Gründe. OLG München, Beschluss v Wx 187/14. Normenketten: GBO 29, 32 BNotO GBO 29 GBO 21 BNotO 15 Abs. 2 GBO

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1 OLG München, Beschluss v Wx 187/14 Normenketten: GBO 29, 32 BNotO GBO 29 GBO 21 BNotO 15 Abs. 2 GBO Leitsätze: 1. Ist dem Grundbuchamt die Berechtigung zur Vertretung einer ausländischen juristischen Person nachzuweisen, von der eine Löschungsbewilligung abgegeben wird, kann die Bescheinigung nach 32 GBO nicht von einem ausländischen Notar und nicht unter Bezugnahme auf nicht näher bezeichnete Unterlagen erfolgen. (amtlicher Leitsatz) 2. Ist eine Löschungsbewilligung auch von einem Prokuristen einer deutschen Zweigniederlassung namens einer ausländischen Zweigniederlassung eines britischen Unternehmens abgegeben, so genügt eine Bescheinigung des deutschen Notars über die dem deutschen Handelsregister entnommene Stellung des Handelnden als Prokurist nicht zum Nachweis der Vertretungsbefugnis, da das britische Recht keine Prokura kennt. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Grundbuch, Nachweis, Vertretungsbefugnis, Ausländischer Notar, Grundbuchamt, Löschungsbewilligung, Eintragungsvermerk, Grundschuld Fundstellen: RPfleger 2016, 223 ZIP 2016, 468 ZfIR 2016, 37 DB 2015, 2692 NZG 2015, 1437 RNotZ 2016, 97 Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 187/14 Beschluss vom AG Passau - Grundbuchamt 34. Zivilsenat In der Grundbuchsache Beteiligte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin Verfahrensbevollmächtigter: Notare xxx wegen Löschung einer Grundschuld

2 erlässt das Oberlandesgericht München Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Paintner, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler und den Richter am Oberlandesgericht Kramer am folgenden Beschluss Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 24. März 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1 Die Beteiligte, eine Gesellschaft, ist Eigentümerin eines Grundstücks, zu dessen Lasten in Abteilung III des Grundbuchs eine Grundschuld zugunsten der Bank von S. plc, Paris Branch, eingetragen ist. Der Eintragungsvermerk nimmt Bezug auf die Bewilligung vom zugunsten der Bank, handelnd durch ihre französische Niederlassung. Mit Schreiben vom beantragte die Beteiligte die Löschung der Grundschuld unter Vorlage einer am unterschriftsbeglaubigten Löschungsbewilligung der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt am Main. Die Unterschriften unter der Löschungsbewilligung stammen von zwei Personen, die nach den vorgelegten Handlungsvollmachten gemäß 54 Abs. 1 HGB, ausgestellt von der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt, sowie der Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, jeweils berechtigt sind, gemeinsam mit einem anderen Handlungsbevollmächtigten oder einem Prokuristen die Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, und ebenso die Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt, zu vertreten. Unterschrieben ist die Vollmachtsurkunde von Prokuristen von im deutschen Handelsregister eingetragenen Niederlassungen, und zwar der Bank von S. N.V., Niederlassung Deutschland, sowie der Bank von S. plc, Niederlassung Frankfurt. 2 Das Grundbuchamt hat am darauf hingewiesen, der Löschung stehe als Hindernis entgegen, dass die vorgelegte Bewilligung nicht von der im Grundbuch eingetragenen Gläubigerin stamme. Beizubringen sei eine Löschungsbewilligung der Bank von S. plc, Paris Branch. Mit Beschluss vom hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. 3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom , mit der eine in Frankreich notariell beglaubigte Löschungsbewilligung mit Briefkopf der Bank von S., Succursale de Paris, vom , unterzeichnet von Herrn L.B., sowie die Erklärung eines französischen Notars vom gleichen Tag vorgelegt werden, mit der der Notar aufgrund einer von ihm durchgeführten Einsicht in die Unterlagen, die als Urschrift bei ihm hinterlegt seien, bestätigt, dass Herr L.B. die erforderliche Befugnisse und Handlungsfähigkeit im Namen des Begünstigten hat um diese Löschungsbewilligung abzugeben. Gleichzeitig mit der Beschwerde wird erneut die Löschung der Grundschuld beantragt. Bei der im Grundbuch eingetragenen Bank von S., Paris Branch, handele es sich um die Bank von S., Succursale de Paris, also um die Zweigniederlassung Paris der Bank. 4 Unter dem legte die Beteiligte zudem eine Löschungsbewilligung, unterzeichnet von Herrn W.L. als Einzelprokurist der Bank von S. plc, nicht beschränkt auf die Niederlassung Frankfurt, vor. Darin bescheinigt der die Unterschrift beglaubigende (deutsche) Notar aufgrund online-einsicht in das deutsche elektronische Handelsregister, dass Herr W.L. laut dortiger Eintragung als Einzelprokurist berechtigt sei, die Bank von S. plc, nicht beschränkt auf die Niederlassung Frankfurt, alleine zu vertreten. 5 Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom der Beschwerde nicht abgeholfen und die Schreiben vom und als neue Anträge zurückgewiesen. Der französische Notar sei nicht befugt, Bescheinigungen mit Beweiskraft entsprechend 21 BNotO bzw. Handelsregisterbescheinigungen mit Beweiskraft auszustellen. Die für eine inländische Zweigniederlassung erteilte Prokura könne sich nicht auf die britische Gesellschaft beziehen, zumal das englische Recht eine Prokura nicht kenne.

3 6 II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg Das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft ( 11 Abs. 1 RPflG mit 71 Abs. 1 GBO) und in zulässiger Weise vom Urkundsnotar für die Beteiligte eingelegt ( 15 Abs. 2 GBO, 73 GBO) Die Voraussetzungen der beantragten Löschung liegen nicht vor. 9 Der nach 13 Abs. 1 GBO erforderliche Antrag auf Löschung der Grundschuld ist zwar von der Beteiligten als Grundstückseigentümerin und damit Betroffener wirksam über den Urkundsnotar ( 15 Abs. 2 GBO) gestellt. Allerdings ist nicht formwirksam nachgewiesen, dass auch nur eine der vorgelegten Löschungsbewilligungen ( 19 GBO) von einer bewilligungsberechtigten Person abgegeben wurde, 29 GBO. 10 a) Die im Grundbuch als Bank von S. plc, Paris Branch, eingetragene Berechtigte ist in der in Bezug genommenen Bewilligung als im Handelsregister von Paris eingetragene französische Niederlassung bezeichnet. Nach dem Vortrag der Beschwerde soll es sich um eine Zweigniederlassung handeln. 11 Für den Begriff der Zweigniederlassung gibt es weder im deutschen nationalen Recht noch in der Zweigniederlassungsrichtlinie (Richtlinie 89/117 EWG des Rates vom über die Pflichten der in einem Mitgliedstaat eingerichteten Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Finanzinstituten mit Sitz außerhalb dieses Mitgliedstaats zur Offenlegung von Jahresabschlussunterlagen) noch im europäischen Primärrecht eine Begriffsbestimmung (MüKo/Krafka HGB 3. Aufl. 13 Rn. 4). Nach deutschem Handelsrecht, 13 HGB, wird als Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Inland ein räumlich von der Hauptniederlassung getrennter Teil eines kaufmännischen Unternehmens angesehen, der als organisatorische Einheit selbstständig am Rechtsverkehr teilnimmt (Baumbach/Hopt HGB 36. Aufl. 13 Rn. 3). Für inländische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Satzungssitz oder Hauptniederlassung im Ausland statuiert 13d HGB die Geltung deutschen Registerrechts. Betreibt das ausländische Unternehmen mit Zweigstelle im Inland Bankgeschäfte oder erbringt es Finanzdienstleistungen im Inland, so gilt gemäß 53 KWG die Zweigstelle als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Obwohl die Zweigniederlassung keine eigenständige juristische Person (Baumbach/Hopt 13 Rn. 4) und daher nicht selbstständiger Rechtsträger ist, kann sie, wenn sie eine von der Hauptniederlassung abweichende Firma führt, mit ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen werden (MüKo/Krafka 13 Rn. 20). 12 Einer Vertiefung im Hinblick auf die entsprechenden nationalen Regelungen und Begriffsdefinitionen gemäß französischem Recht bedarf es nicht. Ob die Bank von S., Paris Branch, im Grundbuch zutreffend als Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens (Kreditinstituts) verlautbart ist, erscheint aus tatsächlichen Gründen zwar fraglich, denn die Zweigstellensuche auf der Homepage der Muttergesellschaft ( l und l? searchaddress=paris) liefert für Paris kein Ergebnis. Auch mit einem Verweis auf die der Grundschuldeintragung zugrundeliegenden Bewilligung der Beteiligten kann die Frage nicht zuverlässig beantwortet werden, denn die Eintragung des Rechts auf der Grundlage einer Bewilligung ( 19 GBO) setzt nicht den Nachweis der Existenz, Identität und Geschäftsform der begünstigten Person voraus. Eine Abklärung ist jedoch deshalb nicht erforderlich, weil jedenfalls nicht nachgewiesen ist, dass die Personen, welche die Löschungsbewilligungen erklärt haben, zur Vertretung der - unterstellt existenten - Zweigniederlassung Paris oder der Gesellschaft, der juristischen Person schlechthin, befugt waren. 13

4 b) Aus der in 1 Abs.1 S.1 GBO enthaltenen Übertragung der Grundbuchgeschäfte auf die Amtsgerichte - Grundbuchämter - für die in ihrem jeweiligen Bezirk liegenden Grundstücke folgt in Fällen mit Auslandsberührung - hier: Löschung einer zugunsten einer ausländischen Bank mit Satzungssitz in Schottland und Sitz der Zweigniederlassung in Frankreich eingetragenen Grundschuld - die Geltung deutschen Verfahrensrechts (lex fori; vgl. Hügel GBO 2. Aufl. 1 Rn. 37 m. w. N.). 14 Unabhängig davon, welches nationale Recht auf den dem Löschungsbegehren zugrundeliegenden Grundstückskaufvertrag Anwendung findet, sind die Fragen der Vertretungsbefugnis bei Abgabe der Löschungsbewilligung und des anwendbaren Rechts betreffend den Nachweis von Bestand und Umfang der Vertretungsmacht zu beurteilen. 15 Die Vertretungsbefugnis eines Organs einer ausländischen Gesellschaft ist im Interesse des Verkehrsschutzes selbstständig anzuknüpfen. Nach deutschem internationalen Privatrecht befindet grundsätzlich das materielle Recht am Sitz der Hauptverwaltung der ausländischen Gesellschaft über die Befugnisse der Gesellschaftsorgane, also darüber, ob und in welchem Umfang die für die Gesellschaft Handelnden Vertretungsmacht haben (vgl. OLG Schleswig FGPrax 2008, 217, 218; KG DNotZ 2012, 604 ff.). Der verfahrensrechtliche Nachweis von Bestand und Umfang der Vertretungsmacht richtet sich hingegen nach deutschem Verfahrensrecht (siehe oben); deshalb gilt insoweit auch die Bestimmung des 29 Abs. 1 Satz 1 GBO (vgl. Bausback, DNotZ 1996, 254, 255). Danach sind zur Eintragung erforderliche Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Auch mit ausländischen Urkunden kann der Nachweis geführt werden, soweit deren Echtheit erwiesen ist und die Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist. Die vorgelegten Unterlagen sind für den erforderlichen Vertretungsnachweis jedoch nicht geeignet (dazu unter c) bis e)). 16 c) Die mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Löschungsbewilligung des für die französische Niederlassung auftretenden L.B. erfüllt die an den Nachweis der Bewilligungsbefugnis zu stellenden Anforderungen nicht. 17 (1) Die Löschungsbewilligung vom ist als neue Tatsache im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. 74 GBO). Auch wenn sich der Beschwerdeschriftsatz (auch) auf eine neu vorgelegte Löschungsbewilligung stützt, ist darin kein neuer Antrag im Sinne eines geänderten Verfahrensgegenstands zu sehen. Das Ziel des erstinstanzlich zurückgewiesenen und auf die Löschung der Grundschuld gerichteten Begehrens und der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, nämlich der Vortrag, eine Löschungsbewilligung des Bewilligungsberechtigten liege vor, bleiben im Kern gleich (vgl. Hügel/Kramer 74 Rn. 8 f.; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. 74 Rn. 6 f.). Die weitere Löschungsbewilligung, auf die der Antrag gestützt wird, stellt sich daher nur als neuer Tatsachenvortrag dar, mit dem sich das Grundbuchamt in der Nichtabhilfeentscheidung auch schon auseinandergesetzt hat. 18 (2) Allerdings ist für diese Löschungsbewilligung nicht nachgewiesen, dass der Erklärende die Niederlassung Paris bzw. die public limited company wirksam vertreten kann und damit zur Unterzeichnung der Bewilligung namens der Bewilligungsberechtigten befugt ist ( 19, 29 GBO). 19 Die Führung des Nachweises der Vertretungsberechtigung gegenüber dem (deutschen) Grundbuchamt wird durch 32 GBO, und nur durch diese Vorschrift, erleichtert. Danach können die im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen, Sitzverlegungen, Firmen- oder Namensänderungen sowie das Bestehen juristischer Personen und Gesellschaften unter anderem durch eine Bescheinigung nach 21 Abs. 1 BNotO nachgewiesen werden, 32 Abs. 1 Satz 1 GBO. Gemäß 21 Abs. 1 BNotO können Notare unter anderem Bescheinigungen über

5 eine Vertretungsberechtigung einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft mit der gleichen Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts ausstellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben; allerdings muss sich der Notar zuvor über die Eintragung Gewissheit verschaffen, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss, 21 Abs. 2 Satz 1 BNotO. 20 Diese Nachweiserleichterungen sind jedoch nur den registerfähigen Personen und Gesellschaften eröffnet, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind. Auf ausländische juristische Personen und Gesellschaften können sie in der Regel nicht angewendet werden. Vielmehr sind deren Bestehen und die Vertretungsbefugnis dem Grundbuchamt grundsätzlich in vollem Umfang, und zwar in der Form des 29 GBO, nachzuweisen. Andererseits greift die Erleichterung, wenn ein deutscher Notar aufgrund Einsicht in den Handelsregistereintrag über die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Satzungssitz im Ausland die Berechtigung zur Vertretung der Gesellschaft bescheinigt. Auch kann ausnahmsweise die von einem deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamts feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Düsseldorf Rpfleger 2015, 137, 138; vgl. auch KG DNotZ 2012, S. 604 ff. m. w. Nachw.; Demharter a. a. O. 32 Rdnr. 8 m.w. Nachw.; liberaler OLG Schleswig FGPrax 2008, 271, das die Darlegung der Vergleichbarkeit durch den Notar genügen lässt, mit Anmerkung hierzu von Apfelbaum DNotZ 2008, 711; a. A. Meikel/Krause GBO 11. Aufl. 32 Rdnr. 15, wonach immer ein Nachweis nach 29 GBO zu führen ist). 21 Die Anforderungen, die an den Nachweis selbst zu stellen sind, bleiben jedoch auch im Rahmen von 32 GBO mit 21 BNotO unverändert. Insbesondere ist eine notarielle Vollmachtbescheinigung nur auf Basis solcher Vollmachten zulässig, die ihrerseits den Anforderungen des Registerverkehrs genügen. Der Notar muss sich deshalb die Legitimationskette, die zu der Vollmacht führt, in der Form nachweisen lassen, in der sie gegenüber der das Register führenden Stelle nachzuweisen wäre. Die geltenden Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht werden somit nicht verringert; mit 32 GBO wird lediglich eine zusätzliche Möglichkeit des Nachweises gegenüber den die Register führenden Stellen geschaffen (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14). Das bedeutet, dass die Vollmachtsurkunde, welche die Grundlage der Bescheinigung des Notars bildet, dem Notar im Hinblick auf 29 GBO in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen muss (OLG Bremen NJW-RR 2014, 1362; Demharter 34 Rn. 3). 22 (3) Diesen Anforderungen des 32 GBO mit 21 BNotO genügt die von der Beteiligten eingereichte Löschungsbewilligung der Bank, Succursale de Paris, vom nicht. Zum einen nimmt der Notar auf nicht weiter beschriebene Unterlagen Bezug, zum anderen ist die Bescheinigung der Einsicht in Unterlagen durch einen französischen Notar erfolgt. 23 d) Auch soweit die Beschwerde nunmehr zulässigerweise (vgl. 74 GBO) auf die Löschungsbewilligung des Einzelprokuristen W.L. gestützt wird, hat sie keinen Erfolg. Zwar liegt eine Bescheinigung des deutschen Notars nach 32 Abs. 1 GBO mit 21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO vor; darin bestätigt der Notar aufgrund Einsicht in das deutsche Handelsregister die Berechtigung des W.L., die Bank von S. plc, nicht beschränkt auf die Niederlassung Frankfurt, zu vertreten. Selbst wenn im deutschen Handelsregistereintrag die Einzelprokura dahingehend beschrieben sein sollte, dass sie nicht auf die deutschen Zweigniederlassungen beschränkt sei, ist mit der hierauf Bezug nehmenden Bescheinigung des Notars ein Nachweis der Vertretungsberechtigung für die public limited company nach britischem Recht jedoch aus Rechtsgründen nicht geführt. Das britische Recht kennt das Rechtsinstitut der Prokura nicht; eine nach deutschem Recht erteilte Prokura, 48, 49 HGB, ist auf die inländische Niederlassung beschränkt (Wachter BB 2005, 1289, 1290). Ein Nachweis der Vertretungsmacht des W.L. für die Hauptniederlassung ist daher nur durch Vorlage entsprechender Urkunden der britischen Gesellschaft zu führen (vgl. KEHE/Sieghörtner GBO 6. Aufl. Einl. U 99).

6 24 e) Mit Recht hat das Grundbuchamt die Löschungsbewilligung vom , abgegeben von Handlungsbevollmächtigten ( 54 HGB) der Zweigniederlassung Frankfurt, als ungeeignet zurückgewiesen. Schon aus dem Wortlaut der Handlungsvollmacht ergibt sich nicht zweifelsfrei, dass die - zur Vertretung der Zweigniederlassung Frankfurt der Bank von S. plc, befugten Handlungsbevollmächtigten auch zur Vertretung der Bank von S. plc befugt seien. Zudem fehlt ein Nachweis dafür, dass die Aussteller der Vollmacht selbst, die nach der Bescheinigung des Notars Prokuristen sind, für die Gesellschaft, eine public limited company auftreten durften (s. oben d)). Eine unabhängig von der Rechtsstellung als Prokuristen der deutschen Niederlassung bestehende Vertretungsmacht zur Erteilung von Handlungsvollmachten ist nicht nachgewiesen. 25 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 26 Der Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens entspricht nach 61 Abs. 1, 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag der Grundschuld und bedarf nicht der gerichtlichen Festsetzung, 79 Abs.1 Satz 2 GNotKG. 27 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ( 78 GBO) liegen nicht vor.

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