S T A T U T E N. der. Charles Vögele Holding AG. mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "S T A T U T E N. der. Charles Vögele Holding AG. mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ"

Transkript

1 S T A T U T E N der Charles Vögele Holding AG mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ I. Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Art. 1: Firma und Sitz Unter der Firma Charles Vögele Holding AG Charles Vögele Holding SA Charles Vögele Holding Ltd. besteht eine Aktiengesellschaft gemäss den Bestimmungen d es Schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ. Art. 2: Zweck Zweck der Ges ellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unte r- nehmen aller Art im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten; Vertretungen übernehmen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Gara n- tien und Bürgschaften für verbundene Unternehmen und Dritte eingehen. Sie kann Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Art. 3: Dauer Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.

2 II. Aktienkapital, bedingtes Aktienkapital, Aktien Art. 4: Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF (Schweizer Franken sechs undzwanzig Millionen vierhunderttausend). Es ist eingeteilt in (acht Millionen acht hunderttausend) Inh a- beraktien zu je CHF 3.00 Nennwert. Das Aktienkapital ist voll liberiert. Durch Statutenänderung kann die Generalversammlung jederzeit Inhaberak tien in Namenaktien oder Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln. Art. 5: Bedingtes Aktienkapital Das Aktienkapital erhöht sich unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um höchstens CHF 792'000.- (Schweizer Franken siebenhundertzweiundneunzigtausend), entsprechend maximal 264'000 (zweihundertvierundsechzigtausend) vollständig zu liberierender Inhaberaktien zu je CHF 3.00 Nennwert, durch Ausübung von Optionsrechten, die nach Massgabe eines Beteiligungsplanes oder mehrerer Beteiligungspläne an Mitglieder des Verwaltungsrates und Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Der Ausübungspreis für die neuen Aktien wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und kann unter dem Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionsrechte liegen. Art. 5 bis : Bedingtes Aktienkapital Das Aktienkapital erhöht sich um höchstens CHF (Schweizer Franken fünf Millionen zweihundertachtzigtausend), entsprechend maximal (eine Million siebenhundertsechzigtausend) vollständig zu liberierenden Inhaberaktien zu je CHF 3.00 Nennwert, durch Ausübung von Wa n- del- und/oder Optionsrechten, die in Verbindung mit Wandelanleihen, Optionsanleihen, Anleihens - oder ähnlichen Obligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten der Gesellschaft oder von Ko n- zerngesellschaften eingeräumt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zum B e- zug sind die jeweiligen Inhaber von Wandel - und/oder Optionsrechten berechtigt. Die Wandelund/oder Optionsbedingungen sind durch den Verwaltungsrat festzulegen. Das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre kann durch Beschluss des Verwaltungsrates beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn solche Finanzinstrumente ausgegeben werden zum Zwecke a) der Finanzierung (einschliesslich Refinanzierung) des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben durch die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft; oder b) die Begebung auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten erfolgt (einschliesslich Privatplatzierungen bei ausgewählten strategischen Investoren). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den jeweiligen Wandel - bzw. Optionsbedingungen. Wandelbzw. Optionsanleihen sind zu marktüblichen Konditionen zu emittieren.

3 Art. 6: Aktienzertifikate und Wertrechte Die Gesellschaft gibt ihre Inhaberaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrec h- ten aus. Der Gesellschaft steht es frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Inhaberaktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Der Aktionär hat keinen A n- spruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Inhaberaktien in eine andere Form. Die Übertragung von Bucheffekten und die Bestellung von Sicherheiten an Bucheffekten, denen Inhaberaktien der Gesellschaft zugrunde liegen, bedarf der Mitwirkung der Verwahrungsstelle, bei welcher der Aktionär sein Effektenkonto hält. III. Organisation der Gesellschaft A) Generalversammlung Art. 7: Einberufung, Traktandierungsrecht Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres. Sie wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls von der Revisionsstelle einb e- rufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 0.5% des Aktienkapitals vertreten, können bis spätestens 45 Tage vor dem Versammlungstag die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das Begehren hat schriftlich und unter Angabe der Anträge zu erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Verwaltungsrat, den Liquidatoren, der Revis i- onsstelle oder einer Generalversammlung einberufen werden, so oft es die Interessen der Gesel l- schaft erfordern. Ein oder mehrere Aktionäre, welche zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können vom Verwaltungsrat schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verla n- gen, dass eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird. Die Generalversammlungen finden am Gesellschaftssitz oder an einem anderen, vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Ort statt. Art. 8: Form der Einberufung Die Einladungen an die Generalversammlungen erfolgen durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Die Einladung zur Generalversammlung muss die Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, die die Einberufung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhan d- lungsgegenstandes verlangt haben, enthalten.

4 Art. 9: Stimmberechtigung, Vertretung In der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Für die Teilnahme an der Generalversammlung haben die Aktionäre einen Berechtigungsnachweis gemäss Anordnung des Verwaltungsrats zu erbringen. Jeder Aktionär kann sich mittels Vollmacht an der Generalversammlung durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär, oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Der Verwaltungsrat regelt die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen an den un abhängigen Stimmrechtsvertreter, wobei er auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auf der Vollmacht verzichten kann. Die allgemeine Weisung, bei in der Einberufung bekanntgegebenen und/oder nicht bekannt gegeb e- nen Anträgen jeweils im Sinne des Antrags des Verwaltungsrates zu stimmen, gilt als gültige Weisung zur Stimmrechtsausübung. Der Vorsitzende der Generalversammlung entscheidet an der jeweiligen Generalversammlung über die Zulässigkeit einer Vertretung und die Einhaltung der Anforderungen an die Vollmacht und Weisu n- gen. Der unabhängige Stimmrechts vertret er wird durch die Generalversammlung gewählt. Seine Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Art. 10: Beschlussfa ssung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes oder diese Statuten etwas anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der an der Versammlung gültig abgegebenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der Enthaltungen und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen oder elektronisch, es sei denn, dass mindestens 50 Aktionäre die schriftliche Abstimmung bzw. Wahl verlangen, oder dass der Vorsitzende diese anordnet. Der Vorsitzende der Generalversammlung kann eine offene oder elektronische Wahl oder Absti m- mung immer auch durch eine schriftliche wiederholen lassen, wenn nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall zählt das Ergebnis der schriftlichen Wahl oder A b- stimmung. Art. 11: Versammlungsleitung Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten des Verwaltungsrates geleitet oder in seiner Abwesenheit durch einen vom Verwaltungsrat bestimmten Tagespräsidenten. Der Vorsitzende der Generalversammlung bestimmt einen Protokollführer und einen oder mehrere Stimmenzähler.

5 Art. 12: Kompetenzen Die Generalversammlung hat folgende ausschliessliche Kompetenzen: a) Änderung der Statuten; b) Genehmigung des Jahres- bzw. Lageberichtes und der Konzernrechnung; c) Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des B i- lanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Divi dende unter Beachtung von Art. 671 und 677 OR; d) Déchargeerteilung an die Mitglieder des Verwaltungsrates; e) Jährliche ges onderte Wahl der Mitglieder des Verwalt ungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrat es, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrecht s- vertreters; f) Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art i- kel 17c und 17d; g) Wahl der Revisionsstelle; h) Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die gemäss Gesetz oder die Statuten in die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen oder die ihr vom Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt werden. Art. 12a: Nichtgenehmigung von Vergütungen Falls die Generalversammlung einen Antrag des Verwaltungsrates über Vergütungen gemäss Artikel 12 lit. f nicht genehmigt, entscheidet der Verwaltungsrat über das weitere Vorgehen. Er kann unter anderem eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen o der einen maximalen Gesamtbetrag oder mehrere maximale Teilbeträge unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren festlegen und unterbreitet diese(n) der Generalversammlung zur Genehmigung. Im Rahmen eines so festg e- setzten maximalen Gesamt- oder Teilbetrages können die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellscha f- ten unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung Vergütungen ausrichten. B) Verwaltungsrat Art. 13: Zusammensetzung, Wahl, Anzahl der Mandate Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung gewählt, die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversammlung selbst und bezeichnet einen Sekretär.

6 Die Anzahl der Mandate ausserhalb der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ist in Bezug auf Unternehmen, welche die Anforderungen von Artikel 727 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 OR (ordentliche Revision) erfüllen, wie folgt beschränkt: - Für Verwaltungsratsmitglieder auf maximal acht Mandat e, davon maximal vier in börsenkotierten Unternehmen; - Für Geschäftsleitungsmitglieder auf maximal fünf Mandate, davon maximal eines in einem börsenkotierten Unternehmen. Mandate in anderen Rec htseinheiten, die sich in das Handels register oder ein vergleichbares auslä n- disches Register einzutragen verpflichtet sind, sind beschränkt auf maximal zwanzig Mandate. Werden Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten ein und desselben Konzerns oder im Auftrag eines Konzerns ausgeübt, so werden diese jeweils gesamthaft als ein Mandat gezählt, dürfen aber pro anderer Konzern insgesamt zwanzig nicht überschreiten. Kurzfristige Überschreitungen sind im Einzelfall zulässig, dürfen aber die Hälfte der zulässigen Mand a- te pro Kategorie nicht überschreiten und maximal für sechs Monate. Als Mandate im Sinne dieser Bestimmung gelten Tätigk eiten in den obersten Leitungs - und Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflicht et sind, sich ins Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eintragen zu lassen. Art. 14: Einberufung und Beschlussfa ssung Der Präsident des Verwaltungsrates beruft die Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist berechtigt, beim Präsidenten schriftlich die Einberufung einer Si t- zung zu verlangen. Der Verwalt ungsrat kann im übrigen seine Beschluss fassung in einem Organisationsreglement regeln. Art. 15: Aufgaben und Delegation der Geschäftsführung Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft. Er beschliesst über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht durch Gesetz, Verordnung oder durch die Statuten in die Kompetenz eines anderen O r- ganes fallen. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; b) die Festlegung der Organisation; c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie gegebenenfalls der Finanzplanung; d) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen sowie die Festlegung der Grundsätze über die Vertretung der Gesellschaft; e) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; f) die Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;

7 g) die Fassung von Beschlüssen im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft, und die Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Statutenänderungen; h) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überw a- chung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er ist ermächtigt, die G e- schäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu ü bertragen. Er erlässt hierfür ein Organisationsreglement. Art. 16: Vergütungsausschuss Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Gen e- ralversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Dem Vergütungsausschuss kommt in Bezug auf Vergütungen grundsätzlich Vorschlagskompetenz zu, und Umsetzungskompetenz nur im Rahmen bereits von der Gen eralversammlung respektive dem Verwaltungsrat im Grundsatz genehmigter Vergütungen und soweit in den Statuten vorgesehen. Der Verwaltungsrat legt alles Weitere im Organisationsreglement oder einem zusätzlichen Reglement fest. Er kann dabei dem Vergütungsausschuss auch weitere Aufgaben und Kompetenzen zuweisen, insbesondere im Bereich der Nominierungen. C) Revisionsstelle Art. 17: Wahl sowie Rechte und Pflichten Die Generalversammlung bestellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisions unternehmen zur Revisionsstelle mit den Rechten und Pflichten, die durch d as Gesetz bestimmt sind. Die Revisionsstelle ist jeweils für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zu wählen. Die natürliche Person, die die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen. IV. Vergütungen und Verträge Art. 17a: Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften können mit Mitgliedern des Verwaltungsrates befri s- tete oder unbefristete Verträge über die Vergütung abschliessen, wobei die maximale Laufzeit bzw. Kündigungsfrist mit der Amtsdauer übereinstimmen muss. Die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung unb e- fristete Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten abschliessen.

8 Art. 17b: Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen Die Ges ellschaft kann Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Kredite und Darl e- hen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100'000 pro Person gewähren. Die Höhe der Vorsorgeleistungen der Gesellschaft ausserhalb der beruflichen Vorsorge und ähnlichen Einrichtungen im Ausland zugunsten eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung darf den Betrag der zuletzt geleisteten jährlichen individuellen fixen Vergütung nicht übersteigen. Art. 17c: Vergütung des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich bindend prospektiv den maximalen G e- samtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrates bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf maximale Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselement e für andere, jährige oder unt erjährige Zeitperioden und/oder in B e- zug auf Zusatzbeträge für besondere Vergütungseleme nte sowie zusätzliche bedingte Anträge zur Genehmigung vorlegen. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass ein Teil der Vergütung in Aktien ausgerichtet wird oder bezogen werden kann, und legt diesfalls die Bedingungen einschliesslich Zuteilungszeitpunkt und Bewertung fest und entscheidet über eine Sperrfrist. Er legt die Bedingungen einschliesslich des Zei t- punkts der Zuteilung und allfälliger Veräusserungsbeschränkungen fest. Er kann vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse wie einem Kontrol l- wechsel oder der Beendigung des Mandatsverhältnisses Veräusserungsbeschränkungen verkürzt oder aufgehoben werden. Dem Verwaltungsrat werden zudem Auslagen und Spesen ersetzt. Der Ersatz von Auslagen und die Ausrichtung einer Spesenpauschale gelten nicht als Vergütung. Art. 17d: Vergütung der Geschäftsleitung Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich bindend prospektiv den maximalen G e- samtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf maximale Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselement e für andere, jährige oder unt erjährige Zeitperioden und/oder in B e- zug auf Zusatzbeträge für besondere Vergütungselemente sowie zusätzliche bedingte Anträge zur Genehmigung vorlegen. Die Vergütung der Geschäftsleitung besteht aus fixen und variablen Vergütungselementen. Die fixe Vergütung umfasst das Grundgehalt und weitere Vergütungselemente. Eine kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung orientiert sich an objektiven Leistungswerten, die sich am Ergebnis der Gruppe und/oder eines Geschäftssegments und/oder einer Region, an im Vergleich zum Markt, anderen Unternehmen oder vergleichbaren Richtgrössen berechneten Zielen und/oder individuellen Zielen aus richten können und deren Erreichung sich in der Regel während eines einjä h- rigen Zeitraums bemisst. Eine langfristige Vergütung orientiert sich an objektiven Leistungswerten oder Bedingungen, die sich an den strategischen Zielen ausrichten und deren Erfüllung sich in der Regel während eines mehrjä h-

9 rigen Zeitraums bemisst. Sie kann in Aktien, Anrechten auf Aktien oder Optionen oder teilweise in bar erfolgen. Der Verwaltungsrat oder der Vergütungsausschuss stellt durch angemessene Ausübung s- bedingungen und -fristen sowie Sperrfristen und Verfallsbedingungen die Anbindung an die langfrist i- gen Ziele der Gesellschaft sicher. Er kann vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse wie einem Kontrollwechsel oder der Beendigung eines Arbeits verhältnisses Veräuss e- rungsbeschränkungen verkürzt oder aufgehoben werden oder die Vergütung verfällt. Der maximale Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der fixen Vergütung, der maximalen kurzfrist i- gen, erfolgsabhängigen Vergütung und dem maximalen Fair Value der langfristigen Vergütung im Zeitpunkt der Zuteilung. Der Zusatzbetrag für die Vergütung von nach der Vergüt ungs-abstimmung ernannten oder beförde r- ten Mitgliedern der Geschäftsleitung darf 50% für diese Zeitperiode geltenden maximalen Gesamtb e- trages für die Geschäftsleitung nicht übersteigen, sofern der für die betreffende Periode genehmigte Gesamtbetrag nicht ausreicht. Der Zusatzbetrag muss nicht durch die Generalversammlung gene h- migt werden und darf von der Gesellschaft für alle Arten von Vergütungen verwendet werden. Der Geschäftsleitung werden zudem Auslagen und Spesen ersetzt. Der Ersatz von Auslagen und die Ausrichtung einer Spesenpauschale gelten nicht als Vergütung. V. Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Bekanntmachungen, Liquidation, Diverses Art. 18: Geschäftsjahr Der Verwaltungsrat bestimmt das Geschäftsjahr. Auf den Schluss des Geschäftsjahres ist der Geschäftsbericht, bestehend aus der Jahresrechnung, dem Jahres- bz w. Lagebericht und einer Konzernrechnung, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erstellen (Artikel 662 ff. OR). Art. 19: Geschäftsbericht Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. Art. 20: Gewinnverwendung Die Generalversammlung entscheidet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Art. 21: Bekanntmachungen Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gesellschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen.

10 Art. 22: Liquidation Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation durc h den dann bestehenden Verwaltungsrat besorgt, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Die Liquidatoren haben unbeschränkte Vollmacht, das gesamte Gesellschaftsvermögen zu liquidieren. Art. 23: Schlussbestimmung Genehmigt durch die Generalversammlung vom 20. Mai 2014; diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. April 2011.

STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel

STATUTEN. der. Warteck Invest AG. in Basel STATUTEN der Warteck Invest AG in Basel Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft 1 Unter der Firma Warteck Invest AG Warteck Invest SA Warteck Invest Ltd. Besteht aufgrund dieser Statuten eine Aktiengesellschaft,

Mehr

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in.

Unter der Firma XY Netz AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in. Seite 1 von 6 Statuten XY Netz AG 2008 Statuten der XY Netz AG Vorbemerkung: In diesen Statuten wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit für alle Funktionen die männliche Form verwendet. Personen weiblichen

Mehr

Statuten der GeoGR AG

Statuten der GeoGR AG GeoGR AG GEODATENDREHSCHEIBE GRAUBÜNDEN AG Statuten Seite 1 / 5 Statuten der GeoGR AG I. Firma, Sitz, Zweck, Dauer Unter der Firma GeoGR AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Chur. 1. 2. Zweck

Mehr

STATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni 1994. angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.

STATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni 1994. angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29. STATUTEN der Repower AG mit Sitz in Brusio vom 29. Juni 1994 angepasst vom 29. März 2000 an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 30. Oktober 2000 vom 4. April 2001 vom 2. Mai 2002 vom 2. Mai 2003

Mehr

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A.

S T A T U T E N. der. Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. S T A T U T E N der Tierärztlichen Verrechnungsstelle GST AG / Office de gestion des vétérinaires SVS S.A. mit Sitz in Opfikon (ZH) I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Artikel 1 Unter der

Mehr

Statuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich

Statuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich Statuten der Aktiengesellschaft Conzzeta AG in Zürich I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma Conzzeta AG besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Art. 2 Zweck der Gesellschaft

Mehr

Statuten. der ... mit Sitz in ... Art. 1

Statuten. der ... mit Sitz in ... Art. 1 Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen Appenzell Ausserrhoden Appenzell Innerrhoden St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin

Mehr

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien

Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck II. Aktienkapital und Aktien Heizwerk Oberdiessbach AG Statuten I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art. 1 Unter der Firma Heizwerk Oberdiessbach AG besteht mit Sitz in Oberdiessbach (BE) eine Aktiengesellschaft gemäss den vorliegenden

Mehr

Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck. II. Aktienkapital

Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck. II. Aktienkapital Statuten der Datacolor AG I. Firma, Sitz, Zweck Art. 1 Unter der Firma Datacolor AG (Datacolor SA) (Datacolor Ltd.) (CHE-103.432.684) besteht eine Aktiengesellschaft gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen

Mehr

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG

Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 2016 STATUTEN. der. Bellevue Group AG Anhang zur Einladung zur ordentlichen Generalversammlung 206 STATUTEN der Bellevue Group AG Art. Titel/Inhalt Art. Titel/Inhalt II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN II. AKTIENKAPITAL UND AKTIEN 3b ) Der Verwaltungsrat

Mehr

STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ]

STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ] STATUTEN der [ AG mit Sitz in [ ] I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma [ AG besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art.

Mehr

Statuten. Niederhornbahn AG

Statuten. Niederhornbahn AG (Statuten nach VR vom 19. Juni 2014) (vormals Beatenbergbahn AG) Statuten der Firma Niederhornbahn AG mit Sitz in 3803 Beatenberg NHB Statuten 2014-2 - Inhaltsverzeichnis Seite I. FIRMA, SITZ UND ZWECK

Mehr

Anhang: Statutenänderungen der ALSO Holding AG, Emmen, Schweiz, anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2014

Anhang: Statutenänderungen der ALSO Holding AG, Emmen, Schweiz, anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2014 Anhang: Statutenänderungen der, Emmen, Schweiz, anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 13. März 2014 Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 9, Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art.

Mehr

Statuten Rieter Holding AG

Statuten Rieter Holding AG Statuten Rieter Holding AG Statuten Rieter Holding AG I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft 1 Unter der Firma Rieter Holding AG (Rieter Holding SA Rieter Holding Ltd.) besteht eine Aktiengesellschaft

Mehr

Statuten Ethos Services AG

Statuten Ethos Services AG Ethos Services Place Cornavin 2 Postfach CH-1211 Genf 1 T +41 (0)22 716 15 55 F +41 (0)22 716 15 56 www.ethosfund.ch Statuten Ethos Services AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel

Mehr

STATUTEN. Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd)

STATUTEN. Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd) STATUTEN der Eurex Global Derivatives AG (Eurex Global Derivatives SA) (Eurex Global Derivatives Ltd) mit Sitz in Zürich I Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma Eurex Global Derivatives AG

Mehr

Statuten der Hügli Holding Aktiengesellschaft

Statuten der Hügli Holding Aktiengesellschaft Statuten der Hügli Holding Aktiengesellschaft Stand 0. Mai 05 I. Art. Firma, Sitz, Dauer Allgemeines Unter der Firma Hügli Holding Aktiengesellschaft besteht mit Sitz in Steinach auf unbestimmte Dauer

Mehr

STATUTEN. der BiEAG. mit Sitz in Hünenberg ZG. Artikel 1 Firma und Sitz. BiEAG. Biomasse Energie AG

STATUTEN. der BiEAG. mit Sitz in Hünenberg ZG. Artikel 1 Firma und Sitz. BiEAG. Biomasse Energie AG STATUTEN der BiEAG Biomasse Energie AG mit Sitz in Hünenberg ZG I. Grundlage Unter der Firma Artikel 1 Firma und Sitz BiEAG Biomasse Energie AG besteht mit Sitz in Hünenberg ZG auf unbestimmte Dauer eine

Mehr

WWZ AG. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2016. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.--

WWZ AG. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2016. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.-- WWZ AG Aktiengesellschaft Statuten Ausgabe 06 Gründungsstatuten: 7..89 mit Aktienkapital Fr. 080 000.-- Revidiert: 9.0.999 5.0.00.0.00 9.0.00 8.0.005 7.0.006 0.0.009 8.0.06 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck

Mehr

STATUTEN. der. Nordostmilch AG

STATUTEN. der. Nordostmilch AG STATUTEN der Nordostmilch AG Version Gründungsversammlung, 17. März 2005 I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER Art. 1 Firma, Sitz und Dauer Unter dem Namen Nordostmilch AG besteht mit Sitz in Winterthur eine

Mehr

SATZUNG DER BERLIN HYP AG

SATZUNG DER BERLIN HYP AG SATZUNG DER BERLIN HYP AG in der Fassung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 29. Juli 2015 Satzung 29. Juli 2015 Seite 1 von 7 I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen 1 Die Gesellschaft führt die Firma

Mehr

Statuten. Syngenta AG

Statuten. Syngenta AG Statuten Syngenta AG 1 Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Firma Artikel 1 Unter der Firma: Sitz Syngenta AG Syngenta SA Syngenta Ltd. besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Basel. Zweck

Mehr

S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A )

S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A ) S T A T U T E N D E R S W I S S D R G A G ( S W I S S D R G S A ) I. Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma SwissDRG AG (SwissDRG SA) besteht mit Sitz in Bern eine Aktiengesellschaft

Mehr

STATUTEN. Implenia AG

STATUTEN. Implenia AG STATUTEN der Implenia AG I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER Artikel Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Implenia AG (Implenia SA) (Implenia Ltd.) besteht eine Aktiengesellschaft von unbeschränkter Dauer mit

Mehr

Verein Barmelweid. Statuten

Verein Barmelweid. Statuten Verein Barmelweid Statuten 4. Juni 2008 I. NAME, SITZ UND ZWECK Art. 1 Name Unter dem Namen «Verein Barmelweid» (vormals «Aargauischer Heilstätteverein») besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Mehr

Statuten Zurich Insurance Group AG 2015

Statuten Zurich Insurance Group AG 2015 Statuten Zurich Insurance Group AG 2015 Statuten der Zurich Insurance Group AG I Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Firma Unter der Firma Zurich Insurance

Mehr

Statuten BKW AG. Gültig ab 08.05.2015

Statuten BKW AG. Gültig ab 08.05.2015 Gültig ab 08.05.2015 Inhaltsverzeichnis Seite I. Firma, Zweck, Sitz und Dauer der Gesellschaft... 3 II. Aktienkapital, Obligationenkapital und Kredite... 3 III. Organe der Gesellschaft... 5 A. A. Die Generalversammlung...5

Mehr

STATUTEN der Adecco Group AG

STATUTEN der Adecco Group AG Deutsche Originalfassung vom. April 06 STATUTEN der Adecco Group AG I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Artikel Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Adecco Group AG (Adecco Group SA) (Adecco Group Inc.) besteht

Mehr

STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ]

STATUTEN. der [ AG. mit Sitz in [ ] STATUTEN der [ AG mit Sitz in [ ] I. Grundlage Artikel 1 Firma und Sitz Unter der Firma [ AG besteht mit Sitz in [politische Gemeinde, Kanton] auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft gemäss Art.

Mehr

Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld

Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld Statuten der Genossenschaft Bioladen Frauenfeld I. FIRMA/SITZ/ZWECK 1. Firma, Sitz Unter dem Namen Genossenschaft Bioladen Frauenfeld, besteht eine Genossenschaft mit Sitz in Frauenfeld im Sinne von Art.

Mehr

Statuten Ausgabe Mai 2010

Statuten Ausgabe Mai 2010 Statuten Ausgabe Mai 2010 Dätwyler Holding AG Statuten der Dätwyler Holding AG Dätwyler Holding SA Dätwyler Holding Inc. Dätwyler Holding S.p.A. mit Sitz in Altdorf UR Wo diese Statuten die männliche

Mehr

Statuten des Vereins guild42.ch

Statuten des Vereins guild42.ch Statuten des Vereins guild42.ch I. NAME UND SITZ Art. 1 Unter dem Namen "guild42.ch" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer. Art.

Mehr

STATUTEN. der. Lenzerheide Bergbahnen AG

STATUTEN. der. Lenzerheide Bergbahnen AG STATUTEN der Lenzerheide Bergbahnen AG 2 I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Lenzerheide Bergbahnen AG besteht mit Sitz in der Lenzerheide (Gemeinde

Mehr

ABB Ltd, Zürich Statuten

ABB Ltd, Zürich Statuten ABB Ltd, Zürich Statuten Statuten der ABB Ltd, Zürich 30. April 2015 Abschnitt 1: Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Firma, Sitz Zweck Dauer Artikel 1 Unter der Firma ABB Ltd ABB AG ABB SA besteht

Mehr

STATUTEN. der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung

STATUTEN. der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung STATUTEN der Aktiengesellschaft für die Neue Zürcher Zeitung 9. April 2011 INHALTSVERZEICHNIS * I. ZWECK UND GRUNDLAGE DES UNTERNEHMENS 1 Firma / Sitz / Zweck 5 2 Höhe des Aktienkapitals / Nennwert der

Mehr

Wasserwerke Zug. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2006. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.--

Wasserwerke Zug. Aktiengesellschaft. Statuten. Ausgabe 2006. Gründungsstatuten: 17.11.1891 mit Aktienkapital Fr. 1 080 000.-- Wasserwerke Zug Aktiengesellschaft Statuten Ausgabe 006 Gründungsstatuten: 7..89 mit Aktienkapital Fr. 080 000.-- Revidiert: 9.0.999 5.0.00.0.00 9.0.00 8.0.005 7.0.006 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck Art.

Mehr

SwiNOG Federation Statuten. Index

SwiNOG Federation Statuten. Index SwiNOG Federation Statuten Index KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 2 ART. 1 NAME UND SITZ... 2 ART. 2 ZWECK... 2 ART. 3 FINANZEN... 2 KAPITEL II MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 4 MITGLIEDSCHAFT... 3 ART. 5

Mehr

STATUTEN DER. BB Biotech AG. (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. Art. 1

STATUTEN DER. BB Biotech AG. (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft. Art. 1 STATUTEN DER BB Biotech AG (BB Biotech S.A.) (BB Biotech Inc.) I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Unter der Firma BB Biotech AG (BB Biotech S.A., BB Biotech Inc.) besteht mit Sitz

Mehr

S t a t u t e n. der. besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Basel. Die Dauer der Gesellschaft

S t a t u t e n. der. besteht eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 620 ff. OR mit Sitz in Basel. Die Dauer der Gesellschaft S t a t u t e n der Panalpina Welttransport (Holding) AG Panalpina Transports Mondiaux (Holding) SA Panalpina World Transport (Holding) Ltd Panalpina Trasporti Mondiali (Holding) SA Panalpina Transportes

Mehr

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa

STATUTEN. Gewerbeverein Stäfa STATUTEN 1. Name und Zweck Art. 1 Unter dem Namen besteht in Stäfa ein am 9. November 1862 gegründeter, 1869 aufgelöster und am 10. März 1877 erneut gebildeter, unabhängiger Verein im Sinne von Art. 66

Mehr

STATUTEN RECHTSANWALTS-AG. Art. 1 Firma. Rechtsanwälte AG

STATUTEN RECHTSANWALTS-AG. Art. 1 Firma. Rechtsanwälte AG STATUTEN RECHTSANWALTS-AG I. Firma, Sitz und Dauer Art. 1 Firma Unter der Firma Rechtsanwälte AG besteht eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts nach Massgabe dieser Statuten und der Bestimmungen

Mehr

Statuten. Centralschweizerische Kraftwerke AG

Statuten. Centralschweizerische Kraftwerke AG Statuten Centralschweizerische Kraftwerke AG 2 Statuten Inhaltsverzeichnis l. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft 4 Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Art. 2 Zweck ll. Aktienkapital, Aktien, Übertragung

Mehr

Statuten der Firma Muster AG

Statuten der Firma Muster AG Statuten der Firma Muster AG I. Firma, Sitz, Zweck und Dauer 1. Unter der Firma Muster AG besteht auf unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft mit Sitz in... 2. Die Gesellschaft bezweckt die Durchführung

Mehr

Stiftung Villa YoYo St.Gallen

Stiftung Villa YoYo St.Gallen Stiftung Villa YoYo St.Gallen Statuten vom 18. Juni 2010 A. Name, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung Art. 1 Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Villa YoYo St. Gallen (nachfolgend Stiftung) besteht

Mehr

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg

S T A T U T E N. Genossenschaft FC Sternenberg S T A T U T E N der Genossenschaft FC Sternenberg I. Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft FC Sternenberg besteht mit Sitz in Köniz eine Genossenschaft gemäss den vorliegenden Statuten

Mehr

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden

S T A T U T E N. des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden S T A T U T E N des Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden 1. Name und Sitz Unter dem Namen "Jazzclub Ja-ZZ Rheinfelden" besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz

Mehr

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau

Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Krankenpflegeverein Gossau Statuten Krankenpflegeverein Gossau Geschäftsstelle Spitex Gossau Rosenweg 6,9201 Gossau Tel. 071 383 23 63 / Fax 071 383 23 65 kpv.gossau@spitexgossau.ch Krankenpflegeverein

Mehr

Statuten Autoneum Holding AG

Statuten Autoneum Holding AG Statuten Autoneum Holding AG I. Firma, Sitz, Zweck 1 Firma, Sitz Unter der Firma Autoneum Holding AG (Autoneum Holding SA), (Autoneum Holding Ltd) besteht für unbestimmte Zeit eine Aktiengesellschaft (Gesellschaft)

Mehr

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Crealogix Holding AG

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Crealogix Holding AG Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Crealogix Holding AG Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre Wir freuen uns, Sie zur 15. ordentlichen Generalversammlung einzuladen, anlässlich derer

Mehr

STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)"

STATUTEN Verein Traubenblütenfest (TBF) STATUTEN Verein "Traubenblütenfest (TBF)" Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz 3 2 Zweck 3 3 Mitgliedschaft 3 3.1 Aktivmitglied 3 3.2 Passivmitglieder 3 4 Ein-/Austritte und Ausschluss 3 4.1 Eintritte 3

Mehr

FME Förderverein Museum ENTER

FME Förderverein Museum ENTER FME Förderverein Museum ENTER S T A T U T E N I. N A M E und Z W E C K des V E R E I N S Artikel 1 Name, Sitz Unter dem Namen FME Förderverein Museum ENTER besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne von

Mehr

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau

Statuten. der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau Statuten der Elektrizitätsgenossenschaft Aristau I Name, Sitz und Zweck 1.1 Name Unter dem Namen Elektrizitätsgenossenschaft Aristau, nachstehend Genossenschaft genannt, besteht eine privatrechtliche,

Mehr

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN

STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN STATUTEN DES SKICLUB STEIL'ALVA NENNIGKOFEN 1. Name und Sitz Art.1.1 Unter dem Namen Skiclub Steil'Alva besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff. ZGB. Der Sitz des Vereins ist in Nennigkofen. 2. Zweck

Mehr

Einladung. an die Aktionärinnen und Aktionäre der Nobel Biocare Holding AG zur 7. ordentlichen Generalversammlung

Einladung. an die Aktionärinnen und Aktionäre der Nobel Biocare Holding AG zur 7. ordentlichen Generalversammlung Einladung an die Aktionärinnen und Aktionäre der Nobel Biocare Holding AG zur 7. ordentlichen Generalversammlung Montag, 6. April 2009 um 10.30 Uhr (Türöffnung um 9.30 Uhr) Swissôtel Zürich, Am Marktplatz

Mehr

S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi

S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 1 - S T A T U T E N Genossenschaft Curling Halle Küssnacht am Rigi 6403 Küssnacht am Rigi - 2 - Firma, Sitz und Zweck Art. 1 Unter der Firma Genossenschaft Curling-Halle Küssnacht am Rigi besteht mit

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7

Verein. Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009. AMS S t a t u t e n Mai 2009 1 / 7 Verein Association of Management Schools Switzerland (AMS) - S t a t u t e n - Mai 2009 1 / 7 Inhaltsverzeichnis I Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name, Sitz Art. 2: Zweck II Mitgliedschaft Art. 3: Mitglieder

Mehr

Credit Suisse Group AG Statuten

Credit Suisse Group AG Statuten Credit Suisse Group AG Statuten 2. Dezember 2015 Stand 2. Dezember 2015 I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Art. 2 Firma, Sitz und Dauer Unter der Firma Credit Suisse Group AG (Credit

Mehr

S T A T U T E N. der. Alterssitz Neuhaus Aaretal AG. mit Sitz in Münsingen BE. I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft

S T A T U T E N. der. Alterssitz Neuhaus Aaretal AG. mit Sitz in Münsingen BE. I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft S T A T U T E N der Alterssitz Neuhaus Aaretal AG mit Sitz in Münsingen BE I. Firma, Sitz, Dauer und Zweck der Gesellschaft Art. 1 Firma, Sitz, Dauer Unter der Firma Alterssitz Neuhaus Aaretal AG besteht

Mehr

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung

Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e.v. Satzung 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen Tennis-Gesellschaft Ebingen 1929 e. V und ist im Vereinsregister eingetragen. 2 Sitz und Geschäftsjahr Der Sitz

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 1 Rechtsform, Firma und Sitz der Gesellschaft 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital 4 Dauer der Gesellschaft,

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins

Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Die rechtlichen Grundlagen eines Vereins Quelle http://www.zivilgesetzbuch.ch/sr/210/210_004.htm Datum Stand Dez 2011 Schweizerisches Zivilgesetzbuch Erster Teil Einleitung Zweiter Titel Zweiter Abschnitt

Mehr

935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH)

935.121.41 Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) Statuten der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredit (SGH) (SGH-Statuten) vom 18. Juni 2015 (Stand am 1. August 2015) Vom Bundesrat genehmigt am 18. Februar 2015 Die Generalversammlung der SGH, gestützt

Mehr

Statuten der Novartis AG 27. Februar 2015

Statuten der Novartis AG 27. Februar 2015 Statuten der Novartis AG 27. Februar 2015 Die Statuten wurden am 15. Oktober 1996 durch die ausserordentliche Generalversammlung der Novartis AG angenommen. Änderungen gemäss GV-Beschlüssen vom: 21. April

Mehr

Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft

Satzung. der. NATURSTROM Aktiengesellschaft Satzung der NATURSTROM Aktiengesellschaft I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz 1. Die Aktiengesellschaft führt die Firma NATURSTROM Aktiengesellschaft. 2. Der Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

Mehr

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung

Vereinssatzung. in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung Vereinssatzung in der von der Börsenversammlung am 21. November 2012 beschlossenen Fassung - 1-1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Schifferbörse zu Duisburg-Ruhrort, im Folgenden Schifferbörse.

Mehr

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI)

VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) VEREINIGUNG ZÜRCHER IMMOBILIENUNTERNEHMEN (VZI) Statuten vom 6. März 1997 / 28. August 2008 / 27. August 2012 A. NAME, SITZ, ZWECK Art. 1 Unter dem Namen «Vereinigung Zürcher Immobilienunternehmen» (VZI)

Mehr

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v.

Satzung. Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. Satzung Banglakids Zukunft für Bangladesch e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Banglakids Zukunft für Bangladesch. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v.

Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Satzung des Bayerischen Anwaltverbandes e.v. Präambel Im Jahre 1861 ist in Nürnberg der Anwaltverein für Bayern als erster überregionaler deutscher Anwaltverein gegründet worden, dessen Epoche zwar 1883

Mehr

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN

Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Gönner-Vereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon STATUTEN Grundsätze Artikel 1 Unter dem Namen "Gönnervereinigung der Schwimmclubs Romanshorn, St. Gallen und Arbon, in der Folge "Vereinigung

Mehr

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH

USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH USI Group Holdings AG Bleicherweg 66 CH-8002 Zürich Schweiz www.usigroupholdings.ch USI GROUP HOLDINGS AG, ZÜRICH Einladung zur ordentlichen Generalversammlung vom 15. September 2015, um 10.00 Uhr im Hotel

Mehr

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v..

1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen Together City-Forum für Jugend, Ausbildung und Beschäftigung e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck

1 Name und Sitz. 2 Zweck 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Kinderbildungswerk Magdeburg. Sitz des Vereins ist Magdeburg. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen werden. Geschäftsjahr ist

Mehr

Statuten der AFG Arbonia-Forster-Holding AG

Statuten der AFG Arbonia-Forster-Holding AG Statuten der AFG Arbonia-Forster-Holding AG I. Firma, Sitz, Zweck, Aktienkapital, Aktien Artikel 1 Unter der Firma AFG Arbonia-Forster-Holding AG besteht eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit

Mehr

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz

M U S T E R. einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG. Firma und Sitz M U S T E R einer Satzung für die Errichtung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer AG 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:...aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Statuten Verein für aktive Humanität

Statuten Verein für aktive Humanität Statuten Verein für aktive Humanität Rechtsform, Zweck und Sitz Art. 1 Unter dem Namen Verein für aktive Humanität besteht ein nicht gewinnorientierter Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne

Mehr

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt.

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft ist auf eine bestimmte Zeit nicht beschränkt. I. Allgemeine Bestimmungen 1 Firma und Sitz der Gesellschaft 1. Die Firma der Gesellschaft lautet: AUDI Aktiengesellschaft. 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Ingolstadt. Die Dauer der Gesellschaft

Mehr

Statuten der Alumni Nuolen

Statuten der Alumni Nuolen Statuten der Alumni Nuolen I. Namen, Sitz und Zweck Art. 1 Unter dem Namen Alumni Nuolen besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Wangen-Nuolen. Art.

Mehr

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006

Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH. zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 Gesellschaftsvertrag der Stadtwerke Hattingen Netz GmbH zugestimmt durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.12.2006 1 Rechtsform, Firma und Sitz (1) Die Gesellschaft führt die Firma "Stadtwerke

Mehr

Dachverband Xund Statuten

Dachverband Xund Statuten für natürliche Methoden im Gesundheitswesen S T A T U T E N Inhaltsverzeichnis Seite I. Name, Sitz, Zweck 2 Art. 1 Name und Sitz 2 Art. 2 Zweck 2 II. Mitgliedschaft 2 Art. 3 Mitglieder des Vereins sind

Mehr

Pro duale Berufsbildung Schweiz

Pro duale Berufsbildung Schweiz Pro duale Berufsbildung Schweiz Statuten I. Name, Sitz und Zweck 1. Name und Sitz Unter der Bezeichnung Pro duale Berufsbildung Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz wird durch

Mehr

Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau

Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau Statuten der «Genossenschaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden», mit Sitz in Herisau I Firma, Sitz und Zweck 1 Firma und Sitz Unter der Firma «Genossensctiaft Kulturlandsgemeinde Appenzell Ausserrhoden»

Mehr

Statuten. Allreal Holding AG (Allreal Holding SA) (Allreal Holding Ltd) mit Sitz in Baar. Inhalt

Statuten. Allreal Holding AG (Allreal Holding SA) (Allreal Holding Ltd) mit Sitz in Baar. Inhalt Statuten der Allreal Holding AG (Allreal Holding SA) (Allreal Holding Ltd) mit Sitz in Baar Inhalt Seite I. Firma, Dauer, Sitz und Zweck der Gesellschaft 2 II. Aktienkapital, Aktionärseigenschaft, Aktien,

Mehr

STATUTEN der GALENICA AG

STATUTEN der GALENICA AG STATUTEN der GALENICA AG I. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz und Dauer 1_Unter der Firma Galenica AG Galenica SA Galenica Ltd. besteht mit Sitz in Bern eine Aktiengesellschaft

Mehr

Statuten der Mikron Holding AG. 8. April 2014

Statuten der Mikron Holding AG. 8. April 2014 Statuten der Mikron Holding AG 8. April 2014 Inhaltsverzeichnis I. Grundlage 3 II. Kapital 3 III. Organisation 5 A. Generalversammlung B. Verwaltungsrat C. Revisionsstelle IV. Rechnungslegung 11 V. Vergütungen

Mehr

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01

Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 Statuten Verein CommunityRack.org - Stand 2014-12-01 1 Name und Sitz Unter dem Namen CommunityRack.org besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell

Mehr

ODDSLINE Entertainment AG

ODDSLINE Entertainment AG Heidenheim an der Brenz WKN A0JNFM ISIN DE000A0JNFM6 Die Aktionäre der Gesellschaft werden hiermit zur außerordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 30. April 2014 um 10 Uhr in die Geschäftsräume

Mehr

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015

Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 Statuten SRG Aargau Solothurn Fassung gemäss Beschluss der Generalversammlung vom 12. Mai 2015 I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Name und Sitz, Vertretung 1 Unter dem Namen «SRG Aargau Solothurn» (SRG

Mehr

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Gesetz über die Schwyzer Kantonalbank (Vom ) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines Firma, Rechtsform und Sitz Unter der

Mehr

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten

HOTELA Familienausgleichskasse. Statuten 05.2013 HOTELA Familienausgleichskasse Statuten Gültig ab 5. Juni 2013 Seite 1 1. Name, Sitz, Gerichtsstand und Zweck Name, Sitz, Gerichtsstand Art. 1 1 Unter dem Namen «HOTELA Familienausgleichskasse»

Mehr

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V.

Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Seite 1/6 der Satzung Satzung Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater GmbH - e. V. Präambel Der Förderkreis des Theaters der Landeshauptstadt Potsdam - Hans Otto Theater

Mehr

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei)

Statuten. Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG. (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten AG (BDP Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei) Rev 0 18 Juni 2010 Statuten Bürgerlich-Demokratische Partei Bezirk Bremgarten, Bezirkspartei Präambel:

Mehr

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren

centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren centrotherm photovoltaics AG Blaubeuren Erläuternder Bericht des Vorstands der centrotherm photovoltaics AG zu den Angaben gemäß 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB Bericht des Vorstands Seite 1 Erläuternder

Mehr

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf

Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf Gesetzesänderungen «Nominee», Entwurf 25. August 2008 Die folgenden Änderungen beziehen sich auf das geltende Obligationenrecht unter der Annahme, dass die Änderungen gemäss Botschaft des Bundesrates vom

Mehr

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten

Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Statuten der Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Revidiert und in Kraft gesetzt durch die GenossenschafterInnen-Versammlung vom 18. Mai 2006 Genossenschaft Studentinnen-Kinderkrippe Statuten Neufassung,

Mehr

Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN

Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Postfach 756 9430 St. Margrethen www.tc.-stmargrethen.ch STATUTEN Wo im folgenden männliche Personenbezeichnungen verwendet werden, sind darunter stets auch die entsprechenden weiblichen Bezeichnungen

Mehr

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule

Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Verein zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen Technik, Informatik und Architektur der Berner Fachhochschule Statuten Genehmigt an der Vereinsversammlung vom 13. Mai 2009 in Bern 1 Statuten

Mehr

STATUTEN. der. Generali (Schweiz) Holding AG Generali (Suisse) Holding SA Generali (Svizzera) Holding SA Generali (Switzerland) Holding Ltd. Art.

STATUTEN. der. Generali (Schweiz) Holding AG Generali (Suisse) Holding SA Generali (Svizzera) Holding SA Generali (Switzerland) Holding Ltd. Art. STATUTEN der Generali (Schweiz) Holding AG Generali (Suisse) Holding SA Generali (Svizzera) Holding SA Generali (Switzerland) Holding Ltd. I. FIRMA, SITZ, DAUER, ZWECK DER GESELLSCHAFT Art. 1 Firma, Sitz,

Mehr

tarifsuisse ag Statuten l. Firma, Sitz, Zweck ll. Aktienkap ta, Aktien und Vinkulierung

tarifsuisse ag Statuten l. Firma, Sitz, Zweck ll. Aktienkap ta, Aktien und Vinkulierung tarifsuisse ag Statuten der tarifsuisse ag l. Firma, Sitz, Zweck Firma, Sitz Art. 1 Unter der Firma tarifsuisse ag (tarifsuisse sa) besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Solothurn gemäss den vorliegenden

Mehr