BGR 203 Dacharbeiten. Vorbemerkung. 1 Anwendungsbereich

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BGR 203 Dacharbeiten. Vorbemerkung. 1 Anwendungsbereich"

Transkript

1 BGR 203 Dacharbeiten (bisher ZH 1/355) Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuss "Bau" der BGZ April 2000 Vorbemerkung Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder technischen Spezifikationen, insbesondere harmonisierten Normen, und/oder den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit. BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder BG-Vorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in BG-Vorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus BG- Vorschriften wiedergegeben, sind sie durch kleinere Schrift kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in kleinerer Schrift gegeben. 1 Anwendungsbereich 1.1 Diese BG-Regeln finden Anwendung auf Bauarbeiten an und auf Dächern, bei denen Dachdeckungen und Dachabdichtungen hergestellt, instandgehalten, geändert und beseitigt werden. Sie werden im Folgenden Dacharbeiten genannt. Zu den Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile. Angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile sind z.b. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter, Schornsteine, Lichtkuppeln und Dachfenster.

2 1.2 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf das Verlegen von Profiltafeln, das Verlegen von großformatigen Fertigteilelementen, das Herstellen der Tragkonstruktion aus Sparren, Binder und Pfetten, das Errichten, Instandhalten oder Umlegen von Masten für elektrische Betriebsmittel auf Dächern. Siehe BG-Regeln "Montage von Profiltafeln" (BGR 122, bisherige ZH 1/166), Siehe BG-Information "Montage von Porenbetonplatten" (BGI 777, bisherige ZH 1/164), Siehe BG-Regeln "Zimmer- und Holzbauarbeiten" (BGR 214, bzw. ZH 1/356). 1.3 Diese BG-Regeln finden keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und anstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden. Siehe Gefahrstoffverordnung (CHV 5, bisherige ZH 1/220) mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), insbesondere TRGS 505 "Blei und bleihaltige Gefahrstoffe", TRGS 519 "Abbruch, Sanierung und Instandhaltung von asbesthaltigen Erzeugnissen", TRGS 521 Teil 1 "Faserstäube; Teil 1: Anorganische Faserstäube". Siehe BG-Vorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1, VBG 91). 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser BG-Regeln werden folgende Begriffe bestimmt: 1. Dachdeckungen sind regensicher und werden aus überlappend verlegten Bauprodukten hergestellt. Dachdeckungen bestehen z.b. aus Dachziegel- und Dachsteinen, Schiefer, Faserzementplatten, gefalztem Metall, Bitumen-Holzschindeln, Reet und der unmittelbar unter der Dachdeckung verlegten Lattung, Schalung, den Unterspannbahnen oder auf bzw. zwischen den Sparren verlegter Wärmedämmung.

3 2. Dachabdichtungen werden aus bahnen- oder planenförmigen Abdichtungswerkstoffen oder Flüssigabdichtungen hergestellt. Sie bilden eine zusammenhängende, die gesamte Dachfläche bedeckende, wasserdichte Schicht. Dachabdichtungen bestehen z.b. aus Bitumenbahnen, Kunststoff- oder Kautschukbahnen, Schalungen, Wärmedämmungen und Schutzschichten und Dachbegrünungen. Siehe DIN "Dachabdichtungen; Begriffe, Anforderungen, Planungsgrundsätze". 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Mängel in der Arbeitsorganisation 3.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Bauarbeiten Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch, statisch und organisatorisch vorgesehenen Maßnahmen zu berücksichtigten und die vorhandenen Einrichtungen zu benutzen. Siehe 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). Es gehört zu den Pflichten des Bauherrn, die beschriebenen Voraussetzungen an der baulichen Anlage zu erfüllen, damit der ausführende Unternehmer die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann. Siehe 2 und 3 Baustellenverordnung. Die vorgesehenen Maßnahmen und vorhandenen Einrichtungen können z.b. sein: das Verfüllen des Arbeitsraumes der Baugrube, das Vorbereiten des Planums innerhalb und außerhalb der Gebäude für den Einsatz von Stand- und Fahrgerüsten oder Hubarbeitsbühnen, das Räumen der Deckenflächen von nicht zu den Dacharbeiten gehörenden Baustoffen und Bauteilen, das unverschiebliche und begehbare Abdecken von Deckenöffnungen, Befestigungen für Seitenschutzbauteile an Absturzkanten, Befestigungen für Schutznetze, Anschlagkonstruktionen für Anseilschutz, Verankerungen für Standgerüste. Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.9), "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184, bisherige ZH 1/584). "Auffangnetze" (BGR 179, bisherige ZH 1/560). "Einsatz von persönlichen Ausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709). Siehe DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen".

4 Siehe DIN EN 517 "Vorgefertigte Zubehörteile für Dacheindeckungen Sicherheitsdachhaken". Siehe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" Der Unternehmer hat vor der Ausführung der Arbeiten die Hinweise des Koordinators nach der Baustellenverordnung und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes zu berücksichtigen. Siehe 5 Baustellenverordnung Hat der Unternehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, insbesondere hinsichtlich der Sicherung gegen Unfallgefahren, so hat er diese dem Auftraggeber unverzüglich möglichst schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus 4 Abs. 3 DIN 1961 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen; Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen" Übernimmt der Unternehmer einen Auftrag, dessen Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist. Siehe 8 Arbeitsschutzgesetz. Siehe 6 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1) 3.2 Belastungs- und Gefährdungsbeurteilungen Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Er hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Siehe 5 Arbeitsschutzgesetz. Eine Gefährdung kann sich besonders ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie deren Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten. 3.3 Leitung, Aufsicht, Unterweisung Dacharbeiten müssen von fachlich geeigneten Vorgesetzten geleitet werden. Diese haben für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen. Siehe 4 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).

5 Fachliche Eignung und Erfahrung haben Personen, die aufgrund Ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der jeweils durchzuführenden Arbeiten haben und mit einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind Dacharbeiten müssen von Aufsichtführenden beaufsichtigt werden. Siehe 4 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Dacharbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein Der Unternehmer hat die Versicherten über die Gefahren bei ihren Tätigkeiten zu informieren und über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterweisen. Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen. Siehe 9 und 12 Arbeitsschutzgesetz. Siehe 7 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). 3.4 Mängelmeldung Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung, ein Arbeitsverfahren oder das Arbeitsmaterial sicherheitstechnisch nicht einwandfrei ist, hat er dies dem Aufsichtführenden unverzüglich zu melden, falls er den Mangel nicht selbst beseitigen kann. Siehe 4 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). 3.5 Bestehende Anlagen Vor Beginn der Dacharbeiten hat der Unternehmer zu ermitteln, ob die Voraussetzungen nach Abschnitt durch den Bauherrn erfüllt sind im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Versicherte gefährdet werden können. Siehe 16 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Gefahren können ausgehen z.b. von Bauteilen, die beim Begehen brechen können, wie Faserzement-Wellplatten, Lichtplatten, -kuppeln, Glasdächern, Oberlichtern,

6 elektrischen Anlagen, Anlagen mit Explosionsgefahr, Rohrleitungen, Schächten, maschinellen Anlagen und Einrichtungen, Kran-, Befahr- und Förderanlagen Sind Anlagen nach Abschnitt vorhanden, müssen die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit deren Eigentümern, Betreibern und den zuständigen Behörden festgelegt und durchgeführt werden. Siehe 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BG V C 22, bisherige VBG 37) Bei unvermutetem Antreffen von Anlagen nach Abschnitt sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende nach Abschnitt ist zu verständigen. Siehe 16 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). 3.6 Brandschutz Werden bei Dacharbeiten Heiz-, Schmelz- oder Flämmgeräte sowie Lötgeräte eingesetzt, sind an der jeweiligen Arbeitsstelle mindestens Feuerlöscher nach Tabelle 1 vorzuhalten. Siehe 43 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). Siehe 17 der BG-Vorschrift "Verwendung von Flüssiggas" (BGV D 34, bisherige VBG 21). Tabelle 1: Anzahl der Feuerlöscher Geräte ABC Löscher DIN ABC Löscher DIN EN 3 je Schmelzgerät < 50 l Inhalt 1 Stück PG 6 1 Stück 21 A 113 B je Schmelzgerät 50 l Inhalt 2 Stück PG 6 oder 1 Stück PG 12 2 Stück 21 A 113 B oder 1 Stück 43 A 183 B je Flämmgerät, Flächentrockner, Lötgerät 1 Stück PG 6 1 Stück 21 A 113 B Feuerlöscher sind mindestens alle 2 Jahre und nach jedem Einsatz durch einen Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen. Siehe 43 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1).

7 3.6.3 Die Versicherten müssen in der Handhabung von Feuerlöschern unterwiesen sein. Siehe 43 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). 3.7 Sichern und Kennzeichnen von Gefahrbereichen Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Der fachlich geeignete Vorgesetzte hat diese Bereiche festzulegen. Siehe 13 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Bereiche nach Abschnitt gekennzeichnet und abgesperrt oder durch Warnposten gesichert werden. Absperrungen können z.b. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. 4 Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen 4.1 Arbeitsplätze Für Dacharbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten gewährleisten. Siehe 7 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Gefahren durch Witterungseinflüsse können z.b. auftreten bei Regen, Wind, Rauhreif, Vereisung, Schnee Der Unternehmer hat für Arbeitsplätze nach Tabelle 2 geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Siehe 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Siehe 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). Absturzsicherungen siehe Tabelle 4.

8 Tabelle 2: Arbeitsplätze bei Dacharbeiten I II III IV Ort/Art dertätigkeit Arbeitsplätze bei Dachneigungen von 20 > > > 60 A Dachlatten nach Abschnitt /4 1/4 B Schalung 1 1/8/** 2/3/8 2/4/7 C Dachdeckungen* 1 2/3/8/** 2/3/8 2/4/7 D Dachabdichtung 1 2/3/4/** 2/3/4 2/4/7 E Metallfläche 1 2/3/4 2/3/4 2/4/7 F Dachrinnenmontage, Ortgangverkleidung 4/5 4/5 4/5 4/5 G Dachrinnenreinigung 1 4/5/6/** 4/5/6 4/5/6 H Abbrucharbeiten 1 2/3 2/3 2/4/5/7 * bei Dachdeckungsprodukten aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, z.b. Faserzement-Wellplatten, siehe Abschnitt 4.5 ** bei rauen Oberflächen und Dachdeckungen, die eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten, darf bei einer Dachneigung < 30 auf einen besonderen Arbeitsplatz verzichtet werden 1 kein besonderer Arbeitsplatz erforderlich 2 Dachdecker-Auflegeleiter für Dachneigungen bis 75, siehe Abschnitt Dachdeckerstühle, siehe Abschnitt Gerüste, siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 174, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.9) 5 Hubarbeitsbühnen, siehe UVV "Hebebühnen" (VBG 14) 6 Anlegeleitern bis Standplatzhöhe 7,00 m, siehe Abschnitt Hochziehbare Personenaufnahmemittel, siehe BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461), oder BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772 bzw. ZH 1/279), siehe auch Abschnitt Standlatten mit mindestens 4/6 cm Querschnitt oder Standöffnung in der Schalung, siehe Abschnitt

9 4.1.3 Werden gelattete Dachflächen als Arbeitsplätze verwendet, müssen die Dachlatten mindestens der Sortierklasse S10 oder MS10 DIN entsprechen. Der Lattenquerschnitt ist in Abhängigkeit von den Sparrenabständen nach Tabelle 3 zu wählen. Siehe VOB Teil C DIN Tabelle 3: Regelquerschnitte für Dachlatten Nennquerschnitte von Dachlatten Sparrenabstände (Achsmaß) 24 mm/48 mm bis 70 cm 30 mm/50 mm bis 80 cm 40 mm/60 mm bis 100 cm Siehe 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Siehe Regelwerk Deutsches Dachdeckerhandwerk "Hinweise Holz- und Holzwerkstoffe" Dachdecker-Auflegeleitern nach Anhang 1 dürfen nur bei Dachneigungen bis 75 verwendet werden. Dabei sind diese in Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 einzuhängen. Sie dürfen nicht in die oberste Sprosse eingehängt werden. Der Standplatz des Versicherten auf der Dachdecker-Auflegeleiter muss unterhalb des Aufhängepunktes liegen. Siehe 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Siehe 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). Bild 1: Dachdecker-Auflegeleiter Dachdeckerstühle nach Anhang 2 sind mit mindestens dreilitzigem Polyamidseil nach ISO 1140 mit 16 mm Seildurchmesser an Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517 zu befestigen. Der Abstand der Dachdeckerstühle (Belagträger) nebeneinander darf höchstens 2,50 m betragen. Als Belag ist mindestens eine Gerüstbohle 4,5 cm x 24 cm zu verwenden. Der Belag darf höchstens mit 150 kg belastet werden.

10 Absturzsicherungen sind nach Abschnitt 4.3 auszuführen, das Anbringen von Seitenschutz ist aus Gründen der Standsicherheit nicht zulässig. Siehe 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Siehe 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). Polyamidseile werden üblicherweise als Sicherheitsseil beim Einsatz von Auffanggurten verwendet. Bild 2: Dachdeckerstuhl Abweichend von den Abschnitten und dürfen eingebaute Sicherheitsdachhaken und Haken alter Bauart verwendet werden, wenn vor der Benutzung die ausreichende Tragfähigkeit überprüft wurde. Siehe 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37) Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz über einer ausreichend breiten und tragfähigen Fläche verwendet werden, wenn der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt, bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe nur Arbeiten geringen Umfanges ausgeführt werden, das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet, keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche von mehr als 1,00 m 2 mitgeführt werden, keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für die Versicherten zusätzliche Gefahren ausgehen, Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht und der Versicherte mit beiden Füßen auf der Leiter steht. Siehe 7 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Arbeiten geringen Umfanges sind z.b. Reinigen von Dachrinnen bis 30 m Länge,

11 Montage von Dachrinnen bis 5 m Länge, Montage von Fallrohren Werden Dachdeckerfahrstühle (handbetriebene Arbeitssitze) verwendet, ist deren Einsatz auf jeder Baustelle der Berufsgenossenschaft mindestens 14 Tage vor der Arbeitsaufnahme schriftlich anzuzeigen. Siehe 7 Abs. 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen siehe Anhang 3. Siehe BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772 bzw. ZH 1/279). Bild 3: Arbeitsplatz auf der Anlegeleiter 4.2 Verkehrswege Verkehrswege zum Erreichen von Arbeitsplätzen bei Dacharbeiten müssen sicher begehbar sein. Siehe 10 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Sicher begehbar sind Verkehrswege, wenn diese für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sind, die Trittsicherheit durch geeignete Oberflächenbeschaffenheit gegeben ist und für ausreichende Beleuchtung gesorgt ist. Gelattete Dachflächen bis zu einer Dachneigung von 75 für Dachziegel- oder Dachsteindeckungen nach Abschnitt gelten als sicher begehbar Aufstiege zu Arbeitsplätzen müssen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sein. Siehe 10 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BG V C 22, bisherige VBG 37).

12 4.2.3 Werden Laufstege als Verkehrswege verwendet, müssen diese mindestens 0,50 m breit sein. Siehe 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BG V C 22, bisherige VBG 37) Abweichend von Abschnitt dürfen Anlegeleitern als Aufstiege verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt, der Aufstieg nur für kurzzeitige Bauarbeiten benötigt wird, sie in Gerüsten als Gerüstinnenleitern eingebaut werden, die nicht mehr als 2 Gerüstlagen miteinander verbinden, oder sie an Gerüsten als Gerüstaußenleitern angebaut sind und die Gerüstlagen nicht höher als 5,00 m über einer ausreichend breiten und trägfähigen Fläche liegen. Siehe 10 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Kurzzeitige Bauarbeiten sind z.b. Instandhaltungsarbeiten an Dachflächen, wenn der Arbeitsumfang nicht mehr als 2 Personentage umfasst Abweichend von Abschnitt dürfen Dachdecker-Auflegeleitern als Aufstiege auf der Dachfläche verwendet werden. Siehe 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Siehe 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1) Abweichend von den Abschnitten und dürfen als Verkehrswege Einrichtungen für Schornsteinfegerarbeiten nach DIN verwendet werden. Siehe 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung. Siehe 2 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A 1, bisherige VBG 1). Siehe auch DIN EN Absturzsicherungen Allgemeines Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet werden, dass die Arbeiten so weit als möglich ohne Absturzgefahren durchgeführt werden können. Siehe 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Mögliche Einrichtungen zur Verminderung von Absturzgefahren sind in Tabelle 4 zusammengefasst.

13 Tabelle 4: Absturzsicherungen bei Dacharbeiten I II III IV V VI Dacharbeiten bei Dachneigung Ort Tätigkeit 20 Dachrand (Attika) 20 Dachmitte > Traufe + Dachfläche > 60 Traufe + Dachfläche Ortgang oberer Pultdach abschluß A Inspektion* 1 1 1/8 1/8 1/8 1/8 B kurzzeitige Dacharbeiten** C Dacharbeiten 2/3/5 10/11 4/6/11 9/11 2/5/7 2/5 * Inspektionsarbeiten sind Dacharbeiten zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes der Dachfläche ** Kurzzeitige Dacharbeiten sind solche, bei denen der Gesamtumfang der Dacharbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, siehe auch Abschnitt Absturzsicherungen nach Abschnitt Seitenschutz 3 Flachdachsicherungssysteme 4 Dachschutzwände 5 Fanggerüste/Schutznetze 6 Dachfanggerüste 7 Ortgangsicherungssysteme 8 Anseilsicherung 9 Arbeitsgerüste (siehe BGR , bisherige ZH 1/ ) 10 Absperrungen mindestens 2,00 m vom Rand 11 Beim Arbeiten an der Verlegekante und einer Absturzhöhe von mehr als 5,00 m nach innen Fanggerüste oder Schutznetz Regelungen für die Verwendung von Schutznetzen siehe Abschnitt 4.3.3, für Öffnungen siehe Abschnitt 4.4.

14 4.3.2 Seitenschutz Arbeitsplätze und Verkehrswege, die auf Flächen 20 Neigung liegen, müssen durch Seitenschutz gegen ein Abstürzen von Personen gesichert sein: 1. unabhängig von der Absturzhöhe an Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann, 2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an freiliegenden Treppenläufen und -absätzen, Wandöffnungen, 3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, 4. bei mehr als 3,00 m Absturzhöhe abweichend von Nummer 3 an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern. Siehe 12 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Siehe BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184, bisherige ZH 1/584). Beispiele für Seitenschutz sind in Bild 4 bis Bild 9 dargestellt. Bild 4: Beispiel für Seitenschutz an der Dachkante mit Gerüstrohren

15 Bild 5: Beispiel für Seitenschutz an der Dachkante mit Gerüstbrettern Bild 6: Beispiel für Flachdachsicherungssystem

16 Bild 7: Beispiel für Seitenschutz am Ortgang Bild 8: Beispiel für Seitenschutz am Ortgang in Verbindung mit einem Standgerüst

17 Bild 9: Beispiel für Seitenschutz am Flachdach in Verbindung mit einem Standgerüst Fanggerüste, Schutznetze Kann aus arbeitstechnischen Gründen Seitenschutz nach Abschnitt nicht verwendet werden, müssen an dessen Stelle Fanggerüste oder Schutznetze vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Schutznetz beim Verwenden von 1. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüste nicht mehr als 3,00 m, 2. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m, 3. Schutznetzen nicht mehr als 6,00 m betragen. Siehe 12 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Arbeitstechnische Gründe können z.b. vorliegen, wenn Arbeiten an der Absturzkante durchgeführt werden müssen, die das Anbringen von Seitenschutz nicht ermöglichen. Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 171, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.6) Siehe BG-Regeln "Einsatz von Schutznetzen" (BGR 179, bisherige ZH 1/560) Dachfanggerüste, Dachschutzwände Bei Arbeiten auf einer Dachfläche mit einer Neigung > 20 bis 60 und einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 3,00 m müssen Dachfanggerüste oder Dachschutzwände vorhanden sein (siehe Bild 10 und Bild 11). Siehe 8 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Siehe BG-Regeln "Gerüstbau" (BGR 165 bis 171, bisherige ZH 1/534.0 bis 534.6) Siehe BG-Regeln "Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184, bisherige ZH 1/584).

18 Dachschutzwände können im Regelfall nur eingesetzt werden, wenn keine Arbeiten an der Traufe ausgeführt werden müssen, siehe hierzu auch Tabelle 2. Dachschutzwände sind nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers zu verwenden. Bild 10: Dachfanggerüst an geneigter Dachfläche h 1 h + 1,5 b 1 oder h 2 + b 1 1,5 und h 1 1,0 (alle Maße in m) Beträgt der Höhenunterschied zwischen Arbeitsplatz und Auffangeinrichtung bei einer Dachneigung von mehr als 45 bis 60 mehr als 5,00 m, müssen zusätzliche Dachschutzwände zum Auffangen abrutschender Personen vorhanden sein (siehe Bild 11). Siehe 8 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).

19 Bild 11 a und b: Absturzsicherung auf geneigter Dachfläche mit Schutzwänden

20 Werden Dachfanggerüste oder Dachschutzwände als Absturzsicherung bzw. Auffangeinrichtungen verwendet, müssen diese Einrichtungen den Arbeitsbereich seitlich um mindestens 1,0 m überragen. Siehe 12 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Bild 12: Dachschutzwand Bild 13: Zulässiger Arbeitsbereich bei Dachschutzwänden Anseilschutz Abweichend von Abschnitt bis darf Anseilschutz verwendet werden, wenn geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind und kurzzeitige Dacharbeiten ausgeführt werden, bei denen der Gesamtumfang dieser Arbeiten nicht mehr als 2 Personentage umfasst, oder Seitenschutz nach Abschnitt 4.3.2, Fanggerüste oder Schutznetze nach Abschnitt und Dachfanggerüste oder Schutzwände nach Abschnitt aus arbeitstechnischen Gründen und baulichen Gegebenheiten nicht verwendet werden können.

21 Dabei hat der fachlich geeignete Vorgesetzte nach Abschnitt Anschlageinrichtungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Anseilschutz benutzt wird. Siehe 12 Abs. 3 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Anschlageinrichtungen können Anschlagpunkte, sogenannte Festpunkte oder Anschlagkonstruktionen sein, an denen das Verbindungsmittel, z.b. Sicherungsseil, befestigt werden kann und dessen Tragfähigkeit für eine Person entweder nach den technischen Baubestimmungen für eine statische Einzellast von 6 kn oder durch Prüfung zweimaliger Belastungsversuch in Benutzungsrichtung mit 7,5 kn bei einer Dauer von 5 Minuten nachgewiesen ist und vor Benutzung auf Beschädigung durch Sichtprüfung kontrolliert wurde. Anschlageinrichtungen auf geneigten Dachflächen sind z.b. Sicherheitsdachhaken nach DIN EN 517. Anschlageinrichtungen auf Dachflächen 20 Neigung sind z.b. Flachdachsicherungspfosten, die entsprechend der Einbauanleitung des Herstellers im Abstand von mindestens 2,50 m von der Absturzkante dauerhaft montiert sind. Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten (nicht mehr als 2-Personentage) zählen z.b. Dachrinnenreinigung, wenn der Arbeitsplatz auf der Dachfläche liegt, Einbau und Anschluss von Dachflächenfenstern, Reparaturen von Mauerabdeckungen und Blenden, Reparaturen von Anschlüssen, Kehlen, Dachrinnen, Dachgauben, Auswechseln einzelner Dachsteine oder -ziegel, Montage von Dachschutzwänden. Zu den kurzzeitigen Dacharbeiten zählen z.b. nicht die Arbeiten im Ortgang- und Traufbereich bei Neu- und Umdeckungen. Bild 14: Anseilschutz bei Dacharbeiten Absperrungen Abweichend von den Abschnitten bis darf auf Seitenschutz, Fanggerüst und Schutznetz verzichtet werden, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege auf Flächen mit weniger als 20 Neigung liegen und in mindestens 2,00 m Abstand von der Absturzkante fest abgesperrt sind.

22 Siehe 12 Abs. 5 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Absperrungen können z.b. durch Geländer, Ketten oder Seile erstellt werden. Flatterleinen sind keine Absperrmittel Ausnahmen Auf Seitenschutz, Fanggerüst, Schutznetz oder Anseilschutz darf verzichtet werden bei Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung 20 oder Inspektionsarbeiten auf Dachflächen mit einer Neigung > 20, wenn Einrichtungen zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nach DIN verwendet werden und diese Arbeiten von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden. Siehe 12 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Fachlich geeignet ist z.b., wer Gefahren erkennen, beurteilen und abwenden kann. Dies sind z.b. auch Dachdecker mit abgeschlossener Ausbildung. Gesundheitlich geeignet ist z.b., wer nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" arbeitsmedizinisch untersucht worden ist. Die Unterweisung ist objekt- und situationsabhängig durchzuführen Abweichend von den Abschnitten bis darf auf Absturzsicherung ins Gebäudeinnere verzichtet werden, wenn die mögliche Absturzhöhe nicht mehr als 5,00 m beträgt und die Arbeiten von fachlich und gesundheitlich geeigneten Versicherten nach Unterweisung durchgeführt werden. Siehe 12 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Diese Regelung darf angewendet werden, z.b. beim Aufbringen der Unterspannung, Unterdeckung, Dachlattung, Schalung oder beim Verlegen von Dachziegeln und -steinen. Bei Absturzhöhen von mehr als 5,00 m sind vorzugsweise als Auffangeinrichtungen Schutznetze nach Abschnitt zu verwenden. 4.4 Öffnungen An Öffnungen in Decken und Dachflächen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Siehe 12a der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Als Öffnungen gelten Öffnungen mit einem Flächenmaß 9 m 2 oder gradlinig begrenzte Öffnungen, bei denen eine Kante 3 m lang ist. Kanten größerer Öffnungen gelten als Absturzkanten und sind nach Abschnitt 4.3 zu sichern.

23 Gelattete Dachflächen nach Abschnitt für Dachziegel oder Dachsteindeckung gelten als geschlossene Dachfläche, wenn der lichte Abstand der Dachlatten nicht mehr als 0,4 m beträgt. Ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten wird verhindert, wenn die Öffnungen unverschieblich und tragfähig abgedeckt, ausreichend tragfähige Stäbe im Abstand von höchstens 15 cm oder Gitter im Raster von höchstens 15 cm x 15 cm eingebaut oder in die Öffnung Schutznetze eingespannt sind Eingebaute, nicht durchsturzsichere Lichtkuppeln, Lichtbänder oder Rauchabzugsklappen sind mit Seitenschutz zu umwehren, mit Schutzabdeckungen zu versehen oder mit Schutznetzen abzudecken. Siehe 12a der BG-Vorschrift Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37) Abdeckungen mit Brettern und Bohlen auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein Abweichend von Abschnitt darf bei eingebauten Lichtkuppeln, bei denen der Aufsatzkranz 50 cm über die Dachfläche hinausragt, auf eine Absturzsicherung oder Abdeckung verzichtet werden. Siehe 36 Musterbauordnung. 4.5 Zusätzliche Anforderungen bei Arbeiten auf nicht durchsturzsicheren Dächern und Bauteilen Allgemeines Bestehen Dachflächen oder Teile von Dachflächen aus nicht durchsturzsicheren Bauteilen, sind besondere Maßnahmen für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz erforderlich. Siehe 11 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BG V C 22, bisherige VBG 37). Als nicht durchsturzsichere Bauteile gelten z.b. Faserzement-Dachplatten nach DIN EN 492, Faserzement-Wellplatten nach DIN EN 494, alte Asbestzement-Wellplatten, Bitumenwellplatten nach den "Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerkes" (ZVDH), Lichtplatten aus PVC (Polyvinylchlorid), Lichtkuppeln, Oberlichter, Glasdächer. Die Durchsturzsicherheit kann nach der BG-Information "Beurteilung der Begehbarkeit von Bauteilen" (BGI 526, bisherige ZH 1/44) nachgewiesen werden.

24 4.5.2 Arbeitsplätze und Verkehrswege Nicht durchsturzsichere Bauteile dürfen nur auf besonderen Lauf- und Arbeitsstegen betreten werden, diese Stege müssen mindestens 0,5 m breit sein. Siehe 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Dachdecker-Auflegeleitern sind keine besonderen Lauf- und Arbeitsstege Lauf- und Arbeitsstege aus Holz auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen müssen mindestens der Sortierklasse S 10 oder MS 10 nach DIN entsprechen und nach Tabelle 5 bemessen sein. Siehe 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37). Bild 15: Lauf- und Arbeitsstege auf nicht durchsturzsicheren Bauteilen Tabelle 5: Größte zulässige Stützweiten in m für Lauf- und Arbeitsstege aus Holz Brett- oder Bohlenbreite cm Brett- oder Bohlendicke cm 3,0 3,5 4,0 4,5 5,0 20 1,25 1,50 1,75 2,25 2,50 24 und 28 1,25 1,75 2,25 2,50 2, Lauf- und Arbeitsstege sind gegen unbeabsichtigtes Verschieben oder Abrutschen festzulegen und mit Trittleisten im Abstand 0,5 m zu versehen, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11 Grad) sind und Trittstufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30 Grad) sind. Siehe 10 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37).

25 5 Maßnahmen zur Verhütung von elektrischen Gefährdungen 5.1 Werden bei Dacharbeiten elektrische Betriebsmittel mit Netzanschluss verwendet, müssen diese über einen besonderen Speisepunkt betrieben werden. Siehe 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 2, bisherige VBG 4). Elektrische Betriebsmittel sind z.b. elektrisch betriebene Bauaufzüge, Bohrmaschinen. Als besonderer Speisepunkt bei Dacharbeiten gilt ein Baustromverteiler, ein Kleinstbaustromverteiler ein Schutzverteiler oder eine ortsveränderliche Schutzeinrichtung. Kleinstbaustromverteiler, Schutzverteiler oder ortsveränderliche Schutzeinrichtungen dürfen an Steckvorrichtungen ortsfester Anlagen betrieben werden. Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271). 5.2 Flexible Leitungen müssen Gummischlauchleitungen vom Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart sein. Siehe 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 2, bisherige VBG 4). Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271). 5.3 Leitungsroller (Kabeltrommeln) müssen für den rauhen Betrieb geeignet sein und Spritzwasserschutz besitzen. Siehe 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 2, bisherige VBG 4). Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271). rauher Betrieb Spritzwasserschutz 5.4 Handgeführte Elektrowerkzeuge müssen mit Anschlussleitungen Typ H07RN-F oder gleichwertiger Bauart versehen sein. Bis 4,00 m Länge sind auch H05RN-F-Leitungen oder gleichwertige zulässig. Siehe 3 der BG-Vorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A 2, bisherige VBG 4). Siehe BG-Information "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen" (BGI 608, bisherige ZH 1/271).

26 5.5 Bei Dacharbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen sind die Schutzabstände nach Tabelle 6 einzuhalten. Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Versicherten einschließlich der von ihnen bewegten Materialien zu berücksichtigen. Siehe 16 Abs. 2 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BG V C 22, bisherige VBG 37). Tabelle 6: Schutzabstände Nennspannung bis 1000 V Schutzabstand 1,0 m über 1 kv bis 110 kv 3,0 m über 110 kv bis 220 kv 4,0 m über 220 kv bis 380 kv oder bei unbekannter Nennspannung 5,0 m 6 Zeitpunkt der Anwendung Diese BG-Regeln sind anzuwenden ab April 2000, sofern nicht Inhalte dieser BG-Regeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Anhang 1 Dachdecker-Auflegeleitern Dachdecker-Auflegeleitern sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung z.b. geeignet, wenn sie z.b. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 1. Holz als Werkstoff für Dachdecker-Auflegeleitern die Gütebedingungen nach DIN "Holz für Leitern; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt. 2. Dachdecker-Auflegeleitern für eine Mannlast von 1,5 kn bemessen sind. Für Holzsprossen genügt ein ungeschwächter Querschnitt von 20 x 40 mm, wenn der lichte Abstand der Holme nicht mehr als 250 mm beträgt. 3. Der lichte Abstand zwischen den Leiterholmen mindestens 190 mm beträgt. Beträgt der Abstand weniger als 250 mm, müssen die Leitersprossen in ihrer Mitte eine Auftrittbreite von mindestens 38 mm gemessen zwischen Oberfläche Holm und Oberkante Sprosse, senkrecht zur Leiterauflagefläche ermöglichen, z.b. durch Aufwölbung der Sprossen.

27 4. Die Leiterlänge in der Regel 3,00 m beträgt. Leiterabschnitte über 5,00 m Länge sind unzulässig. Leiterabschnitte dürfen durch geeignete Verbindungsmittel (z.b. Steckvorrichtungen, Knickgelenke) zu größeren Längen verbunden werden. 5. Der Sprossenabstand 280 mm ± 20 mm beträgt (von Achse zu Achse gemessen). 6. Die ausreichende Bemessung der Verbindung zwischen Sprosse und Holm durch Versuche nachgewiesen werden kann. In keinem von mindestens 5 Versuchen darf die Sicherheit der Verbindung gegen Abscheren niedriger als 2,7 gegenüber der Bemessungslast von 1,5 kn liegen. 7. Für Holzleitern als Schutzüberzüge nur durchscheinende Anstriche verwendet sind. Anhang 2 Dachdeckerstühle Dachdeckerstühle sind für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen gemäß 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung z.b. geeignet, wenn sie z.b. die nachfolgenden Anforderungen erfüllen: 1. Holz als Werkstoff für Dachdeckerstühle die Gütebedingungen nach DIN "Holz für Leitern; Gütebedingungen" erfüllt. Die Holzarten sind freigestellt. 2. Dachdeckerstühle für eine Einzellast von 1,5 kn an ungünstigster Stelle bemessen sind. 3. An Dachdeckerstühlen Verstelleinrichtungen zur Anpassung an unterschiedliche Dachneigungen vorhanden sind, die gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden können. 4. Der Belagträger am äußeren Ende eine mindestens 60 mm hohe Aufkantung oder ähnliches aufweist, die ein Abgleiten der Belagbohlen verhindert. 5. An Dachdeckerstühlen keine Geländerpfosten für Seitenschutz wegen der durch sie entstehenden Kippgefahren angebracht werden können. Anhang 3 Anzeige zum Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Firmenstempel An die Bau-Berufsgenossenschaft Betr.: Betrieb von handbetriebenen Arbeitssitzen Entsprechend 7 Abs. 6 der BG-Vorschrift "Bauarbeiten" (BGV C 22, bisherige VBG 37) zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben.

28 Angaben zur Einsatzstelle: Bezeichnung und Betriebsort:... Art der Einsatzstelle:... Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist: Beginn der Personenbeförderung:... Ende der Personenbeförderung:... Angaben zum handbetriebenen Arbeitssitz Hersteller:... Typ:... Baujahr:... Fabrik-Nr.:... Nachweis der EG-Baumusterprüfung als Anlage beigefügt ja/nein Erklärung Die BG-Information "Einsatz von handbetriebenen Arbeitssitzen" (BGI 772, bisherige ZH 1/279) wird eingehalten und ist dem Aufsichtführenden ausgehändigt. Mitglieds-Nr: Sachbearbeiter:... Unterschrift Verteiler: Anhang 4 Wiedergabe von Vorschriften (auszugsweise) 1. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) vom 10. Juni 1998 Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe (1) Diese Verordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. (2) Die Verordnung gilt nicht für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des 2 des Bundesberggesetzes. (3) Baustelle im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, an dem ein Bauvorhaben ausgeführt wird. Ein Bauvorhaben ist das Vorhaben, eine oder mehrere bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder abzubrechen

29 2 Planung der Ausführung des Bauvorhabens (1) Bei der Planung der Ausführung eines Bauvorhabens, insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführungszeiten für diese Arbeiten, sind die allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen. (2) Für jede Baustelle, bei der 1. die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder 2. der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet, ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen. (3) Ist für eine Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, eine Vorankündigung zu übermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II ausgeführt, so ist dafür zu sorgen, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird: Der Plan muß die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Maßnahmen für die besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen. 3 Koordinierung (1) Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, sind ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Der Bauherr oder der von ihm nach 4 beauftragte Dritte kann die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnehmen. (2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die in 2 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen zu koordinieren, 2. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen und 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. (3) Während der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 1. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu koordinieren, 2. darauf zu achten, daß die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Beschäftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erfüllen,

30 3. den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen Änderungen in der Ausführung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen, 4. die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren, und 5. die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren. 4 Beauftragung Die Maßnahmen nach 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 hat der Bauherr zu treffen, es sei denn, er beauftragt einen Dritten, diese Maßnahmen in eigener Verantwortung zu treffen. 5 Pflichten der Arbeitgeber (1) Die Arbeitgeber haben bei der Ausführung der Arbeiten die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes insbesondere in bezug auf die 1. Instandhaltung der Arbeitsmittel, 2. Vorkehrungen zur Lagerung und Entsorgung der Arbeitsstoffe und Abfälle, insbesondere der Gefahrstoffe, 3. Anpassung der Ausführungszeiten für die Arbeiten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten auf der Baustelle, 4. Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Unternehmern ohne Beschäftigte, 5. Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die erstgenannten Arbeiten ausgeführt werden, zu treffen sowie die Hinweise des Koordinators und den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. (2) Die Arbeitgeber haben die Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache über die sie betreffenden Schutzmaßnahmen zu informieren. (3) Die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für die Erfüllung ihrer Arbeitsschutzpflichten wird durch die Maßnahmen nach den 2 und 3 nicht berührt. 6 Pflichten sonstiger Personen Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten haben auch die auf einer Baustelle tätigen Unternehmer ohne Beschäftigte die bei den Arbeiten anzuwendenden Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten. Sie haben die Hinweise des Koordinators sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Arbeitgeber, die selbst auf der Baustelle tätig sind.

31 7 Ordnungswidrigkeiten und Strafvorschriften (1) Ordnungswidrig im Sinne des 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 4 der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder, 2. entgegen 2 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit 4 nicht dafür sorgt, daß vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird. (2) Wer durch eine im Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar. 8 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Für Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist, bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 10. Juni 1998 Anhang I 1. Ort der Baustelle, 2. Name und Anschrift des Bauherrn, 3. Art des Bauvorhabens, 4. Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten, 5. Name und Anschrift des Koordinators, 6. voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten, 7. voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle, 8. Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden, 9. Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte. Anhang II Besonders gefährliche Arbeiten im Sinne des 2 Abs. 3 sind: 1. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 m oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 m ausgesetzt sind,

32 2. Arbeiten, bei denen die Beschäftigten explosionsgefährlichen, hochentzündlichen, krebserzeugenden (Kategorie 1 oder 2), erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder sehr giftigen Stoffen und Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 im Sinne der Richtlinie 90/679/EWG des Rates vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. EG Nr. L 374 S. 1) ausgesetzt sind, 3. Arbeiten mit ionisierenden Strahlungen, die die Festlegung von Kontroll- oder Überwachungsbereichen im Sinne der Strahlenschutz- sowie im Sinne der Röntgenverordnung erfordern, 4. Arbeiten in einem geringeren Abstand als 5 m von Hochspannungsleitungen, 5. Arbeiten, bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht, 6. Brunnenbau, unterirdische Erdbauarbeiten und Tunnelbau, 7. Arbeiten mit Tauchgeräten, 8. Arbeiten in Druckluft, 9. Arbeiten, bei denen Sprengstoff oder Sprengschnüre eingesetzt werden, 10. Aufbau oder Abbau von Massivbauelementen mit mehr als 10 t Einzelgewicht. 2. Gesetz zur Umsetzung der EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und weiterer Arbeitsschutz-Richtlinien vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) (Arbeitsschutzgesetz) Zweiter Abschnitt. Pflichten des Arbeitgebers 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten 1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie 2 Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.

33 (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. 4 Allgemeine Grundsätze Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: 1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird; 2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen; 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen; 4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1.

Baustellenverordnung. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. ... q Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Baustellenverordnung Bestell-Nr.: BaustellV Gültig ab 1. Juli 1998 Achtung, diese Vorschrift kann nicht über die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

Mehr

RAB 33 Stand: 12.11.2003

RAB 33 Stand: 12.11.2003 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Allgemeine Grundsätze nach 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung RAB 33 Stand: 12.11.2003 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern

Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Leitern z Ausgabe: Januar 2010 GMBl. Nr. 16/17 vom 16. März 2010 S. 343 Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) TRBS 2121 Teil 2 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von

Mehr

BGI 870. Haltegurte und Verbindungsmittel. für Haltegurte. BG-Information

BGI 870. Haltegurte und Verbindungsmittel. für Haltegurte. BG-Information Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Information BGI 870 (ZH 1/495) Haltegurte und Verbindungsmittel für Haltegurte vom Oktober 2003 Berufsgenossenschaften

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen TK Lexikon Arbeitsrecht 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung HI2516431 (1) 1 Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung als Bestandteil der Beurteilung

Mehr

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) TRBS 1111 TRBS 2121 TRBS 1203 Achim Eckert 1/12 Am 3. Oktober 2002 ist die Betriebssicherheitsverordnung in Kraft getreten. Auch für den Gerüstbauer und den

Mehr

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. BG-Vorschrift. Unfallverhütungsvorschrift Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Vorschrift BGV A3 (vorherige VBG 4) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 1. April 1979,

Mehr

RAB 31 Stand: 24.04.2001

RAB 31 Stand: 24.04.2001 Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan - RAB 31 Stand: 24.04.2001 Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit

Mehr

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren

5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren Erfahrungsaustausch 5. EErfahrungsaustausch der Koordinatoren für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen 27. November 2002, 09.00-16.30 Uhr RAB 30: Geeigneter Koordinator Diese Regel bietet dem

Mehr

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz

Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz Vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782) (1) Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) (1) Red. Anm.:

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Merkblatt zur Baustellenverordnung

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen. Merkblatt zur Baustellenverordnung Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Merkblatt zur Baustellenverordnung Sehr geehrte Bauherrin, sehr geehrter Bauherr, Beschäftigte im Baubereich sind einem hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Befähigte Person im Gerüstbau

Befähigte Person im Gerüstbau Befähigte Person im Gerüstbau Das Thema Befähigte Person ist in Gerüstbauunternehmen ein viel diskutiertes Thema. Viele der Aufsichtsführenden in den Kolonnen sind zwar langjährige erfahrene Gerüstbauer,

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005

Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt. Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Erfahrungsaustausch der Sicherheitsund Gesundheitskoordinatoren 16. November 2005 Thema: BaustellV- Unterlage nach RAB 32 1 SiwaPlan Einleitung Diskussion um Umsetzung der

Mehr

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers

Kurzinformation. Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Kurzinformation Betriebssicherheitsverordnung und Arbeitsschutzgesetz Pflichten des Betreibers Jeder Unternehmer / Arbeitgeber unterliegt Grundpflichten, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz seiner

Mehr

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Nachbarschaftsveranstaltung der DWA Thema: Erfahrungsaustausch Secova/Arbeitssicherheit Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination auf Baustellen nach der Baustellenverordnung Dipl.-Ing. (FH) Alexander

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8

Mehr

Befähigte Person Wer ist das?

Befähigte Person Wer ist das? Befähigte Person Wer ist das? Dipl.-Ing. LL.B. Stefan Pemp Referatsleiter Arbeitsschutz, technischer Verbraucherschutz, Suchtbekämpfung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Mehr

Neue Regelungen für den Gerüstbau

Neue Regelungen für den Gerüstbau Neue Regelungen für den Gerüstbau Europäische Normen Auswirkungen auf die Praxis Neue BGI 663 Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten Neue Regelungen für den Gerüstbau - Was gilt?

Mehr

Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten

Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten ... Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BG-Information BGI 815 Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten Ausgabe Oktober 2002 4 11/05 BGMS w Berufsgenossenschaft

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

Die Baustellenverordnung

Die Baustellenverordnung Die Baustellenverordnung Mit Wirkung zum 1.7.1998 tritt die nachfolgend abgedruckte Baustellenverordnung in Kraft. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung

Mehr

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz

Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Unterweisung zur Gefährdungsanalyse Definierte Arbeitsabläufe Prozesse Vorsorgeuntersuchungen Unterbrechung der Tätigkeit am Bildschirm/Arbeitsplatz Name.ppt Seite 1 Der Arbeitgeber unterzieht die Arbeitsplätze

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell

Das Flachdach als Nutzraum. Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell Verantwortung Das G-A-L 3-Säulenmodell Verantwortung Arbeitsschutzgesetz Arbeitsstätten-Verordnung Arbeitsstätten-Richtlinie Bauordnung (LBO) Baustellenverordnung Betriebssicherheitsverordnung Unfallverhütungsvorschriften

Mehr

4.2 Sicherheitsunterweisungen

4.2 Sicherheitsunterweisungen 4.2 Sicherheitsunterweisungen 51 5. Baustellenverordnung 52 5.1 Grundsätzliche Pflichten Ziel: Wesentliche Verbesserung der Sicherheit auf Baustellen Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bereits in der

Mehr

BGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

BGV B1. BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen VBG. Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B1 (bislang vorgesehene VBG 91) BG-Vorschrift Umgang mit Gefahrstoffen vom 1. April 1999 VBG Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Mehr

Informationen über die Gerüstbauregeln. Gerüstbauregeln - BGR 165 - Vorschriften und Allgemeines

Informationen über die Gerüstbauregeln. Gerüstbauregeln - BGR 165 - Vorschriften und Allgemeines Informationen über die Gerüstbauregeln Teil 1 Gerüstbauregeln - BGR 165 - Vorschriften und Allgemeines Fassadenarbeiten und Arbeiten mit WDVS-Systemen sind ohne Gerüste gar nicht möglich. Für die Verwendung,

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen

Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen BGV D32 Durchführungsanweisungen vom April 1990 zur Unfallverhütungsvorschrift Arbeiten an Masten, Freileitungen und Oberleitungsanlagen (bisher VBG 89) vom 1. April 1990 Zu 1: Zu den elektrischen Betriebsmitteln

Mehr

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen

BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen BGG 924 (bisher ZH 1/518) Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Oktober 1997 Vorbemerkung Nach 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (VBG 9) werden für die

Mehr

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten

Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Arbeitsschutz an Schulen und Schulkindergärten Verwaltungsvorschrift vom 29. März 2001 Az.: 15-0304.5/83 1. Verantwortlichkeiten Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften ist als Arbeitgeber

Mehr

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe

Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016

Mehr

BG-Regel 500. Betreiben von Arbeitsmitteln. Kapitel 2.2 Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Oktober 2008

BG-Regel 500. Betreiben von Arbeitsmitteln. Kapitel 2.2 Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen. Oktober 2008 500 BG-Regel 500 Betreiben von Arbeitsmitteln Kapitel 2.2 Betreiben von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen vom Oktober 2008 Oktober 2008 1 Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit

Mehr

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage eines systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage eines systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage eines systematischen und erfolgreichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes Karlsruhe, 14.10.2009 Ralf Hammesfahr, Weingarten (Baden) Inhalt Zur Person Einführung

Mehr

Unterweisungskonzept für Auszubildende

Unterweisungskonzept für Auszubildende Unterweisungskonzept für Auszubildende Erforderliche Unterweisung Vorschrift Inhalte Unterweisung durch Form 1 Allgemein 12 ArbSchG 4 BGV A1 29 JArbSchG -Verhalten bei Unfällen -Erste Hilfe -Verhalten

Mehr

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes Dipl.-Ing. (FH) Martina Hefner 06.12.2013 Warum muss Arbeitsschutz organisiert werden? Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV) Offshore-ArbZV Ausfertigungsdatum: 05.07.2013 Vollzitat: "Offshore-Arbeitszeitverordnung vom

Mehr

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften

11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften 11 Auswahl wichtiger Arbeitsschutzgesetze und -vorschriften 11.1 Auszüge aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) Baustellenverordnung BaustellV 817a Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geändert am 15. November

Mehr

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3

Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel gemäß BGV A3 Nachfolgende Information soll Ihnen als Unternehmer - oder als vom Unternehmer als Verantwortlichen benannter - ein verständlicher Leitfaden

Mehr

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen

Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Bayerisches Landesamt für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen Das Wichtigste der Baustellenverordnung für Bauherren, Beauftragte, Koordinatoren,

Mehr

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung

BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung BG ETEM - 7. Rheinsberger Fachtagung Arbeitssicherheit in der Energieversorgung Prüfung des Explosionsschutzes an Gasanlagen nach TRBS Dipl.-Ing. Peter Warszewski Rheinsberg, 16.09.2014 1 Agenda Europäische

Mehr

Baustellenverordnung

Baustellenverordnung Die Informationen sind im Rahmen des Modellvorhabens GUSS Existenzgründung gesund und sicher starten von der Handwerkskammer Wiesbaden zusammengestellt worden (Update Herbst 2006). Das Modellvorhaben wurde

Mehr

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung

Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen von Professor Dr.-Ing. Peter Hartung ID 034384 Übersicht Kooperation mit Fremdfirmen: Arbeitsschutz bei Werkverträgen 1. Gesetzeslage 2. Einsatz

Mehr

Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe Dr. Ursula Vater Symposium Gefahrstoffe 2009 Schlema VI - TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen 26. -28. Januar 2009 Situation

Mehr

GV03 Gesetze und Verordnungen

GV03 Gesetze und Verordnungen Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung - BauStellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I 1283), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 15. November

Mehr

Managementsysteme und Arbeitssicherheit

Managementsysteme und Arbeitssicherheit Managementsysteme und Arbeitssicherheit 1. Managementsysteme: Welche gibt es? 2. Managementsysteme aus Sicht des Mitarbeiters 3. Schlussfolgerungen für integrierte Managementsysteme 4. 3 Arbeitsschutzgesetz

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen?

Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? Was ist zu beachten, damit Jugendliche unter 18 Jahren zu Ausbildungszwecken zum Steuern von Flurförderzeugen beauftragt werden dürfen? 1 Betrieblicher Arbeitsschutz muss in unternehmerischer Eigenverantwortung

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention

Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben. Ass. Ursula Behrendsen Leiterin des Zentralreferats Rechtsfragen der Prävention Neuordnung im Arbeitsschutzrecht: Schutzziele statt konkrete Vorgaben Dienstag, 10. November 2009 2 Arbeitsschutzrichtlinien Art. 137 EGV EG-Richtlinien - Rahmenrichtlinie - Zahlreiche Einzelrichtlinien

Mehr

Beauftragtenwesen Problem oder Lösung?

Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Beauftragtenwesen Problem oder Lösung? Steffen Röddecke www.lia.nrw.de Inhalt Einführung Grundlagen - Verantwortung - Rolle - Aufgaben Welche Beauftragten braucht ein Betrieb? -die wichtigsten Beauftragten

Mehr

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst

Krefeld. RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst RM-Arbeitssicherheitstechnischer Dienst Aus Sicht einer SiFa und SiGeKo Aus der Praxis 2 Deine Haut, die wichtigsten 2m 2 Deines Lebens. Kernaussagen Arbeitsschutzgesetz Sicherstellung und Verbesserung

Mehr

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz

Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Rechte und Pflichten des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz Der Betriebsrat ist als kollektive Interessenvertretung auch in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz, Arbeitssicherheit,

Mehr

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte

Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte Brewes GmbH - Lindenallee 1-2 - 02829 Markersdorf - Tel.: 035829 / 628-11 - Fax: 035829 / 628-48 Prüfkennzeichen für Leitern und Tritte In diesem Datenblatt von der brewes GmbH wird ein grundlegendes Wissen

Mehr

Kompetenz und Know-how

Kompetenz und Know-how Kompetenz und Know-how Bauwesen Arbeitsschutz Umweltschutz Brandschutz Entwicklung der Geschäftsanteile 100 90 80 70 60 Bauwesen Umweltschutz Arbeitssicherheit / SiGeKo Brandschutz 50 40 30 20 10 0 1984

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1

Die neue DGUV Vorschrift 1 Die neue Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention FASI-Veranstaltung Dr. Frank Bell Ausgangslage wesentliche Änderungen Kommunikation DGUV Regel 100-001 Genehmigung/Inkrafttreten 2 - Ausgangslage

Mehr

Ganz sicher oben arbeiten!

Ganz sicher oben arbeiten! www.moellerart.de Die Lift2Go Safety First Programme bringen Sie nach oben. Einfach, sicher und schnell. Ganz sicher oben arbeiten! Arbeitsbühnen-Seminare w w w. m o e l l e r a r t. d e 2 0 1 4 Mit uns

Mehr

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung

Eine Information des Ingenieurbüro Körner zur Baustellenverordnung Eine Infrmatin des Ingenieurbür Körner zur Baustellenverrdnung Ihr Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Frank Körner Wasserbank 6 58456 Witten Ruf- Nr. (02302) 42 98 235 Fax- Nr. (02302) 42 98 24 e-mail: kerner@ibkerner.de

Mehr

Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012

Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012 Architektenkammer Thüringen / Ingenieurkammer Thüringen Fortbildungsangebot September 2011 bis Februar 2012 Zusatzqualifikation für Architekten und Bauingenieure Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator

Mehr

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz

Verantwortung im Arbeitsschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Rechtsgrundlagen zu Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Bedburg, 26.07.2010 Ingenieurbüro Jörg Potesil Web: www.potesil.de Mail: Joerg.std@potesil.de Inhalt I II III Unternehmerpflichten Rechtsfolgen

Mehr

Ich-AG und Arbeitsschutz

Ich-AG und Arbeitsschutz BLUME 1 Ich-AG - Statistik 2 Anzahl der Ich-AG s im gesamten Bundesgebiet: 157.400 (Stand: 2.09.2004) Anzahl der Ich-AG s in Sachsen-Anhalt: 6.233 (Stand: 31.08.2004) Meinungen Selbstständiger zum Thema

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Bauweisen und Kosten von Kurzzeitanschlüssen der regionetz

Bauweisen und Kosten von Kurzzeitanschlüssen der regionetz Bauweisen und Kosten von Kurzzeitanschlüssen der regionetz Inhalt 1. Allgemeines 2 1.1 Geltungsbereich.. 2 1.2 Gültigkeitsdauer.. 2 1.3 Normen und Regeln... 2 1.4 Technische Hinweise.. 3 2. Baustrom/ Provisorische

Mehr

Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz

Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz Europäische Kampagne zum Thema "sichere Instandhaltung" Instandhaltung in den Vorschriften zum Arbeitnehmer/innenschutz DI Ernst Piller, Zentral-Arbeitsinspektorat ernst.piller@bmask.gv.at ein wenig Statistik

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen

Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Die Arbeitsstättenregel ASR A5.2 Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Bei Arbeiten im Grenzbereich zum Straßenverkehr ist das Risiko eines Beschäftigten, einem tödlichen Unfall

Mehr

TAB Gerd Beck. begrüßt die Teilnehmer am Vortrag Arbeiten an Photovoltaikanlagen. Photovoltaikarbeiten Dipl.-Ing. Gerd Beck

TAB Gerd Beck. begrüßt die Teilnehmer am Vortrag Arbeiten an Photovoltaikanlagen. Photovoltaikarbeiten Dipl.-Ing. Gerd Beck TAB Gerd Beck begrüßt die Teilnehmer am Vortrag Arbeiten an Photovoltaikanlagen Photovoltaikarbeiten Dipl.-Ing. Gerd Beck TAB Gerd Beck Wohnort Oldenburg Aufsichtsbezirk Weser- Ems Raum Aufgaben Besichtigung

Mehr

201-054 DGUV Information 201-054. Dach-, Zimmerund Holzbauarbeiten

201-054 DGUV Information 201-054. Dach-, Zimmerund Holzbauarbeiten 201-054 DGUV Information 201-054 Dach-, Zimmerund Holzbauarbeiten Oktober 2015 Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800

Mehr

Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090

Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090 Prüfen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel BGI/GUV-I 5190 BGI 5090 Wiederkehrende Prüfungen Rechtsgrundlagen / Regeln der Technik Betriebssicherheitsverordnung 10 Prüfungen durchführen 3 Fristen

Mehr

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT

DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT DIE NACHT IN DEUTSCHEN KRANKENHÄUSERN RECHTLICHE ASPEKTE DER NACHTARBEIT Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers/Trägers für Beschäftigte im Nachtdienst definiert sich unter anderem in folgenden Schutzgesetzen

Mehr

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage

POCKET POWER. Qualitätsmanagement. in der Pflege. 2. Auflage POCKET POWER Qualitätsmanagement in der Pflege 2. Auflage Datenschutz (BDSG) 19 sonals sind dabei die häufigste Übertragungsquelle von Krankheitserregern. Die Mitarbeiter sollten daher gut geschult sein,

Mehr

Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen

Maßnahmen zur Verhütung von mechanischen Gefährdungen Maßnahmen zur Verhütung von 1 Arbeitsplätze 1.1 Für Dacharbeiten müssen Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sein, dass sie entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen,

Mehr

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention

Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Die neue DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention Welche Neuerungen ergeben sich für die Werkstatt? Vortrag Werkstättenmesse 2015 Dipl.-Ing. Ulf Dohne Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und

Mehr

Arbeitskreis erstellt durch: Datum

Arbeitskreis erstellt durch: Datum Arbeitskreis erstellt durch: Datum Anzahl der Beschäftigten Unterschrift der/des Fachverantwortlichen Tabelle A - Grundsätzliches A.1 Es werden alle notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 28. Jänner 2004 Teil II 57. Verordnung: Konformitätsbewertung von Medizinprodukten [CELEX-Nr.: 32000L0070, 32001L0104,

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1

Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. 1 bis 5 der Arbeitsstättenverordnung 1 Arbeitsstätten-Richtlinie für Umkleideräume 34 Abs. bis 5 der Arbeitsstättenverordnung Inhalt. Bereitstellung von Umkleideräumen. Lage der Umkleideräume bei Hitzearbeitsplätzen 3. Schwarz-Weiß-Anlagen

Mehr

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG

Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG Betriebssicherheitsverordnung TRIPLAN AG BetrSichV 2 Teil A: Teil B: Teil C: Einführung Die Verordnung Was ist zu tun? Einführung 3 Kern: Vorgaben für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln.

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Betreiben von Aufzugsanlagen nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Europäische Anforderungen an den sicheren Betrieb von Aufzugsanlagen und die Umsetzung in deutsche Gesetzgebung Mai 04 Dipl.-Ing.

Mehr

Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen. 07.07.2011 Thomas Hauer Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3

Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen. 07.07.2011 Thomas Hauer Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3 Gefährdungsbeurteilung Gesetzliche Grundlagen 07.07.2011 Thomas Hauer Regierungspräsidium Stuttgart Referat 54.3 Inhalte Wozu Arbeitsschutz? Gesetze im Arbeitsschutz Wo steht was zur Gefährdungsbeurteilung?

Mehr

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3)

Unfallverhütungsvorschrift. Erste Hilfe (VSG 1.3) Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VSG ) Stand: 1. Januar 2000 in der Fassung vom 02. Juli 2015 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Inhalt Seite 1 Grundsätze...3 2 Erste-Hilfe-Leistung...3

Mehr

(GMBl. Nr. 40 vom 21. September 2009 S. 851)

(GMBl. Nr. 40 vom 21. September 2009 S. 851) Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 2121 Teil 3 Gefährdungen von Personen durch Absturz Bereitstellung und Benutzung von Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen (GMBl.

Mehr

Koordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag

Koordination nach Baustellenverordnung. Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen. Maßnahmen bei rhenag Koordination nach Baustellenverordnung Umsetzung der Baustellenverordnung bei Arbeiten an Gasleitungen Maßnahmen bei rhenag Dipl.-Ing. (TH), Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Tobias Meurer Kontakt: rhenag Rheinische

Mehr

Instandhaltertag 17.10.2013

Instandhaltertag 17.10.2013 Strenge Forum Instandhaltertag 17.10.2013 Rechtssichere Prüfung, Wartung und Dokumentation von Maschinen & Geräten aus Sicht der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) Dipl.-Ing. (FH) Ralf Tubesing,

Mehr

Dienstanweisung für Arbeitsschutz

Dienstanweisung für Arbeitsschutz Seite 1 von 5 Diese DA gilt ab: 01.07.2009 Diese DA ersetzt die Fassung vom: Änderungshinweise: 01.06.1999 Formelle Änderung Verteiler (Geltungsbereich) Alle Mitarbeiter des UKS Erstellt am 04.06. 2009

Mehr

Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen

Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen Hessisches Ministerium für Soziales und Integration Psychische Belastung bei der Arbeit - Erkennen, Beurteilen, Handeln 19. März, Wetzlar Psychische Belastung aktuelle Entwicklungen Bettina Splittgerber

Mehr

Rechtsrahmen in Deutschland

Rechtsrahmen in Deutschland Deutsch-französisches Forum Chaos auf der Baustelle: muss das sein? Rechtsrahmen in Deutschland Matthias Morath, E-Mail: Matthias.Morath@sm.bwl.de www.sm.baden-wuerttemberg.de Straßburg, Planung der Arbeitsschutzmaßnahmen

Mehr

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung

Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutz-Richtlinie MuSchRiV - Mutterschutzrichtlinienverordnung Vom 15. April 1997 (BArbBl. I 1997 S. 782) Die Verordnung dient der Umsetzung der Artikel

Mehr

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes

Rechtliche Grundlagen. des Arbeitsschutzes Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes Inhalt des Vortrags 1. Handlungspflichten gemäß Arbeitsschutzgesetz 2. Mitbestimmungsrechte beim Arbeitsschutz 3. Eckpunkte einer Betriebsvereinbarung zu psychischen

Mehr