Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen Stand: 27. Juni 2014

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1 Merkblatt Öffentliche Bestellung und Vereidigung zum Sachverständigen Stand: 27. Juni 2014 Inhalt: 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung Voraussetzungen Das öffentliche Bedürfnis" Die "besondere Sachkunde" Die persönliche Eignung Der Antrag auf öffentliche Bestellung Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung Überprüfung der eingereichten Unterlagen Überprüfung durch Fachgremien Entscheidung und Vereidigung Gebühren und Auslagen Auskunft... 6

2 1. Bedeutung der öffentlichen Bestellung Durch die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach 36 Gewerbeordnung soll erreicht werden, Gerichten, Behörden und Allgemeinheit besonders zuverlässige, glaubwürdige und auf einem bestimmten Sachgebiet besonders sachkundige und erfahrene Personen zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bestellung erfolgt ausschließlich im öffentlichen Interesse, nicht um den persönlichen Zielen oder Vorstellungen des Bewerbers Rechnung zu tragen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Architektenkammer Sachsen oder Ingenieurkammer Sachsen auf dem Gebiet des Bauwesens, sofern es Mitglieder von einer der beiden Kammern sind oder es sich um eine Person handelt, die die Eintragungsvoraussetzungen in eine der beiden Kammern erfüllt. Auf dem auf dem Gebiet des Ingenieurwesens werden die Sachverständigen durch die Ingenieurkammer Sachsen bestellt und vereidigt, sofern es sich um Personen handelt, welche die Voraussetzungen für die Kammermitgliedschaft erfüllen. 2. Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung 2.1 Das öffentliche Bedürfnis" Es muss ein öffentliches Bedürfnis für eine öffentliche Bestellung von Sachverständigen auf dem betreffenden Sachgebiet gegeben sein. Dies ist Voraussetzung dafür, dass ein Antragsteller überhaupt öffentlich bestellt werden kann. Dies bedeutet, dass Sachverständigenleistungen auf dem beantragten Sachgebiet in nicht nur unerheblichem Umfang nachgefragt werden (sogenanntes abstraktes Bedürfnis). Die Bestellungsgebiete sind daher durch die Bestellungsbehörden inhaltlich zu definieren. 2.2 Die "besondere Sachkunde" Die "besondere Sachkunde" auf dem betreffenden Sachgebiet hat der Bewerber zur Überzeugung der Ingenieurkammer Sachsen im Rahmen des Bestellungsverfahrens nachzuweisen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind überdurchschnittliche Kenntnisse, Fähigkeiten und praktische Erfahrungen auf dem betreffenden Sachgebiet erforderlich. Die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs ist noch kein ausreichender Nachweis besonderer Sachkunde. Eine nähere Konkretisierung enthalten u.a. die vom IfS (Institut für Sachverständigenwesen e. V.), veröffentlichten fachlichen Bestellungsvoraussetzungen, auf die durch die Bestellungskörperschaften regelmäßig zurückgegriffen wird. Für jedes Sachgebiet wird im Einzelfall von der Ingenieurkammer Sachsen geprüft, ob die Vorbildung und Berufspraxis des Interessenten die besondere Sachkunde dokumentieren. Es werden jedoch in der Regel mindestens eine achtjährige Berufspraxis und eine mindestens dreijährige Sachverständigentätigkeit gefordert. Zur "besonderen Sachkunde" gehört auch und besonders die Fähigkeit, das Fachwissen in Gutachtenform so darzustellen, dass die Ergebnisse und Überlegungen nachvollziehbar sind. Nachvollziehbarkeit bedeutet, das Gutachten so aufzubauen und zu begründen, dass ein Nicht- Fachmann (z. B. ein Richter) es verstehen und auf seine Plausibilität überprüfen, und die Gedankengänge und Argumente des Sachverständigen, die zu einem Ergebnis bzw. einer bestimmten

3 Meinung führen, im Einzelnen überprüfen kann. Die fachlichen Darstellungen müssen inhaltlich und fachlich der Überprüfung durch einen Fachmann standhalten. Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift und die Ausdrucksfähigkeit sind ebenso Inhalt der "besonderen Sachkunde" wie die Kenntnis und Berücksichtigung der für die Gutachtertätigkeit wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen (z. B. Prozessrecht, Haftungsrecht). Jedem Interessenten für die öffentliche Bestellung ist deshalb nachdrücklich anzuraten, sich sorgfältig, gründlich und gezielt vorzubereiten. Sofern nur wenige Gutachten beim Interessenten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorhanden sind, die für die Überprüfung der besonderen Sachkunde eingereicht werden können, wird ausdrücklich empfohlen, sich vor Antragstellung der Anfertigung weiterer Gutachten zu widmen, um Gutachtenerfahrung und -material zu sammeln. 2.3 Die persönliche Eignung Die persönliche Eignung des Bewerbers muss gewährleistet sein. Dies setzt voraus, dass ein Bewerber nicht nur aufgrund persönlicher Eigenschaften Gewähr dafür bietet, die Gutachtertätigkeit objektiv und unparteiisch auszuüben, sondern diese Anforderung unter Berücksichtigung des gesamten persönlichen und beruflichen Umfeldes aus dem Blickwinkel der Öffentlichkeit auch erfüllen kann. Wesentliche Eigenschaften in diesem Zusammenhang sind persönliche Zuverlässigkeit, Charakterstärke, Unparteilichkeit, Sachlichkeit Eigenverantwortlichkeit bei der Ausübung von Sachverständigenaufgaben und Unabhängigkeit. Interessenbindungen jeder Art stellen die persönliche Eignung grundsätzlich in Frage, weil der Sachverständige möglicherweise nicht unabhängig tätig sein kann und damit Objektivität und Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet sind. Schon geringe Bedenken hinsichtlich der persönlichen Eignung reichen aus, um die öffentliche Bestellung zu versagen, da der Schutz der Öffentlichkeit und das Vertrauen auf öffentlich bestellte Sachverständige Vorrang vor den privaten Interessen des Bewerbers haben. Zweifel an der persönlichen Eignung wirken sich im Verfahren um die öffentliche Bestellung zu Lasten des Bewerbers aus. 3. Der Antrag auf öffentliche Bestellung Das Antragsformular wird einem Interessenten in der Regel nach einem persönlichen Gespräch ausgehändigt, sofern die in den fachlichen Bestellungsvoraussetzungen geforderte Vorbildung und die Berufspraxis erfüllt werden sowie eine ausreichende Anzahl bereits erstatteter Gutachten vorgelegt werden können. Der Antrag muss die genaue Beschreibung des Sachgebietes enthalten. Er ist im Hinblick auf das Vorliegen der besonderen Sachkunde unter Berücksichtigung etwaiger fachlicher Bestellungsvoraussetzungen und der Motive für die Antragstellung eingehend zu begründen.

4 Dem Antragsformular sind folgende Unterlagen beizufügen: tabellarischer Lebenslauf (in Maschinenschrift) mit den üblichen Angaben zur Person sowie ein biometrisches Passfoto (bevorzugt digital) ein ausführlicher beruflicher Werdegang mit einer detaillierten aussagekräftigen Beschreibung der beruflichen Tätigkeiten und der bisherigen Sachverständigentätigkeit; diese Schilderung soll das Vorliegen der "besonderen Sachkunde" aus Sicht des Antragstellers begründen eine Liste aller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung selbstständig erstellter Gutachten im Regelfall mindestens fünf innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung selbstständig erstellter Gutachten mit sämtlichen Anlagen, beglaubigte Abschriften oder Fotokopien aller antragsrelevanten Zeugnisse, Diplome oder sonstiger Urkunden (z. B. über Berufsbezeichnungen), Beschäftigungsnachweise. Die Beglaubigung kann durch gleichzeitige Vorlage der Originale ersetzt werden. "Führungszeugnis für Behörden" nicht älter als 3 Monate, ggf. auf Anforderung der bestellenden Körperschaft: Auszug aus dem Gewerbezentralregister aktuelle allgemeine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Sachverständigen, die in einem Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis stehen: Einverständnis- und Freistellungserklärung des Arbeitgebers/Dienstherrn Referenzliste (Angabe von in der Regel drei Personen, die Auskunft über die persönliche Eignung und/oder die nachzuweisende "besondere Sachkunde" geben können) Nachweis über die, in den letzten drei Jahren vor Antragstellung besuchten Weiterbildungsveranstaltungen zu Sachverständigentätigkeit und Sachverständigenrecht, ggf. weitere Unterlagen, wie eine Liste der eigenen Veröffentlichungen, Ausarbeitungen, Aufsätze, wissenschaftliche Abhandlungen oder Untersuchungen, Vorträge und dergleichen, aus denen sich die nachzuweisende "besondere Sachkunde" und die Fähigkeit zur Gutachtenerstattung ergibt. Der Antragsteller hat u. a. ausdrücklich zu erklären und durch geeignete Belegunterlagen nachzuweisen, dass er bereit ist, als Sachverständiger tätig zu sein, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt, nicht bzw. in welchem Umfang er vorbestraft ist, die eingereichten Gutachten und sonstigen Unterlagen selbstständig und persönlich ohne Mitwirkung Dritter angefertigt hat. (Bei Gemeinschaftsarbeiten muss jeder Anteil genauestens gekennzeichnet werden.) Die Antragsunterlagen sind bevorzugt digital (pdf) einzureichen.

5 4. Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung 4.1. Überprüfung der eingereichten Unterlagen Die Bestellungskörperschaft überprüft die eingereichten Unterlagen - ggf. durch Einschaltung geeigneter Fachleute - und holt ggf. Auskünfte beim Zentralschuldnerverzeichnis und dem Insolvenzgericht ein. Ggf. werden weitere Referenzen auch bei anderen Personen und Institutionen eingeholt Überprüfung durch Fachgremien Die "besondere Sachkunde" ist über die Vorlage der selbst erstellten Gutachten hinaus grundsätzlich in einer schriftlichen und/oder mündlichen Überprüfung durch hierfür bei den Ingenieurkammern, Architektenkammern oder Industrie-und Handelskammern besonders eingerichteten, unabhängigen Fachgremien nachzuweisen. Für den Fall, dass für ein Sachgebiet kein Fachgremium besteht, wird der Antragsteller durch ein Ad-hoc-Gremium überprüft Entscheidung und Vereidigung Hat der Antragsteller alle erforderlichen Prüfungsstufen erfolgreich bestanden, so wird er auf dem Gebiet des Ingenieurwesens durch den Präsidenten der Ingenieurkammer Sachsen vereidigt. Auf dem Teil-Gebiet des Bauwesens erfolgt die Vereidigung abweichend durch den Präsidenten der jeweiligen Bestellungskörperschaft: der Ingenieurkammer Sachsen oder der Architektenkammer Sachsen. Die öffentliche Bestellung erfolgt zeitlich befristet, im Allgemeinen auf fünf Jahre, und wird auf Antrag erneuert, immer und soweit die persönlichen und fachlichen Bestellungsvoraussetzungen der Sachverständigenordnung erfüllt sind und der Sachverständige nachweist, dass er den Fortbildungspflichten nachgekommen ist sowie im ablaufenden Bestellungszeitraum jährlich mindestens zwei schriftliche, inhaltlich zutreffende Gutachten im einschlägigen Fachgebiet erstellt hat. Die Fortbildungsnachweise und Gutachten sind mit dem Antrag auf Erneuerung der Bestellung vorzulegen. 5. Gebühren und Auslagen Gebühren werden nach der jeweils bei Antragstellung geltenden Gebührenordnung von Ingenieurkammer bzw. Architektenkammer (siehe Pkt. 4.3) erhoben. Die durch die Überprüfung des Antrags, insbesondere durch Einschaltung der Prüfungsgremien zur besonderen Fachkunde, anfallenden Auslagen sind zusätzlich zu erstatten. Die Ingenieurkammer ermittelt die Prüfungskosten und meldet nach der Errichtung der Gebühr den Antragsteller zur Fachkundeprüfung an.

6 6. Auskunft In diesem Merkblatt kann nicht jede Einzelheit des Verfahrens und jede Besonderheit eines Einzelfalls berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der öffentlichen Bestellung stehen Ihnen die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Sachsen ( / Tel.: 0351/ ) oder der Architektenkammer Sachsen ( / Tel.: 0371/694213) gern zur Verfügung.

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