Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Leitfaden

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1 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Leitfaden für die Entschichtung von Asbest- bzw. PAK-haltigen Altanstrichen im Stahlwasserbau und auf Betonbauwerken der WSV (Asbest-/PAK-Leitfaden) Aufgestellt: vom BMVBS in Zusammenarbeit mit der BAW (Teil II) und unter Mitwirkung der BG Bau und der UK-Bund 1

2 Inhaltsverzeichnis: Teil I: Grundsätzliche Hinweise 1. Rechtsgrundlagen 2. Vorgehensweise bei der Entfernung von Asbest- und PAK-haltigen Schutzanstrichen 2.1 Anzuwendende Regeln 2.2 Veranlassungen der Dienststelle im Vorfeld Voruntersuchung schadstoffbelasteter Altbeschichtungen Auswahl des Arbeitsverfahrens Beantragung einer Ausnahmegenehmigung Einsatz von geeigneten Fachbetrieben Zusammenarbeit verschiedener Firmen, Koordinator bestellen Mitteilung an die zuständige Behörde 2.3 Maßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten als Regiearbeit Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Sicherstellung der personellen Anforderungen Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (einschl. Nachuntersuchung) Führen einer Vorsorgekartei Beachtung von Beschäftigungsbeschränkungen Vorsorge für Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle 3. Abfallentsorgung 3.1 Allgemeines 3.2 Abfallaufnahme 3.3 Transport 4. Checklisten zur Durchführung der Instandhaltungsmaßnahme 4.1 Maßnahmen bei Unternehmerarbeiten 4.2 Maßnahmen bei Regiearbeiten Teil II: Technische Hinweise der BAW 5. Korrosionsschutz von Stahlbauten und auf Betonbauwerken 6. Gesundheitsgefährdende Beimengungen in Korrosionsschutzstoffen 6.1 Schädliche Anteile in Beschichtungsstoffen 6.2 Steinkohlenteere und Teerersatzstoffe 6.3 Asbestfasern 7. Bestimmung und Nachweis von Teer und Asbestfasern 7.1 Korrosionsschutzdatei der WSV und Liste der asbesthaltigen Stoffe 7.2 Analytischer Nachweis von Asbest 7.3 Analytischer Nachweis von Teer 7.4 Raumluftmessungen 2

3 8. Einteilung der Bauwerksbereiche 8. 1 Entschichten in stationärer Halle (mobile Bauteile) 8.2 Entschichten des Bauwerkes vor Ort (immobile Bauteile) 8.3 Reparaturmaßnahmen 9. Entschichtungsverfahren 9.1 Trockenstrahlen 9.2 Nass- bzw. Feuchtstrahlen 9.3 Druckwasserstrahlen 9.4 Sonstige Strahlverfahren 9.5 Induktives Entschichten 9.6 Beizen 9.7 Reparaturarbeiten 10. Schlussfolgerungen 11. Vorschriften, Regelwerk, Literatur 12. Glossar 3

4 Anlagen: Anlage 1: Liste der bekannten asbesthaltigen Beschichtungsstoffe Anlage 2: Liste der bekannten PAK-haltigen Beschichtungsstoffe Anlage 3: Anweisung zur Entnahme von Materialproben an Altanstrichen Anlage 4: Antrag auf Ausnahmegenehmigung Anlage 5: Mitteilung über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien Anlage 6: Ablauf der Gefährdungsbeurteilung Anlage 7: Gefahrstoff-Verzeichnis Anlage 8: Technischen und persönliche Schutzmaßnahmen nach TRGS 519 Anlage 9: Anleitung zur Erstellung eines Arbeitsplanes Anlage 10: Muster-Betriebsanweisung für Arbeiten mit geringer Exposition Anlage 11: Muster-Betriebsanweisung für Arbeiten geringen Umfangs Anlage 12: Entwicklung der Korrosionsschutzstoffe Anlage 13: Analytischen Nachweis von Asbest Blatt 1 Anlage 14: Analytischen Nachweis von Asbest Blatt 2 Anlage 15: Anordnung der Schutzmaßnahmen bei einer stationären Halle Anlage 16: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Ausbesserung/Instandsetzung Anlage 17: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Trockenstrahlen Anlage 18: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Wasserstrahlen Anlage 19: Messergebnisse Entschichtungsverfahren - Druckwasserstrahlen Anlage 20: Sonstige Entschichtungsverfahren Tabellen: Tabelle 1: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Einteilung der Asbest-Kategorien Toxische Komponenten und ihr Einsatz Liste der gesteinsbildenden Asbestminerale Orientierende Beurteilung der Entschichtungsmethoden hinsichtlich der Emissionen 4

5 Teil I: Grundsätzliche Hinweise 1. Rechtsgrundlagen Im Stahlwasserbau der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) wurden bis Anfang der 80er Jahre überwiegend Steinkohleteerpech bzw. Teerpechkombinationen mit Epoxid als Korrosionsschutzmittel eingesetzt. Mit solchen Teeranstrichen wurden z. T. auch Betonflächen versehen (z.b. bei Dükern und Widerlagern). Bei der Entfernung dieser alten Schutzanstriche muss mit der Freisetzung von Asbestfasern gerechnet werden. Auf diese Gefährdung wurden die Dienststellen der WSV durch Erlass vom 29. Dezember BW 21/ /7 BL 94 - hingewiesen. Neben Asbest muss bei diesen Arbeiten auch mit hohen Belastungen durch polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) gerechnet werden. Nach Messungen der Bau-Berufsgenossenschaft traten bei vielen derartigen Arbeiten PAK-Belastungen auf, die erheblich über dem Luftgrenzwert für die Leitsubstanz Benzo[a]pyren (B[a]P) von 2 μg/m³ lagen. Sowohl Asbestfasern als auch Steinkohleteerpeche (wegen der Anteile an PAK) sind als krebserzeugend eingestuft. Um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei diesen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen, ist der Arbeitgeber nach 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, durch Ermittlung und Beurteilung der arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese allgemeine Vorschrift wird für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Gefährdung durch Gefahrstoffe kommen kann, in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) konkretisiert. Die GefStoffV ist durch die Verordnung vom (BGBl. I 2004 S. 3758) novelliert worden. Bei der neuen GefStoffV sind die rechtlichen Vorgaben im Wesentlichen auf so genannte flexible Grundvorschriften zurückgeführt worden. Damit wird die Eigenverantwortung der Arbeitgeber und der Beschäftigten für den Arbeitsschutz im Betrieb stärker betont und den Betrieben erhebliche Spielräume für auf die konkrete betriebliche Situation zugeschnittene Maßnahmen geschaffen. Herzstück der neuen GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung. Auf der Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung sind die entsprechenden Maßnahmen durchzuführen. Bei der Konkretisierung der GefStoffV hat der Arbeitgeber gem. 8 Abs. 1 GefStoffV vorrangig die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach 21 Abs. 4 GefStoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) also die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten. Bei Einhaltung dieser TRGS kann der Arbeitgeber i.d.r. davon ausgehen, dass die in der Verordnung gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind (sog. Vermutungswirkung). Von den TRGS kann abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber andere Maßnahmen trifft, die ebenso wirksam sind. Diese Abweichung ist aber in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und nachzuweisen. Die neue Verordnung enthält keine Übergangsbestimmungen für die bestehenden TRGS, die nicht außer Kraft gesetzt worden sind. Diese TRGS werden vom AGS an die neue Verordnung angepasst. Sie können vorläufig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur der neuen Verordnung stehen. Dieses ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die Festlegungen in den bisherigen TRGS als gegenstandslos zu betrachten. Im Übrigen sind die Fachaussagen in den vorhandenen TRGS nicht zum plötzlich falsch geworden. Von den Fachkreisen (z.b. BMAS, Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und Berufsgenossenschaften) wird deshalb empfohlen, die sachlichen Inhalte der vorhandenen TRGS im Sinne der neuen GefStoffV anzuwenden, soweit sie der Verordnung nicht widersprechen und noch 5

6 keine überarbeiteten TRGS vorhanden sind. Dieser Empfehlung wird im vorliegenden Leitfaden gefolgt. 2. Vorgehensweise bei der Entfernung von Asbest- und PAK-haltigen Schutzanstrichen 2.1 Anzuwendende Regeln Für den Anwendungsbereich des Leitfadens bestehen spezielle Schutzkonzepte mit der TRGS 519 Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten für Asbest und der TRGS 551 Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material für PAK, die zur Konkretisierung der geltenden Rechtsvorschriften als Auslegungs- und Anwendungshilfe herangezogen werden. Die ergänzenden Vorschriften der neuen GefStoffV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (Schutzstufe 4) nach 11 GefStoffV und für Asbest nach Anhang III Nr. 2 und Anhang IV Nr. 1 GefStoffV sind in diesen TRGS noch nicht vollständig berücksichtigt und müssen deshalb ergänzend dazu beachtet werden. 2.2 Veranlassungen der Dienststelle im Vorfeld Voruntersuchung schadstoffbelasteter Altbeschichtungen Vor Beginn jeder Instandhaltungs- oder Sanierungsarbeit an Stahlwasserbauteilen und Betonflächen mit Verdacht auf Asbest- oder PAK-haltigen Altbeschichtungen ist eine Voruntersuchung der schadstoffbelasteten Altbeschichtungen durchzuführen. Wann besteht ein Verdacht? a) Wenn aus den örtlich vorhandenen Bauwerksdaten (z.b. Bauwerksinspektionsakte, Korrosionsschutzdatei) oder anhand anderer Erkenntnisse festgestellt wird, dass steinkohleteerpechhaltiger Anstrich bis 1982/1983 aufgebracht ist der Anstrich in der Liste der bekannten asbesthaltigen Beschichtungsstoffe (vgl. Anlage 1) enthalten ist der Anstrich teerhaltig ist (vgl. Liste der bekannten PAK-haltigen Beschichtungsstoffe (Anlage 2)) b) Wenn bei Probenahmen durch sachkundige Beschäftigte an frischen Bruchstellen unter der Lupe/Mikroskop hervorstehende Fasern gefunden werden. Die Altanstriche sind auf Belastungen durch Asbestfasern, PAK sowie Schwermetalle (Bleimennige, Zinkchromat) zu untersuchen, da bei der Entschichtung entsprechend belasteter Bauteile besondere Schutzmaßnahmen zu treffen sind. In den neuen Bundesländern können in Altanstrichen auf Chlorkautschukbasis PCB als Weichmacher enthalten sein, was ebenfalls besondere Schutzmaßnahmen erforderlich macht. Die Korrosionsschutzdatei (zentral bei der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW), bzw. bei den Wasser- und Schifffahrtsämtern (WSÄ)) ist zunächst zur Vorerkundung einzusehen, um Anhaltspunkte über die Altbeschichtung und somit zur Festlegung von Schutzmaßnahmen zu erhalten. Auf die Untersuchung von Materialproben sollte nur verzichtet werden, wenn bereits nach Prüfung der Korrosionsschutzdatei feststeht, dass die Beschichtung krebserzeugende Gefahrstoffe enthält. Fehlen Eintragungen in der Korrosionsschutzdatei oder ist zu befürchten, dass nicht alle bisherigen Beschichtungsmaßnahmen ausreichend dokumentiert sind (z.b. häufiges Überbe- 6

7 schichten bei Ausbesserungsarbeiten), müssen Materialproben entnommen werden und von einer akkreditierten Messstelle auf Gefahrstoffe untersucht werden. Die akkreditierten Messstellen können auf der Homepage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) abgefragt werden. Vor der Entnahme von Materialproben ist das zu bearbeitende Bauteil in Augenschein zu nehmen und auf unterschiedliche Beschichtungen zu untersuchen. Von allen unterschiedlich beschichteten Flächen ist jeweils eine Materialprobe zu entnehmen. Es ist dringend anzuraten, Materialproben auch von besonders schwer zugänglichen Stellen zu entnehmen, die evtl. bei vorangegangenen Sanierungsmaßnahmen übergangen worden sind. Vorgehensweise und Sicherheitsmaßnahmen sind in der VDI-Richtlinie 3866, Entwurf 10/99 beschrieben. Vom Probenmaterial sind Rückstellproben zu bilden, die mindestens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die Sanierungsmaßnahme aufzubewahren sind. Probenäquivalente von Bauteilen, die zusammengefasst in Lose bearbeitet werden, können zu einer Mischprobe (für die Messstelle) vereinigt werden. Einzelrückstellproben sind aufzubewahren. Für die Untersuchungen sollen die beauftragten Messstellen zu zeitnahen Nachweisen von: Asbest PAK Schwermetallen PCB nach dem Stand der Technik verpflichtet werden. Werden während der Ausführung von Entschichtungsarbeiten zusätzliche Untersuchungen von Materialproben notwendig oder vom Auftragnehmer gefordert, sind die Materialproben von Vertretern des Auftraggebers und Auftragnehmers gemeinsam zu entnehmen. Über die Probenahme ist ein Protokoll zu führen und von beiden Seiten zu unterzeichnen. Alternativ kann ein vereidigter Sachverständiger als Probenehmer beauftragt werden. Wenn der begründete Verdacht besteht, dass die bislang getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, sind die gefährdenden Arbeiten bis zum Vorliegen der Messergebnisse und der ggf. zusätzlich erforderlich Schutzmaßnahmen einzustellen. Eine Anweisung zur Entnahme von Materialproben an Altanstrichen ist in Anlage 3 wiedergegeben Auswahl des Arbeitsverfahrens Aufgrund der Bauwerkstypen und der Umstände der durchzuführenden Arbeiten können Entschichtungsarbeiten in drei Arten unterteilt werden (vgl. Abschnitt 8): 1. Entschichtung von ausbaubaren Stahlwasserbauteilen in einer Halle (mobile Bauteile und stationäre Entschichtungseinrichtung). 2. Entschichtung von nichtausbaubaren Stahlwasserbauteilen in einer Einhausung (immobile Bauteile und mobile Einhausung). 3. Reparaturarbeiten vor Ort ohne Einhausung. Massivbauten aus Beton sind hinsichtlich der Arten der Entschichtungsarbeiten in Gruppe 2 (s. oben) einzuordnen. 7

8 Näheres zu den bei diesen Arbeiten anwendbaren Verfahren siehe Abschnitt 9 und im Untersuchungsbericht der BAW vom 28. Februar 1997 über die Entschichtungsversuche alter Anstriche mit umweltfreundlichen Abbeizmitteln (BAW-Rundschreiben vom 07. März ). Bei der Auswahl der Verfahren muss die Leistungsfähigkeit und die Umsetzbarkeit der Schutzmaßnahmen vor Ort berücksichtigt werden. Bei der Vergabe von Arbeiten sollten bezüglich der Auswahl des Arbeitsverfahrens ausdrücklich auch Nebenangebote zugelassen werden, um evtl. auf besondere Erfahrungen der Anbieter zurückgreifen zu können. Bestehen Zweifel über die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit der Angebote, ist bereits bei der Angebotsprüfung und -wertung die zuständige Behörde zu beteiligen Beantragung einer Ausnahmegenehmigung Für folgende asbesthaltige Gefahrstoffe besteht nach 18 Abs. 1 i.v.m. Anhang IV Nr. 1 GefStoffV ein Verwendungsverbot: 1. Asbest, 2. Zubereitungen, die einen Massengehalt von mehr als 0,1 % Asbest enthalten, 3. Erzeugnisse, die Asbest oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten. Dieses Verwendungsverbot gilt nicht für die vorgenannten Entschichtungsarbeiten mit Ausnahme von Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, wie z.b. Abschleifen, Druckreinigen oder Abbürsten, es sei denn, es handelt sich um emissionsarme Verfahren, die behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannt sind. Muss ein Arbeitsverfahren angewendet werden, bei dem mit Arbeitsgeräten die Oberfläche von Bauteilen mit asbesthaltigen Beschichtungen abgetragen wird, ist der Einsatz von emissionsarmen, behördlich oder berufgenossenschaftlich anerkannten Verfahren anzustreben. Der Einsatz eines solchen Verfahrens ist unter entsprechender Darlegung mitteilungspflichtig gegenüber der zuständigen Behörde. Da nach Feststellungen der BAW für die Arbeiten im Anwendungsbereich des Leitfadens zur Zeit kein emissionsarmes, behördlich oder berufgenossenschaftlich anerkannten Verfahren zur Verfügung steht, ist bei der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag (vgl. Anlage 4) eine Ausnahmegenehmigung gem. 20 Abs. 1 GefStoffV einzuholen, wenn ein Arbeitsverfahren in der Fallgestaltung Massegehalt von mehr als 0,1 % Asbest angewendet werden muss, bei dem mit Arbeitsgeräten die Oberfläche von Bauteilen mit asbesthaltigen Beschichtungen abgetragen wird. Dabei ist der Behörde darzulegen, warum die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde (s. Abschnitt 9) und wie die Abweichung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist (Darstellung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen) Einsatz von geeigneten Fachbetrieben Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten) mit Asbest dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, deren personelle und sicherheitstechnische Ausstattung für diese Tätigkeiten geeignet ist. Diese Anforderungen gelten auch bei der Abfallentsorgung. Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist. Der Nachweis der Sachkunde wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang erbracht. Die Sachkunde nach der Berufsgenossenschaftlichen Regel (BGR) 128 ist nicht erforderlich. 8

9 2.2.5 Zusammenarbeit verschiedener Firmen, Koordinator bestellen Werden für die Durchführung der Entschichtungsarbeiten Fremdfirmen beauftragt, ist dabei folgendes zu beachten: - Nur auf die Tätigkeit abgestimmte Fachfirmen beauftragen. - Bestellung eines Koordinators nach 3 BaustellV. - Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahrenquellen und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird. - Zusammenwirken von Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. - Jeder Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die sicherheitsrelevanten Verhaltensvorschriften durch seine Beschäftigten beachtet werden. - Wurde bei der Voruntersuchung nach Asbest oder PAK festgestellt, handelt es sich um besonders gefährliche Arbeiten i. S. der BaustellV. Deshalb muss vor Errichtung der Baustelle ein SiGe-Plan gem. 2 Abs. 3 BaustellV erstellt werden Mitteilung an die zuständige Behörde Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder seien können, müssen der zuständigen Behörde spätestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeiten mitgeteilt werden (vgl. Anh. III Nr GefStoffV). Diese Mitteilung muss mindestens folgende Punkte enthalten: 1. Lage der Arbeitsstätte, 2. verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen, 3. durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren, 4. Anzahl der beteiligten Beschäftigten, 5. Beginn und Dauer der Tätigkeiten, 6. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten. Ein Muster der Mitteilung ist in Anlage 5 enthalten Maßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten als Regiearbeit Eine Checkliste über Maßnahmen bei Regiearbeiten ist in Abschnitt 4.2 enthalten Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen Werden zur Durchführung der Arbeiten eigene Beschäftigte eingesetzt, hat der Arbeitgeber gem. 5 ArbSchG und 7 Abs. 4 bis 7 GefStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Dazu sind folgende Schritte erforderlich (vgl. Anlage 6): Schritt 1: Informationsermittlung und Beurteilung der Gefährdung Zunächst muss der Arbeitgeber feststellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden und welche Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen zu einer Gefährdung der Beschäftigten führen können. Dazu können die Stoffinformationen, die der Inverkehrbringer liefert oder auf andere Weise durch ohne weiteres zugänglichen Quellen (z.b. kostenlose Datenbanken wie GDL, GESTIS, Branchenlösungen wie GISBAU, Merkblätter der BGen, LASI- Veröffentlichungen) beschafft werden, herangezogen werden. Es müssen alle Stoffe und Zubereitungen bekannt sein, die verwendet werden, 9

10 bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden können, bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen entstehen können. Alle Gefahrstoffe sind in einem Gefahrstoffverzeichnis zu führen. Das Verzeichnis ist auf aktuellem Stand zu halten und muss allen betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein. Eine Form ist durch die Verordnung nicht vorgegeben. Ein Muster ist als Anlage 7 beigefügt. Diese Informationen bilden die Grundlage für die Beurteilung der Gefährdungen durch den Arbeitgeber. Die Beurteilung erfolgt anhand der konkreten betrieblichen Situation am Arbeitsplatz nach bestimmten Kriterien wie: gefährliche Eigenschaften der Stoffe/Zubereitungen, Expositionsermittlung, Arbeitsbedingungen und Verfahren, Substitutionsprüfung, Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Untersuchungen, Fremdfirmen-Koordination, Grenzwerte. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über entsprechende Kenntnisse, dann muss er sich fachkundig beraten lassen. Als fachkundig gelten laut Verordnung insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Bei Arbeiten im Anwendungsbereich des Leitfadens muss möglicherweise mit folgenden Gefahrstoffen gerechnet werden: Asbest, PAK (Leitsubstanz B[a]P) bzw. EPA-PAK für Teerersatzprodukte, einatembarer Staub, quarzhaltiger Staub (bei Betonentschichtungen), Blei, Chrom(VI)-Verbindungen, Naphtalin. Nach Anhang III Nr GefStoffV ist dabei insbesondere festzustellen, ob Beschäftigte bei Tätigkeiten Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Dies gilt besonders für ASI-Arbeiten mit asbesthaltigen Erzeugnissen oder Materialien. Dabei ist auch zu ermitteln, ob Asbest in schwachgebundener Form vorliegt. Bestehen Zweifel, ob es sich um einen asbesthaltigen Gefahrstoff handelt, ist eine Materialprobe untersuchen zu lassen (vgl. Nr ). Vor einer Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien, bei der eine Exposition gegenüber asbesthaltigen Stoffen auftreten kann, sind Art, Ausmaß und Dauer der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln. Diese Bewertung muss in regelmäßigen Abständen und bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Beschäftigten gegenüber asbesthaltigen Gefahrstoffen auswirken können, erneut vorgenommen werden. Neben den stofflichen Gefährdungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung auch die technische Aspekte (Arbeitsmittel, Anlagen, Arbeitsumgebebung) zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist die Handlungshilfe "Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung der Zentralstelle für Arbeitsschutz beim Bundesministerium des Inneren (BMI) und der Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) anzuwenden (vgl. Erlass vom Z 31/2116.6/4). Die Prüflisten für WSV-spezifische Tätigkeiten (vgl. Erlass vom 10

11 Z 13/ /17 A 98), hier insbesondere die Prüfliste Nr. III.7, können ergänzend herangezogen werden. Weitergehende Informationen zu den Gefahrstoffen können auf der Homepage eingesehen werden. Schritt 2: Festlegung und Überprüfung der Schutzmaßnahmen Auswahl der Schutzmaßnahmen nach der Gefährdungskategorie Wenn die benötigten Informationen über die am Arbeitsplatz möglicherweise auftretenden Gefährdungen vorliegen und diese beurteilt worden sind, müssen daraus die erforderlichen Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Für den Anwendungsbereich des Leitfadens werden dabei die speziellen Schutzmaßnahmen der TRGS 519 und TRGS 551 zugrunde gelegt. Bei der Auswahl dieser Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungskategorie maßgebend: Folgende Gefährdungskategorien sind dabei hinsichtlich einer Asbestexposition zu unterscheiden (s. Tabelle 1): Tabelle 1: Einteilung der Asbestkategorien Kategorie Arbeiten mit geringer Exposition Arbeiten geringen Umfangs Umfangreiche Arbeiten Konzentration < > bis > [Fasern/m³] < Anzahl keine Festlegung 2 P keine Festlegung Beschäftigte Dauer keine Festlegung < 4 h keine Festlegung Ob die Voraussetzungen für die Einstufung in die Kategorien Arbeiten geringen Umfangs oder Arbeiten mit geringer Exposition erfüllt werden, ist grundsätzlich in jedem Einzelfall durch entsprechende Ermittlungen und Messungen nachweisen. Dabei sind aber vorsorglich so lange Schutzmaßnahmen im Sinne des ungünstigsten Falls zu treffen, bis der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen erbracht ist. Bei den Messungen des Asbestes sind die Festlegungen des AGS zu beachten. Hinweise über Asbestfasermessungen enthält Abschnitt 7. Die erforderlichen technischen und persönlichen Schutzmaßnamen sind in Abhängigkeit von diesen Gefährdungskategorien in Anlage 8 zusammengestellt. Veranlassung von allgemeine Vorsorgemaßnahmen Bei der Entschichtung von Asbest- bzw. PAK-haltigen Altanstrichen sind insbesondere folgende Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen: 1. Die Zahl der Beschäftigten in den betroffenen Arbeitsbereichen ist auf das Minimum zu beschränken, das notwendig ist, um die vorgesehenen Arbeiten durchzuführen. 2. Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen durchgeführt werden, sind von anderen Arbeitsbereichen deutlich abzugrenzen und nur solchen Beschäftigten zugänglich zu machen, die sie zur Ausübung ihrer Arbeit oder durch Durchführung bestimmter Aufgaben betreten müssen. Unbefugten ist das Betreten durch Verbotszeichen "Halt, Zutritt verboten" entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) mit dem zusätzlichen Hinweis "Asbestfasern" zu verbieten (Muster siehe Anlage 2 TRGS 519). Die betroffenen Arbeitsbereiche sind so zu gestalten, dass ihre Reinigung jederzeit möglich ist. 11

12 3. Abgeschottete Arbeitsbereiche, in denen mit asbesthaltigen Gefahrstoffen umgegangen wird, sind durch geeignete Warn- und Sicherheitszeichen sowie mit dem Zeichen "Essen, Trinken und Rauchen verboten" zu kennzeichnen. 4. Asbesthaltige Gefahrstoffe sind in geeigneten und nach Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneten Behältern zu lagern, aufzubewahren und zu transportieren. 5. Abfälle, die asbesthaltige Gefahrstoffe enthalten, sind in geeigneten und nach Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, aufzubewahren und zu entsorgen. 6. Alle Räume, Anlagen und Geräte sind regelmäßig zu reinigen. Es ist dafür zu sorgen, dass Asbestfasern nach Maßgabe der nachfolgenden Regeln nicht an andere Arbeitsplätze, in asbestfreie Räume oder in die Außenluft gelangen können. Erstellen des Arbeitsplanes Vor Aufnahme der hier betrachteten Tätigkeiten ist ein Arbeitsplan aufzustellen. Der Arbeitsplan muss Folgendes vorsehen: 1. Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 2. Ort und Ausführung der Arbeiten, 3. Vorgehensweise und Arbeitstechniken bei der Entfernung und Beseitigung von Asbest und asbesthaltigen Materialien und vorgesehene Schutzmaßnahmen, 4. Angaben zur persönlichen Schutzausrüstung, 5. Einrichtungen zum Schutz und zur Dekontamination der Beschäftigten und anderer Personen, die im Arbeitsbereich tätig sind, 6. Überprüfung, ob im Arbeitsbereich nach Abschluss der Abbruch- oder Sanierungsarbeiten keine Gefährdung durch Asbest mehr besteht, 7. Nachweis über die vorgesehene ordnungsgemäße Entsorgung. Die Vorgehensweise bei der Erstellung eines Arbeitsplanes kann aus Anlage 9 ersehen werden. Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen Die Wirksamkeit der zu treffenden oder bereits getroffenen Schutzmaßnahmen muss überprüft werden. Dazu gehört z. B. Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte, z. B. durch Messungen, die regelmäßige Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen; hierzu nennt die Gefahrstoffverordnung Prüffristen. Überprüfung der Einhaltung organisatorischer und persönlicher Schutzmaßnahmen. Je nach Gefährdung der Beschäftigten sollten die Überprüfungen auch durch Messungen und Biomonitoring und individuelle arbeitsmedizinische Beratung und Vorsorge erfolgen. Schritt 3: Dokumentation Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren und bei maßgeblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie umfasst die Art der Gefährdungen, die festgelegten Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle. 12

13 Bei Anwendung der Handlungshilfe "Beurteilung der Arbeitsbedingungen in der Bundesverwaltung kann die Dokumentation aus der Handlungshilfe generiert werden (Ausdruck der Ergebnisse aus der Dokumentenablage und der Maßnahmeverwaltung) Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten Den Beschäftigten ist eine schriftliche Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten: 1. Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, 2. Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen hat, 3. Informationen über Maßnahmen, die von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind. Zur Erstellung von Betriebsanweisungen kann das Programm WINGIS von GISBAU verwendet oder auf Muster-Betriebsanweisungen von der Homepage zurückgegriffen werden. Muster-Betriebsanweisungen für Arbeiten mit geringer Exposition und Arbeiten geringen Umfangs sind als Anlagen 10 und 11 beigefügt. Diese Muster sind an die Situation vor Ort anzupassen. Die Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung arbeitsplatzbezogen mündlich zu unterweisen und zwar vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich. Es ist eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchzuführen, die im Rahmen der Unterweisung erfolgen soll. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Bei Tätigkeiten mit Asbest muss die Unterweisung regelmäßig und erforderlichenfalls, in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung, bezogen auf die konkrete Tätigkeit erfolgen (vgl. Anhang III Nr GefStoffV). Der Arbeitsplan ist dabei zu berücksichtigen. Bei der Unterweisung sind insbesondere folgende Punkte zu vermitteln: 1. Eigenschaften von Asbest und seine Wirkungen auf die Gesundheit einschließlich der verstärkenden Wirkung des Rauchens, 2. Arten von Erzeugnissen und Materialien, die Asbest enthalten können, 3. Tätigkeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann und die Bedeutung von Maßnahmen zur Expositionsminderung, 4. sachgerechte Anwendung sicherer Verfahren und persönlicher Schutzausrüstungen, 5. Maßnahmen bei Störungen des Betriebsablaufes, 6. sachgerechte Abfallbeseitigung, 7. arbeitsmedizinische Vorsorge. Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 (Asbest) und 2 (PAK) (vgl. 14 Abs. 4 GefStoffV) ist ergänzend zu gewährleisten, dass 1. die Beschäftigten und ihre Vertreter nachprüfen können, ob die Bestimmungen der Verordnung Anwendung finden, 2. die Beschäftigten und ihre Vertreter bei einer erhöhten Exposition einschließlich bei ASI Arbeiten unverzüglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die Gegenmaßnahmen informiert werden, 3. ein aktualisiertes Verzeichnis der Beschäftigten geführt wird, die Tätigkeiten durchführen, bei denen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten erkennen lassen, gegebenenfalls - soweit die betref- 13

14 fende Information verfügbar ist - unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren, 4. der Arzt, der die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchführt und die zuständige Behörde sowie die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen Zugang zu diesem Verzeichnis haben, 5. jeder Beschäftigte Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in dem Verzeichnis hat, 6. die Beschäftigten und ihre Vertreter Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben Sicherstellung der personellen Anforderungen Bei ASI-Arbeiten ist ein sachkundiger Verantwortlicher für diese Arbeiten zu benennen. Die Anforderungen an die Sachkunde richten sich nach Art und Umfang der Arbeiten (vgl. Nr TRGS 519). Der Verantwortliche hat sicherzustellen, dass bereits bei der Planung von Arbeiten die Anforderungen der TRGS 519 und die allgemeinen Schutzpflichten nach 9 bis 11 sowie Anh. III Nr. 2 der GefStoffV berücksichtigt und bei der Durchführung der Arbeiten umgesetzt werden. Der Verantwortliche kann auch die Funktion des Aufsichtsführenden wahrnehmen. Vor Aufnahme der Arbeiten ist mindestens eine zuverlässige, mit den Arbeiten und den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden schriftlich zu beauftragen. Der Aufsichtsführende muss sachkundig sein und soll über eine mindestens einjährige praktische Erfahrung von Tätigkeiten mit asbesthaltigen Gefahrstoffen verfügen. Aufgaben des Aufsichtsführenden vgl. Nr TRGS 519. Für die Arbeiten muss eine ausreichende Zahl von Fachkräften zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, sowohl die Arbeiten sachgerecht und sicher durchzuführen als auch die erforderliche sicherheitstechnische Ausstattung zu bedienen bzw. zu überwachen. Soweit umfangreiche Arbeiten durchzuführen sind, muss ein Gerätesachkundiger zur Verfügung stehen Veranlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (einschl. Nachuntersuchung) Nach 15, 16 GefStoffV und der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV A4) ist für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gehören dazu insbesondere folgende Maßnahmen: die arbeitsmedizinische Beurteilung gefahrstoff- und tätigkeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschl. Empfehlung geeigneter Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen einschl. solcher, die sich aus vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben können, die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, die arbeitsmedizinisch begründeten Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung und die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auf der Grundlage gewonnener Erkenntnisse. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsvorschriften sind bei der Entfernung von Asbest- oder PAK-haltigen Schutzanstrichen für die Beschäftigten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, bei denen die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 1.1 (Quarzhaltiger Staub), G 1.2 (Asbest) und G 26 (Atemschutz) zu berücksichtigen sind. 14

15 Außerdem sind weitere arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn sich Beschäftigte eine Erkrankung zugezogen haben, die auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zurückzuführen sein kann. Dies gilt auch für Beschäftigte mit vergleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können ( 16 Abs. 4 GefStoffV). Beschäftigte, die Tätigkeiten mit Asbest- oder PAK-haltigen Stoffen durchgeführt haben, sind bei Beendigung der Tätigkeit der UK-Bund zwecks Nachuntersuchung zu melden. Ist bekannt, dass bei einem Beschäftigten aufgrund der Arbeitsplatzbedingungen gesundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit bestehen, so sind unverzüglich zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine weitere Exposition besteht. Dieses ist dem Personalrat und der zuständigen Behörde mitzuteilen Führen einer Vorsorgekartei Für Beschäftigte, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, ist vom Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbesondere Angaben zur Exposition, der die Beschäftigten möglicherweise ausgesetzt sind, sowie das Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten. Die Vorsorgekartei kann das Verzeichnis nach 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV (vgl. Nr ) ersetzen. Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Kopie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Dies gilt auch für das Verzeichnis nach 14 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV (vgl. Nr ) Beachtung von Beschäftigungsbeschränkungen 1. Der Arbeitgeber darf Jugendliche mit Arbeiten, bei denen diese Asbestfasern ausgesetzt sein können, nicht beschäftigen, auch nicht zu Ausbildungszwecken. 2. Der Arbeitgeber darf werdende und stillende Mütter mit Arbeiten, bei denen sie Asbestfasern ausgesetzt sein können, nicht beschäftigen. 3. Beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen dürfen Beschäftigte täglich nicht länger als 8 Stunden und wöchentlich nicht länger als 40 Stunden - bei Vier-Schicht-Betrieben 42 Stunden pro Woche im Durchschnitt von vier aufeinander folgenden Wochen - beschäftigt werden. 4. Bei ASI-Arbeiten ist eine leistungsabhängige Entlohnung unzulässig Vorsorge für Betriebsstörungen, Unfälle, Notfälle Um den Arbeitsschutz der Beschäftigten bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder einem Notfall zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber rechtzeitig Notfallmaßnahmen festzulegen, die beim Eintreten eines derartigen Ereignisses angewendet werden müssen. Dies schließt die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abständen und die Bereitstellung von angemessenen Erste-Hilfe-Einrichtungen ein. Die im Einzelfall bei der Entfernung von Asbest- und/oder PAK-haltigen Schutzanstrichen erforderlichen Notfallmaßnahmen sind vor Beginn der Bauarbeiten festzulegen. Sie sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 15

16 3. Abfallentsorgung 3.1 Allgemeines Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu entsorgen. Das Zerkleinern asbesthaltiger Abfälle vor dem Deponieren ist nicht zulässig und darf auch von den Anlieferern nicht verlangt werden. Grundsätzlich sind schwach gebundene Asbestprodukte dem Abfallschlüssel gemäß EAK (Europäischer Abfallkatalog) zugeordnet; es wird eine Zuordnung entsprechend angestrebt. Mehrwegstrahlmittel sind über Sondermülldeponien zu entsorgen. Strahlmittel aus Kupferhüttenschlacke wird hingegen von der Fa. Brümmer, Hamburg zurückgenommen und bei der Norddeutschen Affinerie wiederverwertet. Zur Vermeidung einer Entschichtung von zu verschrottenden Stahlbauteilen, können diese auf entsprechendes Format gebracht werden (0,3 x 0,3 x < 1m) damit es z.b. bei der Fa. Steil, Trier eingeschmolzen werden können (Abfallschlüssel , Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind). Beim Trennen mit Scheren und Höchstdruckwasserstrahlen kann von geringen bzw. vernachlässigbaren Emissionen ausgegangen werden. Abbeizmaterial und Beschichtungsstoffreste können der Wiederverwertung durch Verbrennen zugeführt werden. Auf die abfallrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, TA Abfall, TA Siedlungsabfall, LAGA-Merkblatt Entsorgung asbesthaltiger Abfälle") wird hingewiesen. 3.2 Abfallaufnahme Asbesthaltige Abfälle sind am Arbeitsplatz in geeigneten Behältern so zu sammeln, dass ein Umfüllen vermieden wird. Geeignete Behälter sind z.b. für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend feste Kunststoffsäcke. Bei Kleinmengen ist ein Fass ausreichend. Bei der Abfallaufnahme und der Bereitstellung für den Transport ist das Freiwerden von Stäuben durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik - z.b. Absaugen, Verfestigen, Anfeuchten, Abdecken - zu unterbinden. Asbeststäube, z.b. aus Filteranlagen, sind mit Bindemitteln (z.b. Zement) zu verfestigen. Auf die Nummern Abs. 3 und der TRGS 519 wird hingewiesen. Soweit asbesthaltige Abfälle gelagert werden müssen, sind sie feucht zu halten oder mit geeigneten Materialien abzudecken oder in geschlossenen Behältern aufzubewahren und gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern. Die Behälter sind nach Nummer 9.3 TRGS 519 zu kennzeichnen. Das Verladen von asbesthaltigen Abfällen in Behältern oder auf die Ladefläche des Transportfahrzeuges - ggf. auf Paletten - ist sorgfältig durchzuführen. Die Abfälle dürfen weder geworfen noch geschüttet werden. 16

17 3.3 Transport Asbest oder asbesthaltige Materialien und Abfälle sind für den Transport so zu sichern, dass während des Transports und beim Abladen keine Asbestfasern freigesetzt werden. Für den Transport asbesthaltiger Abfälle sind zur Vermeidung von Faseremissionen Behälter nach Nummer 13.1 TRGS 519 zu verwenden. Der Transport darf gewerbsmäßig nur von hierfür zertifizierten Entsorgungsfachbetrieben oder Unternehmen mit einer Einsammel - und Transportgenehmigung unter Beachtung des Abfallrechts durchgeführt werden. Diese Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung des Unternehmenszwecks Abfälle einsammelt oder befördert, ohne gewerbsmäßiger Einsammler oder Beförderer zu sein (Auskunft erteilt die zuständige Entsorgungsbehörde). Sofern die asbesthaltigen Abfälle den gefahrgutrechtlichen Vorschriften (z.b. Gefahrgutverordnung Straße bzw. Eisenbahn) unterliegen, sind die entsprechenden Vorschriften zusätzlich einzuhalten. 17

18 4. Checklisten zur Durchführung der Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahme Die Entschichtungsarbeiten sind unter Beachtung der Arbeitsschutzpflichten entweder als Unternehmerarbeit oder als Regiearbeit durchzuführen. Die einzelnen Phasen dieser Arbeiten sind: Planungsphase Ausschreibungsphase (bei Unternehmerarbeit) Ausführungsphase. In diesen Phasen sind von der Dienststelle/ggf. dem Sachverständigen im Wesentlichen folgende stichwortartigen Maßnahmen durchzuführen: 4.1 Maßnahmen bei Unternehmerarbeiten a) Planungsphase Dienststelle: Beauftragung eines Sachverständigen unter Beachtung der VOL/A bzw. VOF, falls zur Ermittlung und/oder Planung keine eigene Sachkunde vorliegt Sachverständiger, ggf. Dienststelle selbst: Ermittlung und Feststellung der asbest- bzw. PAK-haltigen Schutzanstrichen im Bauwerk Erstellen eines Fundstellenkatasters über die asbest- bzw. PAK-haltigen Bauteile anhand der Bauwerksinspektionsakten soweit erforderlich Beprobung der Altbeschichtung Planung der Entfernung der asbest- bzw. PAK-haltigen Schutzanstrichen Erarbeitung eines Entschichtungskonzeptes. Es enthält: die Beurteilung u. Auswertung des Fundstellenkatasters (Art, Menge und räumlicher Verteilung) Auswahl des Arbeitsverfahrens Ablaufplanung der Entschichtung Planung der Baustelleneinrichtung, wie Anzahl u. räumliche Verteilung der Geräte u. Sicherheitseinrichtungen (Schleusen, Abschottungen, Unterdruckhaltungen usw.) Bauzeiten- u. Kostenplan Ermittlung einer geeigneten Deponierung der asbest- bzw. PAK-haltigen Abfälle Erstellung eines Ausführungsplanes, der die ausführungsreife Lösung im Detail darstellt. Basis ist das von der Dienststelle genehmigte Entschichtungskonzept. Dazu gehören: Bereichspläne, die die Lage der asbest- bzw. PAK-haltigen Bauteile kennzeichnen Beseitigungspläne, die die zeitliche Abfolge der einzelnen Maßnahmen festlegen Abschottungspläne, die die Lage der Schwarz- u. Weißbereiche kennzeichnen Detailpläne, die die Art der Entfernung der einzelnen Altanstriche festlegen Sicherheitseinrichtungen 18

19 Personalstands- u. Bauzeitenplan Mitteilung an die zuständige Behörde nach Nr senden. ggf. Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde nach. Nr einholen. b) Ausschreibungsphase Dienststelle: Beauftragung eines geeigneten freiberuflich Tätigen (Sachverständigen) unter Beachtung der VOL/A bzw. VOF, falls für die Ausschreibung oder Wertung der Angebote keine eigene Sachkunde vorliegt. Bestellung eines Koordinators, falls Beschäftigte mehrerer Unternehmer tätig werden (vgl. 3 BaustellV). Sachverständiger, ggf. Dienststelle selbst: Erstellung der Verdingungsunterlagen Dazu gehört u.a.: eine Baubeschreibung, welche die Besonderheiten bei der Entfernung asbestbzw. PAK-haltiger Produkte enthält, wie: zu beachtende Vorschriften (u.a. GefStoffV, TRGS 519, TRGS 551) Art und Umfang der vom Auftraggeber verlangten Eignungs- und Gütenachweise (vgl. auch Nr ) Arbeitsplan Anzeigeverpflichtung Anforderungen an die Baustelleneinrichtung, Maschinen und Geräte (Vorlage von Prüfnachweisen bei den eingesetzten lufttechnischen Anlagen) Anforderungen an weitere technische Schutzmaßnahmen (z.b. Beregnung, Folienabdeckung) Betriebsanweisung Hinweise zu Arbeitsablauf, z.b. zu Arbeitszeiten, Vertragsfristen, Sicherheitsbestimmungen Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen Anforderungen an das sonstige Personal auf der Baustelle Messtechnik Angaben zur Abfallbehandlung, Nennung der Deponie, Auflagen (vgl. hierzu auch VV-WSV 2102, Teil 1, Abschnitt 6.6) (nicht enthalten sind in dieser Auflistung die grundsätzlichen Hinweise an das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung nach VV-WSV 2102 Teil 1, Abschnitt 6 bzw. Abschnitt 0 der DIN 18299) ein Leistungsverzeichnis, das wie folgt gegliedert sein kann: Allgemeine Baustelleneinrichtung Spezielle Baustelleneinrichtung zur Sicherheitstechnik Persönliche Schutzausrüstung Gerüstbauarbeiten Abschottungsarbeiten Entschichtungsarbeiten Entsorgungsarbeiten Dekontaminationsarbeiten Messungen 19

20 (Zum Leistungsverzeichnis gehört eine genaue Massenermittlung! Nicht enthalten sind in dieser Auflistung die grundsätzlichen Hinweise an das Aufstellen einer Leistungsbeschreibung nach VV- WSV 2102 Teil 1, Abschnitt 6 bzw. Abschnitt 0 der DIN 18299) Prüfen und Werten der Angebote Besonderes Augenmerk sollte bei Prüfung und Wertung der Angebote (vgl. VV- WSV 2102) insbesondere auf folgende Punkte gelegt werden: Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit u. Zuverlässigkeit des Unternehmers Prüfen des Sachkundenachweises Erstellen eines SiGe-Plans Erstellung eines SiGe-Plans gem. 2 Abs. 3 BaustellV, soweit bei der Voruntersuchung nach Abs Asbest oder PAK festgestellt wurde. Dabei kann auf die aufgrund dieses Leitfadens bereits erstellten Unterlagen zurückgegriffen werden. Die Besonderheiten der jeweiligen Baustelle müssen berücksichtigt werden. c) Ausführungsphase Dienststelle: Überwachen der Arbeiten des Unternehmers, der die asbest- bzw. PAK-haltigen Schutzanstriche auf den Bauteilen entschichtet. Gegebenenfalls ist ein Sachverständiger zu beteiligen. Hierzu gehört u.a.: o Prüfen der Transportgenehmigung für Asbest- bzw. PAK-Abfälle o Bauüberwachung in Hinblick auf Einhaltung des Bauvertrages; z.b. hinsichtlich Baustelleneinrichtung, Einhaltung des Arbeitsplanes, Begleitscheine für die Abfälle Asbest- bzw. PAK o ggf. Kontrollmessungen und Abnahmemessungen zur Freigabe von Bauteilabschnitten veranlassen (s. TRGS 519). Koordinator nach 3 BaustellV bestellen. Fremdfirma über die Gefahrenquellen und spezifischen Verhaltensregeln im Bereich der Dienststelle informieren ( 17 Abs. 1 GefStoffV) Dafür sorgen, dass Dienststelle und Auftragnehmer bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zusammenwirken und sich abstimmen ( 17 Abs. 3 GefStoffV). 20

21 4.2 Maßnahmen bei Regiearbeiten Vorbereitende Maßnahmen: Mitteilung an die zuständige Behörde abgeben (gem. Nr ) ggf. Einholung einer Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde ( 20 Abs. 1 i.v.m. Anh. IV Nr. 1 GefStoffV). Personelle Anforderungen erfüllen: Verantwortlichen bestellen (gem. Nr ) Aufsichtführende bestellen (gem. Nr ) fachkundiges Personal einsetzen (gem. Nr ) Aus- u. Fortbildung sicherstellen Gefährdungsbeurteilung durchführen Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durchführen (gem. Nr , Schritt 1) Schutzmaßnahmen festlegen (gem. Nr , Schritt 2) Technische Schutzmaßnahmen a) Baustelleneinrichtung regeln: Absperrung der Baustelle Sozial- u. Sanitärräume vorsehen und richtig anordnen Lagerplatz schaffen und ausweisen sonstige Einrichtungen (z.b. leicht reinigbare Gerüste, Netzersatzanlagen) Kennzeichnungen Abschottung zu den Nachbarräumen Schleusenanlagen einrichten Raumluftfilteranlagen installieren b) Einsatz der Arbeitsgeräte regeln: ggf. Hochleistungsvakuumsauggeräte zugelassene Industriestaubsauger (H-Sauger) beim Einsatz von Flüssigkeitsstrahlern spezielle Schutzmaßnahmen vorsehen Prüfung u. Wartung von Arbeitsgeräten sonstige Arbeitsgeräte (z.b. Strahlgeräte) c) Betrieb der raumlufttechnischen Anlagen regeln: Unterdruckhaltung Luftführung im Arbeitsbereich Luftrückführung d) Betrieb von Druck- und Schwarz-/Weißschleusen regeln Organisatorische Schutzmaßnahmen Allgemeine Vorsorgemaßnahmen veranlassen (gem. Nr , Schritt 2) Betriebsanweisung erstellen (gem. Nr ) Beschäftigte unterweisen (gem. Nr ) Arbeitsplan erstellen und umsetzen (gem. Nr , Schritt 2) Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (gem. Nr ). Vorsorgekartei führen (gem. Nr ) Beschäftigungsbeschränkungen beachten (gem. Nr ) 21

22 Maßnahmen für Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle festlegen (gem. Nr ) ggf. Abstimmung mit anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmern (gem. Nr ) ggf. Bestellung eines Koordinators gemäß BaustellV Brandschutz organisieren Erste Hilfe organisieren Verhalten bei Störungen regeln Beschäftigungsbeschränkungen beachten Personalrat informieren Persönliche Schutzausrüstung auswählen u. bereitstellen (gem. Nr. 8 TRGS 519) Atemschutz Schutzkleidung Fußschutz Kopfschutz Handschutz, Gehörschutz. Überwachungsmaßnahmen Tragezeiten des Atemschutzes kontrollieren Arbeitszeiten kontrollieren Tragen der persönliche Schutzausrüstungen kontrollieren ständige Anwesenheit des Sachkundigen sicherstellen Abfallbehandlung regeln (gem. Nr. 3.2) Sachgerechtes Verpacken (evtl. mit Zement verfestigen) Kennzeichnung Lagerung Abfallentsorgung regeln (gem. Nr. 3.3) Entsorgungsverfahren Transport Nachweise anfordern und kontrollieren Abschließende Arbeiten, Erfolgskontrolle, Freigabe Reinigung ggf. Restfaserbindung ggf. Luftwechsel Kontrollmessungen bei asbesthaltigen Gefahrstoffen (Freigabemessung nach TRGS 519) 22

23 Teil II: Technische Hinweise der BAW 5. Schutzanstriche für Stahl- und Betonbauten Stahlhoch- und Stahlwasserbauten sind grundsätzlich mit Korrosionsschutzmitteln versehen. Gelegentlich sind auch Betonbauten mit Anstrichen geschützt. Die dafür verwendeten Anstrichstoffe bestehen aus Bindemitteln (meist Polymere), Füllstoffe, Pigmente, Lösemittel und Additiven. In der Vergangenheit wurden ausschließlich Steinkohleteerpeche oder Kombinationen davon als Korrosionsschutzstoffe eingesetzt (s. Bild 1, Anlage 12). Steinkohleteerpeche hatten dabei, neben dem Preisvorteil, verschiedene weitere positive Eigenschaften wie z.b. einfache Verarbeitbarkeit, hohe Zähigkeit, Hydrophobie und gute Mischbarkeit mit Bindemitteln. Später wurden deshalb vor allem Teerepoxide (Ep-T) und Polyurethan-Teere (PUR-T) eingesetzt. Zur Verbesserung der Eigenschaften reiner Steinkohleteerpechanstriche wurden, sozusagen als innere Bewehrung, Asbestfasern zugesetzt. Der Anteil lag gewöhnlich zwischen 5 und 20 M-%. Daneben wurden diese mineralischen Fasern als Thixotropierungsmittel, mit geringeren Anteilen (< 1 M-%), zur Erzielung höherer Schichtdicken zugesetzt. 6. Gesundheitsgefährdende Beimengungen in Korrosionsschutzstoffen Grundsätzlich sind Anstrichstoffe aus spezifischen Stoffen aufgebaut, welche generell belastend für die Beschäftigten und die Umwelt sind. 6.1 Schädliche Anteile in Beschichtungsstoffen In Tabelle 2 sind Hauptanteile und Beimengungen von Beschichtungsstoffen aufgelistet. Dabei ist von verschiedenen Stufen der Gefährdung auszugehen. Zunächst sind bei der Applikation freiwerdende organische Lösemittel, welche grundsätzlich gesundheitsgefährdend sind und teilweise in Verdacht stehen krebserzeugend zu sein, zu beachten. Diese werden überwiegend auch während des Aushärtevorgangs aufgrund ihrer leichten Verdampfbarkeit freigesetzt. Tabelle 2: Toxische Komponenten und ihr Ersatz Bestandteil bisher im Einsatz Ersatzmaßnahmen Organische Lösemittel Xylole,Toluol, (Benzol) High solids, lösemittelfrei Pigmente Pb- und Zn-Chromate, Bleimennige, Bleiweiß Zinkstaub, Aluminiumplättchen, Eisenglimmer Füllstoffe, Stellmittel Asbestfasern Andere Silikate Bindemittelzusatz Steinkohleteerpech Teerersatz, synthetisches Harz Bindemittel z.b. Epoxidharz (M >700) z.b. Epoxidharz (M <500) M = Molekulargewicht Freie Isocyanate (MDI = Diphenylmethan-diisocyanat) sind vor allem im nassen, nicht ausgehärteten, Zustand (also während der Verarbeitung) gefährlich gesundheitsgefährdend bzw. giftig. Da diese allerdings chemisch sehr schnell reagieren sind sie nur im Augenblick des Sprühvorgangs hinsichtlich des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind noch niedrigmolekulare Epoxidgruppen (M <500), wegen der Hautresorption, sowie Amine als gesundheitsschädlich anzuführen. Dies gilt selbstverständlich auch für Teerpeche, mit langwieriger Ausdampfung von Phenolen und PAKs. 23

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