begründen wir den zu stellenden Klageabweisungsantrag wie folgt: A. Zulässigkeit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "begründen wir den zu stellenden Klageabweisungsantrag wie folgt: A. Zulässigkeit"

Transkript

1 Amtsgericht Düsseldorf Werdener Str Düsseldorf Rechtsanwälte OBLADEN GAESSLER Büro Köln Philipp Obladen Ubierring Köln Tel.: Fax: Büro Brühl Robert Gäßler Pingsdorfer Str Brühl Tel.: h-Hotline: kanzlei@obladen-gaessler.de Termine nach Vereinbarung In dem Rechtsstreit begründen wir den zu stellenden Klageabweisungsantrag wie folgt: A. Zulässigkeit Es wird die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf gerügt. Insbesondere ist nicht der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung ( 32 ZPO) eröffnet. Anknüpfungspunkt für den "Begehungsort" ist der Ort, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist. Hierfür kann neben dem Handlungsort auch auf den Erfolgsort abgestellt werden. Erfolgsort beim sog. "fliegenden Gerichtsstand" ist der Ort, an den das Medium der Bestimmung des Verbreiters gemäß gelangt ist (BGHZ 131, 355). Der fliegende Gerichtsstand beinhaltet somit ein subjektives und ein objektives Element. Der Vortrag der Klägerin ist nicht geeignet auch nur eines dieser Elemente zu belegen.

2 Seite 2 von 12 Richtig ist, dass eine in einer Tauschbörse angebotene Datei grundsätzlich über das Internet an jedem Ort in Deutschland abgerufen werden kann. Daraus folgt aber nicht zwangsnotwendig, dass dies auch tatsächlich geschehen ist. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin. Insbesondere hat die Fa. Logistep ihren Hauptsitz in Karlsruhe. Somit wurde die "Beweissicherung" gerade nicht in Düsseldorf durchgeführt. Sonstige Anhaltspunkte, dass die Datei "Nank`ki" in Düsseldorf abgerufen wurde, bestehen nicht. Schlichtweg falsch ist es, auf einen potentiellen Eingriff in das geschützte Rechtsgut (Eingriff hier = Abrufen der Datei durch einen Dritten) abzustellen. Dies mag im Rahmen von (vorbeugenden) Unterlassungsklagen diskussionswürdig sein (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 29. März 2011 VI ZR 111/10), kann aber für nachträgliche Zahlungsklagen nicht gelten. Hinsichtlich des Verbreiters des Mediums und dessen Intention wird auf die Ausführungen im Rahmen der sekundären Beweislast des Beklagten unter B. verwiesen. Allgemein kann aber auch nicht einzig aufgrund des Vorliegens eines Tauschbörsenbezuges darauf geschlossen werden, dass ein Werk bestimmungsgemäß am Klageort angeboten wird. Film- oder Musikdateien befinden sich oftmals bereits in einem Ordner auf dem Computer, dieser Ordner wird unwissentlich vom System freigegeben und aufgrund dessen wird bei einer grundsätzlich erlaubten Benutzung einer Tauschbörse die Datei dann öffentlich zugänglich gemacht wird. Es kann dabei sicher nicht mehr von einem bestimmungsgemäßen, sprich willentlichen und wissentlichen, Anbieten die Rede sein. Letztlich stellt sich die Gerichtsstandwahl der Klägerin als rechtsmissbräuchlich dar. Grundsätzlich ist der Kläger bei der Ausübung seines Wahlrechtes frei, 35 ZPO. Eingeschränkt wird diese Wahl allerdings nach Treu und Glauben ( 242 BGB). Die gesetzliche Zuständigkeitsordnung knüpft an die gesetzlichen Verhältnisse der Beklagten an (Zöller, ZPO, 12 Rn. 3). Sinn und Zweck des besonderen Gerichtsstandes des 32 ZPO ist die Prozesswirtschaftlichkeit. Die Vorschrift dient als Ausnahme zum Wohnortsprinzip der Sachnähe (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 32 Rn. 5). Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung sollen erleichtert werden. Vorliegend begründet lediglich die Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Dortmund niedergelassen sind, die Anrufung des Amtsgerichts Düsseldorf. Die Beklagte wohnt 245 km Luftlinie entfernt. Die vermeintliche Beweiserhebung soll in Karlsruhe und nicht in Düsseldorf stattgefunden haben. Damit ist aus dem Vortrag der Klägerin ein Sachbezug zum Gerichtsbezirk Düsseldorf nicht herzuleiten. Einen solchen fordert aber selbst das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss vom , Az.: 303 O 197/10; vgl auch OLG München, Beschluss vom , 31 AR 232/09 m.w.n.) Die Wahl des Gerichtsstandes erfolgte somit ausschließlich aus sachfremden Kostenminimierung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Erwägungen.

3 Seite 3 von 12 B. Begründetheit Der Klägerin stehen gegenüber dem Beklagten keine Ersatzansprüche zu. Im Einzelnen: I. Schadensersatzansprüche Der Beklagte ist weder als Täter oder Teilnehmer an der behaupteten Urheberrechtsverletzung anzusehen. 1. Aktivlegitimation Es wird die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Laut Anlage K2 wurde die "Filmverleihlizenz" durch die Russische Föderation erst am 16. April 2012 ausgestellt. Laut Klageschrift (S. 2 Punkt II.) benötigt man eine solche Lizenz um den Film rechtmäßig zu verleihen, mithin um Verwertungsrechte übertragen zu können. Der als Anlage K4 vorgelegte Vertrag datiert aber vom 17. Februar Er wurde mithin zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem die "Enjoy Movies" etwaige Rechte noch gar nicht übertragen konnte. Die Beweislast für die Aktivlegitimation trägt die Klägerin. Es wird anheimgestellt, den Vortrag zu substantiieren oder aber Beweis anzubieten, dass Rechte schon im Februar 2012 übertragen werden konnten. Bislang ist der Vortrag jedenfalls unschlüssig. Darüber hinaus liegen laut Anlage K 2 die Verleihrechte für "Kino" und "DVD, Blue-Ray Homevideo" bei den Firmen "Karaprokat" sowie "SR Distribution". Die Klägerin hat damit überhaupt keine Verwertungsrechte, mithin körperliche Rechte, sondern lediglich das unkörperliche Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (vermeintlich) übertragen bekommen und kann sie auch nicht übertragen bekommen. Die Klägerin selbst kann demnach nicht Filmherstellerin isd 94 UrhG sein bzw. werden. Weder die "Enjoy Movies" noch die anderen genannten russischen Firmen verwerten den streitgegenständlichen Film in Deutschland oder anderen EU-Staaten. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis des Generaldirektors Hern Ja. V. Drjumova, zu laden über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Enjoy Movies", , Moskau, ul. Petrowka 20/21, gebäude 1 Büro 48. Die Klägerin führt selbst aus, dass der Film lediglich in russischen Kinos gelaufen ist. Gemäß 94 ivm mit 128 Abs. 2, 126 As. 2 UrhG genießen ausländische Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich des deutschen Urhebergesetzes den Schutz nur für ihre im Geltungsbereich des deutschen Urhebergesetzes erschienenen Bild- und Tonträger. In Deutschland oder anderen EU-Staaten sind weder DVD's, Blue-Rays etc. auf den Markt gebracht worden noch ist der Film in deutschen Kinos gelaufen. Soweit für erworbene

4 Seite 4 von 12 Lizenzrechte eine Art Anwartschaft bis zum Erscheinen konstruiert wird, ist dies hier unerheblich, da die Karenzfrist des 126 Abs. 2 S. 1 UrhG abgelaufen ist. Weder die "Enjoy Movies" noch die "Karprokat" und die "SR Distribution" können sich damit auf den Schutz des 94 UrhG berufen. Anderweitige Übertragungen kommen nicht in Betracht, da der Produzent eines Filmes (das ist die "Enjoy Movies", vgl. Anlage K1) nicht Urheber ist, sondern ihm lediglich ein Leistungsschutzrecht eingeräumt wird. Letztlich weisen wir darauf hin, dass die Abmahnung im Namen der Aegis Multimedia Service GmbH erfolgte, die Klage aber nunmehr von der Aegis Multimedia Protection GmbH geführt wird. Es handelt sich mithin um zwei unterschiedliche Firmen, die auch beide im Handelsregister unter unterschiedlichen Registernummern eingetragen sind Beweis: Auszug Handelsregister als Anlage B1 Weiterer Vortrag bleibt hier vorbehalten. Der weitere Vortrag erfolgt rein hilfsweise: 2. Täterschaft Eine Täterschaft setzt voraus, dass der Beklagte als Inhaber eines Internet-Anschlusses den Verstoß selbst begangen hat. Allein die IP-Adresse reicht nicht dafür aus, um die Benutzung des Anschlusses gerade durch den Anschlussinhaber zu beweisen. Insoweit besteht keine Vergleichbarkeit mit etwa einem E-Bay Konto, welches eindeutig einer einzelnen Person zugeordnet ist, (vgl. dazu: BGHZ 180, 134 Tz. 16 Halzband). Die Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten führt auch nicht wie vielfach falsch interpretiert zu einer Beweislastumkehr. Sie begründet lediglich einen Anscheinsbeweis, der ein substantiiertes Bestreiten des Tatvorwurfes notwendig macht (sog. sekundäre Darlegungslast, vgl. BGH, Urteil v. 12. Mai 2010, Az. 1 ZR 121/08. Dieser ihm obliegenden "sekundären Darlegungslast" kommt der Beklagte nach. Die Situation im Haushalt des Beklagten stellt und stellte sich im Zeitpunkt der Abmahnung wie folgt dar: Der Beklagte ist 25 Jahre alt und wohnt zusammen mit seiner 62-jährigen Mutter, in einem Haushalt. Der Beklagte ist staatliche geprüfter Techniker (Maschinenbau) und absolviert derzeit eine Weiterbildung im Schwerpunkt Wirtschaft. In dem Haushalt befand und befindet sich ein (1) PC. Der Zugriff auf das Internet erfolgt(e) über einen WLAN-Router. Bei dem Router handelt es sich um ein älteres Modell, welches aber bereits über den Verschlüsselungsmechanismus "WPA2" verfügte. Das WLAN war mit einem individuellen Passwort (WPA2-Schlüssel) gegen den Zugriff von außen gesichert. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der, Pateivernehmung

5 Seite 5 von 12 In dem Haushalt des Beklagten verkehren regelmäßig Freunde und Verwandte, insbesondere die beiden Brüder des Beklagten, sowie Sämtliche Haushaltsmitglieder sowie regelmäßig auch die Brüder des Beklagten hatten Zugriff auf das Internet-Netzwerk und nutzen den Internetanschluss. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der Parteivernehmung Der Beklagte selbst hat zu keinem Zeitpunkt eine Filesharing-Software auf seinen Computer aufgespielt und genutzt. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der, Pateivernehmung In der Woche vom 28. Mai 2012 hatte der Beklagte Prüfungen im Rahmen seiner Ausbildung zu absolvieren. Zu den in der Anlage K7 genannten Log-Zeitpunkten befand er sich außer Haus. An den Nachmittagen des sowie des war er zu Prüfungsvorbereitung und Recherchearbeiten in der Bibliothek seiner Fachschule. Beweis u.v.g.d.b.: wie vor; Parteivernehmung Für diese Zeitpunkte kommt er als Täter nicht in Betracht. Hätte er vor dem Verlassen des Hauses ein Filesharing-Programm gestartet, wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein früherer Log-Zeitpunkt entstanden, sodass ein solches Verhalten ausgeschlossen werden kann. Ferner war auf dem vorhandenen Computer sowohl eine Antivirensoftware (Avira Antivirus) sowie eine Hard- und Softwarefirewall installiert. Neben Betriebssystem und der üblichen Anwendersoftware waren keine zusätzlichen Programme, insbesondere keine Filesharing- Software, installiert (gewesen). Weiterhin ist weder dem Beklagten noch seiner Mutter auf dem Computer schädliche Software oder eine verdächtigte Datei aufgefallen. Beweis u.v.g.d.b.: wie vor; Parteivernehmung Darüber hinaus war er sich mit seiner Mutter und seinen Brüdern einig darüber, keine Filesharing-Software zu nutzen. Beweis u.v.g.d.b.: Zeugnis der Parteivernehmung Der Beklagte hat nicht in dem Haushalt lebende Dritte, also insbesondere seine Brüder, stets darauf hingewiesen, dass diese zwar den Anschluss zeitweise nutzen dürften, allerdings nur zu legalen Zwecken. Dies war diesen Personen klar und wurde auch nicht praktiziert.

6 Seite 6 von 12 Beweis u.v.g.d.b.: wie vor Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Beklagte, genau wie seine Mutter, nicht übermäßig an Computer und Internet interessiert ist. Er recherchiert im Internet gerne Dinge, die ihn interessieren. Dazu nutzt er Suchmaschinen wie z.b. Google oder Informationsportale wie z.b. Spiegel-Online. Tiefergehende Kenntnisse bzgl. Computernutzung, Sperrung einzelner Webseiten oder gar IP-Adressen besitzen weder er noch seine Mutter. Beweis u.v.g.d.b.: wie vor; Parteivernehmung Zusammenfassend: Der Beklagte hat keinesfalls selbst gehandelt. Hinsichtlich der Verantwortlichkeit für das Handeln anderer muss er seinen Aufsichtspflichten als Anschlussinhaber nachgekommen sein. Dies ist durch die Aufklärung der Familienmitglieder sowie spezieller Schutzsoftware geschehen. Eine Überwachungspflicht gegenüber seiner Mutter oder seinen erwachsenen Brüdern besteht nicht. Wenn schon eine grundsätzliche Haftung der Eltern für ihre Kinder besteht nicht besteht (vgl. ganz aktuell: BGH, Urteil v , Az: I ZR 74/12), muss dies erst Recht für den umgekehrten Fall gelten. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung bereits die Tatsache, dass der Anschluss von Beklagtem und seiner Mutter gemeinsam genutzt wird, ausreichend, um den Anscheinsbeweis zu erschüttern (vgl. für den Fall von Eheleuten: OLG Köln, Beschluss vom W 42/11). Ein Rückschluss auf die Täterschaft gerade des Beklagten ist danach nicht mehr möglich. Wie bereits dargelegt, kommt auch eine Haftung über den Umweg der Sicherungs- und Prüfpflichten nicht in Betracht. Der Beklagte hat alles Erforderliche getan, um Filesharing zu verhindern. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind schlichtweg unrealistisch, bzw. nicht möglich. Im Übrigen wäre die einzig vorstellbare hierüber hinausgehende Sicherungsmöglichkeit, den Internetanschluss vollständig abzuschaffen. Dies kann auch die Klägerin nicht fordern. 3. Teilnahme Der Beklagte kann auch nicht als Teilnehmer der behaupteten Verletzungshandlung angesehen werden. Dafür fehlte es ihm schon am notwendigen Vorsatz. Er wusste bis zum Zugang der Abmahnung nicht, dass eine Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen worden sein soll, noch wollte er dies. Beweis: wie vor Nach all dem ist der Beklagte hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches der Klägerin bereits nicht passivlegitimiert.

7 Seite 7 von Lizenzschaden Es wird bestritten, dass die in Ansatz gebrachte Lizenzvergütung in Höhe von mindestens 2.139,24 Euro, berechnet nach den Vergütungssätzen der GÜFA, angemessen ist. Insoweit sind die Vergütungsätze RF der GÜFA nicht anwendbar. Diese beziehen sich auf das Vorführungsrecht von körperlichen Trägermedien. Berechnungskriterien sind die Anzahl der Sitzplätze in einem Veranstaltungsraum sowie dessen Größe. Diese Kriterien sind völlig ungeeignet, um eine Lizenzhöhe für das unkörperliche öffentliche Zugänglichmachen zu bestimmen. Nicht einmal das Recht zur Vervielfältigung ist von den in Anlage K11 enthaltenen Pauschalvergütungssätzen umfasst. Die Klägerin hat kein Vorführungsrecht erworben. Wenn überhaupt hat sie das Recht erworben, einen nicht in Deutschland vertriebenen Filmes öffentliche zugänglich zu machen. Nicht dass sie davon in irgendeiner Wiese Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr beschränkt sich die Tätigkeit der Klägerin auf das Abmahnen von Tauschbörsennutzern. Die Vergütungssätze stellen weiterhin auf Öffnungszeiten der Betriebsstätte ab. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin zwei Sekunden (!) an zwei aufeinanderfolgenden Tagen geloggt haben will, in denen der Beklagte den streitgegenständlichen Film zugänglich gemacht haben soll. Konkrete Anhaltspunkte wie vielen Personen die streitgegenständlichen Werke angeboten worden sein sollen, enthält der klägerische Vortrag nicht. Weshalb in zwei Sekunden bis zu 120 Menschen den Film (im Übrigen wohl vollständig, denn darauf beziehen sich die GÜFA-Vergütungssätze) von dem Anschluss des Beklagten herunter geladen haben sollen, ist nicht dargelegt und erschließt sich auch nicht. Weshalb ein (weiterer) 50%iger Aufschlag für einen Film geltend gemacht wird, der weder in den deutschen Kinos lief noch im deutschen oder europaweiten Handel auf DVD oder als Video-On-Demand angeboten wird, erschließt sich ebenfalls nicht. Der klägerische Vortrag ist daher völlig ungeeignet, um als Bemessungsgrundlage für eine gerichtliche Schätzung des Schadensersatzes zu dienen. Im Ergebnis reichen rein hypothetische Zugriffe nicht aus. Darüber hinaus kann der Beklagte als mutmaßlicher Verteiler im Rahmen des Schadensersatzes nicht für Verbreitung an Dritte haftbar gemacht werden. Denn der gleiche Anspruch besteht gegen alle anderen zumindest schuldhaft handelnden unberechtigten Nutzer der Tauschbörse. Eine wie mittlerweile gerichtsbekannt sein dürfte nicht nur theoretische Geltendmachung stets desselben Schadens ohne jegliche Anrechnung bereits eingetriebener Gelder ist unzulässig.

8 Seite 8 von 12 III. Aufwendungsersatzansprüche Der Klägerin stehen vorliegend aber auch keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz zu. 1. Störerhaftung Mag man bereits aufgrund der Inhaberschaft eines WLAN-Anschlusses eine Störerstellung bejahen, so setzt die Haftung des Störers jedenfalls voraus, dass a. eine widerrechtliche Rechtsverletzung durch einen anderen Täter vorliegt, b. für welche der Beklagte als Störer einzustehen hätte. a. Dem Beklagten ist Filesharing-Software durch eine persönliche Nutzung oder einer solchen durch Familienmitglieder unbekannt. Er hat Tauschbörsen-Software zu keinem Zeitpunkt genutzt. Dem Beklagten ist und war insbesondere nicht bekannt, dass Familienmitglieder Tauschbörsensoftware genutzt haben sollen. Beweis: Parteivernehmung. Ein vermeintlicher Täter kann somit jedenfalls im Haushalt des Beklagten nicht ermittelt werden, da alle im Haushalt lebenden Personen einen Upload bestreiten (vgl. hierzu LG Hamburg, Urteil vom , AZ.: 308 O 171/10). Beweis: Parteivernehmung, Zeugnis der Familienmitglieder, a.a.o. Inwieweit sich ein Dritter Zugriff zu dem PC verschafft hat, entzieht sich der Kenntnis des Beklagten und ist nicht mehr von dessen sekundärer Darlegungslast erfasst. Insofern geht der Beklagte davon aus, dass ein Fehler bei der Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt ist. Diesbezüglich wird mit Nichtwissen bestritten, dass (1) die mit der Klage geltend gemachte Urheberrechtsverletzung überhaupt geschehen ist, (2) die von Ermittlungsfirma Logistep entwickelte Software voll funktionsfähig ist und stets fehlerfrei arbeitet, (3) dem Anschluss des Beklagten zum streitgegenständlichen Zeitpunkt die streitgegenständliche IP-Adresse zugeordnet gewesen sein soll, (4) zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten unter der streitgegenständlichen IP-Adresse die streitgegenständliche Datei zum Herunterladen verfügbar gemacht wurde, (5) die streitgegenständliche Datei anhand Ihres Hashwertes identifiziert wurde und dass vorher eine mit demselben Hashwert heruntergeladene Datei mit dem Originalwerk abgeglichen wurde,

9 Seite 9 von 12 (6) zu dem Internetanschluss mit der streitgegenständlichen IP-Adresse eine Verbindung hergestellt wurde und/oder die streitgegenständliche Datei bzw. Teile davon auf den Ermittlungsrechner heruntergeladen wurden. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das als Anlage K5 beigefügte Gutachten sich über die Tauschbörsen edonkey sowie Gnutella verhält, aus dem Anlagenkovolut K6 S. 4 ergibt sich aber, dass ein sog. Torrent-Programm (BTH BitTorrent) genutzt worden sein soll. Dieses Programm basiert allerdings auf einem völlig anderen Protokoll als die in dem Gutachten gegenständlichen Programme. Beweis: Sachverständigengutachten Das als Anlage K5 beigefügte Gutachten ist daher für den vorliegenden Fall nicht relevant. b. Aber selbst wenn man von einer widerrechtlichen Rechtsverletzung ausgeht, so hat der Beklagte für diese nicht einzustehen. Ein solches Einstehen kann sich nur dann ergeben, wenn der Beklagte seinen im Zusammenhang mit dem Anschluss stehenden Prüf- und Sicherungspflichten nicht (hinreichend) nachgekommen ist. Der Umfang dieser Pflichten ist nicht generell festzulegen, sondern richtet sich nach dem Einzelfall. Seinen Sicherungspflichten hinsichtlich des Computers ist der Beklagte insoweit nachgekommen, als dass er zusätzlich zu der Microsoft Windows-internen Firewall ein Virenschutzprogramm sowie weiter Hard- und Softwarefirewalls installiert hatte, welche hinreichend bekannt und sicher sind. Beweis: Parteivernehmung; Zeugnis der Familienmitglieder Eine Prüfpflicht in Form einer Kontroll- oder Instruktionspflicht hinsichtlich seiner Mutter oder seiner Brüder oblag dem Beklagten nicht. Eine Überwachung von engen Familienangehörigen kann nicht Gegenstand der "Prüfpflichten" im Sinne der Rechtsprechung des BGH sein kann (so schon OLG Frankfurt, Beschluss vom , Az.: 11 W 58/07). Prüf- und auch Sicherungspflichten müssen stets im Bereich dessen liegen, was im Einzelfall als zumutbar angesehen werden kann. Dazu zählt sicher nicht die anlasslose Überwachung erwachsener Menschen. Im Rahmen seiner Möglichkeiten hat der Beklagte den Computer regelmäßig überprüft bzw. kontrolliert und die Familienmitglieder mehrfach hinsichtlich Filesharings aufgeklärt bzw. war sich mit diesem einig, Tauschbörsen nicht zu nutzen. Der Beklagte hat in insofern alles ihm Zumutbare unternommen, um zu verhindern, dass über seinen Internetanschluss Tauschbörsen genutzt werden.

10 Seite 10 von Kostendeckelung Nach dem oben Gesagten kommt eine Haftung des Beklagten als Störer nicht in Betracht. Daher entfällt auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach 97a Abs. 1 S. 2 UrhG ivm mit den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( 683 S. 1, 670 BGB). Die Abmahnung war unberechtigt. Aber selbst wenn ein Ersatz der erforderlichen Aufwendungen der Klägerin in Betracht käme, wären diese gemäß 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 Euro begrenzt. 97a Abs. 2 UrhG ist in diesem Fall anwendbar. a. Einfach gelagerter Fall Der behauptete Verstoß stellt einen einfach gelagerten Fall im Sinne dieser Vorschrift dar. Dabei kommt es nicht darauf an, wie kompliziert oder aufwändig die rechtliche Beurteilung oder Auslegung ist, sondern allein, ob die durchgeführte Tätigkeit (also die Abmahnung) Routine ist oder nicht (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 49). Daran dürfte vorliegend kein Zweifel bestehen. b. Erheblichkeit der Rechtsverletzung Ferner handelt es sich nicht um eine erhebliche Rechtsverletzung im Sinne des Gesetzes. Unerheblich ist dabei, welcher Art die vorgeblich öffentlich zugänglich gemachte Datei ist (Film, einzelnes Musikstück etc.). Im Rahmen der Störerhaftung bezieht sich der Unterlassungsanspruch auf das Zur-Verfügung-Stellen des (nicht hinreichend gesicherten) Anschlusses (BGH, Urteil vom , AZ.: 1 ZR 121/08) dies ist die Verletzungshandlung, die dem Störer vorgeworfen wird. Es kann daher keine Rolle spielen, ob über den Anschluss Musikdateien, Computerspiele oder Filmwerke getauscht wurden. Ebenfalls kann das Alter dieser Werke nicht als Maßstab herangezogen werden. Genauso wenig wie die Anzahl der getauschten Dateien oder deren Größe, jedenfalls solange sich die Nutzung nicht über einen längeren Zeitraum hinzieht. Wenn der Anschlussinhaber nicht selbst zugleich Täter ist, hat er regelmäßig keinerlei Kenntnis davon, welche Werksgattung über den Internetanschluss verbreitet wurde. Ihm kann daher auch nicht die Werksgattung zugerechnet werden. Abzustellen ist auch nicht auf den Umstand, dass die Datei in einer Tauschbörse einer unbegrenzten Anzahl von Nutzern angeboten wurde. Die in der BT-Drs. 16/8783, S. 50 genannten Fallgruppen des 97a Abs. 2 UrhG weisen allesamt Internetbezug auf. Daher ist bei allen - mittlerweile in der Rechtsprechung anerkannten Beispielen das Angebot an eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern gerichtet. Die dortigen Fallgruppen sind im Übrigen nur beispielhaft aufgeführt, was sich schon an dem vorangestellten Wort "insbesondere" erkennen lässt. Auch die Fälle des Filesharings sollten von 97a Abs. 2 UrhG erfasst sein, was sich u.a. einer Meldung des Bundesministeriums für

11 Seite 11 von 12 Justiz vom 24. Januar 2007 entnehmen lässt, in der als Beispiel für die Deckelung der Abmahnkosten gegenüber dem Abgemahnten (der Vergütungsanspruch im Verhältnis Rechteinhaber und Abmahnanwalt bleibt davon unberührt) gerade das Filesharing genannt wird. Gleiches lässt sich auch der BT-Drs. 16/5048, S. 49 entnehmen, wo ausdrücklich die Kosten für die IP-Adressenermittlung nicht von der Kostendeckelung erfasst sein sollen was aber impliziert, dass die Abmahnung als solche gerade 97a Abs. 2 UrhG unterfällt. c. Geschäftlicher Verkehr Aus der Tatsache, dass das Landgericht ein "gewerbliches Ausmaß" festgestellt hat, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, es läge automatisch auch ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" isd 97a Abs. 2 UrhG vor. Vielmehr stellt diese Argumentation eine unzulässige Vermengung der beiden Tatbestandsmerkmale dar, da die inhaltliche Bedeutung beider Begriffe eine völlig unterschiedliche ist (vgl. OLG Köln, MMR 2009, 334). Für eine Anwendbarkeit des 97a Abs. 2 UrhG kommt es allein objektiv darauf an, dass die Rechtsverletzung nur im privaten Bereich, also weder im geschäftlichen Verkehr oder bei der Berufsausübung, stattgefunden hat, wohingegen die Bedeutung des Begriffs "gewerbliches Ausmaß" aus Sicht des Rechteinhabers zu betrachten ist; nur hierbei kommt es "auf die Schwere der beim Rechteinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung" (OLG Köln, a.a.o.) an. 3. Streitwert Aber selbst wenn man eine Kostendeckelung nicht annehmen wollte, so ist der Streitwert überhöht. Ein Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch in Höhe von ,00 Euro ist entgegen den Ausführungen der Klägerin weder angemessen noch üblich. Es mag zutreffen, dass Gerichte in der Vergangenheit vereinzelt Streitwerte in dieser Höhe angenommen haben. Genauso lassen sich allerdings zahlreiche Entscheidungen, die sich mit dem öffentlichen Zugänglichmachen von teils auch aktuellen Filmwerken befassen finden, die wesentlich geringere Streitwerte angenommen haben (vgl. AG Halle , 95 C 3258/09, selbst LG Hamburg, 310 O 433/10). Vorliegend kommt erschwerend hinzu, dass nicht einmal ansatzweise feststeht, dass der Film in Gänze öffentlich zugänglich gemacht wurde. Auch wenn kleinste Fetzen eines Filmwerkes urheberrechtlichen Schutz genießen, so zeigt doch gerade dies die Notwendigkeit einer flexiblen Streitwertbestimmung durch die Gerichte und nicht durch die Klägerin. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach obigen Ausführungen wenn überhaupt allenfalls als Störer haftet. Der Streitwert im Rahmen einer Störerhaftung ist allerdings anders zu bemessen als der einer täterschaftlichen Haftung (so schon OLG Hamburg, Beschluss vom W 173/06).

12 Seite 12 von 12 Richtig an der zitierten Entscheidung ist, dass der sog. Angriffsfaktor zu berücksichtigen ist, der da der Störer gar nicht weiß, dass sein Anschluss missbraucht wird wesentlich geringer ausfällt, als bei demjenigen, der aktiv Tauschbörsen nutzt. Falsch ist jedoch, den Streitwert von der Art und/oder der Anzahl der getauschten Dateien abhängig zu machen. Dies würde zu unbilligen Ergebnissen führen. Der Störer würde quasi durch die Hintertür wie ein Täter behandelt. Den Streitwert im Rahmen einer Störerhaftung ist höchstrichterlich geklärt. Anhaltspunkte hiervon abzuweichen bestehen nicht. Ausführungen der Klägerin zur Höhe des Streitwertes fehlen völlig. Aus dem somit allenfalls anzusetzenden Streitwert (vgl. BGH, "Sommer unseres Lebens", a.a.o.) in Höhe von 2.500,00 Euro ergeben sich bei Annahme einer 1,3-Gebühr sowie Auslagenpauschale Anwaltskosten in Höhe von maximal 229,30 Euro. Es wird letztlich bestritten, dass die Rechtsanwaltskosten von der Klägerin tatsächlich gezahlt wurden. Zumal die Abmahnung nicht im Namen der Klägerin erfolgte. Ferner wird mit Nichtwissen bestritten, dass zwischen der Klägerin bzw. der Aegis Multimedia Service GmbH und den Prozessbevollmächtigten, die den Beklagten abgemahnt haben, eine nach 4, 4a RVG, 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO zulässige Vereinbarung bestand. C. Ergebnis Die Klage ist nach dem vorher Gesagten bereits als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen. Gäßler Rechtsanwalt Anlagen liegen dem Postwege bei

Filesharing X.0 - a never ending story?

Filesharing X.0 - a never ending story? Filesharing X.0 - a never ending story? 29.09.2012 Jahrestagung FORUM Junge Anwaltschaft Referent: RA Klaus Hornung GHI Rechtsanwälte, Mannheim - Referent: RA Klaus Hornung, GHI Rechtsanwälte, Mannheim

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007

Urheberrecht. Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen. Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 Urheberrecht Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen Allgemeine Studien Dr. Ulf Müller 6. Vorlesung 12.06.2007 I. Zivilrechtliche Folgen Unterlassungsanspruch, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG Ohne Rücksicht auf Verschulden

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil

IM NAMEN DES VOLKES. Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz. Endurteil «Ausfertigung Amtsgericht München Az.: 261 C 25655/13 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin - Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München, Gz.

Mehr

Landgericht Köln. Beschluss

Landgericht Köln. Beschluss / A3 O 202/11 \ Landgericht Köln Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Herrn Matthew Tasa, :, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigte: gegen Herrn Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008, Az: 315 O 767/07 Gericht BGH Aktenzeichen I ZR 47/09 Datum 21.01.2010 Vorinstanzen Rechtsgebiet Schlagworte Leitsätze Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11.03.2009, Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, 31.01.2008,

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache. UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs. BUNDESGERICHTSHOF I ZB 71/13 Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Rechtsbeschwerdesache ja nein ja UrhG 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 Satz 1; ZPO 91 Abs.1 Satz 1 Deus Ex

Mehr

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster

Gebrauchtsoftware. Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster Gebrauchtsoftware Gutes Geschäft oder Finger weg vom Fehlkauf? Jana Semrau, Wiss. Mitarbeiterin am ITM Münster 1 2 Viel versprechende Werbung... Das Geschäftsmodell: 3 Unternehmen kaufen Softwarelizenzen

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

Installation OMNIKEY 3121 USB

Installation OMNIKEY 3121 USB Installation OMNIKEY 3121 USB Vorbereitungen Installation PC/SC Treiber CT-API Treiber Einstellungen in Starke Praxis Testen des Kartenlesegeräts Vorbereitungen Bevor Sie Änderungen am System vornehmen,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder

ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder ODER DOCH NICHT? Zur (zivilrechtlichen) Haftung der Eltern für das Internetverhalten ihrer Kinder Dr. Malek Barudi, M. Jur. (Oxford) Heise CeBIT Forum 2013 Worum geht s? Rechtliche Gefahren für Eltern

Mehr

Abmahnungen von.rka Rechtsanwälte (für Koch Media) und RA Jeff Martin (für Amselfilm)

Abmahnungen von.rka Rechtsanwälte (für Koch Media) und RA Jeff Martin (für Amselfilm) Abmahnungen von.rka Rechtsanwälte (für Koch Media) und RA Jeff Martin (für Amselfilm) Datum: 14.06.2013-12:06 Uhr Pressemitteilung von: Rechtsanwaltskanzlei Tawil Kategorie: Recht + Gesetz Zeichen: 5911

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg

Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg Von der Sozietät zur Partnerschaft Hinweise zur Umwandlung und zum Haftungsprivileg von RA Heiko Graß Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Insolvenzrecht Stand 03-2013 Solange

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. September 2009. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 284/08 BESCHLUSS vom 17. September 2009 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs. 1 Nr. 5 Im Regelinsolvenzverfahren kommt eine Versagung der

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes

14 Die Berechnung des Gegenstandswertes 14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015

Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Vorlesung Medienrecht 23. März 2015 Was ist Medienrecht? Es gibt verschiedene Definitionen für Medienrecht. Nach einer weiten Definition ist Medienrecht die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die die Arbeit

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

==~==~~ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

==~==~~ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: 30 C 1443/14 (68) Beglaubigte Abschrift Verkündet 6.3.2015 It. Protokoll am: ~~ChäftSstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin ==~==~~ Rechtsanwältinnen

Mehr

Tauschbörsen File Sharing Netze

Tauschbörsen File Sharing Netze 1 1. Urheberrecht beachten Tauschbörsen - Millionen von Usern verwenden täglich Programme wie Kazaa, Limewire oder BitTorrent, um Musik, Videos, Texte oder Software vom Internet herunterzuladen oder zu

Mehr

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung

Datensicherung. Beschreibung der Datensicherung Datensicherung Mit dem Datensicherungsprogramm können Sie Ihre persönlichen Daten problemlos Sichern. Es ist möglich eine komplette Datensicherung durchzuführen, aber auch nur die neuen und geänderten

Mehr

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten

Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten Band 2 herausgegeben von Stefan Haupt Stefan Haupt Urheberrecht in der Schule Was Lehrer, Eltern, Schüler, Medienzentren und Schulbehörden vom Urheberrecht wissen sollten 2., überarbeitete Auflage Verlag

Mehr

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen

BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.

Mehr

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN

HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung

Mehr

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt.

Das Urheberrecht der Bundesrepublik Deutschland ist der Teil der Rechtsordnung, der das Recht des Urhebers an seinen Werken schützt. Skript 1 Besonderer Teil des Medienrechts Urheberrecht I. Einführung in das Urheberrecht und das Urheberrechtsgesetz 1) Urheberrecht als Rechtsgebiet Das Urheberrecht ist schwerpunktmäßig im Urheberrechtsgesetz

Mehr

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. 10 Ob 40/15b Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm und die Hofrätinnen Dr. Fichtenau

Mehr

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH

Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants. LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH Rechtsanwälte - Notare Legal Consultants LEITFADEN Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter- Geschäftsführern einer GmbH 2 SCHLÜTER GRAF & PARTNER Kanzlei Dortmund/Deutschland Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Tipps und Tricks zu den Updates

Tipps und Tricks zu den Updates Tipps und Tricks zu den Updates Grundsätzlich können Sie Updates immer auf 2 Wegen herunterladen, zum einen direkt über unsere Internetseite, zum anderen aus unserer email zu einem aktuellen Update. Wenn

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte

Mehr

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen.

Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil. hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2011 zu bezahlen. Amtsgericht München Ausfertigung Az.: 142 C 10005/12 IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit - Klägerin- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München gegen -

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind Forum Law Group Hamburg@work 18.Dezember 2012 BELS Institut für Geistiges Eigentum, Recht und Wirtschaft in der Informationsgesellschaft,

Mehr

IVU Traffic Technologies AG

IVU Traffic Technologies AG IVU Traffic Technologies AG Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß 121 Abs. 3 Nr. 3 AktG 1. Ergänzung der Tagesordnung Gemäß 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Tenor. Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13

Tenor. Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13 LG München I, Urteil v. 05.09.2014 21 S 24208/13 Titel: Verpflichtung des Inhabers eines Internetanschlusses zur Zahlung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen einer Urheberrechtsverletzung; sekundäre Darlegungslast

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben.

B könnte gegen die K-Bau GmbH einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß 634 Nr. 1, 635 Abs. 1 BGB haben. Hausbau B schließt mit der K-Bau GmbH einen Bauvertrag. Darin verpflichtet sich die K-Bau GmbH gegenüber B zur Herstellung eines einzugsfertigen Neubaus. Nach einigen Monaten beendet die K-Bau GmbH ihre

Mehr

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind

Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind Entscheidung der Kommission vom 20-4-1999 zur Feststellung, daß die Einfuhrabgaben in einem bestimmten Fall nachzuerheben sind (von Deutschland vorgelegter Antrag) Bezug: REC : 4/98 --------------------

Mehr

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,,

Zwischen. ...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt. vertreten durch,,, und. ,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt. vertreten durch,,, Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden Vertragspartner genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Überlassung von Content geschlossen:

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen.

Diese Beschreibung von Hans Möller, die sich auf den Berufsstand der Versicherungsvermittler. zu den Parteien des Versicherungsvertrages betroffen. Einleitung Traditionsgebundenheit, Weltverbreitung und zahlenmäßige Bedeutung des Berufsstandes der Versicherungsvermittler machen es erklärlich, dass es sich um einen Organismus handelt, der nicht leicht

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Können Eltern dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihr Kind verbotener Weise Filme oder Musiktitel aus dem Internet herunterlädt?

Können Eltern dafür verantwortlich gemacht werden, dass ihr Kind verbotener Weise Filme oder Musiktitel aus dem Internet herunterlädt? Faxabruf Was darf ich im Netz? (20.08.2015) Sind das Anschauen von Filmen auf Filmportalen sowie das Einstellen und Herunterladen von Musiktiteln bei so genannten Musiktauschbörsen im Internet strafbar?

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5

Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Übung für Fortgeschrittene (ZR) Fall 5 Vorüberlegung Teil 1 keine Anspruchsprüfung, sondern Frage nach der dingliche Rechtslage (Eigentümerstellung) à historische/chronologische Prüfung verschiedene Aspekte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr