Entscheidungsgründe. LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v HKO 6446/14
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- August Krüger
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1 LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v HKO 6446/14 Titel: LG Nürnberg-Fürth: Steuerberatungsgesellschaft, Endurteil, Ordnungshaft, Ordnungsgeld, Rubrik, Kooperationspartner, Passage, HKO, Meidung, Steuerberaterin, StBerG, Handelssache, Lebenslage, Berufsaufsicht, Webseite, Prozentpunkt, Arztpraxis, Unternehmensberatung, Gesundheitswesen, Versicherungsschutz Normenkette: UWG 5 Leitsatz: 1. Die Werbung auf der Internetseite eines gewerblichen Unternehmens, dass eine Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft unterhalten werde, stellt eine irreführende Werbung isd 5 UWG dar, da eine solche Zusammenarbeit für eine Steuerberatungsgesellschaft berufsrechtlich nicht zulässig ist. (Leitsatz aus Beckzeitschrift) Schlagworte: Steuerberater, Zusammenarbeit, Steuerberatungsgesellschaft, Kooperation, Unternehmen, Werbung, Irreführung, Abmahnkosten, Unterlassungsanspruch Fundstellen: DStRE 2016, 511 LSK 2015, Entscheidungsgründe Landgericht Nürnberg-Fürth Az.: 4 HK O 6446/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am In dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigter: gegen - Beklagte - Prozessbevollmächtigte: wegen Unterlassung erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth - 4. Kammer für Handelssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht die Handelsrichterin und den Handelsrichter am aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil
2 I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00 oder vor Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt 2 Jahren, Ordnungshaft auch für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit des Ordnungsgeldes, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf eine Kooperation und/oder Zusammenarbeit mit einem/einer Steuerberater/Steuerberaterin und/oder einer Steuerberatungsgesellschaft zu verweisen, insbesondere wie geschehen auf der Internetseite unter der Rubrik mit: Unsere enge Zusammenarbeit mit der () rundet unser niveauvolles Dienstleistungsportfolio ab. und unter der Rubrik mit: Partner Erfolgreiche Partner erleichtern das Leben und bieten neue Chancen. Wir können Vieles und haben Lösungen für fast alle Lebenslagen. Für Fragen und Aufgaben, die wir nicht selbst beantworten und erfüllen können, haben wir kompetente Kooperationspartner: () II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu bezahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von ,00 vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer Werbung der Beklagten für eine Zusammenarbeit/Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft sowie über die Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte wirbt wie im Tenor wiedergegeben auf ihrer Webseite damit, dass ihre enge Zusammenarbeit mit der das Dienstleistungsportfolio der Beklagten abrundet, sowie damit, dass die ein kompetenter Kooperationspartner der Beklagten für Fragen zum Thema Steuern sei. Anfang August 2014 wurden die beanstandeten Passagen von der Webseite der Beklagten entfernt, da sich die Klägerin im Rahmen der Berufsaufsicht an die wandte und die unzulässige Kooperation/berufswidrige Werbung beanstandete, weshalb die über ihre anwaltlichen Vertreter die Beklagte zur Entfernung bzw. Abänderung der beanstandeten Passagen aufforderte. Die Klägerin trägt vor, bei der Beklagten handele es sich um ein gewerbliches Unternehmen, nämlich eine im Gesundheitswesen tätige Unternehmensberatung für Arztpraxen, insbesondere im Bereich
3 Versicherungsschutz und Altersvorsorge sowie Vermittlung von Darlehen und Verträgen über Kapitalanlagen. Eine Kooperation mit Gewerbetreibenden sei einem Steuerberater wegen des Verbots der gewerblichen Tätigkeit nicht erlaubt. Da Steuerberater keine Kooperation mit gewerblichen Unternehmen eingehen bzw. bewerben dürften, sei im Umkehrschluss der Hinweis des gewerblichen Unternehmens auf eine Kooperation/Zusammenarbeit mit einem Steuerberater wettbewerbswidrig, weil irreführend. Verjährung sei nicht eingetreten, es handele sich um eine Dauerhandlung bis Anfang August Die Beklagte sei als Domaininhaberin verantwortlich im Sinne des UWG. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu ,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf eine Kooperation und/oder Zusammenarbeit mit einem/einer Steuerberater/Steuerberaterin und/oder einer Steuerberatungsgesellschaft zu verweisen, insbesondere wie geschehen auf der Internetseite unter der Rubrik mit: Unsere enge Zusammenarbeit mit der () rundet unser niveauvolles Dienstleistungsportfolio ab. und unter der Rubrik mit: Partner Erfolgreiche Partner erleichtern das Leben und bieten neue Chancen. Wir können Vieles und haben Lösungen für fast alle Lebenslagen. Für Fragen und Aufgaben, die wir nicht selbst beantworten und erfüllen können, haben wir kompetente Kooperationspartner: () II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 195,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung und trägt vor, der angegriffene Hinweis existiere seit Jahren und könne der Klägerin nicht verborgen geblieben sein. Ein Hinweis auf eine Kooperation mit der sei nicht zu beanstanden. Es erfolge kein Hinweis dahin, dass eine Sozietät bestehe. Auch könne nicht der Eindruck einer gemeinsamen Firma entstehen. Die Auftragsbeziehungen zum Mandanten blieben auch stets getrennt. Gerade bei getrennter Auftragsabwicklung ohne personelle oder räumliche Verflechtung sei der Kreis der zulässigen Kooperationspartner viel weiter zu ziehen als lediglich auf die Angehörigen freier Berufe, so dass in diesen Fällen grundsätzlich auch eine Kooperation mit Gewerbetreibenden zulässig sei.
4 Die Beklagte legt dar, sie sei weder als Finanzierungs- noch als Versicherungsmakler tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Beweis ist nicht erhoben worden. Entscheidungsgründe Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus 3, 5, 8 III Nr. 2 UWG, 57 IV Nr. 1, 56 V StBerG. 1. Die Klägerin ist nach 8 III Nr. 2 UWG aktivlegitimiert. Sie nimmt die beruflichen Belange ihrer Mitglieder auch hinsichtlich der Verhinderung unlauterer, irreführender Werbung wahr. 2. Die streitgegenständliche Werbung der Beklagten ist irreführend und daher wettbewerbswidrig, 5 UWG. a) Mit dem Beruf des Steuerberaters ist eine gewerbliche Tätigkeit nicht vereinbar, 57 IV Nr. 1 StBerG. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des 1 II des PartGG sowie von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften eingehen (Kooperation, 56 V S. 1 StBerG). Da darüber hinausgehende Kooperationen unzulässig sind, ist die streitgegenständliche Werbung der Beklagten mit der Zusammenarbeit/Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft irreführend. b) Es mag dahinstehen, ob die Beklagte Dienstleistungen aller Art auf dem Finanz- und Anlagesektor in Form der Vermittlung von Darlehen und Verträgen über Kapitalanlagen mit Ausnahme von Effekten und Immobilien sowie Vermittlung von Leasingverträgen aller Art anbietet und durchführt (vgl. Anlage K 6), da auch die sonstigen dort genannten Tätigkeiten der Beklagten eindeutig das Gepräge eines gewerblichen Unternehmens geben. c) Es mag dahinstehen, ob unter Kooperation im Sinne des 56 V StBerG bzw. im Sinne der hier streitgegenständlichen Werbung eine auf Dauer angelegte und verfestigte Zusammenarbeit mit nichtsozietätfähigen Personen (BGH NJW 2005, 2692, zur Angabe auf Anwaltsbriefbogen) verstanden wird, da jedenfalls für den Begriff der Kooperation von einer rechtlichen Selbstständigkeit der kooperierenden Unternehmen, mit einer Zusammenarbeit unabhängig von deren Intensität und einem Zurückgreifen auf das spezielle Wissen des Kooperationspartners auszugehen ist (vgl. Gehre/Koslowski, 6. Auflage, 56 StBerG, Rn. 3; Kuhls, 3. Auflage, 56 StBerG, Rn. 131 f.). Die Beklagte wirbt damit, dass ihre enge Zusammenarbeit mit der ihr (der Beklagten) niveauvolles Dienstleistungsportfolio abrundet sowie damit, dass die ein kompetenter Kooperationspartner der Beklagten für Fragen zum Thema Steuern sei. Die Beklagte bietet also die Leistung der als ihre eigene Leistung an und beruft sich werbend auf die enge Zusammenarbeit der Beklagten mit dieser Steuerberatungsgesellschaft. Eine Kooperation eines Steuerberaters/einer Steuerberatungsgesellschaft mit einem Gewerbetreibenden ist unzulässig (Gehre, a. a. O., 56 StBerG, Rn. 37; 57 StBerG, Rn. 89; Kuhls, a. a. O., 56 StBerG, Rn. 133; Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom , Az.: StL 22/10). Grundlage dieses Verbots ist eine mögliche bei einer Kooperation zwischen einem Steuerberater und einem gewerblich tätigen Unternehmen auftretende Interessenkollision, z. B. dahin, dass die Mandanten des Steuerberaters vom gewerblichen Unternehmen eine Unternehmensberatung erfahren (BGH NJW 2003, 1540).
5 d) Die als Domaininhaberin passivlegitimierte Beklagte bewirbt somit eine Zusammenarbeit/Kooperation mit einer Steuerberatungsgesellschaft, die letzterer verboten ist. Dadurch handelt die Beklagte irreführend, indem sie eine Zusammenarbeit in Aussicht stellt, die tatsächlich nicht stattfinden darf. 3. Durch die faktische Änderung des Internetauftritts der Beklagten ist die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hat die Beklagte verweigert. 4. Die Beklagte beruft sich ohne Erfolg auf Verjährung. Die streitgegenständliche Werbung stellt eine Dauerhandlung dar, so dass der Lauf der Verjährungsfrist erst nach Einstellung dieser Handlung beginnt. Dies war im August 2014 der Fall. 5. Der Betrag von 195,00 als Kosten der Abmahnung durch die Klägerin selbst ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht beanstandet. Entgegen der Rüge der Beklagten werden keine Kosten für eine anwaltliche Abmahnung geltend gemacht. 6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Anerkenntnis.- und Schlussurteil
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