Vertrag zur Lieferung von Erdgas

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1 Seite 1 von 9 zwischen Stadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbh, Sachsenallee 65, Glauchau eingetragen im Handelsregister unter HRB 6838 beim Amtsgericht Chemnitz gesetzlich vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer Dr.-Ing. Matthias Nölcke und - im Folgenden: SWG - (Anrede) (Vorname, Name) (Straße, Hausnummer) (Postleitzahl, Ort) - im Folgenden: KUNDE - Lieferung von Erdgas Dieser Vertrag regelt die Lieferung von Erdgas an der Verbrauchsstelle des KUNDEN, Geschäftspartner-Nr.: , Vertragskonto: Verbrauchsstelle: Musterstraße 1 in Glauchau, Zählpunktbezeichnung: DE H Laufzeit bis Dieser Vertrag endet am ohne dass es einer Kündigung bedarf. Während der Laufzeit kann der Vertrag nur bei Umzug des KUNDEN (siehe Vertragsbestimmungen Nr. 7) gekündigt werden. Festpreise für die Lieferung von Erdgas Arbeitspreis Grundpreis* Jahresverbrauch netto brutto netto brutto Kleinverbrauch bis kwh 6,44 Ct/kWh 7,66 Ct/kWh 7,00 /Monat 8,33 /Monat Grundverbrauch ab kwh bis kwh 5,74 Ct/kWh 6,83 Ct/kWh 8,50 /Monat 10,12 /Monat Großverbrauch ab kwh 5,14 Ct/kWh 6,12 Ct/kWh 13,50 /Monat 16,07 /Monat 1. Stufe bis kwh Großverbrauch 2. Stufe über kwh 4,84 Ct/kWh 5,76 Ct/kWh 38,50 /Monat 45,82 /Monat *Bei Messung mit elektronischem Vorkassezähler wird ein Zuschlag in Höhe von 5,00 /Monat (netto) / 5,95 /Monat (brutto) erhoben. Hiermit erteile ich den Auftrag zu den obenstehenden Konditionen und den umseitigen Vertragsbedingungen., den (Ort) (Datum) (Unterschrift des KUNDEN) Ihre Sparmöglichkeit: SEPA-Basislastschriftmandat Sofern den STADTWERKEN das SEPA-Basislastschriftmandat erteilt ist bzw. wird, erhält der KUNDE einen Nachlass auf den Monatsgrundpreis in Höhe von 1,00 /Monat (netto) bzw. 1,19 /Monat (brutto). Der Arbeitspreis bleibt unverändert. Das SEPA-Lastschriftmandat wurde vom KUNDEN bereits erteilt und soll für diesen Vertrag weiter gelten, die Kontodaten liegen den STADTWER- KEN vor. Der KUNDE ermächtigt die STADTWERKE, Zahlungen aus diesem Auftragsverhältnis von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist der KUNDE sein Kreditinstitut an, die von den STADTWERKEN auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Der KUNDE kann innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit seinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Die Mandatsreferenznummer für dieses SEPA-Mandat wird dem KUNDEN gesondert mitgeteilt. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 1 von 5

2 Seite 2 von 9 Kontoinhaber, ggfs. Vertretungsberechtigter(wenn vom KUNDEN abweichend):, Kontoinhaber, ggfs. Vertretungsberechtigter Straße, PLZ, Ort, Datum, Ort Unterschrift des Kontoinhabers, ggfs. des Vertretungsberechtigten Wird das SEPA-Basislastschriftmandat widerrufen, die Höhe beschränkt oder weist das Konto binnen eines Abrechnungsjahres wiederholt nicht die erforderliche Deckung auf und kommt es zu einer Rücklastschrift, entfällt der Nachlass für das verbleibende Abrechnungsjahr. Die STADTWERKE sind nicht verpflichtet von dem SEPA-Basislastschriftmandat Gebrauch zu machen, falls es in der Vergangenheit zu einer Rücklastschrift gekommen ist. Ihre Sparmöglichkeit: Online Die Teilnahme an der Preisregelung Online erfolgt bereits und soll für diesen Vertrag weiter gelten. Die STADTWERKE können dem KUNDEN über die zuvor genannte -Adresse rechtserhebliche Erklärungen zur Begründung, Durchführung, Änderung oder Beendigung dieses Lieferverhältnisses (z.b. Mitteilungen über den Vertrags- oder Lieferbeginn, Rechnungen etc.) zusenden. Der KUNDE hilft damit den STADTWERKEN, die Kosten zu senken. Für diese Ersparnis gewähren die STADTWERKE dem KUNDEN einen Nachlass auf den Monatsgrundpreis in Höhe von 0,50 /Monat (netto) bzw. 0,60 /Monat (brutto). Die Angabe einer gültigen -Adresse auf Seite 1 dieses Vertrages ist hierfür zwingend notwendig. Es besteht Interesse an zusätzlichen allgemeinen Informationen durch die STADTWERKE z. B. zu Presseerklärungen, zu Produktänderungen u. ä., die per übermittelt werden sollen. Ihre Sparmöglichkeit: Einmalzahler Die Teilnahme an der Abrechnungsmöglichkeit Einmalzahler erfolgt bereits und soll für diesen Vertrag weiter gelten. Bei der Wahl dieser Option zahlt der KUNDE alle Abschläge bis zur nächsten Jahresverbrauchsabrechnung im Voraus und bekommt auf diese Zahlung einen Nachlass in Höhe von 4 %. Ihre Sparmöglichkeit: Strom-Erdgas-Kombi Die Teilnahme an der Preisregelung Strom-Erdgas-Kombi erfolgt bereits und soll für diesen Vertrag weiter gelten. Bezieht der KUNDE an der oben genannten Lieferanschrift zu diesem Vertrag gleichzeitig Strom von den STADTWERKEN, erhält er bei Auswahl der Sparmöglichkeit Strom-Erdgas-Kombi einen Nachlass auf den Erdgasgrundpreis in Höhe von 2,00 /Monat (netto) bzw. 2,38 /Monat (brutto). Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Nachlasses ist, dass keine Zahlungsrückstände des KUNDEN vorliegen. Der Nachlass wird dem KUNDEN für jeden vollen Kalendermonat, in dem alle genannten Voraussetzungen vollständig vorliegen, auf seinen Erdgasgrundpreis angerechnet. Abrechnung Die Abrechnung Ihres Verbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich statt. Die Kosten dieser jährlichen Abrechnung sind im Grundpreis enthalten. Jede zusätzliche Abrechnung wird dem KUNDEN als kostenpflichtige Zusatzleistung mit 16,00 (netto); 19,04 (brutto) berechnet. Der KUNDE möchte seine Abrechnung in folgendem Abrechnungszeitraum: Jährlich (pro Jahr: 1 Abrechnung, 11 Abschläge) Halbjährlich (pro Jahr: 2 Abrechnungen, 10 Abschläge) Vierteljährlich (pro Jahr: 4 Abrechnungen, 8 Abschläge) Monatlich (pro Jahr 12 Abrechnungen, keine Abschläge) Wenn der KUNDE Streichungen in den vorstehenden Leistungsbezeichnungen oder keine Auswahl vornimmt, verbleibt es bei der jährlichen Abrechnung. Der KUNDE kann seine Auswahl jederzeit mit Wirkung für nachfolgende Abrechnungszeiträume ändern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass ein kürzerer Abrechnungszeitraum aufgrund des höheren Verbrauchs in einzelnen Monaten zu deutlich höheren Abschlägen führen kann. Der KUNDE hat ausschließlich die gesetzlichen Widerrufsrechte, über die in der Widerrufsbelehrung informiert wird. Vertragliche Widerrufs- oder Rückgaberechte sind nicht vereinbart. Einwilligung Ich willige ein, dass meine Vertragsdaten von der Stadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbh, Sachsenallee 65, Glauchau auch für deren eigene Werbung für die von mir genutzten und möglicherweise neu infrage kommenden Energieprodukte und Energiedienstleistungen verarbeitet und genutzt werden. Eine Weitergabe der Vertragsdaten an Dritte ist ausgeschlossen. Auch in eine telefonische Ansprache sowie in Werbung an meine -Adresse willige ich ausdrücklich ein. Meine Vertragsdaten sind die zur Vertragserfüllung (Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung sowie Abrechnung von Entgelten) erforderlichen sowie die von mir freiwillig mitgeteilten Daten sowie die vom Netzbetrieb erhobenen und aus energiewirtschaftlichen Gründen an die Stadtwerke Glauchau übermittelten Daten und die über den Netzanschluss, die Kundenanlage und das Nutzungsverhalten gespeicherten Daten. Die Vertragsdaten dürfen auch nach Ende dieses Vertrags für oben genannte Zwecke verarbeitet und genutzt werden., den (Ort) (Datum) (Unterschrift des KUNDEN) Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 2 von 5

3 Seite 3 von 9 Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Stadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbh, Sachsenallee 65, Glauchau; Telefon (kostenfrei): ; Fax: ; kundenservice@stadtwerke-glauchau.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.b. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E- Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht. Ihre Stadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbh Muster-Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück. An Stadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbh, Sachsenallee 65, Glauchau; Telefon (kostenfrei): ; Fax: ; kundenservice@stadtwerke-glauchau.de): Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) Bestellt am (*)/erhalten am (*) Name des/der Verbraucher(s) Anschrift des/der Verbraucher(s) Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) Datum (*) Unzutreffendes streichen. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 3 von 5

4 Seite 4 von 9 Verbraucherhinweise Hinweis nach 111b EnWG: Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können an unseren Verbraucherservice per Post an die Stadtwerke Glauchau Dienstleistungsgesellschaft mbh, Sachsenallee 65, Glauchau; Telefon (kostenfrei): ; Fax: ; Kundenservice@Stadtwerke-Glauchau.de gerichtet werden. Verbraucherservice der Bundesnetzagentur Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Verbraucherservice Postfach 8001/53105 Bonn Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr oder Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 Ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 Ct/min). Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. Schlichtungsstelle Energie e.v. Friedrichstraße Berlin Telefon: Internet: info@schlichtungsstelle-energie.de Hinweis nach 4 EDL-G: Informationen zu Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und der Energieeinsparung mit Vergleichswerten zum Energieverbrauch sowie Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und ähnlichen Einrichtungen finden Sie unter: Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena), Chausseestr. 128a, Berlin; telefonisch ; oder: Verbraucherzentrale Bundesverband e.v. (vzbv), Rudi-Dutschke-Str. 22, Berlin; telefonisch: Weitere Informationen zu Anbietern von wirksamen Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung und Energieeinsparung sowie ihre Angebote finden Sie auf einer bei der Bundesstelle für Energieeffizienz (BfEE) öffentlich geführten Anbieterliste unter Postalisch: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29 35, Eschborn; telefonisch: Hinweis gem. 107 Abs. 2 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung für die Lieferung von Erdgas: Steuerbegünstigtes Energieerzeugnis! Darf nicht als Kraftstoff verwendet werden, es sei denn, eine solche Verwendung ist nach dem Energiesteuergesetz oder der Energiesteuer- Durchführungsverordnung zulässig. Jede andere Verwendung als Kraftstoff hat steuer- und strafrechtliche Folgen! In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Hauptzollamt. Haben Sie Fragen zu diesem Vertrag? Rufen Sie uns einfach an (Tel ), informieren Sie sich im Internet ( oder besuchen Sie uns in Glauchau, Sachsenallee 65 (Öffnungszeiten: Montag und Freitag: 8:00 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag 8:00 18:00 Uhr) oder im Stadtbüro, Markt 1 (Mittwoch 14:00-16:00 Uhr). Vertragsbestimmungen 1. Dieser Vertrag kommt durch Bestätigung der STADTWERKE zustande, die spätestens 14 Tage nach Absendung des Auftrages zu erfolgen hat. Die STADTWERKE behalten sich vor, die Bonität des KUNDEN zu prüfen. Der Lieferbeginn ist soweit möglich der Erste des übernächsten Monats nach Vertragsschluss. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen Liefervertrags, Lieferantenwechsel etc.) erfolgt sind. Der genaue Lieferbeginn wird dem KUNDEN in der Auftragsbestätigung mitgeteilt. 2. Die Erdgaslieferung erfolgt, soweit sich aus dem Vertrag nichts anders ergibt, nach der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) vom 26. Oktober 2006 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Nicht in den Vertrag mit einbezogen sind die 13, 14, 19, 20 und 21 GasGVV. Die GasGVV ist diesem Vertrag beigefügt. 3. Die STADTWERKE verpflichten sich, den gesamten leitungsgebundenen Energiebedarf des KUNDEN zu decken. Die Energie darf vom KUNDEN nur für eigene Zwecke verwendet werden. 4. Der KUNDE ist auf Aufforderung der STADTWERKE sowie umgehend nach Vertragsende verpflichtet, seinen Zählerstand abzulesen und unter Angabe des Ablesedatums und der Zählernummer den STADTWERKEN in Textform mitzuteilen. Andernfalls können die STADTWERKE auf Kosten des KUNDEN einen Dritten mit der Ablesung beauftragen oder den Verbrauch schätzen. Der KUNDE hat die Kosten für die Ablesung durch einen Dritten nicht zu tragen, wenn die Selbstablesung ihm nicht zumutbar ist. Die STADTWERKE sind berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber erhalten haben. 5. Die STADTWERKE können vom KUNDEN monatliche Abschlagszahlungen verlangen. Die STADTWERKE berechnen diese unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf der Grundlage der Abrechnung der vergangenen zwölf Monate bzw. unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden. Mach der KUNDE glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Zum Ende jedes von den STADTWERKEN festgelegten Abrechnungszeitraums, der zwölf Monate nicht wesentlichen überschreitet, und zum Ende des Lieferverhältnisses wird von den STADTWERKEN eine Abrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag unverzüglich erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Der KUNDE hat abweichend von Satz 1 das Recht, eine kostenpflichtige monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung zu wählen, die auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung mit den STADTWERKEN erfolgt. Bei einer monatlichen Abrechnung entfällt das Recht der STADTWERKE auf Abschlagszahlungen des KUNDEN. 6. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind die STADTWERKE, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes handelt, von ihrer Leistungspflicht befreit. Die STADTWERKE sind weiter von ihrer Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn die STADTWERKE an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Gas aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung den STADTWERKEN nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen ( 18 NDAV). Die STADTWERKE werden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der KUNDE dies wünscht. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 4 von 5

5 Seite 5 von 9 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. 7. Der KUNDE ist verpflichtet, den STADTWERKEN jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen. Ein Umzug des KUNDEN beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom KUNDEN mitgeteilten Umzugsdatums. Unterbleibt die Mitteilung des KUNDEN nach Satz 1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird den STADTWERKEN die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der KUNDE verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die STADT- WERKE gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen müssen und für die sie von keinem anderen KUNDEN eine Vergütung zu fordern berechtigt sind, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der STADTWERKE zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberührt. 8. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben. 9. Die STADTWERKE sind berechtigt, für den Gasverbrauch des KUNDEN in angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der KUNDE seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Vorauszahlung ist frühestens zum Lieferbeginn fällig. Die Höhe der Vorauszahlung des KUNDEN beträgt die für einen Zeitraum von bis zu zwei Liefermonaten zu leistenden Zahlungen. Sie wird für den Vorauszahlungszeitraum aus dem durchschnittlichen Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums und dem aktuellen Vertragspreis bzw. sollte kein vorhergehender Abrechnungszeitraum bestehen aus dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden und dem aktuellen Vertragspreis ermittelt. Macht der KUNDE glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Die Vorauszahlung wird mit den jeweils nächsten vom KUNDEN nach diesem Vertrag zu leistenden Zahlungen verrechnet. Erfolgt eine solche Verrechnung und liegen die Voraussetzungen für Vorauszahlung weiterhin vor, ist der KUNDE verpflichtet, den verrechneten Betrag unverzüglich nach der Verrechnung als erneute Vorauszahlung zu entrichten. Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, können die STADTWERKE beim KUNDEN ein Vorkassensystem (z.b. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.10. Wünscht der KUNDE einen Zweitarifzähler oder einen Smart Meter, bedarf dies gesonderter Vereinbarung über die zu zahlenden zusätzlichen Mess- und Abrechnungsentgelte. 10. Die STADTWERKE sind berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der KUNDE in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung verwendet ( Gasdiebstahl ) und die Unterbrechung zur Verhinderung einer weiteren unberechtigten Energieentnahme erforderlich ist. Bei Zahlungsverzug des KUNDEN ab einem Betrag von mindestens 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten oder sind die STADTWERKE ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der KUNDE schlüssig beanstandet hat, oder die wegen einer Vereinbarung zwischen den STADTWERKEN und dem KUN- DEN noch nicht fällig sind, oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der STADTWERKE resultieren. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzugs stehen oder der KUNDE darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Dem KUNDEN wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Der KUNDE wird die STADTWERKE auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich hinweisen. Die Kosten der Unterbrechung sowie die Herstellung der Belieferung sind vom KUNDEN zu ersetzen. Die STADTWERKE stellen dem KUNDEN die dadurch entstandenen Kosten pauschal in Rechnung. Auf Verlangen des KUNDEN ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem KUNDEN ist zudem der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale. Die Belieferung wird unverzüglich wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind; sofern keine Barzahlung erfolgt, bleibt es dem KUNDEN zur Verkürzung der Unterbrechungszeit auf bei einer erteilten Einzugsermächtigung unbenommen, die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung unverzüglich mittels Überweisung zu zahlen. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor im Fall eines Gasdiebstahls oder im Fall eines wiederholten Zahlungsverzuges. Im letztgenannten Fall ist dem KUNDEN die Kündigung mindestens zwei Wochen vorher anzudrohen; die Kündigung unterbleibt in diesem Fall, wenn die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwere des Zahlungsverzuges stehen und der KUNDE darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. 11. Zahlungen fälliger Rechnungsbeträge sowie Abschlags- und Vorauszahlungen können durch Bankeinzug, Überweisung oder in bar erfolgen. Sofern es bei der Nutzung einer Einzugsermächtigung oder eines SEPA-Lastschriftmandates zu einer Rückbuchung gekommen ist, können die STADTWERKE bis zum Ende der Vertragslaufzeit eine derartige Zahlungsart durch den KUNDEN ablehnen. 12. Der KUNDE bevollmächtigt hiermit die STADTWERKE die bisher bestehenden Energielieferungsverträge des KUNDEN namens und im Auftrag des KUNDEN beim bisherigen Lieferanten zu kündigen und alle für den Lieferantenwechsel zu den STADTWERKEN notwendigen Erklärungen gegenüber dem bisherigen Lieferanten und gegenüber dem Netzbetreiber abzugeben und für den KUN- DEN entgegenzunehmen. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 5 von 5

6 Seite 6 von 9 Bestandteil dieses Vertrages Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) Vollzitat: "Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2012 (BGBI. I S. 1002) geändert worden ist" Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v I 1002 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen Haushaltskunden in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung nach 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zu Allgemeinen Preisen mit Gas zu beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt zugleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung nach 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor dem 8. November 2006 beendet worden sind. (2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der Ersatzversorgung der Letztverbraucher. (3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Gasversorgungsunternehmen, das nach 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet die Grundversorgung mit Gas durchführt. 2 Vertragsschluss (1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf andere Weise zustande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss dem Kunden unverzüglich in Textform zu bestätigen. (2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden durch ein Gasversorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes Lieferverhältnis mit einem anderen Gasversorgungsunternehmen begründet hat. (3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere auch: 1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und Registriernummer oder Familienname und Vorname sowie Adresse und Geschäftspartnernummer), 2. Angaben über die Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers, 3. Angaben über Gasart, Brennwert und Druck, 4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der Kilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom, soweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden abgerechnet wird, 5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse), 6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und 7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach 36 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, sie dem Grundversorger auf Anforderung mitzuteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Vertragsbestätigung hinzuweisen auf 1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese ergänzenden Bedingungen, 2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber nach 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und 3. das Recht des Kunden nach 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eine Schlichtungsstelle anzurufen und die Anschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie auf den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und dessen Anschrift. Die Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grundversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen; diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt zu geben und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. (5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen werden. 3 Ersatzversorgung (1) Für die Ersatzversorgung nach 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die 4 bis 8, 10 bis 19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach 38 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 20 Abs. 3 entsprechend; 11 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf. (2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mitzuteilen. Dabei hat er ebenfalls mitzuteilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung zur Fortsetzung des Gasbezugs der Abschluss eines Bezugsvertrages durch den Kunden erforderlich ist; auf 2 Abs. 2 ist hinzuweisen. Teil 2 Versorgung 4 Bedarfsdeckung Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Gasbedarf aus den Gaslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen. 5 Art der Versorgung (1) Welche Gasart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein soll, ergibt sich aus der Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt, angeschlossen ist. Der Brennwert mit der sich aus den Erzeugungs- oder Bezugsverhältnissen ergebenden Schwankungsbreite sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebende Ruhedruck des Gases ergeben sich aus den ergänzenden Bestimmungen des Netzbetreibers zu den allgemeinen Netzanschlussbedingungen der Anlage, über die der Kunde Gas entnimmt. (2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 6 von 5

7 Seite 7 von 9 (3) Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen. Änderungen der allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist. 6 Umfang der Grundversorgung (1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern abzuschließen. Er hat die ihm möglichen Maßnahmen zu treffen, um dem Kunden am Ende des Netzanschlusses, zu dessen Nutzung der Kunde nach der Niederdruckanschlussverordnung berechtigt ist, zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Das Gas wird im Rahmen der Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Gasbedarf des Kunden im Rahmen des 36 des Energiewirtschaftsgesetzes zu befriedigen und für die Dauer des Grundversorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe des Absatzes 1 jederzeit Gas zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, 1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen vorsehen, 2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 17 der Niederdruckanschlussverordnung oder 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat oder 3. soweit und solange der Grundversorger an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Gas durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Gasversorgung ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers nach 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Gasgeräte sind dem Grundversorger mitzuteilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln. Teil 3 Aufgaben und Rechte des Grundversorgers 8 Messeinrichtungen (1) Das vom Grundversorger gelieferte Gas wird durch die Messeinrichtungen nach 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt. (2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes zu veranlassen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu benachrichtigen. Die Kosten der Prüfung nach Satz 1 fallen dem Grundversorger zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden. 9 Zutrittsrecht Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen nach 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind. Fußnote 9 Satz 2 Kursivdruck: Anstelle dem Wort "an oder im jeweiligen Haus" muss es richtig "am oder im jeweiligen Haus" lauten 10 Vertragsstrafe (1) Verbraucht der Kunde Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung, so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate, auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Geräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis zu berechnen. (2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden. (3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 über einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. 11 Ablesung Teil 4 Abrechnung der Energielieferung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten hat. (2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach 12 Abs. 1, 2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder 3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen. (3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 7 von 5

8 Seite 8 von 9 12 Abrechnung (1) Der Gasverbrauch wird nach Maßgabe des 40 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes abgerechnet. (2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze. (3) Im Falle einer Belieferung nach 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen. 13 Abschlagszahlungen (1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger für das nach der letzten Abrechnung verbrauchte Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. (2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zu erstatten. 14 Vorauszahlungen (1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Gasverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben. (2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. (3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten. 15 Sicherheitsleistung (1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen. (2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verzinst. (3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Lasten des Kunden. (4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr verlangt werden kann. 16 Rechnungen und Abschläge (1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen. (2) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben. 17 Zahlung, Verzug (1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, 1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder 2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt. (2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. (3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 18 Berechnungsfehler (1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen. (2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 8 von 5

9 Seite 9 von 9 Teil 5 Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses 19 Unterbrechung der Versorgung (1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach 24 Abs. 3 der Niederdruckanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. (3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen. (4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 23 Übergangsregelung Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag. 20 Kündigung (1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen. (3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen. 21 Fristlose Kündigung Der Grundversorger ist in den Fällen des 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Grundversorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach 19 Abs. 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 22 Gerichtsstand Teil 6 Schlussbestimmungen Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag ist der Ort der Gasabnahme durch den Kunden. Vertrag zur Lieferung von Erdgas Seite 9 von 5

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