Tagespflege im Landkreis Rottal-Inn

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1 Tagespflege im Landkreis Rottal-Inn Inhalt 1. Definition Formen der Kindertagespflege Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Kindertagespflege im Haushalt der Eltern Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Die besondere Form der Kindertagespflege Großtagespflege Pflegeerlaubnis Wann benötige ich eine Pflegeerlaubnis? Persönliche Eignung Persönlichkeit: Sachkompetenz Kooperationsbereitschaft Vertiefte Kenntnisse/Qualifizierung Kindgerechte Räumlichkeiten Führungszeugnis Erste Hilfe Kurs am Kind Zielgruppe für Inanspruchnahme von Kindertagespflege Finanzierung der Tagespflege Tagespflege und Steuer Betriebsausgaben Sozialversicherungspflicht Alterssicherung/Rentenversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob Aufsichtspflicht und Haftpflicht...11 Alle die Tagespflege betreffenden Anträge, Formulare und Informationen stehen Ihnen ebenfalls unter zum herunterladen zur Verfügung. Stand: 2014/02

2 1. Definition Kindertagespflege ist die Betreuung von Kindern bei einer Tagespflegeperson (Tagesmutter od. Tagesvater). Sie ist eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung neben Kindertageseinrichtungen. Die privat organisierte und finanzierte Tagespflege geht in den öffentlich geregelten und finanzierten Jugendhilfebereich über. Sie stellt eine familienähnliche Betreuungsform, vor allem für Kinder unter 3 Jahren, dar. Kindertagespflege soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können. Tagespflege bedeutet also mehr, als auf ein Kind aufpassen. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die verschiedenen Entwicklungsbereiche des Kindes. 2. Formen der Kindertagespflege Die Kindertagespflege ist in vier Formen möglich für alle vier Formen ist bei Vorliegen einer Pflegeerlaubnis eine öffentliche Förderung möglich. 2.1 Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson Dies ist die derzeit überwiegende Betreuungsform. Hier wird das Kind außerhalb des Elternhaushaltes in der familiären Situation einer anderen Familie betreut. Für diese Art der Betreuung ist eine Erlaubnis erforderlich, Näheres siehe III. Pflegeerlaubnis. 2.2 Kindertagespflege im Haushalt der Eltern Es dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Die Tagespflegeperson ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis 1. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Tagespflegeperson wird umgangssprachlich als Kinderfrau oder Kinderbetreuer/in bezeichnet. Um die Voraussetzungen der öffentlichen Förderung und einen Unfallversicherungsschutz zu erreichen muss eine Eignungsfeststellung und Qualifizierung erfolgen durch das Amt für Jugend und Familie erfolgen. 2.3 Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen Dies können z. B. angemietete Räume, Räume der Gemeinde, Pfarrei, zeitweise nicht benutzte Kindergartenräume sein. 2.4 Die besondere Form der Kindertagespflege Großtagespflege Hier schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen und betreuen in geeigneten Räumen 6 bis 8 bzw. maximal 10 gleichzeitig anwesende Kinder, wenn eine Tagespflegeperson, die Qualifizierung zur Erzieherin mitbringt. Die Tagespflegepersonen bedürfen ebenfalls einer Pflegeerlaubnis. Bei dieser Form müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die im Einzelfall besprochen werden. 3. Pflegeerlaubnis Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von max. 5 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und ist auf 5 Jahre befristet ( 43 Abs. 3 SGB VIII). Im Einzelfall kann die Erlaubnis auf weniger als 5 Kinder begrenzt werden. Sie kann mit Auflagen versehen werden ( 43 Abs. 4 SGB VIII, Art. 9 BayKiBiG). 1 Für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist die Deutsche Rentenversicherung vor Ort zuständig. 2

3 3.1 Wann benötige ich eine Pflegeerlaubnis? Eine Pflegeerlaubnis nach 43 SGB VIII ist erforderlich, wenn Sie ein oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt und länger als drei Monate betreuen möchten. Sind alle der oben genannten Kriterien erfüllt, muss beim zuständigen 2 Amt für Jugend und Familie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Pflegeerlaubnis beantragt und erteilt werden. Die Erlaubnis wird erteilet, wenn die Tagespflegeperson geeignet ist. Geeignet sind gem. 43 Abs. 2 SGB VIII Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen in der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Verfahren und Elemente der Eignungsfeststellung sind Einzelgespräche und Hausbesuche. 3.2 Persönliche Eignung Persönlichkeit: Freude und Erfahrung im Umgang mit Kindern Interesse an deren Betreuung, Bildung und Erziehung liebevollen Kontakt mit Kindern, Beachtung des Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung positive, engagierte Einstellung zur Kindertagespflege Einfühlungsvermögen physische und psychische Belastbarkeit, emotionale Stabilität Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein Toleranz gegenüber anderen Lebensentwürfen und Erziehungsstilen Fähigkeit zur Bewältigung von Stresssituationen (auch die Fähigkeit, sich ggf. rechtzeitig Hilfe zu holen) Lernfähigkeit und Lernbereitschaft, Bereitschaft zu Qualifizierung und Fortbildung Organisationskompetenz (Haushaltsführung, Strukturierung des Tagesablaufs) Offenheit für die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege Bereitschaft zur Entwicklung eines professionellen Profils In diesem Zusammenhang außerdem z. B. Interesse an einer längerfristigen Tätigkeit als Tagespflegeperson Eine geregelte Einkommenssituation Gesicherter Aufenthaltsstatus Mind. ein guter Hauptschulabschluss Sachkompetenz Wissen um die besonderen Anforderungen und Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Kindertagespflege Praktische Fähigkeiten zur Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern Kooperationsbereitschaft Bereitschaft im Interesse und zum Wohle des Tagespflegekindes mit Personen, die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen, Kontakt aufzubauen und zu pflegen 2 Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3

4 bzw. mit diesen zusammenzuarbeiten (Eltern, anderen Tagespflegepersonen, Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn). 3.3 Vertiefte Kenntnisse/Qualifizierung Um ihre Eignung zu belegen, müssen Tagespflegepersonen seit 2005 über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Diese werden in qualifizierten Lehrgängen erworben, sofern sie nicht in anderer Weise (z. B. Berücksichtigungsfähiger Ausbildungsabschlüsse, wie z. B. staatl. anerkannte ErzieherInnen, Kinder- oder HeilerziehungspflegerInnen sowie Sozial- oder DiplompädagogInnen) nachgewiesen werden ( 23 SGB VIII). Das Qualifizierungsseminar umfasst 100 Unterrichtseinheiten und wird i. d. R. jährlich vom Amt für Jugend und Familie im Landkreis Rottal-Inn angeboten wird. Das Seminar ist folgendermaßen aufgebaut: Grundkurs (30 Std.): Aufbaukurs I (30 Std.): Aufbaukurs II (40 Std.): Tagespflege aus Sicht der Tagesbetreuungsperson, des Tagespflegekindes, der Eltern, Rechte und Pflichten Entwicklung, Erziehung und Zusammenarbeit mit den Eltern Bildungsauftrag in der Tagespflege Da die dort behandelten Themen sich auf den Arbeitsalltag und den Ablauf in der Kindertagespflege beziehen stellt sie auch für bereits qualifizierte Personen eine Bereicherung dar. Ausgebildete Tagesmütter müssen weiterführend 15 Unterrichtseinheiten Fortbildung jährlich absolvieren. Vor der Anmeldung zum Qualifizierungsseminar findet eine eingehende Information und Beratung der interessierten Personen statt, die dazu dient den Interessierten grundlegendes Wissen über die Tätigkeit als Tagespflegeperson zu vermitteln. Beide Seiten sollen sich im Klaren werden, ob die Tagespflege eine geeignete Aufgabe ist oder Hemmnisse vorliegen. Die Fachkraft kann auch hier bereits i. R. eines Hausbesuches einen ersten Eindruck gewinnen und eventuell vorhandene Ausschlusskriterien für eine Vermittlung (wie z.b. ungeeignete Räumlichkeiten) erkennen. So wird eine überlegte Entscheidung für eine Teilnahme am Qualifizierungsseminar ermöglicht. 3.4 Kindgerechte Räumlichkeiten Sicherheits- und Hygienestandards sind erfüllt. Die Räumlichkeiten verfügen über genügend Platz für Spiel, Bewegung, Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten. Es ist entwicklungsförderndes Spielmaterial vorhanden Es besteht die Möglichkeit der Bewegung im Freien, sei es Garten oder nahegelegener Spielplatz Die Atmosphäre ist offen, hell, freundlich und ansprechend gestaltet sowie praktisch eingerichtet. Die Räume, in denen sich die Kinder aufhalten, müssen außerdem rauchfrei sein. Dies bedeutet auch, dass auch nachdem die Kinder nach Hause gegangen sind, in diesen Räumen nicht geraucht werden darf! 3.5 Führungszeugnis Mit Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes ist die Einholung des erweiterten Führungszeugnisses für die Tagespflegeperson verpflichtend geworden. Um auszuschließen, dass von anderen im Haushalt lebenden Personen über 16 Jahren Gefahren für die Kinder ausgehen, verlangen wir auch von ihnen o. g. Führungszeugnis. Die Kosten trägt das Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn. 4

5 3.6 Erste Hilfe Kurs am Kind Der Erste Hilfe Kurs am Kind darf nicht älter als zwei Jahre sein. Er wird rglm. z. B. vom Bayerischen Roten Kreuz 3 angeboten. Am besten rechtzeitig nachfragen und anmelden. 4. Zielgruppe für Inanspruchnahme von Kindertagespflege Ab besteht für jedes Kind ab dem ersten Lebensjahr ein Anspruch auf frühkindliche Förderung, bspw. in Kindertagespflege oder in einer Tageseinrichtung. Für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben gilt dieser Anspruch für den Fall, dass die Eltern oder der alleinerziehende Elternteil berufstätig, in Ausbildung, Studium, Bildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen sind. Für Kinder zwischen dem 3. Lebensjahr und Schuleintritt ist die Kindertagespflege häufig ein ergänzendes Angebot zum Kindergarten oder bei besonderem Bedarf. Schulkinder müssen vorrangig Tageseinrichtungen besuchen und nur bei besonderem Bedarf oder als ergänzendes Angebot in Tagespflege betreut werden. 5. Finanzierung der Tagespflege Die Eltern haben die Möglichkeit beim Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn einen Antrag auf Förderung in Tagespflege zu stellen, aus dem sich der Kostenbeitrag der Eltern ergibt. Auf Wunsch der Eltern können diese zusätzlich einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages stellen. U. U. fällt dadurch der Kostenbeitrag geringer oder vollständig aus. Wenn Kinder jünger als ein Jahr sind und die Eltern weder berufstätig, noch in Ausbildung oder Studium sind, kann ebenfalls Tagespflege in Anspruch genommen werden, allerdings haben die Eltern nicht die Möglichkeit einen Antrag auf Erlass des Kostenbeitrages zu stellen. Eine Antragstellung ist im Allgemeinen ab 5 bzw. 10 Wochenstunden möglich. Unabhängig von all dem erhält die Tagespflegeperson, ab der Antragstellung der Eltern, eine Geldleistung vom Jugendamt, die die Anerkennung der Förderleistung und Aufwendungen für Betriebskosten und Verpflegung der Kinder erstattet. Eine Zuzahlung der Kindeseltern an die Tagespflegeperson ist im Rahmen des SGB VIII nicht vorgesehen. Die Staffelung bzgl. der laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson, durch das Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn und des Kostenbeitrages finden Sie nachfolgend. 3 Kontakt über Frau Drexler, 08561/

6 Wöchentliche Betreuungszeit Monatliches Tagespflegegeld ( ) 20% Qualifizierungszuschlag 4 Gesamt (Tagespflege geld + 20% Qualifizierung szuschlag) Tägliche Betreuungsze it Mtl. Elternbeitrag ( ) für erstes Kind in Tagespflege 5 Mtl. Elternbeitrag ( ) für jedes weitere Kind (Geschwister) in Tagespflege 2 10 Std. 102,50 20,50 123,00 2 Std. 70,00 35,00 15 Std. 154,00 31,00 185,00 > 2-3 Std. 110,00 55,00 20 Std. 205,00 41,00 246,00 > 3-4 Std. 140,00 70,00 25 Std. 256,00 51,00 307,00 > 4-5 Std. 170,00 85,00 30 Std. 307,50 61,50 369,00 > 5-6 Std. 190,00 95,00 35 Std. 359,00 72,00 431,00 > 6-7 Std. 210,00 105,00 40 Std. 410,00 82,00 492,00 > 7-8 Std. 230,00 115,00 45 Std. 461,50 92,50 554,00 > 8-9 Std. 250,00 125,00 50 Std. 512,50 102,50 615,00 > 9-10 Std. 270,00 135, Tagespflege und Steuer Die Einkünfte aus der Kindertagespflege werden in der Regel als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit betrachtet. Sie müssen durch eine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt angezeigt werden. Der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer liegt bei pro Person und Jahr (bei Verheirateten auf zusammen ) Betriebsausgaben Jedoch wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen abgezogen werden. Die Betriebskostenpauschale beträgt monatlich 300 pro Kind bei einer Ganztagsbetreuung von mindestens 8 Stunden. Bei kürzerer Betreuungszeit wird die Betriebskostenpauschale entsprechend gekürzt (d. h.: bei 7 Stunden 7/8, bei 5 Stunden 5/8, usw.) Zu den steuerpflichtigen Einkünften einer Tagespflegeperson gehören alle Einnahmen, die nach Abzug der Betriebsausgaben verbleiben. Sie werden als Gewinn bezeichnet. Liegt das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen nach den Berechnungen des Finanzamtes unter dem Freibetrag (Existenzminimum) oder sind die Vorauszahlungen geringer als 400 im Jahr müssen kein Vorauszahlungen geleistet werden ( 37 Abs. 5 EstG) Folgende Ausgaben können als Betriebsausgaben abgezogen werden, aber entweder Pauschale oder tatsächliche Aufstellung: 4 Voraussetzung sind 10 Stunden Mindestbetreuungszeit wöchentlich und Vorliegen einer Qualifizierung bzw. Bereitschaft zur Qualifizierung in naher Zukunft. 5 Entspricht Höhe bei Verzicht auf Einkommensüberprüfung oder Ergebnis nach Einkommensprüfung der Eltern, d. h. dies ist der Maximalbeitrag, der für die angegebenen Stunden bei den Eltern per Leistungsbescheid vom Amt für Jugend und Familie erhoben wird. 6

7 Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar); Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten, Kommunikation, Weiterbildung, Beiträge für Versicherungen, Fahrtkosten, Freizeitgestaltung Im Haushalt der Eltern sind keine Betriebsausgaben abzuziehen. Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe aller Einkünfte (Gewinn, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietungen etc.) abzgl. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Gewerbesteuer fällt nicht an, weil Kindertagespflege nach wie vor kein Gewerbe im Sinne des 6 Gewerbeordnung darstellt. Leistungen von Tagespflegepersonen die eine Erlaubnis zur Kindertagespflege besitzen sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Zuschüsse zur Unfallversicherung, Altersversorgung und Krankenversicherung, durch das Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn, sind steuerfrei. Anfragen im Einzelfall sind durch die Finanzämter und Sozialversicherungsträger zu beantworten. Eine Möglichkeit, die individuell anfallende Einkommensteuer und den Solidaritätszuschlag interaktiv zu errechnen, finden Sie unter: 6. Sozialversicherungspflicht In der Bundesrepublik Deutschland sind die Mehrheit der Bürger und Bürgerrinnen gegenüber verschiedenen Risiken durch die Deutsche Sozialversicherung abgesichert. Der Begriff der Sozialversicherung beschreibt ein öffentliches oder halböffentliches System der Pflichtversicherungen. Man spricht daher von gesetzlicher Sozialversicherung. Zu dessen gesetzlichen Sozialversicherungen zählen Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Tagespflegepersonen sind in der Regel selbständig Tätige. Ungeachtet dessen Sie sind u. U. verpflichtet, Beiträge in eine gesetzliche Versicherung zu zahlen (z. B. Unfall oder Rentenversicherung). Zusätzlich hat jeder die Möglichkeit der privaten Absicherung. Tagespflegepersonen sind verpflichtet, sich zu informieren und bei den gesetzlichen Versicherungsträgern zu melden. 6.1 Alterssicherung/Rentenversicherung Selbständige Tagespflegepersonen versicherungspflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Arbeitseinkommen (Gewinn) mehr als 450,00 im Monat beträgt. Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung. Tagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen. Für die Festlegung des Rentenversicherungsbeitrages gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten: Einkommensabhängiger Beitrag 7 Abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen - gesetzliche Rentenversicherungspflicht, Verdienst mehr als 450 ist. wenn - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - also Eltern und Tagesmutter/-vater - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. - Die Höhe des gesamten Beitragssatzes beträgt für das Jahr ,9 Prozent. - Informationen zu einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt (bis 450,00 Euro monatlich) finden Sie unter Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob.

8 Einkommensunabhängiger Beitrag - sogenannter Regelbeitrag Einkommensunabhängiger hälftiger Beitrag - hälftiger Regelbeitrag 6 Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Wird das Betreuungsentgelt vom Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei. Liegt das Einkommen unter 450,00, kann eine private Alterssicherung abgeschlossen werden. Auch in diesem Fall wird die Hälfte der Beiträge, max. 40, bei öffentlicher Förderung vom Jugendamt erstattet, soweit sie angemessen sind. Die Deutsche Rentenversicherung in Bayern hat zum Thema Rentenversicherungspflicht von Tagespflegepersonen ein Servicetelefon eingerichtet (0800/ ), an das Sie sich gerne wenden können. 6.2 Krankenversicherung Für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland besteht die Pflicht Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein. Selbständige Tagespflegepersonen - Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreuen, gelten bis 31. Dezember 2015 nach Maßgabe der 10 und 240 SGB V als nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig, woraus folgende Erleichterungen in der gesetzlichen Krankenversicherung resultieren: 1. Beitragsfreier Verbleib in der Familienversicherung des Ehepartners, wenn sie nicht hauptberuflich selbständig tätig sind und keinen steuerlichen Gewinn über 395 (Stand: 2014) erzielen freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung 2. Für Tagespflegepersonen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, werden die Beiträge ausgehend von einer Mindestbemessungsgrundlage in Höhe von 921,67 Euro im Jahr 2014 berechnet (für hauptberuflich Selbständige gilt hingegen eine Abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen - Beitragsfreier Verbleib in der Familienversicherung des Ehepartners, wenn sie nicht hauptberuflich selbständig tätig sind und keinen steuerlichen Gewinn über 450 (Stand: 2014) erzielen freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung 2. Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob, d. h. weniger als 450 steuerpflichtiges Einkommen pro Monat 6 Auskünfte hierzu erhalten Sie über die Deutsche Rentenversicherung. 8

9 Mindestbemessungsgrundlage i.h.v ,75 Euro). Ist das tatsächliche Einkommen höher als 921,67 Euro, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens berechnet. Relevant sind das Arbeitseinkommen, also der steuerrechtliche Gewinn, und ggf. weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. - Als Beitragssatz findet der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung Anwendung (14,9 %). - Die Hälfte der Beiträge für die Krankenversicherung wird vom Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn erstattet. - Tagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Auch für private Krankenversicherung beteiligt sich das Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn anteilig an den Kosten. 6.3 Pflegeversicherung Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen. Tagespflegepersonen, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, müssen keine Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Der Beitragssatz beträgt 2,05% (mit eigenen Kindern) bzw. 2,3% (ohne eigene Kinder), d.h. 18,90 EUR bzw. 21,20 EUR. Die Berechnungsgrundlage ist dieselbe wie für die Krankenversicherung. Die Hälfte der Beiträge für die Pflegeversicherung wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet ( 23 Abs. 2 SGB VIII). Generell sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse Ihre Tätigkeit als Tagespflegeperson besprechen! 6.4 Arbeitslosenversicherung Selbständige Tagespflegepersonen - Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. vorher versicherungspflichtig beschäftigt oder Bezug von Arbeitslosengeld) besteht, auf Antrag, die Möglichkeit auf freiwillige Weiterversicherung - Antragstellung muss binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen - Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung müssen entrichtet werden. - Eltern und Tagespflegeperson zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes beträgt der Beitragssatz 3 %. 9

10 6.5 Unfallversicherung Eine Unfallversicherung schützt eine Tagesmutter vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagesmutter. Selbständige Tagespflegepersonen - Selbständig tätige Tagespflegepersonen müssen sich binnen einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW 7 ) versichern Abhängig beschäftigte Tagespflegepersonen - Tagespflegepersonen müssen durch die Arbeitgeber, also Eltern, bei der bayerischen Landesunfallkasse versichert werden. - Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind allein von den Eltern zu tragen. - Die Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben und werden nach Einreichung vom Amt für Jugend und Familie Rottal-Inn erstattet. In der Zeit, in der die Kinder von einer Tagespflegeperson mit Pflegeerlaubnis betreut werden, sind diese gesetzlich unfallversichert. Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen sind über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt ( 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII). Entscheidend dabei ist, dass die Eignung der Tagespflegeperson durch den Jugendhilfeträger festgestellt wurde. Ob die Kinder in öffentlich oder privat finanzierter Kindertagespflege betreut werden, ist unbeachtlich. 6.6 Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob Das Gesetz zu Minijobs zielt darauf ab, alle Tätigkeiten im Haushaltsbereich mit möglichst wenig Bürokratie zu belasten und finanziell zu erleichtern. Das gilt auch für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern. Falls Sie mit der Kindertagespflege einen "Minijob" schaffen, begründen Sie ein Beschäftigungsverhältnis. Die Eltern werden somit zum Arbeitgeber. Bei einem Verdienst bis zu 450 Euro monatlich muss die Tagesmutter/der Tagesvater keine Steuern und nur eingeschränkt Sozialabgaben leisten. Die Eltern zahlen als Arbeitgeber Pauschalabgaben von 12 Prozent des Verdienstes (5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5 % zur gesetzlichen Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,84 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer.). Für Minijobs, die ab 2013 eingegangen werden, besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Tagespflegepersonen, die im Privathaushalt angestellt sind, müssen dann einen Beitrag in Höhe von derzeit 13,9 Prozent tragen. Sie haben allerdings die Möglichkeit, einen Befreiungsantrag (gerichtet an den Arbeitgeber) zu stellen. In diesem Fall entfällt der eigene Beitrag; es bleibt bei dem Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 5 Prozent. Die Tagesmutter/der Tagesvater muss bei der Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft Bahn- See) angemeldet werden. Die Anmeldung der Minijobs im Privathaushalt erfolgt in einem vereinfachten Verfahren per sog. Haushaltsscheck Weitere Einzelheiten erfahren sie über die Bundesknappschaft. Alle Zuschüsse des Jugendamtes zu den Sozialversicherungen sind steuerfrei! 7 Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), -Unternehmerbetreuung- Postfach , Hamburg, Tel.: 040/ , 10

11 7. Aufsichtspflicht und Haftpflicht Die Tagespflegeperson ist in der Zeit, in der die Eltern nicht anwesend sind, aufsichtspflichtig. Verursacht ein Tageskind einen Schaden, weil die Tagesmutter ihre Aufsichtspflicht verletzt hat, dann muss diese für den Schaden aufkommen. Eine Tagesmutter kann sich vor den Folgen einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung schützen, indem sie eine Haftpflichtversicherung abschließt. Achtung: Eine private Haftpflichtversicherung reicht dazu nicht aus, da sie nicht die berufliche Tätigkeit der Kinderbetreuung umfasst. Eine Ergänzung ist also erforderlich. Es ist ratsam, mehrere Angebote von verschiedenen (Berufs)- Haftpflichtversicherungen einzuholen. Findet die Kindertagespflege nicht zuhause bei den Eltern oder bei der Tagesmutter statt, sondern in anderen, kindgerechten Räumen, z. B. Gewerberäumen ist außerdem eine Betriebshaftpflichtversicherung erforderlich, da die Versicherungen zumeist von der Betreuung in einem Haushalt ausgehen. 11

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