Daher auch keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache im Eilverfahren

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1 VG Ansbach, Urteil v AN 11 K Titel: Normenketten: GG Art. 28 II BImSchG 3 I, 5 I, 6 I BauGB 36, 35 I, III VwGO 80 V, 80a III 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 29 Abs. 2 BauGB 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB 4 Abs. 1 Satz 1 ROG 29 Abs. 2 BauGB 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG Orientierungsätze: Im Einzelfall unbegründete Klage einer Nachbargemeinde gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von einer Windenergieanlage; Kein Verstoß gegen das kommunale Selbstverwaltungsrecht; Keine dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belange; Daher auch keine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache im Eilverfahren Schlagworte: Windenergieanlage, Nachbargemeinde, Planungshoheit, öffentliche Belange Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der betreffende Beteiligte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der klagende Markt wendet sich gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt... (Landratsamt) erteilte entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zuletzt noch einer Windenergieanlage (WEA), die auf dem Gebiet der Nachbargemeinde geplant ist. Am 30. November 2010 (Bl. 47 und 48 der Behördenakte = BA) beantragte die Beigeladene, nachdem frühere Anträge zurückgenommen worden waren, schließlich die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer WEA des Typs ENERCON E-82 E mit 108,38 m Nabenhöhe und 82 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück FlNr.... Gemarkung... Dieses Grundstück werde landwirtschaftlich genutzt und stehe auch weiterhin bis auf den Bereich der Zuwegung, des Fundaments und der Kranstellfläche für eine landwirtschaftliche Nutzung zur

2 Verfügung. Den Antragsunterlagen beigefügt waren u. a., erstellt jeweils von der...eine Schallimmissionsprognose von November 2010 (Bl. 144 ff. der Antragsunterlagen = AU), eine Schattenwurfprognose von November 2010 (Bl. 158 ff. AU), avifaunistische Untersuchungen von November 2010 (Bl. 170 ff. AU ), Erfassung und Bewertung von Fledermausvorkommen von Dezember 2010 (Bl. 180 ff. AU), nachgereicht mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 (Bl. 61 BA), und naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (sap) von Februar 2011 (Bl. 204 ff. AU), nachgereicht mit Schreiben vom 23. Februar 2011 (Bl. 129 BA). Ferner wurde unter Hinweis auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juli 2009 die Erteilung einer Abweichung von dem Abstandsgebot der BayBO beantragt. Das Landratsamt führte dann ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durch, in dessen Verlauf die beteiligten Behörden, Träger öffentlicher Belange und betroffenen Kommunen angehört wurden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 (Bl. 49 ff. BA) nahm der Umweltschutzingenieur des Landratsamts zum Vorhaben Stellung. Als Eiserkennungssystem sei das einfache Leistungskurvenverfahren vorgesehen. Im Hinblick auf die nahe Ortsverbindungsstraße... (200 m Entfernung) sei fachlich zusätzlich der Einsatz eines Labko-Eiserkennungssensors zu fordern. Durch die Errichtung eines kleineren Windrads als ursprünglich geplant, würden nunmehr die Lärmwerte im nächstgelegenen reinen Wohngebiet in...um 3 db(a) unterschritten, d. h. es stünde jetzt noch ein Lärmkontingent zur Nachtzeit für eine zweite ähnliche Anlage zur Verfügung. Es werde gebeten mitzuteilen, ob der beantragten Anlage das halbe Lärmimmissionskontingent gegeben werden könne mit der Folge, dass abweichend vom Regionalplanentwurf mit bis zu vier Anlagen nur noch ein Kontingent für eine weitere Anlage bleibe. Auch hinsichtlich des Schattenwurfs würden die zulässigen maximalen Schattenwerte zu 50% ausgeschöpft, d. h. auch diesbezüglich sei nur noch Platz für eine weitere Anlage. Werde das Eiserkennungssystem noch angepasst und vorstehende Punkte geklärt, bestünden immissionsfachlich gegen die Erteilung der Genehmigung keine weiteren Einwände. Abschließend wurden Vorschläge für Nebenbestimmungen gemacht. Mit Schreiben der...vom 23. Februar 2011 (Bl. 129 BA) ließ die Beigeladene u. a. mitteilen, dass bezüglich der Eisbildung an den Rotorblättern zusätzlich zu dem zuverlässigen System der serienmäßig eingebauten Eiserkennung nach dem Leistungskurvenverfahren eine Rotorblattenteisung eingebaut werde. Hierzu nahm der Umweltschutzingenieur des Landratsamts mit Schreiben vom 1. März 2011 (Bl. 131 BA) Stellung. Nach den vorgelegten Unterlagen sei eine Rohrblattenteisung nicht für Standorte geeignet, bei denen eine erhebliche Gefährdung durch Eiswurf bestehe. Ein erheblich gefährdetes Gebiet in diesem Sinne werde im Umkreis des 1,5 fachen der Summe aus Nabenhöhe und Rotordurchmesser angenommen und beinhalte hier einen Radius von 225 m. Wegen der nur geringfügigen Überschreitung zur Ortsverbindungsstraße... sollte eine Stellungnahme der zuständigen Straßenverkehrsbehörde angefordert werden. Alternativ wäre zu fordern, dass wenn sich die Anlage aufgrund von Eisbildung abschaltet, erst eine Wiederinbetriebnahme erfolgen dürfe, wenn sie eisfrei sei, was hiesigerseits einen Verzicht auf einen automatischen Neustart der Anlage bedeute und nur einen manuellen Neustart nach visueller Überprüfung vor Ort zulasse. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 (Bl. 63 BA), vom 1. Februar 2011 (Bl. 87 BA) und vom 10. Februar 2011 (Bl. 119 BA) nahmen die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts und mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Bl. 121 BA) die Höhere Naturschutzbehörde der Regierung von...stellung. Mit Schreiben vom 24. März 2011 (Bl. 163 BA) nahm das Staatliche Gesundheitsamt Stellung. Die Technische Abteilung des Landratsamts stellte mit Schreiben vom 21. April 2011 (Bl. 167 und 168 BA) zusammenfassend fest, dass aufgrund der Höhenentwicklung der Anlage eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB vorliege. Mit Schreiben vom 27. April 2011 (Bl. 169 und 170 BA) lehnte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege das Vorhaben als nicht denkmalverträglich ab. Mit Schreiben des Landratsamts vom 21. Dezember 2010 (Bl. 71 BA) wurde der Kläger zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 3. Februar 2011 (Bl. 110 ff. BA) teilte der Kläger mit, dass der dortige Bauund Umweltausschuss in der Sitzung vom 27. Januar 2011 dem Vorhaben in der vorgelegten Form mehrheitlich nicht zugestimmt habe. Es würden öffentliche Belange nicht eingehalten, die vom Kläger aber zu berücksichtigen seien. Vom Vorhaben würden schädliche Umwelteinflüsse auf das reine

3 Wohngebiet...ausgehen. Konflikte für die Einhaltung der Schallimmissionsgrenzwerte ergäben sich in der Regel für die Nachtimmissionsrichtwerte in unmittelbarer Nähe zu dem Bebauungsplangebiet...als reinem Wohngebiet mit einem zulässigen Nachtwert von 35 db(a). Im Interesse der... Bevölkerung sei sicherzustellen, dass der notwendige Abstand zur Wohnbebauung eingehalten werde. Dies sei nachzuweisen und auch von der Genehmigungsbehörde zu prüfen. Es stehe zu befürchten, dass der Gemeindeteil... durch Schattenwurf in der Wohn- und Lebensqualität beeinträchtigt werde. Es würden gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Infraschall befürchtet. Der Kläger forderte die Ausarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplans und eines Bodengutachtens. Auch stelle eine Ersatzgeldzahlung in Höhe von 3% der Rohbaukosten ( EUR) keinen adäquaten Ersatz für einen landschaftspflegerischen Begleitplan dar und werde seitens des Klägers nicht akzeptiert. Hinsichtlich des Vogelschutzes sei sicherzustellen, dass für die Erfassung der Fledermausaktivitäten ein repräsentativer Zeitraum gewählt werde. Der im Gutachten zugrunde gelegte Zeitraum sei zu kurz. Zudem müssten das Brutstättenverhalten gefährdeter Arten sowie insbesondere die Nahrungsreviere des Schwarzstorchs, der im Untersuchungsgebiet beobachtet worden sei, geprüft werden. Zusätzliche Belastungen entstünden durch die Blinklichter der Anlage und führten zu erheblichen Beeinträchtigungen des Nacht- und Naturlebens für Mensch und Tier. Die vorgelegten Unterlagen beinhalteten zudem nicht die Biotopkartierung im Gemeindegebiet. Auch die... Bevölkerung nutze das betreffende Areal als Wander- und Erholungsgebiet. Durch die Errichtung der WEA an diesem Standort mit einer Höhe von 149 m sei zu befürchten, dass das Landschaftsbild massiv verunstaltet werde und hiervon eine optisch bedrängende Wirkung auf den Erholungssuchenden ausgehe. Schließlich werde auch die Planungshoheit des Klägers eingeschränkt. Die Ausweisung neuer möglicher Wohnbauflächen und deren Vermarktung würden erheblich erschwert. Der Kläger könnte durch die Errichtung einer WEA gezwungen sein, ganz auf Baulandausweisungen in bestimmten Bereichen, speziell..., zu verzichten. Hierdurch sei der Kläger sowohl in seiner Finanz- wie auch in seiner Planungshoheit berührt und beeinträchtigt. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (Bl 122 BA) beantragte die Beigeladene, mit Blick auf die erheblichen Nachteile durch ein Zuwarten auf die Rechtskraft der Genehmigung deren sofortige Vollziehung anzuordnen. Mit Bescheid vom (Bl. 205 ff. BA) erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer WEA des Typs Enercon E-82 E 2 mit 108,38 m Nabenhöhe und 82,0 m Rotordurchmesser einschließlich einer Trafostation innerhalb des Turmfußes der WEA auf dem gebiet der Stadt... nach Maßgabe der unter Nr. 4 des Bescheids genannten Nebenbestimmungen und erklärte in Nr. 2 des Bescheids die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts versehenen Antragsunterlagen zum Bestandteil dieses Bescheids. Aus immissionsschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Sicht wurde u. a. Folgendes festgesetzt: 4.4 Immissionsschutz Die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 sind einzuhalten Der max. Schallleistungspegel der Windkraftanlage darf antragsgemäß 105,9 db(a), gemessen nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen Teil 1 Bestimmungen der Schallemissionswerte, Stand , in allen Leistungsbereichen nicht überschreiten. Die von der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen nicht tonhaltig sein Die Windkraftanlage ist regelmäßig zu warten. Verschleißteile, die ein Erhöhung der Geräuschemissionen bewirken können, sind regelmäßig auszutauschen. Tonhaltige Geräusche sind umgehend zu beseitigen Die Beurteilungspegel (nach TA Lärm) der vom Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen an den nächstgelegenen Immissionsorten (entsprechend des Lärmgutachtens der enveco vom

4 November 2010) - im benachbarten reinen Wohngebiet in B. und E. (z. B. IP A, IP E und IP F) einen Immissionsrichtwertanteil von tagsüber 36 db(a) und nachts 32 db(a) - im benachbarten allgemeinen Wohngebiet in der Ortschaft Neunhof (z. B. IP G und IP I) einen Immissionsrichtwertanteil von tagsüber 38 db(a) und nachts 35 db(a) - im benachbarten Mischgebiet in Neunhof (z. B. IP C und IP D) einen Immissionsrichtwertanteil von tagsüber 36 db(a) und nachts 36 db(a) nicht überschreiten. Die Nachtzeit beginnt um Uhr und endet um 6.00 Uhr Bei Beschwerden (z. B. bedingt durch ungewöhnliche Lärmimmissionen im laufenden Betrieb) ist auf Verlangen der Unteren Immissionsschutzbehörde die Einhaltung der garantierten Schallleistungspegel der konkreten Anlage durch eine nach 26 BImSchG bekannt gegebene Messstelle nachzuweisen Zur Vermeidung von Eiswurf ist die Anlage mit einem zusätzlichen Eiswurfdetektorsystem (Labko- Eiserkennungssensor) auszustatten. Ein Wiederanschalten der Anlage bei Eisstillstand darf nur nach Einhaltung ausreichender Abtauzeiten bzw. nach einer visuellen Überprüfung vor Ort erfolgen Die maximale Schattenwurfeinwirkung der Anlage darf an den am stärksten betroffenen Immissionsorten der Ortschaft E. (Z. B. IP A und IP B entsprechen dem Schattenwurfgutachten vom November 2010) eine maximale Einwirkdauer von 15 Min. am Tag und maximal 12 Stunden pro Jahr nicht überschreiten Aufgrund des potentiellen Fledermauskonflikts ist nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage - zwei Jahre lang jeweils zwischen Anfang Juli und Ende Oktober - eine Horchbox in der Gondel anzubringen. Sollte sich auch in Rotorenhöhe eine hohe Zahl von Fledermausaktivitäten bestätigen, ist nachträglich mit einem Abschaltlogarithmus zu arbeiten, um auf diese Weise das Minimierungsgebot zu gewährleisten Die Beigeladene verpflichtet sich, die fehlenden Ausgleichsflächen über eine Ersatzzahlung gemäß 15 Abs. 6 BNatSchG zu leisten Für die fehlenden Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen wird eine Ersatzzahlung in Höhe von EUR festgelegt. Die Ersatzzahlung ist vor Baubeginn fällig und auf das Konto des Bayerischen Naturschutzfonds zu überweisen. Weiter wurde unter Nr. 5 des Bescheids die Ausnahmegenehmigung für die Abweichung von den baurechtlichen Abstandsflächen auf 0,44 H (66 m) erteilt, unter Nr. 6 das gemeindliche Einvernehmen ersetzt und unter Nr. 7 die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt: Die von der Beigeladenen beantragte WEA sei nach 4 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV im vereinfachten Verfahren entsprechend 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV, 19 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Die Genehmigung sei zu erteilen gewesen, da bei Einhaltung der Nebenbestimmungen dieses Bescheids die Genehmigungsvoraussetzungen vorlägen. Zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen seien die maßgeblichen Träger öffentlicher Belange sowie die zuständigen fachlichen Stellen des Landratsamts gehört worden. Weiterhin seien die zu den besonderen Einwirkungen der Anlage vorgelegten Gutachten zu Lärm, Schattenwurf und Eiswurf durch den Umweltschutzingenieur des Landratsamts geprüft worden. Zu den Einwänden des Klägers wurde festgehalten: In der Schallimmissionsprognose von November 2010 sei sichergestellt, dass an den im Gebiet des Klägers festgelegten Immissionspunkten IP E und F ein Nachtwert von 30,3 db(a) bzw. 30,5 db(a) eingehalten werde. Der zulässige Nachtwert von 35 db(a) sei somit weit unterschritten. Durch die Nebenbestimmung in Nr dieser Genehmigung sei sichergestellt, dass bei Beschwerden wegen Lärmimmissionen auf Verlangen des Landratsamts die Einhaltung der Schallleistungspegel durch eine unabhängige Messstelle nachzuweisen sei. Die Schattenwurfprognose von

5 November 2010 beschreibe, inwieweit der Kläger vom Schattenwurf betroffen sei. Die beiliegende Schattenwurfkarte zeige einer Betroffenheit des Klägers an (IP A und B). Es handele sich dabei um die durch Schattenwurf am stärksten betroffenen Gebiete. Für diese Bereiche ergebe sich eine prognostizierte jährliche Beschattungsdauer von 11:11 bzw. 10:08 Stunden pro Kalenderjahr und eine tägliche Beschattungsdauer von 0:15 bzw. 0:14 Stunden. Damit würden die anzusetzenden maßgeblichen Richtwerte aber unterschritten. Zudem wurde in der Genehmigung im Vergleich hierzu ein noch strengerer Maßstab angelegt, als dort unter Nr eine maximale Einwirkdauer von 15 Minuten am Tag und maximal 12 Stunden pro Kalenderjahr festgeschrieben wurde. Hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall habe das staatliche Gesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 24. März 2011 ausgeführt, dass nach Auskunft des bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Immissionen von Hörschall, Reflexionen des Lichts und Schattenwurf als Auslöser gesundheitlicher Wirkungen beim Menschen grundsätzlich zur Diskussion stünden. Allerdings hätten direkte gesundheitliche Wirkungen der Immissionen von WEA bisher nicht nachgewiesen werden können. Immissionen im Bereich des Infraschalls lägen insbesondere bei neuen Anlagen weit unterhalb der Hörschwelle. Gesundheitliche Wirkungen hätten bisher nicht nachgewiesen werden können. Im Ergebnis seien keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Im Übrigen seien durch die Auflage Nr der Genehmigung Werte weit unterhalb der Richtwerte festgelegt worden. In Nrn und sei eine Ersatzzahlung in Höhe von EUR festgelegt worden. Der geforderte landschaftspflegerische Begleitplan entfalle daher. Die Höhere Naturschutzbehörde habe gefordert, das nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage zwei Jahre, jeweils zwischen Anfang Juli und Ende Oktober, eine Horchbox in der Gondel anzubringen sei und für den Fall, dass sich auch in Rotorenhöhe die hohe Zahl von Fledermausaktivitäten bestätige, mit einem Abschaltalgorithmus gearbeitet werden müsse. Diese Forderung wurde als Nr in die Genehmigung aufgenommen. Die erforderliche Tag- und Nachtkennzeichnung sei durch das Luftamt Nordbayern festgelegt worden. Einwände dagegen seien weder vom Gesundheitsamt noch von den Naturschutzbehörden vorgebracht worden. Hinsichtlich des Landschaftsschutzes wurde entsprechend auf die Zurückweisung des Vorbringens der Stadt... verwiesen. Danach hätten ausreichend Unterlagen zur Beurteilung des öffentlichen Belangs Naturschutz zur Verfügung gestanden. Für die Beurteilung der naturschutzrechtlichen Belange habe die Beigeladene ein Gutachten über avifaunistische Untersuchungen zu der geplanten WEA vom November 2010 vorgelegt. Dafür seien im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung im Jahr 2010 avifaunistische Untersuchungen nordwestlich... durchgeführt worden, um das Konfliktpotential der Planungen mit der Vogelwelt zu überprüfen und zu bewerten. Im Ergebnis sei darin festgehalten, dass für den geplanten WEA-Standort kein nennenswertes Konfliktpotential aus avifaunistischer Sicht bestehe, das zu nachteiligen Auswirkungen auf die Lokalpopulation führe. Weiterhin habe die Beigeladene eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom Februar 2011 vorgelegt. Diese komme lediglich beim Mäusebussard zu der Prognose, dass dieser bei seinen Segelflügen unter Ausnutzung günstiger thermischer Bedingungen in große Höhen gelangen könne, so dass grundsätzlich ein gewisses Kollisionsrisiko mit den Rotorblättern der WEA nicht auszuschließen sei. Hinsichtlich der Weißstörche sei nicht mit einer Beeinträchtigung der Art durch das Vorhaben zu rechnen. Diese vorliegenden Untersuchungen seien von den Naturschutzbehörden grundsätzlich für ausreichend erachtet worden. Allerdings habe die Höhere Naturschutzbehörde das derzeitige Fazit der Fledermausuntersuchung nicht ohne Einschränkung geteilt und hierzu vorgeschlagen, die Genehmigung mit einer Auflage hinsichtlich des potenziellen Fledermauskonflikts zu verbinden, was unter Ziffer 4.6 der Genehmigung dann auch erfolgt sei. Auch das Vorbringen, das Landschaftsbild und der Erholungswert in der betreffenden Gegend würden irreparabel und auf Dauer schwerstens geschädigt, greife nicht durch. Nach der Rechtsprechung des BayVGH könne die durch Windkraftanlagen zweifellos bewirkte Veränderung des Landschaftsbilds allein für sich noch nicht als dessen Verunstaltung gewertet werden. Vielmehr werde auch der für ästhetische Eindrücke offene Betrachter die Aufstellung von Windkraftanlagen als dem technischen Fortschritt geschuldet nicht mehr grundsätzlich als belastend empfinden. Allein die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit seien nicht geeignet, das Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen. Eine Verunstaltung könne nicht allein daraus abgeleitet werden, dass Windkraftanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten. Unter diesen Gesichtspunkten sei die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zu bewerten. Demgegenüber ist die

6 Untere Denkmalschutzbehörde der Ansicht, dass durch die Lage insbesondere von Neunhof in einer Senke nahezu keine fernwirksame, gleichzeitige Wahrnehmung von Ort und vorgesehener WEA möglich sei, zumal der Blick des Betrachters aus Süden zunächst auf das höher als der historische Bereich...gelegene neuere Wohngebiet falle. Insoweit liege keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass im bestehenden Regionalplan der Industrieregion Mittelfranken das Gebiet...als Vorbehaltsgebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen ausgewiesen sei, was bedeute, dass dem Schutz der Landschaft insoweit kein Vorrang eingeräumt worden sei. Die Naturschutzbehörden hätten hinsichtlich des Landschaftsbilds keine Einwände erhoben. Die Untere Naturschutzbehörde halte die geplante Windkraftanlage naturschutzfachlich für vertretbar. Sie sei zwar ein Eingriff in Natur und Landschaft (Ökologie und Landschaftsbild), aber ausgleichbar. Die Genehmigung entfalte auch nicht die erforderliche unmittelbare Auswirkung auf die amtliche Tätigkeit des Klägers, dass dieser gehindert sein könnte, zu irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft sein angrenzendes Gemeindegebiet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen überplanen und einer baulichen Nutzung zuführen zu können. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Abstände von 800 m zu allgemeinen Wohngebieten, von 500 m zu Mischgebieten und von 300 m zu Gewerbegebieten würden eingehalten. Der Kläger sei insoweit nicht in seiner Planungshoheit beeinträchtigt. Es bestehe ein öffentliches Interesse und ein privates Interesse der Beigeladenen am genehmigten Vorhaben, das das Suspensivinteresse von Klägern überwiege. Es bestehe ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens für den raschen Ausbau erneuerbarer Energien im Interesse des Klimaschutzes. Wie im EEG zum Ausdruck komme, sei eine nachhaltige Energieversorgung ein zentrales Politikziel auf Bundes- und Landesebene, die eine deutliche Steigerung erneuerbarer Energien bedingt (wurde weiter ausgeführt). Ein überwiegendes Vollzugsinteresse bestehe vor allem deshalb, weil die WEA in einem Vorbehaltsgebiet für die Errichtung und den Betrieb von WEA liege, die Prognosen zum Lärmschutz und Schattenwurf an den festgelegten Immissionsorten eine unkritische Immissionssituation nachwiesen, die erforderlichen baurechtlichen Abstandsflächen eingehalten seien und die Pflichten aus 5 BImSchG im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sichergestellt worden seien. Es bestehe daher auch ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen. Die sofortige Vollziehung habe deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet werden können. Dieser Bescheid wurde öffentlich bekannt gemacht und in der Zeit vom 29. August bis 12. September 2011 ausgelegt. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass mit Ende der Auslegungsfrist der Bescheid als zugestellt gilt. Hiergegen ließ der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom Klage erheben und beantragen, den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom aufzuheben. Der... klage als betroffene Nachbargemeinde. Mit Telefax vom 10. November 2011 wurde die Klage begründet. Die streitgegenständliche Windkraftanlage befinde sich innerhalb des derzeit im Regionalplan als...bezeichneten Vorbehaltsgebiets für Windenergie. Die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung verletze Rechte des Klägers. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu versagen gewesen, weil dem Vorhaben öffentliche Belange entgegengehalten werden könnten. Dies gelte zunächst für die Standortgemeinde. Für die Nachbargemeinde könne hinsichtlich des Prüfungsrechts bezogen auf das Gebiet der Nachbargemeinde nichts Anderes gelten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe der Standortgemeinde eine umfassende Prüfung des 35 BauGB zu. Für das Gebiet der Nachbargemeinde könne im Hinblick auf Art. 28 GG, 11 Abs. 2 BV nichts Anderes gelten, zumal weder GG noch BV zwischen Nachbargemeinde und Standortgemeinde unterschieden. Dies bedeute hier, dass insbesondere auch naturschutzrechtliche und regionalplanerische Belange zu berücksichtigen seien. Für die ausgewiesene Vorbehaltsfläche bestehe keine auskömmliche Windhöffigkeit. Windschwache Flächen seien zur entsprechenden Ausweisung ungeeignet und führten im Rahmen der Regionalplanung zu einer unzulässigen Verhinderungsplanung. Bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 4,5 bis 5 m/s gemessen in 100 m Höhe über Grund könne nicht von einem windhöffigen Gebiet gesprochen werden, zu mal die Einschaltwindgeschwindigkeit der meisten Anlagen erst im Bereich von 3,5 bis 4,0 m/s liege und bei

7 diesen Windgeschwindigkeiten wenn überhaupt nur minimalster Ertrag möglich sei. Bei Außenbereichsvorhaben müsse die privilegierte Nutzung der Windenergie auch tatsächlich erfolgen können. Weiter seien die Belange des Naturschutzes nicht ausreichend ermittelt worden. Die Beigeladene habe eine avifaunistische Untersuchung ihres Planungsbüros vorgelegt, die in keinster Weise den Mindestanforderungen einer artenspezifischen Prüfung entspreche. Sie sei auf einige wenige kurzzeitige Beobachtungstermine mit jeweils nur wenigen Stunden beschränkt. Dementsprechend unvollständig zeige sich auch die Liste der gesichteten geschützten Vogelarten. So tauche beispielsweise in der Tabelle 1 avifaunistische Beobachtungen südwestlich 08/2010, S. 4 der auf S. 5 erwähnte Schwarzstorch überhaupt nicht auf, obwohl diese Vogelart zu den höchstgeschützten Arten zähle. Ebenso unzureichend sei die Bewertung des Kollisionsrisikos und der damit einhergehenden Bestandsgefährdung. Zu fordern sei eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch einen unabhängigen anerkannten Sachverständigen im Rahmen eines mindestens einjährigen Monitorings. Auch die nachgereichte Kartierung geschützter Fledermausarten genüge nicht den zu stellenden Anforderungen. Es wurde auf eine der Stadt... vorliegende Fledermausuntersuchung aus dem Jahr 2009 für...verweisen. Diese Studie in Nachbarschaft zum Gebiet...führe zu ganz anderen Ergebnissen, nämlich hohem Fledermausaufkommen inklusive bedrohter Arten. Im Nordwesten grenzten die Habitate unmittelbar an die...an. Vor allem wegen der reichlich vorhandenen Verbandsstruktur könnten mit ziemlicher Sicherheit auch am WEA-Standort diese vielen Arten gesichtet werden. Ferner werde durch das Vorhaben das Landschaftsbild und der Erholungswert in der betreffenden Gegend unreparabel und auf Dauer schwerstens geschädigt und Belange des Denkmalschutzes betroffen. Die Landschaft um den... herum sei geprägt durch das unterschiedliche Auf und Ab der Kuppen und Höhenzüge und eine weich konturierte Hügellandschaft. Die Kuppen begrenzten reizvolle Tallagen mit abwechslungsreichen Landschaftselementen. Die Landschaft sei als besonders schutzwürdig einzustufen. Windkraftanlagen würden wegen ihrer Größe und der Drehbewegung der Rotoren einen dominierenden Blickfang darstellen. Der Galgenberg habe eine Höhe von ca. 423 m. Der... liege auf 350 m. Der Bau der Anlage mit 180 m auf dem 423 m hohen...ergebe eine Gesamthöhe von dann über 600 m und führe zu einer völlig unangemessenen baulichen Dominante. Insofern verlasse die WEA den von den Landschaftsstrukturen vorgegebenen Rahmen und würde sich in klarem Gegensatz zu diesem setzen, in dem sie mit überschreitender Horizontlinie die natürliche Dominanz der Landschaft breche und in ihr ein technisches Monument setzen würde. Die Kulturlandschaft des... wäre von unwiederbringlichen Verlusten betroffen. Das in einer Senke liegende, einheitliche spätbarocke Ortsbild, das aus zwei Schlosskomplexen des 17. Jahrhunderts und einem weiteren des 18. Jahrhunderts, der spätmittelalterlichen Kirche und historischen Wohn(stall) häuser bestehe, entspreche einem einzigartigen Denkmalensemble, das auf diese Weise komplett entwertet würde. Noch sei der Ort durch keine übermäßigen Siedlungserweiterungen verändert. Die umgebende Landschaft... Streuobstwiesen und Felder sei in ihrer Authentizität überliefert. Daher werde die Ortsbesichtigung durch das Gericht beantragt. Schließlich werde der Kläger in seiner Planungshoheit durch die Genehmigung der Anlage behindert. Planungsvorhaben des Klägers würden sogar verhindert. Die Ausweisung neuer möglicher Wohnbauflächen und deren Vermarktung würden erheblich erschwert oder verhindert. Der Kläger könnte durch die Errichtung einer WEA gezwungen sein, ganz auf Baulandausweisungen in bestimmten Bereichen (speziell...) zu verzichten. Hierdurch sei der Kläger sowohl in seiner Finanz- wie auch in seiner Planungshoheit berührt und beeinträchtigt. Der Kläger sehe konkrete Planungen für Wohngebiete in diesem Bereich Richtung WEA vor. Daneben ergäben sich Konflikte für die Einhaltung der Schallimmissionsgrenzwerte insbesondere für den Nachtimmissionsgrenzwert. Das in unmittelbarer Nähe zur WEA angrenzende Bebauungsplangebiet... sei als reines Wohngebiet mit einem zulässigen Nachtimmissionsrichtwert von 35 db(a) ausgewiesen. Dieser Nachtimmissionsrichtwert könne von der Anlage nicht eingehalten werden. Die Anlage verstoße auch in eklatanter Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht könne sich die Gemeinde auf die Verletzung dieses Gebots berufen. Dies gelte insbesondere auch für die Beeinträchtigungen durch Schattenschlag im Bereich des Wohn- und Plangebiets sowie durch die intensive Blinkbefeuerung der Anlage. Mit Schriftsatz vom 11. November 2011 ließ der Kläger weiter Eilantrag nach 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen,

8 die aufschiebende Wirkung der Klage vom gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom wiederherzustellen. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Schriftsatz vom 10. November 2011 wiederholt. Mit Beschluss vom 26. September 2011 wurde die Anlagenbetreiberin notwendig beigeladen. Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 5. Oktober und 22. November 2011 ließ die Beigeladene beantragen, die Klage abzuweisen und den Antrag abzulehnen. Mit Schriftsätzen vom 13. Januar 2012 wurde dies weiter begründet. Der Kläger verkenne, dass 36 BauGB insoweit nur für die Standortgemeinde gelte und deshalb auch nur die Standortgemeinde schützen könne. Dagegen könne sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Nachbargemeinde allenfalls darauf berufen, dass ein Vorhaben sich auch auf ihr Gebiet auswirke. Aus dem Selbstgestaltungsrecht erwüchsen der Nachbargemeinde Abwehransprüche aber nur dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen sei, die das Ortsbild entscheidend prägten und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirkten. Gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben habe die Gemeinde hinzunehmen. Da bei privilegierten Vorhaben, wie hier der Windenergienutzung, die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfalle, sei die Annahme eine Abwehrrechts zusätzlich erschwert; Belange der Tourismusentwicklung und des Naturschutzes gehörten von vorneherein insoweit nicht zu den wehrfähigen Rechten der Gemeinde. Hinsichtlich der Belange des Landschafts- und Ortsbilds gelte, dass die technische Neuartigkeit und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes begründen könne. Windkraftanlagen seien umweltschonende, wenig landschaftsverbrauchende Stromerzeugungsanlagen. Auch stelle die bloße Sichtbarkeit von WEA noch keine erforderliche Verunstaltung dar. Die konkrete Situation stelle sich so dar, dass sich die WEA auf dem sog....mit einer Höhe von 423 m NN befinde und 150 m hoch sei. Der Hauptort des Klägers sei davon rund 3 km entfernt. Allenfalls der Ortsrand von... sei nur 1200 m entfernt. Es gehe um eine einzelne WEA moderner Bauart, die wegen geringerer Umdrehungsgeschwindigkeit über eine größere Laufruhe verfüge als ältere Anlagen. Schon wegen der großen Entfernungen von...sei eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbilds aus dieser Richtung nicht anzunehmen. In Bezug auf den Ortsrand... wurde eine einfache Skizze vorgelegt, die bereits zeige, dass von dort die WEA nicht sichtbar sein werde. So liege der Ortsrand... auf 373 m NN. In Richtung WEA steige das Gelände zunächst relativ steil an. Bereits in einer Entfernung von 500 m werde eine Höhe von 415 m erreicht. In etwa 150 m beginne der Wald. Setze man die Baumhöhe mit 25 m an, würde nicht einmal der obere Bereich der Rotorblätter der WEA erreicht. Dies gelte umso mehr für den eigentlichen Ortskern von..., der noch rund 20 m tiefer liege. Dabei ist zu beachten, dass vielfach die Sicht auf die WEA verdeckt ist und von dieser insoweit nur eine punktuelle Wirkung ausgeht. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin in Bezug auf Baulandausweisungen sei nicht substantiiert dargelegt worden, so dass angenommen werden müsse, dass insoweit noch keine verfestigen Planungen vorliegen. Die Schallbelastung des Ortsrandes von... durch die WEA sei im Genehmigungsverfahren durch eine gutachterliche Schallimmissionsprognose der...ermittelt worden. Dort seien die Immissionsorte E und F, die den nächstgelegenen Wohnhäusern am Ortsrand von... entsprechen, näher betrachtet worden. Aus der betreffenden Schallimmissionsprognose folge, dass die Immissionsorte F und E von der Nabenhöhe der WEA 1231 bzw m entfernt seien. Die insoweit prognostizierte Schallbelastung betrage für E und F zur Nachtzeit 30,3 bzw. 30,5 db(a). Das würde selbst dann gelten, wenn von einem Richtwert von 35 db(a) für reine Wohngebiete ausgegangen würde. Es dürfte jedoch ein höherer Richtwert anzusetzen sein, weil sich die entsprechenden Bereiche im Übergangsbereich zum Außenbereich befänden und hier ein Mittelwert anzusetzen sei. Dann dürfte die WEA dreimal so laut und die Schallbelastung als irrelevant zu betrachten sein. Zudem lägen die gefundenen Werte in mehrfacher Hinsicht auf der sicheren Seite. Ein vorgelegter schalltechnischer Bericht über eine Dreifachvermessung von typengleichen Anlagen der... vom 14. Oktober

9 2011 belege weiter, dass die WEA über keine zuschlagspflichtigen Ton- oder Impulshaltigkeiten verfüge. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt abwehrfähige Rechte des Klägers bestehen, zeige die am Ende der Schattenwurfprognose der...von November 2010 beigefügte Karte anschaulich, dass... größtenteils überhaupt nicht von Schattenwurf betroffen sei. Aber selbst die näher betrachteten Immissionspunkte A und B, die zu den am meisten von Schattenwurf betroffenen Wohnhäusern am Ortsrand von... gehören, wiesen nur eine maximal mögliche astronomische Beschattungsdauer von jährlich maximal Stunden sowie täglich maximal 15 Minauten aus. Das liege überaus deutlich unter den Richtwerten. Vorliegend überwiege daher das Interesse der Beigeladenen auf sofortige Vollziehung der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da diese rechtmäßig und die Hauptsacheklage hiergegen offensichtlich erfolglos sei. Zur Vermeidung von Wiederholung des Vortrags in materieller Hinsicht wurde auf den Schriftsatz vom 13. Januar 2012 Bezug genommen. Der angeordnete Sofortvollzug sei sowohl im besonderen öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beigeladenen gerechtfertigt (wurde weiter ausgeführt). Mit Schreiben vom 26. September 2011 beantragte das Landratsamt, die Klage abzuweisen. Die vom... erhobenen Einwände seien unter Ziffer 4.3 der Gründe des Genehmigungsbescheids behandelt worden. Mit Gerichtschreiben vom 22. Dezember 2011 wurde der Planungsverband der Industrieregion...um Vorlage von fachlichen Stellungnahmen zum Standort der Vorbehaltsfläche WK 23 im Aufstellungs- bzw. Änderungsverfahren des Regionalplans gebeten. Die Antwort erfolgte mit dortigem Schreiben vom 29. Dezember Mit Gerichtsschreiben vom 22. Dezember 2011 wurde das Landratsamt weiter um Stellungnahme zum planungsrechtlichen Status der Baugebietsausweisung in E., zur immissionsfachlichen Beurteilung des Baugebiets...und zu Beeinträchtigungen des Belange des Natur- und Landschaftsschutzes durch die geplante WEA auf dem Gebiet des Klägers gebeten. Mit Gerichtsschreiben vom 27. Dezember 2011 wurde die Beigeladene um Vorlage einer Sichtbarkeitskarte für den Standort der WEA sowie von Fotomontagen mit Blick von bestimmten genannten Ortsrändern und von zwei Geländeschnitten gebeten. Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 nahm das Landratsamt hierzu und zur Klage- und Antragsbegründung Stellung und beantragte im Antragsverfahren, den Antrag abzuweisen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger sei im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens beteiligt worden. Im 15. Änderungsentwurf des Regionalplans für die Industrieregion Mittelfranken sei das bereits verbindliche Vorbehaltsgebiet WK 23 bei unveränderter Abgrenzung nunmehr als Vorranggebiet ausgewiesen. Dafür sei vom Planungsverband für die WK 23 von einer Windhöffigkeit von 3,4-3,8 m/s in 50 m Höhe laut bayerischem Solar- und Windatlas ausgegangen worden. Nach dem von der Stadt Lauf a. d. Pegnitz in Auftrag gegebenen Gutachten sei von einer mittleren Windgeschwindigkeit von 4,5-5 m/s gemessen in 100 m über Grund auszugehen. Das genehmigte Windrad liege mit seiner Nabenhöhe von 108,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m in diesem Bereich. Im Übrigen sei die Frage der Windhöffigkeit und damit der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens nicht zu prüfen. Belange des Vogelschutzes stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts habe in Abstimmung mit der Regierung von Mittelfranken eine sap gefordert. Zur Prüfung der naturschutzrechtlichen Belange habe die Beigeladene eine avifaunistische Untersuchung von November 2010 und eine sap von Februar 2011 vorgelegt. Die avifaunistische Untersuchung von November 2010 komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass für die geplante WEA kein nennenswertes Konfliktpotential bestehe, das zu Auswirkungen auf die Lokalpopulation führe. Auch die sap von Februar

10 2011 zeige keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände auf. Die sap werde in der Regel über eine Abschichtung der für den Landschaftsraum bedeutsamen Arten abgearbeitet. Hierzu habe die Regierung von Mittelfranken eine Artenliste zusammengestellt, in der die dort vorkommenden europarechtlich und streng geschützten Arten aufgelistet seien. Da im Bereich der WEA kein potentielles Brutvorkommen des Schwarzstorchs vorhanden sei, sei dieser in die Untersuchung nicht einbezogen worden. Im Übrigen werde darauf verwiesen, dass bei den ornithologischen Untersuchungen 2009 im Flurbereinigungsverfahren...von August 2009 auf den Seiten 6/7 ebenfalls das ermittelte Arteninventar an möglichen bis sicheren Brutvögeln sowie an Nahrungsgästen aufgelistet worden sei. Der Schwarzstorch sei auch dort nicht enthalten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Mindestanforderungen einer artenschutzrechtlichen Prüfung in jeder Hinsicht erfüllt worden seien. Zu den Belangen des Fledermausschutzes habe die Höhere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 15. Februar 2011 Stellung genommen. Hierauf werde verwiesen. Die dortigen Anforderungen seien durch Aufnahme als Auflage im Genehmigungsbescheid sichergestellt worden. Dort sei auch ausführlich begründet worden, dass die durch die WEA zweifellos bewirkte Veränderung des Orts- und Landschaftsbilds allein für sich noch nicht als dessen Verunstaltung gewertet werden könne. Auch könnten sich Erholungssuchende und Wanderer den Auswirkungen der WEA entziehen. Das dortige Areal sei nicht das einzige Erholungsgebiet, das insbesondere der... Bevölkerung zur Verfügung stehe. Vielmehr dürfte auch die nahegelegene... zur Erholung und zum Wandern von dort genutzt werden. Zu den vorgetragenen Planungen des Klägers für Wohngebiete in seinem Gemeindegebiet in Richtung der WEA hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts am 4. Januar 2012 Stellung genommen, die vorgelegt wurde. Zusammenfassend ist dort ausgeführt, dass aus immissionsfachlicher Sicht gegen die geplante WEA unter den gesetzten Auflagen auch bei diesem Aspekt weiter keine Bedenken bestünden. Eine Berücksichtigung zusätzlicher Immissionsorte sei auch insoweit fachlich nicht erforderlich. Das als Anlage K2 der Klagebegründung gekennzeichnete Gebiet sei im Flächennutzungsplan des Klägers als Wohngebiet dargestellt. Ein Bebauungsplanverfahren sei noch nicht eingeleitet worden. Der weitgehend verwirklichte Bebauungsplan...aus dem Jahr 1984 weise ein reines Wohngebiet aus. Aus immissionsfachlicher Sicht würden diese Gebiete durch die WEA nicht beeinträchtigt. Zu einer Beeinträchtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes habe die Fachkraft für Naturschutz des Landratsamts Stellung genommen. Die bisherige Einschätzung wurde bestätigt. Insbesondere komme der Schwarzstorch im Untersuchungsraum nicht vor. Im letzten Jahr sei der Schwarzstorch bei... gesehen worden. Ein Brutplatz sei in diesem Raum nicht bekannt. Nach den Vorgaben der Staatsregierung müsse eine WEA mindestens drei km vom Brutplatz entfernt sein.... liege ca. sechs km entfernt. WEA stellten immer einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Das Landschaftsbild werde immer beeinträchtigt. Hierfür sei eine Ersatzzahlung als Auflage in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden. Die Verträglichkeit von WEA für eine Landschaft könne nur für eine ganze Region beurteilt werden. Im Regionalplan sei die streitgegenständliche WEA als Vorbehaltsgebiet dargestellt und in der aktuellen Änderungsplanung sogar als Vorranggebiet vorgesehen. Insoweit sei der Belang des Landschaftsbildes bereits im Regionalplanverfahren abgewogen worden. Auf der Grundlage der Regionalplanung sei die WEA auch in den Flächennutzungsplan der Stadt... aufgenommen worden. Hierauf ließ der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 erwidern. Das Klagerecht einer Nachbargemeinde sei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr klargestellt. Daher stünden dem Kläger die erhobenen Rügen zu. Der Kläger sei auch nicht gegen WEA im Allgemeinen, sondern nur gegen die streitgegenständliche. Hier würden Landschafts- und Ortsbild verunstaltet und insbesondere der Gesamtcharakter der Landschaft und der Marktgemeinde verändert. Die beigeladenenseits vorgelegte Sichtanalyse vermag in dieser Form nicht zu überzeugen. Es handele sich um eine Handskizze ohne Maßstab und Beweiswert. Aus dem Vortrag der Beigeladenen sei jedoch zu entnehmen, dass die Anlage auf höherem Grundniveau stehe als die Marktgemeinde. Immerhin betrage der Höhenunterschied Ortsteil...WEA etwas mehr als 40 m. Dies unterstreiche die dominierende Wirkung der Anlage. Bestritten werde, dass aufgrund des Waldbewuchses die Anlage weitgehend unsichtbar sein werde. Aufgrund der Höhe der Anlage werde sie den Wald weit überragen und hinsichtlich des Rotors voll sichtbar sein. Insoweit wurde beantragt, eine gerichtliche Sichtbarkeitsanalyse durch einen unabhängigen Sachverständigen anfertigen zu lassen. Im Übrigen sei nicht nur die Blickrichtung aus dem Ort heraus,

11 sondern auch die Ansicht des Ortes von außen maßgebend. Im besagten landschaftlich sensiblen Bereich, der gleichzeitig als Naherholung des Ballungsraums... gelte, wirke eine derartige Anlage in absolut beruhigter Landschaft sehr störend. Das ausgewiesene Wohngebiet sei ein reines Wohngebiet. Der Annahme eines Mischwerts bedürfe es nicht. Im Übrigen würden die eingeholten schalltechnischen Stellungnahmen bestritten. Anlagen des Typs Enercon E-82 seien ton- und impulshaltig, wie dies Verfahren vor dem Landgericht Augsburg ergeben hätten. Dies gelte auch für eine Umdrehungszahl von 18 Umdrehungen pro Minute, worauf die Anlage nunmehr beschränkt worden sei. Ohne rechtliche Bedeutung seien Hinweise auf Windenergieerlasse in Nordrhein-Westfalen und Bayern. Wegen der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2012 wird auf die Sitzungsniederschrift und wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die hier erhobene Anfechtungsklage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamts vom aufzuheben, ist zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere kann hier eine Klagebefugnis angenommen werden, da das Klagevorbringen jedenfalls auch Aspekte enthält, die eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften, auf die hier allein abzustellen ist (Jarass 6 BImSchG RdNrn. 46 ff.), als möglich und nicht als völlig ausgeschlossen erscheinen lassen. Sie ist aber unbegründet. Im Bereich der hier vorliegenden Drittklage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist der Prüfungsmaßstab des 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu beachten, wonach eine Verletzung eigener Rechte gerade durch die Genehmigung vorliegen muss. Gemeinden können sich dabei (nur) auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts, insbesondere ihrer Planungshoheit berufen; Rechte ihrer Bürger können sie demgegenüber nicht geltend machen, ebenso wenig wie Belange, die im bloß öffentlichen Interesse bestehen (Jarass 6 BImSchG RdNr. 52). Die gesetzlichen Anforderungen des Immissionsschutzes und des Schutzes von Natur und Umwelt sind nämlich nicht speziell dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde zugeordnet, sondern dienen dem allgemeinen öffentlichen Interesse. Der Gemeinde kommen auch nicht deshalb wehrfähige Rechte zu, weil der Allgemeinheit oder einzelnen Privatpersonen, die ihre Rechte selbst geltend zu machen haben, ein Schaden droht (BVerwG vom , zitiert nach juris). Vorliegend ist der Kläger nicht Standortgemeinde, die eine Rechtsverletzung nach 36, 35 Abs. 1 BauGB geltend machen könnte, sondern (nur) Nachbargemeinde. Dementsprechend sind seine wehrfähigen Rechte eingeschränkt. Grundsätzlich kann eine Gemeinde ein sog. Selbstgestaltungsrecht, das dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie entnommen wird, gegenüber Vorhaben auf ihrem Gemeindegebiet einwenden. Auf dieses Recht kann sich wohl auch eine Nachbargemeinde berufen, wenn sich ein Vorhaben auch auf ihr Gebiet auswirkt, allerdings begrenzt durch das Selbstgestaltungsrecht der Standortgemeinde. Einfachrechtlich ist ein derartiges Selbstgestaltungsrecht einer Nachbargemeinde als ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB gegenüber der hier privilegiert zulässigen Windkraftanlage zu prüfen. Aus diesem Selbstgestaltungsrecht erwachsen Abwehransprüche aber allenfalls dann, wenn eine Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken (BVerwG vom , zitiert nach juris). Gewisse ästhetische Einbußen für das Ortsbild als Folge ansonsten zulässiger Vorhaben hat die Gemeinde hinzunehmen. Da bei einem privilegierten Vorhaben die Genehmigungsfähigkeit nicht bei einer bloßen Beeinträchtigung öffentlicher Belange, sondern erst bei deren Entgegenstehen entfällt, ist die Annahme eines Abwehrrechts zusätzlich erschwert (BayVGH vom und , zitiert nach juris). Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei wie bei Anfechtungsklagen regelmäßig der Zeitpunkt der Behördenentscheidung (Kopp/Schenke 113 VwGO RdNrn. 29 ff.). Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung sowie die nach Art. 55 BayBO für die Baumaßnahmen erforderliche, nach 13 BImSchG eingeschlossene Baugenehmigung verletzen den Kläger nicht in seiner Planungshoheit oder sonst wehrfähigen Rechten.

12 Die Planungshoheit des Klägers wird durch die Erteilung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch das Landratsamt nicht verletzt, insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Entgegenstehen von öffentlichen Belangen berufen, wobei offen bleiben kann, ob dem Kläger insoweit überhaupt bzw. im geltend gemachten Umfang wehrfähige Rechtspositionen zustehen (1). Auch aus sonstigen Gründen (Simon/Busse a. a. O.) ist keine Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit des Klägers anzunehmen (2). 1. Nach 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich, der von Bebauung grundsätzlich freizuhalten ist, bestimmte Vorhaben als privilegiert zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Hierzu gehören nach Nr. 5 dieses Absatzes Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen. Dazu gehören alle dafür technisch erforderlichen, baulichen und sonstigen Bestandteile der Anlagen, die für die Umwandlung der Windenergie in Elektrizität (Strom) erforderlich sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 35 BauGB RdNr. 58a). Ob diese Vorhaben hinsichtlich des Begriffs des Dienens ähnlichen Anforderungen unterworfen sind, wie insbesondere landwirtschaftliche Betriebe (hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNrn 34 ff.) mag dahinstehen. Denn wie dort auch hat in diesem Zusammenhang zu gelten, dass es auf die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Betriebsweise nicht ankommt. Vielmehr ist entsprechend darauf abzustellen, ob quasi ein vernünftiger Energiewirt auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben verwirklicht (Battis/Krautzberger/Löhr a. a. O. RdNr. 19). Im Übrigen ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine gebundene sach- und anlagenbezogene Entscheidung (Jarass 6 BImSchG RdNr. 26), die wie die Baugenehmigung persönliche Umstände weder positiv noch negativ berücksichtigt (Simon/Busse Art. 68 BayBO af RdNrn. 52 und 53). Beispielsfälle, welche öffentlichen Belange auch einem privilegierten Vorhaben entgegenstehen können, enthält 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Dabei führt nicht jede Beeinträchtigung dieser öffentlichen Belange schon zu einem Entgegenstehen. Vielmehr ist zugunsten privilegierter Vorhaben stets das ihnen zuerkannte gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen. Es ist eine Bewertung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem betreffenden öffentlichen Belang vorzunehmen, wobei das Gewicht, das der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst, eben besonders zu berücksichtigen ist (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 35 BauGB RdNr. 60). Öffentliche Belange, die nach 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Ziele der Regionalplanung dargestellt und als solche dort abgewogen worden sind, kann die Gemeinde (bei der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens) einem privilegierten Vorhaben aber nicht entgegenhalten (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 35 BauGB RdNr. 122; vgl. auch 4 Abs. 1 Satz 1 ROG). Auch darf nach Nr. 3 das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ( 3 BImSchG) hervorrufen. Dieser öffentliche Belang stellt eine gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme für eine besondere Konfliktsituation dar. Dabei ist aber zu beachten, dass das insoweit maßgebliche Immissionsschutzrecht insoweit auch die Grenze für die Verletzung dieses Gebots vorgibt; werden nämlich immissionsschutzrechtlich schädliche Umwelteinwirkungen gar nicht hervorgerufen, kann insoweit auch dieses Gebot nicht verletzt sein (Battis/Krautzberger/Löhr a. a. O. RdNr. 55; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNrn. 58c und 88). Dies gilt auch für von Windenergieanlagen ausgehenden Verschattungen, Lichtimmissionen und Gefahren durch Eisabwurf (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O.). Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach Nr. 5 sind berührt, wenn das Vorhaben in den durch Naturschutz- oder Landschaftsschutzbestimmungen geschützten Gebieten liegt. Hierzu zählen generelle und regelmäßige Ausschlussgebiete, unter Umständen FFH-Gebiete, und sensibel zu behandelnde Gebiete, wobei selbst die Lage in einem Landschaftsschutzgebiet nicht grundsätzlich entgegensteht. Soweit durch die zu errichtende Anlage keine ökologisch wertvollen Flächen wie geschützte Biotope, Standorte und Habitate erheblich beeinträchtigt werden, stellt die bloße Flächeninanspruchnahme keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts im Sinne des 14 Abs. 1 BNatSchG dar (Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Belange des Natur- und Landschaftsschutzes zielen darauf, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt

13 sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft als Lebensgrundlagen des Menschen nachhaltig zu sichern ( 1 und 2 BNatSchG). In diesem Sinne stehen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes auch einem privilegierten Vorhaben entgegen, wenn dieses landschaftsschutzrechtlich unzulässig ist (Battis/Krautzberger/Löhr a. a. O. RdNr. 58; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNr. 92). Auch der Schutz einer einzelnen Art kann zwingend entgegenstehen, wenn dies zum Lebensraumschutz notwendig ist und die geplante bauliche Anlage eine erhebliche negative Auswirkung hierauf bedeutet (OVG RhPf vom , zitiert nach juris, für 100m bzw. 1000m entfernt befindliche Horste des Rotmilans). Die Schutzwürdigkeit der betroffenen Vogelart und des jeweiligen Lebensraums sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs sind dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens abwägend gegenüber zu stellen (Nds OVG vom , zitiert nach juris). Um die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des 44 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BNatSchG auszuschließen, wonach es verboten ist, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten zu verletzen, zu töten oder erheblich zu stören, wobei einer erhebliche Störung vorliegt, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, ist eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) durchzuführen. Diese hat sich grundsätzlich auf europarechtlich geschützte Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie sowie auf alle wildlebenden Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie zu erstrecken. Das Landesamt für Umwelt hat eine Arbeitshilfe erarbeitet, die die sap, insbesondere die Abschichtung der sap-relevanten Arten erleichtern soll (Nr. 9.4 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Das Verletzungs- bzw. Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotoren darf im Vergleich zum allgemeinen Risiko nicht signifikant erhöht sein, wobei der Behörde eine Einschätzungsprärogative zusteht, die gerichtlich nur beschränkt überprüft werden kann (BVerwG vom , Nds OVG vom , zitiert nach juris). Die Prüfung dieser artenschutzrechtlichen Verbote setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich der Anlage vorhandenen Tierarten und ihrer Lebensräume voraus. Die Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausstattung zu, kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (BVerwG a. a. O.). Dabei ist ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring geeignet, die dauerhafte Tragfähigkeit einer entsprechenden Prognose zu überprüfen (Nds OVG a. a. O.). Hierzu müssen hinreichend konkrete fall- bzw. ortsspezifische Anhaltspunkte vorliegen. Ein gelegentlicher Aufenthalt im Gefahrenbereich reicht nicht aus. Vielmehr sind regelmäßige Aufenthalte nachzuweisen, die die Tötungswahrscheinlichkeit signifikant erhöhen. Ob dies gegeben ist, ist jeweils im Einzelfall in Bezug auf die Lage der WEA, die jeweiligen Artvorkommen und die Biologie der Arten (Schlagrisiko) zu klären. Hinweise auf die Schlagsensibilität von Vogel- bzw. Fledermausarten geben insbesondere die Statistiken des Landesumweltamts Brandenburg. Das Störungsverbot kann grundsätzlich durch Scheuchwirkung einer WEA ausgelöst werden. Rechtlich relevant ist allerdings nur eine erhebliche Störung, durch die sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Kollisionen und Scheuchwirkungen sind nur bei Vogel- und Fledermausarten bekannt (Hinweise a. a. O.). Unter Nr und dieser Hinweise ist der Verfahrensablauf der Abschichtung und der Untersuchungsumfang beim Umgang mit Vogelarten bzw. Fledermausarten beschrieben. Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Das Vorhaben darf in ästhetischer Hinsicht nicht grob unangemessen sein. Dies hängt von der betreffenden Landschaft und Lage, Gestaltung und Benutzung des geplanten Vorhabens ab. Dabei kann die Eigenart einer Landschaft durch bereits vorhandene Anlagen mitgeprägt sein. Dieser Belang kann auch einem privilegierten Vorhaben entgegengesetzt werden, wobei zu beachten ist, dass anlagebedingt nicht zu vermeidenden Beeinträchtigungen beispielsweise bei Kraftwerken Rechnung zu tragen ist (Battis/Krautzberger/Löhr a. a. O. RdNr. 61; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNrn. 58c und 96). Einen öffentlichen Belang stellt die natürliche Eigenart der Landschaft auch in Bezug auf ihren Erholungswert dar. Wesentlich ist, ob eine Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft, d. h. seines Erholungswerts, anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn die Funktion des

14 Außenbereichs als Erholungsraum für die Allgemeinheit insgesamt verloren geht oder wesentlich beeinträchtigt ist. Denn nicht jede Außenbereichsnutzung führt schon zur Beeinträchtigung der Erholungsfunktion. Notwendig ist vielmehr eine spezielle Beeinträchtigung der Erholungseignung der Landschaft (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNr. 98). Ferner ist der Schutz des Landschaftsbildes vor Verunstaltung ein öffentlicher Belang. Dieses ist gegeben, wenn mit der Schaffung der Anlage der landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Geschützt ist dabei insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft. In diesem Sinne kann der Schutz des Landschaftsbilds auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen. Dies setzt voraus, dass es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG vom und vom , BayVGH vom , Thür OVG vom und Nds OVG vom , zitiert nach juris). Die technische Neuartigkeit einer Anlage und die dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit sind allein nicht geeignet, eine Beeinträchtigung zu begründen (BVerwG vom und BayVGH vom , zitiert nach juris). Mit Rücksicht auf die technische Entwicklung, ihre Verbreitung und die gesetzgeberische Wertung der Windenergienutzung wird dieser Belang daher nur in besonderen Situationen greifen. Es reichen daher nur nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds regelmäßig nicht aus, damit Windenergieanlagen unzulässig sind. Anders ist dies bei einem besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild oder in eine wegen Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNr. 58c). Ob die Schwelle zur Verunstaltung dann überschritten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds können aufgrund der Höhe der Anlagen regelmäßig nicht durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Wird die Anlage zugelassen, ist für diese Beeinträchtigungen in aller Regel Ersatz in Geld zu leisten. Die Höhe der Ersatzzahlung richtet sich nach Wertstufen und der Anlagenzahl (Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Auch Belange des Denkmalschutzes können einem privilegierten Vorhaben im vorgenanten Sinn grundsätzlich entgegenstehen (Battis/Krautzberger/Löhr a. a. O. u. a. RdNr. 60), wobei es sich um einen eigenständigen bodenrechtlichen Begriff handelt, der neben den nach 29 Abs. 2 BauGB zu beachtenden landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Denkmälern eigenständige Bedeutung hat (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNr. 35), und weshalb zur Begriffsbestimmung auf diese Vorschriften des Landesrechts verwiesen werden kann (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. RdNr. 91). Vor diesem Hintergrund wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, Belange des Denkmalschutzes stünden einem Vorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn das Außenbereichsvorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe, was wiederum dann anzunehmen ist, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben geschmälert werde (BayVGH vom , OVG LSA vom , Nds OVG vom und VG Sigmaringen vom , zitiert jeweils nach juris). Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen, in der Umgebung als Fremdkörper empfunden werden oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, die dieses Denkmal verkörpert (Nds OVG a. a. O.). Dieser Gegensatz muss von einem aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter deutlich wahrnehmbar sein und von diesem als belastend empfunden werden (VG Sigmaringen a. a. O.). Die besondere Wirkung eines Denkmals darf nicht erheblich beeinträchtigt werden (BVerwG vom , zitiert nach juris; Hornmann NVwZ 2011, 1235). Bei raumwirksamen und landschaftsprägenden Baudenkmalen kann die Freihaltung einer Sichtbeziehung unverzichtbar sein, wobei situationsgemäß auf den Einzelfall abzustellen ist (bejaht für ein ca. 2 km entferntes gut und deutlich sichtbares Schloss bei stetig ansteigendem Gelände OVG LSA a. a. O.; für ein 1400 m entferntes überregional bedeutsames Rittergut Nds OVG a. a. O., Nr. 11 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Vorschriften des (landesrechtlichen) Bauordnungsrechts bleiben nach 29 Abs. 2 BauGB von diesen bauplanungsrechtlichen Anforderungen unberührt.

15 Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist der Kläger mit seinem Begehren zunächst nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das streitgegenständliche Vorhaben als Vorbehaltsgebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen (Vorranggebiet Windkraft) als WK 23 im Regionalplan der Region 7 (Industrieregion Mittelfranken) ausgewiesen ist und eine Abwägung mit den vom Kläger reklamierten öffentlichen Belangen insoweit dort schon erfolgt sei. Zwar stehen nach 35 Abs. 3 Satz 2 2. HS BauGB öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen sind. Die Vorschrift dient vor allem der Verwaltungsvereinfachung für überörtlich bedeutsame Standortfragen, aber zugleich einer Verstärkung von Raumordnungszielen (Battis/Krautzberger/Löhr 35 BauGB RdNr. 73). Das Abwägungsergebnis aus der Regionalplanung soll im Rahmen der Zulässigkeitsfrage von privilegierten Vorhaben im Außenbereich nutzbar gemacht werden (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 35 BauGB RdNr. 121). Sie bezieht sich auf öffentliche Belange. Im Fall einer ausreichenden Abwägung von deren Belangen ist aber in einem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Verfahren über die Ziele der Raumordnung (nur mehr) im Wege nachvollziehender Abwägung zu entscheiden (Spannowsky/Runkel/Goppel 4 ROG RdNr. 173); insoweit liegt bei 35 Abs. 3 Satz 2 2. HS BauGB eine sog. Abwägungsabschichtungsklausel vor (Spannowsky/Runkel/Goppel 4 ROG RdNr. 176). Die Bindungswirkung dieser Vorschrift bezieht sich aber (nur) auf Ziele der Raumordnung, wie sie in 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) legal definiert sind (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger 35 BauGB RdNr. 116). Diese Ziele der Raumordnung können auch in Regionalplänen nach 8 Abs. 1 Nr. 2 ROG aufgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Festlegung als Vorranggebiet nach 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG die Festlegung als (nur) Vorbehaltsgebiet nach 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG kein Ziel der Raumordnung in diesem Sinne darstellt; dies liegt in der unterschiedlichen Rechtswirkung und Verbindlichkeit dieser Festlegungen begründet, weil nach 4 Abs. 1 Satz 1 ROG Ziele der Raumordnung zu beachten, Grundsätze der Raumordnung aber (nur) zu berücksichtigen sind (BVerwG vom , zitiert nach juris). Bei raumbedeutsamen Vorhaben von Privaten ist nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG die Beachtenspflicht auf eine bestimmte Art von Zulassungsentscheidungen beschränkt, nämlich solche, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen. Letzteres sind vormalige Planfeststellungen (nur) nach dem BBahnG, FStrG, WaStrG und LuftVG (Spannowsky/Runkel/Goppel 4 ROG RdNr. 50). Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren fällt also nicht darunter. Für den Fall einer Beachtenspflicht bewirkt diese eine strikte Bindung an die Vorgabe des Ziels (Spannowsky/Runkel/Goppel 4 ROG RdNr. 22). Diese strikte Bindung gilt auch für eine kommunale Gebietskörperschaft nach 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG, die nach 1 Abs. 4 BauGB ihre Bauleitplanung dann den Zielen der Raumordnung anzupassen hat. Weiter kann ein solch vorhabenbezogenes Ziel der Raumordnung bei einem privilegierten raumbedeutsamen Vorhaben aber nur solche entgegenstehenden Belange überwinden, die auch tatsächlich Gegenstand der raumordnerischen Abwägung waren. Dies kann sich aus dem Plan selbst oder der beigefügten Begründung ergeben. Soweit eine dem konkret entgegenstehenden (öffentlichen) Belang einbeziehende raumordnerische Abwägung nicht nachgewiesen werden kann, verbleibt es bei der uneingeschränkten Prüfung durch die für das jeweilige Verfahren zuständige Behörde (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O.; Spannowsky/Runkel/Goppel 4 ROG RdNr. 177). Vorliegend soll zwar das streitgegenständliche Vorhaben auf einem Gebiet verwirklicht werden, das im betreffenden Regionalplan der Planungsregion..) Industrieregion...auch derzeit noch als Vorbehaltsgebiet Windkraft ausgewiesen ist. Nach Nr (Z) dieses Regionalplans B V Ziele und Grundsätze ist als Vorbehaltsgebiet für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen u. a. auch die Fläche WK 23 (Stadt Lauf a.d. Pegnitz) ausgewiesen, wobei sich die genaue Situierung nach der Tekturkarte 7 zu Karte 2 Siedlung und Versorgung richtet. Diese Festlegung ist dort ausdrücklich zwar als Ziel (Z) gekennzeichnet. In der zugehörigen textlichen Festsetzung ist aber ausgeführt: In den Vorbehaltsgebieten für den Bau und die Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen soll der Nutzung der Windkraft bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungsansprüchen ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Nach den vorstehenden Ausführungen kann ein Vorbehaltsgebiet aber nicht als Ziel der Raumordnung festgelegt werden, dem die Beachtenspflicht zukommt. Etwas Anderes folgt auch nicht aus der geplanten Aufstufung der WK 23 zu einem Vorranggebiet, die im Rahmen der 15. Änderung des

16 Regionalplans erfolgen soll. Das insoweitige Regionalplanänderungsverfahren weist nämlich noch keine Planreife (vgl. 33 BauGB) auf und kann daher zu keiner vorzeitigen Rechtswirkung führen. Das betreffende Beteiligungsverfahren wurde zwar mit Schreiben des zuständigen Planungsverbands vom 6. April 2010 eingeleitet. Soweit ersichtlich ist eine Beschlussfassung des Planungsausschusses über die eingegangenen Stellungnahmen aber noch nicht erfolgt. Daher kann von einer Planreife nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass nach Aktenlage die vom Kläger nunmehr reklamierten öffentlichen Belange nicht bzw. nicht ausreichend regionalplanerisch abgewogen worden sein dürften. Im maßgeblichen Verfahren zur 6. Änderung des betreffenden Regionalplans wurden nach dem Schreiben des zuständigen Planungsverbands vom 29. Dezember 2011 konkrete Einwendungen insoweit (nur) vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege, vom Bund Naturschutz in Bayern e.v., vom deutschen Alpenverein e.v. und von der Höheren Naturschutzbehörde erhoben. In der Beschlussempfehlung des Regionsbeauftragten unter Auswertung dieser Einwendungen, die dann vom Planungsausschuss in der Sitzung vom 14. März 2005 auch beschlossen wurde, ist hierzu ausgeführt, dass der Standort bleibt. Der Standort liege im Stadtgebiet von... und diese habe der Ausweisung nicht widersprochen. Unter Berücksichtigung der von der Höheren Naturschutzbehörde geforderten Maßnahmen sei der Standort hinnehmbar. Ob damit eine ausreichende Auseinandersetzung mit den öffentlichen Belangen des 35 Abs. 3 BauGB vorliegt, die aus damaliger Sicht wohl gar nicht veranlasst war, ist zweifelhaft. Schließlich - und dies erscheint hier letztlich als entscheidend - soll hier ein privates raumbedeutsames Vorhaben verwirklicht werden, dem nur unter den Voraussetzungen des 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG eine Beachtenspflicht zukäme. Wie bereits oben ausgeführt, zählt das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aber nicht zu den enumerativ aufgeführten Zulassungsverfahren, bei denen eine solche Beachtenspflicht gesetzlich vorgesehen ist. Der Kläger hat sein Recht auf Klage gegen die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht nicht dadurch verwirkt (Kopp/Schenke 74 VwGO RdNr. 18) oder ein solches ist wegen Rechtsmissbrauchs nicht dadurch verlustig gegangen, dass er im Rahmen der 6. Änderung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken zwar beteiligt wurde, aber gegen das streitgegenständliche Vorhaben auf dem Gebiet der Nachbargemeinde damals ersichtlich keine Einwendungen erhoben hat. Denn jedenfalls liegen hinsichtlich der Konkretisierung des Vorhabens Unterschiede zwischen einem Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Regionalplans und einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren vor, die nicht zur Deckungsgleichheit dort abgegebener oder gar unterlassener Stellungnahmen zwingen. Vorliegend geht es zumindest nicht primär um die Wirksamkeit von Festlegungen des Regionalplans, sondern um die Rechtmäßigkeit einer erteilten Genehmigung (so auch VG Meiningen vom , zitiert nach juris). Davon abgesehen dürfte es aber eine Selbstverständlichkeit sein, dass sich die Entscheidung über die Erhebung einer Drittklage durch eine Gemeinde nur an rechtlichen und fachlichen Kriterien orientiert und dabei auch einem Druck aus der Bevölkerung durchaus standhalten muss, wenn dieser in der Sache nicht begründet ist. Das streitgegenständliche Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Der vorgesehene Standort des Vorhabens ist zur Nutzung von Windenergie geeignet (a). Es ruft keine schädlichen und unzumutbaren Umwelteinwirkungen hervor (b). Ihm stehen Belange des Natur- und Artenschutzes (c), des Schutzes des Orts- und Landschaftsbilds und seiner Eigenart einschließlich seiner Erholungsfunktion (d), und des Denkmalschutzes (e) nicht entgegen. a) Weiter ist das Vorhaben privilegiert, da es der Nutzung der Windenergie dient. Es soll an einem Standort errichtet und betrieben werden, der aktenkundig nicht als völlig ungeeignet im Sinne des dortigen Windvorkommens (Windhöffigkeit) ist. Hierzu hat die Beigeladene meteorologische Daten der nächstgelegenen Wetterstation... auch hinsichtlich der Windstärke und Windgeschwindigkeit vorgelegt (Bl. 72 ff. AU). Auch der bayerische Windatlas von August 2010 behandelt unter Nr. 3.1 das...in Nordbayern einschließlich einer beigefügten Windgeschwindigkeitskarte für Höhen von 80 m und 140 m. Danach kann der Landkreis... und das Gebiet der... nicht als völlig ungeeignet für die Windkraftnutzung angesehen werden, da dort insgesamt fünf Vorbehaltsflächen bestehen, die zu Vorrangflächen aufgestuft werden sollen. Schließlich soll nach einem Zeitungsbericht vom auch im Gebiet des Klägers, nämlich in

17 ...und damit nicht unweit der streitgegenständlichen WEA, die Ausweisung eines Sondergebiets Windkraft in der Diskussion stehen. Dabei ist zu beachten, dass moderne Anlagen eine optimalere Leistungsregelung erreichen, Nr. 4.2 des bayerischen Windatlas. Dies bewirkt, dass bisher als wenig windhöffig angesehene Standorte nunmehr als durchaus geeignet für die Windkraftnutzung zu betrachten sind. Dies trifft gerade für das Vorbehaltsgebiet WK 23 zu, das zusammen mit den WK 24 bis 27 zu Vorranggebieten aufgestuft werden soll. Auch aufgrund der aus den Plänen und Fotos ersichtlich unbestritten exponierten Lage der geplanten WEA auf einer Anhöhe (Galgenberg) bestehen keine Zweifel an der grundsätzlichen Eignung des Standorts für die Windkraftnutzung. Zwar hängt die Leistung einer WEA von der Windgeschwindigkeit ab, Nr. 4.1 des bayerischen Windatlas. Die Wirtschaftlichkeit einer Anlage selbst hängt aber von verschiedenen weiteren Parametern ab, Nr. 5 und 6 des bayerischen Windatlas, und fällt in das Unternehmerrisiko des Vorhabenträgers und Betreibers, der sich einen Energieertrag und eine Einspeisungsvergütung erwartet (Bl. 8 und 9 AU), das hier aber als rechtlich irrelevant nicht zu beachten ist. b) Ferner ist das Landratsamt bei seiner im Fall der Errichtung und des Betriebs der WEA veranlassten prognostischen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen ist, dass insbesondere bei Einhaltung der erteilten Nebenbestimmungen Einwohner des Ortsteils...des Klägers oder dort aufhältige Personen keinen unzumutbaren schädlichen Umwelteinwirkungen wie Lärm, sog. Infraschall, Schattenwurf und Lichteffekt, Eisgefahr oder einer unzulässigen optisch bedrängenden oder gar erdrückenden Wirkung für die Wohnanwesen der dortigen Einwohner ausgesetzt wären. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Windenergieanlagen gilt grundsätzlich die TA- Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr des Windenergieerlasses NRW). Nach Nr TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA-Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zugrunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, wo die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist, unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zugrunde zu legen (Nds OVG vom , zitiert nach juris). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A und des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI- Hinweise und Nr der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit langsam schwankender oder weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt (BVerwG a. a. O.). Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr)

18 gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 db(a) nach Nr TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann/Rohmer Nr. 6 TA Lärm RdNr. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a. a. O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass 48 BImSchG RdNrn. 19 und 20). Bei einer Lage des Immissionsorts im Dorf- bzw. Mischgebiet, wobei der betreffende Ortsteil...aktenkundig insbesondere aufgrund entsprechender Ausweisung im Flächennutzungsplan der Stadt... als gemischte Bauflächen und aufgrund tatsächlicher Bebauung überwiegend als solches einzustufen ist, beträgt der IRW entsprechend Nr. 6.1 c) TA-Lärm tags 60 db(a) und nachts 45 db(a). Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d. h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts Bedeutung (Landmann/Rohmer Nr. 7 TA Lärm RdNr. 31). Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 db überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs (Landmann/Rohmer a. a. O. RdNrn. 30 ff.; Feldhaus Nr. 7 TA Lärm RdNrn. 29 ff.), der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (hierzu Landmann/Rohmer a. a. O. RdNr. 33). Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für Letzteres aus Nrn. A und A.1.3 des Anhangs ergibt (OVG NRW vom und vom , zitiert nach juris), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Gefahren durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen (Ohms a. a. O.; OVG NRW a. a. O.; BayVGH vom und vom , zitiert nach juris). Ab einem Abstand von 250 m sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Wegen der messtechnischen Schwierigkeiten können in der Genehmigung als Nebenbestimmung neben den einzuhaltenden Immissionswerten auch maximal zulässige Emissionswerte festgelegt werden (Nr. der LAI-Hinweise von März 2005). In diesem Sinne sind die Festsetzung des maximal zulässigen Schallimmissionspegels und der maximal zulässigen elektrischen Leistung der Windenergieanlage aber auch ausreichend (OVG NRW a. a. O.). Eine differenzierte Immissionsprognose ist in Fällen erheblicher Vorbelastung oder eines erheblichen Immissionsbeitrags zu verlangen (Landmann/Rohmer 4 der 9. BImSchV RdNr. 7), jedenfalls bei einem Abstand der Wohnnutzung zur Anlage von nur 500 m (OVG MV vom , zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen wurde nach der maßgeblichen in den Antragsunterlagen befindlichen Schallimmissionsprognose der... von November 2010 (Bl. 144 bis 157 AU), die nach 13 Abs. 2 der 9. BImSchV als sonstige Unterlage vom Landratsamt zu prüfen ist, wobei Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann/Rohmer 13 der 9. BImSchV RdNr. 3; OVG Saarland vom , zitiert nach juris; Nr der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ), was hier ersichtlich nicht der Fall ist, und auf die sich das Landratsamt im angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 15. August 2011 stützt, davon ausgegangen, dass die WEA nach den vorgelegten Messprotokollen unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 2,5 db(a) einen maximalen Schallleistungspegel von 105,9 db(a) erreicht (Bl. 147 und 156 AU). Hinsichtlich des Ortsteils...des Klägers wurden als aus dieser Richtung nächstgelegene Immissionspunkt IP E und F angenommen (Bl. 149 und 157 AU). Davon ausgehend wird nach der vorgelegten und vom Landratsamt überprüften Schallimmissionsprognose der IRW (auch) nachts

19 an allen IP eingehalten (Bl. 149 und 157 AU). Dies hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts als fachlich plausibel und nachvollziehbar erachtet und in der Stellungnahme vom 4. Januar 2012 (Bl. 179 und 180 der Gerichtsakte) nochmals ausdrücklich bekräftigt und bestätigt. Substantiierte Einwendungen hiergegen liegen nicht vor und sind nicht ersichtlich. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts hat auch keine Zuschläge für Impulshaltigkeit oder Tonhaltigkeit für gerechtfertigt gehalten. Solche erscheinen nach vorstehenden Grundsätzen aufgrund entsprechender aktenkundiger Messungen auch als nicht berechtigt. Dies beruht darauf, dass Gutachter bei entsprechenden Vermessungen typgleicher Anlagen subjektiv keine impulshaltigen und keine tonalen Auffälligkeiten festgestellt haben (Bl. 156 AU und schalltechnischer Bericht der Fa. Kötter Consulting Engineers vom ). Die Verfahrensweise der Schallimmissionsprognose entspricht daher insgesamt den vorgenannten Vorgaben insbesondere technischer Art. Sie wurde vom Landratsamt überprüft und dabei zu Recht als geeignet und zutreffend angesehen. Für die zur WEA nächstgelegenen Anwesen im Ortsteil... des Klägers werden daher die IRW auch nachts eingehalten und schädliche Lärmeinwirkungen sind daher nicht zu erwarten. Solche sind auch nicht unter dem Aspekt des sog. Infraschalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für einen Schaden an der menschlichen Gesundheit ersichtlich. Die betreffende Schallemission großer Anlagen kann dabei eine - mit empfindlichen Geräten messbare - Reichweite von über 10 km haben; die menschliche Wahrnehmungsgrenze endet hingegen bereits nach etwa 300 bis 500 m Abstand zu Anlage (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover: Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen). Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über Messtechnik und -verfahren liegen aber ersichtlich nicht vor, geschweige denn die notwendigerweise politische Grundentscheidung, welches Maß an Belastung dem Einzelnen insoweit zumutbar ist und ob und ggfs. welche Grenz- oder Richtwerte anzusetzen sind. Bis zu einer etwaigen verbindlichen Festlegung kann daher eine Verwaltungspraxis nicht beanstandet werden, die entsprechend der Lebenserfahrung davon ausgeht, dass jenseits der Wahrnehmungsschwelle eine gesundheitsschädliche Wirkung grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Nach Auffassung des BayLfU ist in einem Abstand von 100 m mit einer Hörschwelle von 60 db(a) zu rechnen, die dem normalen Grundinfraschallpegel entspricht und somit unter der Wahrnehmungsschwelle liegt (BayVGH vom , zitiert nach juris). Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer WEA sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (Nr der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Eine Ausnahmesituation hat auch der Kläger hier nicht substantiiert und eine solche ist auch angesichts des erheblichen Abstands zur WEA nicht ersichtlich. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die vorgenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr des Windenergieerlasses NRW und Nr der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ) als Ansatz und als Orientierung herangezogen werden. Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windenergieanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sog. Disco-Effekt) und enthalten Angaben für die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen insbesondere durch Wohnen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windenergieanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Dies ist kumulativ zu verstehen, also dürfen beide Immissionsrichtwerte, nämlich sowohl der für die jährliche als auch der für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Diese Werte beruhen auf Studien und wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert. Störenden Lichtblitzen soll durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung vorgebeugt werden. Hierdurch können die Intensität möglicher Lichtreflexe und die

20 verursachten Belästigungswirkungen (Disco-Effekt) minimiert werden. Aufgrund der matten Beschichtung der WEA stellen sie kein Problem mehr dar (Hinweise wie vor). Nach diesen Grundsätzen ist nach der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs des Landratsamts vom 6. Dezember 2010 (Bl. 49 ff. BA) und bestätigt in der Stellungnahme vom 4. Januar 2012 (Bl. 179 und 180 der Gerichtsakte) durch die Antragsunterlagen auch nachgewiesen, dass die Anforderungen hinsichtlich Schattenwurfs im Bereich des Ortsteils... des Klägers sicher eingehalten werden. Nach der in den Antragsunterlagen enthaltenen Schattenwurfprognose der...,... von November 2010 (Bl. 158 bis 169 AU), insbesondere der Schattenwurfkarte (Bl. 169 AU) ergibt sich, dass nur ein äußerster Randbereich von... überhaupt im Einwirkungsbereich der WEA liegt. Doch aus soweit eine Betroffenheit besteht, ist aus der Schattenwurfkarte zu entnehmen, dass dort eine Betroffenheit von unter 15 Stunden/Jahr anzunehmen ist. Damit sind im Bereich des Ortsteils... des Klägers die vorgenannten Richtwerte unterschritten und somit eingehalten. Nach Nr des Windenergieerlasses NRW darf eine Windenergieanlage (neben der Wohnnutzung auch) den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung in eisgefährdeten Gebieten nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs entweder entsprechende Abstände zu Gebäuden, Verkehrs- und Erholungseinrichtungen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Entsprechende Eissensoren an den Rotorflächen und technische Einrichtungen zur Unwuchtkontrolle sowie zur Überwachung von Leistungskennlinien bei Vereisungsgefahr führen zu einer automatischen Abschaltung der Windenergieanlage, weshalb die eine gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefährdung dann nur mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen wäre (Middeke a. a. O. S. 300). Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das sog. WECU-Gutachten für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf wie z. B. Eiserkennungssysteme getroffen werden, die die WEA bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen (Nr der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom ). Vorliegend hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts mit Schreiben vom 1. März 2011 (Bl. 131 BA) über das in den Antragsunterlagen vorgesehen bloße Eiserkennungssystem hinaus ein zusätzliches Eiswurfdetektorsystem gefordert, das im angefochtenen Bescheid durch die Nebenbestimmung Nr des Bescheids umgesetzt wurde, wonach zur Vermeidung von Eiswurf die Anlage mit einem zusätzlichen Eiswurfdetektorsystem (Labko-Eiserkennungssensor) auszustatten ist und ein Wiederanschalten der Anlage bei Eisstillstand nur bei Einhaltung ausreichender Abtauzeiten bzw. nach einer visuellen Überprüfung vor Ort erfolgen darf. Dies erscheint unter dem Aspekt der Gefahrbeherrschung auch als ausreichend (BayVGH vom und , RhPf OVG vom , zitiert nach juris; Hinweise wie vor). Das Verlangen nach Einbau einer kompletten Zustandsüberwachung (so Rectanus NVwZ 2009, 871/875) ist daher im Regelfall wohl nicht veranlasst und vorliegend auch im konkreten Einzelfall nicht geboten. Der nach dem WECU-Gutachten empfohlene Sicherheitsabstand von 225 m ist zum Ortsteil... des Klägers hier allemal eingehalten. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt nach der vorgenannten Rechtsprechung einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe

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