begründen wir den zu stellenden Klageabweisungsantrag wie folgt: A. Zulässigkeit
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- Timo Meyer
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1 Amtsgericht Düsseldorf Werdener Str Düsseldorf Rechtsanwälte OBLADEN GAESSLER Büro Köln Philipp Obladen Ubierring Köln Tel.: Fax: Büro Brühl Robert Gäßler Pingsdorfer Str Brühl Tel.: h-Hotline: kanzlei@obladen-gaessler.de Termine nach Vereinbarung In dem Rechtsstreit begründen wir den zu stellenden Klageabweisungsantrag wie folgt: A. Zulässigkeit Es wird die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf gerügt. Insbesondere ist nicht der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ( 32 ZPO) eröffnet. Anknüpfungspunkt für den "Begehungsort" ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist. Hierfür kann neben dem Handlungsort auch auf den Erfolgsort abgestellt werden. Erfolgsort beim sog. "fliegenden Gerichtsstand" ist der Ort, an den das Medium der Bestimmung des Verbreiters gemäß gelangt ist (BGHZ 131, 355). Der fliegende Gerichtsstand beinhaltet somit ein subjektives und ein objektives Element. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet auch nur eines dieser Elemente zu belegen.
2 Seite 2 von 12 Richtig ist, dass eine in einer Tauschbörse angebotene Datei grundsätzlich über das Internet an jedem Ort in Deutschland abgerufen werden kann. Daraus folgt aber nicht zwangsnotwendig, dass dies auch tatsächlich geschehen ist. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin. Insbesondere hat die Fa. Logistep ihren Hauptsitz in Karlsruhe. Somit wurde die "Beweissicherung" gerade nicht in Düsseldorf durchgeführt. Sonstige Anhaltspunkte, dass die Datei "Nank`ki" in Düsseldorf abgerufen wurde, bestehen nicht. Schlichtweg falsch ist es, auf einen potentiellen Eingriff in das geschützte Rechtsgut (Eingriff hier = Abrufen der Datei durch einen Dritten) abzustellen. Dies mag im Rahmen von (vorbeugenden) Unterlassungsklagen diskussionswürdig sein (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 29. März 2011 VI ZR 111/10), kann aber für nachträgliche Zahlungsklagen nicht gelten. Hinsichtlich des Verbreiters des Mediums und dessen Intention wird auf die Ausführungen im Rahmen der sekundären Beweislast des Beklagten unter B. verwiesen. Allgemein kann aber auch nicht einzig aufgrund des Vorliegens eines Tauschbörsenbezuges darauf geschlossen werden, dass ein Werk bestimmungsgemäß am Klageort angeboten wird. Film- oder Musikdateien befinden sich oftmals bereits in einem Ordner auf dem Computer, dieser Ordner wird unwissentlich vom System freigegeben und aufgrund dessen wird bei einer grundsätzlich erlaubten Benutzung einer Tauschbörse die Datei dann öffentlich zugänglich gemacht wird. Es kann dabei sicher nicht mehr von einem bestimmungsgemäßen, sprich willentlichen und wissentlichen, Anbieten die Rede sein. Letztlich stellt sich die Gerichtsstandwahl der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Grundsätzlich ist der Kläger bei der Ausübung seines Wahlrechtes frei, 35 ZPO. Eingeschränkt wird diese Wahl allerdings nach Treu und Glauben ( 242 BGB). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung knüpft an die gesetzlichen Verhältnisse der Beklagten an (Zöller, ZPO, 12 Rn. 3). Sinn und Zweck des besonderen Gerichtsstandes des 32 ZPO ist die Prozesswirtschaftlichkeit. Die Vorschrift dient als Ausnahme zum Wohnortsprinzip der Sachnähe (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 32 Rn. 5). Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung sollen erleichtert werden. Vorliegend begründet lediglich die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Dortmund niedergelassen sind, die Anrufung des Amtsgerichts Düsseldorf. Die Beklagte wohnt 245 km Luftlinie entfernt. Die vermeintliche Beweiserhebung soll in Karlsruhe und nicht in Düsseldorf stattgefunden haben. Damit ist aus dem Vortrag der Klägerin ein Sachbezug zum Gerichtsbezirk Düsseldorf nicht herzuleiten. Einen solchen fordert aber selbst das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom , Az.: 303 O 197/10; vgl auch OLG München, Beschluss vom , 31 AR 232/09 m.w.n.) Die Wahl des Gerichtsstandes erfolgte somit ausschließlich aus sachfremden Kostenminimierung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Erwägungen.
3 Seite 3 von 12 B. Begründetheit Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ersatzansprüche zu. Im Einzelnen: I. Schadensersatzansprüche Der Beklagte ist weder als Täter oder Teilnehmer an der behaupteten Urheberrechtsverletzung anzusehen. 1. Aktivlegitimation Es wird die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Laut Anlage K2 wurde die "Filmverleihlizenz" durch die Russische Föderation erst am 16. April 2012 ausgestellt. Laut Klageschrift (S. 2 Punkt II.) benötigt man eine solche Lizenz um den Film rechtmäßig zu verleihen, mithin um Verwertungsrechte übertragen zu können. Der als Anlage K4 vorgelegte Vertrag datiert aber vom 17. Februar Er wurde mithin zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem die "Enjoy Movies" etwaige Rechte noch gar nicht übertragen konnte. Die Beweislast für die Aktivlegitimation trägt die Klägerin. Es wird anheimgestellt, den Vortrag zu substantiieren oder aber Beweis anzubieten, dass Rechte schon im Februar 2012 übertragen werden konnten. Bislang ist der Vortrag jedenfalls unschlüssig. Darüber hinaus liegen laut Anlage K 2 die Verleihrechte für "Kino" und "DVD, Blue-Ray Homevideo" bei den Firmen "Karaprokat" sowie "SR Distribution". Die Klägerin hat damit überhaupt keine Verwertungsrechte, mithin körperliche Rechte, sondern lediglich das unkörperliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vermeintlich) übertragen bekommen und kann sie auch nicht übertragen bekommen. Die Klägerin selbst kann demnach nicht Filmherstellerin isd 94 UrhG sein bzw. werden. Weder die "Enjoy Movies" noch die anderen genannten russischen Firmen verwerten den streitgegenständlichen Film in Deutschland oder anderen EU-Staaten. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis des Generaldirektors Hern Ja. V. Drjumova, zu laden über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Enjoy Movies", , Moskau, ul. Petrowka 20/21, gebäude 1 Büro 48. Die Klägerin führt selbst aus, dass der Film lediglich in russischen Kinos gelaufen ist. Gemäß 94 ivm mit 128 Abs. 2, 126 As. 2 UrhG genießen ausländische Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich des deutschen Urhebergesetzes den Schutz nur für ihre im Geltungsbereich des deutschen Urhebergesetzes erschienenen Bild- und Tonträger. In Deutschland oder anderen EU-Staaten sind weder DVD's, Blue-Rays etc. auf den Markt gebracht worden noch ist der Film in deutschen Kinos gelaufen. Soweit für erworbene
4 Seite 4 von 12 Lizenzrechte eine Art Anwartschaft bis zum Erscheinen konstruiert wird, ist dies hier unerheblich, da die Karenzfrist des 126 Abs. 2 S. 1 UrhG abgelaufen ist. Weder die "Enjoy Movies" noch die "Karprokat" und die "SR Distribution" können sich damit auf den Schutz des 94 UrhG berufen. Anderweitige Übertragungen kommen nicht in Betracht, da der Produzent eines Filmes (das ist die "Enjoy Movies", vgl. Anlage K1) nicht Urheber ist, sondern ihm lediglich ein Leistungsschutzrecht eingeräumt wird. Letztlich weisen wir darauf hin, dass die Abmahnung im Namen der Aegis Multimedia Service GmbH erfolgte, die Klage aber nunmehr von der Aegis Multimedia Protection GmbH geführt wird. Es handelt sich mithin um zwei unterschiedliche Firmen, die auch beide im Handelsregister unter unterschiedlichen Registernummern eingetragen sind Beweis: Auszug Handelsregister als Anlage B1 Weiterer Vortrag bleibt hier vorbehalten. Der weitere Vortrag erfolgt rein hilfsweise: 2. Täterschaft Eine Täterschaft setzt voraus, dass der Beklagte als Inhaber eines Internet-Anschlusses den Verstoß selbst begangen hat. Allein die IP-Adresse reicht nicht dafür aus, um die Benutzung des Anschlusses gerade durch den Anschlussinhaber zu beweisen. Insoweit besteht keine Vergleichbarkeit mit etwa einem E-Bay Konto, welches eindeutig einer einzelnen Person zugeordnet ist, (vgl. dazu: BGHZ 180, 134 Tz. 16 Halzband). Die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten führt auch nicht wie vielfach falsch interpretiert zu einer Beweislastumkehr. Sie begründet lediglich einen Anscheinsbeweis, der ein substantiiertes Bestreiten des Tatvorwurfes notwendig macht (sog. sekundäre Darlegungslast, vgl. BGH, Urteil v. 12. Mai 2010, Az. 1 ZR 121/08. Dieser ihm obliegenden "sekundären Darlegungslast" kommt der Beklagte nach. Die Situation im Haushalt des Beklagten stellt und stellte sich im Zeitpunkt der Abmahnung wie folgt dar: Der Beklagte ist 25 Jahre alt und wohnt zusammen mit seiner 62-jährigen Mutter, in einem Haushalt. Der Beklagte ist staatliche geprüfter Techniker (Maschinenbau) und absolviert derzeit eine Weiterbildung im Schwerpunkt Wirtschaft. In dem Haushalt befand und befindet sich ein (1) PC. Der Zugriff auf das Internet erfolgt(e) über einen WLAN-Router. Bei dem Router handelt es sich um ein älteres Modell, welches aber bereits über den Verschlüsselungsmechanismus "WPA2" verfügte. Das WLAN war mit einem individuellen Passwort (WPA2-Schlüssel) gegen den Zugriff von außen gesichert. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der, Pateivernehmung
5 Seite 5 von 12 In dem Haushalt des Beklagten verkehren regelmäßig Freunde und Verwandte, insbesondere die beiden Brüder des Beklagten, sowie Sämtliche Haushaltsmitglieder sowie regelmäßig auch die Brüder des Beklagten hatten Zugriff auf das Internet-Netzwerk und nutzen den Internetanschluss. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der Parteivernehmung Der Beklagte selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine Filesharing-Software auf seinen Computer aufgespielt und genutzt. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der, Pateivernehmung In der Woche vom 28. Mai 2012 hatte der Beklagte Prüfungen im Rahmen seiner Ausbildung zu absolvieren. Zu den in der Anlage K7 genannten Log-Zeitpunkten befand er sich außer Haus. An den Nachmittagen des sowie des war er zu Prüfungsvorbereitung und Recherchearbeiten in der Bibliothek seiner Fachschule. Beweis u.v.g.d.b.: wie vor; Parteivernehmung Für diese Zeitpunkte kommt er als Täter nicht in Betracht. Hätte er vor dem Verlassen des Hauses ein Filesharing-Programm gestartet, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein früherer Log-Zeitpunkt entstanden, sodass ein solches Verhalten ausgeschlossen werden kann. Ferner war auf dem vorhandenen Computer sowohl eine Antivirensoftware (Avira Antivirus) sowie eine Hard- und Softwarefirewall installiert. Neben Betriebssystem und der üblichen Anwendersoftware waren keine zusätzlichen Programme, insbesondere keine Filesharing- Software, installiert (gewesen). Weiterhin ist weder dem Beklagten noch seiner Mutter auf dem Computer schädliche Software oder eine verdächtigte Datei aufgefallen. Beweis u.v.g.d.b.: wie vor; Parteivernehmung Darüber hinaus war er sich mit seiner Mutter und seinen Brüdern einig darüber, keine Filesharing-Software zu nutzen. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der Parteivernehmung Der Beklagte hat nicht in dem Haushalt lebende Dritte, also insbesondere seine Brüder, stets darauf hingewiesen, dass diese zwar den Anschluss zeitweise nutzen dürften, allerdings nur zu legalen Zwecken. Dies war diesen Personen klar und wurde auch nicht praktiziert.
6 Seite 6 von 12 Beweis u.v.g.d.b.: wie vor Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Beklagte, genau wie seine Mutter, nicht übermäßig an Computer und Internet interessiert ist. Er recherchiert im Internet gerne Dinge, die ihn interessieren. Dazu nutzt er Suchmaschinen wie z.b. Google oder Informationsportale wie z.b. Spiegel-Online. Tiefergehende Kenntnisse bzgl. Computernutzung, Sperrung einzelner Webseiten oder gar IP-Adressen besitzen weder er noch seine Mutter. Beweis u.v.g.d.b.: wie vor; Parteivernehmung Zusammenfassend: Der Beklagte hat keinesfalls selbst gehandelt. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Handeln anderer muss er seinen Aufsichtspflichten als Anschlussinhaber nachgekommen sein. Dies ist durch die Aufklärung der Familienmitglieder sowie spezieller Schutzsoftware geschehen. Eine Überwachungspflicht gegenüber seiner Mutter oder seinen erwachsenen Brüdern besteht nicht. Wenn schon eine grundsätzliche Haftung der Eltern für ihre Kinder besteht nicht besteht (vgl. ganz aktuell: BGH, Urteil v , Az: I ZR 74/12), muss dies erst Recht für den umgekehrten Fall gelten. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung bereits die Tatsache, dass der Anschluss von Beklagtem und seiner Mutter gemeinsam genutzt wird, ausreichend, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. für den Fall von Eheleuten: OLG Köln, Beschluss vom W 42/11). Ein Rückschluss auf die Täterschaft gerade des Beklagten ist danach nicht mehr möglich. Wie bereits dargelegt, kommt auch eine Haftung über den Umweg der Sicherungs- und Prüfpflichten nicht in Betracht. Der Beklagte hat alles Erforderliche getan, um Filesharing zu verhindern. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind schlichtweg unrealistisch, bzw. nicht möglich. Im Übrigen wäre die einzig vorstellbare hierüber hinausgehende Sicherungsmöglichkeit, den Internetanschluss vollständig abzuschaffen. Dies kann auch die Klägerin nicht fordern. 3. Teilnahme Der Beklagte kann auch nicht als Teilnehmer der behaupteten Verletzungshandlung angesehen werden. Dafür fehlte es ihm schon am notwendigen Vorsatz. Er wusste bis zum Zugang der Abmahnung nicht, dass eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen worden sein soll, noch wollte er dies. Beweis: wie vor Nach all dem ist der Beklagte hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches der Klägerin bereits nicht passivlegitimiert.
7 Seite 7 von Lizenzschaden Es wird bestritten, dass die in Ansatz gebrachte Lizenzvergütung in Höhe von mindestens 2.139,24 Euro, berechnet nach den Vergütungssätzen der GÜFA, angemessen ist. Insoweit sind die Vergütungsätze RF der GÜFA nicht anwendbar. Diese beziehen sich auf das Vorführungsrecht von körperlichen Trägermedien. Berechnungskriterien sind die Anzahl der Sitzplätze in einem Veranstaltungsraum sowie dessen Größe. Diese Kriterien sind völlig ungeeignet, um eine Lizenzhöhe für das unkörperliche öffentliche Zugänglichmachen zu bestimmen. Nicht einmal das Recht zur Vervielfältigung ist von den in Anlage K11 enthaltenen Pauschalvergütungssätzen umfasst. Die Klägerin hat kein Vorführungsrecht erworben. Wenn überhaupt hat sie das Recht erworben, einen nicht in Deutschland vertriebenen Filmes öffentliche zugänglich zu machen. Nicht dass sie davon in irgendeiner Wiese Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Abmahnen von Tauschbörsennutzern. Die Vergütungssätze stellen weiterhin auf Öffnungszeiten der Betriebsstätte ab. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin zwei Sekunden (!) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geloggt haben will, in denen der Beklagte den streitgegenständlichen Film zugänglich gemacht haben soll. Konkrete Anhaltspunkte wie vielen Personen die streitgegenständlichen Werke angeboten worden sein sollen, enthält der klägerische Vortrag nicht. Weshalb in zwei Sekunden bis zu 120 Menschen den Film (im Übrigen wohl vollständig, denn darauf beziehen sich die GÜFA-Vergütungssätze) von dem Anschluss des Beklagten herunter geladen haben sollen, ist nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht. Weshalb ein (weiterer) 50%iger Aufschlag für einen Film geltend gemacht wird, der weder in den deutschen Kinos lief noch im deutschen oder europaweiten Handel auf DVD oder als Video-On-Demand angeboten wird, erschließt sich ebenfalls nicht. Der klägerische Vortrag ist daher völlig ungeeignet, um als Bemessungsgrundlage für eine gerichtliche Schätzung des Schadensersatzes zu dienen. Im Ergebnis reichen rein hypothetische Zugriffe nicht aus. Darüber hinaus kann der Beklagte als mutmaßlicher Verteiler im Rahmen des Schadensersatzes nicht für Verbreitung an Dritte haftbar gemacht werden. Denn der gleiche Anspruch besteht gegen alle anderen zumindest schuldhaft handelnden unberechtigten Nutzer der Tauschbörse. Eine wie mittlerweile gerichtsbekannt sein dürfte nicht nur theoretische Geltendmachung stets desselben Schadens ohne jegliche Anrechnung bereits eingetriebener Gelder ist unzulässig.
8 Seite 8 von 12 III. Aufwendungsersatzansprüche Der Klägerin stehen vorliegend aber auch keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz zu. 1. Störerhaftung Mag man bereits aufgrund der Inhaberschaft eines WLAN-Anschlusses eine Störerstellung bejahen, so setzt die Haftung des Störers jedenfalls voraus, dass a. eine widerrechtliche Rechtsverletzung durch einen anderen Täter vorliegt, b. für welche der Beklagte als Störer einzustehen hätte. a. Dem Beklagten ist Filesharing-Software durch eine persönliche Nutzung oder einer solchen durch Familienmitglieder unbekannt. Er hat Tauschbörsen-Software zu keinem Zeitpunkt genutzt. Dem Beklagten ist und war insbesondere nicht bekannt, dass Familienmitglieder Tauschbörsensoftware genutzt haben sollen. Beweis: Parteivernehmung. Ein vermeintlicher Täter kann somit jedenfalls im Haushalt des Beklagten nicht ermittelt werden, da alle im Haushalt lebenden Personen einen Upload bestreiten (vgl. hierzu LG Hamburg, Urteil vom , AZ.: 308 O 171/10). Beweis: Parteivernehmung, Zeugnis der Familienmitglieder, a.a.o. Inwieweit sich ein Dritter Zugriff zu dem PC verschafft hat, entzieht sich der Kenntnis des Beklagten und ist nicht mehr von dessen sekundärer Darlegungslast erfasst. Insofern geht der Beklagte davon aus, dass ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt ist. Diesbezüglich wird mit Nichtwissen bestritten, dass (1) die mit der Klage geltend gemachte Urheberrechtsverletzung überhaupt geschehen ist, (2) die von Ermittlungsfirma Logistep entwickelte Software voll funktionsfähig ist und stets fehlerfrei arbeitet, (3) dem Anschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugeordnet gewesen sein soll, (4) zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten unter der streitgegenständlichen IP-Adresse die streitgegenständliche Datei zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde, (5) die streitgegenständliche Datei anhand Ihres Hashwertes identifiziert wurde und dass vorher eine mit demselben Hashwert heruntergeladene Datei mit dem Originalwerk abgeglichen wurde,
9 Seite 9 von 12 (6) zu dem Internetanschluss mit der streitgegenständlichen IP-Adresse eine Verbindung hergestellt wurde und/oder die streitgegenständliche Datei bzw. Teile davon auf den Ermittlungsrechner heruntergeladen wurden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das als Anlage K5 beigefügte Gutachten sich über die Tauschbörsen edonkey sowie Gnutella verhält, aus dem Anlagenkovolut K6 S. 4 ergibt sich aber, dass ein sog. Torrent-Programm (BTH BitTorrent) genutzt worden sein soll. Dieses Programm basiert allerdings auf einem völlig anderen Protokoll als die in dem Gutachten gegenständlichen Programme. Beweis: Sachverständigengutachten Das als Anlage K5 beigefügte Gutachten ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant. b. Aber selbst wenn man von einer widerrechtlichen Rechtsverletzung ausgeht, so hat der Beklagte für diese nicht einzustehen. Ein solches Einstehen kann sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte seinen im Zusammenhang mit dem Anschluss stehenden Prüf- und Sicherungspflichten nicht (hinreichend) nachgekommen ist. Der Umfang dieser Pflichten ist nicht generell festzulegen, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. Seinen Sicherungspflichten hinsichtlich des Computers ist der Beklagte insoweit nachgekommen, als dass er zusätzlich zu der Microsoft Windows-internen Firewall ein Virenschutzprogramm sowie weiter Hard- und Softwarefirewalls installiert hatte, welche hinreichend bekannt und sicher sind. Beweis: Parteivernehmung; Zeugnis der Familienmitglieder Eine Prüfpflicht in Form einer Kontroll- oder Instruktionspflicht hinsichtlich seiner Mutter oder seiner Brüder oblag dem Beklagten nicht. Eine Überwachung von engen Familienangehörigen kann nicht Gegenstand der "Prüfpflichten" im Sinne der Rechtsprechung des BGH sein kann (so schon OLG Frankfurt, Beschluss vom , Az.: 11 W 58/07). Prüf- und auch Sicherungspflichten müssen stets im Bereich dessen liegen, was im Einzelfall als zumutbar angesehen werden kann. Dazu zählt sicher nicht die anlasslose Überwachung erwachsener Menschen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Beklagte den Computer regelmäßig überprüft bzw. kontrolliert und die Familienmitglieder mehrfach hinsichtlich Filesharings aufgeklärt bzw. war sich mit diesem einig, Tauschbörsen nicht zu nutzen. Der Beklagte hat in insofern alles ihm Zumutbare unternommen, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Tauschbörsen genutzt werden.
10 Seite 10 von Kostendeckelung Nach dem oben Gesagten kommt eine Haftung des Beklagten als Störer nicht in Betracht. Daher entfällt auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach 97a Abs. 1 S. 2 UrhG ivm mit den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( 683 S. 1, 670 BGB). Die Abmahnung war unberechtigt. Aber selbst wenn ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der Klägerin in Betracht käme, wären diese gemäß 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 Euro begrenzt. 97a Abs. 2 UrhG ist in diesem Fall anwendbar. a. Einfach gelagerter Fall Der behauptete Verstoß stellt einen einfach gelagerten Fall im Sinne dieser Vorschrift dar. Dabei kommt es nicht darauf an, wie kompliziert oder aufwändig die rechtliche Beurteilung oder Auslegung ist, sondern allein, ob die durchgeführte Tätigkeit (also die Abmahnung) Routine ist oder nicht (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49). Daran dürfte vorliegend kein Zweifel bestehen. b. Erheblichkeit der Rechtsverletzung Ferner handelt es sich nicht um eine erhebliche Rechtsverletzung im Sinne des Gesetzes. Unerheblich ist dabei, welcher Art die vorgeblich öffentlich zugänglich gemachte Datei ist (Film, einzelnes Musikstück etc.). Im Rahmen der Störerhaftung bezieht sich der Unterlassungsanspruch auf das Zur-Verfügung-Stellen des (nicht hinreichend gesicherten) Anschlusses (BGH, Urteil vom , AZ.: 1 ZR 121/08) dies ist die Verletzungshandlung, die dem Störer vorgeworfen wird. Es kann daher keine Rolle spielen, ob über den Anschluss Musikdateien, Computerspiele oder Filmwerke getauscht wurden. Ebenfalls kann das Alter dieser Werke nicht als Maßstab herangezogen werden. Genauso wenig wie die Anzahl der getauschten Dateien oder deren Größe, jedenfalls solange sich die Nutzung nicht über einen längeren Zeitraum hinzieht. Wenn der Anschlussinhaber nicht selbst zugleich Täter ist, hat er regelmäßig keinerlei Kenntnis davon, welche Werksgattung über den Internetanschluss verbreitet wurde. Ihm kann daher auch nicht die Werksgattung zugerechnet werden. Abzustellen ist auch nicht auf den Umstand, dass die Datei in einer Tauschbörse einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern angeboten wurde. Die in der BT-Drs. 16/8783, S. 50 genannten Fallgruppen des 97a Abs. 2 UrhG weisen allesamt Internetbezug auf. Daher ist bei allen - mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannten Beispielen das Angebot an eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern gerichtet. Die dortigen Fallgruppen sind im Übrigen nur beispielhaft aufgeführt, was sich schon an dem vorangestellten Wort "insbesondere" erkennen lässt. Auch die Fälle des Filesharings sollten von 97a Abs. 2 UrhG erfasst sein, was sich u.a. einer Meldung des Bundesministeriums für
11 Seite 11 von 12 Justiz vom 24. Januar 2007 entnehmen lässt, in der als Beispiel für die Deckelung der Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten (der Vergütungsanspruch im Verhältnis Rechteinhaber und Abmahnanwalt bleibt davon unberührt) gerade das Filesharing genannt wird. Gleiches lässt sich auch der BT-Drs. 16/5048, S. 49 entnehmen, wo ausdrücklich die Kosten für die IP-Adressenermittlung nicht von der Kostendeckelung erfasst sein sollen was aber impliziert, dass die Abmahnung als solche gerade 97a Abs. 2 UrhG unterfällt. c. Geschäftlicher Verkehr Aus der Tatsache, dass das Landgericht ein "gewerbliches Ausmaß" festgestellt hat, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, es läge automatisch auch ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" isd 97a Abs. 2 UrhG vor. Vielmehr stellt diese Argumentation eine unzulässige Vermengung der beiden Tatbestandsmerkmale dar, da die inhaltliche Bedeutung beider Begriffe eine völlig unterschiedliche ist (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334). Für eine Anwendbarkeit des 97a Abs. 2 UrhG kommt es allein objektiv darauf an, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, wohingegen die Bedeutung des Begriffs "gewerbliches Ausmaß" aus Sicht des Rechteinhabers zu betrachten ist; nur hierbei kommt es "auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung" (OLG Köln, a.a.o.) an. 3. Streitwert Aber selbst wenn man eine Kostendeckelung nicht annehmen wollte, so ist der Streitwert überhöht. Ein Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von ,00 Euro ist entgegen den Ausführungen der Klägerin weder angemessen noch üblich. Es mag zutreffen, dass Gerichte in der Vergangenheit vereinzelt Streitwerte in dieser Höhe angenommen haben. Genauso lassen sich allerdings zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem öffentlichen Zugänglichmachen von teils auch aktuellen Filmwerken befassen finden, die wesentlich geringere Streitwerte angenommen haben (vgl. AG Halle , 95 C 3258/09, selbst LG Hamburg, 310 O 433/10). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass nicht einmal ansatzweise feststeht, dass der Film in Gänze öffentlich zugänglich gemacht wurde. Auch wenn kleinste Fetzen eines Filmwerkes urheberrechtlichen Schutz genießen, so zeigt doch gerade dies die Notwendigkeit einer flexiblen Streitwertbestimmung durch die Gerichte und nicht durch die Klägerin. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach obigen Ausführungen wenn überhaupt allenfalls als Störer haftet. Der Streitwert im Rahmen einer Störerhaftung ist allerdings anders zu bemessen als der einer täterschaftlichen Haftung (so schon OLG Hamburg, Beschluss vom W 173/06).
12 Seite 12 von 12 Richtig an der zitierten Entscheidung ist, dass der sog. Angriffsfaktor zu berücksichtigen ist, der da der Störer gar nicht weiß, dass sein Anschluss missbraucht wird wesentlich geringer ausfällt, als bei demjenigen, der aktiv Tauschbörsen nutzt. Falsch ist jedoch, den Streitwert von der Art und/oder der Anzahl der getauschten Dateien abhängig zu machen. Dies würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Der Störer würde quasi durch die Hintertür wie ein Täter behandelt. Den Streitwert im Rahmen einer Störerhaftung ist höchstrichterlich geklärt. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen bestehen nicht. Ausführungen der Klägerin zur Höhe des Streitwertes fehlen völlig. Aus dem somit allenfalls anzusetzenden Streitwert (vgl. BGH, "Sommer unseres Lebens", a.a.o.) in Höhe von 2.500,00 Euro ergeben sich bei Annahme einer 1,3-Gebühr sowie Auslagenpauschale Anwaltskosten in Höhe von maximal 229,30 Euro. Es wird letztlich bestritten, dass die Rechtsanwaltskosten von der Klägerin tatsächlich gezahlt wurden. Zumal die Abmahnung nicht im Namen der Klägerin erfolgte. Ferner wird mit Nichtwissen bestritten, dass zwischen der Klägerin bzw. der Aegis Multimedia Service GmbH und den Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten abgemahnt haben, eine nach 4, 4a RVG, 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO zulässige Vereinbarung bestand. C. Ergebnis Die Klage ist nach dem vorher Gesagten bereits als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen. Gäßler Rechtsanwalt Anlagen liegen dem Postwege bei
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