2. Wie viele Umweltgesetze auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene sind derzeitig für das produzierende Gewerbe zu berücksichtigen?

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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Kleine Anfrage der Abg. Beate Fauser FDP/DVP und Antwort dees Ministeriums für Umwelt und Verkehr Sicherheitsgesetze Kleine Anfrage Ich frage die Landesregierung: l. Wie viele unterschiedliche Sicherheitsgesetze bzw. Verordnungen und Richtlinien gibt es, angefangen von der Gerätesicherheitsgesetzgebung bis zu den TÜV-Vorschriften? 2. Wie viele Umweltgesetze auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene sind derzeitig für das produzierende Gewerbe zu berücksichtigen? 3. Welche Gesundheitsprüfungen sind bestehend für Arbeitnehmer in gesundheitlich sensiblen Bereichen vorgesehen, z. B. Busfahrer, Köche, Köchinnen usw.? Beate Fauser FDP/DVP Begründung Fachleute nehmen an, daß es zur Zeit allein im Umweltbereich ca. 900 Einzelbestimmungen gibt. Aus Hessen liegt mir eine Liste mit 113 Bestimmungen vor, die jedoch bei weitem nicht vollständig ist. In gefährlichen oder gefährdenden Arbeitsbereichen sind schon vielfältige Überprüfungen vorgesehen. Auch hier wäre es nützlich, einen Gesamtüberblick der bereits bestehenden Vorschriften zu erhalten. Eingegangen: / Ausgegeben:

2 Antwort *) Mit Schreiben vom 15. Juli 1997 Nr. 42-Drs. 12/1452 beantwortet das Ministerium für Umwelt und Verkehr im Einvernehmen mit dem Sozialministerium die Kleine Anfrage wie folgt: Zu 1.: Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat mit Stand vom 1. November 1996 ein Verzeichnis der Arbeitsschutzvorschriften des Bundes herausgegeben, das alle Rechtsnormen und Richtlinien des Bundes auf dem Gebiet des sozialen und technischen Arbeitsschutzes enthält.**) Darüber hinausgehende Verzeichnisse liegen dem Ministerium für Umwelt und Verkehr und dem Sozialministerium nicht vor. Zu 2.: Folgende Umweltgesetze können für das produzierende Gewerbe einschlägig sein: auf Landesebene Landesabfallgesetz Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Wassergesetz für Baden-Württemberg Landesabwasserabgabengesetz auf Bundesebene Bundes-Immissionsschutzgesetz Bürgerliches Gesetzbuch, 906, 907, 1004 i.v.m. 14 BlmSchG Strafgesetzbuch 28. Abschnitt Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Gesetz über Umweltstatistiken Umwelthaftungsgesetz Umweltinformationsgesetz Umwelt-Audit-Gesetz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Abfallverbringungsgesetz Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln auf EU-Ebene Verordnung (EWG) des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung Die im Umweltbereich vorhandenen zahlreichen Richtlinien der EU sind nicht aufgeführt, da diese nicht unmittelbar gelten, sondern der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in das jeweilige nationale Recht bedürfen. *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. **) Das Verzeichnis kann beim Informationsdienst des Landtags eingesehen werden. 2

3 Zu 3.: Folgende Gesundheitsprüfungen sind vorgesehen: A. Staatliche Regelungen Nach folgenden staatlichen Regelungen sind Vorsorgeuntersuchungen vorgesehen (alphabetische Auflistung): 1. Arbeitszeitgesetz: Untersuchungen nach 6 (Nachtarbeit) mit Empfehlungen des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. 2. Betriebsordnung Straßenbahnen: Untersuchungen aufgrund der geforderten gesundheitlichen Eignung nach Untersuchungsrichtlinien des Verbandes Öffentlicher Verkehrsbetriebe (VÖV). Gültig für Busfahrer. 3. Binnenschiffahrtspatent-Verordnung: Untersuchung von Schifführern. Zusätzlich bestehen spezielle Verordnungen für bestimmte Flußgebiete und für Sportbootführer (Sportführerschein-Verordnung- Binnen). 4. Bundes-Seuchengesetz: Untersuchungen gemäß 17, 18 in Betrieben, in denen Lebensmittel nach 17 Absatz 2 gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden. 5. Bundeswehr und Post: Hier bestehen Sonderregelungen, insbesondere für Tauglichkeitsuntersuchungen. 6. Druckluft-Verordnung,: Untersuchung vorgesehen entsprechend G 31 (Überdruck, siehe unter Ziff. 2 Berufsgenossenschaftliche Grundsätze). 7. Eisenbahnbau- und Betriebsordnung (EBO): Vorschriften zur Untersuchung von Beschäftigten mit speziellen Ausführungsbestimmungen. Gegenwärtig wegen der Privatisierung der Deutschen Bahn in Überarbeitung. 8. Festlandsockel-Bergverordnung: Tätigkeit auf Bohrinseln. Untersuchung nach den Regeln der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. 9. Gefahrstoff-Verordnung: Vorsorgeuntersuchungen nach Anhang VI der Verordnung. Diese werden durchgeführt nach den Regeln der berufsgenossenschaftlichen Grundsätze. Darüber hinaus noch Vorsorgeuntersuchungen u. a. beim Umgang mit Antifouling-Farben. Oberflächenbehandlungsmitteln in Räumen, Pech, Strahlmitteln, Thomasphosphat. 10. Gentechnik-Sicherheitsverordnung: Untersuchung entsprechend Anlage VI nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 43 (siehe Berufsgenossenschaftliche Grundsätze). 11. Gesundheitsschutz-Bergverordnung: Vorsorgeuntersuchung nach 3 mit Angaben zu Untersuchungsinhalt. Untersuchung bei Lärmbelastung und Bildschirmtätigkeit. 3

4 12. Klima-Bergverordnung: Bei Tätigkeiten unter Tage bei über 25 Grad. Die Untersuchungsinhalte sind in Anlage 2 zu dieser Verordnung festgehalten. 13. Luftverkehrs-Zulassungsordnung und Luftfahrt-Personalverordnung: Hierzu sind Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr über die Tauglichkeit aufgestellt worden. 14. Seedienst-Tauglichkeitsverordnung: Für Besatzungsmitglieder oder Kapitäne auf Kauffahrtei-Schiffen. Die Untersuchung wird in Anlage 1 zu dieser Verordnung näher erläutert. In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist die Seelotsen-Untersuchungsordnung und die Hafen- Patentverordnung, die ebenfalls Eignungsforderungen enthalten. 15. Sprengstoffverordnung: In Zweifelsfällen erfolgt eine Untersuchung bei Antragstellern, die Sprengarbeiten ausführen. 16. Strahlenschutz-Verordnung und Röntgen-Verordnung: Grundsätze für die ärztliche Überwachung sind vom Bundesinnenministerium 1978 erarbeitet worden. 17. Straßenverkehrs-Zulassungsordnung: Untersuchung von Führerscheinbewerbern und Bewerbern für Fahrzeuge der Klasse 2 (siehe Anlage XVII zur Straßenverkehrs-Zulassungsordnung). Die Untersuchungen werden zum großen Teil von dazu ermächtigten Ärzten durchgeführt, die in den meisten Fällen die arbeitsmedizinische Fachkunde besitzen müssen. Die Teilnahme an den Untersuchungen ist für die Beschäftigten grundsätzlich freiwillig. Der Arbeitgeber darf in einem Bereich, für den eine Untersuchung gefordert ist, niemanden ohne eine solche Untersuchung beschäftigen. Verschiedene Untersuchungen können jedoch auch vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis angeboten werden. B. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen Die meisten Vorsorgeuntersuchungen werden in der Arbeitsmedizin durchgeführt mit dem Ziel, gesundheitsschädigende Einwirkungen auf die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig zu erfassen. Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben hierzu Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge erarbeitet. Die Untersuchungsverfahren werden von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern festgelegt. Es gibt 44 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen, die tabellarisch aufgeführt werden: 4

5 5

6 1 Ermächtigung durch Berufsgenossenschaften (zuständiger Landesverband) 2 Ermächtigung durch staatliche Stellen (Staatliche Gewerbeaufsicht, andere Arbeitsschutzstellen) 3 Ermächtigung i. a. nach hautkrebsverursachenden Einzelstoffen 4 Grundsatz nicht Bestandteil der UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge, daher nicht direkt verpflichtend für Arbeitgeber 5 Nur bei Untersuchungen für Arbeiten im Überdruck nach DruckluftV staatliche Ermächtigung erforderlich; für Taucher nur BG-Ermächtigung (Ausnahme: Untersuchungen nach FlsBergV staatliche Ermächtigung) 6 Bei Untersuchungen nach GesBergV staatliche Ermächtigung erforderlich 7 Bei Untersuchungen nach KlimaBergV staatliche Ermächtigung erforderlich 8 Regelung nach BildscharbV C. Übersicht über Hinweise der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften für besondere H 1 H 2 H 3 H 4 Lärm Pflanzenschutzmittel Schweißrauche Asbesthaltiger Feinstaub 6

7 H 5 H 6 H 7 H 8 H 9 Buchen- und Eichenholzstaub Organische Stäube Tragen von Atemschutzgeräten Arbeiten im Forst Baumarbeiten H 10 Kompostierungsanlagen In Vertretung Finkenbeiner Ministerialdirektor 7

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