Die VerbraucherZeitung

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1 Die VerbraucherZeitung Die VerbraucherZeitung der 13 Verbraucherzentralen Baden-Württemberg Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen Gefördert durch das aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages Sonderausgabe Juli Dezember 2014 Verbraucherzentrale Thüringen überprüft Sparverträge mit variabler Verzinsung BGH-Urteile: Zinsen auf Sparverträge müssen korrekt angepasst werden Nachrechnen kann sich lohnen, so der Rat der Verbraucherzentrale Thüringen. Bei der Überprüfung variabel verzinster Sparpläne konnten in den der Verbraucherzentrale bislang vorliegenden Fällen Rückerstattungsansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro pro Sparvertrag errechnet werden. Wer seinen Sparvertrag überprüfen lassen möchte, sollte sich einen Beratungstermin reservieren. Hintergrund: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2004 (Az: XI ZR 140/03) entschieden, dass bei langfristig angelegten Sparverträgen, bei denen der Gesamtertrag neben der variablen Grundverzinsung auch von zusätzlichen laufzeitabhängigen Ertragsanteilen abhängt, sich die Zinsänderungsklausel an Bezugsgrößen des Kapitalmarkts zu orientieren hat. Diese Zinsänderungsklausel muss auch offengelegt werden. In seinen Urteilen vom 13. April 2010 (Az. XI ZR 197/09) sowie 21. Dezember 2010 (Az.: XI ZR 52/08) beschäftigte sich der BGH erneut mit der Frage der Zinsanpassung von variabel verzinsten Sparplänen. Nach diesen Urteilen bedeutet der Abschluss eines variablen Zinssatzes nicht, dass der Anbieter den Zinssatz willkürlich verändern darf. Vielmehr besteht bei variablen Zinsen letztlich doch eine feste Zinsvereinbarung darauf, dass das bei Vertragsabschluss bestehende Verhältnis zwischen Vertragszins und Marktzins auch im weiteren Verlauf nicht verändert werden darf. Die Verbraucherzentrale Thüringen stellte im Rahmen von Vertragsprüfungen fest, dass während der Laufzeit vieler dieser Verträge der variable Sparzins in Phasen allgemein sinkender Zinsen zwar deutlich gesenkt wurde, bei steigenden Zinsen jedoch auf niedrigem Niveau verharrte. Eine Festlegung nachvollziehbarer Kriterien, nach denen die künftige Anpassung des Zinssatzes an veränderte Marktverhältnisse erfolgen soll, fand sich in den Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute nicht. Nach Ansicht der Verbraucherzent - rale Thüringen erteilen diese höchstrichterlichen Urteile der Praxis einiger Banken eine Absage, das Guthaben durch eine fiktive Kapitalertragsteuer zu mindern. Die Kunden können alle Berechnungen mit einem solchen Abzug beanstanden und eine Neuberechnung fordern. Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt daher eine Überprüfung der Zinsanpassung und bietet Verbrauchern eine Nachrechnung von Sparverträgen an. In den der Verbraucherzentrale Thüringen bislang vorliegenden Fällen konnten Rückerstattungsansprüche von bis zu mehreren Tausend Euro pro Sparvertrag errechnet werden. Persönliche Beratungstermine können vereinbart werden unter Telefon I N H A L T Verbraucherzentrale Thüringen verlangt Transparenz und Begrenzung von Dispozinsen Kostenfalle Dispokredit: Geldinstitute kassieren kräftig ab Politik und Gesetzgeber sind gefordert Aktion Cold Calling: Kampf dem Telefonterror Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist ein Verstoß gegen das Verbot unzumutbar belästigender Werbung und daher nicht nur wettbewerbswidrig, sondern verboten. Dies gilt beispielsweise auch für telefonische Kundenbefragungen zur Kundenzufriedenheit, Anrufe von Meinungsforschungsinstituten oder für Telefonanrufe bei Privatpersonen zum Zwecke der Ankündigung oder der Vereinbarung von Vertreterbesuchen, Meinungsumfragen, die mittelbar der Verkaufsförderung dienen und Gewinnmitteilungen mit Rückrufaufforderung unter 0900er-Nummern. Auch Bestandskunden eines Unternehmens dürfen nicht ohne Einwilligung zu Werbezwecken angerufen werden. Die Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen. Die Einholung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig. Belästigungen mit unerlaubten Werbeanrufen so genannten Cold Calls können von der Bundesnetzagentur nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) verfolgt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 9. Oktober 2013 wurden die gesetzlichen Regelungen verschärft. Die mögliche Bußgeldhöhe wurde von Euro auf Euro angehoben. Auch sind seit der Gesetzesänderung Werbeanrufe, die mittels einer automatischen Anrufmaschine durchgeführt werden, bußgeldbewehrt. Solche Anrufe waren zwar auch schon bisher nicht erlaubt. Die Verhängung eines Bußgeldes durch die zuständige Bundesnetzagentur war jedoch nur möglich, wenn nicht eine Maschine, sondern eine Person zu Werbezwecken anrief. Eine weitere gesetzliche Neuerung gab es zu Gewinnspielverträgen am Telefon: Diese sind erst dann wirksam, wenn sie in Textform, also schriftlich, per Fax oder geschlossen werden. Allerdings bildet die Beschränkung eines solchen Bestätigungserfordernisses auf Gewinnspiele nicht die Realität ab. Die Überrumpelungssituation für Verbraucher gibt es auch bei vielen anderen Arten von Verträgen, die am Telefon verkauft werden. Der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon Geldanlagen oder Versicherungen, Haushaltsgeräte oder Zeitungsabonnements anbieten, reißt nicht ab. Zunehmend z Finanzprodukte: Seite 2 Finanzprodukte für Berufs starter: Die Weichen richtig stellen! z Seite 3 Richtig riestern Fallstricke bei der Produkt auswahl Betriebliche Altersvorsorge Vermögenswirksame Leistungen z Seite 4 Risiko Eigenheim? Wie viel kann ich mir leisten? z Unlauterer Wettbewerb Fallen im Alltag: Seite 5 Partnervermittlung ein ganz normales Geschäft? Kinder richtig versichern z Seite 6 Scheinwelt Verpackung Wer gewinnt bei Gewinnspielen? Teure Hilfe im Notfall z Digitale Welt Unlauterer Wettbewerb: Seite 7 Smartphones geschwätzige Technik Was bringt das Anti-Abzock- Gesetz gegen Abmahnmissbrauch? Such mich ich bin die Preiserhöhung! z Adressen und Termine: Seite 8 Banken und Sparkassen verlangen seit Jahren horrende Zinsen für Dispositionskredite. Verbraucherinnen und Verbraucher können häufig nicht erkennen, wie und wann sich die Zinsen verändern. Gerade viele Institute sind relativ teuer und verstecken die Informationen zur Höhe der Zinsen gern. Fehlende Transparenz gibt es auch auf den Internetseiten einzelner Institute. Wer langfristig per Dispo finanzielle Engpässe überwinden will, läuft zudem Gefahr, in die Schuldenfalle zu tappen. Nach einem Marktcheck der Verbraucherzentrale Thüringen Ende April/Anfang Mai 2014 verlangen die Banken in Thüringen Dispozinsen von bis zu 13,74 Prozent. Die Zinssätze für die geduldete Überziehung reichen sogar bis zu 18,2 Prozent. Dazu hat die Verbraucherzentrale Thüringen die Internetseiten von 41 Banken mit Sitz oder Filialen in Thüringen sowie einige ausgewählte Online-Banken untersucht. Der Test der Verbraucherzentrale Thüringen hat gezeigt, dass es auf den Homepages bei den meisten Banken so einiger Klicks bedarf, bis die entsprechende Information auf der Homepage gefunden werden konnte. Angesichts eines EZB-Leitzinssatzes in der Euro-Zone von 0,15 Prozent sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale Thüringen Dispozinsen von über 13 Prozent ein Beispiel für Marktversagen und für die nach wie vor vorhandene Gier der Banken. Hier gibt es klaren Handlungsbedarf. Verbraucher wünschen sich übersichtliche und leicht zugängliche Informationen, vertritt Andreas Behn, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Thüringen, die Meinung vieler Verbraucherinnen und Verbraucher. Zudem dürften überzogene Zinsen für Dispokredite nicht länger eine lukrative Einnahmequelle für Banken und Sparkassen sein und für Benachteiligung von Bankkunden auch in Thüringen stehen. Dispozinsen sollten auf ein vernünftiges Maß begrenzt werden. Die Verbraucherzentrale Thüringen schlägt einen Zinsdeckel von sieben Prozent über dem Drei-Monats-Euribor als Referenzzinssatz vor. Es sei an der Zeit, endlich klare Regeln festzuschreiben. Politik und Gesetzgeber seien hier gefordert. segeln zwielichtige Firmen auch unter falscher Flagge. Sie geben sich als Verbraucherzentrale oder Verbraucherschutzservice aus in der Hoffnung, den guten Ruf der Verbraucherzentralen für ihre Abzockereien nutzen zu können. Und sofern es nicht um Gewinnspielverträge geht, bleibt ein wirksamer Vertragsschluss am Telefon ohne schriftliche Bestätigung nach wie vor möglich. Bundesweite Online-Umfrage Die Verbraucherzentralen möchten es genau wissen und führen derzeit eine Online-Umfrage zu unerlaubten Werbeanrufen durch. Auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen können Sie Ihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen schildern. Die Ergebnisse der Umfrage werden bundesweit ausgewertet und veröffentlicht. Archiwiz / shutterstock

2 2 Juli Dezember 2014 Finanzprodukte Finanzprodukte für Berufsstarter: Die Weichen richtig stellen! Über das erste Gehalt freut sich jeder Berufseinsteiger Euro netto klingen gut, doch wer sich Versicherungen und Sparverträge von monatlich 600 Euro aufschwatzen lässt, der hat am Ende vielleicht zu wenig zum Leben. Der neue finanzielle Spielraum eröffnet viele Möglichkeiten: von der hochwertigen Wohnungseinrichtung über ein eigenes Auto bis hin zum lang ersehnten teueren Urlaub. Und die Anbieter von Finanzprodukten machen den jungen Leuten weis, sie müssten sofort etwas für ihre Altersvorsorge tun, da ansonsten die Altersarmut drohe. Da heißt es dann, je früher man spare, desto mehr profitiere man vom Zinseszinseffekt. Am besten, man solle sofort eine private Rentenversicherung abschließen, mit staatlicher Förderung, Steuervorteilen und besten Renditeaussichten. Doch klar ist: Die Vermittler, Berater und Produktanbieter verfolgen in erster Linie eigene Interessen und fragen nur selten danach, ob die Gründung einer Familie ansteht oder ein Hauskauf geplant ist. Oft sind die Verträge, für die am meisten geworben wird, zugleich auch die teuersten und die staatlichen Extras stellen längst nicht sicher, dass die Produkte gut sind und zum Bedarf der Verbraucher passen. Die Altersvorsorge mag ein wichtiges Sparmotiv sein, doch es gibt auch ein Leben vor der Rente! Wer von Anfang an die Weichen richtig stellt, vermeidet kostspielige Fehler und legt ein solides Fundament für seine finanzielle Zukunft. Wir stellen hier die wichtigsten Grundregeln zusammen: Schulden reduzieren ist die beste Sparform Wer Schulden hat wie einen Bildungskredit oder eine Autofinanzierung und diese rascher tilgt, spart sich die meist hohen Kreditzinsen. Wenn der Darlehenszins über dem Guthabenzins liegt, ist die Schuldentilgung finanziell die attraktivste Form der Anlage überschüssiger Mittel. Erst wenn die Schulden getilgt sind, stellt sich die Frage, wie die dann vorhandenen Mittel angelegt werden sollten. Dieser Grundsatz gilt auch bei Immobilienkrediten. Einzige Ausnahme: Die Sparverträge bieten tatsächlich unterm Strich auch nach Kosten und Steuern sichere Erträge, die über dem Zinssatz für die Schulden liegen. Einen Bausparvertrag etwa, der noch mit Bonus vier Prozent erwirtschaftet, kann man auch beibehalten, wenn man für das Eigenheim noch Schulden hat, die aber nur drei Prozent Zinsen pro Jahr kosten Lebensrisiken bedarfsgerecht absichern Bei der Wahl passender Versicherungen sollten Berufsstarter sich Gedanken darüber machen, wie ihre finanzielle Situation bei Eintritt bestimmter Lebensrisiken aussieht und ob sie Bedarf haben, sich privat gegen diese Risiken abzusichern. Beispiele für solche Risiken sind: Haftung für verursachte Schäden, Reduktion des Einkommens auf das soziale Sicherungsniveau bei Krankheit oder Berufsunfähigkeit sowie finanzielle Einbußen der Hinterbliebenen im Todesfall. Eine Haftpflichtversicherung etwa schützt vor Schadenersatzansprüchen, die schon durch eine Unachtsamkeit im Straßenverkehr begründet werden können. Prüfen Sie, ob und wie lange noch während Ihrer Ausbildung oder des Studiums Versicherungsschutz über den Vertrag der Eltern besteht. Wer krankheitsbedingt oder durch einen Unfall nicht mehr arbeiten kann, erhält aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente und kann Reha-Maßnahmen in Anspruch nehmen. Zusätzliche Leistungen bietet ein privater Versicherungsschutz, etwa mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Da jede Leistung auch ihren Preis hat, gilt es abzuwägen, wie groß der Bedarf für Versicherungsschutz ist und wie es um die Bereitschaft steht, dafür die knappen Mittel zu verwenden. Dabei sollte man auch berücksichtigen, dass bei einigen Versicherungen die Verbraucher nur in jungen Jahren eine Wahl haben, sich zu versichern, weil Versicherer sich ihre Kunden aussuchen dürfen. Wer Vorerkrankungen hat, zahlt mehr, wird womöglich kein Angebot zur Todesfall- oder Berufsunfähigkeitsabsicherung erhalten oder erhält nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz. Risikoabsicherung und Vermögensaufbau trennen! Vermittler verkaufen ihren Kunden gerne auch mal etwas mehr als diese brauchen oder wollen. Deshalb werden etwa Berufsunfähigkeitsversicherungen oft zusammen mit Rentenversicherungen verkauft. Hat das irgendwelche Vorteile? Nein. Wer Sparen sowie Altersvorsorge vom passenden Versicherungsschutz trennt, ist flexibler und kann sich die jeweils besten Anbieter aussuchen. Außerdem ändert sich der Bedarf im Laufe des Lebens und nur bei einer strikten Trennung der Produkte kann man flexibel auf Bedarfsänderungen reagieren. Beispiel: Es droht ein finanzieller Engpass, sei es wegen Elternzeit, Arbeitslosigkeit oder Angehörigenpflege. Wegen der angeschlagenen Gesundheit soll aber der Versicherungsschutz gegen Berufsunfähigkeit nicht aufgegeben werden. Wer die Altersvorsorge davon trennt, kann zunächst diese beitragsfrei fortführen oder sogar teilweise auflösen, um den Engpass zu überbrücken. Wer die Produkte verbindet, wie bei der häufig verkauften Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, hat diese Wahl in der Regel nicht. Rücklagen bilden Um künftige Schulden insbesondere teuere Dispound Konsumentenkredite zu vermeiden, ist ein ausreichend bemessenes Finanzpolster notwendig. Die Faustregel, wonach drei Netto-Monatsgehälter ausreichend sind, sollte in den meisten Fällen eine gute Orientierung bieten. Ein Tagesgeldkonto ist dafür ein geeignetes Produkt. 4 5 Angebote vergleichen Bei der Risiko- und Altersvorsorge geht es um viel Geld, und die von Verkäufern gegen Provision am wärmsten empfohlenen Produkte sind oft für Verbraucher am wenigsten geeignet. Wer gute Entscheidungen treffen will, sollte Vermittlern niemals blind vertrauen, sondern skeptisch bleiben, weitere Angebote einholen und sich informieren, beispielsweise über unabhängige Testzeitschriften oder kritische Medienberichterstattung. Sich an einen einzigen Anbieter auf 40 Jahre und mehr zu binden, wie es bei der Lebensversicherung der Fall ist, ist nicht ohne Risiko. Wichtig beim Angebotsvergleich ist daher auch, darauf zu achten, die Abhängigkeit von einzelnen Anbietern durch eine Risikostreuung zu reduzieren. 6 Kosten minimieren Junge Menschen mit dem ersten Verdienst sind eine interessante Zielgruppe für Bankberater oder Versicherungsvermittler, die eine kostenlose Beratung versprechen. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um einen Verkauf gegen Provision. Nach Abschluss eines Vertrages wird stets eine Provision des Produktherstellers an den vermittelnden Anbieter bezahlt. Bei vielen Produkten fallen einmalige Abschlusskosten sowie laufende Kosten während der Vertragslaufzeit und bei Rentenbezug an. Die Höhe der Kosten ist sehr unterschiedlich. Ein provisionsabhängiger Berater wird kein Produkt mit geringen Kosten verkaufen, weil dies auch geringe Provision bedeuten würde. Schon eine Kostenbelastung von jährlich zwei Prozent des angelegten Kapitals, wie dies bei fondsgebundenen Rentenversicherungen üblich ist, kann die mögliche Altersrente halbieren. Dass teuere Produkte auch bessere Leistungen böten, ist nicht richtig. Es gilt der Grundsatz: Die Kosten sind sicher, die versprochenen Erträge sind es nicht. Achten Sie daher besonders auf die Höhe der Kosten beim Anbietervergleich. Alex Mit / shutterstock 7 Flexible Sparprodukte bevorzugen Damit beim Sparen für das Alter keine bösen Überraschungen passieren, sollten Berufsstarter zu Beginn des Vermögensaufbaus ausschließlich flexible Sparformen wählen. Das heißt, dass die Sparrate problemlos der zukünftigen Einkommensentwicklung nach oben oder auch nach unten angepasst werden kann. Wichtig: Alle Verträge, bei denen am Anfang hohe Kosten anfallen, also Rentenversicherungen und Bausparverträge, sind praktisch nicht flexibel, weil bei einem vorzeitigen Abbruch die hohen anfänglichen Kosten oft zu Verlusten führen. Gerade weil sich die persönliche Lebensplanung noch verändern kann, sollte es möglich sein, ohne große Verluste über das angesparte Kapital wieder verfügen zu können, sei es, um in die Ausbildung zu investieren oder um ein Eigenheim zu erwerben. Syda Productions / shutterstock

3 Finanzprodukte Juli Dezember Richtig riestern Fallstricke bei der Produktauswahl Mit dem ersten Job stellt sich für viele die Frage: Riestern oder nicht riestern? Für die Altersvorsorge kann ein Riester-Vertrag durchaus attraktiv sein, weil der Staat hier das private Sparen mit Zulagen und Steuervorteilen fördert. Entsprechend bewerben die Produktanbieter diese Produkte auch gerne mit verlockenden Aussagen wie Bis zu Euro staatliche Förderung!. Wer sich zu dem Thema etwa im Internet selbst informiert, stellt fest, dass nahezu jeder Anbieter irgendein besonders ausgezeichnetes Vertragsangebot bereithält. Die verschiedensten, vermeintlich unabhängigen Institutionen zeichnen den angeblichen Testsieger aus, küren mit schulischen Bestnoten oder vergeben Auszeichnungen wie hervorragend oder exzellente Renten-Höhe. Glaubt man diesen Aussagen, spielt die Produktauswahl fast keine Rolle, da alle Produkte gleichermaßen gut sein müssten. Doch Tatsache ist: Viele der so genannten Testinstitutionen sind nicht unabhängig, sondern stehen der Finanzindustrie sehr nahe, testen also nicht ausreichend kritisch, zumal mit dem Verkauf von Gütesiegeln auch Geld verdient wird: Je mehr gute Noten verteilt werden, desto höher sind die Erlöse aus dem Siegelverkauf. Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser, und dies gilt umso mehr bei Finanzdienstleistungen. Alle auf Seite 2 genannten Grundregeln gelten natürlich auch für die Riester- Rente. Hier daher zusätzlich einige wesentliche Punkte, die für Berufsstarter bei der Riester-Rente noch erwähnenswert sind: x Nicht immer ist die Riester-Rente die erste Wahl. Denn ob ein Riester- Vertrag attraktiv ist, hängt von dem Anteil der Förderung, also Zulagen und Steuerersparnissen, an den gesamten Einzahlungen ab. Wenn ein Berufsstarter Euro jährlich selber einzahlt und vom Staat eine Grundzulage von 154 Euro auf seinen Riester-Vertrag sowie im Folgejahr Steuervorteile von 476 Euro erhält, dann übernimmt der Staat rechnerisch 30 Prozent der gesamten Riester-Beiträge. Das klingt gut, allerdings muss die spätere Rente voll versteuert werden. Der spätere Steuersatz für die Zusatzrente kann also bei 30 Prozent liegen, niedriger oder sogar höher sein. Unterm Strich ist die Förderung nur dann attraktiv, wenn bei Einzahlung der Staat deutlich mehr fördert, als er bei der Auszahlung wieder durch Steuern wegnimmt. Die heutige Förderung mag kalkulierbar sein, die spätere Besteuerung kann nur geschätzt werden. x Wer teuere Schulden hat, investiert sein Geld besser in die Schuldentilgung als in einen Riester- Sparvertrag. Es ist übrigens auch möglich, Guthaben aus Riester-Verträgen zur Schuldentilgung zu verwenden, allerdings geht dies nur bei Eigenheimschulden. Es gibt sogar Riester-Darlehensverträge, bei denen die Tilgung von Eigenheimschulden staatlich gefördert wird, ähnlich wie bei Riester-Sparverträgen. x Flexible Verträge sind in jungen Jahren die erste Wahl. Sie bieten den Vorteil, dass der Vertrag am Anfang nicht wie bei Rentenversicherungen oder Bausparverträgen durch hohe Abschlusskosten belastet wird. Besonders flexibel ist ein Riester-Banksparplan, allerdings sind die Zinsen niedrig. Ein Riester- Fondssparplan ist ebenfalls relativ flexibel und die Ertragsaussichten sind besser, allerdings schwankt das Guthaben je nach Börsenlage. x Beim Angebotsvergleich sind die Kosten wichtig! Die Abschlusskosten einer Rentenversicherung beispielsweise berechnen sich aus den bis Rentenbeginn zu zahlenden Beiträgen der gesamten Ansparphase und betragen im Mittel vier Prozent. Diese Kosten werden auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, wodurch anfangs schnell die ganze staatliche Förderung aufgezehrt werden kann. Viel zu oft sind die Kosten auch nicht klar erkennbar, werden verschleiert oder sind in einer niedrigeren Rendite versteckt. Das erschwert die Vergleichbarkeit erheblich. Fondsgebundene Rentenversicherungen gehören oft zu den teuersten Produkten, so dass davon generell abzuraten ist. Betriebliche Altersvorsorge Bei der betrieblichen Altersvorsorge werden Teile des Gehalts in einen bestimmten Altersvorsorgevertrag angelegt. Der Arbeitnehmer muss diesen Teil des Gehalts nicht versteuern und darauf auch keine Sozialabgaben entrichten. Aus diesem Grund soll diese Form der Altersvorsorge generell lukrativ sein, meinen viele Anbieter. Allerdings ist dies nur die halbe Wahrheit. Denn durch die nicht entrichteten Sozialabgaben sind die Ansprüche aus der Sozialversicherung niedriger. Das betrifft also insbesondere die gesetzliche Rente. Hierbei machen sich zum einen die fehlenden Beiträge der Arbeitnehmer bemerkbar, zum anderen aber auch die fehlenden Arbeitgeberbeiträge. Zudem ist die spätere Betriebsrente sozialabgabenpflichtig, und zwar in doppeltem Sinn: Der Verbraucher muss dann nicht nur seine Arbeitnehmerbeiträge bezahlen, sondern auch die Anteile des Arbeitgebers. So betrachtet ist die vermeintliche Ersparnis eher eine Mogelpackung. Dasselbe gilt im Grunde auch für die Steuerersparnis, weil die Betriebsrente steuerpflichtig ist. Sofern der Arbeitgeber also die Entgeltumwandlung nicht finanziell merklich unterstützt, kann von einer besonders attraktiven Rendite bei der betrieblichen Altersvorsorge nicht die Rede sein. Ein weiterer Knackpunkt ist die Tatsache, dass hier keine Verfügung mehr vor Rentenbeginn möglich ist. Es ist also eine sehr unflexible Form der Altersvorsorge, zumal eine Fortführung des Vertrags bei Arbeitgeberwechsel oft problematisch ist. Schließlich sind die betrieblichen Altersvorsorgeverträge nicht generell günstiger und besser als private. Hier gibt es gewaltige Unterschiede. Der Abschluss einer Betriebsrente sollte auch bei Zuschüssen des Arbeitgebers gut überlegt sein. Vermögenswirksame Leistungen Mit dem ersten Job oft auch schon während der Ausbildung haben Berufsanfänger in vielen Branchen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen. Vermögenswirksame Leistungen sind nichts anderes als Gehaltsbestandteile, welche der Arbeitgeber allerdings nicht aufs Girokonto auszahlt, sondern nur auf einen speziell dafür eingerichteten Spar- oder Altersvorsorgevertrag. Die Zuschüsse der Arbeitgeber schwanken zwischen 6,65 Euro und 40 Euro monatlich. Zudem erhalten Geringverdiener, wenn ihr Einkommen innerhalb bestimmter Grenzen liegt, noch eine Arbeitnehmersparzulage vom Staat. Wer großen Wert auf Sicherheit legt, kann einen Banksparplan wählen oder, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Arbeitnehmersparzulage erfüllt sind, auch einen Bausparvertrag. Die Verzinsung ist aber überschaubar, weshalb man insbesondere beim Bausparvertrag darauf achten l Weitere Informationen und Beratung Wer die beschriebenen Grundregeln einhält, kann teuere Fehler vermeiden. Allerdings setzt dies zuweilen auch voraus, dass Verbraucher sich mit Finanzprodukten aktiver beschäftigen. Wer unsicher ist, dafür keine Zeit aufwenden will oder ein Angebot eines Anbieters mal kritisch prüfen lassen möchte, kann sich an die Berater und Beraterinnen der Verbraucherzentrale wenden. pedrosek / shutterstock sollte, die Abschlussgebühren durch eine geringe Bausparsumme niedrig zu halten. Wer die Schwankungen der Aktienmärkte in Kauf nehmen kann, hat bei Fonds bessere Ertragsaussichten und gegebenenfalls auch eine höhere Förderung. Günstige Fondssparpläne bieten Direktbanken an. Wer noch Immobilienschulden hat, kann das Geld auch auf das Darlehenskonto überweisen lassen. Die Zuschüsse gibt es, analog zum Bausparen, trotzdem.

4 4 Finanzprodukte Juli Dezember 2014 gopixa / shutterstock Risiko Eigenheim? Wie viel kann ich mir leisten? Der Traum von den eigenen vier Wänden ist für viele Menschen ein wichtiges Lebensziel, gerade in Zeiten extrem niedriger Zinsen, Angst vor steigender Inflation und einer generellen Skepsis, was die Stabilität der Finanzmärkte betrifft. Das Eigenheim scheint nicht nur eine sichere Alternative zu anderen Geldanlagen, es scheint auch die perfekte Altersvorsorge zu sein. Welche Ziele auch immer mit dem Kauf eines Hauses oder einer Wohnung verbunden sind, ein solcher Schritt ist oft mit ganz erheblichen finanziellen Risiken verbunden. Eine fehlerhafte Beratung durch die Bank, die Bausparkasse, den Bauträger oder den Immobilienmakler kann drastische Konsequenzen haben. Aus unserer täglichen Beratungspraxis wissen wir, dass sich Banken und andere Darlehensvermittler eher an den eigenen Gewinn interessen statt an den individuellen Bedürfnissen ihrer Kunden orientieren. Wie können Sie die Risiken minimieren? Welche Vorsichtsmaßnahmen sind sinnvoll, damit der Traum vom Eigenheim nicht zum finanziellen Alptraum wird? Wir haben hier einige wichtige Tipps aus unserer Beratungspraxis für Sie zusammengestellt. Ausgangssituation prüfen: Ist die Immobilie wirklich das Richtige? Erwarten Sie nicht, dass die Immobilie eine besonders attraktive und sichere Geldanlage ist. In Einzelfällen gab es durchaus hohe Wertsteigerungen, im Durchschnitt allerdings liegen die Wertänderungen nicht nennenswert über der allgemeinen Preissteigerungsrate. Für viele ist die Immobilie auch keine reine Geldanlage, sondern sie stellt auch ein Stück Lebensqualität dar. Bevor Sie in die Finanzierungsplanung einsteigen, sind noch ein paar grundlegende Fragen zu klären. Was planen Sie für die nächsten Jahre, beruflich und privat? Wie viel Wohnraum brauchen Sie aktuell, und wie ist die Situation, wenn eventuelle Kinder aus dem Haus sind? Ist die Chance groß, dass Sie bei Verlust des Arbeitsplatzes weiterhin in der Nähe eine Stelle finden werden, oder droht dann ein Umzug? Der frühe Verkauf einer noch nicht abbezahlten Immobilie ist häufig mit hohen Risiken und zusätzlichen Kosten verbunden. Die Nebenkosten, die Sie bezahlt haben, werden Sie einem Kaufinteressenten kaum in Rechnung stellen können. Je nach Marktlage drohen dann Verluste. Wenn Sie einen Kredit vor Ende der Zinsbindung aufgrund eines Verkaufs zurückzahlen, kann zudem eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung seitens der Bank fällig werden. 1 Kassensturz: Maximale Kreditrate bestimmen Wer wissen will, wie viel Kredit er sich leisten kann, kommt kaum darum herum, seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben einmal gegenüberzustellen. Etwas weniger aufwändig ist es, die gesamte Sparleistung eines Jahres zusammenzuzählen. Was gespart wurde, war zwangsläufig übrig und müsste dann auch auf irgendwelchen Anlagekonten gelandet sein. Von diesem aktuellen Überschuss ausgehend ist dann der wahrscheinliche Überschuss nach Immobilienerwerb zu berechnen. Welche zusätzlichen Ausgaben werden dann anfallen? Hausgeld? Versicherungen? Steuern? Und welche Ausgaben fallen dann womöglich geringer aus oder ganz weg? Bisherige Kaltmiete? Die Nebenkosten können im Eigenheim höher oder niedriger sein, ebenso die Fahrtkosten zur Arbeit. Viele Banken raten, dass die Kreditrate nicht mehr ausmachen sollte als 40 Prozent des Nettoeinkommens, die übrigen 60 Prozent seien notwendig für die Lebenshaltung, kleinere gelegentliche Reparaturen und Neuanschaffungen eingeschlossen. Nehmen Sie die Zahl als das, was sie ist: ein Durchschnittswert, mit Abweichungen nach oben wie nach unten, je nach individueller Situation. Bei der Bestimmung Ihrer maximalen Kreditrate gilt der Grundsatz: Nicht mehr, als Sie dauerhaft tragen können! Wichtig dabei: Wie wirkt sich ein Kinderwunsch auf die Einnahmen und Ausgaben aus, und für welchen Zeitraum? Wie sicher sind Ihr aktueller Arbeitsplatz und Ihr Einkommen daraus? Wie lange würden Ihre Rücklagen reichen, um zeitweise oder teilweise Einkommensausfälle zu überbrücken? Überlegen Sie auch, wann Sie schuldenfrei sein wollen. Dass auch eine schuldenfreie Immobilie Geld kostet, ist sicherlich allgemein bekannt. Wer aber Gewissheit haben will, ob die Mittel auch im Rentenalter für das Eigenheim noch reichen, muss kalkulieren, wann das Darlehen voraussichtlich getilgt sein wird, welche Kosten dann anfallen könnten und in welcher Größenordnung dann Rücklagen vorhanden sein werden. Faustregel: Für den Werterhalt der Immobilie kann man jährlich rund zwei Prozent des Wertes der Bausubstanz einkalkulieren. Die Bausubstanz ist der Immobilienpreis abzüglich des darauf entfallenden Grundstückswertes. Natürlich brauchen Sie das Geld nicht in den ersten Jahren eines Neubaus, größere Summen werden oft erst nach 20 Jahren notwendig. Da auch die schuldenfreie Immobilie noch viel Geld kosten kann, ist es oft sinnvoll, bereits viele Jahre vor Rentenbeginn schuldenfrei zu sein. Je mehr Eigenkapital desto geringer die Risiken Wer kein oder nur wenig Eigenkapital einsetzt, bezahlt höhere Zinsen, braucht tendenziell länger zur Entschuldung und trägt das Risiko, dass bei einem vorzeitigen Verkauf unterm Strich Schulden zu Buche stehen. Werden die von Banken oft geforderten 20 Prozent der Gesamtkosten aus eigenen Mitteln bezahlt, wird in den meisten Fällen der Verkaufserlös ausreichen, um die Schulden vollständig abzuzahlen. Zum Eigenkapital gehören übrigens auch alle Sparverträge zur Altersvorsorge wie Renten- und Kapitallebensversicherungen und sonstige Geldanlagen. Wer sie nicht als Eigenkapital einsetzt, muss mehr Kredit aufnehmen und braucht länger für die Tilgung. Oft ist es sinnvoll, die Sparverträge zu kündigen, das Guthaben zur Darlehensreduktion zu verwenden und die Sparrate für die Tilgung einzusetzen. Bankberater, Kreditvermittler und Finanzberater beraten aber nicht immer in diesem Sinn. Denn zum einen ist der Zinsgewinn der Bank umso größer, je höher die Darlehenssumme ist, und zum anderen fließen aus den bestehenden Anlageverträgen oft noch Provisionen an die Vermittler. Behalten Sie aber einen finanziellen Spielraum, damit Sie stets eine ausreichend große Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben vorhalten können. Vollständige Gesamtkosten des Immobilienerwerbs Die Erwerbsnebenkosten wie Grunderwerbssteuer, Grundbuch- und Notarkosten sowie Maklercourtage können bereits zehn Prozent des Kaufpreises ausmachen. Kalkulieren Sie alle erforderlichen Kosten ein, auch kleinere Möbel, Leuchten oder Ausgaben für den neuen Garten oder Balkon. Selbst wenn die Familie den Umzug selbst organisiert, fallen oft noch einige Ausgaben an. Bei Neubauten können Zusatzaufwendungen anfallen, wenn etwa der Untergrund Überraschungen bereithält oder wenn statt der Standardleistungen der Baubeschreibung gegen Aufpreis Sonderwünsche von der Anzahl der Steckdosen bis zur Art des zu verlegenden Parketts erfüllt werden sollen. Kalkulieren Sie hier vorsichtig und rechnen Sie einen Puffer ein. Nachfinanzierungen können teuer sein oder sogar abgelehnt werden. Ist der Kredit dann doch zu hoch bemessen, kann der überschüssige Betrag am besten direkt für eine Sondertilgung verwendet werden. Welche Finanzierungsform ist geeignet? Wenn Sie die mögliche Kreditrate kennen, die Sie dauerhaft tragen können, und zugleich festgelegt haben, wann Sie spätestens schuldenfrei sein wollen, können Sie bei einem gegebenen Zinsniveau die maximale Darlehenssumme ausrechnen. Beispiel: Wenn das Darlehen bei einer monatlichen Rate von 700 Euro und einem Zinssatz von 2,5 Prozent nach 15 Jahren getilgt sein soll, darf dieses nicht höher als Euro sein. Hilfreiche Rechner hierzu finden Sie im Internet. Ein einfaches Annuitätendarlehen wie hier im Beispiel ist in der Regel die beste Finanzierungsform. Die Länge der Zinsbindung hängt davon ab, wie schnell das Darlehen getilgt wird, und ob Sie bereit sind, für längere Zinssicherheit auch den damit verbundenen Preis in Form höherer Zinsen zu bezahlen. Jährliche Sondertilgungsrechte sollten Sie ebenfalls vereinbaren. Diese bekommen Sie inzwischen nahezu überall kostenfrei in Höhe von jährlich fünf bis zehn Prozent der Darlehenssumme, sofern Sie danach fragen. Praktisch ist auch, wenn Sie das Recht haben, den Tilgungssatz verändern zu können. Je nach finanzieller Situation können Sie dann zwischen einem oder zehn Prozent der Darlehenssumme monatlich tilgen. Diese zusätzliche Flexibilität bieten viele, aber nicht alle Banken an, und man kann darauf auch gut verzichten, wenn stattdessen hohe jährliche Sondertilgungsrechte eingeräumt werden. Von Kombinationen aus Bausparverträgen, Lebensversicherungen oder Investmentfonds mit Darlehen raten wir meist ab. Oft sind diese Varianten teurer oder zu unflexibel, mit unter sogar sehr risikoreich. Im Zweifel: Rat bei der Verbraucherzentrale Dem Rat von Banken, Bausparkassen und anderen Verkäufern sollten Sie mit gesunder Skepsis begegnen. Wer die gegebenen Tipps beherzigt hat, sollte aber zumindest die gröbsten Fehler einer mangelhaften Beratung vermieden haben. Lassen Sie die Finger von Finanzierungen, die Sie nicht klar durchschauen. Wer unsicher ist, kann sich zwecks Beratung an seine örtliche Verbraucherzentrale wenden.

5 Juli Dezember 2014 Unlauterer Wettbewerb Fallen im Alltag 5 Partnervermittlung ein ganz normales Geschäft? Hasloo Group Production Studio / shutterstock Das Gesetz kennt den Begriff Partnervermittlung nicht. Dort ist ausschließlich vom Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe die Rede. Für das Versprechen eines Lohnes für diesen Nachweis hat der Gesetzgeber in 656 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt, dass eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. Wer also einen derartigen Vertrag als Kunde unterschreibt, kann nicht verklagt werden, wenn er nicht zahlt. Dass eine solche Regelung der Branche nicht gefällt, ist klar. So wird seit mehr als hundert Jahren versucht, die Folgen dieser für den Verbraucher so vorteilhaften Regelung zu unterlaufen. Die Tricks, sich das Honorar auch ohne taugliche Leistung zu sichern, sind seit Jahrzehnten, wenn auch in gewissen Abwandlungen, die gleichen. Es geht zum einen darum, sich das Geld vor der Erbringung der Leistung zu sichern. In diesem Falle läuft der spezielle Schutz der genannten Regelung ins Leere. Denn der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Zahlung nicht mit der Begründung zurückgefordert werden kann, dass eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Wer also zahlt, ohne die vereinbarte Leistung erhalten zu haben, hat bereits verloren. Er müsste, wie auch bei anderen Verträgen, den mühsamen, teuren, riskanten Weg der Zivilklage gehen, um sein Geld zurück zu erlangen. Rechtlich nachteilig ist auch, über den eigentlichen Partnervermittlungsvertrag hinaus, weitere Verpflichtungen hinsichtlich der Zahlungen einzugehen. Genannt seien hier die immer wieder abverlangten Unterschriften auf Überweisungsträgern, Schuldanerkenntnissen oder gar Wechseln. Ein weiterer Trick, den speziellen Schutz für die Kunden von Partnervermittlungen zu unterlaufen, besteht darin, Zahlungen ganz oder teilweise nicht für die eigentlich durch den Verbraucher erstrebte Leistung, die Vermittlung eines Lebenspartners, zu vereinbaren, sondern für zusätzliche Leistungen, die angeblich der Partnersuche förderlich sein sollen. Genannt seien hier die Erstellung von Filmaufnahmen der Partnersuchenden, psychologische Partneranalysen oder die Führung von Datenbanken. Seitdem die Gerichte diesen Bestrebungen zunehmend enge Grenzen gesetzt haben, sind immer mehr Unternehmen dazu übergegangen, ihre Leistung insgesamt nicht mehr als Partnervermittlung, die nach ständiger Rechtsprechung unter das Privileg des 656 BGB fällt, sondern als Freizeitpartnervermittlung zu verkaufen, die natürlich nicht unter die für den Nachweis der Gelegenheit der Eingehung einer Ehe geschaffenen Regeln fallen würde. Dem so angesprochenen Partnersuchenden mag die Formulierung Freizeitpartner gar passender, moderner erscheinen. Da passt es durchaus, dass sich das Unternehmen auch zur Organisation vielfältiger Unternehmungen verpflichtet, die allesamt geeignet sind, Menschen zu begegnen. Wer so einen Vertrag unterschreibt, weil er doch die in der Anzeige mit all ihren anzeigenüblichen Vorzügen beschriebene Manuela oder zumindest eine entsprechende Partnerin kennenlernen wollte, muss damit rechnen, dass das Unternehmen plötzlich nicht mehr über Manuela reden mag, sondern nur noch über den Dienstvertrag, in dem er sich zur Zahlung von Euro verbindlich verpflichtet hat. Eine Unverbindlichkeit dieser Verpflichtung entsprechend den Regelungen zur Partnervermittlung, erfährt der verblüffte Verbraucher, käme schon deshalb nicht in Betracht, weil es ja überhaupt nicht um eine Partnerin, sondern lediglich um eine Freizeitpartnerin gegangen wäre. Wer so hereingelegt wurde, sollte Kinder richtig versichern Kaum etwas liegt Eltern näher als das Wohl ihrer Kinder. Versicherungen können Schicksalsschläge nicht ungeschehen machen, aber eine finanzielle Absicherung für diese Fälle bieten. Nur zwei private Absicherungen sind für Kinder stets wichtig: die private Haftpflichtversicherung und die Kinderinvaliditätsversicherung. Private Haftpflichtversicherung Wer einen anderen schädigt, muss Schadensersatz bezahlen. Dies gilt meistens für Kinder und immer für Eltern, die ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der Schadensersatz kann astronomische Höhen erreichen, wenn beispielsweise jemand anderes durch eine Unachtsamkeit schwer verletzt wird. Jeder ist mal unachtsam. Deshalb ist es wichtig, dass Eltern einen privaten Haftpflicht-Vertrag haben. Die Kinder sind dann im Familientarif automatisch mit versichert. Die Mitversicherung endet üblicherweise, wenn das Kind volljährig ist und seine Ausbildung/sein Studium beendet oder geheiratet hat. Kosten für die Mitversicherung des Kindes: Keine. Die Tarife der einzelnen Versicherer sind recht unterschiedlich gestaltet. Achten Sie deshalb in Bezug auf Ihre Kinder auf wichtige Aspekte wie beispielsweise, dass der Versicherer auch leistet, wenn Ihre Kinder so jung sind, dass sie deliktunfähig sind. So müssen Kinder bis zum siebten Lebensjahr für ihr Tun nicht selbst haften. Bei Schäden im fließenden Verkehr sich nicht durch die Drohungen der unseriösen Unternehmen und die übersandten Kopien angeblich einschlägiger Urteile zugunsten der haften sie sogar bis zum Alter von zehn Jahren nicht. Das klingt gut, kann aber bedeuten, dass Geschädigte auf ihren Kosten sitzen bleiben so zum Beispiel der Nachbar auf den Kosten für die Neulackierung seines Autos, wenn ein fünfjähriges Kind seine Malkünste auf Lack mit Hilfe eines Nagels ausprobiert. Wenn weder Eltern noch das Kind haften, muss auch deren Haftpflichtversicherer nichts bezahlen. Das nachbarschaftliche Verhältnis dürfte dann langfristig getrübt sein. Kinderinvaliditätsversicherung Es ist tragisch, wenn ein Kind nach einem schlimmen Unfall oder einer schweren Krankheit invalide wird. Zum Verlust von Lebensqualität können hohe Kosten und finanzielle Einbußen kommen: notwendige Umbaumaßnahmen der Wohnung, zusätzliche Kinderbetreuungs kosten oder Gehaltseinbußen, weil ein Elternteil zu Hause bleibt, um für das Kind da zu sein. Oft wird nicht bedacht, wovon ein invalides Kind als Erwachsener ohne Erwerbseinkommen leben soll dann kommen zur gesundheitlichen Beeinträchtigung auch noch finanzielle Sorgen. Mit der Kinderinvaliditätsversicherung (KIV) können Eltern sich und ihre Kinder gegen die gravierenden finanziellen Folgen einer Kinderinvalidität absichern. Die KIV gehört damit zu den wichtigsten Versicherungssparten überhaupt. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die Invalidität des Kindes egal, ob der Grund ein Unfall oder eine Krankheit ist. Das ist deshalb besonders wichtig, weil Kinder sehr viel häufiger wegen einer Krankheit invalide werden als nach einem Unfall. Nicht einmal ein Prozent der Kinderinvaliditäten geht auf einen Unfall zurück, dagegen sind 99 Prozent krankheitsbedingt! Eine Unfallversicherung reicht also nicht aus. Die angebotenen Tarife der KIV unterscheiden sich teilweise deutlich, auch bei den Leistungsausschlüssen. Ein bedeutender Aspekt ist, ob der Versicherer auch dann leistet, wenn psychische Krankheiten zur Invalidität führen. Viele Tarife schließen das aus. Unternehmen einschüchtern lassen, sondern den Rat der Verbraucherzentrale suchen. Subbotina Anna / shutterstock Da kaum vorhersehbar ist, welche Ursachen eine zukünftige Invalidität hat, ist der Ausschluss problematisch. Zumal der Bereich Psyche auch bei Kindern ein gravierender Invaliditätsgrund ist. Die Versicherer bieten die Versicherungsverträge nicht bereits ab Geburt des Kindes an, sondern häufig nach vollendetem erstem Lebensjahr, in einigen Fällen auch schon sechs Wochen nach der Geburt. Die Renten aus der KIV werden lebenslang bezahlt. Die Bedingungen enthalten häufig noch eine Art kleine Risikolebensversicherung für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers: Wenn dieser stirbt, besteht für die Kinderinvaliditätsversicherung Beitragsfreiheit bis zur Volljährigkeit des Kindes. Es ist ratsam, besonders auf gute bedarfsgerechte Bedingungen zu achten. Manche Tarife sind sehr gut ausgestaltet. Auch ist die KIV keinesfalls teuer: Schon für 25 Euro im Monat kann ein Kind für den Invaliditätsfall mit einer lebenslangen Rente von monatlich Euro abgesichert werden. Einen Flyer zum Thema erhalten Sie kostenlos bei Ihrer Verbraucherzentrale.

6 6 Unlauterer Wettbewerb Fallen im Alltag Juli Dezember 2014 Scheinwelt Verpackung Unter diesem Titel veröffentlichte die Verbraucherzentrale bereits im Jahr 1977 vor 37 Jahren eine 20-seitige Broschüre, die eine kleine Verpackungstypologie enthielt, Verbraucheransprüche an Verpackungen definierte und über Funktionen der Verpackung und Rechtsfragen informierte. Schon damals im Fokus: die Scheinwelt Verpackung, in der die Verpackung als Werbeträger Kaufimpulse erzeugt. Und die ewigen Aufreger: Mogelpackungen, mit denen bewusst eine falsche Mengen- und Wertvorstellung erzeugt wird sowie Preismogler, also versteckte Preiserhöhungen. Hier wird die Füllmenge verringert bei annähernd gleichbleibender Verpackungsgröße. Der Verbrauchertipp lautete damals (wie heute): Kaufen Sie diese Mogelpackungen nicht! Vergleichen Sie regelmäßig die Gewichts- beziehungsweise Mengenangaben! Im Jahr 2014 empfiehlt die Verbraucherzentrale zusätzlich den Preisvergleich anhand des Grundpreises. Trotzdem sind die Hersteller weiterhin kreativ. So beschweren Verbraucherinnen und Verbraucher sich nach wie vor über die Verpackungstricks der Hersteller und melden Mogelpackungen und versteckte Preiserhöhungen an die Verbraucherzentrale. Teure Hilfe im Notfall Wenn eine Wohnungstür oder Haustür ins Schloss fällt und man aus der eigenen Wohnung ausgesperrt ist, wird häufig bei den Nachbarn im Telefonbuch nach einem Schlüsselnotdienst gesucht. In der Hektik achtet man dann meist nicht darauf, ob es sich um einen Anbieter vor Ort handelt oder um ein Unternehmen, das sich einfach im Telefonbuch alphabetisch an die Spitze gesetzt hat. So werden von den ahnungslosen Kunden auswärtige Notdienste gerufen, die bereits für die Anfahrt hohe Kosten berechnen. Die Rechnung für die Türöffnung selbst ist vielfach überteuert. In einigen Fällen muss man bei einer Überschreitung der ortsüblichen Preise seriöser Unternehmen um 200 bis 300 Prozent bereits von Wucherpreisen sprechen. Das größte Problem für die Verbraucher ist, dass ihnen praktisch keine Wahl bleibt als sofort zu bezahlen, da sonst die Werkleistung ganz einfach verweigert wird. Abkassiert wird mittels eines Kartengeräts oder die Kunden werden gedrängt, am nächsten Bankautomaten Bargeld abzuheben. Die Bezahlung kann nicht halten ist. Wer als Hersteller oder Händler vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Regelung verstößt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann von der zuständigen Behörde mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Was bedeutet diese schwammige Regelung im Eichgesetz in der Praxis? Im Laufe der Jahre wurden Kriterien und Leitlinien zur Beurteilung von Mogelpackungen entwickelt, die die Tätigkeit der Eichämter erleichtern sollen. Im Einzelfall können besondere Umstände berücksichtigt werden. So gilt beispielsweise die Festlegung, nach der Fertigpackungen dann zu beanstanden sind, wenn der Freiraum 30 Prozent und mehr beträgt. Dies kann aber aus produktbedingten oder technischen Gründen unumgänglich sein, während andererseits auch bei geringerem Freiraum die Vortäuschung einer größeren Füllmenge möglich und insbesondere die Verbrauchererwartung eine andere sein kann. Hier haben die Eichämter Methoden entwickelt, um die Freiräume auszumessen und zu berechnen. Häufig verweist die Verbraucherzentrale deshalb Verbraucherinnen und Verbraucher, die sich über eine Mogelpackung beschweren, ans nächstgelegene Eichamt. Denn die Jakub Krechowicz / Shutterstock.com mehr rückgängig gemacht werden, wenn die Betroffenen entdecken, dass der Werklohn völlig überteuert war. Häufig wird der Preis durch den unnötigen Einbau eines neuen Schlosses zusätzlich in die Höhe getrieben, obwohl eine schlichte Türöffnung mit einfachen Instrumenten genügt hätte. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Türe mit Standard-Sicherheitsschloss einfach zugefallen ist, ohne verschlossen zu sein. Ein Laie wird allerdings kaum erkennen, ob der Monteur das Schloss tatsächlich aufbohren und damit zerstören muss, sondern im Zweifel den Angaben des vermeintlichen Fachmanns Glauben schenken. Der einzig mögliche Schutz für Verbraucher besteht in der Praxis darin, sich schon prophylaktisch Anschrift und Rufnummer eines seriösen ortsansässigen Unternehmens zu notieren. Ist die Situation einer zugefallenen Türe oder eines Schlüsselverlustes erst einmal eingetreten, riskiert man sonst, in der Aufregung und Hektik an einen unseriösen Notdienst mit überteuerten Preisen zu ge - raten. Verbraucherzentrale verfügt selbst nicht über entsprechende technische Einrichtungen, um die Verpackungen zu vermessen. Hochgezogene Böden, Hohlräume, doppelte Wandungen und übergroße Verschlüsse stellen ebenfalls Doch was ist eigentlich eine Mogelpackung? Das Eichgesetz definiert in 7 (2): Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen ent- einen Verstoß gegen das Eichgesetz dar. Erlaubt sind entsprechende Verschlüsse beispielsweise dann, wenn sie sich durch Form- und Farbgestaltung deutlich von der übrigen Verpackung unterscheiden. Es wird auch nicht beanstandet, wenn das Produkt in Originalgröße auf der Umverpackung abgebildet wird oder die Größe durch ein Sichtfenster der Umverpackung erkennbar ist. Letztlich erfordert die Entscheidung, ob eine Verpackung eine Mogelpackung ist, immer eine Einzelfallprüfung. Im Jahr 2013 mahnte die Verbraucherzentrale nach einer Verbraucherbeschwerde den Kosmetikhersteller L Oréal wegen Verstoßes gegen das Eichgesetz ab. Wer gewinnt bei Gewinnspielen? Sehr großzügig hat der Bundesgerichtshof am 12. Dezember 2013 zugunsten eines Fruchtgummi-Herstellers entschieden, der im Fernsehen für ein Gewinnspiel geworben hatte, das an den Kauf seiner Ware gekoppelt war (Az.I ZR 192/12). Die Werbung wurde nicht als unlauterer Wettbewerb eingestuft, obwohl in diesem Werbespot Kinder eine wesentliche Rolle spielten. Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht Köln und das Oberlandes-gericht Köln, hatten in der Gewinnspielkoppelung durchaus eine unlautere Geschäftspraktik gesehen, weil Kinder und Jugendliche durch die Regeln des Gewinnspiels zu einem Kauf über den Bedarf hinaus veranlasst werden könnten: Erst beim Kauf von fünf Packungen Fruchtgummi und Einsendung des Kassenbons bestand die Chance, bei einer Verlosung einen von hundert so genannten Goldbärenbarren im Wert von jeweils Euro zu Photo SGH / shutterstock Unter dem Namen L Oréal Paris Age Perfect Extra-Reichhaltig Wiederaufbauender Augenbalsam vertrieb der Kosmetikhersteller 15 ml Augenbalsam in einem unverhältnismäßig großen Karton. Das kleine Gefäß thronte festgeklebt auf einem Sockel in einer mindestens doppelt so großen Umverpackung. In diesem Fall konnte die Verbraucherzentrale die Mogelei auch ohne große Messaktion durch eine Abmahnung beenden, zumal Käufer die Größe des Gefäßes erst nach Umdrehen und Öffnen der Umverpackung erkennen konnten. Der Hersteller gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. gewinnen. Die beiden Urteile der Vorinstanzen wurden indessen vom Bundesgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, dass die Produkte des Fruchtgummi-Herstellers bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt seien. Offenkundig haben die Karlsruher Richter hier die Werbeaussage des Herstellers in die Rechtsprechung umgesetzt, wonach seine Produkte Erwachsene ebenso froh machen wie Kinder. Ist die Schaffung zusätzlicher Kaufanreize durch ein Gewinnspiel nur rechtlich umstritten, so handelt es sich bei einer anderen Sorte von Gewinnspielen dagegen um eine Abzockmethode, die nicht selten kriminelle Züge trägt. Die Rede ist hier von Gewinnmitteilungen, in denen die Empfänger der Schreiben freudig zu einem Geldgewinn beglückwünscht werden. Der Übergabe des Gewinns steht nur ein kleines Hindernis im Weg: Zur Begleichung angeblicher Zollgebühren oder Notarkosten muss vorab ein Geldbetrag überwiesen werden. Praktischerweise ist meist ein Überweisungsträger dem Schreiben beigefügt. Die Summen, die mit dieser Methode abkassiert werden, sind unterschiedlich hoch. Ein besonders krasser Fall ist die Forderung von mehreren hundert Euro für angebliche Zollgebühren. Um dieses Unwesen zu bekämpfen, wurde eigens eine Vorschrift in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, wonach Gewinnzusagen für die Empfänger einklagbar sind. Die gute Absicht des Gesetzgebers ist zwar unbestritten, aber als taugliches Mittel zur Bekämpfung unseriöser Geschäftsmethoden hat sich die Vorschrift nicht erwiesen, weil sich die Absender der Schreiben hinter Briefkastenadressen verbergen, so dass in vielen Fällen die Zustellung einer Klage gar nicht möglich ist. Zudem wäre das Risiko viel zu hoch, zwar ein positives Urteil zu erstreiten, aber daraus nicht erfolgreich vollstrecken zu können und auch noch Verfahrens kosten zu tragen. Der beste Umgang mit Gewinn - mit teilungen ist die Entsorgung ins Altpapier.

7 Juli Dezember 2014 Digitale Welt Unlauterer Wettbewerb 7 Smartphones geschwätzige Technik Smartphones das sind Handys mit zusätzlicher Computerfunktionen - erobern immer mehr unseren Lebensalltag. Doch auch wenn viele Menschen sie benutzen, kennen nur wenige sich wirklich damit aus, was aber wichtig wäre, da Smartphones viele Benutzerdaten speichern. Smartphones werden zum normalen Telefonverkehr, für s, Chat-Programme und soziale Netzwerke genutzt. Auch im Berufsleben kommen sie verstärkt zum Einsatz: Anwender speichern Textdateien oder nutzen den über das Netz freigegebenen Firmenkalender auf ihrem Handy. Hinzu kommen Online-Einkauf und Online-Banking. Immer speichert das Gerät dabei Daten ab. Auch wenn das Gerät weder entwendet noch mit Schadstoffsoftware infiziert wurde, heißt das noch lange nicht, dass die Daten dann automatisch nur beim Nutzer verbleiben. Nicht nur Kriminelle haben ein großes Interesse an den Daten, auch die Hersteller von Apps oder Smartphonesoftware sammeln begierig Nutzer daten: Apps verlangen zusätzliche Zugriffsrechte. Das kann die Einsicht in das Adressbuch oder der Zugriff auf Ihren Standort sein. Diese werden auch genutzt, nicht selten gespeichert und weiterverwertet. Cookies, die kleinen Helfer der Homepages, sammeln fleißig Daten über Sie. So merkt sich die Homepage, was Sie sich angesehen haben. Das Ergebnis: Sie erhalten Werbung aufgrund der Dinge, nach denen Sie zuvor im Netz gesucht oder die Sie betrachtet haben. Ihr Standort wird von verschiedenen Funktionen des Geräts übermittelt. Viele Standortdaten zusammen ergeben Bewegungsprofile, das heißt, es ist nachvollziehbar, wann Sie wo und wie oft waren. Das Problem: Diese Funktionen sind entweder von Ihnen oder von einer App aktiviert worden. Bildlich gesprochen sind Smart- phones wie ein Sieb: Sie lassen sehr viele Daten nach außen. Man kann versuchen, diese Löcher zu stopfen. Das kann jedoch die Funktionen mindern. Wenn Sie beispielsweise eine App wegen des Datenschutzes nicht installieren, können Sie auch die Funktionen nicht nutzen. Kombiniert man all die Daten, lassen sich daraus ganze Persönlichkeitsprofile erstellen. Umso wichtiger ist es, dass Sie sich dieser Datenlecks bewusst werden. Erst so ist eine Benutzung möglich, in der Sie selbst entscheiden, welche Daten Sie bereit sind zu teilen. 3Dmask /shutterstock Noch wichtiger ist es, dass App- Anbieter die Privatsphäre der Nutzer respektieren und nur die Daten verwenden, die für das Funktionieren der Anwendung notwendig sind und deren Verwendung die Nutzer ausdrücklich zu gestimmt haben. Dazu gehören auch mehr Transparenz sowie datenschutz- und nutzerfreundliche Voreinstellungen. Was bringt das Anti-Abzock-Gesetz gegen Abmahnmissbrauch? Massenhaft flattern Internetnutzern Abmahnungen durch spezialisierte Anwaltskanzleien ins Haus, weil sie Songs, Alben und Filme in Tauschbörsen heruntergeladen haben sollen. Obwohl das Ausmaß der Verstöße meist gering ist, werden sie mit drastischen Schadenersatzforderungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen konfrontiert. Weil sie die Kostenrisiken nicht abschätzen können, scheuen Betroffene die gerichtliche Auseinandersetzung. Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, werden oftmals überhöhte Vergleichsbeträge gezahlt. Seit dem 9. Oktober 2013 ist das so genannte Anti-Abzock-Gesetz in Kraft. Es regelt unter anderem die Rechtsanwaltsgebühren bei urheberrechtlichen Abmahnungen. Der Regelstreitwert, aus dem sich die Anwaltsgebühren berechnen, wurde für die erste Abmahnung auf Euro begrenzt. Dies drückt die in diesem Fall vom abgemahnten Verbraucher zu zahlende An - waltsgebühr auf 155,30 Euro. Nur in besonderen Ausnahmefällen darf derjenige, der abmahnt, von diesem Wert abweichen. Halten sich die Abmahner an die Neu-Regelung? In der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen zeigt sich, dass reduzierte Anwaltsgebühren offenbar durch überhöhte Schadens ersatzforderungen kompensiert werden sollen. Außerdem machen einige Kanzleien zunehmend von der Möglichkeit Gebrauch, bei Mehrfachverletzungen (zum Beispiel, wenn es um Serien geht) Einzelabmahnungen auszusprechen und somit gleich mehrfach ihre Gebühren geltend zu machen. Manche Anwälte nutzen auch die nach dem Gesetz vorgesehene Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen von vornherein höhere Gebühren festzusetzen. Die zukünftige Rechtsprechung zu dieser Frage dürfte spannend werden. Grundsätzlich gilt: Eine Abmahnung sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Insbesondere nach Abgabe einer Unterlassungserklärung kann der illegale Download deutlich teurer werden, da dann schnell bis zu Euro für einen Verstoß fällig werden können. Ihre Erfahrungen sind gefragt Mit einer Online-Umfrage möchten die Verbraucherzentralen überprüfen, ob Verbraucher durch das Anti-Abzock-Gesetz wirklich besser vor überhöhten Abmahnungen geschützt werden. Alle Betroffenen, die wegen eines Urheberrechtsverstoßes nach dem 9. Oktober 2013 abgemahnt wurden, können an der Online-Umfrage der Verbraucherzentralen teilnehmen. Die Umfrage ist auf den Internetseiten der Verbraucherzentralen veröffentlicht. Slavoljub Pantelic / shutterstock Such mich ich bin die Preiserhöhung! Die Bestimmungen im Energiewirtschaftsgesetz sind eindeutig: Energielieferanten müssen Endverbraucher rechtzeitig, jedenfalls vor Ablauf der Abrechnungsperiode, auf transparente und verständliche Weise über eine geplante Änderung der Vertragsbedingungen unterrichten. Die Energieversorger müssen ihre Kunden auch über das Sonderkündigungsrecht informieren, das ihnen bei einseitiger Änderung der Vertragskonditionen durch den Lieferanten zusteht. Diese Vorgaben, so denkt man, müssten relativ einfach zu erfüllen sein. Sie werden jedoch in der Praxis von einigen Energieversorgern, darunter überwiegend Stromanbieter, in so auffallender Weise missachtet, dass sich der Verdacht einer bewussten Verschleierung von Preiserhöhungen aufdrängt. Zunächst werden die Neukunden mit günstigen Tarifen geworben. Dann erhalten sie schon bald nach Vertragsabschluss ein mehrseitiges Schreiben des Anbieters mit wortreichen Ausführungen zur Energiemarktentwicklung, in welchem sich gut versteckt eine Information über die bevorstehende Preiserhöhung befindet. Ein typisches Beispiel ist das sechsseitige Schreiben eines Stromanbieters mit blumigen Phrasen, die auf der vierten Seite die dreizeilige Ankündigung einer Strompreiserhöhung umrahmen. Diese Ankündigung wird auch noch VERSUSstudio / shutterstock kaschiert durch die ständige Betonung einer nach der Erhöhung bestehenden Preisgarantie. Sofern die Kunden überhaupt durch den schriftlichen Wortschwall bis zu dieser Stelle vorgedrungen sind, werden sie angesichts der verschleiernden Formulierung die Preiserhöhung nicht mehr wahrnehmen. Die Kunden sollen offenbar die Preiserhöhung erst zu einem so späten Zeitpunkt bemerken, dass ihnen die Ausübung des Sonderkündigungsrechts als zu riskant erscheint. Eine versteckte Preiserhöhungsinformation ist jedoch rechtlich wirkungslos, wie das Kammergericht Berlin im März 2013 im Fall eines Stromanbieters entschieden hat, der Verbrauchern die Preiserhöhung in einem Werbeflyer untergeschoben hatte (Az.5 U 112/11). Der erhöhte Preis musste nicht bezahlt werden und der Stromanbieter wurde verurteilt, die Kunden über die Unwirksamkeit der Preiserhöhung zu informieren.

8 8 Juli Dezember 2014 Telefonservice der Verbraucherzentrale Thüringen Verbrauchertelefon Beratung u. a. zu allgemeinen Verbraucherfragen, Kauf, Reklamation, Telekommunikation, Internet, Reisen, Freizeit, Dienstleistungen, Handwerkerverträgen Mo Fr, 9 18 Uhr 1 /min aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend Patiententelefon Beratung zu Patientenrechten, Krankenkassen und deren Leistungen, Behandlungsfehlern, Arzneimitteln, Heilmitteln, Hilfsmitteln, Therapien, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Ansprechpartnern und gesetzlichen Neureglungen im Gesundheitswesen 03 61/ Mo Uhr, Di 9 13 Uhr, Mi 9 13 Uhr, Do Uhr Bundesweites Patiententelefon der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD): Mo Fr Uhr, Do bis 20 Uhr kostenfrei aus dem Festnetz (Mobilfunktarife abweichend) Öffnungs- und Beratungszeiten Altenburg Dostojewskistraße 6 Tel.: / Fax: / Mi Uhr Fr Uhr (nur nach Terminvereinbarung) Bad Salzungen Langenfelder Straße 8 Tel.: / Fax: / jeden 1. und 3. Dienstag im Monat von Eisenach Ernst-Thülmann-Straße 74 Raum 221 (Ordnungsamt) Außenstelle des Landratsamtes Tel.: / jeden 2. und 4. Dienstag im Monat von Uhr Erfurt Andreasstraße 37c (denkmalgeschütztes Gebäude am Domplatz zwischen Landgericht und Polizei) Tel.: 03 61/ Fax: 03 61/ Di. Fr Uhr Di./Do Uhr (Terminvereinbarung wird dringend empfohlen) Gera Humboldtstraße 14 Tel.: 03 65/ Fax: 03 65/ Di./Do. Mi Uhr Gotha Ekhofplatz 24 (Neues Rathaus Bürgerbüro) Tel.: /22 20 Do Heilbad Heiligenstadt Göttinger Straße 5 Tel.: / Fax: / Di Uhr Nordhausen Leinefelde-Worbis Heiligenstadt Mühlhausen Eisenach Gotha Artern Erfurt Weimar Ichtershausen Jena Eisenberg Bad Salzungen Arnstadt Pößneck Schmalkalden Ilmenau Rudolstadt Suhl Großbreitenbach Meiningen Masserberg Themar Hildburghausen Eisfeld Bad Lobenstein Römhild Sonneberg Jena Unterlauengasse 5 Tel.: / Fax: / Di. Do Uhr Uhr Fr Leinefelde-Worbis Jahnstraße 12 Tel.: / Fax: / Mi Uhr Bad Colberg-Heldburg Ratgebertelefon Ernährung und Lebensmittel 0361/ Di 9 12 und Uhr Allgemeine Termin- vereinbarungen und Auskünfte zum Beratungsangebot 03 61/ Mo Do 9 12 und Uhr, Fr 9 12 Uhr Machen Sie den Energie-Check Terminvereinbarung und Telefonberatung unter: Mo bis Do 8 18 Uhr, Fr 8 16 Uhr (kostenfrei) Mühlhausen Friedrich-Naumann-Straße 26 Tel./Fax: / Mi. Mi. Do. (Beratung zu Finanzen und Versicherung nur nach Terminvereinbarung) Uhr Apolda Nordhausen August-Bebel-Platz 6 Tel.: / Fax: / Di. Do. Do Uhr Uhr (in jeder geraden Woche) (Beratung zu Finanzen und Versicherung nach Terminvereinbarung) Rudolstadt Swtiftsgasse 21 (Handwerkerhof) Tel.: / Fax: / Mi Suhl Würzburger Straße 3 Tel.: / Fax: / Mi. (nur nach Terminvereinbarung) Do Uhr Fr Weimar Schwanseestraße 17 (Gebäude der Stadtverwaltung) Mi. Gera Greiz Geschäftsstelle Altenburg Beratungsstellen Energieberatung in allen Beratungsstellen sowie in Apolda, Arnstadt, Bad Colberg- Heldburg, Bad Lobenstein, Eisenberg, Eisfeld, Greiz, Großbreitenbach, Hildburghausen, Ichtershausen, Ilmenau, Masserberg, Meiningen, Pößneck, Römhild, Rudolstadt, Schmalkalden, Sonneberg, Themar Spezialberatungen: nur nach vorheriger Terminabsprache Stand: ab Mai 2014 Unabhängige Patientenberatung Deutschland UPD Beratungsstelle Erfurt Unabhängige Patientenberatung Deutschland Beratungsstelle Erfurt Eugen-Richter-Straße Erfurt Telefon: 0361/ Fax: 0361/ erfurt@upd-online.de Die Beratungsstelle in Erfurt erreichen Sie telefonisch und persönlich zu folgenden Zeiten: Montag Uhr Dienstag 9 13 Uhr Mittwoch 9 13 Uhr Donnerstag Uhr sowie nach Vereinbarung So finden Sie uns: Mit der Erfurt Linie 9 bis Haltestelle Steinplatz, ca. 5 Minuten Fußweg Kostenfreie öffentliche Parkplätze befinden sich direkt vor der Beratungsstelle und in der Rügenstraße auf beiden Seiten (Parkstreifen), ca. 3 Minuten Fußweg. Beratungsentgelte Stand: Kostenlose Angebote Information und Beratung zu Ernährung und Lebensmitteln Patientenberatung Energieberatung für Empfänger von Transferleistungen Nutzung der Infothek Kostenpflichtige Angebote Beratung Entgelt Verbraucherrechtsberatung (bis zu 30 Minuten) Streitwert bis 50 5 Streitwert bis Streitwert ab Nachfolgeberatung 5 Honorarrechtsanwaltsberatung (bis zu 30 Minuten) Streitwert bis Streitwert ab Private Altersvorsorgeberatung 25 (bis zu 30 Minuten) Darlehens- u. Baufinanzierungsberatung 25 (bis zu 30 Minuten) Überprüfung von Darlehen bzw. Zinsanpassung 125 Prüfung einer Vorfälligkeitsentschädigung 70 Überprüfung Sparverträge 75 (ab dem 2. Vertrag 50 ) Angebotseinholung Baufinanzierung 500 Versicherungsberatung 25 (bis zu 30 Minuten) Versicherungsvergleiche 10 (pro Vergleich) Kfz-Versicherungsvergleich 8 Energieeinsparberatung 5 Energiecheck Mietrechtsberatung 15 (bis zu 15 Minuten) Beratung zum Urheberrecht 25 (bis zu 30 Minuten) Baurechtsberatung / Bautechnikberatung 30 (bis zu 30 Minuten) Bauberatung Vor-Ort-Beratung Fahrkosten (60 Minuten Beratung, 30 für jede weitere 30 Minuten) -Beratung 15 Beratung am Verbrauchertelefon: 1 (pro min aus dem dt. Festnetz, Mobilfunk höher) Vorträge nach Vereinbarung Kopierkosten 0,20 (pro Seite) Für Mitglieder der Verbraucherzentrale Thüringen und des Fördervereins der Verbraucherzentrale Thüringen gelten ermäßigte Entgelte entsprechend der Nutzungsordnung der Verbraucherzentrale Thüringen e. V. Mitgliedsorganisationen der Verbraucherzentrale Thüringen: Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Thüringen e. V. Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Thüringen e. V. Arbeitskreis Umweltbildung, Thüringen Caritasverband für das Bistum, Erfurt e. V. Demokratischer Frauenbund, Landesverband Thüringen e. V. Der Paritätische Wohlfahrtsverband, LV Thüringen e. V. Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesverband Thüringen Deutscher Hausfrauenbund e. V., Landesverband Thüringen Deutscher Mieterbund, Landesverband Thüringen e. V. Deutsches Rotes Kreuz ver.di, Bezirk Mittel- und Westthüringen Grüne Liga Thüringen e. V. Landesarbeitsgemeinschaft Kinderund Jugendschutz Thüringen e. V. Landesvereinigung für Gesundheitsförderung Thüringen e. V.-AGETHUR Sozialverband VdK, Geschäftsstelle Thüringen Thüringer Landfrauenverband e. V., Regionalgeschäftsstelle, Erfurt Einzelmitglied: Thomas Damm, Erfurt Ehrenmitglied der Verbraucherzentrale Thüringen: Herr Hans-Joachim Bachmann, Weimar IMPRESSUM Die VerbraucherZeitung Regionalseiten 1 und 8: Verbraucherzentrale Thüringen e. V., Eugen-Richter-Straße 45, Erfurt, Tel.: 0361/ , Fax.: 0361/ , info@vzth.de Internet V.i.S.d.P.: Geschäftsführung Verbraucherzentrale Thüringen AutorInnen: Dr. Gabriele Schäfler, Dr. Ralph Walther Herausgeber: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V., Paulinenstraße 47, Stuttgart, Telefon 07 11/ , Fax 07 11/ , info@vz-bw.de, Internet V.i.S.d.P.: Cornelia Tausch, Vorstand Redaktion: Ursula Ferschel Autoren: Dr. Eckhard Benner, Dr. Peter Grieble, Niklaas Haskamp, Peter Lassek, Christiane Manthey, Niels Nauhauser, Bernd Ruschinzik, Ulrike Weingand, Matthias Wins Gestaltung, Herstellung: Medienservice Kuschezki, Goethestraße 1, Böblingen, Telefon / DTP: Bernhard Bausch Druck: Bechtle Druck & Service, Esslingen Die in der Verbraucherzeitung veröffentlichten Bei träge sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck auch auszugsweise nur mit Zustimmung des Herausgebers. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.

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