtführende Stelle hat die nach 22 für die Lizenzerteilung zuständige Stelle über die Untauglichkeit des Bewerbers zu unterrichten. f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Bei der Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz müssen die Voraussetzungen des 24 Abs. 1 und 2 fortbestehen. Ferner sind ein Tauglichkeitszeugnis nach 24a und in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 4 des Luftsicherheitsgesetzes eine gültige Bescheinigung über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach 7 des Luftsicherheitsgesetzes vorzulegen. 14. Nach 26a wird folgender 26b eingefügt:

5 1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz Die Rechte aus der Lizenz dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber neben dem Luftfahrerschein ein gültiges Tauglichkeitszeugnis nach 24d mitführt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Staaten, deren Lizenzen, Tauglichkeitszeugnisse, Berechtigungen und Anerkennungen für Prüfer, Ausbildungsbetriebe sowie flugmedizinische Sachverständige allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. b) In Absatz 4 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt: Auf Anforderung sind dem Luftfahrt-Bundesamt die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichengültigenunterlagennach 24Abs.3 Satz1Nr.3und4vorzulegen. 16. Nach 28a wird folgender 28b eingefügt: 28b Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte anderer Staaten (1) Qualifikationen von synthetischen Flugübungsgeräten, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt allgemein oder im Einzelfall anerkannt werden, sofern sie nach Bestimmungen bewertet worden sind, die den jeweils anwendbaren Bestimmungen JAR-STD deutsch entsprechen. Die Staaten, deren Qualifikationen allgemein anerkannt sind, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt gemacht. (2) Synthetische Flugübungsgeräte, die bereits von einer ausländischen Behörde nach anderen Vorschriften als den JAR-STD bewertet worden sind, können vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannt werden, sofern ein vergleichbares Ergebnis in Bezug auf die Eignung für die Ausbildungs-, Prüfungsoder Überprüfungszwecke sichergestellt werden kann wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Die Lizenz ist von der nach 22 Abs. 1 zuständigen Stelle zu widerrufen und der Luftfahrerschein oder Ausweis einzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. An Stelle des Widerrufs kann eine Lizenz beschränkt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies ausreicht, die Sicherheit des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. In den Fällen des 24c Abs. 2 und des 24d Abs. 4 kann die zuständige Stelle das Ruhen der Lizenz anordnen und den Luftfahrerschein einziehen, bis der Inhaber der Lizenz seine Tauglichkeit nachgewiesen hat. b)nachabsatz4wirdfolgenderabsatz5angefügt: (5) Behauptet der Inhaber eines Luftfahrerscheins, dessen Einziehung oder amtliche Inverwahrungnahme für sofort vollziehbar angeordnet worden ist, der Rückgabeverpflichtung deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Luftfahrerschein verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sei, hat er auf Verlangendernach 22Abs.1zuständigenStelle eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Luftfahrerscheins abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn für einen abhanden gekommenen Luftfahrerschein bereits eine neue Ausfertigung beantragt wurde Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer auf weiteren Luftfahrzeugmustern und Luftfahrzeugklassen richtet sich 1. für Luftfahrtpersonal, das unter 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80a vom 29. April 2003), 2. für Luftfahrtpersonal, das unter 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 fällt, nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) vom 15. April 2003 (BAnz. Nr. 80b vom 29. April 2003). Die Ausbildung von Inhabern einer Lizenz für Luftfahrer zum Erwerb einer Berechtigung für weitere Luftfahrzeugmuster, Luftfahrzeugklassen oder Ballonarten, die nicht unter Satz 1 fallen, richtet sich nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal und kann auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben oder registrierten Ausbildungseinrichtungen erfolgen Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 werden nach dem Wort Ausbildungsbetriebes die Wörter oder einer registrierten Ausbildungseinrichtung b) Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: b) entgegen 24e Abs. 7 Satz 4, 5 und 6 und Abs. 8 die im Einzelfall zur Aufsichtsführung erforderliche Auskunft nicht erteilt, die Einsicht nicht gewährt oder die Informationen auf Verlangen der Behörde nicht übersendet,. c) In Nummer 12 Buchstabe c wird die Angabe 24d Abs. 4 Satz 3 durch die Angabe 24d Abs. 4 Satz 4 ersetzt. d) Nummer 12 Buchstabe d wird wie folgt gefasst: d) entgegen 24b Abs. 4 die dort genannten Informationen nicht übermittelt,. e) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt: e) entgegen 24c Abs. 1 die Kopie des Zeugnisses oder die Bestätigung der Untauglichkeit nicht an die zuständige Stelle übermittelt;.

6 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni Abs.1bis3wirddurchfolgendenWortlaut ersetzt: Der Nachweis der Zusatzbezeichnung Flugmedizin gemäß 24e Abs. 3 Nr. 1 ist bis zum 30. April 2009 zu erbringen. Artikel 2 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBI. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu Nummer 18 werden wie folgt gefasst: 18. Berechtigung für Langstreckenflug 77 Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer 78 bis 80 (weggefallen). b) Die Angaben zu Nummer 19 werden wie folgt geändert: aa) In der Überschrift werden nach den Wörtern Berechtigung für die Wörter kontrollierten Sichtflug, Nachtflug, bb) Die Angabe 82 und 83 (weggefallen) wird durch folgende Angaben ersetzt: 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge 83 Nachtflugqualifikation. c) Im Dritten Abschnitt wird nach der Angabe zu 126 folgende Überschrift eingefügt: 2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach 46Abs.5. d) Die Angabe 127 (weggefallen) wird durch folgende Angabe ersetzt: 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland. e) Die Angabe 130 (weggefallen) wird durch folgende Angabe ersetzt: 130 Erneuerung einer Berechtigung. 2.In 3Abs.3Satz2, 5Abs.1bis4, 40Satz2 Nr. 5, 88, 98, 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie 133a Abs. 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch die Wörter Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ersetzt Abs. 3 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a) InAbsatz1werdendieSätze1und2durchfolgenden Satz ersetzt: Die Lizenz nach 1 wird für einen Zeitraum von 60 Monaten ausgestellt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)indensätzen1und2wirddiezahl 12 jeweils durch das Wort zwölf ersetzt. bb)insatz2werdennachdemwort Fluglehrers die Wörter mit der erforderlichen Klassenberechtigung cc) In Satz 3 werden nach dem Wort Prüfer die Wörter mit der erforderlichen Klassenberechtigung 5. 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 2. die Ausbildung nach 82 Abs. 3 und 4. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Der Bewerber hat die Prüfung nach 82 Abs.5zuabsolvieren. 6.In 37Abs.1Satz1wirddieAngabe Inhaber einer Lizenz als Segelflugzeugführer nach 135 Abs. 5 durch die Angabe Inhaber einer Erlaubnis für Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung Reisemotorsegler ersetzt. 7.In 39Abs.2werdendieWörter und von Motorseglern der eingetragenen Arten durch die Wörter oder von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Zahl 12 durch das Wort zwölf ersetzt. b) Absatz 4 wird aufgehoben wird wie folgt geändert: a)inabsatz4nr.2werdendiewörter eine Einweisung auf aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge durch einen dazu berechtigten Fluglehrer durch die Wörter eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen in einer dazu registrierten Ausbildungseinrichtung ersetzt. b)inabsatz5nr.1wirddiezahl 10 durch das Wort zehn ersetzt Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Zahl 12 durch das Wort zwölf ersetzt. b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Zahl 10 durch das Wort zehn ersetzt und die Wörter und Körbe von mehr als 6 bis 10 Insassen und und Körbe von mehr als 10 bis 19 Insassen gestrichen. c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Zahl 10 durch das Wort zehn ersetzt. d) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Zahl 10 durch das Wort zehn ersetzt. 11. Die Überschrift zu Nummer 18 wird wie folgt gefasst: 18. Berechtigung für Langstreckenflug. 12. Nach der Überschrift zu Nummer 18 wird folgender 77eingefügt:

7 1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni Langstreckenflugberechtigung für Flugzeugführer (1) Inhaber von Erlaubnissen, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen im gewerbsmäßigen Luftverkehr oder bei berufsmäßiger Betätigung zur Beförderung von Personen für Langstreckenflüge der Langstreckenflugberechtigung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. Als Langstreckenflug gilt ein Flug, der außerhalb des durch die Koordinaten 72 N 30 E - 25 N 55 E-25N20W-30N20W-40N10W-60N10W - 72 N 30 E begrenzten Gebietes (Europa und Mittelmeerraum) durchgeführt wird und bei dem die Entfernung zwischen Start- und Landeort mehr als 500 Kilometer beträgt. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Langstreckenflugberechtigung sind 1. die Instrumentenflugberechtigung, 2. die theoretische Ausbildung. (3) Die theoretische Ausbildung umfasst im Rahmen eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Lehrgangs in einem Ausbildungsbetrieb (FTO) mindestens 70 Unterrichtsstunden innerhalb der letzten 18 Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 4. Sie erstreckt sich auf die Vermittlung der für den Langstreckenflug erforderlichen Kenntnisse aus den Sachgebieten 1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, 2. Navigation, 3. Meteorologie. (4) Der Bewerber hat in einer theoretischen Prüfung nachzuweisen, dass er die für Langstreckenflüge erforderlichen Kenntnisse in den in Absatz 3 aufgeführten Sachgebieten besitzt. 13. In der Überschrift zu Nummer 19 werden nach den Wörtern Berechtigung für die Wörter kontrollierten Sichtflug, Nachtflug, wird wie folgt gefasst: 82 Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR- FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln in bestimmten Teilen des kontrollierten Luftraumes der Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, sofern sie nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Berechtigung sind 1. die theoretische Ausbildung, 2. die Flugausbildung. (3) Die theoretische Ausbildung erstreckt sich auf die Sachgebiete 1. Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, 2. Funknavigation, 3. Instrumentenkunde. (4) Die Flugausbildung umfasst mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer mit Flügen nach Instrumenten und zur Einführung in Navigationsverfahren mittels bodenabhängiger Funknavigations- und Radarhilfen sowie in den Gebrauch von Funknavigationsgeräten innerhalb der letzten fünf Monate vor Ablegung der Prüfung nach Absatz 5. Hiervon können bis zu fünf Stunden in einem vom Luftfahrt- Bundesamt für den Nutzer anerkannten synthetischen Flugübungsgerät (STD) durchgeführt werden. (5) Der Bewerber hat in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen, dass er die zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt wird wie folgt gefasst: 83 Nachtflugqualifikation (1) Inhaber von Erlaubnissen für Privatflugzeugführer und Privathubschrauberführer und Segelflugzeugführer mit der Klassenberechtigung für Reisemotorsegler, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR- FCL 2 deutsch) ausgestellt worden sind, bedürfen zur Durchführung von Flügen bei Nacht einer Nachtflugqualifikation nach Maßgabe der Absätze 2 und 3. (2) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb der Qualifikation sind 1. die Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge nach 82, 2. die Flugausbildung. (3) Die Flugausbildung umfasst mindestens fünf Flugstunden mit Flügen unter Sichtflugbedingungen bei Nacht, davon drei Stunden mit Fluglehrer mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. die Durchführung von fünf Flügen mit anderen Luftfahrzeugen oder anderen Gegenständen im Schlepp ohne Beanstandung unter Anleitung und Aufsicht eines Fluglehrers mit der erforderlichen Klassenberechtigung und der entsprechenden Schleppberechtigung innerhalb der letzten sechs Monate vor Stellung des Antrages auf Erteilung der Schleppberechtigung,. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden das Wort fünf durch das Wort zehn und die Zahl 12 durch die Zahl 24 ersetzt.

8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni bb) In Satz 2 wird nach der Angabe Absatz 2 Nr. 2 die Angabe oder Absatz 3 Nr In 88a Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter in einem Ausbildungsbetrieb nach 30 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung gestrichen wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter eine ausreichende Flugerfahrung durch die Wörter mindestens 20 Flugstunden nach Erwerb der entsprechenden Klassen- oder Musterberechtigung nachgewiesen ersetzt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Die für die Lizenz zuständige Stelle kann bei Bedenken über ausreichende Flugerfahrung eine Befähigungsüberprüfung anordnen. c) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 2. Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle durchgeführten oder anerkannten Fortbildungslehrgang für Fluglehrer innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung oder innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung der Lehrberechtigung,. 19. In 108 Abs. 2 Nr. 2 wird nach dem Buchstaben b der Punkt am Satzende durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe c angefügt: c) bei Klasse 5 für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge und Tragschrauber für die Fachrichtung Flugwerk mit Triebwerk und elektronische Ausrüstung Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Abflugzeit, Landezeit mit der sich daraus ergebenden Flugdauer, Abflugort und Landeort durch die Wörter Start-/Landeflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit (Zeiten in Blockzeit in koordinierter Weltzeit (UTC)), Gesamtdauer des Fluges, Gesamtflugzeit ersetzt. b) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren. Das Flug-, Fahrten- oder Sprungbuch ist während der lizenzpflichtigen Tätigkeit außerhalb des Flugplatzbereiches mitzuführen und ansonsten am Flugplatz vorzuhalten. c) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort Flug- jeweils ein Komma und das Wort Fahrten Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) Für einen Flug nach Sichtflugregeln bei Nacht gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass von den drei Starts und den drei Landungen mindestens ein Start und eine Landung bei Nacht durchgeführt wurden. Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens ein Start mit Freiballonen bei Nacht durchgeführt wurde. 22. Nach 126 wird die folgende Nummer 2a eingefügt: 2a. Altersbeschränkungen für Verkehrs-, Berufspiloten und Inhaber von Lizenzen nach 46 Abs wird wie folgt gefasst: 127 Ausübung der Rechte einer Lizenz bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht innerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland Der Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Berufs- oder Verkehrspilotenlizenz oder der Inhaber einer Lizenz gemäß 46 Abs. 5 darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Rechte seiner Lizenz auch in Luftfahrzeugen mit einer Mindestbesatzung von einem Piloten bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht, beschränkt auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausüben. Der Inhaber einer Lizenz nach Satz 1 darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Luftfahrzeugführer bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht eingesetzt werden wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: DieSätze1und2geltennichtfürPrüferauf synthetischen Flugübungsgeräten. b) In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort Lizenz die Wörter oder einer Berechtigung c) Absatz 11 wird aufgehoben Abs. 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 finden auf die theoretische Prüfung entsprechend Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luftsportgeräteführer wird wie folgt gefasst: 130 Erneuerung einer Berechtigung Die zuständige Stelle kann eine Berechtigung, deren Gültigkeit nicht länger als drei Monate abgelaufen ist, bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung erneuern, wenn die rechtzeitige Verlängerung aus vertretbaren Gründen unterblieben ist und diese Gründe glaubhaft gemacht werden wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ohne Berechtigung nach wird die Angabe 3a Abs. 1 oder 3bAbs.1, bb) Nach der Angabe 81Abs.1, werden die Angaben 82Abs.1, 83Abs.1, cc) Die Angabe ohne Qualifikation nach 41 Abs. 4 Satz 1, wird gestrichen. b) In Nummer 2 werden nach der Angabe 65 Abs. 2 Satz 1 das Wort oder gestrichen und ein Komma Nach der Angabe 84

9 1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2007 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe oder 122 c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt: 7. entgegen 120 Abs. 1 Satz 2 das Flug- oder Sprungbuch nicht für zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufbewahrt wird wie folgt gefasst: 135 Übergangsvorschriften Eine Erlaubnis, die nicht nach den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) oder die Lizenzierung von Flugingenieuren (JAR-FCL 4 deutsch) erteilt worden ist, kann in die entsprechende Lizenz in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen umgeschrieben werden, sobald die erforderlichen Voraussetzungen zur Anpassung des Ausbildungsstandes an die entsprechenden Anforderungen gemäß diesen Bestimmungen erfüllt worden sind. Die weiteren Verlängerungen und Erneuerungen der eingetragenen Klassen- und Musterberechtigungen sowie der Erwerb weiterer Klassen- und Musterberechtigungen sowie weiterer sonstiger Berechtigungen vor einer Umschreibung nach Satz 1 richten sich nach den Bestimmungen über die Lizenzierung vonpilotenvonflugzeugen(jar-fcl1deutsch) oder Hubschraubern (JAR-FCL 2 deutsch) sowie nach dieser Verordnung. 29. In den in der Anlage enthaltenen Mustern 1, 3, 4, 5 und 6 werden im Feld IX folgende Sätze gestrichen: Der Inhaber der Lizenz ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland eingetragene Luftfahrzeuge im Umfang der Lizenz zu führen. und The licence holder is entitled to exercise licence privileges on aircraft registered in Germany. Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Februar 2003 (BGBl. I S. 182), wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt III der Anlage (zu 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird die Angabe in der Klammer 135Abs.1Nr.2 ersetzt durch die Angabe 77. b) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: 17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge, Nachtflugberechtigung ( 82, 83 LuftPersV) 75 EUR. 2. Abschnitt IV der Anlage (zu 2 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe 135Abs.1Nr.1 durch die Angabe 77 ersetzt. b) In Nummer 7 wird die Angabe in der Klammer wie folgt gefasst: 81 bis 84 und 85 bis 86 LuftPersV, JAR- FCL deutsch, JAR-FCL deutsch. 3. AbschnittVIIderAnlage(zu 2Abs.1)wirdwiefolgt geändert: a) In Nummer 15 wird vor der Angabe JAR- FCL deutsch die Angabe 28b LuftVZO, b) Nummer 24 wird aufgehoben. c) Nummer 25 wird wie folgt gefasst: 25. Anordnung, die Tauglichkeit durch ein Gutachten nachzuweisen ( 24c Abs. 2 LuftVZO) 50 bis 150 EUR. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 13. Juni 2007 Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung W. Tiefensee

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