Allgemeine Prüffristen des vorhandenen technischen Materials im BRK

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1 Bereitschaften Allgemeine Prüffristen des vorhandenen technischen Materials im BRK Bayerisches Rotes Kreuz Erstellt im März 2010 / T+S Landeslehrgruppe Version

2 Inhaltsverzeichnis: 1. Stromversorgung 2. Flüssiggas 3. Fahrzeuge + Anhänger 4. Brandschutz 5. Notstromerzeuger (Fimag) 6. Zeltheizung (Remko AT 25) 7. SEZ 8. Leinen 9. Leitern 10. Fristentabellen für Kfz-Untersuchungen der Fahrzeuge des Katastrophenschutzes 11. Sauerstoffflaschen-Druckminderer 12. Blutdruckmessgeräte 13. Treibstoffkanister 14. Sonstige Prüfungen Anhang Aufgrund der Vielzahl von Sondergeräten können hier nicht alle aufgeführt werden. Bei Bedarf sind die vorgegebenen Betriebsanleitungen zu beachten. Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 2 von 18

3 1. Stromversorgung Nach jedem Einsatz muss ein Reinigung und Sichtprüfung des eingesetzten Materials durch eingewiesene Helfer erfolgen. Prüfungen die eine Elektrofachkraft nach VDE durchführen muss: Mindestens ein Mal jährlich sind alle ortsveränderlichen elektrische Betriebsmittel (z.b. Notstromerzeuger, Zeltleuchten, Scheinwerfer, Kabeltrommeln, Verlängerungskabel usw.) durch eine Elektrofachkraft nach VDE 0701/0702 zu überprüfen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren. VDE - Bestimmungen (Technisch-Wissenschaftlicher Verband der Elektronik und Informationstechnik) EN - Bestimmungen BGV A3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) VDE 0701/0702 Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 3 von 18

4 2. Flüssiggas Technik + Sicherheit Vor jeder Inbetriebnahme ortsveränderlicher Flüssiggasanlagen(z.B. Feldkochherd, Hockerkocher, Grill) müssen verschiedenen Prüfungen der Anlage von einem entsprechend geeigneten und unterwiesen Helfer durchgeführt werden. Dazu gehören die Prüfungen auf: ordnungsgemäße Aufstellung (Bedienungsanleitung Betriebsanleitung) ordnungsgemäße Beschaffenheit (unbeschädigte, vollständige Anlage) ordnungsgemäße Installation (die richtigen Teile und die richtige Flasche) ordnungsgemäße Funktion (Zündung, Zündsicherung, etc) Dichtheit der Anlage (Lecksuchspray einetzten) Diese Prüfungen müssen dokumentiert werden!. Prüfungen die eine Fachkraft nach TRF durchführen muss: Flüssiggasanlagen Prüfabstand Prüfung nach Ortsfeste Verbrauchsanlagen, mindestens BGG 937 z.b. stationärer Herd, Kocher alle 4 Jahre Ortsveränderliche Verbrauchsanlagen, z.b. mindestens BGG 937 Heizstrahler, Gasgrill, Hockerkocher usw. alle 2 Jahre Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in Fahrzeugen und Anhängerfahrzeugen z.b. Feldkochherd mindestens alle 2 Jahre BGG 935 Regler und Schläuche sind alle 8 Jahre auszuwechseln! Grau Gasflaschen müssen alle 10 Jahre, rote Pfandflaschen alle 15 Jahre dem TÜV vorgeführt werden. DVGW (Deutscher Verein für Gas und Wasser) TRF (Technische Regeln Flüssiggas) VBG 21 (Für Feldkochherde) UVV BGV D34 Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 4 von 18

5 3. Fahrzeuge und Anhänger Vor jedem Einsatz ist eine Sichtprüfung auf Betriebs- und Verkehrssicherheit durchzuführen. Die die Anweisungen gemäß der Bedienungsanleitung des entsprechenden Fahrzeugs sind ebenfalls zu beachten. Prüfungen die eine amtliche Prüfstelle durchführen muss: Siehe Fristentabelle für die technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes im Anhang! TÜV / Dekra STVZO GGVSEB GUV-V D29 (Fahrzeuge) Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 5 von 18

6 4. Brandschutz Sicherheitseinrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, in angemessenen Zeitabständen, sowie nach Änderungen oder Instandsetzungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerliche erkennbare Schäden oder Mängel, zu prüfen. (z.b. ob eine eingesetzte Feuerlöschdecke keine erkennbaren Schäden aufweist oder ob am Feuerlöscher die Plombe vorhanden ist). Prüfungen die ein amtlicher Sachkundiger durchführen muss: Feuerlöscher müssen alle 2 Jahre geprüft werden. VO 9 UVV BGV A1 ( 39 Prüfungen) Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 6 von 18

7 5. Stromerzeuger (Fimag) Nach jedem Einsatz muss eine Reinigung und Sichtprüfung des Aggregates durch eingewiesene Helfer nach Betriebsanweisung erfolgen. Sollten andere Aggregat-Typen im Einsatz sein, so sind diese nach der jeweiligen Bedienungsanweisung zu Pflegen und zu prüfen! Wartungsinterwalle des Fimag Stromerzeugers: o Nach 8 Stunden Betriebszeit (erstmalig) Ölwechsel o Alle 8 Stunden Betriebszeit o Alle 50 Stunden Betriebszeit o Alle 100 Stunden Betriebszeit o Alle 300 Stunden Betriebszeit 1. Stromerzeuger säubern 2. Ölstand kontrollieren 3. Fehlerstromschutzschalter prüfen Ölwechsel 1. Ölfilterwechsel 2. Luftfilterpatrone reinigen 3. Zündkerzen-Kontrolle Wartung durch den Kundendienst Prüfungen die eine Elektrofachkraft durchführen muss: Eine jährliche Prüfung von Aggregaten ist durch eine Elektrofachkraft nach VDE vorgeschrieben. VDE - Bestimmungen (Technisch-Wissenschaftlicher Verband der Elektronik und Informationstechnik) EN - Bestimmungen UVV Es ist ein Betriebstagebuch zu führen. Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 7 von 18

8 6. Ölwarmluftheizung (Remko AT 25 / ATK 25) Nach jedem Einsatz muss eine Reinigung und Sichtprüfung der Heizung durch eingewiesene Helfer nach Bedienungsanweisung erfolgen. Sollten andere Ölwarmluftheizungstypen im Einsatz sein so sind diese nach den jeweiligen Bedienungsanweisungen zu Warten, zu Pflegen und zu Überprüfen! Prüfungen die eine Fachkraft durchführen muss: Eine jährliche Prüfung der Ölwarmluftheizung ist durch eine Elektrofachkraft nach VDE vorgeschrieben. Außerdem ist jährlich eine Brennerwartung mit Abgasuntersuchung, die nur von einer Heizungsfachkraft durchgeführt werden darf, vorgeschrieben. VDE - Bestimmungen (Technisch-Wissenschaftlicher Verband der Elektronik und Informationstechnik) EN - Bestimmungen FeuVo der einzelnen Bundesländer (Feuerungsanlagenverordnung) GUV-V D16 (Heiz-, Flamm- und Schmelzgeräte für Bau und Montagearbeiten) VBG 43 (Verordnung Berufsgenossenschaft) ASR 5 (Arbeitsstättenrichtlinien) ASV 5 und 14 (Arbeitsstättenverordnung) Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 8 von 18

9 7. Schnell - Einsatz - Zelt (SEZ) Das SEZ ist bei ordnungsgemäßer Handhabung und Lagerung bis auf eine jährliche Funktionskontrolle wartungsfrei o SEZ aufbauen o SEZ durch Sichtkontrolle der Außenplanen und des Schlauchgerüstes prüfen o Entlüftungsventile im rechten Unterschlauch überprüfen, Sichtkontrolle auf Beschädigung durchführen (Ventile mit Seifenlauge bestreichen - es dürfen sich keine Blasen bilden -) Nach jedem Einsatz sollte ein Reinigung und Sichtprüfung durch eingewiesene Helfer erfolgen. Prüfungen die eine Elektrofachkraft nach VDE durchführen muss: Eine jährliche Prüfung des elektrischen Zubehörs (z.b. Zeltleuchten, Elektrogebläse usw.) ist durch eine Elektrofachkraft nach BGV A3 vorgeschrieben. VDE - Bestimmungen (Technisch-Wissenschaftlicher Verband der Elektronik und Informationstechnik) EN - Bestimmungen BGV A3 UVV Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 9 von 18

10 8. Leinen Nach jedem Gebrauch muss eine Sichtprüfung der eingesetzten Feuerwehr- bzw. Mehrzweckleinen durch eingewiesene Helfer erfolgen. Eine durch schlagartige dynamische Belastung beanspruchte Leine ist sofort zu prüfen. Feuerwehrleinen sind 20 Jahre nach dem Herstellungsdatum auszumustern. Können sie als Mehrzweckleine weiter verwendet werden, so sind sie an beiden Enden auf mindestens 1 m Länge dauerhaft rot zu kennzeichnen. Prüfungen durch einen Sachkundigen nach UVV durchführen werden müssen: Jährliche sind die Feuerwehrleinen durch einen Sachkundigen nach UVV (z.b. Feuerwehr) zu überprüfen. Für jede Feuerwehrleine ist ein Leinenbuch bzw. eine Leinenkartei zu führen. Hier sind die wiederkehrenden Prüfungen zu dokumentieren. DIN GUV UVV Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 10 von 18

11 9. Leitern Vor jedem Benutzen muss eine Sichtprüfung der eingesetzten Leitern durch den Benutzer erfolgen. Nach einem Einsatz ist die Leiter zu reinigen und eine Sichtprüfung durch einen unterwiesenen Helfer durchzuführen. Ggf. sind die festgestellten Mängel zu beseitigen oder zu melden. Prüfungen die eine Fachkraft nach UVV durchführen muss: Jährliche sind die Leitern bei einer fachlich zuständigen Stelle durch einen Sachkundigen nach UVV zu überprüfen. Die Prüfergebnisse sind zu dokumentieren. GUV-I 521 / BGI 521 Leitern sicher benutzen GUV-I 651 / BGI 651 Umgang mit Mehrzweckleitern GUV-I 607 / BGI 607 Stehleitern GUV-I 8623 Tritte GUV-I 8545 Anlegeleitern Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 11 von 18

12 10. Sauerstoffflaschen - Druckminderer Verfallsdatum des Inhaltes beachten (siehe Aufdruck) Prüfungen durch einen Sachkundigen nach MPG durchführen werden müssen: Bei allen Sauerstoffanlagen ist die STK* zu beachten (je nach Hersteller können hier unterschiedliche Prüffristen anstehen). Sicherheits-Technische Kontrolle O 2 Druckminderer alle 5 Jahre.(TRBS 1201) Sauerstoffflaschen nach Druckbehälter Verordnung alle 10 Jahre Hinweis: Sicherheitshinweise beachten (kein Öl und Fett). * STK= Sicherheits Technische - Kontrolle Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 12 von 18

13 11. Blutdruckmessgeräte Vor dem Einsatz ist eine Sicht und Funktionskontrolle durchzuführen. Prüfungen durch einen Sachkundigen nach MPG durchführen werden müssen: Blutdruckmessgeräte sind alle 2 Jahre zur Eichung vorzulegen.(mtk) *MTK= Messtechnische - Kontrolle Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 13 von 18

14 12. Treibstoffkanister Bei Kunststoffkanistern ist auf das Herstellungsdatum zu achten. Kunststoffkanister müssen nach 5 Jahren ausgesondert werden. Blechkanister unterliegen keiner Frist, sollten aber regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzogen werden. Hinweis: Treibstoffkanister dürfen max. 90% gefüllt werden. (Ausdehnung Treibstoff). Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 14 von 18

15 13. Sonstige Prüfungen Trinkwasser Schlauchpflege: Nach jedem Einsatz sind die Trinkwasserschläuche zu reinigen, zu desinfizieren und zu trocknen. Merke: Nur absolut trockene Schläuche aufbewahren, Schläuche Regelmäßig auf Verwendbarkeit überprüfen. Haltbarkeit der Schläuche ist je nach Hersteller verschieden. KFZ - Verbandskasten Auf Verfallsdatum achten. Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 15 von 18

16 Anhang Fristentabelle für die technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen des Katastrophenschutzes a.) Bundesfahrzeuge HU SP AU* Hauptuntersuchung Sicherheitsprüfung Abgasuntersuchung Art des Fahrzeugs (Monate) (Monate) (Monate) KTW ( <3,5 t )* 12-96*** Arzttruppwagen Diesel ( > 3,5 t < = 7,5 t ) Betreuungs-LKW Diesel ( > 3,5 t < = 7,5 t ) Kombi (< 3,5 t ) Diesel Feldkochherd mit Auflaufbremse (Anhänger ca. 1,2 t )** Feldkochherd ohne Auflaufbremse (Anhänger ca. 1,2 t )** *** Anmerkung,Plakette wird nicht mehr gekleb t * Anmerkung zum KTW - vorbehaltl. Landesrechtl. Ausnahmeregelungen ** Anmerkung zum FKH - Gasprüfung gem. VBG 21 alle 24 Monate Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 16 von 18

17 b.) Org. eigene Fahrzeuge Art des Fahrzeugs HU Hauptuntersuchung (Monate) SP Sicherheitsprüfung (Monate) AU* Abgasuntersuchung (Monate) KTW ( <3,5 t ) Diesel KTW ( <3,5 t ) Benzin (mit Kat u. lambdageregelt) KTW / RTW (>3,5 t < = 7,5 t) Diesel und Benzin LKW (> 3,5t < 7,5 t) Diesel (keine Ausnahmezulassung als KatS-Fahrzeug) PKW und Kombi ( < 3,5 t ) Diesel PKW und Kombi ( < 3,5 t ) Benzin ohne lambdageregelter Gemisch- aufbereitung PKW und Kombi ( < 3,5 t ) Benzin mit lambdageregelter Gemisch- aufbereitung Feldkochherd mit Auflaufbremse (Anhänger ca. 1,2 t )** Feldkochherd ohne Auflaufbremse (Anhänger ca. 1,2 t )** Anhänger > 0,75 t < = 3,5 t Anhänger < = 0,75 t ** Anmerkung zum FKH - Gasprüfung gem. VBG 21 alle 24 Monate Hinweis: Organisationseigene Neufahrzeuge unterliegen ggf. anderen Bestimmungen. Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 17 von 18

18 Fristentabelle für die technische Untersuchung von Kraftfahrzeugen der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes mit einer Gesamtmasse von > 3,5 t, die nicht der Personenbeförderung oder dem Krankentransport dienen sowie von Kraftfahrzeuganhängern der Feuerwehr und des Katasrophenschutzes mit eigener Betriebsbremsanlage Art des Fahrzeugs HU Hauptuntersuchung (Monate) SP Sicherheitsprüfung (Monate) AU* Abgasuntersuchung (Monate) KFZ zur Güterbeförderung > 3,5 t < 7,5 t KFZ zur Güterbeförderung > 7,5 t < 12 t in den ersten 36 Monaten KFZ zur Güterbeförderung > 7,5 t < 12 t für die weiteren Untersuchungen KFZ zur Güterbeförderung > 12 t in den ersten 24 Monaten KFZ zur Güterbeförderung > 12 t für die weiteren Untersuchungen Anhänger < 40 km/h oder > 0,75 t < 3,5 t Anhänger > 3,5 t < 10 t Anhänger > 10 t in den ersten 24 Monaten Anhänger > 10 t für die weiteren Untersuchungen AZ: 7320 a 29/603/1 München Version Ersteller: Freigegeben: Seite: 18 von 18

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