Arbeitgeberseminare Herzlich Willkommen

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1 Arbeitgeberseminare 2015 Herzlich Willkommen 1 Prüfung der Künstlersozialabgabe Historie und Finanzierung (Seite 3 bis 7) Prüfung durch die RV-Träger (Seite 8 bis 13) Künstler / Publizisten (Seite 14 bis 22) Verwerter (Seite 23 bis 28) Typische Verwerter (Seite 29 bis 40) Eigenwerber (Seite 41 bis 53) Generalklausel (Seite 54 bis 62) Überblick (Seite 63 bis 66) Bemessungsgrundlage (Seite 67 bis 77) Daten und Zahlen / Fälligkeit (Seite 78 bis 84) Ausgleichsvereinigung (Seite 85) 2

2 Historie und Finanzierung Historie Finanzierung 3 Historie Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes - KSVG - zum ( ) Selbständige Künstler und Publizisten werden in das System der gesetzlichen Sozialversicherung aufgenommen und werden beitragspflichtig. Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, werden abgabepflichtig. 3 4

3 Historie Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom folgen: Gesetz zur finanziellen Sicherung der Künstlersozialversicherung vom : Einführung der sog. Eigenwerberklausel zum KSVG-ÄndG vom : Einführung der sogenannten Generalklausel zum Historie Drittes Gesetz zur Änderung des KSVG vom Die Träger der Rentenversicherung prüfen seit 2007 die Zahlung der Künstlersozialabgabe. Nur Änderung der Zuständigkeiten, keine Änderung des materiellen Rechts. Ziel Möglichst vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Unternehmen 5 6

4 Historie Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG -) vom Die Träger der Rentenversicherung weiten - ab ihre Prüftätigkeit massiv aus. Betriebe, die nicht für die Prüfung der Künstlersozialabgabe ausgewählt wurden, müssen beraten werden. Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs nicht nur gelegentlich ; Einführung einer Bagatellgrenze bei Eigenwerber und Generalklauselunternehmen. Ziel Stabilisierung des KSA-Abgabesatzes und Herstellung der Abgabegerechtigkeit. 6 7 Finanzierung Finanzierung: Künstler / Publizisten 50 % Bund 20 % Unternehmen 30 % Aufgaben: Künstlersozialkasse (KSK) = Einzugsstelle Versicherung Künstlersozialabgabe Überwachung KSK/DRV Bundeszuschuss Abführung der Beiträge Empfänger: Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Rentenversicherung DRV Private KV PKV-Zuschuss 7 8

5 Prüfung durch die Rentenversicherungsträger Prüfung durch die Rentenversicherung Erfassungsprüfung Bestandsprüfung Beratungsfälle 9 Prüfung durch die Rentenversicherung Prüfung durch die Rentenversicherungsträger - erfolgt ab für alle Arbeitgeber mindestens alle vier Jahre - Erfassungsprüfung Arbeitgeber, die noch keiner Prüfung unterzogen worden sind Arbeitgeber, die in der Vergangenheit als nicht abgabepflichtig beurteilt worden sind Bestandsprüfung Arbeitgeber, die in der Vergangenheit durch die Rentenversicherung abgabepflichtig wurden Selbstmelder bei der Künstlersozialkasse Altfälle der Künstlersozialkasse Beratungsfälle Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitnehmer, die nicht als Erfassungsprüfung gekennzeichnet wurden 810

6 Prüfung durch die Rentenversicherung Beginn des Prüfzeitraums Grundsätzlich 5 Kalenderjahre rückwirkend im Rahmen der Verjährung und unter Berücksichtigung der Fälligkeit ( des Folgejahres) Ende des Prüfzeitraums Ende grundsätzlich mit Ablauf des letzten Kalenderjahres Bei Bestandsprüfungen gilt: Sofern für das Vorjahr noch kein Abgabebescheid der Künstlersozialkasse vorliegt, endet der Prüfzeitraum mit dem vorletzten Kalenderjahr. 911 Erfassungsprüfung Geprüft wird die Abgabepflicht dem Grunde nach Anhand eines Erhebungsbogens, Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung und Angaben des Unternehmens wird geprüft, ob Abgabepflicht als typischer Verwerter als Eigenwerber oder nach der Generalklausel vorliegt. der Höhe nach Sofern Abgabepflicht dem Grunde nach besteht, wird die Höhe der Abgabe für die betroffenen Jahre aufgrund der Entgelte festgesetzt die Höhe der monatlichen Vorauszahlung festgestellt

7 Bestandsprüfung Bei Unternehmen, für die bereits Abgabepflicht festgestellt wurde, erfolgt die Überprüfung der mit Bescheid festgestellten Entgelt- bzw. Honorarsummen Rechnerische und inhaltliche Prüfung (Rechnerische Richtigkeit, Abgleich der Meldesumme mit dem Abgabebescheid) Prüfung der Vollständigkeit der Meldungen (Prüfung im Rahmen der Finanzbuchhaltung, ob alle Zahlungen im Rahmen der Meldung des Arbeitgebers berücksichtigt wurden) Die Höhe der Vorauszahlung kann sich erhöhen, verringern oder sie kann ganz entfallen Beratungsfälle Unterrichtung der Arbeitgeber durch die Rentenversicherungsträger Arbeitgeber Hinweise über KSA mit Prüfankündigung Bestätigung über Unterrichtung RV-Träger Meldung abgabepflichtiger Sachverhalte KSK Beratung aller Arbeitgeber, bei denen keine Erfassungs- oder Bestandsprüfung durchzuführen ist. Die Beratung erfolgt grundsätzlich schriftlich. Rückmeldung mittels Fragebogen

8 Beratungsfälle Was passiert mit Ihren Antworten? Abgabepflicht wurde bereits festgestellt Bestandsprüfung Mitgliedschaft in einer Ausgleichsvereinigung Prüfung durch die KSK Bestätigung des Arbeitgebers über Unterrichtung fehlt Erfassungsprüfung Unzutreffende Angaben des Arbeitgebers Erfassungsprüfung, ggf. verlängerter Verjährungszeitraum Künstler und Publizisten Künstler Publizisten 16

9 Künstler Definition Künstler - 2 KSVG, Infoschriften Nr. 6, 9 und 11 Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik darstellende Kunst oder bildende Kunst schafft ausübt oder lehrt Künstler Künstlerische Berufe - Infoschrift Nr. 2 Designer Die Tätigkeit eines Designers ist als künstlerische Tätigkeit zu werten und dem Bereich der Bildenden Kunst zuzuordnen. Im Wesentlichen gibt es drei Haupttätigkeitsgruppen im Bereich Design: Grafik-Design (z. B. Werbung, Publikation, Corporate Design) Industrie-Design (z. B. Möbel-, Mode-, Textil-, Schmuck-Design) Foto-Design (z. B. Katalogherstellung, Plakate) 15 18

10 Künstler Künstlerische Berufe Webdesigner Webdesigner gestalten Bildschirmseiten unter ästhetischen und funktionalen Gesichtspunkten, und zwar hauptsächlich für Internet- und Intranet-Auftritte. Webmaster / Web-Administrator Keine Kunst im Sinne des KSVG. Diese Aufgabengebiete sind vorrangig technisch ausgerichtet und vergleichbar mit den Tätigkeiten von Programmierern bzw. Informatikern. BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KR 29/04 R Künstler Künstlerische Berufe Fotograf Fotografen sind ohne Rücksicht auf die künstlerische Qualität ihrer Bilder und den ihnen dabei eingeräumten Gestaltungsspielraum als Künstler im Sinne des KSVG einzuordnen, wenn die Anfertigung der Fotos Werbezwecken dient. Eine Ausbildung als Fotografenhandwerker steht dem nicht entgegen, weil er als Werbefotograf dieses Berufsfeld verlässt. BSG-Urteile vom , Az.: B 3 KR 8/03, B 3 KR 10/03 sowie vom , Az.: B 3 KS 1/10 R 17 20

11 Künstler Künstlerische Berufe Infoschrift Nr. 11 Tänzer Tanzformen, die dem Wirkbereich der darstellenden Kunst zugeordnet werden (z.b. klassisches Ballett, Modern Dance, Tanztheater und Musicaltanz). Nicht der darstellenden Kunst, sondern dem Bereich des Sports sind Tanzdisziplinen, wie z.b. Standardtänze, Lateinamerikanische Tänze, Kindertanz, Jazz-Dance zuzuordnen. So ist ohne Weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Olympischen Sportbund angehört Publizisten Definition Publizist - 2 KSVG, Infoschriften Nr. 6, 9 und 11 Publizist im Sinne des KSVG ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher* Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. * Fassung bis : in anderer Weise 19 22

12 Publizisten Publizistische Berufe Übersetzer Publizistisch tätig sind Übersetzer, die Übersetzungen für die Veröffentlichung in Massenkommunikationsmitteln fertigen. Dazu zählen auch Übersetzer von belletristischen und wissenschaftlichen Texten. Auch Vorarbeiten (z.b. die Rohübersetzung eines Romans) werden erfasst, sofern sie zur Vorbereitung einer Veröffentlichung erstellt sind. LSG Berlin vom , Az.: L 9 KR 135/ Publizisten Publizistische Berufe Übersetzer Das Übersetzen von Broschüren und Bedienungsanleitungen ist in der Regel keine publizistische Tätigkeit im Sinne des 2 KSVG, weil es sich um handwerkliche und rein technische Übersetzungen handelt, die im Ergebnis nur eine Kopie des Originaltextes darstellen. Es fehlt hier an der erforderlichen eigenschöpferischen Leistung. BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KR 2/06 R Keine publizistische Tätigkeit liegt vor, wenn die Übersetzungen nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, z.b. Gutachten oder Übersetzungen für Behörden/Gerichte

13 Künstler und Publizisten selbst. Künstler / Publizisten Aufträge an selbständige Künstler / Publizisten Selbständige Künstler oder Publizisten sind neben natürlichen Personen auch Personengesellschaften (z.b. GbR, PartG, Ausnahme: KG und OHG). Nicht zum Personenkreis der selbständigen Künstler oder Publizisten gehören juristische Personen (z.b. GmbH, Limited, AG, e.v., Körperschaften) sowie GmbH & Co.KG, GmbH & OHG und Kommanditgesellschaften sowie offene Handelsgesellschaften. BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KS 2/09 R BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KS 3/13 R Verwerter Verwerter Geltungsbereich Abgabepflicht und Abgabeschuld 26

14 Verwerter Verwerter - 24 KSVG Verwerter sind: natürliche Personen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts Hoheitsträger (z.b. Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger) Personenhandelsgesellschaften Gesellschaften bürgerlichen Rechts und sonstige Wirtschaftsgebilde Verwerter Verwerter 1. Typische Verwerter Unternehmen, die abschließend in 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgelistet sind. 2. Eigenwerber Unternehmer, die für Zwecke des eigenen Unternehmens Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen ( 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). 3. Generalklausel Unternehmer, die für Zwecke des eigenen Unternehmens nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke und Leistungen nutzen und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielen wollen ( 24 Abs. 2 KSVG)

15 Geltungsbereich Es gilt das Territorialitätsprinzip Maßgebend für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist der Sitz bzw. der Tätigkeitsort des Verwerters. Der Tätigkeitsort des Künstlers/Publizisten ist unerheblich. Auf den Marktbereich, in dem die künstlerische Leistung verwertet werden soll, kommt es ebenfalls nicht an Geltungsbereich Beispiel 1: Ein Unternehmen mit Sitz in Konstanz lässt ihre Visitenkarten von einem Grafikdesigner in Österreich gestalten. Lösung zu Beispiel 1: Die inländische Firma muss auch für die künstlerische Tätigkeit des Grafikdesigners aus Österreich Künstlersozialabgabe leisten

16 Geltungsbereich Verwertungsmöglichkeit im Inland Es kommt allein auf die Verwertungsmöglichkeit im Inland an. Die Staatsangehörigkeit des beauftragten Künstlers/Publizisten oder dessen Wohnsitz sind unbeachtlich. Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören daher Entgelte für künstlerische Leistungen oder Werke, deren Verwertung im Inland ausgeschlossen ist. BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KS 4/07 R Abgabepflicht und Abgabeschuld Definition Abgabepflicht Dem Grunde nach besteht, wenn die Zugehörigkeit zu den abgabepflichtigen Unternehmen nach 24 KSVG festzustellen ist. Rechtsfolge: Melde- und Aufzeichnungspflichten Abgabeschuld Der Höhe nach besteht, wenn ein dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen in einem Jahr Entgelte an selbständig tätige Künstler / Publizisten zahlt ( 25 KSVG). Rechtsfolge: Zahlungs- und Vorauszahlungspflicht Hinweis: Nur beim typischen Verwerter kann Abgabepflicht ohne gleichzeitige Abgabeschuld vorliegen

17 Typische Verwerter 33 Typische Verwerter Typische Verwerter sind Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, abgabepflichtig dem Grunde nach ohne tatsächliche Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Tätigkeiten, in 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 KSVG aufgeführt

18 Typische Verwerter Typische Verwerter 24 Abs. 1 Satz 1 Verlage und Presseagenturen (Nr. 1) Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen (Nr. 2) Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen (Nr. 3) Rundfunk und Fernsehen (Nr. 4) Hersteller bespielter Bild- und Tonträger (Nr. 5) Galerien und Kunsthandel (Nr. 6) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Nr. 7) Varieté, Zirkus, Museen (Nr. 8) Aus- und Fortbildungseinrichtungen für Künstler und Publizisten (Nr. 9) Typische Verwerter Verlage und Presseagenturen (Nr. 1) Verlag ist, wer die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der Literatur, der Presse oder der Tonkunst für eigene Rechnung übernimmt, z.b. Presseverlage Buchverlage Musikverlage Bühnenverlage Verlagsagenturen Selbstverlage Presseagenturen / Bilderdienste sonstige Verlage 31 36

19 Typische Verwertung Infoschriften Nr. 4 und 12 Theater, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen (Nr. 2) Hinweis: Gesangverein Musikverein Karnevalsverein Liebhaberorchester Keine Abgabepflicht als typischer Verwerter, wenn der ideelle Zweck/Brauchtumspflege im Vordergrund steht. Wenn mindestens vier öffentliche Veranstaltungen im Kalenderjahr stattfinden, bei denen vereinsfremde Künstler mitwirken Generalklausel Typische Verwerter Infoschrift Nr. 4 Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen und sonstige Unternehmen (Nr. 3) Agenturen Künstlermanager Tourneeveranstalter Konzertvermittler Sonstige Unternehmen sind z. B.: Promotion-, Event- und Werbeagenturen Stadthallenbetriebe Stadtmarketing Kurbetriebsgesellschaften Festivalveranstalter Diskotheken wenn wesentlicher Zweck ist, für die Durchführung von Veranstaltungen zu sorgen 33 38

20 Typische Verwerter Beispiel 2: Die Stadtmarketing GmbH der Stadt XY organisiert die kulturellen Veranstaltungen der Stadt und engagiert hierfür selbständige Künstler und Publizisten. Lösung zu Beispiel 2: Abgabepflicht der Stadtmarketing GmbH ist gemäß 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG festzustellen, da es sich um ein Unternehmen handelt, dessen (ein) wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für öffentliche Veranstaltungen zu sorgen Typische Verwerter Infoschrift Nr. 14 und 16 Galerien, Kunsthandel (Nr. 6) Galerie ist überall dort, wo Kunst ausgestellt und vermarktet wird, nämlich: Erwerb von Kunstwerken Ausstellung von Kunstwerken Verleih von Kunstwerken Aushängung in Gebäuden mit Publikums- und Besucherverkehr Verkauf von Kunstwerken 35 40

21 Typische Verwerter Beispiel 3: In den Räumen einer Gaststätte oder Arztpraxis werden Bilder eines selbständigen Künstlers ausgestellt und zum Verkauf angeboten. Für jedes verkaufte Bild erhält der Aussteller eine 10 %ige Verkaufsprovision. Lösung zu Beispiel 3: Es besteht Abgabepflicht und -schuld beim Aussteller (Bemessungsgrundlage = Verkaufspreis abzüglich Provision) Typische Verwerter Infoschrift Nr. 3 Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte (Nr. 7) Werbeagenturen Werbeberater PR-Agenturen Werbegemeinschaften selbständiges Tochterunternehmen, das für andere Gesellschaften desselben Konzerns (Outsourcing) wirbt Verband für seine Mitglieder 37 42

22 Typischer Verwerter Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für Dritte Definition Werbung ist die positive Darstellung des Unternehmens in der Öffentlichkeit - Imagewerbung - zum Zwecke der Gewinnung von Kunden. Abgabepflichtig ist nicht nur die unmittelbare Anpreisung eines Produkts, sondern auch die indirekte Werbung (z.b. Corporate Identity, Corporate Design). BSG-Urteil vom , Az.: 3/12 RK 66/ Typischer Verwerter Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für Dritte Vorbereitungshandlungen Werbeplanung und -konzeption (z.b. Erstellen eines Firmenlogos, Entwurf von Texten, Werbespots, Kataloge, Prospekte) Öffentlichkeitsarbeit (z.b. Geschäftsbericht erstellen, Internetauftritt, Zeitungsartikel, Vorträge) 39 44

23 Typischer Verwerter Werbung / Öffentlichkeitsarbeit für Dritte Beispiel 4: Bei einem Konzern mit mehreren Tochterunternehmen werden die Werbemaßnahmen von einer Tochter sowohl für die Konzernmutter als auch für die anderen Tochterunternehmen koordiniert und durchgeführt. Lösung zu Beispiel 4: Diese für die Werbung zuständige Tochter unterliegt der Abgabepflicht als typischer Verwerter nach 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG Eigenwerber 46

24 Eigenwerber 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, Infoschrift Nr. 5 Eigenwerber sind Unternehmer die, zum Zwecke des eigenen Unternehmens für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler / Publizisten vergeben Eigenwerber Eigenwerber Zweck des eigenen Unternehmens Verkauf bestimmter Produkte oder Dienstleistungen die Durchsetzung politischer, sozialer, karitativer, ökologischer oder anderer Ziele Verkaufsförderung für bestimmte Branchen Spendensammlung und Finanzierung von Hilfeleistungen Sponsoring von Kunst, Kultur und Sport Sind steuerrechtlich z.b. Honorare für Künstler oder Publizisten als Betriebsausgaben anerkannt, so ist die Voraussetzung für Zwecke des Unternehmens regelmäßig als erfüllt anzusehen

25 Eigenwerber Eigenwerber Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Beispiel 5: Eine Maschinenfabrik gibt eine Firmen- und Mitarbeiterzeitschrift heraus. Lösung zu Beispiel 5: Die Maschinenfabrik ist kein sonstiger Verlag sondern betreibt Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen. BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KS 1/08 R Eigenwerber öffentlich - intern Beispiel 6 öffentlich : Zur Weihnachtsfeier der Firma A werden zwei Musiker engagiert. Neben den Mitarbeitern und deren Ehegatten/Partnern sind auch Geschäftsfreunde und Personen des öffentlichen Lebens (z.b. Bürgermeister) eingeladen. Lösung zu Beispiel 6 öffentlich : Es besteht Abgabepflicht nach 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG, da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt

26 Eigenwerber öffentlich - intern Beispiel 7 intern : Ein Industrieunternehmen beauftragt einen Grafikdesigner zur Erstellung von Unterrichtsvorlagen für die Schulung der eigenen Mitarbeiter. Lösung zu Beispiel 7 intern : Es handelt sich um eine rein interne Maßnahme, die nicht unter die Begriffe Werbung / Öffentlichkeitsarbeit gefasst werden kann. Hinweis: Interne Maßnahmen sind solche, die sich nur auf den Kreis der eigenen ständigen Mitarbeiter richten und keinen Bezug zur allgemeinen Öffentlichkeit haben Eigenwerber Eigenwerber (Recht bis ) Nicht nur gelegentlich Definition durch BSG- und LSG-Urteile: Es ist auf eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit und auf das wirtschaftliche Ausmaß abzustellen. - 1 x jährlich Werbemaßnahmen z. B.: Durch die jährliche Veröffentlichung des Geschäftsberichtes eines Unternehmens wird das Merkmal nicht nur gelegentlich erfüllt

27 Eigenwerber Eigenwerber (Recht ab ) Nicht nur gelegentlich Einfügung von 24 Abs. 3 KSVG: Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450,00 Euro nicht übersteigt. Einführung einer Bagatellgrenze: Aufträge werden nur gelegentlich erteilt, wenn die Summe der Entgelte der in einem Kalenderjahr erteilten Aufträge 450,00 Euro nicht übersteigt Eigenwerber Beispiel 8: Ein Versandhaus beauftragt einmal jährlich eine Werbeagentur mit der Erstellung eines Kataloges. Das Honorar beträgt 400 Euro. Lösung zu Beispiel 8: a) Recht bis Mit den Katalogen werden nicht nur Preisinformationen weitergegeben. Das Versandhaus betreibt damit auch - nicht nur gelegentlich - Werbung für das eigene Unternehmen. Es besteht somit Abgabepflicht/-schuld nach 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. BSG-Urteil vom , Az.: B 3 KR 8/03 R b) Recht ab Die jährliche Bagatellgrenze in Höhe von 450,00 Euro wird nicht überschritten. Aufträge werden somit nur gelegentlich erteilt; es besteht keine Abgabepflicht/- schuld nach 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG

28 Eigenwerber Beispiel 9: Unternehmen vergibt einen Auftrag im Rahmen der Eigenwerbung an selbständigen Künstler ,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2015 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 9: Keine Abgabepflicht im gesamten Prüfzeitraum, da keine regelmäßige - nur gelegentliche - Auftragserteilung. Der Prüfzeitraum endet am Die Bagatellgrenze ist daher nicht anzuwenden Eigenwerber Beispiel 10: Unternehmen vergibt einen Auftrag im Rahmen der Eigenwerbung an selbständigen Künstler ,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2019 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 10: Abgabepflicht besteht vom bis Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist überschritten

29 Eigenwerber Beispiel 11: Unternehmen vergibt jährlich Aufträge im Rahmen der Eigenwerbung an selbständige Künstler ,00 Euro 470,00 Euro 450,00 Euro 520,00 Euro 350,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2020 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 11: Abgabepflicht besteht vom bis sowie vom bis Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist überschritten. Keine Abgabepflicht besteht in der Zeit vom bis und vom bis Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist nicht überschritten Eigenwerber Beispiel 12: Unternehmen vergibt 2015 mehrere Aufträge und 2016 einen Auftrag im Rahmen der Eigenwerbung an selbständige Künstler ,00 Euro 470,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2020 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 12: 2015 besteht keine Abgabepflicht. Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist nicht überschritten. Auf die Anzahl der Aufträge kommt es nicht an besteht Abgabepflicht. Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist überschritten. Auf die Anzahl der Aufträge kommt es nicht an

30 Eigenwerber Beispiel 13: Unternehmen vergibt jährlich Aufträge im Rahmen der Eigenwerbung an selbständigen Künstler ,00 Euro 440,00 Euro 400,00 Euro 420,00 Euro 490,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2017 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 13: Abgabepflicht besteht vom bis Es liegt eine regelmäßige - nicht nur gelegentliche - Auftragserteilung vor. Außerdem besteht Abgabepflicht vom bis Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist überschritten. Keine Abgabepflicht besteht in der Zeit vom bis Die Bagatellgrenze von 450,00 Euro ist nicht überschritten Generalklausel 60

31 Generalklausel Generalklausel - 24 Abs. 2 KSVG, Infoschriften Nr. 1, 2, 4 und für Steuerberater Unternehmer die, zum Zwecke des eigenen Unternehmens nicht nur gelegentlich zur Einnahmeerzielung Aufträge an selbständige Künstler / Publizisten vergeben Generalklausel Generalklausel (Recht bis ) Nicht nur gelegentlich Definition durch BSG- und LSG-Urteile: Es ist auf eine gewisse Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit und auf das wirtschaftliche Ausmaß abzustellen. Wenn im Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, ist dies nicht nur gelegentlich. Hinweis: Bei mehrtägigen Veranstaltungen muss jeder Veranstaltungstag gesondert gewertet werden

32 Generalklausel Generalklausel (Recht ab ) Nicht nur gelegentlich Einfügung von 24 Abs. 3 KSVG: Aufträge werden nur gelegentlich an selbständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450,00 Euro nicht übersteigt. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Werden im Kalenderjahr lediglich bis zu drei Veranstaltungen durchgeführt, besteht - unabhängig von der Bagatellgrenze - keine Abgabepflicht. Hinweis zu mehrtägigen Veranstaltungen gilt weiterhin Generalklausel Infoschrift Nr. 2 Produkt-Design Soweit Unternehmen im Rahmen der Produktentwicklung nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Industrie- bzw. Produkt-Designer vergeben, ist von einer Abgabepflicht gemäß 24 Abs. 2 KSVG auszugehen. Für die Beurteilung, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, kommt es sowohl auf das Volumen als auch auf die Häufigkeit der Aufträge in einem Zeitraum an. Dies ist z.b. bei Tapeten-, Teppich-, Porzellan-, Möbel- und Inneneinrichtungsfirmen der Fall

33 Generalklausel Beispiel 14: Ein Unternehmen führt jährlich drei Veranstaltungen im Rahmen der Generalklausel mit selbständigen Künstlern durch ,00 Euro 470,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2019 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 14: Es besteht keine Abgabepflicht im Jahr 2014, da nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt wurden. Auch 2015 besteht keine Abgabepflicht, da nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt wurden. Die Höhe der Zahlungen (Überschreiten der Bagatellgrenze) ist ohne Bedeutung Generalklausel Beispiel 15: Ein Unternehmen führt jährlich vier Veranstaltungen im Rahmen der Generalklausel mit selbständigen Künstlern durch ,00 Euro 470,00 Euro Prüfung im Kalenderjahr 2019 (Prüfzeitraum vom bis ) Lösung zu Beispiel 15: Es besteht Abgabepflicht im Jahr 2014, da mehr als drei Veranstaltungen - nicht nur gelegentlich - durchgeführt wurden. Auch 2015 besteht Abgabepflicht, da mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt und die Bagatellgrenze überschritten wurde

34 Generalklausel Beispiel 16: Ein Sportverein veranstaltet sein Sportfest von Freitag bis einschließlich Montag. Jeden Abend spielt eine Kapelle zum Tanz auf. Es werden Eintrittsgelder erhoben. Die Kapelle erhält pro Abend 100,00 Euro Gage. Lösung zu Beispiel 16: a) Recht bis Es besteht Abgabepflicht/-schuld ab dem ersten Veranstaltungstag, da bei einer viertägigen Veranstaltung nicht mehr von nur gelegentlich auszugehen ist. b) Recht ab Trotz viertägiger Veranstaltung besteht hier keine Abgabepflicht/-schuld, da die Bagatellgrenze in Höhe von 450,00 Euro nicht überschritten wird Generalklausel Generalklausel Für Musikvereine, Laienorchester, Laienchöre und sonstige künstlerisch-musikalische Vereine (Brauchtumspflege) gilt: Mehrere Auftritte (an verschiedenen Tagen) gelten als eine Veranstaltung im Sinne der Generalklausel, wenn sie gleichartig* sind und in einem engen zeitlichen,** räumlichen und thematischen*** Zusammenhang stehen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für andere Vereine wie z.b. Sport-, Karnevals-, Schützenvereine etc. * Bei dem selbständigen Künstler muss es sich um dieselbe Person handeln. ** z.b. Wochenendveranstaltungen *** z.b. Jubiläumsveranstaltungen, Brauchtumsfeste, Sängerwettstreite 61 68

35 Generalklausel Generalklausel Zur Einnahmeerzielung Entscheidend ist der Wille, Einnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung der künstlerischen/publizistischen Leistung zu erzielen (z.b. Unkostenbeiträge, Eintrittsgelder, Provisionen, zweckgebundene Mitgliedsbeiträge). Keine Gewinnerzielung erforderlich. Hinweis: Werden bei einer Veranstaltung lediglich Speisen und Getränke verkauft, ist das Kriterium der Einnahmeerzielungsabsicht erfüllt Überblick 70

36 Überblick ja Honorare gezahlt? ja nein Es besteht Abgabepflicht und Abgabeschuld aus den Honorarzahlungen Es besteht lediglich Abgabepflicht; Nullmeldung Überblick nein nicht nur gelegentlich Honorare gezahlt? ja nein Es besteht Abgabepflicht und Abgabeschuld aus den Honorarzahlungen Es besteht keine Abgabepflicht 64 72

37 Überblick ja nein nicht nur gelegentlich Honorare gezahlt? ja nein Es besteht Abgabepflicht und Abgabeschuld aus den Honorarzahlungen Es besteht keine Abgabepflicht Überblick nein nein nein Es besteht grundsätzlich keine Abgabepflicht 66 74

38 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage Mehrstufige Verwertung 75 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage - 25 KSVG, Infoschrift Nr. 10 Entgelte, die ein nach 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen seiner abgabepflichtigen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler / Publizisten (auch ohne deren Versicherungspflicht) für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt (Zuflussprinzip) 67 76

39 Bemessungsgrundlage Entgelte sind z. B. Gagen, Honorare (auch Ausfallhonorare) Auslandshonorare Ausländersteuer Auslagen, z.b. Telefon-, Fracht- oder Versandkosten Material und Requisiten Kosten für Druckvorstufen, Erstdruck Bemessungsgrundlage Entgelte sind nicht die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z.b. GEMA) steuerfreie Aufwandsentschädigungen (Reisekosten gem. 3 Nr. 16 EStG; nur Reisekosten, die in der Person des K/P entstanden sind) steuerfreie Einnahmen gem. 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale, bis zu 2.400,00 Euro im Jahr / Künstler, schriftliche Bestätigung des K/P erforderlich) 69 78

40 Bemessungsgrundlage Entgelte sind nicht Zahlungen an juristische Personen (z.b. GmbH) Zahlungen für interne Zwecke (z.b. Betriebsfeier / Schulung der Mitarbeiter) gesondert ausgewiesene Druck- und Vervielfältigungskosten gesondert ausgewiesene Kosten für Anzeigenschaltung Bemessungsgrundlage Steuerfreie Aufwandsentschädigung nur Reisekosten, die in der Person des Künstlers/Publizisten entstanden sind Fahrtkosten (nachgewiesene Aufwendungen oder im Rahmen der steuerlichen Pauschalen) Verpflegungsmehraufwand (im Rahmen der steuerlichen Pauschalen) Übernachtungskosten (nachgewiesene Aufwendungen) Reisenebenkosten (nachgewiesene Aufwendungen) übliche Bewirtungskosten im Sinne des Steuerrechts 71 80

41 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage - 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG, Information zur Übungsleiterpauschale und Bestätigungsvordruck Übungsleiterpauschale öffentlich-rechtliche Institutionen oder anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen zahlen an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter oder Dirigenten - bis zu 2.100,00 Euro im Jahr/Künstler (seit 2007) - bis zu 2.400,00 Euro im Jahr/Künstler (seit 2013) Schriftliche Bestätigung des Künstlers / Publizisten erforderlich Bemessungsgrundlage Fotograf Max Muster Rechnung 09/2014 Aufnahmehonorar 2.000,00 Bildrechte für ein Jahr 500,00 6 KB-Filme 180,00 3 Polaroids 60,00 Studiomiete 400,00 Model-Gage 1.200,00 Hair-Styling Model 150,00 Reisekosten Model 110,00 Reisekosten Max Muster 100 km á 0,30 30,00 netto 4.630,00 Umsatzsteuer 740, ,80 abgabepflichtig: 4.600,

42 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage Alle Entgelte an selbständige Künstler und Publizisten unterliegen der Abgabeschuld auch wenn der Künstler oder Publizist - nicht versicherungspflichtig - oder versicherungsfrei nach dem KSVG ist Unerheblich sind - die Staatsangehörigkeit - der ständige Aufenthalt, - die steuerliche Einstufung - die Anzahl der Arbeitnehmer des Künstlers oder Publizisten Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage - Infoschrift Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH und Fragebogen Teil I und Teil II Gesellschafter-Geschäftsführer Gesamtbild der Tätigkeit künstlerisch Schwerpunkt kaufmännische Tätigkeit Gesamtbild der Tätigkeit zweifelhaft Geschäftszweck bzw. Umsatzerlöse der GmbH? Gesamte Entgelte abgabepflichtig* keine Abgabeschuld Überw. künstlerisch: Gesamte Entgelte abgabepflichtig * auch Gewinnbeteiligungen, Zahlungen an private Pensionskassen/sonstige Versicherungen etc

43 Bemessungsgrundlage Beispiel 17: Ein Versandhaus beauftragt eine Werbe GmbH mit der Erstellung des Sommerkataloges. Der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (keine abhängige Beschäftigung) ist in der GmbH als Fotograf tätig. Lösung zu Beispiel 17: Das Versandhaus wird nicht abgabepflichtig, weil der Auftrag an eine GmbH erteilt wurde. Die GmbH wird für das an ihren Geschäftsführer gezahlte Gehalt abgabepflichtig, weil die Hauptfunktion des Geschäftsführers innerhalb der GmbH eine künstlerische, keine kaufmännische ist. Hinweis: Gilt sinngemäß auch für die Ein-Mann-GmbH Mehrstufige Verwertung Mehrstufige Verwertung - 25 Abs. 3 KSVG, Infoschriften Nr. 4 und KSA bei Vermittlung und Vertretung Grundsatz Künstlersozialabgabe ist nur einmal zu zahlen. Entscheidend sind die vertraglichen Verhältnisse. Abgabepflicht liegt grundsätzlich bei dem Unternehmer, der die direkten vertraglichen Beziehungen zum Künstler unterhält. Eine Doppelerhebung der Künstlersozialabgabe kann nur durch klare Verträge vermieden werden

44 Daten und Zahlen / Fälligkeit Daten und Zahlen Fälligkeit Vorauszahlung Mitwirkung 87 Daten und Zahlen / Fälligkeit keine Höchstwerte (keine Beitragsbemessungsgrenze) keine Mindestgrenze bis Bagatellgrenze in Höhe von 450,00 Euro ab Abgabesätze: ( 26 KSVG) ,5 5,1 4,9 4,4 3,9 3,9 3,9 4,1 5,2 5,2 Fälligkeit: des Folgejahres Verjährung: 4 Kalenderjahre nach Fälligkeit Forderung: 2015 = ab

45 Daten und Zahlen / Fälligkeit Fälligkeit und Verjährung Beispiel 18: Die Entgeltzahlungen eines Unternehmens an einen selbständigen Künstler werden im Jahr 2011 entrichtet. Die sich nach 25 KSVG ergebenden Beträge hat das Unternehmen zu melden. Diese werden spätestens zum fällig. Lösung zu Beispiel 18: Die Verjährungsfrist endet vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Künstlersozialabgabe fällig geworden ist ( ) Vorauszahlung Vorauszahlung - 27 KSVG, Infoschrift Nr. 1 Zahlbar bis zum 10. des Folgemonats Vorauszahlungsbetrag für Januar und Februar: Dezemberbetrag des Vorjahres Berechnungsgrundlage für März bis Dezember: je 1/12 der Bemessungsgrundlage des Vorjahres Herabsetzung möglich, wenn voraussichtlich niedrigere Bemessungsgrundlage glaubhaft gemacht wird Bagatellgrenze: 40,00 Euro monatlich 80 90

46 Vorauszahlung Beispiel 19: Im Jahr 2013 betrugen die Entgeltzahlungen eines Unternehmens an selbständige Künstler ,00 Euro. Wie berechnet sich die monatliche Vorauszahlung? Lösung zu Beispiel 19: Euro : 12 = 3.000,00 Euro/Monat März bis Dez. 2014: 3.000,00 Euro x 5,2 %* = 156,00 Euro Jan. und Feb = 156,00 Euro Ab März 2015 richtet sich die Vorauszahlung nach der für 2014 gemeldeten Entgeltsumme und dem Abgabesatz für (*Abgabesatz 2014) Mitwirkung Pflichten des Verwerters - 27, 28, 29 KSVG, Infoschriften Nr. 17 und 18 Aufzeichnung der Entgelte Meldung der Entgelte (bis des Folgejahres) Zahlung der Künstlersozialabgabe und der Vorauszahlungen (monatlich) Auskunfts- und Vorlagepflichten (Name des Künstlers / Publizisten, Entgelte, Tag der Zahlung, Nachweise wie Quittungen, Rechnungen etc.) Aufbewahrungsfrist (mindestens fünf Kalenderjahre nach Zahlung der Künstlerentgelte) Mitwirkungspflicht (gegenüber der Künstlersozialkasse / der Deutschen Rentenversicherung) Bei Verstoß: Schätzung Bußgeldverfahren (Geldbuße bis zu ,00 Euro) 82 92

47 Mitwirkung Säumniszuschläge Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach 30 KSVG i.v.m. 24 SGB IV erfolgt nach den für die Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geltenden Regelungen. Auf nachberechnete Vorauszahlungsbeträge nach 27 KSVG sind keine Säumniszuschläge zu leisten Mitwirkung Grundsatz Die Abgabepflicht tritt Kraft Gesetzes ein. Mit dem Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (= typische Verwerter, Eigenwerber, Generalklausel) sind die betroffenen Unternehmen unter anderem verpflichtet, sich selbst bei der Künstlersozialkasse zu melden, die gezahlten Entgelte anzugeben und die Abgabe sowie die Vorauszahlungen zu entrichten

48 Ausgleichsvereinigungen 95 Ausgleichsvereinigungen Ausgleichsvereinigungen - 32 KSVG, Infoschriften Nr. 19 Gründung durch grundsätzlich abgabepflichtige Unternehmen (z. B. einer Branche) Vertraglich abweichende Aufbringung der Künstlersozialabgabe durch andere Berechnungsgröße (z. B. nach Umsatz) Vorteile der Mitgliedschaft bei einer Ausgleichsvereinigung für das einzelne Unternehmen: keine Aufzeichnungen keine Meldungen keine Zahlungen an Künstlersozialkasse keine Betriebsprüfungen 85 96

49 Weitere Informationsquellen Weitere Informationen können aus folgenden Quellen bezogen werden: summa summarum 3/2014 der Deutschen Rentenversicherung Dort finden Sie z.b. Informationsschriften der Künstlersozialkasse Erhebungsbogen Meldebogen zur Meldung der abgabepflichtigen Entgelte FAQ für Unternehmen und Verwerter Arbeitgeberseminare 2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! E N D E 87 98

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