4. Düsseldorfer Bankrechtstag Organhaftungsrisiken im Finanzbereich. 16. März D&O-Schadenregulierung - Erwartung und Wirklichkeit
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- Bärbel Winter
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1 4. Düsseldorfer Bankrechtstag Organhaftungsrisiken im Finanzbereich 16. März 2016 D&O-Schadenregulierung - Erwartung und Wirklichkeit Christoph Arendt
2 Interessenlage beim Abschluss einer D&O-Versicherung Persönliche Interessen versicherter Personen Haftung mit dem Privatvermögen Gesamtschuldnerische Verantwortung Rechtsschutzfunktion Unternehmensinteressen Bilanzschutz / Existenzsicherung (Daimler, Siemens, Volkswagen?) Vermeidung negativer Publizität durch außergerichtlichen Vergleich mit D&O- Versicherern Erfüllung von D&O-Verschaffungsansprüchen
3 Funktion der D&O-Versicherung Versicherte Personen Abwehr unberechtigter Haftpflichtansprüche (Rechtsschutzfunktion) Freistellung von berechtigten Haftpflichtansprüchen Unternehmen Eigenschadendeckung bei Haftungsfreistellung oder erteilter Entlastung einer versicherten Person Unternehmensdeckung bei Freistellung einer versicherten Person von Drittansprüchen (Company reimbursement)
4 Versicherungsfall claims made = Anspruchserhebungsprinzip Inhalt: Es gilt der Versicherungsumfang desjenigen Jahres, in dem der Schadenersatzanspruch erhoben wird. Konsequenz: Werden die Versicherungsvertragsbedingungen durch Ausschlüsse oder Deckungssummenreduzierung ungünstiger, so geschieht dies insoweit mit Rückwirkung, als in der Vergangenheit liegende Pflichtverletzungen berührt werden. Lösung: Vertragskündigung bei genügender Nachmeldefrist Klausel zur Durchbrechung des claims made prinzips
5 D&O-Schadenentwicklung Außenansprüche 20 % (von Dritten direkt gegen versicherte Personen) Innenansprüche 80 % (Kontrollorgan gegen Geschäftsleitung)
6 Entwicklung des D&O-Versicherungsprämienund D&O-Schadenvolumens in Deutschland Schätzung von Prämien? Zahlungen und Reserven in 5-Jahres-Abschnitten 2 Mrd. 2,5 Mrd. > 2,5 Mrd. 3,5 Mrd. 1 Mrd. 200 Mio. 5 Mio. 1 Mio. 100 Mio
7 Rückwärtsversicherung - Kontinuität bei Umdeckungen - Deckungslücken Vertrag 1 X Pflichtverletzung NMF X Anspruchserhebung Vertrag 2 1. Vertrag 2 muss Rückwärtsdeckung bieten anderenfalls Deckungslücke 2. Vertrag 2 muss Kontinuität bieten anderenfalls kann Versicherer vorvertragliche Kenntnis/Pflichtverletzung vorwerfen. Kontinuitätsdatum: Abschluss der Vorpolice Der Versicherer verzichtet auf sämtliche im Zusammenhang mit bekannten Sachverhalten stehende Anzeigeobliegenheiten für den Zeitraum nach dem Kontinuitätsdatum
8 Anwaltswahl / Anwaltskosten Problem: In welchem Umfang sind Anwaltskosten zu erstatten? Anwaltswahl: Übliche Formulierungen: Die Anwaltswahl steht den versicherten Personen in Abstimmung mit dem Versicherer zu VR kann den Anwalt einer Großkanzlei ablehnen. Höhe der Anwaltskosten: RVG Übliche Formulierungen: Der Versicherer trägt auch die Kosten im Zusammenhang mit freien Honorarvereinbarungen, soweit diese mit ihm abgestimmt sind Eine Abstimmung über Anwaltshonorare ist immer mit Diskussionen verbunden
9 Abwehrkosten Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter als auch die Befriedigung begründeter Schadenersatzansprüche. Vorsatzbehauptung des VR = Ausschluss = Keine Abwehrdeckung Übliche Formulierungen: Der Versicherer ist vorleistungspflichtig bis zur (ggf. gerichtlichen) Feststellung des Vorsatzes Paralleles Strafverfahren in dem Vorsatz festgestellt / zugegeben wird (z.b. Deal) VR erhebt Feststellungsklage gegen VP Empfehlung : Für die Abwehrkosten besteht Versicherungsschutz, bis direkter Vorsatz in einem Zivilverfahren rechtskräftig festgestellt wird. Der Versicherer wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Haftungsfrage keine FS-Klage erheben
10 Deckungsausschluss für vorsätzliche Pflichtverletzungen Versicherer-Bedingungswerk Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen oder aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzungen. Gedeckt bleiben jedoch Ansprüche wegen bedingt vorsätzlicher Pflichtverletzung (dolus eventualis), wenn und soweit die Handlung, auf der die Pflichtverletzung beruht, nicht zugleich ein strafrechtlich relevantes Verhalten darstellt. Bedingter Vorsatz ist grds. nur versichert, wenn kein strafbares Verhalten vorliegt Fast immer paralleles Strafverfahren (VW, Siemens, WestLB, ApoBank, Deutsche Bank, Karstadt etc.)
11 Deckungsausschluss für Unternehmensbußen Versicherer-Bedingungswerk Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche, die aus Vertragsstrafen, Geldstrafen oder Bußen abgeleitet werden. Regress bei Bußgeldern (Kartellverfahren) nicht versichert.
12 Auskunftsobliegenheiten 31 Absatz 1 Satz 1 VVG Auskunftspflicht Der VR kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der VN jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des VR erforderlich ist. Erforderlich meint nicht das objektiv unbedingt Notwendige, sondern alles, was der Versicherer für notwendig hält Der VR kann die Schadenbearbeitung unendlich verzögern mürbe machen
13 Abtretung und ernstliche Inanspruchnahme Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12. Juli 2013 (VersR 2013, 1522) Mitversichertes Tochterunternehmen macht gegenüber einem D&O-Versicherer Ansprüche aus einem D&O-Versicherungsvertrag geltend, nachdem es sich angeblich bestehende Schadenersatzansprüche von einer versicherten Person hat abtreten lassen. BGH-Entscheidung wird im April 2016 erwartet
14 Ansprüche des Insolvenzverwalters 64 GmbHG - Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. ( ) h.m.: Kein Schadensersatzanspruch sondern Erstattungsanspruch sui generis
15 Strafrechtsschutz-Versicherung als Ergänzung der D&O-Versicherung Funktion Versichert sind Unternehmen und alle Betriebsangehörige Deckt alle Rechtskosten von vorsorglicher Rechtsberatung (z.b. bei internal investigations ) bis zum Strafprozess kein Schadenfall in der D&O-Versicherung und damit keine Anzeigepflicht Compliance Kostenfreie Compliance-Schulung durch Experten auch ohne Anlass Rechtsberatung für Compliance-Beauftragte bei begründetem Verdacht für strafbares Verhalten
16 Vermögensschaden- und D&O-Vertragsrechtsschutz-Versicherung Warum Vermögensschadenrechtsschutz? Kostendeckung im Fall des Rückzugs des D&O-Versicherers (insbesondere bei Vorsatzbehauptung) Kostenersatz bei Verbrauch der D&O-Deckungssumme durch Schadenzahlung Kostenersatz bei Anfechtung / Rücktritt des D&O-Vertrags Kostenersatz bei Untätigkeit des D&O-Versicherers Warum D&O-Vertragsrechtsschutz? unkalkulierbares Schadenregulierungsverhalten der D&O-Versicherer unzumutbare Regulierungsdauer hohe Anwalts- und Prozesskosten
17 Separate Absicherung für den Aufsichtsrat Unternehmens-D&O TTT-D&O Versicherte: Vorstand und Aufsichtsrat Versicherte: Aufsichtsräte ab Trigger 1. Trigger: Ausschöpfung der Deckungssumme der Unternehmens-D&O-Police 2. Trigger: Streitverkündung 3. Trigger: Anfechtung der Unternehmens-D&O-Police 4. Trigger: Besonderer Vertreter nach 147 AktG
18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Die Allgemeinen Bestimmungen (Teil C der AVB) enthalten Regelungen, die sowohl für Teil A als auch für Teil B gelten.
Allgemeine Bedingungen zur Gothaer SB plus 2013 Hinweis: Die nachfolgenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bestehen aus den Teilen A (Selbstbehalt- Versicherung), B (Separater Abwehrkostenschutz)
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