Sonderausgabe Mai FPS Newsletter. Neue Informationspflichten für Dienstleister.

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1 Sonderausgabe Mai 2010 FPS Newsletter Neue Informationspflichten für Dienstleister

2 Die neue Dienstleistungs- Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) Mit der heutigen Sonderausgabe unseres Newsletters möchten wir Sie auf die Dienstleistungs-Informationspflichten- Verordnung (DL-InfoV) hinweisen, die unabhängig von den bereits bestehenden Vorschriften zu Pflichtangaben nun auch für Anbieter von Dienstleistungen weitergehende Pflichtangaben verlangt. Die DL-InfoV beinhaltet für grundsätzlich alle Dienstleister Vorschriften zu Informationspflichten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Teilweise müssen diese Informationen stets, teilweise nur auf Anfrage der Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Die DL-InfoV tritt am 17. Mai 2010 in Kraft. Da sie keine Übergangsvorschriften beinhaltet, sind die erforderlichen Informationspflichten ab diesem Tag zur Verfügung zu stellen. Anderenfalls riskieren Sie neben zivilrechtlichen Abmahnungen Ihrer Konkurrenten gegebenenfalls auch Ordnungsgelder. Die in der Verordnung vorgesehenen Informationspflichten bestehen teilweise bereits aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, die Sie sicherlich bereits kennen. Nachfolgend wollen wir Ihnen einen Überblick über die neuen Informationspflichten verschaffen, damit Sie diese schnellstmöglich umsetzen können. WER muss informieren? Nach der DL-InfoV, die auf die europäische Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt (2006/123/EG) verweist, müssen grundsätzlich die Erbringer jeglicher Dienstleistungen die neuen Kennzeichnungspflichten beachten. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Hierzu zählen: nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen, Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt, audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk, Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten, soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, solange sie von staatlichen, staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht

3 werden, private Sicherheitsdienste und Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden. Wenn Sie also ausschließlich Dienstleistungen aus den vorgenannten Bereichen erbringen, brauchen Sie an dieser Stelle nicht mehr weiter zu lesen. WORÜBER muss informiert werden? Die zur Verfügung zu stellenden Informationen werden unterteilt: einerseits in Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind, andererseits in Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. Diese Informationen sind nur dann anzugeben, wenn Sie auf Sie, Ihr Unternehmen oder Ihre Dienstleistungen anzuwenden sind. Falls Sie also beispielsweise mit Ihrem Unternehmen nicht in einem öffentlichen Register eingetragen sind, müssen Sie hierzu auch keine Angaben machen. Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind: Familien- und Vorname, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma mit Rechtsform Anschrift der Handelsniederlassung, sofern eine solche nicht besteht die ladungsfähige Anschrift Telefonnummer und -Adresse oder Telefonnummer und Faxnummer gegebenenfalls Angabe des Registers (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister), des zuständigen Registergerichts und Angabe der Registernummer Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten (z.b. Makler, Bauträger, Baubetreuer) Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Ausübung reglementierter Berufe (z.b. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten etc.) Angabe der gesetzlichenm Berufsbezeichnung, des Staats, in dem sie verliehen wurde und Angabe des Namens der Kammer, des Berufsverbands oder einer ähnlichen Einrichtung, falls man dieser angehört gegebenenfalls verwendete AGB

4 gegebenenfalls verwendete Rechtswahl- oder Gerichtsstandsklauseln und zwar selbst dann, wenn sie gleichzeitig in den AGB enthalten sind gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben Angabe der Berufshaftpflichtversicherung, falls eine solche besteht und zwar insbesondere Name, Anschrift und räumlicher Geltungsbereich der Versicherung Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern Sie diesen im Vorhinein einseitig festlegen (z.b. Festpreise, Pauschalpreise, im Vorhinein festgelegte Stundensätze) bitte beachten Sie hier in jedem Falle die weiteren Vorgaben der Preisangabenverordnung Informationen, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind: Angabe berufsrechtlicher Regelungen bei Ausübung reglementierter Berufe Angabe multidisziplinär ausgeübter Tätigkeiten des Dienstleistungserbringers und Angabe der mit der Dienstleistung in direkter Verbindung stehenden beruflichen Gemeinschaften, die mit anderen Personen bestehen sowie gegebenenfalls Erläuterung der organisatorischen Vorkehrungen gegen mögliche Interessenkonflikte (Computerprogrammen, Registratursperrvermerke etc.) Hinweis auf Verhaltenskodizes denen man sich freiwillig unterworfen hat mit Angabe der elektronischen Adresse, wo diese abgerufen werden können, samt Angabe der Sprachen, in der diese vorliegen Angaben zu außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren, insbesondere Zugang und nähere Informationen über deren Voraussetzungen; Angaben zum Preis der Dienstleistung, sofern Sie diesen nicht im Vorhinein einseitig festlegen (z.b. bei Abrechnung nach Gebührensätzen); der Preis ist genau anzugeben, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, sind die Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag zu übergeben

5 WIE muss informiert werden? Wenn Sie über einen Internetauftritt verfügen, werden Sie einen Großteil der von der neuen DL-InfoV vorgesehenen Informationspflichten bereits angeben. Die Ergänzung der weiteren Angaben wird daher für Sie besonders einfach, denn Sie haben ein Wahlrecht: Die Informationen, die Sie stets zur Verfügung stellen müssen, können entweder auf Ihrer Internetseite eingefügt werden. Alternativ erlaubt die Verordnung auch, die Informationen von sich aus mitzuteilen, am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschluss für den Empfänger leicht zugänglich vorzuhalten oder in Informationsbroschüren aufzunehmen. Die Entscheidung darüber, wie Sie informieren wollen, kann für jede neue Leistungserbringung gesondert getroffen werden. Bei den Informationen, die ohnehin für alle Leistungsempfänger gelten, empfiehlt es sich aus Gründen der leichteren Handhabung, eine Platzierung auf Ihrer Internetseite vorzunehmen. Bei den Informationen, die Sie nur auf Anfrage zur Verfügung stellen müssen, besteht allerdings eine Besonderheit. Hier gilt, dass Sie sicherstellen müssen, dass diese Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen, die Sie vorhalten, enthalten sind. Wenn Sie also beispielsweise Ihr Unternehmen und Ihre Leistungen in Katalogen oder Broschüren vorstellen, dann müssen dort in jedem Falle die Informationen enthalten sein, die auf Anfrage zur Verfügung zu stellen sind. WANN muss informiert werden? Abgesehen davon, dass die Informationspflichten generell ab dem 17. Mai 2010 zur Verfügung gestellt werden müssen, gilt für beide Arten von Informationspflichten, also sowohl die stets als auch die auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen, dass diese vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden müssen. Sie dürfen also nicht zu spät informieren und müssen darauf achten, dass die Informationen ohne weiteres aufgefunden und deutlich lesbar sind. Auf Ihrer Internetseite und in Informationsunterlagen eignen sich dafür regelmäßig die Impressumsseiten. Wir raten zur raschen Umsetzung der neuen Informationspflichten. Verstöße sind mit Zwangsgeld bedroht und können zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Wettbewerber führen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

6 HINWEIS Der Newsletter kann die Rechtsentwicklungen und Urteile nur komprimiert wiedergeben. Für Missverständnisse und Informationslücken, die sich insbesondere auch daraus ergeben können, wenn die ungekürzte Entscheidung nicht eingesehen wird, können wir keine Haftung übernehmen. Wir bitten zu bedenken, dass letztlich immer der Einzelfall maßgebend und entscheidend ist. Unsere Informationen sollen helfen, Ihnen die tägliche Arbeit zu erleichtern. Die persönliche Beratung können sie jedoch nicht ersetzen. Wir stehen Ihnen natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Haben Sie Fragen zu unserem Newsletter, rufen Sie uns gerne an. IMPRESSUM FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaft von Rechtsanwälten Sitz und Registrierung: Frankfurt am Main, AG Frankfurt am Main, PR 1865 Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE Vertretungsberechtigt und verantwortlich für redaktionelle Gestaltung und Inhalte: Rechtsanwältin Monika Birnbaum, Um den Newsletter abzubestellen, senden Sie uns bitte eine oder informieren Sie Ihren Ansprechpartner in der Kanzlei. Rechtsanwälte Alle Rechtsanwälte der Sozietät FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaft von Rechtsanwälten sind in der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsanwälte zugelassen und gehören der Rechtsanwaltskammer des jeweiligen Standortes an: Berlin: Rechtsanwaltskammer (RAK) Berlin, Littenstraße 9, Berlin Düsseldorf: RAK Düsseldorf, Freiligrathstraße 25, Düsseldorf Frankfurt am Mai:: RAK Frankfurt a. M., Bockenheimer Anlage 36, Frankfurt a. M. - Hamburg: RAK Hamburg, Bleichenbrücke 9, Hamburg Die berufsrechtlichen Vorschriften BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte ), (Fachanwaltsordnung), RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) v (BGBl. I S. 182), Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal profession können über die Website der Bundesrechtsanwaltskammer unter und der Rubrik "Informationspflichten gemäß 5 TMG" eingesehen werden. Notare Alle Rechtsanwälte, die zudem als Notar bezeichnet sind, sind in der Bundesrepublik Deutschland als Notar zugelassen und gehören der Notarkammer des jeweiligen Standorts an: Berlin: Notarkammer Berlin, Littenstr. 10, Berlin - Frankfurt am Main: Notarkammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, Frankfurt - Die berufsrechtlichen Vorschriften Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, Richtlinien der Notarkammern, Dienstordnung für Notarinnen und Notare, Kostenordnung, Europäischer Kodex des notariellen Standesrechts können über die Website der Bundesnotarkammer unter und der Rubrik "Berufsrecht" eingesehen werden. Weitere Informationen zu FPS finden Sie unter

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