13. Wahlperiode
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- Alma Schuler
- vor 8 Jahren
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1 13. Wahlperiode Kleine Anfrage der Abg. Friedlinde Gurr-Hirsch CDU und Antwort des Sozialministeriums Anrechnung der Schlüsselqualifikationen von Familienfrauen auf bestimmte Ausbildungen und eine damit verbundene Verkürzung von Ausbildungszeiten Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: 1. Inwiefern wird dem 9 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz Bei der Beurteilung der Eignung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, mit einzubeziehen, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben der Erwerbsarbeit geleistet wurde. entsprochen, indem bei der sich an eine Familienphase anschließenden Berufsausbildung diese Qualifikationen anerkannt werden? 2. Ergibt sich daraus konsequenterweise auch eine Verkürzung der Ausbildungszeiten für Ausbildungen nach der Familienphase? 3. Können mehr Altenpfleger/innen gewonnen werden, wenn die Schlüsselqualifikation von Familienfrauen auch auf die Ausbildung angerechnet und die Ausbildungszeit in diesem Falle verkürzt würde? 4. Wie beurteilt die Landesregierung das Interesse von Familienfrauen an einer Ausbildung nach der Familienphase? 5. Sieht die Landesregierung bei anderen Berufen die Möglichkeit, dass die Anrechnung der Familienphase eine Verkürzung der Ausbildungszeit ergeben könnte? Eingegangen: / Ausgegeben:
2 6. In welchem Maße wird die Möglichkeit von Familienfrauen wahrgenommen, über den so genannten Vorkurs die Ausbildung zur städtischen Hauswirtschafterin zu absolvieren? 7. Wie hat sich die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Beruf Hauswirtschaft in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? 8. Sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Karriereförderung von Frauen (Aktionsprogramm der Frauenbeauftragten der Landesregierung) einen zunehmenden Bedarf für qualifizierte Hauswirtschafterinnen, die in Familien, in denen beide Partner berufstätig sind, eingesetzt werden können? 9. Gibt es eine verstärkte Nachfrage von Seiten alleinlebender Senioren oder Seniorenpaaren nach Hauswirtschafterinnen? 10. Wie beurteilt die Landesregierung die zukünftige Chance am Arbeitsmarkt für Hauswirtschafterinnen? Gurr-Hirsch CDU Begründung Wenn das Aktionsprogramm der Frauenbeauftragten die Wirtschaft zu Recht auf die Schlüsselqualifikationen der Familienfrauen hinweist, um deren Chance auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern, dann muss der Staat selbst mit gutem Beispiel vorangehen und diese Qualifikationen auch bei entsprechenden Berufsausbildungsgängen anerkennen. Wenn Karriere und Familie zukünftig gleichzeitig möglich werden sollen, brauchen Familien qualifizierte Fachkräfte, eben Hauswirtschafterinnen. Antwort*) Mit Schreiben vom 26. Februar 2002 Nr beantwortet das Sozialministerium namens der Landesregierung die Kleine Anfrage wie folgt: 1. inwieweit wird dem 9 Abs. 2 Landesgleichberechtigungsgesetz: Bei der Beurteilung der Eignung sind Fähigkeiten und Erfahrungen, die durch die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich oder ehrenamtliche Tätigkeiten im sozialen Bereich erworben wurden, mit einzubeziehen, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn Familienarbeit neben Erwerbsarbeit geleistet wurde. entsprochen, indem, bei der sich an eine Familienphase anschließende Berufsausbildung, diese Qualifikationen anerkannt werden; Das Landesgleichberechtigungsgesetz (LGlG) regelt die Umsetzung des Gleichberechtigungsgrundsatzes nur in den Behörden des Landes. In 9 Abs. 2 LGlG ist geregelt, dass bei Personalentscheidungen im Geltungsbe- *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 2
3 reich des LGlG zusätzlich zu den fachlichen Fähigkeiten auch außerberuflich in der Familienarbeit und im sozialen Ehrenamt erworbene Schlüsselqualifikationen wie z.b. Planung und Koordinierung, Delegation und Führung, komplexes Problemlösungs- und Entscheidungsverhalten, Integrations- und Konfliktfähigkeit in die Entscheidung einzubeziehen sind. Der Geltungsbereich des Landesgleichberechtigungsgesetzes erstreckt sich nicht auf Regelungen im Bereich der beruflichen Bildung. Anerkannt werden die hauswirtschaftlichen und pflegerischen Fähigkeiten in den pflegerischen und hauswirtschaftlichen Ausbildungsgängen wie folgt: a) Anrechnung der Familienarbeit in der Hauswirtschaft In der Hauswirtschaft werden Familienarbeiten, wie z.b. die hauptberufliche, sozialversicherte Tätigkeit in fremden Haushalten, die eigene Haushaltsführung im Mehrpersonenhaushalt (Vollzeithausfrau) oder die Führung eines Mehrpersonenhaushalts bei gleichzeitig höchstens 20-stündiger Teilzeitarbeit etc. im Rahmen der einschlägigen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes angerechnet. b) Anrechnung der Familienarbeit in der Altenpflege Die Zulassung zur Altenpflegeausbildung erfolgt auf Grund der Aussetzung des Altenpflegegesetzes des Bundes vom 17. November 2000 auf Grund einer einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes in Baden-Württemberg derzeit noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung an Berufsfachschulen für Altenpflege vom 23. Mai 1995 in der Fassung der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums vom 2. Juli 1999 sowie nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege vom 23. Mai 1995 in der Fassung vom 22. Juli Beide sehen bei den Aufnahmevoraussetzungen für Hauptschulabsolventen entsprechende Anrechnungsregelungen vor. Danach kann die für diesen Personenkreis zusätzlich erforderliche Vorbildung (erfolgreicher Abschluss der Ausbildung an einer mindestens einjährigen beruflichen Vollzeitschule) u. a. durch eine mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit, zu der auch die Führung eines Haushaltes mit mindestens einem Kind zählt, ersetzt werden. c) Anrechnung der Familienarbeit in der Haus- und Familienpflege Auch bei der Ausbildung zur staatlich anerkannten Haus- und Familienpflegerin kann die erforderliche Vorbildung (abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene, mindestens einjährige einschlägige berufliche Vollzeitschule und zusätzlich mindestens ein Jahr praktische, einschlägige Tätigkeit auch im Rahmen eines sozialen Jahres oder eine abgeschlossene zweijährige einschlägige Berufsfachschule) durch eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit, zu der auch die selbstständige Führung eines Mehrpersonenhaushaltes gehört, ersetzt werden. 2. ob sich daraus konsequenterweise auch eine Verkürzung der Ausbildungszeiten für die Ausbildungen nach der Familienphase ergibt; In der Ausbildung zur Hauswirtschafterin werden in der Regel zwei Jahre berufliche Tätigkeit in der Hauswirtschaft als erstes Ausbildungsjahr angerechnet. 3
4 Eine Anrechnung der Qualifikationen von Familienfrauen auf die dreijährige Ausbildung und damit eine Verkürzung der Ausbildung ist nach den badenwürttembergischen Regelungen für Altenpflege nicht möglich. Auch das ausgesetzte Altenpflegegesetz des Bundes sieht keine entsprechende Verkürzungsmöglichkeit vor. Durch die Anrechnung der Familienerfahrung auf die erforderliche Vorbildung (Ziffer 1a) verkürzt sich der Gesamtausbildungsweg bei der Altenpflege für Hauptschulabsolventinnen um ein Jahr und bei der Haus- und Familienpflege um zwei Jahre. Die Ausbildung in der Haus- und Familienpflege kann durch Anrechnung der in der Familienarbeit erworbenen Kompetenzen nicht verkürzt werden. Ihre Anrechnung auf die erforderliche Vorbildung (Ziffer 1b) verkürzt jedoch auch hier den Gesamtausbildungsgang. 3. ob mehr Altenpfleger/innen gewonnen werden können, wenn die Schlüsselqualifikation von Familienfrauen auf die Ausbildung angerechnet und die Ausbildungszeit in diesem Fall verkürzt würde; In der Altenpflege ist nach den derzeit geltenden Vorschriften eine Anrechnung der Qualifikationen von Familienfrauen über die unter Ziffer 2 geschilderten Regelungen hinaus nicht möglich. Sollte sich die Rechtslage ändern und eine Anerkennung dieser Fähigkeiten möglich werden, ist damit zu rechnen, dass mehr Frauen und Männer für diesen Beruf gewonnen werden können. 4. wie die Landesregierung das Interesse von Familienfrauen an einer Ausbildung nach der Familienphase beurteilt; Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine näheren Erkenntnisse vor. In der Regel verfügen heute aber die meisten Frauen bereits vor Eintritt in ihre Familienphase über eine qualifizierte Ausbildung. Ob die Frauen, die sich bisher noch nicht qualifizieren konnten, ein Interesse an einer späteren Ausbildung haben, ist aus hiesiger Sicht insbesondere im Hinblick darauf, dass sie eine Vollzeitausbildung kaum mit ihren familiären Aufgaben vereinbaren können, eher als unwahrscheinlich zu bewerten. Als weiteres Indiz für ein eher geringes Interesse kann auch die bundesweit insgesamt stark sinkende Zahl der Teilnehmer/innen ohne Berufsausbildung an den sog. Externenprüfungen, nach 40 Abs. 2 und Abs. 3 Berufsbildungsgesetz angesehen werden. Sie betrug 1999 knapp 5,5 % aller Prüfungsteilnehmer/innen gegen über 1998: 6,8 % und 1997: 6,9 % (Berufsbildungsbericht 2001 Seite 101). In der Hauswirtschaft mit ihren sog. Frauenberufen scheint das Interesse der Familienfrauen, sich nachträglich zu qualifizieren, jedoch groß zu sein. Denn hier unterziehen sich in Baden-Württemberg nach mehrjähriger hauswirtschaftlicher Tätigkeit oder Familienarbeit jährlich ca. 450 Frauen den externen Abschlussprüfungen (vgl. Ziffer 6). Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass hier die Gesamtquote der externen Prüfungsteilnehmer/innen 1999 bei 47,8 % lag (a.a.o.) 5. ob die Landesregierung bei anderen Berufen die Möglichkeit sieht, dass die Anrechnung der Familienphase eine Verkürzung der Ausbildungszeit ergeben könnte; Im Rahmen der dualen Berufsausbildung richtet sich eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach 29 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz. Danach hat die zuständige Stelle auf Antrag die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Auszubildende das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht. Eine analoge Vorschrift besteht in 27 a Abs. 2 der Handwerksordnung für die handwerklichen Ausbildungsberufe. 4
5 Einem solchen Antrag ist stattzugeben, wenn ein Abkürzungsgrund vorliegt, der nach objektiven Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der zeitlichen Erfordernisse eines Ausbildungsgangs das Erreichen des Ausbildungszieles in einer entsprechend gekürzten Zeit erwarten lässt. Grundsätzlich muss es sich dabei um leistungsbezogene Tatbestände handeln, die in der Person der/des Auszubildenden zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sind. Für die Abkürzung der Ausbildungszeit hat der damalige Bundesausschuss für Berufsbildung am 25. Oktober 1974 einen Beschluss über Kriterien zur Abkürzung der Ausbildungszeit gefasst und den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen empfohlen, diesen Beschluss umzusetzen. Auf dieser Basis haben die Kammern vielfach entsprechende Grundsätze über die Abkürzung von Ausbildungszeiten beschlossen. Nach diesen Kriterien können u.a. dem Ausbildungsziel dienende Kenntnisse und Fertigkeiten, die beispielsweise im Rahmen von Arbeitstätigkeiten oder auf ähnliche Weise erworben wurden, bei einer Kürzung der Ausbildungszeit in angemessenem Umfang berücksichtigt werden. Hierzu gehören grundsätzlich auch Kompetenzen, die in der Familienarbeit erworben wurden. Sie müssen jedoch dem Ausbildungsziel und den Lerninhalten der jeweiligen Ausbildungsordnungen entsprechen. Dies dürfte am ehesten in den hauswirtschaftlichen Berufen der Fall sein. Dem Anliegen der Verkürzung von Ausbildungszeiten durch die Anrechnung von Familienerfahrungen sind zudem durch die allgemein steigenden beruflichen Anforderungen enge Grenzen gesetzt. Baden-Württemberg trägt im Rahmen des Möglichen dem Anliegen durch zügige Ausbildungswege Rechnung. Die Möglichkeit zur Ausbildung in Teilzeitform trägt darüber hinaus vielfach zur Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung bei. Ergänzend zur Frage der Anrechenbarkeit der Familienarbeit wird darauf hingewiesen, dass in dem erwähnten Beschluss des früheren Bundesausschusses für Berufsbildung über Kriterien zur Abkürzung der Ausbildungszeit auch eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach Vollendung des 21. Lebensjahres vorgesehen ist, was bei Ausbildungen nach der Familienphase in aller Regel der Fall sein dürfte. 6. in welchem Maße die Möglichkeit von Familienfrauen wahrgenommen wird, über den so genannten Vorkurs die Ausbildung zur städtischen Hauswirtschafterin zu absolvieren; Seit 1991 haben jährlich zwischen 350 und 450, teilweise bis 500 Frauen die Abschlussprüfung Hauswirtschafterin nach 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz abgelegt. Fast alle Frauen haben die Möglichkeit wahrgenommen, einen Vorbereitungslehrgang zu besuchen und sich gezielt auf die Prüfung vorbereitet. Auch im Sommer 2002 werden wiederum ca. 450 Frauen an dieser Prüfung teilnehmen. 7. wie sich die Zahl der Ausbildungsverhältnisse im Beruf Hauswirtschaft in den vergangenen 10 Jahren entwickelt hat; In den letzten zehn Jahren wurden jeweils zwischen 220 und 300 Berufsausbildungsverträge neu eingetragen. Die Zahl der Ausbildungsverhältnisse ist im Durchschnitt konstant geblieben. 5
6 8. ob die Landesregierung vor dem Hintergrund der Karriereförderung von Frauen (Aktionsprogramm der Frauenbeauftragten der Landesregierung) einen zunehmenden Bedarf für qualifizierte Hauswirtschafterinnen sieht, die in Familien, in denen beide Partner berufstätig sind, eingesetzt werden können; Auf Grund der demographischen Entwicklung, der wachsenden Erwerbsquote der Frauen und der veränderten Familienstrukturen wird der bereits jetzt hohe Bedarf an qualifizierten hauswirtschaftlichen Dienstleistungen auch in Baden-Württemberg weiter steigen. Diese Entwicklung wird sich zudem bei den besser verdienenden Familienhaushalten auf Grund der immer höheren Qualifizierung der Frauen künftig noch verstärken. Ob sich dieser Bedarf jedoch in eine zunehmende Nachfrage nach qualifizierter Unterstützung im Familienhaushalt niederschlägt, kann von der Landesregierung mangels entsprechender Daten nicht prognostiziert werden. 9. ob es eine verstärkte Nachfrage von Seiten alleinlebenden Senioren oder Seniorenpaaren nach Hauswirtschafterinnen gibt; Konkrete Zahlen liegen hierzu nicht vor. Es ist aber davon auszugehen, dass der Bedarf an hauswirtschaftlichen Fachkräften und Hilfen im Haushalt weiter wachsen wird. Ihre sozialversicherte Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ist aber wegen der hierbei anfallenden Lohn- und Lohnnebenkosten für Senioren, Seniorinnen und Seniorenpaare mit durchschnittlichen Rentenbezügen in der Regel nicht zu finanzieren. Sie werden daher voraussichtlich nur vereinzelt Haus- und Fachhauswirtschafterinnen in Teil- oder Vollzeit anstellen. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass auf Grund dieser Entwicklung nur einzelne Dienstleistungen, wie z.b. Einkäufe, Wohnungs- und Wäschepflege etc., verstärkt nachgefragt werden. 10. wie die Landesregierung die zukünftige Chance am Arbeitsmarkt für die Hauswirtschafterinnen beurteilt. Wie bereits ausgeführt wird das Beschäftigungspotenzial für hauswirtschaftliche Fachkräfte und Hilfen im Haushalt erheblich wachsen. Ob sich hieraus für sie ein attraktiver Arbeitsmarkt entwickeln wird, hängt entscheidend davon ab, ob die Nachfrager dieser Dienste bereit und finanziell in der Lage sind, die Hauswirtschafterinnen für ihre Arbeit angemessen zu entlohnen. Bereits jetzt ist aber absehbar, dass sich ihre beruflichen Chancen durch die Abschaffung des sog. Dienstmädchenprivilegs danach konnten private Haushalte für ihre sozialversicherten Haushaltsbeschäftigten jährlich bis zu DM auf dem Wege des Sonderausgabenabzugs von der Einkommensteuer geltend machen durch das Zweite Familienförderungsgesetz ab diesem Jahr erheblich verschlechtert haben. Die Landesregierung bemüht sich daher intensiv darum, dass eine vergleichbare Regelung wieder eingeführt wird. Dr. Repnik Sozialminister 6
Außerdem muß die Ausbildungsstätte von Art und Einrichtung her für die Ausbildung geeignet sein.
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