Analysen, Argumente, Aspekte, Informationen, Meinungen, Politik, Praxis, Ti p s
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- Pamela Kerner
- vor 7 Jahren
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1 Einsichtnahme in Patientenkarteikarten Hygiene und Hygienerichtlinien Werbung/Praxisschilder Laborgemeinschaften Berufstitel Liebe Kollegin, Lieber Kollege, Ausgabe 01/ Juli 2009 aus aktuellen Anlässen greifen wir dieses Thema nochmals auf. Es muß eine Selbstverständlichkeit sein, daß wir Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker die Hygiene als Grundvoraussetzung für unser Tätigsein ansetzen und die gesetzlichen Vorgaben auch praxisorientiert beherzigen. Die Gesundeitsbehörden sind gehalten, nicht nur zu kontrollieren sondern auch zu beraten. Einsichtnahme in Patientenkarteikarten Der "Freie Heilpraktiker e.v." hatte mit Rundschreiben vom den Sachverhalt klargestellt. Aufgrund der nicht nachvollziehbaren Aussage des Heilpraktikerfunktionärs Siegfried Kämper in seinem Verbandsorgan, der da schreibt Der Amtsarzt darf stichprobenartig Ihre Karteikarten prüfen. In München wird dies seit einiger Zeit auch so praktiziert. Die Amtsärzte und deren Mitarbeiter stehen ja unter der ärztlichen Schweigepflicht. Damit argumentiert das Gesundheitsamt München und ich würde mich dem auch anschließen.... Hier nun nochmals der Text aus dem Schreiben des "Referates für Gesundheit und Umwelt" der Landeshauptstadt München zur Richtigstellung: Wenngleich 203 des Strafgesetzbuches (StGB) bekanntermaßen nur für den Arzt und nicht für den Heilpraktiker gilt, vertritt das RGU-HU ebenso wie Sie die Auffassung, daß Heilpraktiker der Schweigepflicht unterliegen. Eine unbefugte Offenbarung von Patientendaten durch den Heilpraktiker würde nicht nur ein vertragswidriges Verhalten darstellen, sondern auch gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht seiner Patienten verstoßen. Auch mit Ihrer Auffassung, ohne das Vorliegen einer konkreten Gefahr oder eines adäquaten Verdachts sei, sofern keine sondergesetzliche Rechtsnorm vorliegt - im Einzelfall könnte dies durchaus zum Beispiel 16 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sein -, eine Einsichtnahme in Patientendaten unzulässig, besteht Konsens..." Hygieneplan und Hygienerichtlinien Zu diesem Thema werden in jüngster Zeit zahlreiche Abhandlungen, Vorschläge, Zusammenfassungen usw. von verschiedenen Seiten auf den Weg gebracht. Da wird auch von gemeinsam erarbeiteten Hygieneplänen gesprochen, nach denen sich jeder orientieren soll bzw. denen Organisationen beitreten könnten. Hierzu ist zu vermerken, daß es gesetzliche Grundlagen gibt. An diesen haben sich die Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu orientieren. Nicht alle Kolleginnen und Kollegen können sich durch den Gesetzesdschungel allzuleicht durchfinden. Andererseits kommt es auch auf die individuelle Praxissituation an, welche hygienischen Maßnahmen im Einzelnen zu erfüllen sind. Bitte wenden!
2 - 2 - Heilpraktikerorganisationen versuchen zu helfen, wenngleich auch hier manchmal keine optimalen Angaben gemacht bzw. auch Fehlinformationen gegeben werden. Sie werden nicht umhin können, trotz aller Leitfäden, sich entsprechende Unterlagen genau anzusehen und zu prüfen, was für Ihre Praxis infrage kommt bzw. rechtlich infrage kommen muß. Das Gesundheitsamt Frankfurt gibt auf seinen Internetseiten interessante und leicht nachvollziehbare Informationen nicht nur für Ärzte, sondern speziell auch für Heilpraktiker. Wir empfehlen Weitere empfehlenswerte Adressen sind chemie.de/de/download/service_rki_anf_aufbereitung_medizinprodukte.pdf Der "Freie Heilpraktiker e.v." steht in dieser überverbandlichen Frage auch gerne zur Verfügung. Der Verband wird in Kürze im offen Bereich seiner Internetseiten ebenfalls Veröffentlichungen vornehmen. Die Bundesverbände der "DDH" haben ebenfalls eine Ausarbeitung in Vorbereitung. Praxisschilder, eine Verpflichtung? Ein Bundesverband der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker berichtet in seinem Organ über ein Gespräch zum Thema Praxisbegehungen mit einem Gesundheitsamt. Darin heißt es unter anderem Das Anbringen eines Praxisschildes, wie es auch die Berufsordnung der Heilpraktiker fordert, erscheint dem Referat zwingend geboten, damit die Verpflichtung zum Führen der Berufsbezeichnung 'Heilpraktiker' ( 1 Abs. 3 HeilprG) sowie dem Gebot, Heilkunde nicht im Umherziehen auszuüben ( 3 HeilprG) geeignet entsprochen wird. Diese Auffassung wird, so das Referat, auch von der Regierung von Oberbayern, der Rechts- und Fachaufsichtsbehörde des Referats vertreten, stellt also keine individuelle Rechtsauslegung des Referates dar. Dieser Auffassung widerspricht der "Freie Heilpraktiker e.v.-fh-" 1. Die Berufsordnung für Heilpraktiker fordert keinesfalls das Anbringen eines Praxisschildes. Die BOH gibt lediglich Hinweise darauf, was auf einem Praxisschild stehen sollte. 2. Ein Praxisschild stellt eine Werbemaßnahme dar, die keinesfalls eine Verpflichtung für Heilpraktiker ist. Allerdings muß natürlich in irgendeiner Form kenntlich gemacht werden, daß eine Heilpraktikerin bzw. ein Heilpraktiker ansässig ist. Unserer Ansicht nach reicht hierfür auch das Schellenschild aus, welches selbstverständlich auch die Berufsbezeichnung zu beinhalten hat bzw. eventuell auch noch den Begriff Praxis
3 - 3 - Sollten Heilpraktiker diesbezüglich abgemahnt werden oder behördlicherseits derartiges verlangt werden, beabsichtigt der "Freie Heilpraktiker e.v.-fh-" nach genauer Prüfung der individuellen Sachlage Rechtshilfe zu gewähren zwecks eindeutiger Rechtsklärung. Labor - Laborgemeinschaften. Vorsicht ist geboten! Laboruntersuchungen, Beurteilung von Laborbefunden gehören vielfach auch in das Diagnosespektrum der Heilpraktikerpraxen. Verständlich, daß zahlreiche Labore auch den Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern ihre Dienste anbieten oder die Heilpraktiker Kontakt mit einem Labor zur Durchführung und auch Beurteilung suchen. Dies scheint auf den ersten Blick kein Problem zu sein. Es gibt zahlreiche Labore, mit denen fachlich und qualifiziert gut zusammengearbeitet wird. Auch Labore, die besonders heilpraktikerorientiert sind und naturheilkundliche Betrachtungen einbeziehen. Wenn da nun nicht wieder einmal die Abrechnungsfrage im Raum stehen würde. Hauptthema dabei: Ein Mitverdienst der Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen an der Laboruntersuchung. Da wird von Anbietern den Behandlern eine Verdienstquelle schmackhaft gemacht, da sehen Behandler eine zusätzliche Einnahmequelle. Und da liegt dann das Problem. Was darf sein, was darf nicht sein? Was ist rechtens und was ist steuerlich zu beachten? Eine nicht ganz leichte Problematik, wenn einmal davon abgesehen wird, daß leider des möglichen Verdienstes wegen im Einzelfall mehr Labor gemacht wird als erforderlich bzw. medizinisch notwendig ist. Hier zunächst der Ablauf, wie er ohne rechtliche und steuerliche Problemstellungen möglich ist und/oder auch sein sollte: Dem Patienten wird das Untersuchungsmaterial abgenommen und dem jeweiligen Labor übersandt (in einzelnen Städten oder Gemeinden wird es vom Labor u.u. auch am Tag der Abnahme in der Praxis abgeholt). Dem Labor wird aufgegeben, welche Untersuchungen entsprechend der Anamnese und Untersuchung, Symptomatik etc. vorzunehmen sind. Dem Labor wird aufgegeben, ob die Rechnung direkt an den Patienten oder an die Praxis erfolgen soll. Dabei kann vielfach auch vorgegeben werden, welcher GOÄ-Satz (bis zum höchstmöglichen Satz) anzusetzen ist. Dies sollte aber immer zu Gunsten des Patienten erfolgen. Dies schafft Vertrauen beim Patienten und dieser hat wieder etwas mehr Geld für die eigentliche Behandlung zur Verfügung. Geht die Rechnung direkt an den Patienten, zahlt dieser an das Labor und rechnet, falls privatversichert oder beihilfeberechtigt, zusammen mit seiner Heilpraktikerrechnung mit dem Leistungsträger ab. Einfach und ohne Arbeit für die Praxis. In der Honorarrechnung können dann noch die Kosten für Versandmaterial, Porto usw. zum Eigenbetrag berechnet werden. Die zweite Möglichkeit besteht darin, daß die Rechnung als Durchlaufposten an den Behandler geht. Dieser erfaßt diese in seiner Honorarrechnung mit "Laborkosten gemäß anliegender Laborrechnung" und setzt dann den Betrag der Laborrechnung ohne Aufschlag ein. Hinzu kommen, wie oben angeführt, die berechnungsfähigen Nebenkosten. Der Patient zahlt dann an Behandler und dieser wiederum an das Labor. Bitte wenden!
4 - 4 - Nun gibt es aber auch Labore, die den Behandlern anbieten, an den Laborkosten zu verdienen. Sei es, daß die Laborrechnung an den Patienten höher ausgestellt wird als vom Behandler dann an das Labor zu bezahlen ist. Sei es, daß das Labor dem Heilpraktiker eine Gutschrift gewährt oder die Differenz auszahlt. Mit anderen Worten, eine Provision in irgendeiner Form. Zu diesem Zweck gibt es u.a. Laborgemeinschaften in unterschiedlichen Formen und Vertragsarten, über die das ganze läuft. Jetzt ist Vorsicht geboten! Damit Sie nicht in rechtliche Problemstellungen kommen können! Nur einige wichtige Punkte sollen an dieser Stelle hervorgehoben werden: Zur Durchführung von zahlreichen Laborleistungen sind nur Personen berechtigt, die über die notwendigen fachlichen und medizinischen Kenntnisse verfügen. Dies bedeutet, daß auch bei der Beteiligung als Gesellschafter, sprich irgendwie als Mitinhaber, eine Laborausübung ohne diese nachweisbare Sachkenntnis nicht möglich ist, wobei dann auch zu differenzieren ist, welche Laboruntersuchungen überhaupt vom Heilpraktiker durchgeführt werden dürfen oder nicht. Und daraus ergibt sich schon die Fragestellung, ob eine Weiterberechnung mit Gewinn erlaubt ist. Ist ein Gewinn aus der Laboruntersuchung, egal in welcher Form auch immer, rechtlich möglich oder verstößt der Heilpraktiker/die Heilpraktikerin gegen Recht und Gesetz? Nach derzeitigem Rechtsstandpunkt, der aber noch weiter geprüft wird, ist dies so. Stellt der erzielte Gewinn aus der Laboruntersuchung, egal in welcher Form auch immer, eine gewerbliche Einnahme dar und unterliegt somit Umsatzsteuer? Nach derzeitigem Informationsstand ist das so. Auch wenn die Freigrenzen nicht überschritten werden, könnte MwSt. für die gesamten Praxiseinnahmen anfallen, wenn die Einnahmen aus dem Labor nicht in einer gesonderten Buchführung, sondern im Rahmen der Praxisbuchführung erfaßt werden, soweit diese eben als gewerbliche Einnahme zu werten sind. Zu beachten ist, daß nicht nach der Schrotschußmethode umfangreiche Laboruntersuchungen veranlaßt werden ohne daß es hierfür gezielte diagnostische Grundlagen gibt. Dies kann zu Problemstellungen mit Leistungsträgern führen, die dann auf den Behandler zurückfallen. Nicht unbeachtet sollte aber auch unsere ethische Verpflichtung gegenüber den Patienten bleiben, wobei die "Berufsordnung für Heilpraktiker" und das "Berufsbild der Heilpraktiker" eine wichtige Grundlage bilden. So gerne allen Kolleginnen und Kollegen gut gehende Praxen und für deren verantwortungsvolle Aufgabenerfüllung und Leistungen auch sichere Einnahmen für eine finanzielle Absicherung gewünscht wird, muß auf derartige Problemstellungen aufmerksam gemacht werden. Wenn Sie Fragen zu diesem durchaus etwas komplizierten Sachverhalt haben, melden Sie sich. Ihnen fällt also die Aufgabe zu, Ihre Vorgehensweise genau zu überlegen, zu prüfen und vor allen Dingen auch Angebote genau zu prüfen sowie bedarfsweise auch qualifizierten Rat einzuholen. Einige Labore haben sich auf die geschilderte Situation eingestellt und vorhandene Verträge aufgelöst und/oder Änderungen vorgenommen
5 Vorsicht mit "Berufstiteln" Zahlreiche Institutionen, insbesondere auch aus dem Ausland kommend, bieten im Rahmen ihrer Aus- und Weiterbildungsangebote auch Abschlüsse mit bestimmten "Diplomen" und damit auch verbundenen eigenen "Titeln" an. So z.b. das Ackermann-Institut, Stockholm, mit seinem Titel "Master of Chiropractic". Es muß darauf aufmerksam gemacht werden, daß immer wieder derartige Zusatzbezeichnungen neben der Berufsbezeichnung Heilpraktiker/in abgemahnt werden. Dies wegen der daraus resultierenden möglichen Irreführung nach Heilmittelwerbegesetz. Für diese Zusatzbezeichnungen gibt es keine behördliche/staatliche Erlaubnis/Zulassung. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen kann jedoch ein derartiger irreführender Eindruck entstehen. Unabhängig hiervon stellt sich auch immer wieder die Frage, ob derartige "Titel" unserem Selbstverständnis als Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entsprechen. Dies spricht weder gegen das ausbildende und verleihende Institut und erst recht nicht gegen die Methode. Die von dem verstorbenen Dr. Wilhelm Paul Ackermann entwickelte Methode der Chiropraktik hat sich einen hervorragenden Namen gemacht und bestätigt sich immer wieder durch ihre Erfolge auf einem möglichst einfachem und unkompliziertem Wege. Impressum: Freie Heilpraktiker e.v. -Berufs- und Fachverband- Benrather Schloßallee 49-53, Düsseldorf Telefon 02 11/ Telefax 02 11/ e-post: BRSFH@t-online.de, Internet: Vereinsregister Düsseldorf VR Vorsitzender Bernd R. Schmidt Gerichtsstand Düsseldorf Auflage: Exemplare
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