Delegierte Verordnung der Europäischen Kommission zur Leverage Ratio

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1 Delegierte Verrdnung der Eurpäischen Kmmissin zur Leverage Rati Natalja Herbst Die eurpäische Kmmissin hat am 10. Oktber 2014 eine delegierte Verrdnung 1 zur Anpassung der Verrdnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) 2 in Bezug auf die Verschuldungsqute (Leverage Rati) veröffentlicht. Das Eurpäische Parlament und der Eurpäische Rat knnten hierzu innerhalb einer Frist vn zwei Mnaten Einwände erheben. Die delegierte Verrdnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Eurpäischen Unin in Kraft. Mit dem vrliegenden Fachbeitrag sllen die wesentlichen Änderungen im Rahmen dieser delegierten Verrdnung gegenüber den aktuellen Bestimmungen zur Verschuldungsqute aufgezeigt werden. Inhalt Hintergründe zum delegierten Rechtsakt... 1 Zielsetzung der Leverage Rati und Übersicht der aktuellen Bestimmungen. 2 Wesentliche Änderungen durch den delegierten Rechtsakt... 4 Zusammenfassung und Ausblick... 7 Hintergründe zum delegierten Rechtsakt Ab dem 01. Januar 2015 beginnt die Offenlegungspflicht für die gemäß Artikel 429 CRR berechnete Verschuldungsqute (vgl. Artikel 451, 521). Im Falle einer jährlichen Offenlegung müssten Institute diese smit erstmalig zum Stichtag 31. Dezember 2015 im Offenlegungsbericht veröffentlichen. In Artikel 456 (1) Buchstabe j) der CRR wurde der Kmmissin die Befugnis übertragen, etwaige Mängel im Hinblick auf die Definitin und Zusammensetzung der Verschuldungsqute im Vrfeld durch einen delegierten Rechtsakt zu krrigieren. Anfang März diesen Jahres wurden durch den veröffentlichten Analysebericht 3 der EBA 4 entsprechende Defizite dargelegt. Im Rahmen dieses Berichts wurde festgestellt, dass hinsichtlich Verständnis und Auslegung der derzeitigen CRR- Definitin der Leverage Rati, wesentliche Unterschiede zwischen den Instituten bestehen. Schließlich führt dies zu unterschiedlichen Berechnungsweisen der Verschul- 1 ated-act-leverage-rati_de.pdf 2 Capital Requirements Regulatin 3 EBA: Reprt n impact f differences in leverage rati definitins. Leverage rati expsure measure under Basel III and the CRR, 4. März 2014 ( +Leverage+rati+analytical+reprt.pdf) 4 Eurpean Banking Authrity

2 dungsquten, wmit eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Durch den nun veröffentlichten delegierten Rechtsakt sll anhand der Präzisierung zur Ermittlung der Verschuldungsqute eine Vereinheitlichung bei der Umsetzung innerhalb der Eurpäischen Unin erzielt werden. Zielsetzung der Leverage Rati und Übersicht der aktuellen Bestimmungen Im Vrfeld der Finanzkrise hatten die Institute erhebliche Verschuldungsgrade erreicht, bwhl die risikbasierten Eigenkapitalanfrderungen erfüllt wurden. Um zukünftig einer slchen exzessiven Verschuldung vrzubeugen, wurde die Verschuldungsqute mit entsprechenden Melde- und Offenlegungspflichten eingeführt. Hierdurch sll eine übermäßige bilanzwirksame und außerbilanzielle Verschuldung der Institute verhindert werden. Die Verschuldungsqute stellt eine einfache und nicht risiksensitive Kennzahl dar, die die risikbasierte Sichtweise der Eigenkapitalanfrderungen ergänzt. Zur Berechnung der Verschuldungsqute wird das Kernkapital (Kapitalmessgröße) durch die Gesamtrisikpsitinsmessgröße dividiert: Verschuldungsqute = Kernkapital / Gesamtrisikpsitinsmessgröße Die Verschuldungsqute unterscheidet sich hierbei durch den Nenner vn der Kernkapitalqute. Während bei letzterer u.a. die risikgewichtete Aktiva (RWA) für das Kreditrisik als Referenzgröße herangezgen wird, wird zur Berechnung der Verschuldungsqute die sgenannte Gesamtrisikpsitinsmessgröße verwendet. Die Ermittlung der Gesamtrisikpsitinsmessgröße erflgt auf Grundlage vn Buchwerten. Da es sich bei der Gesamtrisikpsitinsmessgröße um keine risiksensitive Kennzahl handelt, werden hier im Unterschied zur Berechnung der RWA keine Kreditrisikminderungstechniken angewendet. Ebens werden den Psitinen keine Risikgewichte zugewiesen. Derzeit liegt keine verbindliche Höchstgrenze für die Verschuldungsqute vr, wbei aktuell im Rahmen der Basel-III-Regelungen zur Höchstverschuldungsqute ein Referenzwert bebachtet wird. Am 14. Januar 2014 wurde vm Basler Ausschuss die finale Rahmenregelung für die Höchstverschuldungsqute und Offenlegungsanfrderungen veröffentlicht 5. Während der hierzu parallelen Bebachtungsphase vm 1. Januar 2013 bis 1. Januar 2017 wird eine Mindestanfrderung in Höhe vn 3% erprbt. Dies würde bedeuten, dass unabhängig vm Risikgehalt der Geschäftsaktivitäten das Geschäftsvlumen höchstens das 33-fache des Kernkapitals betragen dürfte. Im Anschluss an die Bebachtungsphase sll die Verschuldungsqute gegebenenfalls angepasst und endgültig kalibriert werden PLUS i GmbH vn 7

3 Basel III CRR Auslegung 1 Auslegung 2 Gruppe 1 3,3 3,3 3,1 Gruppe 2 3,9 3,9 3,8 Tabelle 1: Durchschnittliche Verschuldungsqute der Institute (%) (Quelle: EBA Reprt n impact f differences in leverage rati definitins. Leverage rati rati expsure measure under Basel III and the CRR, S.5) Im März 2014 veröffentlichte die EBA einen Bericht zu den Auswirkungen auf die Verschuldungsqute in Flge der bestehenden Unterschiede bei der Auslegung und Berechnung. 6 Basierend auf den Daten zum Basel-III-Mnitring vm 30. Juni 2013 wurde die Verschuldungsqute vn 173 Instituten aus 18 Ländern der EU analysiert. Die Institute wurden hierzu in zwei Gruppen unterteilt (Gruppe 1: 41 Grßbanken; Gruppe 2: 132 Institute) 7. In dem Bericht wurde die Verschuldungsqute entsprechend der Regelungen nach CRR berechnet und der Berechnung nach dem überarbeiteten Text der Basel-III- Bestimmungen gegenübergestellt. Dabei wurden die in der CRR bestehenden Unklarheiten bezüglich der Behandlung vn Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften durch zwei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten mitberücksichtigt. Im Rahmen der Auslegung 1 wurden erhaltene Sicherheiten vm Frderungsbetrag abgezgen. Unter Auslegung 2 sind Abzüge hingegen nicht möglich. Die im Rahmen dieser Untersuchung berechneten durchschnittlichen Verschuldungsquten zeigen, dass die hypthetische Höchstgrenze vn 3% swhl auf Grundlage der überarbeiteten Basel-III-Bestimmungen als auch unter den CRR Anfrderungen bereits jetzt erfüllt werden würde (vgl. Tabelle 1) Die flgende Tabelle stellt eine Übersicht zum zeitlichen Rahmen der Entwicklungen der Basel-Vrschriften und der CRR-Anfrderungen im Hinblick auf die Verschuldungsqute dar: 6 +Leverage+rati+analytical+reprt.pdf 7 Zur Gruppe 1 zählen internatinal agierende Institute, deren Tier 1 Kapital gem. Basel II 3 Milliarden EUR übersteigt. Institute deren Kapital unter dieser Schwelle liegt, werden zur Gruppe 2 gezählt 1 PLUS i GmbH vn 7

4 Beginn der aufsichtsrechtlichen Prüfungsphase des Baseler Ausschusses bis Bebachtungszeitraum des Baseler Ausschusses: In Abhängigkeit des Ergebnisses sllen in der ersten Jahreshälfte 2017 ggf. ntwendige letzte Anpassungen zu den Bestimmungen der Verschuldungsqute vrgenmmen werden Inkrafttreten der CRR Veröffentlichung der finalen Versin der Basel III Rahmenregelung für die Höchstverschuldungsqute und Offenlegungsanfrderungen Veröffentlichung der delegierten Verrdnung der Eurpäischen Kmmissin zur Leverage Rati ab ab Offenlegung der Verschuldungsqute Gegebenenfalls Einführung einer verbindlichen Verschuldungsqute (Integratin in die Mindestkapitalanfrderungen der Säule 1) Tabelle 2: Übersicht zum zeitlichen Rahmen Wesentliche Änderungen durch den delegierten Rechtsakt Für die vrgenmmenen inhaltlichen Änderungen wird der Artikel 429 der CRR angepasst und zusätzlich um die Artikel 429a und 429b erweitert. Die nachflgenden Ausführungen stellen hierzu eine Übersicht der vrgenmmenen Änderungen dar. Die Berechnung der Verschuldungsqute erflgt nun stichtagsbasiert zum Ende des vierteljährlichen Berichtszeitraums (Quartalsende). Bisher sllte diese auf Grundlage eines Durchschnittwertes der letzten 3 Mnate ermittelt werden. Hierdurch wird der Aufwand zur Berechnung verringert und ein Gleichlauf mit der Slvabilitätsmeldung erzielt (vgl. Artikel 429 (2) nf). Anstatt wie bisher auf den bilanzrechtlichen Knslidierungskreis abzustellen, sll zukünftig der aufsichtsrechtliche Knslidierungskreis herangezgen werden. Hiermit wird die Basis für die Berechnung der Verschuldungsqute an die der risikgewichteten Kapitalqute angepasst. Die bisherigen Unklarheiten bezüglich des Umganges mit erhaltenen Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften 8 (securities financing transactins) wurden durch eine Knkretisierung beseitigt. Zuvr gab es institutsübergreifend keine knsistente Auffassung, b erhaltenen Sicherheiten im Zuge vn Pensinsgeschäften vm Frderungsbetrag abgezgen werden dürfen der nicht. Ein dementsprechender Abzug würde zu einer Verringerung der Gesamtrisi- 8 Wertpapierfinanzierungsgeschäfte sind u.a. Wertpapierpensinsgeschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkredite 1 PLUS i GmbH vn 7

5 kpsitin des Instituts führen. 9 Mit der delegierten Verrdnung (vgl. Artikel 429 (8) CRR nf) wurde nun klargestellt, dass erhaltene Sicherheiten nicht zu einer Herabsetzung des Frderungswerts bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften führen dürfen. Hierdurch finden die wesentlichen Unterschiede bei den Rechnungslegungsvrschriften Berücksichtigung wmit eine einheitliche internatinale Umsetzung zukünftig sichergestellt werden sll. Eine Ausnahme bei der Aufrechnung betrifft Barfrderungen und Barverbindlichkeiten mit derselben Gegenpartei. Diese dürfen aufgerechnet werden, wenn die Transaktinen flgenden Bedingungen erfüllen: 10 Dasselbe explizite endgültige Erfüllungsdatum. Die Verrechnung des der Gegenpartei geschuldeten Betrages mit dem vn der Gegenpartei geschuldeten Betrag ist rechtlich durchsetzbar. Das Recht ist hierbei swhl im rdentlichen Geschäftsgang als auch bei Ausfall, Inslvenz und Knkurs geltend. Es ist auf Seiten beider Parteien beabsichtigt, die Geschäfte nett und gleichzeitig abzuwickeln der es existiert ein Abwicklungsmechanismus für die Geschäfte, der funktinal auf eine Nettabwicklung hinausläuft. Zusätzlich zum Risikpsitinswert ist ein Aufschlag für das errechnete Gegenparteiausfallrisik in die Risikmessgröße hinzuzurechnen (vgl. Artikel 429b nf). Für Geschäfte mit einer Gegenpartei, die nicht unter eine Netting- Rahmenvereinbarung gemäß den Anfrderungen des Artikels 206 CRR fallen, wird der Aufschlag für jedes Geschäft nach flgender Frmel berechnet: E i* = max{0; E i C i} E i = beizulegende Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere der Barmittel C i = beizulegender Zeitwert der Geschäft i vn der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere der Barmittel Bei Geschäften mit einer Gegenpartei, die unter eine Netting- Rahmenvereinbarung gemäß den Anfrderungen des Artikels 206 CRR fallen, 9 Die EBA hat im Januar 2014 eine umfassende Analyse zur Flgenabschätzung der Bestimmungen zur Verschuldungsqute durchgeführt. Hier wurden u.a. auch die Auswirkungen der unterschiedlichen Auslegung zum Umgang mit Risikpsitinen in Pensinsgeschäften untersucht 10 vgl. Basel III Rahmenregelung für die Höchstverschuldungsqute und Offenlegungsanfrderungen, Tz PLUS i GmbH vn 7

6 wird der Aufschlag für jede Vereinbarung hingegen nach dieser Frmel berechnet: E i* = max{0; ( E i C i)} E i = Zeitwert der bei Geschäft i an die Gegenpartei verliehenen Wertpapiere der Barmittel C i = Zeitwert der Geschäft i vn der Gegenpartei erhaltenen Wertpapiere der Barmittel Bar erhaltene Nachschusszahlungen können vm Frderungswert vn Derivaten abgezgen werden (vgl. Artikel 429a (3) CRR nf). Anstatt mit ihrem Zeitwert, werden ausgestellte Kreditderivate nunmehr mit ihrem Bruttnminalwerten bemessen (vgl. Artikel 429 (5) CRR nf). Es ist jedch erlaubt etwaige negative Änderungen des Zeitwerts, die bereits im Kernkapital in Bezug auf das geschriebene Kreditderivat berücksichtigt wurden, vm Nminalbetrag abzuziehen. Des Weiteren kann der Frderungswert um den effektiven Nminalwert eines erwrbenen Kreditderivats auf dieselbe Referenzadresse herabgesetzt werden, vrausgesetzt, dass die beiden flgenden Kriterien erfüllt werden: Der erwrbene Kreditschutz bei Einzeladressen-Kreditderivaten lautet auf eine Referenzverbindlichkeit, die gleich- der nachrangig der zugrundeliegenden Referenzverbindlichkeit ist. Die Restlaufzeit des ausgestellten Kreditderivats ist gleich der länger der Restlaufzeit des erwrbenen Kreditschutzes. Der Kundenanteil bei Geschäften mit einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (ZGP) darf vn der Verschuldungsqute abgezgen werden, wenn das Institut nicht dazu verpflichtet ist, dem Kunden bei einem Ausfall der qualifizierten ZGP Verluste zu erstatten (vgl. Artikel 429 (11) CRR nf). Zur Ermittlung des Risikpsitinswertes vn außerbilanziellen Psitinen werden diese anhand vn Kreditknversinsfaktren (Credit Cnversin Factrs CCFs) des Standardansatzes für Kreditrisiken umgerechnet. In Abhängigkeit der jeweiligen Risikkategrie werden CCFs in Höhe vn 0%, 20%, 50% der 100% herangezgen (vgl. Artikel 429 (10) CRR nf). 1 PLUS i GmbH vn 7

7 Zusammenfassung und Ausblick Mit der ab dem 1. Januar geltenden Offenlegungspflicht ist die Verschuldungsqute zukünftig regelmäßig zu publizieren. Um hierbei eine Vergleichbarkeit zwischen den Instituten in den EU-Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist ein einheitliches Verständnis zur Berechnung ntwendig. Zu diesem Zweck wurden die derzeitigen Bestimmungen zur Verschuldungsqute durch die delegierte Verrdnung präzisiert. Eine verbindliche Verschuldungsqute im Sinne einer Eigenmittelanfrderung ist in der CRR bisher nch nicht vrgesehen. Die Entscheidung darüber, b eine slche Höchstgrenze eingeführt werden sll, wird auf Grundlage des Berichtes der Kmmissin über die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Verschuldungsqute getrffen. Diesen Bericht hat die Kmmissin dem Eurpäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2016 vrzulegen (vgl. Artikel 511 (1) CRR). Gegebenenfalls sll ein etwaiger Gesetzgebungsvrschlag zur Einführung einer verbindlichen Verschuldungsqute zusammen mit dem Bericht vrgelegt werden. Damit würde die Verschuldungsqute frühestens per 1. Januar 2018 in die Säule 1 Regelungen integriert werden und smit die Institute zur Einhaltung einer Höchstgrenze zwingen. Da eine slche Begrenzung der Verschuldungshöhe in Frm eines festen Referenzwertes die unterschiedlichen Geschäftsmdelle der Institute unberücksichtigt lassen würde, wäre es zweckmäßig, differenzierte Höchstgrenzen für die Verschuldungsqute einzuführen (vgl. Artikel 511 (2) CRR). Dies würde etwaige Benachteiligungen für Institute mit risikarmen Geschäftsmdellen wie bspw. den Pfandbriefbanken vrbeugen. Da die Geschäftsaktivitäten slcher Institute ein geringes Risikprfil aufweisen, wird hier eine vergleichsweise geringe Eigenkapitalunterlegung benötigt. Die risikneutrale Betrachtungsweise der Leverage Rati würde jedch zu einem erhöhten Eigenkapitalbedarf führen und hätte letzten Endes eine Gefährdung der Tragfähigkeit dieses Geschäftsmdells zur Flge. 11 Wie immer werden wir Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen selbstverständlich für Rückfragen sehr gerne zur Verfügung (inf@1plusi.de). Gerne stellen wir Ihnen auch unsere Expertise aus diversen Prjekten zu Themen, die sich mit den bigen Fragestellungen beschäftigen, zur Verfügung. 11 vgl. Handelsblatt vm 3. Januar PLUS i GmbH vn 7

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