S T A T U T E N. der. Charles Vögele Holding AG. mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ
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- Ingelore Wetzel
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1 S T A T U T E N der Charles Vögele Holding AG mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ I. Firma, Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft Art. 1: Firma und Sitz Unter der Firma Charles Vögele Holding AG Charles Vögele Holding SA Charles Vögele Holding Ltd. besteht eine Aktiengesellschaft gemäss den Bestimmungen d es Schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Pfäffikon, Gemeinde Freienbach/SZ. Art. 2: Zweck Zweck der Ges ellschaft ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen an Unte r- nehmen aller Art im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten; Vertretungen übernehmen sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die der Gesellschaftszweck mit sich bringen kann. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Gara n- tien und Bürgschaften für verbundene Unternehmen und Dritte eingehen. Sie kann Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern. Art. 3: Dauer Die Dauer der Gesellschaft ist unbeschränkt.
2 II. Aktienkapital, bedingtes Aktienkapital, Aktien Art. 4: Aktienkapital Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt CHF (Schweizer Franken sechs undzwanzig Millionen vierhunderttausend). Es ist eingeteilt in (acht Millionen acht hunderttausend) Inh a- beraktien zu je CHF 3.00 Nennwert. Das Aktienkapital ist voll liberiert. Durch Statutenänderung kann die Generalversammlung jederzeit Inhaberak tien in Namenaktien oder Namenaktien in Inhaberaktien umwandeln. Art. 5: Bedingtes Aktienkapital Das Aktienkapital erhöht sich unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um höchstens CHF 792'000.- (Schweizer Franken siebenhundertzweiundneunzigtausend), entsprechend maximal 264'000 (zweihundertvierundsechzigtausend) vollständig zu liberierender Inhaberaktien zu je CHF 3.00 Nennwert, durch Ausübung von Optionsrechten, die nach Massgabe eines Beteiligungsplanes oder mehrerer Beteiligungspläne an Mitglieder des Verwaltungsrates und Mitarbeiter der Gesellschaft oder ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Der Ausübungspreis für die neuen Aktien wird vom Verwaltungsrat festgesetzt und kann unter dem Börsenkurs der Aktien im Zeitpunkt der Ausgabe der Optionsrechte liegen. Art. 5 bis : Bedingtes Aktienkapital Das Aktienkapital erhöht sich um höchstens CHF (Schweizer Franken fünf Millionen zweihundertachtzigtausend), entsprechend maximal (eine Million siebenhundertsechzigtausend) vollständig zu liberierenden Inhaberaktien zu je CHF 3.00 Nennwert, durch Ausübung von Wa n- del- und/oder Optionsrechten, die in Verbindung mit Wandelanleihen, Optionsanleihen, Anleihens - oder ähnlichen Obligationen oder anderen Finanzmarktinstrumenten der Gesellschaft oder von Ko n- zerngesellschaften eingeräumt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zum B e- zug sind die jeweiligen Inhaber von Wandel - und/oder Optionsrechten berechtigt. Die Wandelund/oder Optionsbedingungen sind durch den Verwaltungsrat festzulegen. Das Vorwegzeichnungsrecht der Aktionäre kann durch Beschluss des Verwaltungsrates beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn solche Finanzinstrumente ausgegeben werden zum Zwecke a) der Finanzierung (einschliesslich Refinanzierung) des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder von neuen Investitionsvorhaben durch die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft; oder b) die Begebung auf nationalen oder internationalen Kapitalmärkten erfolgt (einschliesslich Privatplatzierungen bei ausgewählten strategischen Investoren). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den jeweiligen Wandel - bzw. Optionsbedingungen. Wandelbzw. Optionsanleihen sind zu marktüblichen Konditionen zu emittieren.
3 Art. 6: Aktienzertifikate und Wertrechte Die Gesellschaft gibt ihre Inhaberaktien in Form von Einzelurkunden, Globalurkunden oder Wertrec h- ten aus. Der Gesellschaft steht es frei, ihre in einer dieser Formen ausgegebenen Inhaberaktien jederzeit und ohne Zustimmung der Aktionäre in eine andere Form umzuwandeln. Der Aktionär hat keinen A n- spruch auf Umwandlung von in bestimmter Form ausgegebenen Inhaberaktien in eine andere Form. Die Übertragung von Bucheffekten und die Bestellung von Sicherheiten an Bucheffekten, denen Inhaberaktien der Gesellschaft zugrunde liegen, bedarf der Mitwirkung der Verwahrungsstelle, bei welcher der Aktionär sein Effektenkonto hält. III. Organisation der Gesellschaft A) Generalversammlung Art. 7: Einberufung, Traktandierungsrecht Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres. Sie wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls von der Revisionsstelle einb e- rufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 0.5% des Aktienkapitals vertreten, können bis spätestens 45 Tage vor dem Versammlungstag die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen verlangen. Das Begehren hat schriftlich und unter Angabe der Anträge zu erfolgen. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Verwaltungsrat, den Liquidatoren, der Revis i- onsstelle oder einer Generalversammlung einberufen werden, so oft es die Interessen der Gesel l- schaft erfordern. Ein oder mehrere Aktionäre, welche zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, können vom Verwaltungsrat schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge verla n- gen, dass eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen wird. Die Generalversammlungen finden am Gesellschaftssitz oder an einem anderen, vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Ort statt. Art. 8: Form der Einberufung Die Einladungen an die Generalversammlungen erfolgen durch einmalige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag. Die Einladung zur Generalversammlung muss die Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre, die die Einberufung der Generalversammlung oder die Traktandierung eines Verhan d- lungsgegenstandes verlangt haben, enthalten.
4 Art. 9: Stimmberechtigung, Vertretung In der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Für die Teilnahme an der Generalversammlung haben die Aktionäre einen Berechtigungsnachweis gemäss Anordnung des Verwaltungsrats zu erbringen. Jeder Aktionär kann sich mittels Vollmacht an der Generalversammlung durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär, oder einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Der Verwaltungsrat regelt die Anforderungen an Vollmachten und Weisungen an den un abhängigen Stimmrechtsvertreter, wobei er auf das Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur auf der Vollmacht verzichten kann. Die allgemeine Weisung, bei in der Einberufung bekanntgegebenen und/oder nicht bekannt gegeb e- nen Anträgen jeweils im Sinne des Antrags des Verwaltungsrates zu stimmen, gilt als gültige Weisung zur Stimmrechtsausübung. Der Vorsitzende der Generalversammlung entscheidet an der jeweiligen Generalversammlung über die Zulässigkeit einer Vertretung und die Einhaltung der Anforderungen an die Vollmacht und Weisu n- gen. Der unabhängige Stimmrechts vertret er wird durch die Generalversammlung gewählt. Seine Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Hat die Gesellschaft keinen unabhängigen Stimmrechtsvertreter, so ernennt der Verwaltungsrat einen solchen für die nächste Generalversammlung. Art. 10: Beschlussfa ssung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Gesetzes oder diese Statuten etwas anderes bestimmen, mit absoluter Mehrheit der an der Versammlung gültig abgegebenen Aktienstimmen, unter Ausschluss der Enthaltungen und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen oder elektronisch, es sei denn, dass mindestens 50 Aktionäre die schriftliche Abstimmung bzw. Wahl verlangen, oder dass der Vorsitzende diese anordnet. Der Vorsitzende der Generalversammlung kann eine offene oder elektronische Wahl oder Absti m- mung immer auch durch eine schriftliche wiederholen lassen, wenn nach seiner Meinung Zweifel am Abstimmungsergebnis bestehen. In diesem Fall zählt das Ergebnis der schriftlichen Wahl oder A b- stimmung. Art. 11: Versammlungsleitung Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten des Verwaltungsrates geleitet oder in seiner Abwesenheit durch einen vom Verwaltungsrat bestimmten Tagespräsidenten. Der Vorsitzende der Generalversammlung bestimmt einen Protokollführer und einen oder mehrere Stimmenzähler.
5 Art. 12: Kompetenzen Die Generalversammlung hat folgende ausschliessliche Kompetenzen: a) Änderung der Statuten; b) Genehmigung des Jahres- bzw. Lageberichtes und der Konzernrechnung; c) Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des B i- lanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Divi dende unter Beachtung von Art. 671 und 677 OR; d) Déchargeerteilung an die Mitglieder des Verwaltungsrates; e) Jährliche ges onderte Wahl der Mitglieder des Verwalt ungsrates, des Präsidenten des Verwaltungsrat es, der Mitglieder des Vergütungsausschusses und des unabhängigen Stimmrecht s- vertreters; f) Genehmigung der Vergütungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gemäss Art i- kel 17c und 17d; g) Wahl der Revisionsstelle; h) Beschlussfassung über alle anderen Gegenstände, die gemäss Gesetz oder die Statuten in die ausschliessliche Kompetenz der Generalversammlung fallen oder die ihr vom Verwaltungsrat zum Entscheid vorgelegt werden. Art. 12a: Nichtgenehmigung von Vergütungen Falls die Generalversammlung einen Antrag des Verwaltungsrates über Vergütungen gemäss Artikel 12 lit. f nicht genehmigt, entscheidet der Verwaltungsrat über das weitere Vorgehen. Er kann unter anderem eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen o der einen maximalen Gesamtbetrag oder mehrere maximale Teilbeträge unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren festlegen und unterbreitet diese(n) der Generalversammlung zur Genehmigung. Im Rahmen eines so festg e- setzten maximalen Gesamt- oder Teilbetrages können die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellscha f- ten unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Generalversammlung Vergütungen ausrichten. B) Verwaltungsrat Art. 13: Zusammensetzung, Wahl, Anzahl der Mandate Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Generalversammlung gewählt, die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Verwaltungsrat konstituiert sich unter Vorbehalt der Kompetenzen der Generalversammlung selbst und bezeichnet einen Sekretär.
6 Die Anzahl der Mandate ausserhalb der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ist in Bezug auf Unternehmen, welche die Anforderungen von Artikel 727 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 OR (ordentliche Revision) erfüllen, wie folgt beschränkt: - Für Verwaltungsratsmitglieder auf maximal acht Mandat e, davon maximal vier in börsenkotierten Unternehmen; - Für Geschäftsleitungsmitglieder auf maximal fünf Mandate, davon maximal eines in einem börsenkotierten Unternehmen. Mandate in anderen Rec htseinheiten, die sich in das Handels register oder ein vergleichbares auslä n- disches Register einzutragen verpflichtet sind, sind beschränkt auf maximal zwanzig Mandate. Werden Mandate in verschiedenen Rechtseinheiten ein und desselben Konzerns oder im Auftrag eines Konzerns ausgeübt, so werden diese jeweils gesamthaft als ein Mandat gezählt, dürfen aber pro anderer Konzern insgesamt zwanzig nicht überschreiten. Kurzfristige Überschreitungen sind im Einzelfall zulässig, dürfen aber die Hälfte der zulässigen Mand a- te pro Kategorie nicht überschreiten und maximal für sechs Monate. Als Mandate im Sinne dieser Bestimmung gelten Tätigk eiten in den obersten Leitungs - und Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten, die verpflicht et sind, sich ins Handelsregister oder in einem entsprechenden ausländischen Register eintragen zu lassen. Art. 14: Einberufung und Beschlussfa ssung Der Präsident des Verwaltungsrates beruft die Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist berechtigt, beim Präsidenten schriftlich die Einberufung einer Si t- zung zu verlangen. Der Verwalt ungsrat kann im übrigen seine Beschluss fassung in einem Organisationsreglement regeln. Art. 15: Aufgaben und Delegation der Geschäftsführung Der Verwaltungsrat leitet die Gesellschaft. Er beschliesst über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht durch Gesetz, Verordnung oder durch die Statuten in die Kompetenz eines anderen O r- ganes fallen. Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: a) die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; b) die Festlegung der Organisation; c) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie gegebenenfalls der Finanzplanung; d) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen sowie die Festlegung der Grundsätze über die Vertretung der Gesellschaft; e) die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen; f) die Erstellung des Geschäftsberichtes und des Vergütungsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
7 g) die Fassung von Beschlüssen im Rahmen einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft, und die Vornahme der in diesem Zusammenhang erforderlichen Statutenänderungen; h) die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überw a- chung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er ist ermächtigt, die G e- schäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu ü bertragen. Er erlässt hierfür ein Organisationsreglement. Art. 16: Vergütungsausschuss Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates. Die Gen e- ralversammlung wählt die Mitglieder des Vergütungsausschusses einzeln. Die Amtsdauer endet mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung. Wiederwahl ist möglich. Dem Vergütungsausschuss kommt in Bezug auf Vergütungen grundsätzlich Vorschlagskompetenz zu, und Umsetzungskompetenz nur im Rahmen bereits von der Gen eralversammlung respektive dem Verwaltungsrat im Grundsatz genehmigter Vergütungen und soweit in den Statuten vorgesehen. Der Verwaltungsrat legt alles Weitere im Organisationsreglement oder einem zusätzlichen Reglement fest. Er kann dabei dem Vergütungsausschuss auch weitere Aufgaben und Kompetenzen zuweisen, insbesondere im Bereich der Nominierungen. C) Revisionsstelle Art. 17: Wahl sowie Rechte und Pflichten Die Generalversammlung bestellt ein staatlich beaufsichtigtes Revisions unternehmen zur Revisionsstelle mit den Rechten und Pflichten, die durch d as Gesetz bestimmt sind. Die Revisionsstelle ist jeweils für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zu wählen. Die natürliche Person, die die Revision leitet, darf das Mandat längstens während sieben Jahren ausführen. Sie darf das gleiche Mandat erst nach einem Unterbruch von drei Jahren wieder aufnehmen. IV. Vergütungen und Verträge Art. 17a: Verträge mit Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften können mit Mitgliedern des Verwaltungsrates befri s- tete oder unbefristete Verträge über die Vergütung abschliessen, wobei die maximale Laufzeit bzw. Kündigungsfrist mit der Amtsdauer übereinstimmen muss. Die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung unb e- fristete Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist von maximal zwölf Monaten abschliessen.
8 Art. 17b: Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen Die Ges ellschaft kann Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung Kredite und Darl e- hen bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100'000 pro Person gewähren. Die Höhe der Vorsorgeleistungen der Gesellschaft ausserhalb der beruflichen Vorsorge und ähnlichen Einrichtungen im Ausland zugunsten eines Mitglieds des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung darf den Betrag der zuletzt geleisteten jährlichen individuellen fixen Vergütung nicht übersteigen. Art. 17c: Vergütung des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich bindend prospektiv den maximalen G e- samtbetrag der Vergütung des Verwaltungsrates bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf maximale Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselement e für andere, jährige oder unt erjährige Zeitperioden und/oder in B e- zug auf Zusatzbeträge für besondere Vergütungseleme nte sowie zusätzliche bedingte Anträge zur Genehmigung vorlegen. Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass ein Teil der Vergütung in Aktien ausgerichtet wird oder bezogen werden kann, und legt diesfalls die Bedingungen einschliesslich Zuteilungszeitpunkt und Bewertung fest und entscheidet über eine Sperrfrist. Er legt die Bedingungen einschliesslich des Zei t- punkts der Zuteilung und allfälliger Veräusserungsbeschränkungen fest. Er kann vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse wie einem Kontrol l- wechsel oder der Beendigung des Mandatsverhältnisses Veräusserungsbeschränkungen verkürzt oder aufgehoben werden. Dem Verwaltungsrat werden zudem Auslagen und Spesen ersetzt. Der Ersatz von Auslagen und die Ausrichtung einer Spesenpauschale gelten nicht als Vergütung. Art. 17d: Vergütung der Geschäftsleitung Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung jährlich bindend prospektiv den maximalen G e- samtbetrag der Vergütung der Geschäftsleitung für das nächste Geschäftsjahr zur Genehmigung vor. Der Verwaltungsrat kann der Generalversammlung Anträge in Bezug auf maximale Gesamtbeträge oder einzelne Vergütungselement e für andere, jährige oder unt erjährige Zeitperioden und/oder in B e- zug auf Zusatzbeträge für besondere Vergütungselemente sowie zusätzliche bedingte Anträge zur Genehmigung vorlegen. Die Vergütung der Geschäftsleitung besteht aus fixen und variablen Vergütungselementen. Die fixe Vergütung umfasst das Grundgehalt und weitere Vergütungselemente. Eine kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung orientiert sich an objektiven Leistungswerten, die sich am Ergebnis der Gruppe und/oder eines Geschäftssegments und/oder einer Region, an im Vergleich zum Markt, anderen Unternehmen oder vergleichbaren Richtgrössen berechneten Zielen und/oder individuellen Zielen aus richten können und deren Erreichung sich in der Regel während eines einjä h- rigen Zeitraums bemisst. Eine langfristige Vergütung orientiert sich an objektiven Leistungswerten oder Bedingungen, die sich an den strategischen Zielen ausrichten und deren Erfüllung sich in der Regel während eines mehrjä h-
9 rigen Zeitraums bemisst. Sie kann in Aktien, Anrechten auf Aktien oder Optionen oder teilweise in bar erfolgen. Der Verwaltungsrat oder der Vergütungsausschuss stellt durch angemessene Ausübung s- bedingungen und -fristen sowie Sperrfristen und Verfallsbedingungen die Anbindung an die langfrist i- gen Ziele der Gesellschaft sicher. Er kann vorsehen, dass aufgrund des Eintritts im Voraus bestimmter Ereignisse wie einem Kontrollwechsel oder der Beendigung eines Arbeits verhältnisses Veräuss e- rungsbeschränkungen verkürzt oder aufgehoben werden oder die Vergütung verfällt. Der maximale Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus der fixen Vergütung, der maximalen kurzfrist i- gen, erfolgsabhängigen Vergütung und dem maximalen Fair Value der langfristigen Vergütung im Zeitpunkt der Zuteilung. Der Zusatzbetrag für die Vergütung von nach der Vergüt ungs-abstimmung ernannten oder beförde r- ten Mitgliedern der Geschäftsleitung darf 50% für diese Zeitperiode geltenden maximalen Gesamtb e- trages für die Geschäftsleitung nicht übersteigen, sofern der für die betreffende Periode genehmigte Gesamtbetrag nicht ausreicht. Der Zusatzbetrag muss nicht durch die Generalversammlung gene h- migt werden und darf von der Gesellschaft für alle Arten von Vergütungen verwendet werden. Der Geschäftsleitung werden zudem Auslagen und Spesen ersetzt. Der Ersatz von Auslagen und die Ausrichtung einer Spesenpauschale gelten nicht als Vergütung. V. Geschäftsjahr, Geschäftsbericht, Bekanntmachungen, Liquidation, Diverses Art. 18: Geschäftsjahr Der Verwaltungsrat bestimmt das Geschäftsjahr. Auf den Schluss des Geschäftsjahres ist der Geschäftsbericht, bestehend aus der Jahresrechnung, dem Jahres- bz w. Lagebericht und einer Konzernrechnung, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zu erstellen (Artikel 662 ff. OR). Art. 19: Geschäftsbericht Spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung sind der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht den Aktionären am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufzulegen. Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm unverzüglich eine Ausfertigung dieser Unterlagen zugestellt wird. Art. 20: Gewinnverwendung Die Generalversammlung entscheidet unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung des Bilanzgewinnes. Art. 21: Bekanntmachungen Bekanntmachungen und Mitteilungen der Gesellschaft erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Der Verwaltungsrat kann weitere Publikationsorgane bestimmen.
10 Art. 22: Liquidation Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird die Liquidation durc h den dann bestehenden Verwaltungsrat besorgt, sofern die Generalversammlung nichts anderes beschliesst. Die Liquidatoren haben unbeschränkte Vollmacht, das gesamte Gesellschaftsvermögen zu liquidieren. Art. 23: Schlussbestimmung Genehmigt durch die Generalversammlung vom 20. Mai 2014; diese Statuten ersetzen diejenigen vom 13. April 2011.
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