Anleitung zur Einkommensteuererklärung

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1 Engert/Simon/Ulbrich Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2012 Tipps zur Nutzung von»elsterformular«für jede Zeile der Steuererklärung die richtige Erläuterung Mit Ausführungen zu Grundsatzfragen und Steuerersparnismöglichkeiten sowie mit amtlichen Vordrucken und der Einkommensteuertabelle Mit Hinweisen auf Rechtsänderungen 2013

2 Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis...XVII Vorbemerkungen Steuererklärungsvordrucke StatistischeAngaben Steuererklärungsfristen Steuererklärungspflichten Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht AmtlicheVordruckmuster Internet-Formulare NichtamtlicheVordrucke ElektronischeSteuererklärungen Verpflichtung zur elektronischen Abgabe ELSTER/ElsterFormular VorausgefüllteSteuererklärung... 4 Teil I: Erläuterungen zu den Vordrucken Erläuterungen zum Hauptvordruck»ESt 1 A« Vorbemerkungen Steuernummer, Identifikationsnummer Zuständiges Finanzamt Allgemeine Angaben AngabenzurPerson Religionszugehörigkeit Kirchensteuererhebung Religionsschlüssel Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer KirchensteueraufKapitalerträge BesonderesKirchgeld Familienstand Veranlagungsart bei Ehegatten, Steuertarif, Altersentlastungsbetrag Veranlagungswahlrecht Zusammenveranlagung Getrennte Veranlagung Witwensplitting BesondereVeranlagung Steuertarif Altersentlastungsbetrag MaßgebenderGüterstand Bankverbindung Einmalzustellvollmacht Angaben zu den Einkünften Einkunftsarten Steuerpflichtige Einkünfte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Renten und andere Leistungen Sonstige Einkünfte Weitere Anlage-Vordrucke AngabenzuKindern Ausländische Einkünfte und Steuern FörderungdesWohneigentums AnlageVorsorgeaufwand AnlageAV Unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben Sonderausgaben-Pauschbetrag NichtabziehbareAufwendungen PrivateSchuldzinsen PrivateSteuerberatungskosten Bausparbeiträge Versorgungsleistungen (Renten und dauernde Lasten) RechtslageseitVZ ÜbergangsregelunginAltfällen Korrespondenzprinzip Abzugsvoraussetzungen Einzelfragen zu Renten und dauernde Lasten Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten Realsplitting Höchstbetrag AngabenimHauptvordruck Unterhaltsleistungen Zustimmung des Unterhaltsempfängers Erbe UnterhaltsempfängerimAusland Kirchensteuer Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung Höchstbetrag BegriffderBerufsausbildung Nicht abziehbare Aufwendungen (Einzelfälle) ErstmaligeBerufsausbildung Erststudium Berufsakademien Ausbildungs-/Studiendarlehen AbziehbareAufwendungen Anrechnung steuerfreier Ausbildungsbeihilfen Spenden und Mitgliedsbeiträge Spendenrecht ab BegriffderZuwendungen Begriff Zuwendungsempfänger SteuerbegünstigteZwecke NichtabziehbareZuwendungen Zuwendungsnachweise Zuwendungsbestätigungen Durchlaufspenden Maschinelle Zuwendungsbestätigungen VereinfachterSpendennachweis Sachspenden Aufwandsspenden BegünstigteAusgaben Keine Gegenleistung NichtabziehbareSpenden Schulvereine Sponsoring Spendenhöchstsätze Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien Unabhängige Wählervereinigungen Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung Außergewöhnliche Belastungen Behinderte Menschen und Hinterbliebene Behinderten-Pauschbetrag HöhedesPauschbetrags Voraussetzungen für die Gewährung Nachweise Abgeltungswirkung Fahrtkosten von behinderten Menschen BehinderteKinder Hinterbliebenen-Pauschbetrag Rückwirkende Anerkennung oder Änderung derpauschbeträge V

3 1.14 Pflege-Pauschbetrag Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art Antragsmöglichkeiten Außergewöhnliche Belastungen bei Ehegatten Allgemeine Abzugsvoraussetzungen Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Krankheitskosten ZumutbareBelastung Einzelfälle außergewöhnlicher Belastungen (ABC) Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Begriff Mehrere Beschäftigungsverhältnisse GeringfügigeBeschäftigung Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischenhaushalten Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen/demLebenspartner Haushalt des Steuerpflichtigen Voraussetzungen WohnenineinemHeim WeitereFälle Zubehörräume,Außenanlagen Wohnungswechsel,Umzug Haushaltsnahe Dienstleistungen Handwerkerleistungen Anspruchsberechtigte AusschlussderSteuerermäßigung Umfang der begünstigten Aufwendungen Arbeitsentgelt Arbeitskosten,Materialkosten Versicherungsleistungen Zahlungszeitpunkt Dienst- oder Werkswohnung Nachweise Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerermäßigung Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge Anrechnungsüberhang Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter Sonstige Angaben und Anträge Beteiligungen an Verlustzuweisungsgesellschaften und ähnlichen Modellen Verlustabzug BegrenzungdesVerlustabzugs GesonderteVerlustfeststellung BerücksichtigungdesVerlustabzugs BeschränkungdesVerlustrücktrags VerlustabzugimErbfall BesondereVerrechnungskreise Einkommensersatzleistungen Besonderheiten bei getrennter Veranlagung vonehegatten Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht UnbeschränkteSteuerpflicht BeschränkteSteuerpflicht WechselderSteuerpflicht Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag Familienbezogene Steuervergünstigungen nach 1aEStG Angehörige des öffentlichen Dienstes WeitererWohnsitzinBelgien Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten imausland Unterschrift Erläuterungen zur»anlage Vorsorgeaufwand«Vorsorgeaufwendungen Vorbemerkungen Vorsorgeaufwendungen Rechtsentwicklung AllgemeineAbzugsvoraussetzungen Besonderheiten bei Vorsorgeaufwendungen Kein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland Zertifizierung von Basisrentenverträgen Einwilligung zur Datenübermittlung Bescheinigungspflichten Höchstbeträge Allgemeines BeiträgezurAltersvorsorge Kürzung des Höchstbetrags für die Altersversorgung SonstigeVorsorgeaufwendungen Günstigerprüfung nach»altem Recht« Günstigerprüfung nach 10 Abs. 4a EStG KürzungdesVorwegabzugs Bemessungsgrundlage für die Kürzung KeineKürzungdesVorwegabzugs Günstigerprüfung i.v. mit Basisrentenverträgen Angaben in der Anlage Vorsorgeaufwand BeiträgezurAltersvorsorge AbzugsfähigeBeiträge Arbeitnehmerbeiträge zur Altersvorsorge Beiträge zur Altersvorsorgung von Nichtarbeitnehmern Freiwillige Versicherungen, Pflichtbeiträge vonnichtarbeitnehmern Zertifizierte Basisrentenverträge Steuerfreie Arbeitgeberanteile und Zuschüsse SonstigeVorsorgeaufwendungen Höchstbetrag AbzugsfähigeBeiträge Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Allgemeines Pflichtversicherte Arbeitnehmer Pflichtversicherte und freiwillig versicherte Personen Ausländische Krankenversicherung Wahlleistungen, Zusatzversicherungen Private Kranken- und Pflegeversicherung Allgemeines Aufteilung der Beiträge EintragungenimVordruck Pflegeversicherung SteuerfreieArbeitgeberzuschüsse Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen Allgemeines Arbeitslosenversicherungen Kranken- und Pflegeversicherungen (fehlende Einwilligung zur Datenübermittlung) Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen Unfall- und Haftpflichtversicherungen Risikoversicherungen VI

4 »Alte«Renten- und Kapitallebensversicherungen Nicht abzugsfähige Versicherungen Ergänzende Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen Erläuterungen zur»anlage AV«Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben Vorbemerkungen Altersvorsorgezulage Höhe Berufseinsteiger-Bonus Mindesteigenbeitrag AntragaufAltersvorsorgezulage Förderung nach dem Eigenheimrentengesetz SchädlicheVerwendung Zusätzlicher Sonderausgabenabzug Günstigerprüfung AbziehbareBeiträge Sozialversicherungs-/Zulagenummer Antragstellung Einwilligung zur Datenübermittlung BescheinigungendesAnbieters Unmittelbar begünstigte Personen Nicht unmittelbar begünstigte Personen MittelbarbegünstigtePersonen Berechnungsgrundlagen Ermittlung des Zulageanspruchs BeitragspflichtigeEinnahmen Inländische Besoldung und Amtsbezüge Entgeltersatzleistungen Tatsächliches Entgelt Erwerbsunfähigkeitsrente Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung AngabenzuKindern Erläuterungen zur»anlage Unterhalt«für die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen Vorbemerkungen Unterhalt für bedürftige Personen Angaben zum Haushalt, in dem die unterstützte(n) Person(en) lebte(n) Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen nach 33a Abs. 1 EStG Unterhaltsleistungen an im Ausland lebende Personen Angaben zur unterstützten Person Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person Erläuterungen zur»anlage Kind«Angaben zu Kindern Vorbemerkungen Familienleistungsausgleich Staatliche Leistungen für Kinder Kindergeld FreibeträgefürKinder HöhederFreibeträge MaßgebendesMonatsprinzip Annexsteuern Günstigerprüfung Prüfung der Steuerfreistellung AnspruchaufKindergeld Vergleichbare Leistungen für Kinder Günstigerprüfung in Übertragungsfällen Angaben zu Kindern AllgemeineAngaben Kindergeldanspruch Auslandskinder Begünstigte Kindschaftsverhältnisse LeiblicheKinder Adoptivkinder Pflegekinder Enkelkinder Stiefkinder Halbteilungsgrundsatz und Ausnahmen Halbteilungsgrundsatz Ausnahmen Minderjährige Kinder Volljährige Kinder Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze abvz AbsenkungderAltersgrenze Berücksichtigungsgründe AngabeninderAnlageKind GesetzlicheTatbestände ArbeitsuchendeKinder KinderinBerufsausbildung Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten KinderohneAusbildungsplatz Kinder, die einen freiwilligen Dienst leisten Freiwilliger Wehrdienst als Probezeit BehinderteKinder Verlängerungszeitraum aufgrund GrundwehroderZivildienst Erwerbstätigkeit Gesetzliche Neuregelung ab VZ Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oderdeserststudiums Erwerbstätigkeit Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Abzugsvoraussetzungen AngabenindenVordrucken Übertragung der Freibeträge für Kinder Übertragung auf den anderen Elternteil Barunterhaltsverpflichtung Fehlende Unterhaltsverpflichtung Freistellung von der Unterhaltsverpflichtung Antrag auf Übertragung des Kinderfreibetrags Getrennte Übertragung der Freibeträge fürkinder Keine einvernehmliche Übertragung FolgewirkungenderÜbertragung Übertragung auf Stief- oder Großeltern Entlastungsbetrag für Alleinerziehende Abzugsvoraussetzungen Haushaltsgemeinschaft mit anderen volljährigenpersonen Zeitanteilige Gewährung des Freibetrags Lohnsteuerabzugsverfahren Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung HöhedesFreibetrags VerfassungsmäßigkeitdesFreibetrags AuswärtigeUnterbringung MehrereAnspruchsberechtigte Schulgeld an Privatschulen AbziehbareSchulgeldzahlungen Angaben im Vordruck und Nachweise VII

5 Prüfung der schulrechtlichen Kriterien BegünstigteSchulen NichtbegünstigteAufwendungen Höchstbetrag bei nicht zusammen veranlagten Elternpaaren Übertragung des Behinderten-/Hinterbliebenen-Pauschbetrags eines Kindes Kinderbetreuungskosten GesetzlicheRegelungabVZ Abzugsvoraussetzungen Dienstleistungen zur Betreuung BegünstigteAufwendungen Haushaltszugehörigkeit Höchstbetrag Nachweise Zuordnung des Abzugsbetrags Nicht verheiratete, dauernd getrennt lebende odergeschiedeneeltern Verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Eltern Erläuterungen zur»anlage N«Angaben zum Arbeitslohn Vorbemerkungen etin Arbeitslohn und einbehaltene Steuerabzugsbeträge Versorgungsbezüge Besteuerungsgrundsätze FreibeträgefürVersorgungsbezüge Werbungskosten bei Versorgungsbezügen Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag Ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte Besteuerungsgrundsätze Versorgungsbezüge für mehrere Jahre Entschädigungen/Abfindungen EintragungeninderAnlageN Entschädigungsbegriff Abfindungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses Zusammenballung von Einkünften Einzelfälle ArbeitslohnfürmehrereJahre MehrjährigeTätigkeit Einzelfälle Werbungskosten/Arbeitnehmer-Pauschbetrag EinbehalteneSteuerabzugsbeträge Steuerpflichtiger Arbeitslohn ohne Steuerabzug Steuerfreier Arbeitslohn bei Tätigkeiten im Ausland Grenzgänger Steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen Lohn- und Einkommensersatzleistungen Lohnersatzleistungen des Arbeitgebers Insolvenzgeld Andere Lohn- und Entgeltersatzleistungen Zeiten und Gründe der Nichtbeschäftigung Werbungskosten Allgemeine Grundsätze Werbungskostenbegriff Arbeitnehmer-Pauschbetrag Verlustabzug Steuerfreier und pauschal besteuerter Arbeitgeberersatz Vorab entstandene/nachträgliche Werbungskosten AbgrenzungzudenKostender Lebensführung GemischteAufwendungen NeueBFH-Rechtsprechung Aufteilungsgrundsätze Höhe der abziehbaren Aufwendungen Nicht aufteilbare gemischte Aufwendungen Entfernungspauschale Gesetzesentwicklung Abzugsmöglichkeiten MehrereWegeaneinemArbeitstag Bestimmung der Entfernung KürzesteStraßenverbindung VerkehrsgünstigereStrecke Fährverbindung Höchstbetrag Ermittlung der Entfernungspauschale Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenenpkw Regelmäßige Arbeitsstätte, Zahl der Arbeitstage Angaben zu den benutzten Verkehrsmitteln Benutzung verschiedener Verkehrsmittel Fahrgemeinschaften MehrereregelmäßigeArbeitsstätten MehrereDienstverhältnisse Fahrten zu mehreren Wohnungen BehinderteArbeitnehmer Behinderungsgrad PauschaleKilometersätze EinzelnachweisderKfz-Kosten Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten (Wahlrecht) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel WeitereEinzelfragen Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale Unfallkosten BerücksichtigungvonUnfallkosten Berufliche Veranlassung von Verkehrsunfällen AbziehbareKosten Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln Anrechnung von Arbeitgeberleistungen/Fahrtkostenzuschüsse Sonderfall»Firmenwagen« Beiträge zu Berufsverbänden Aufwendungen für Arbeitsmittel AllgemeineGrundsätze Nichtbeanstandungsgrenze AngemessenheitderAufwendungen Absetzung für Abnutzung Einzelfälle(ABC) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Abzugsbeschränkungen Abzugsmöglichkeiten UnbegrenzterAbzug Tätigkeitsmittelpunkt Mehrere Tätigkeiten (einschließlich Nebentätigkeiten) Kein»andererArbeitsplatz« HäuslichesArbeitszimmer Begriffsdefinition Keller-undDachräume Abgrenzung häusliches oder außerhäusliches Arbeitszimmer Lagerräume Vermietung des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber VIII

6 Ausstattung des Arbeitszimmers, Einrichtungsgegenstände Berufsausbildung und Weiterbildung im Arbeitszimmer BeruflicheNutzung AbzugsfähigeAufwendungen Drittaufwand Miteigentum des Ehegatten am Gebäude Aufwendungen des Nichteigentümer- Ehegatten Mietwohnungen Berechnungsgrundlagen Aufwandsentschädigung und Arbeitszimmer Aufzeichnungspflichten beim Arbeitszimmer Fortbildungskosten AllgemeineGrundsätze Abgrenzung zu Berufsausbildungskosten Ausbildungsdienstverhältnis Umschulungsmaßnahmen Zweitstudium Promotionskosten Sprachkurse Weitere Einzelfälle von Fortbildungskosten »Gemischte«Fortbildungsveranstaltungen AbziehbareAufwendungen RegelmäßigeArbeitsstätte Anrechnung von steuerfreien Ersatzleistungen Weitere Werbungskosten Allgemeines Flug- und Fährkosten bei Wegen zwischen Wohnung/regelmäßiger Arbeitsstätte WeitereWerbungskosten(ABC) Reisekosten bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten AllgemeineGrundsätze RegelmäßigeArbeitsstätte Betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers Vereinfachungsregelungen AnwendungderEscape-Kausel HäuslichesArbeitszimmer WeiträumigesArbeitsgebiet Betriebliche Einrichtung eines Dritten VorübergehendeAuswärtstätigkeit BeruflicheVeranlassung Fahrtkosten Zeitlich»unbegrenzter«Abzug BegünstigteFahrten Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel Einzelnachweis der Fahrtkosten bei Benutzung deseigenenkfz PauschaleKilometersätze Steuerfreier Ersatz des Arbeitgebers Verpflegungsmehraufwendungen HöhederVerpflegungspauschalen Ermittlung der Abwesenheitsdauer Dreimonatsfrist Mahlzeiten anlässlich der Auswärtstätigkeit Konkurrenzregelung Auswärtstätigkeiten im Ausland SteuerfreierArbeitgeberersatz Übernachtungskosten Reisenebenkosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung DoppelterHaushalt BeruflicheVeranlassung Begründung der doppelten Haushaltsführung Persönliche und finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung Eheschließung Nicht eheliche Lebensgemeinschaft Ehegatten Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt Beendigung der doppelten Haushaltsführung AbziehbareAufwendungen Fahrtkosten zu Beginn und am Ende Familienheimfahrten Doppelte Haushaltsführung oder Entfernungspauschale(Wahlrecht) Unterkunft am Beschäftigungsort, Zweitwohnung Verpflegungsmehraufwendungen SonstigeAufwendungen Ersatzleistungen des Arbeitgebers/der Agentur fürarbeit Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmer- Sparzulage Erläuterungen zur»anlage N-AUS«Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Vorbemerkungen Steuerentlastung für die Auslandstätigkeit Steuerfreistellung nach den Doppelbesteuerungsabkommen(DBA) Steuerbefreiung nach sonstigen zwischenstaatlichenübereinkommen(zü) Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) Steueranrechnung bei ausländischem Arbeitslohn Allgemeine Angaben Ansässigkeit Art der Tätigkeit, Aufenthaltstage Arbeitgeberbegriffi.S.desDBA Hinweise zur Freistellung nach DBA Rückfallklausel Auskunftsaustausch Angaben zum Arbeitslohn Direkte Zuordnung RechnerischeAufteilung ArbeitslohnnachDBA ArbeitslohnnachATE Steuerbefreiung aufgrund sonstiger Zwischenstaatlicher Übereinkommen Aufteilung der Werbungskosten Besondere Lohnbestandteile Steuerfreier Arbeitslohn nach DBA in Sonderfällen Erläuterungen zum vereinfachten Erklärungsvordruck»ESt 1 V«für Arbeitnehmer Vorbemerkungen Steuernummer, Identifikationsnummer Allgemeine Angaben Vorsorgeaufwendungen, Altersvorsorgebeiträge Angaben zu Kindern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit etin Lohn- und Entgeltersatzleistungen SonstigeAngaben Werbungskosten Sonderausgaben Kirchensteuer Spenden-undMitgliedsbeiträge IX

7 8.9 Außergewöhnliche Belastungen Behinderten-Pauschbetrag Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art/inbesonderenFällen Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen Unterschrift Erläuterungen zur»anlage KAP«für Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Kapitalvermögen ÜberblicküberdieKapitalerträge Kapitalertragsteuervon25% Solidaritätszuschlag Kirchensteuer Nießbrauch bei Einkünften aus Kapitalvermögen Zuwendungsnießbrauch Vorbehalts- und Vermächtnisnießbrauch Antrag auf Günstigerprüfung Überprüfung des Steuereinbehalts Kirchensteuerpflicht Kapitalerträge im Einzelnen Dividenden und ähnliche Erträge und Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften Kapitalerträge aus Investmentanteilen Dividenden und ähnliche Erträge aus Aktien einerreit-ag Erträge aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter Erträge aus einem partiarischen Darlehen ErträgeausLebensversicherungen Vertragsabschluss vor dem (Altverträge) Vertragsabschluss nach dem (Neuverträge) Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art ZinsenausSparguthaben Sparschuldverschreibungen und Sparbriefe Anleihen Zero Coupon Bonds (Nullkupon-Anleihen) Stückzinsen Finanzinnovationen Zinsen aus Instandhaltungsrücklagenkonten ZinsenausMietkautionen Steuererstattungszinsen Stillhalterprämien Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben Kapitalerträge Veräußerungsvorgänge Gewinne aus Aktienveräußerungen Stillhalterprämien Ersatzbemessungsgrundlage i.s. des 43a Abs. 2 Satz7,10,13und14EStG NichtausgeglicheneVerluste Nicht ausgeglichene Verluste aus der VeräußerungvonAktien Sparer-Pauschbetrag Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben Inländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug Ausländische Kapitalerträge ohne Steuerabzug Veräußerungsgewinne von Kapitalanlagen Gewinne aus Aktienveräußerungen NichtausgeglicheneVerluste Nicht ausgeglichene Verluste aus der VeräußerungvonAktien Stillhalterprämien Steuererstattungszinsen Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen Laufende Kapitalerträge, die der tariflichen Einkommensteuerunterliegen Hinzurechnungsbetrag nach 10 AStG Kapitalerträge aus stiller Gesellschaft, partiarischen Darlehen und sonstigen Kapitalforderungen Kapitalerträge aus Lebensversicherungen Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung vonkapitalanlagen Erträge aus Unternehmensbeteiligungen Erträge aus Beteiligungen Steuerabzugsbeträge Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen Solidaritätszuschlag Anzurechnende Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) Verrechnung von Altverlusten Verrechnung von privaten Veräußerungsgewinnen Verrechnung von Gewinnen aus Stillhaltergeschäften Steuerstundungsmodelle Erläuterungen zur»anlage R«für Renten und andere Leistungen Änderungen bei der Rentenbesteuerung ab Renten, insbesondere Leibrenten Leibrenten, für die der Besteuerungsanteil nach 22Nr.1Satz3Buchst.aDoppelbuchst. aa EStG gilt Öffnungsklausel Leibrenten, die mit dem Ertragsanteil nach 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG besteuert werden Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung bei bestimmten Durchführungswegen Tatsächliche Werbungskosten, Werbungskostenpauschbetrag Steuerstundungsmodelle Erläuterungen zur»anlage SO«für sonstige Einkünfte Begriff der sonstigen Einkünfte Wiederkehrende Bezüge Unterhaltsleistungen vom geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Werbungskosten Einkünfte aus Leistungen Allgemeine Ausführungen Einnahmen für häusliche Pflegeleistungen Verluste aus Leistungen Abgeordnetenbezüge Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften UmfangderSteuerpflicht Ausnahme von der Besteuerung für selbst genutztes Wohneigentum Unentgeltlicher oder entgeltlicher Erwerb Ermittlung der Einkünfte Freigrenze,Verluste X

8 AnteileanEinkünften Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften Erläuterungen zur»anlage G«für Einkünfte aus Gewerbebetrieb Allgemeines Einkünfte aus Gewerbebetrieb AllgemeineGrundsätze Betriebsaufspaltung Gewerblicher Grundstückshandel und andere Objekthandel Gewinnermittlungsarten Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach 4Abs.1EStG Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach 5EStG Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach 4Abs.3EStG Gewinn als Einzelunternehmer Gewinnermittlung bei abweichendem Wirtschaftsjahr Besonderheiten bei bestimmten Betriebsausgaben, Gewinnen und Verlusten Gesonderte Feststellung von Einkünften Einkünfte als Mitunternehmer Bildung von Familiengesellschaften Verlustverrechnung bei beschränkter Haftung; negatives Kapitalkonto ( 15a EStG) Ausgangslage Grundkonzeptiondes 15aEStG Begrenzung des Verlustabzugs bei Kommanditisten ErweiterterVerlustausgleich Verlustverrechnung mit späteren Gewinnen Gewinnzurechnung bei Einlagen- oder Haftungsminderung Gesonderte Feststellung des verrechenbaren Verlustes Ausscheiden eines Kommanditisten mit einem nichtverrechnetenverlust Vergleichbare Unternehmer ( 15a Abs. 5 EStG) Übergangsvorschriften Ausscheiden eines Kommanditisten mit negativemkapitalkonto Sinngemäße Anwendung des 15a EStG bei anderen Einkunftsarten Steuerstundungsmodelle Teileinkünfteverfahren Veräußerungsgewinne bei der Veräußerung von Vermögen an eine REIT-AG oder an einen Vor-REIT Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Steuerermäßigung wegen Gewerbesteuer Veräußerungsgewinne Begriffe»Veräußerung«und»Aufgabe« Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG Vordem Nachdem Folgerungen bei Erbauseinandersetzung Betriebsverpachtung im Ganzen Voraussetzungen für die Verpachtung des BetriebsimGanzen Ermittlung des Gewinns aus der Betriebsverpachtung Gewerbesteuer Wechsel der Gewinnermittlungsart Erklärung der Aufgabe des Betriebs Veräußerungsgewinn i.s. des 21 UmwStG Veräußerungsgewinn i.s. des 22 UmwStG Teileinkünfteverfahren Ermäßigter Steuersatz für bestimmte Veräußerungsgewinne Wesentliche Beteiligung an KapitalgesellschaftenoderGenossenschaften Vermögenszuwachs i.s. des 6 AStG Besteuerung der Gesellschafter der übertragendenkörperschaftnach 13UmwStG Behandlung des Veräußerungsgewinns als laufendergewinn Tarifvergünstigung nach 34 EStG für außerordentliche Einkünfte Ausgangslage Umfang der Tarifvergünstigung Begriff der außerordentlichen Einkünfte Berechnung der Steuer nach der Fünftel- Regelung Wiedereinführung des ermäßigten Steuersatzes für bestimmte Veräußerungsgewinne Einkommen der Organgesellschaft bei Gewinnabführungsverträgen Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen wegen Überentnahmen Investitionsabzugsbeträge nach 7g EStG Abzugsbeschränkung bei Verlusten aus gewerblicher Tierzucht, gewerblicher Tierhaltung und gewerblichen Termingeschäften Abzugsbeschränkung bei Verlusten aus Beteiligungen an einer REIT-AG, anderen REIT- Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen Zinsschranke Erläuterungen zur»anlage S«für Einkünfte aus selbständiger Arbeit Freiberufliche Tätigkeit Gewinnermittlungsarten Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach 4Abs.3EStG Wechsel der Gewinnermittlungsart Pauschsätze für Betriebsausgaben Gesonderte Feststellung von Einkünften Sonstige selbständige Arbeit Teileinkünfteverfahren Leistungsvergütungen als Beteiligter einer Wagniskapitalgesellschaft Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nach 34a EStG Veräußerungsgewinne Allgemeine Ausführungen Teileinkünfteverfahren Ermäßigter Steuersatz für bestimmte Veräußerungsgewinne Tarifvergünstigung für außerordentliche Einkünfte Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen wegen Überentnahmen Investitionsabzugsbeträge nach 7g EStG Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten Nr.26EStG Nr.26aEStG Nr.26bEStG XI

9 14. Erläuterungen zur»anlage 34a«für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne Begünstigungsbetrag Nachversteuerung Übernahme eines nachversteuerungspflichtigen Betrages Erläuterungen zur»anlage V«für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Wozu dient die»anlage V«? Eigentümer Andere Nutzungsberechtigte (außer Eigentümer) Vereinfachungsregelung bei vorübergehender Vermietung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen anderer Einkunftsarten Ferienwohnungen Ausschließliche Vermietung von Ferienwohnungen an wechselnde Feriengäste und Bereithalten zur ausschließlichen Vermietung Teils selbst genutzte und teils an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung Ferienwohnungen als Gewerbebetrieb GrundstückeimAusland Grundstücke in einem EU-/EWR-Staat Grundstücke in einem Drittstaat Vermietung von Zimmern an Feriengäste Einkünfte aus dem bebauten Grundstück Einheitswert-Aktenzeichen/Veräußerungs- oder Übertragungsdatum NutzungdesObjekts Mieteinnahmen (ohne Umlagen) Vereinnahmte Mieten bei Nutzungsrechten Einnahmen für an Angehörige vermietete Wohnungen(ohneUmlagen) EinnahmenausUmlagen Vereinnahmte Mieten für frühere Jahre und Mietvorauszahlungen aus Baukostenzuschüssen Einnahmen aus der Vermietung von Garagen, Werbeflächen, Grund und Boden für Kioske usw. sowie erstattete Umsatzsteuer Vereinnahmte und vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer Öffentliche Zuschüsse nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) oder zu Erhaltungsaufwendungen, Aufwendungszuschüsse, Guthabenzinsen aus Bausparverträgen und sonstige Einnahmen Angaben zu Zuschüssen und sonstigen Einnahmen Summe der Einnahmen und Summe der Werbungskosten Anteile an Einkünften AllgemeineAngaben Aufteilung der Einkünfte bei Grundstücksgemeinschaften Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnliche Modelle i.s. des 15b EStG Andere Einkünfte Einkünfte aus Untervermietung von gemieteten Räumen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, von anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen sowie aus Überlassung von Rechten Unbebaute Grundstücke und unbewegliches Vermögen GrundstücksgleicheRechte Substanzausbeutebetriebe Verpachtung unbebauter Grundstücke ÜberlassungvonRechten Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen Werbungskosten allgemein AllgemeineGrundsätze Verbilligte Vermietung Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA) Höhe und Bemessungsgrundlage der AfA HöhederlinearenGebäude-AfA Bemessungsgrundlage für die Gebäude-AfA Degressive Gebäude-AfA Gesetzgebung Außergewöhnliche technische oder wirtschaftlicheabnutzungdesgebäudes(afaa) Restwert-AfA Erhöhte Absetzungen nach 7k EStG für WohnungenmitSozialbindung Erhöhte Absetzungen nach 14a BerlinFG Erhöhte Absetzungen nach 14d BerlinFG Anmerkungen allgemein zum BerlinFG und zu 82aEStDV Sonderabschreibungen nach 4 Fördergebietsgesetz(FördG) Erhöhte Absetzungen nach 7h, 7i EStG und nach dem Schutzbaugesetz Absetzung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter Schuldzinsen, Damnum, Erbbauzinsen Schuldzinsen Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten Wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten WeitereFragen Damnum (Disagio), Tilgungsstreckungsdarlehen Erbbauzinsen und einmalige Aufwendungen deserbbauberechtigten Schuldzinsen bei dinglichem und schuldrechtlichemnutzungsrecht Geldbeschaffungskosten RentenunddauerndeLasten Erhaltungsaufwendungen, d.h. Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand Abgrenzung von den Anschaffungs- und Herstellungskosten AllgemeineGrundsätze Instandsetzungen und Modernisierung im Allgemeinen: Erhaltungsaufwand (Werbungskosten) oder Anschaffungs-/Herstellungskosten? »Anschaffungsnaher Aufwand«Instandsetzungen und Modernisierung im Besonderen Anschaffungsnahe Herstellungskosten Rechtslage nach dem BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 386 und der neueren BFH-Rechtsprechung Instandhaltungsaufwendungen bei Nutzungsrechten Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch Vorbehaltsnießbrauch Vermächtnisnießbrauch Schuldrechtlich Nutungsberechtigte XII

10 15.11 Erhaltungsaufwendungen, die auf bis zu fünf Jahre verteilt werden können ( 11a, 11b EStG, 82b EStDV) Sonstige Werbungskosten Grundsteuer, Grundstücksgebühren, Wasser, Heizung, Schornsteinreinigung, Hausversicherungen, Hauswart, Treppenreinigung, Fahrstuhl, Verwaltungskosten GezahlteUmsatzsteuer Sonstiges Aufwendungen für Gärten und Grünanlagen Enthaltene Vorsteuerbeträge bei umatzsteuerpflichtiger Vermietung Zusätzliche Angaben Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten AllgemeineGrundsätze Mittel aus öffentlichen Haushalten in Fällen des 7kEStG Bescheinigung nach 7k Abs. 3 EStG in Fällen des 7k EStG/ 14d BerlinFG und bei Buchwertentnahme nach 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG vor dem Erläuterungen zur»anlage FW«zur Förderung des Wohneigentums Wozu dient die Anlage FW? Lage der Wohnung, Ferien- und Wochenendgebiet BegünstigterPersonenkreis Eigennutzung AusbauundErweiterung Tag der Herstellung (= Fertigstellung) und der Anschaffung Folgeobjekt AntragaufEigenheimzulage Objektbeschränkung (Objektverbrauch) Abzugsbeschränkung nach 10f EStG Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung ( 10i EStG) Abzugsbetrag nach 10e EStG Nachholung von Abzugsbeträgen Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskostenin Nachholung bisher nicht in Anspruch genommener Abzugsbeträge allgemein und im Zusammenhang mit nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten Abzugsbetrag für eine unentgeltlich (an Angehörige) überlassene Wohnung im eigenenhausnach 10hEStG Steuerermäßigung fürkinderbeiinanspruchnahme eines Abzugsbetrags nach 10e Abs. 1 bis 5 EStG Baukindergeld nach 34f Abs. 2 und 3 EStG Anteile an den Steuerbegünstigungen Erläuterungen zur»anlage L«für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Liebhabereibetrieb Zurechnung der Einkünfte Freibetrag für Land- und Forstwirte Sonderregelungen für Land- und Forstwirte in den neuen Bundesländern Laufende Besteuerung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften(LPG) Umwandlung und Auflösung von LPG Laufende Besteuerung der Mitglieder von LPG Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft Gewinnermittlung Einkünfte als Mitunternehmer und bei gesonderter Feststellung für ein Einzelunternehmen Teileinkünfteverfahren Thesaurierungsbegünstigung nach 34a EStG Besonderheiten bei bestimmten Veräußerungsgewinnen Abzugsbeschränkung für Schuldzinsen wegen Überentnahmen Investitionsabzugsbeträge Antrag nach 13a Abs. 2 EStG Angaben zu den landwirtschaftlichen Flächen Betriebsverpachtung Veräußerung/Entnahme von Grundstücken und immateriellen Wirtschaftsgütern Veräußerung/Entnahme von Grundstücken Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Beitrittsgebiet Veräußerung von immateriellen Wirtschaftsgütern Nutzungswert von Wohnungen in Baudenkmalen Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ErmittlungdesGrundbetrags Zuschläge für Sondernutzungen Sondergewinne nach 13a Abs. 6 EStG Gewinne aus forstwirtschaftlicher Nutzung Veräußerungs- und Entnahmegewinne Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen Vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen VereinnahmteKapitalerträge Verausgabte Pachtzinsen, dauernde Lasten und Schuldzinsen Ermittlung der Gewinne aus Forstwirtschaft nach 51 EStDV Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach 34b EStG Nutzungssatz Holznutzungen infolge höherer Gewalt Außerordentliche Holznutzung Erläuterungen zur»anlage AUS«für ausländische Einkünfte und Steuern Vorbemerkungen zum Vordruck Berücksichtigung tatsächlich gezahlter ausländischer Steuern Allgemeine Ausführungen Anrechnung ausländischer Steuern Anrechnung ausländischer Steuern bei Investmentanteilen Berücksichtigung fiktiver ausländischer Steuern Pauschal zu besteuernde ausländische Einkünfte ( 34c Abs. 5 EStG) Beteiligung oder Berechtigung im Sinne des Außensteuergesetzes Familienstiftung nach 15 AStG Einschränkung der Verlustverrechnung bei Auslandsverlusten Progressionsvorbehalt bei steuerfreien ausländischen Einkünften XIII

11 18.8 Verlustberücksichtigung nach 2a Abs. 3 und 4 EStG a.f Nach Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie außerordentliche Einkünfte Auslandsverluste und Progressionsvorbehalt Teil II: Überblick über wichtige Steuerersparnismöglichkeiten und Einzelfragen grundsätzlicher Art Absetzungen für Abnutzung Lineare AfA (gleiche Jahresbeträge) Investitionsabzugsbetrag zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ( 7g Abs. 1 bis 4 EStG) Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe ( 7g Abs. 5 und 6 EStG) Degressive AfA (fallende Jahresbeträge) BeweglicheWirtschaftsgüter Buchwertabschreibung bei degressiver AfA FormelleVoraussetzungen Außergewöhnliche Abnutzung und Wechsel der Abschreibungsmethode bei beweglichen Wirtschaftsgütern AfA nach Maßgabe der Leistung AfA eines Wirtschaftsgutes im Jahr der Anschaffung/Herstellung oder Einlage Ende der AfA durch Veräußerung u.ä Nachholung unterlassener AfA Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei beweglichen Wirtschaftsgütern Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden ( 7 Abs. 4 und 5 EStG) Übersicht Allgemeine Grundsätze für die Gebäude-AfA Gebäude und durch Baumaßnahmen entstandenenutzungsrechte Zulässigkeit höherer oder niedrigerer, voller oder anteiliger AfA-Sätze bei Gebäuden und Gebäudeteilen Außergewöhnliche Abnutzung bei Gebäuden Wechsel der Abschreibungsmethode beigebäuden Nachholung unterlassener AfA und Korrektur überhöhter AfA bei Gebäuden AfA nach Sonderabschreibungen und nach erhöhten Absetzungen AfA im Anschluss an nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Gebäuden Herstellungskosten für ein neues Gebäude? Zulässigkeit gesonderter AfA für Gebäudeteile UnselbständigeGebäudeteile SelbständigeGebäudeteile Sonstige selbständige Gebäudeteile Hochwertige Wohngebäude Schwimmbäder/ Schwimmhallen, Außenanlagen, Tennisplätze u.ä.: Marktmiete oder Kostenmiete bis Erhöhte Absetzungen für Schutzräume Betriebsausgaben Begriff Aufwendungen für Geschenke, Bestechungsund Schmiergelder Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, Mitarbeitern und Arbeitskollegen aus unterschiedlichen Anlässen Gästehäuser Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten Mehraufwendungen für Verpflegung bei Geschäftsreisen und anderen Auswärtstätigkeiten Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Entfernungspauschale Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowieprivatfahrten Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung Entfernungspauschale Andere die Lebensführung berührende Ausgaben Besondere Aufzeichnungen Pauschalierung Weitere Betriebsausgaben praktischbedeutsame Einzelfälle (ABC) Arbeitsverträge zwischen Ehegatten Gesellschaftsverträge und sonstige Verträge zwischen Ehegatten Arbeitsverträge und sonstige Verträge zwischen Eltern und Kindern Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) Wohneigentumsförderung Übersicht Förderung durch Eigenheimzulage AllgemeineVoraussetzungen Förderzeitraum Förderhöhe Förderbeschränkung Wohneigentumsförderung nach 10e EStG, nach 15b BerlinFG und nach 34f Abs. 2 und 3 EStG Grundförderung nach 10e EStG BegünstigterPersonenkreis Begünstigte Objekte: Wohnungen, Ausbauten, Erweiterungen Erfordernis der Selbstnutzung (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) Bemessungsgrundlage (Herstellungskosten/ Anschaffungskosten) Höhe der Grundförderung (Abzugsbetrag) Abzugszeitraum unentgeltlicher oder entgeltlicher Erwerb Miteigentümer Herstellungskosten und Anschaffungskosten Beginn des achtjährigen Abzugszeitraums NutzungzueigenenWohnzwecken Unentgeltlicher oder entgeltlicher Erwerb einschließlich Erbauseinandersetzung und vorweggenommener Erbfolge Bedeutung allgemein undauchfür 10eEStG Miteigentum sowie Übergang von der Selbstnutzung zur Vermietung und umgekehrt Nachholung nicht ausgenutzter Grundförderung und nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten Ehegatten-Anschaffungsgeschäft Objektbeschränkung (Objektverbrauch) Folgeobjekt Weitere Auswirkungen der Regelung nach 10eEStG Erhaltungsaufwendungen und Schuldzinsen vor und nach Beginn der Selbstnutzung VorBeginnderSelbstnutzung Nach Beginn der Selbstnutzung XIV

12 4.5 Förderungswürdige Aufwendungen nach 10fEStG, 7,12Schutzbaugesetz, 7 Fördergebietsgesetz Abzug wie Sonderausgaben Baukindergeld nach 34f EStG neben 10e Abs. 1 bis 5a EStG oder 15b BerlinFG Berücksichtigung bei den Einkommensteuer- Vorauszahlungen und als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte Übergangsregelungen und Ende der Nutzungswertbesteuerung Modernisierungsaufwand ( 82a EStDV a.f.): Herstellungskosten und Erhaltungsaufwand für bestimmte Anlagen und Einrichtungen Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Bewertungsfreiheiten Bewertungsfreiheit für geringwertige Anlagegüter ( 6 Abs. 2 EStG) Begünstigung von Umweltschutz- Investitionen Bewertungsfreiheit für Anlagegüter, die der Forschung oder Entwicklung dienen Erhöhte Absetzungen und Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und bei Gebäuden in Sanierungsgebieten usw Erhöhte Absetzungen für bis abgeschlossene Herstellungskosten an bestehenden Baudenkmalen( 82iEStDV) Erhöhte Absetzungen für nach dem abgeschlossene Herstellungskosten an bestehenden Baudenkmalen sowie für Anschaffungskosten auch hinsichtlich früher abgeschlossener Baumaßnahmen( 7iEStG) Zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale: Erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten und Anschaffungskosten ( 10f Abs.1 EStG) Erhaltungsaufwand ( 10f Abs.2 EStG) Verteilung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen und bei Gebäuden in Sanierungsgebieten usw. auf zwei bis fünf Jahre ( 11b EStG/ 11aEStG) Einkommensteuerliche Vergünstigungen für Westberlin Überblick ( 14, 14a, 14b, 14c, 14d, 15, 15b BerlinFG) Vergünstigung nach 14 BerlinFG AnlagevermögeneinerBerlinerBetriebsstätte Vergünstigung nach 14a BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen Vergünstigungen nach 14b BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen beimehrfamilienhäusern Vergünstigungen nach 14c BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen Vergünstigungen nach 14d BerlinFG ( 7k EStG) Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mitsozialbindung Vergünstigung nach 15 BerlinFG Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen Vergünstigung nach 15b BerlinFG Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus Die Besteuerung von Leibrenten und anderen wiederkehrenden Bezügen Begriff Besteuerungsanteil oder Ertragsanteil bei privaten Leibrenten Private Leibrenten LebenslangeLeibrenten AbgekürzteLeibrenten Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus derbetrieblichenaltersversorgung Vorbemerkungen zu : Vermögensübertragung gegen wiederkehrende Leistungen Abgrenzung zwischen unentgeltlicher und entgeltlicherübertragung Entgeltliche Übertragung von Privatvermögen gegen wiederkehrende Leistungen Unentgeltliche Übertragung von Privatvermögen gegen Versorgungsleistungen ÜbergangsregelungfürAlt-Verträge Altenteilsleistungen im Zusammenhang mit einerhofübergabe Leistungen aufgrund Testaments oder Erbvertrags Besonderheiten bei Verzicht auf künftigen Erb-/ Pflichtteil Unterhaltsverträge Schadensersatz-, Unterhalts-, Mehrbedarfs- oder Schmerzensgeldrenten Betriebliche Leibrenten BetrieblicheVeräußerungsrente BetrieblicheVersorgungsrenten Veräußerungswahlrecht Übersicht über die Besteuerung der wichtigsten Leibrentenarten und anderer wiederkehrender Bezüge bzw. Leistungen Private Leibrenten und andere wiederkehrende (private) Bezüge (Leistungen) Betriebliche Leibrenten (Veräußerungs- oder Versorgungsrenten) Wohnungsbau-Prämien Einkommensgrenzen Prämienbegünstigte Aufwendungen Höhe der Wohnungsbauprämie Höchstbeträge Prämienschädliche und prämienunschädliche Verfügungen Antrag auf Wohnungsbauprämie Kirchensteuersätze in den einzelnen Ländern Vereinfachtes Schema zur Selbstberechnung der Einkommensteuer Einkommenstabelle Amtliche Vordrucke Hauptvordruck»ESt 1 A« »Anlage Vorsorgeaufwand«Vorsorgeaufwendungen »Anlage AV«Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben »Anlage Unterhalt«für die Geltendmachung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen »Anlage Kind«Angaben zu Kindern »Anlage N«Angaben zum Arbeitslohn XV

13 7.»Anlage N-AUS«für ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Vereinfachter Erklärungsvordruck»ESt 1 V«für Arbeitnehmer »Anlage KAP«für Einkünfte aus Kapitalvermögen »Anlage R«für Renten und andere Leistungen »Anlage SO«für sonstige Einkünfte »Anlage G«für Einkünfte aus Gewerbebetrieb »Anlage S«für Einkünfte aus selbständiger Arbeit »Anlage 34a«für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne »Anlage V«für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung »Anlage FW«zur Förderung des Wohneigentums »Anlage L«für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft »Anlage AUS«für ausländische Einkünfte und Steuern Stichwortverzeichnis XVI

14 Abkürzungsverzeichnis a.a.o. = am angegebenen Ort abl. = ablehnend Abs. = Absatz ADAC = Allgemeiner Deutscher Automobilclub a.e. = am Ende a.f. = alte (auch: bisher gültige, aber ausgelaufene) Fassung ÄndG = Änderungsgesetz ÄndVO = Änderungsverordnung AfA = Absetzung für Abnutzung AfaA = Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung AIG = Auslandsinvestitionsgesetz AktG = Aktiengesetz AO = Abgabenordnung Art. = Artikel AStG = Außensteuergesetz ATE = Auslandstätigkeitserlass AUV = Auslandsumzugskostenverordnung Az. = Aktenzeichen BAföG = Bundesausbildungsförderungsgesetz BauGB = Baugesetzbuch BB = Betriebsberater BBauG = Bundesbaugesetz BdF = Bundesminister der Finanzen BerlinFG = Berlinförderungsgesetz BewG = Bewertungsgesetz BfF = Bundesamt für Finanzen BFH = Bundesfinanzhof BFH/NV = Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH-GrS = Bundesfinanzhof, Großer Senat BGB = Bürgerliches Gesetzbuch BGBl = Bundesgesetzblatt BGH = Bundesgerichtshof BHG = Berlinhilfegesetz BKGG = Bundeskindergeldgesetz BMF = Bundesminister der Finanzen BStBl = Bundessteuerblatt Buchst. = Buchstabe BVFG = Bundesvertriebenengesetz BVG = Bundesverfassungsgericht DB = Der Betrieb DBA = Doppelbesteuerungsabkommen DMBilG = DM-Bilanzgesetz DStR (E) = Deutsches Steuerrecht (Entscheidungen) DStZ/E = Deutsche Steuerzeitung/Eilnachrichten EFG = Entscheidungen der Finanzgerichte EigRentG = Eigenheimrentengesetz EigZulG = Eigenheimzulagengesetz EntwLStG = Entwicklungsländer-Steuergesetz ErbStG = Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ESt = Einkommensteuer EStDV = Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG = Einkommensteuergesetz EStH = Einkommensteuer Handbuch 2005 ESt-Kartei = Einkommensteuerkartei Baden-Württemberg B.-W. EStR = Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (falls keine andere Angabe) EU = Europäische Union EuGH = Europäische Gerichtshof EWR = Europäischer Wirtschaftsraum FELEG = Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ff. = (und) folgende FG = Finanzgericht FKPG = Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms FörderG = Fördergebietsgesetz GBl = Gesetzblatt GDL = Gesetz über die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen GewSt = Gewerbesteuer GewStG = Gewerbesteuergesetz GG = Grundgesetz ggf. = gegebenenfalls GmbHG = GmbH-Gesetz GrESt = Grunderwerbsteuer GrS = Großer Senat GrSt = Grundsteuer H = Hinweis HBeglG = Haushaltsbegleitgesetz HFR = Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung HGB = Handelsgesetzbuch i.d.f. = in der Fassung InvZulG = Investitionszulagengesetz i.s. = im Sinne i.v. = in Verbindung JStErgG = Jahressteuer-Ergänzungsgesetz JStG = Jahressteuergesetz KiSt = Kirchensteuer Kj. = Kalenderjahr KStG = Körperschaftsteuergesetz LAG = Lastenausgleichsgesetz LSt = Lohnsteuer LStDV = Lohnsteuer-Durchführungsverordnung LStH = Lohnsteuer-Handbuch LStR = Lohnsteuer-Richtlinien MaBV = Makler- und Bauträgerverordnung ModEnG = Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetz m.w.n. = mit weiteren Nachweisen n.f. = neuer Fassung NJW = Neue Juristische Wochenschrift NWB = Neue Wirtschaftsbriefe o.a. = oben angegeben OFD = Oberfinanzdirektion OWiG = Gesetz über Ordnungswidrigkeiten R = Richtlinie rkr. = rechtskräftig Rspr. = Rechtsprechung RVO = Reichsversicherungsordnung Rz = Randziffer S. = SGB = Sozialgesetzbuch s.o. = siehe oben SolZG = Solidaritätszuschlagsgesetz SparPG = Sparprämiengesetz StÄndG = Steueränderungsgesetz StandOG = Standortsicherungsgesetz StAnpG = Steueranpassungsgesetz StBereinG = Steuerbereinigungsgesetz StEd = Steuer-Eildienst StGB = Strafgesetzbuch StMBG = Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz StPO = Strafprozessordnung s.u. = siehe unten Tz = Textziffer u.a. = unter anderem u.ä. = und Ähnliches u.e. = unseres Erachtens UmwStG = Umwandlungssteuergesetz USG = Unterhaltssicherungsgesetz USt = Umsatzsteuer UStG = Umsatzsteuergesetz u.u. = unter Umständen VermBG = Vermögensbildungsgesetz VO = Verordnung VSt = Vermögensteuer VZ = Veranlagungszeitraum WEG = Wohnungseigentumsgesetz WehrPflG = Wehrpflichtgesetz WoBauFG = Wohnungsbauförderungsgesetz WoBauG = Wohnungsbaugesetz WoFlV = Wohnflächenverordnung WohneigFG = Wohneigentumsförderungsgesetz WoPG = Wohnungsbauprämiengesetz zit. = zitiert(e) ZPO = Zivilprozessordnung z.t. = zum Teil ZÜ = Zwischenstaatliches Übereinkommen XVII

15 Teil I: Anlage 34a Zeilen vor Erläuterungen zur»anlage 34a«für die Begünstigung nicht entnommener Gewinne vor Begünstigungsbetrag Auf Grund der Neuregelung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne wurde ab 2008 eine neue Anlage 34a geschaffen. Für jeden Betrieb, für den die ermäßigte Besteuerung in Anspruch genommen wird, ist eine eigene Anlage 34a abzugeben. Wurde bis zum ein Nachversteuerungsbetrag vom Finanzamt festgestellt, ist auch im Jahr 2012 eine Anlage 34a für diesen Betrieb abzugeben. In Zeile 3 ist daher die laufende Nr.der abgegebenen Anlage 34a zur Einkommensteuererklärung anzugeben. Wird die Begünstigung für Betriebe beantragt, aus denen Einkünfte aus unterschiedlichen Einkunftsarten erzielt werden, wird dabei aber nicht gefordert, eine bestimmte Reihenfolge bei der Nummerierung einzuhalten. 34a EStG stellt eine Tarifvorschrift dar, die für Personenunternehmen nach der Gesetzesbegründung als Ausgleich für die abgesenkte Tarifbelastung bei Körperschaften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl I S. 1912) mit Wirkung ab 2008 eingeführt worden ist. Der Ansatz der Begünstigung ist jedoch keine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für den Steuertarif, sondern führt insoweit zu einer dualen ESt für Teile der (Gesamt-) Bemessungsgrundlage. Der Anteil des Gewinns aus einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil, den der Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr nicht entnommen hat, soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr dem (höheren) persönlichen progressiven Steuersatz des Steuerpflichtigen unterliegen, sondern lediglich einem ermäßigten Steuersatz von 28,25% (zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag). Darüber hinaus bedeutet die gesonderte Besteuerung auch eine Begünstigung des übrigen zu versteuernden Einkommens. Der Anteil des zu versteuernden Einkommens, für den eine Begünstigung nach 34a EStG nicht in Betracht kommt (z.b. Einkünfte aus anderen Einkunftsarten) unterliegt durch das Herauslösen des Betrags, der mit 28,25% besteuert wird, insoweit einer Begünstigung, als für das nunmehr verbleibende zu versteuernde Einkommen eine neue niedrigere tarifliche ESt entsteht. Bedingung für diese Begünstigung ist jedoch, dass das verbleibende zu versteuernde Einkommen geringer ist als der Betrag, für den der Spitzensteuersatz zu zahlen ist, so dass auch eine Progressionswirkung entstehen kann. Mit Schreiben vom (BStBl I S. 838) hat das BMF Hinweise zur Anwendung der Tarifbegünstigung bekannt gegeben. Die Tarifbegünstigung muss gesondert beantragt werden (vgl. Zeile 14 der Anlage G, Zeile 13 der Anlage L, Zeile 14 der Anlage S); sie wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Ferner ist keine Günstigerprüfung durch das Finanzamt vorgesehen. Die Tarifbelastung von 28,25% für den beantragten nicht entnommenen Gewinn wird auch dann berücksichtigt, wenn der individuelle Steuersatz vor Begünstigung unter 28,25% lag und es auf Grund des Antrags bei Durchführung des 34a EStG zu einer Schlechterstellung kommt. Sollte dies erst im Nachhinein erkannt werden, kann eine Änderung des Antrags beim Finanzamt in Betracht kommen. 34a Abs. 1 Satz 4 EStG lässt hierfür eine ganz oder teilweise Rücknahme bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids des folgenden VZ zu. Wird dagegen die Vorteilhaftigkeit der zunächst nicht in Anspruch genommenen Tarifbegünstigung erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids festgestellt, lässt die Finanzverwaltung Änderungen nur zu, soweit die Steuerfestsetzung nach den einschlägigen Korrekturvorschriften ( 129,164,165,172ff.AO)nochgeändertwerdenkann(vgl.Tz10 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). Bei der Entscheidung für einen Antrag auf Ermäßigung nach 34a EStG sollte aber auch bedacht werden, dass der begünstigte Gewinn steuerverstrickt und als Nachversteuerungsbetrag vom Finanzamt gesondert festgestellt wird (vgl. 34a Abs. 3 Satz 3 EStG) und bei späterer Entnahme nachversteuert werden muss. Bei einer Nachversteuerung wird der früher mit 28,25% belastete Gewinn erneut mit weiteren 25% belastet. Die Vorteilhaftigkeit 260 der Inanspruchnahme reduziert sich daher in der Regel auf Fälle, bei denen der Steuerpflichtige bei durchschnittlicher Steuerbelastung (aber über einem individuellen Steuersatz von 28,25%) nicht auf die Entnahme des Gewinns zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist und der Entnahmezeitpunkt in weiter Zukunft liegt, so dass durch den Zinsvorteil alternativer Anlagen der Steuernachteil durch die Nachversteuerung»verdient«wurde. Bei Steuerpflichtigen mit einem zu versteuerndem Einkommen vor Begünstigung im Bereich des Spitzensteuersatzes tritt die Vorteilhaftigkeit bei Inanspruchnahme der Begünstigung bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein. Begünstigt sind nur die Gewinneinkünfte, d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbständiger Arbeit (vgl. Tz 1 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). Bemerkenswert ist, dass somit zwischen den Gewinneinkünften keine Unterscheidung nach Einkünften mit Gewerbesteuerbelastung und solchen ohne gemacht wird. Der gesonderte Tarif bleibt für alle Gewinneinkünfte gleich, nämlich 28,25% des nicht ausgeschütteten Gewinns. Die Begünstigung wird nur für Gewinne gewährt, die nach 4 Abs. 1 Satz 1 oder 5 EStG (= Betriebsvermögensvergleich, vgl. Anlage G, Tz ) ermittelt wurden, nicht dagegen für die Gewinnermittlung nach 4 Abs. 3 EStG (= Einnahmenüberschussrechnung, vgl. Anlage S, Tz ). Ausgeschlossen sind auch die pauschalierte Gewinnermittlung (z.b. Tonnagebesteuerung nach 5a EStG) oder die Durchschnittssatzbesteuerung nach 13a EStG. Soll für Mitunternehmer (vgl. Anlage G, Tz 12.9) eine Begünstigung ihres Gewinnanteils beantragt werden, ist dies nach 34a Abs. 1 Satz 3 EStG nur möglich, wenn der Gewinnanteil des Mitunternehmers 10% am Gewinn aus Gesamthands-, Sonder- und Ergänzungsbilanz oder absolut übersteigt. Für den Antrag auf Begünstigung müssen sich dabei nicht alle Mitunternehmer einheitlich entscheiden, vgl. Tz 9 deso.a.bmf-schreibensvom Der Antrag auftarifermäßigungistnach 34aAbs.1Satz2 EStG für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert zu stellen. Dabei hat der Steuerpflichtige in jedem VZ Gelegenheit, den Antrag neu zu stellen; er ist z.b. nicht an Anträge für frühere VZ gebunden. Wird z.b. für den nicht entnommenen Gewinn des Betriebs A in voller Höhe die Tarifermäßigung nach 34a EStG für den VZ 2012 beantragt, so ist der Steuerpflichtige für künftige VZ weder daran gebunden, immer den Gewinn des Betriebs A begünstigen zu lassen, noch bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung den Antrag immer auf den ganzen nicht entnommenen Gewinn des jeweiligen VZ zu beziehen. Allerdings erfolgt durch die Begünstigung in einem VZ eine Steuerverstrickung des nicht entnommenen Gewinns für Nachversteuerungstatbestände in künftigen VZ. Beiden Gründen ist daher eine Identifizierbarkeit des begünstigten Gewinns geschuldet, die in den Zeilen 4 und 5 erfolgt. In Zeile4istfürdenBetrieb,dessenGewinnermäßigtbesteuertwerden soll, die Zuordnung zu der Einkunftsart zu erklären, zu der die erzielten Einkünfte gehören. Hintergrund wird vermutlich der Abgleich zwischen den entsprechenden Eintragungen in Zeile 15 deranlageg,zeile13deranlagelundzeile14deranlagessein. Wurde dort erklärt, dass für eine bestimmte Anzahl von Betrieben die Tarifbegünstigung nach 34a EStG beantragt wird, muss für diese Einkunftsart die entsprechende Anzahl von Anlagen 34a vorliegen. Darüber hinaus wird innerhalb einer Einkunftsart, insbesondere bei mehreren Betrieben, eine aus der Anlage EÜR bereits bekannte Identifizierung des jeweiligen Betriebs in Zeile 5 verlangt. Damit kann auch im Steuerbescheid die Begünstigung nachvollziehbar für jeden Betrieb gesondert ausgewiesen werden. Ferner hat die Finanzverwaltung damit auch die Möglichkeit, in künftigen VZ für die Überwachung der Nachversteuerungstatbestände Erklärungen zum jeweiligen Betrieb mit Werten aus vorangegangenen VZ abzugleichen. 4 5

16 Teil I: Anlage 34a Zeilen 6 vor 14 6 Der Tarifermäßigung unterliegt der nicht entnommene Gewinn. Das ist nach Tz 11 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.)dernach 4Abs.1Satz1oder 5EStGermittelteGewinn (einschließlich der Ergebnisse aus Ergebnisabführungsverträgen in Organschaftsfällen oder steuerfreie Betriebsstättengewinne, steuerfreie Teileinkünfte oder Investitionszulagen nach dem InvZulG). Dieser Wert entspricht somit nicht dem steuerlichen Gewinn lt.zeilen4bis11und34deranlageg,zeilen5,6,9und 17 der Anlage L und Zeilen 4 bis 7 und 18 der Anlage S. Vielmehr handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ( 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz EStG), vermehrt um die Hinzurechnung der privat veranlassten Wertabgaben, die das Betriebsvermögen gemindert haben (Entnahmen) und vermindert um die privat veranlassten Wertzuführungen, die das Betriebsvermögen erhöht haben (Einlagen, 4 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG). Beträge, die zur weiteren Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns außerhalb der Bilanz abgezogen (z.b. steuerfreie Gewinnanteile) oder hingerechnet (z.b. nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) werden, sind ebenfalls vom Gewinnbegriff des 4 Abs. 1 Satz 1 EStG umfasst und dürfen daher den in Zeile 6 einzutragenden Wert nicht erhöhen oder mindern. Steuerfreie Gewinnanteile und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben beeinflussen nur den in Zeile 13 einzutragenden steuerpflichtigen Gewinn. 7 Die Tarifermäßigung wird nicht gewährt, wenn Veräußerungsgewinne bereits anderweitig begünstigt wurden. D.h., die Tarifermäßigung nach 34a EStG gilt nicht, soweit für Veräußerungsoder Aufgabegewinne (die nicht entnommen werden) der Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG oder die Steuerermäßigung nach 34 Abs.3EStGinAnspruchgenommenwird( 34aAbs.1Satz1, 2. Halbsatz EStG; Tz 4 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). Da sowohl der Freibetrag nach 16 Abs. 4 EStG als auch die Steuerermäßigung nach 34 EStG antragsgebunden sind (vgl. Ausführungen zu den Zeilen 31 und 33 der Anlage G, Zeilen 14 und 16 der Anlage L und Zeilen 15 und 17 der Anlage S), kann sich der Steuerpflichtige auch gegen diese Begünstigungen und für die Tarifermäßigung nach 34a EStG entscheiden (vgl. auch Tz 6 des BMF- Schreibens vom , a.a.o.). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Gewinn aus der Veräußerung oder der Aufgabe nicht entnommen wird. Das kann z.b. bei der Veräußerung eines Teilbetriebs oder der Veräußerung eines in einem Betriebsvermögen befindlichen Mitunternehmeranteils der Fall sein. Vgl. auch die Ausführungen zur Zeile 21. In Zeile 7 ist daher der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs einzutragen, für den die Begünstigungen nach 16 Abs. 4 EStG und/oder 34 Abs. 3 EStG nicht in Betracht kommen sollen. Der erklärte Wert muss ggf. anteilsmäßig in dem auf den Anlagen G, L oder S ausgewiesenen entsprechenden Werten enthalten sein (vgl. dort die Ausführungen zur Zeile 34 der AnlageG, Zeile 17 der Anlage L und Zeile 18 der Anlage S). Der in Zeile7 einzutragende Wert muss gleichzeitig im Betrag der Zeile 6 der Anlage 34a enthalten sein, d.h. es handelt sich bei dem Wert lt. Zeile7umeinensog.Davon-Wert(derZeile6);erdarfjedochnicht in Zeile 8 enthalten sein. 8 Zur Bedeutung des gesonderten Ausweises von Gewinnen aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs vgl. die Ausführungen zur vorherigen Zeile 7. Während dort die Gewinne/Gewinnanteile auszuweisen sind, für die sich der Steuerpflichtige zugunsten der Tarifermäßigung nach 34a EStG entschieden hat, ist Zeile 8 für den Ausweis der Gewinne/Gewinnanteile vorgesehen, für die die Entscheidung gegen die Anwendung des 34a EStG gefällt wurde. Auch der Wert lt. Zeile 8 muss in dem in Zeile 6 ausgewiesenen Gewinn enthalten sein. 9 Die Tarifermäßigung nach 34a EStG ist auch ausgeschlossen, wenn für Leistungsvergütungen i.s. des 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG die hälftige oder 40%ige Steuerbefreiung nach 3 Nr. 40a EStG zu gewähren ist. Zu den Voraussetzungen für die Begünstigung des sog. Carried Interest vgl. die Ausführungen zu den Zeilen der Anlage S, Tz 13.7 Die Begriffsbestimmungen sind insoweit dekkungsgleich. In Zeile 9 einzutragen ist daher der für diesen Betrieb bezogene Betrag, der als Leistungsvergütung nach 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu besteuern ist, und der sowohl im Betriebsgewinn lt. Zeile 6 dieser AnlagealsauchinderSummederindenZeilen12 13derAnlage S ausgewiesenen Beträge enthalten sein muss. Der Tarifermäßigung unterliegt der nicht entnommene Gewinn Das ist nach Tz 11 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) der um den Saldo aus Entnahmen und Einlagen geminderte Gewinn nach 4 Abs. 1 Satz 1 EStG oder 5 EStG. Entnahmen i.s. des 34a EStG sind nach Tz 14 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) dabei die Entnahmen nach 4 Abs. 1 Satz 2 i.v. mit 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Es wird nicht zwischen Bar-, Sach- und Nutzungsentnahmen unterschieden. Alle unter diesen Entnahmebegriff (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Anlage G, Tz Buchst. (c) fallenden Vermögensminderungen sind in Zeile 10 einzutragen. Da Einlagen das um Entnahmen geminderte Betriebsvermögen erhöhen und damit für die Begünstigung nach 34a EStG förderlich sind, ist für deren Eintragung das Feld in Zeile 11 vorgesehen. Auch der Begriff der Einlagen für 34a EStG unterscheidet sich nicht von demnach 4Abs.1Satz8i.V.mit 6Abs.1Nr.5EStGverwendeten Einlagebegriff (vgl. hierzu die Ausführungen zur Anlage G, Tz Buchst. (d)). Die Tarifermäßigung nach 34a EStG muss gesondert beantragt werden. Dies umfasst sowohl die Anwendung der Tarifermä- 12 ßigung als solche als auch den Umfang des Gewinns, für den dies gelten soll. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er für den vollen nicht entnommenen Gewinn oder nur für einen Teil davon Gebrauch von seinem Antragsrecht macht (vgl. Tz 7 des BMF- Schreibens vom , a.a.o.). Eine Beschränkung kann z.b. in Betracht kommen, um die Steuerverhaftung eines Gewinnanteils zu vermeiden, bei dem sich aufgrund der individuellen (Steuer-) Tarifsituation die Begünstigung nach 34a EStG gar nicht auswirkt. Würde die Begrenzung nicht vorgenommen, würde die Steuerverhaftung für die künftige Nachversteuerung mit 25% eintreten, obwohl die Steuerbelastung bei Beantragung der Tarifbegünstigung höher als die individuelle Belastung ohne insoweit ausgeübtem Antragsrecht gewesen wäre. Vor Eintrag eines Werts in Zeile 12 sollte daher eine genaue Belastungsanalyse vorgenommen werden, die im Übrigen auch nicht die spätere Nachversteuerung aus dem Blickfeld verlieren darf. Im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften ( 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 8 11 der Anlage G, Tz 12.9) sind bei beabsichtigter Antragstellung der Tarifbegünstigung Angaben auf der gesonderten Anlage FE 4 zur Erklärung für gesonderte und einheitliche Feststellungen erforderlich. Der eigentliche Antrag auf Tarifbegünstigung ist im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung dergesellschafterüberderenanlage34a,zeile12zustellen. Im Fall der gesonderten Feststellung von Einkünften ( 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO, vgl. Erläuterungen zur Zeile 7 der Anlage G, Tz 12.8) sind für die Berücksichtigung des Antrags Angaben in den Zeilen auf der gesonderten Anlage FG zur Erklärung für gesonderte Feststellungen erforderlich. Vermutlich zu Kontrollzwecken zur Prüfung des maximalen 13 Begünstigungsbetrags und zur Plausibilitätsprüfung durch das Finanzamt ist der steuerpflichtige Gewinn für diesen Betrieb, d.h. unter Berücksichtigung nicht abziehbarer Betriebsausgaben und steuerfreier Gewinnanteile, jedoch ohne Abzug des Freibetrags nach 16 Abs. 4 EStG in Zeile 13 einzutragen Nachversteuerung Wurde eine Begünstigung in Form der Tarifabsenkung gewährt, wird ein Begünstigungsbetrag ( 34a Abs. 3 Satz 1 EStG) und daraus der nachversteuerungspflichtige Betrag entwickelt ( 34a Abs. 3 Satz 2 EStG). Der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils für den laufenden VZ wird vor

17 Teil I: Anlage 34a Zeilen nach Tz 24 des BMF-Schreibens vom (a.a.o) centgenau aus dem Begünstigungsbetrag durch Abzug der auf den Begünstigungsbetrag entfallenden Steuerbelastung (ESt und Solidaritätszuschlag, nicht jedoch die Kirchensteuer) ermittelt. Der nachversteuerungspflichtige Betrag wird vom Finanzamt jährlich fortgeschrieben und zum Ende des VZ für jeden Betrieb und/oder Mitunternehmeranteil gesondert festgestellt ( 34a Abs. 3 Satz 3 EStG). Damit wird dieser Betrag steuerverstrickt. Bei Eintritt eines zur Nachversteuerung führenden Tatbestands wird dieser in der Vergangenheit vom Finanzamt gesondert festgestellte Betrag mit 25% nachbelastet.grundsätzlichistdiesderfall,wenninspäterenjahren (erstmals ab VZ 2009) der positive Saldo von Entnahmen und Einlagen über dem Gewinn dieses späteren Jahres liegt, 34a Abs. 4 EStG (sog. Entnahmenüberhang, vgl. Tz27 des BMF- Schreibens vom , a.a.o.). Im Falle eines Verlustes ist der Entnahmenüberhang so hoch wie der positive Saldo von Entnahmen und Einlagen. Die Nachversteuerung wird i.h. des Nachversteuerungsbetrags (max. i.h. des festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags) mit dem o.a. festen Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer neben der Versteuerung des zu versteuernden Einkommens des laufenden VZ mit dem persönlichen Steuersatz vorgenommen. Außerbilanzielle Hinzurechnungen werden bei der Ermittlung des Entnahmenüberhangs nicht berücksichtigt (vgl. Tz 28 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). Das gilt insbesondere für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Für Entnahmen zur Zahlung von Erbschaft-/Schenkungsteuer gilt nach 34a Abs. 4 Satz 1 EStG eine Ausnahme. Die Nachversteuerung wird nicht durchgeführt, soweit der Entnahmenüberhang auf Erbschaft-/Schenkungsteuer zur Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils beruht. Hierfür muss nach Tz 30 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) die anteilige Erbschaft-/Schenkungsteuer ermittelt werden. Nur soweit sie auf der Übertragung des Betriebs/Mitunternehmeranteils beruht, löst die Entnahme keine Nachversteuerung aus. Es sind daher die Anteile der Gesamtsteuer für den Erwerb anderen Vermögens auszuscheiden. Dies gilt auch für Entnahmen aus einem Betrieb für die Erbschaftsteuer eines anderen Betriebsvermögens desselben Steuerpflichtigen. Eine entsprechende Entnahme fällt nicht unter die Ausnahmeregelung und führt daher im Fall des Entnahmenüberhangs zur Nachversteuerung bei dem Betrieb, bei dem die Entnahme getätigt wurde. Wegen Einzelheiten vgl. Erläuterungen zur Zeile 14. Bei der Übertragung/Überführung von einzelnen Wirtschaftsgütern gelten Besonderheiten. Nach 34a Abs. 5 Satz 2 EStG besteht die Möglichkeit, bei Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen nach 6 Abs. 5 EStG (d.h. ohne Aufdeckung der stillen Reserven) statt einer Nachversteuerung beim Ursprungsbetrieb den (anteiligen) nachversteuerungspflichtigen Betrag auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Gegenstand der Übertragung Geldvermögen ist. Kommt es in späteren Wirtschaftsjahren aufgrund der Regelung des 6 Abs. 5 Satz 4 oder 6 EStG zur Aufdeckung der stillen Reserven, ist insoweit die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags rückgängig zu machen. Übertragungsfähig ist nach Tz 33 des BMF- Schreibens vom (a.a.o.) der nach Berücksichtigung der übrigen Entnahmen und hierauf nach 34a Abs. 4 EStG erfolgender Nachversteuerung verbleibende nachversteuerungspflichtige Betrag, max. jedoch der Buchwert des Wirtschaftsguts. Zu grenzüberschreitenden Überführungen und Übertragungen von Wirtschaftsgütern enthalten die Tz des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) zu beachtende Besonderheiten, auf die in diesem Zusammenhang verwiesen wird. Wegen Einzelheiten vgl. Erläuterungen zu den Zeilen Zwingende Nachversteuerungsfälle sind in 34a Abs. 6 EStG aufgeführt: Betriebsaufgaben (einschl. Realteilung nach 16 Abs. 3 Satz 2 bis 4 EStG), Betriebsveräußerungen, Umwandlungsfälle, Wechsel der Gewinnermittlungsart, Antrag des Steuerpflichtigen (freiwillige Nachversteuerung). Wird ein ganzer Betrieb oder ein ganzer Mitunternehmeranteil vollständig aufgegeben, real geteilt oder veräußert ( 16 EStG), entfällt die Grundlage für die Tarifbegünstigung nach 34a EStG und damit die Möglichkeit, beim Steuerpflichtigen eine Nachversteuerung durchzuführen. Der für diesen Betrieb/Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag wird gem. Tz 42 desbmf-schreibensvom (a.a.o.)invollerhöheaufgelöst und mit 25% nachversteuert. Hierfür besteht jedoch die Möglichkeit, die nach 34a Abs. 4 EStG geschuldete Steuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos zu stunden, wenn dies bei sofortiger Begleichung eine erhebliche Härte darstellen würde. Für diese Prüfung legt das Finanzamt die Grundsätze des 222 AO an (vgl. Tz 46 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). Anders ist es bei einer Teilbetriebsveräußerung. Diese löst keine Nachversteuerung aus, da diese beim Steuerpflichtigen im Rahmen des verbleibenden Teils des Betriebs/Mitunternehmeranteils möglich ist. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder zu einer pauschalierten Gewinnermittlung (z.b. Tonnagebesteuerung nach 5a EStG oder Durchschnittsatzbesteuerung nach 13a EStG) wird nach 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG der festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag ebenfalls in voller Höhe aufgelöst. Eine Nachversteuerung des gesamten oder eines Teils des festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags führt das Finanzamt auch auf Antrag des Steuerpflichtigen durch ( 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dies kann im Falle der geplanten Übertragung eines Betriebs/Mitunternehmeranteils steuerlich vorteilhaft sein. Eine Nachversteuerung nach 34a Abs. 4 Satz 1 EStG ist nicht durchzuführen, soweit sie durch Entnahmen für die Erbschaft-/ Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ausgelöst wird. Die Erbschaft-/Schenkungsteuer anlässlich der Übertragung des Betriebs-/Mitunternehmeranteils berechnet sich nach Rz 30 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) wie folgt: Festgesetzte Erbschaftsteuer Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage für den Betrieb oder Mitunternehmeranteil Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage Entnahmen für dieerbschaft-/schenkungsteuer sind jedoch bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen. 34a Abs. 4 Satz 1 EStG lässt die Entnahmen für die Erbschaft-/Schenkungsteuer nur bei der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags unberücksichtigt. Wird jedoch ein Betrag für die Erbschaft-/Schenkungsteuer eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen entnommen, fällt diese Entnahme nicht unter die Ausnahmeregelung (vgl. Rz 31 des BMF-Schreibens vom , a.a.o.). Wird der Betrag für die Erbschaft-/ Schenkungsteuer nur zum Teil aus dem Betrieb entnommen, gilt die Entnahme vorrangig als für die auf den Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallende Erbschafts-/Schenkungsteuer getätigt. Die nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Betrag für die Entnahme zur Begleichung der Erbschafts-/Schenkungsteuer für diesen Betrieb ist in Zeile 14 einzutragen. Es besteht nach 34a Abs. 5 Satz 2 EStG die Möglichkeit, bei Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen nach 6 Abs. 5 EStG statt einer Nachversteuerung beim Ursprungsbetrieb den (anteiligen) nachversteuerungspflichtigen Betrag auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen. Dies gilt nach Rz 32 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) nicht, wenn Geldbeträge von einem Betrieb oder Mitunternehmeranteil in einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Steuerpflichtigen unter den Voraussetzungen des 6 Abs. 5 EStG überführt oder übertragen werden. Ist in späteren Wirtschaftsjahren nach 6 Abs. 5 Satz 4 oder 6 EStG für den Übertragungs-/Überführungsvorgang auf Grund eines schädlichen Ereignisses rückwirkend der Teilwert

18 anzusetzen, ist insoweit die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags rückgängig zu machen IndenFällenderunentgeltlichen Übertragung eines ganzen Betriebs oder einen ganzen Mitunternehmeranteils nach 6 Abs. 3 EStG und in den Fällen der Einbringung eines ganzen Betriebs oder ganzen Mitunternehmeranteils zu Buchwerten in eine Personengesellschaft nach 24 UmwStG ist nach 34a Abs. 7 EStG der für diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen (Mit-)Unternehmer zu übertragen. In den Abfragen in Zeile 17 ist zu entscheiden, ob es sich um eine Übertragung eines ganzen Betriebs nach 6 Abs. 3 EStG handelt oder um die Einbringung i.s. des 24 UmwStG, d.h. die Übertragung des (ganzen) Betriebs gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten an einer Personengesellschaft (zur Abgrenzung vgl. Erläuterungen zur Anlage G, Zeilen 31 bis 39, Tz ). Zudem ist das Datum der Übertragung/ Einbringung anzugeben. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das wirtschaftliche Eigentum an den übertragenen Wirtschaftsgütern auf den Übernehmer/die Personengesellschaft übergeht. Zum weiteren Abgleich der Daten wird in den Zeilen 18 und 19 der Übernehmer des Betriebs/Mitunternehmeranteils im Falle einer Übertragung nach 6 Abs. 3 EStG identifiziert. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es u.e. allerdings fraglich, inwieweit der Übernehmer verpflichtet sein kann, dem Steuerpflichtigen seine Identifikationsnummer nach 139b AO bekannt zu geben. Hintergrund der Abfrage ist vermutlich der Abgleich mit den Werten des Übernehmers, die dieser in der ab 2010 neu zur Verfügung gestellten Zeile 25 einzutragen hat (vgl. die dortigen Ausführungen). Bei der Übertragung eines Teils eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Teil eines Mitunternehmeranteils verbleibt der nachversteuerungspflichtige Betrag in voller Höhe beim bisherigen (Mit-) Unternehmer. Erfolgt die Einbringung eines ganzen Betriebs oder eines ganzen Mitunternehmeranteils hingegen nicht zu Buchwerten,istnachRz47desBMF-Schreibenvom (a.a.O.)der nachversteuerungspflichtige Betrag im Jahr der Einbringung in voller Höhe nachzuversteuern. Die Übertragung des nachversteuerungspflichtigen Betrags auf den Rechtsnachfolger kann vermieden werden, wenn der Rechtsvorgänger vor der Übertragung die Nachversteuerung nach 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG beantragt (vgl. folgende Ausführungen zur Zeile 20). 20 Eine Nachversteuerung des gesamten oder eines Teils des festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags wird zudem vom Finanzamt durchgeführt, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt ( 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG). Dazu ist der volle oder ein Teil des festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags in Zeile 20 einzutragen. 21 Wird ein ganzer Betrieb oder ein ganzer Mitunternehmeranteil vollständig aufgegeben, real geteilt oder veräußert ( 16 EStG), entfällt die Grundlage für die Tarifbegünstigung nach 34a EStG und damit die Möglichkeit, beim Steuerpflichtigen eine Nachversteuerung durchzuführen ( 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG). Der für diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag ist in voller Höhe aufzulösen und nachzuversteuern. Dies gilt nach Rz 42 des BMF-Schreibens vom (a.a.o.) auch für die Fälle des 16 Abs. 2 Satz 3 EStG. Teil I: Anlage 34a Zeilen Veräußert der Steuerpflichtige nur einen Teil seines Betriebs oder Mitunternehmeranteils oder einen Teilbetrieb, löst dies keine Nachversteuerung der zuvor nach 34a EStG begünstigten Gewinne aus, da eine Nachversteuerung beim Steuerpflichtigen im Rahmen des verbleibenden Teils des Betriebs oder Mitunternehmeranteils weiterhin möglich ist. Die Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist in Zeile 21 zu dokumentieren. Eine Nachversteuerung des festgestellten nachversteuerungspflichtigen Betrags in voller Höhe ist bei Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorzunehmen ( 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei der Einbringung eines Teils eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils löst dies nach Rz 43 des BMF- Schreibens vom (a.a.o.) keine Nachversteuerung der zuvor nach 34a EStG begünstigten Gewinne aus, da eine Nachversteuerung beim Steuerpflichtigen im Rahmen des verbleibenden Teils des Betriebs oder Mitunternehmeranteils weiterhin möglich ist. Die Einbringungen sollen durch entsprechende Kennzeichnung in Zeile 22 dokumentiert werden. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung oder einer pauschalierten Gewinnermittlung (z.b. 5a EStG, 13a EStG) ist der festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag ebenfalls in voller Höhe aufzulösen ( 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG). Wurde vor dem Schluss des Wirtschaftsjahres die Gewinnermittlung im o.g. Sinne geändert, soll dies in Zeile 23 dokumentiert werden Übernahme eines nachversteuerungspflichtigen Betrages Nach 34a Abs. 5 Satz 2 EStG besteht die Möglichkeit, bei Übertragungen und Überführungen von einzelnen Wirtschaftsgütern zum Buchwert in ein anderes Betriebsvermögen nach 6 Abs. 5 EStG statt einer Nachversteuerung beim Ursprungsbetrieb den (anteiligen) nachversteuerungspflichtigen Betrag auf das übernehmende Unternehmen zu übertragen (vgl. auch Ausführungen zu den Zeilen 15 16). Der übertragungsfähige nachversteuerungspflichtige Betrag i.s. des 34a Abs. 5 EStG ist nach Tz 33 des o.g. BMF-Schreibens vom der nach Berücksichtigung der übrigen Entnahmen und hierauf nach 34a Abs. 4 EStG erfolgender Nachversteuerungen verbleibende nachversteuerungspflichtige Betrag, maximal der Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter. Der auf den Betrieb/Mitunternehmeranteil übertragene nachversteuerungspflichtige Betrag nach 34a Abs. 5 Satz 2 EStG ist hier einzutragen. Zum Hintergrund dieser Abfrage vgl. Ausführungen zu den Zeilen Der beim Übertragenden festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag ist beim Übernehmer in Zeile 25 zu erklären

19 Teil I: Anlage V Zeilen Erläuterungen zur»anlage V«für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 15.1 Wozu dient die»anlage V«? Eigentümer 1 6 Diejenigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dieim Rahmen der ESt-Erklärung anzugeben sind, werden in der»anlage V«zum größten Teil ausdrücklich erwähnt. Die Erläuterungen zu den Zeilen 4 bis 32 geben darüber im Einzelnen Aufschluss. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte, die aus der Vermietung oder Verpachtung privat genutzter Grundstücke erzielt werden. In einer Anlage V sind Einkünfte zu erklären aus: einem bebauten Grundstück, z.b. vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung (in den Zeilen 4 bis 24 die Einnahmen und in den Zeilen 33 bis 50 die Werbungskosten), einem selbst genutzten eigenen Haus/Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden (Zeilen 4 bis 24 und 33 bis 50); allen unbebauten Grundstücken (z.b. Parkplätzen), anderem unbeweglichem Vermögen (z.b. Schiffen), Sachinbegriffen (z.b. Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, z.b. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte (Zeile 32), der Untervermietung von gemieteten Räumen (Zeile 31), allen Beteiligungen, z.b. Grundstücks- oder Erbengemeinschaften (Zeilen 25 bis 29). Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären. Stammen die Einkünfte aus dem Ausland,so ist zusätzlich die Anlage AUS abzugeben; auf die Erläuterungen hierzu wird verwiesen. Keine Anlage V ist jedoch auszufüllen für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile Andere Nutzungsberechtigte (außer Eigentümer) Wer auf Grund eines dinglichen Nutzungsrechts (z.b. Nießbrauch, dingliches Wohnrecht nach 1093 BGB, Dauerwohnrecht nach 30, 31 WEG) oder auf Grund eines obligatorischen Nutzungsrechts mit gesicherter Rechtsposition die Wohnung durch Vermietung nutzt, hat die Mieteinnahmen als Nutzungsberechtigter zu versteuern und in der Anlage V, Zeile 9 zu erklären; die hiermit zusammenhängenden Werbungskosten sind in Zeilen 33 ff. der Anlage V geltend zu machen. Eine gesicherte Rechtsposition ist gegeben, wenn der Eigentümer dem Nutzenden den Gebrauch der Wohnung für eine festgelegte Zeit nicht entziehen kann. Diese Rechtsposition kann der Nutzende durch die Einräumung eines sachenrechtlichen (dinglichen) oder eines schuldrechtlichen (obligatorischen) Nutzungsrechts erlangen (BFH-Urteil vom , BStBl 1984 II S. 366). Liegt ein Mietvertrag vor, so kann regelmäßig von einer gesicherten Rechtsposition ausgegangen werden, z.b. in den Fällen der Weitervermietung durch den Nutzungsberechtigten. Ein Leihvertrag, der die Verpflichtung zur unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung zum Inhalt hat, führt im Allgemeinen dann zu einer solchen gesicherten Rechtsposition, wenn die Leihe für einen festgelegten Zeitraum vereinbart worden ist. Ein festgelegter Zeitraum in diesem Sinne erfordert nach Auffassung der Finanzverwaltung eine mindestens einjährige Dauer des Nutzungsrechts. Wegen der strengen Voraussetzungen bei der Vereinbarung eines dinglichen oder obligatorischen Nutzungsrechts zugunsten naher Angehöriger (schriftlicher Überlassungsvertrag, Pflegerbestellung bei Minderjährigen usw.) vgl. Nießbrauchserlass vom , BStBl II S. 914 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF- Schreiben vom , BStBl I S. 171, und BMF-Schreiben vom , BStBl I S. 392 (EStH, Anhang 30 VI, Tz 2 bis Tz 8). Bestellen Eltern ihrem Kind einen befristeten Nießbrauch und vermietet das Kind den Grundbesitz anschließend an die Eltern zurück, stellt eine solche Gestaltung regelmäßig einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.s. des 42 AO dar (BFH-Urteil vom , BStBl 1991 II S. 205). KeinegesicherteRechtsposition liegt vor, wenn der Eigentümer nicht in der oben genannten Weise zur Überlassung der Wohnung an den Nutzenden gebunden ist, sondern dem Nutzenden den Gebrauch der Wohnung jederzeit entziehen kann. Eine Steuerpflicht des Grundstückseigentümers kommt insoweit, als das Nutzungsrecht reicht, nicht in Betracht. Auf die umfassende Regelung im o.g. Nießbrauchserlass vom und die Änderungen 2001 und 2006 (a.a.o.) betr. die einkommensteuerliche Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird hingewiesen. Die Grundsätze des Nießbrauchserlasses sind zumindest insoweit auch weiterhin anzuwenden, als der Nutzungsberechtigte von seinem Nutzungsrecht durch Vermietung Gebrauch macht. NutztjedochderNutzungsberechtigte (z.b. ein verheiratetes Kind) eine Wohnung in einem fremden Haus (z.b. im Haus der Eltern) aufgrund seines Nutzungsrechts mit gesicherter Rechtsposition unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken, so erzielt er keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, weshalb in diesen Fällen keine Anlage V abzugeben ist. Neben der Nutzungswertbesteuerung entfällt allerdings auch die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten, wie AfA und erhöhte Absetzungen. Zur steuerlichen Behandlung vonnutzungsrechtenwird auf die Erläuterungen zu folgenden Zeilen hingewiesen: Zur Versteuerung vereinnahmter Mieten durch den Nießbraucher vgl. Zeilen 9 bis11; zur Versteuerung von Einnahmen für an Angehörigevermietete Wohnungen vgl. Zeile 12; wegen des Abzugs von Instandhaltungsaufwendungen durch den Nießbraucher vgl. Zeilen 39 bis 40; wegen der Geltendmachung von AfA vgl. Zeile 33, Tz (5) Vereinfachungsregelung bei vorübergehender Vermietung Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses, für das ein Nutzungswert nicht zu versteuern ist, vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 im VZ, kann im Einverständnis mit dem Steuerpflichtigen aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Dies gilt entsprechend auch bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird (R 21.2 Abs. 1 EStR) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen anderer Einkunftsarten Soweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen anderer Einkunftsarten anfallen, sind sie diesen zuzurechnen. Werden z.b. landwirtschaftliche Grundstücke in einem landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet, so gehören die daraus erzielten Einkünfte in der Regel zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Entsprechendes gilt auch, wenn ein verpachtetes Grundstück zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs oder freien Berufs gehört. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen auch dann nicht vor, wenn ein Gebäude ausschließlich zu eigenen gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird, selbst wenn es sich um ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung handelt. Vermietet ein Arbeitnehmer ein in seinem Haus oder seiner Wohnung gelegenes, von ihm genutztes Büro an seinen Arbeitgeber, erzielt er daraus nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Nutzung des Büros im vorrangigen Interesse seines Arbeitgebers erfolgt; in den übrigen Fällen ist die»mietzahlung«als Arbeitslohn zu versteuern (BMF-Schreiben vom , BStBl 2006 I S. 4). Zur Mietzahlung des Arbeitgebers für 264

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