Brix + Partners LLC U.S. STEUERBERATUNG

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1 Hu r r i k a n Sa n d y: St e u e r l i c h e So n d e r r e g e l u n g e n f ü r b e t r o f f e n e St e u e r p f l i c h t i g e Erleichterungen auf Bundesebene Am 2. November 2012 gab der IRS Erleichterungen auf Bundesebene für all jene Steuerpflichtige, Unternehmen und steuerbefreite Organisationen bekannt, die in bestimmten, von Hurrikan Sandy betroffenen, Bundesstaaten ansässig oder anderweitig betroffen sind. Zu den sogenannten Desasterregionen zählen nach derzeitigem Stand ein Großteil der Bundesstaaten Connecticut, New Jersey und New York. Wie der Veröffentlichung des IRS (IR ) entnommen werden kann, ist die Liste der vorab aufgeführten Regionen nicht abschließend. Nach umfassender Begutachtung aller Schäden durch die Federal Emergency Management Agency (FEMA) wird diese entsprechend den tatsächlich vorherrschenden Umständen in den kommenden Tagen abschließend beurteilt und ggf. ergänzt. Verlängerung von Abgabe- und Zahlungsfristen bis zum 1. Februar 2013 Durch die Erleichterungen im Festsetzungs- und Erhebungsverfahren werden verschiedenste Zahlungsund Abgabefristen ab Ende Oktober 2012 verlängert bzw. verschoben. So wird betroffenen Steuerpflichtigen für folgende Erklärungen und Zahlungen eine Fristverlängerung bis zum 1. Februar 2013 gewährt: Die im 4. Quartal 2012 fälligen Steuervorauszahlungen juristischer bzw. natürlicher Personen (Estimated Tax Payments), die normalerweise bis zum 15. Dezember 2012 (für juristische Personen) bzw. 15. Januar 2013 (für natürliche Personen) zu leisten sind. Die Einreichung der Steuererklärungen steuerbefreiter Organisationen (Form 990 Series Return), sofern eine gültige Fristverlängerung vorliegt. Letzteres ist dann erfüllt, wenn die verlängerte Frist grundsätzlich innerhalb des sogenannten Desasterzeitraums endet (siehe dazu nachstehend).

2 Lohn- und Verbrauchsteuererklärungen (Payroll and Excise Tax Returns) für das 3. und 4. Quartal 2012, sowie die für diese Quartale zu leistenden Vorauszahlungen, die sonst üblicherweise zum 31. Oktober 2012 und 31. Januar 2013 fällig wären. Einkommen-, Körperschaft-, Trust-, Erbschaftsteuererklärungen und Steuererklärungen für Personengesellschaften, Steuererklärungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Erb- und Schenkungsfall, sowie Verbrauchsteuererklärungen und die damit verbundenen Steuerzahlungen und Steuervorauszahlungen, sofern eine gültige Fristverlängerung vorliegt, deren Fälligkeit im Desasterzeitraum liegt (siehe dazu nachfolgend). Besonders zeitkritische Sachverhalte, sofern deren Fälligkeit im Desasterzeitraum liegt. Darunter fallen beispielsweise Beitragszahlungen in eine qualifizierte Altersvorsorge, Erhebungen von Klagen beim Finanzgericht zur Geltendmachung von Steuerrückerstattungsansprüchen. Desasterregionen und Beginn der Desasterzeiträume Die folgenden Verwaltungseinheiten werden nach derzeitigem Stand von der Sonderregelung des IRS erfasst und gelten demnach als Desasterregionen: New York (gültig ab 27. Oktober): Bronx, Kings, Nassau, New York, Queens, Richmond, Rockland, Suffolk und Westchester. New Jersey (gültig ab 26. Oktober): Atlantic, Bergen, Burlington, Camden, Cape May, Cumberland, Essex, Gloucester, Hudson, Hunterdon, Mercer, Middlesex, Monmouth, Morris, Ocean, Passaic, Salem, Somerset, Sussex, Union und Warren. Connecticut (gültig ab 27. Oktober): Fairfield, Middlesex, New Haven, New London Counties (einschließlich Mashantuket Pequot Tribal Nation und Mohegan Tribal Nation). Erlass verschiedenster Zins- und Strafgebühren Zusätzlich zu den oben beschriebenen Fristverlängerungen wird von der Erhebung der im Desasterzeitraum sonst (zusätzlich) anfallenden Zins- und Strafzahlungen abgesehen. Erfasst sind sämtliche Strafen aufgrund der verspäteten Einreichung von Erklärungen sowie der verspäteten Zahlung von Steuerschulden. Darüber hinaus wird auch der Zinslauf in diesem Zeitraum unterbrochen.

3 Als Beispiel dient ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in New York, der eine gültige Fristverlängerung zur Einreichung seiner persönlichen Steuererklärung bis zum 17. Dezember 2012 besitzt. Dieser erhält aufgrund des Hurrikans eine zusätzliche Fristverlängerung bis zum 1. Februar Gleichzeitig werden Strafen aufgrund der verspäteten Einreichung der Steuererklärung und der verspäteten Steuerzahlung nicht festgesetzt, soweit diese auf den Desasterzeitraum entfallen (für den Staat New York: 27. Oktober 2012 bis 1. Februar 2013). Auch werden für diesen Zeitraum keine zusätzlichen Zinsen erhoben. Ferner wird in bestimmten Fällen von der Erhebung von Strafen im Rahmen der zu leistenden Federal Payroll Tax Deposits (Lohn- und Sozialabgaben auf Bundesebene) und Federal Excise Tax Deposits (Verbrauchsteuern) abgesehen. Ist eine solche Zahlung grundsätzlich innerhalb des zutreffenden Desasterzeitraums fällig, so wird ein Zahlungsaufschub bis 26. November 2012 gewährt, ohne dass es zu zusätzlichen Strafzahlungen kommt. Betroffener Personenkreis Die Regelungen des IRS erfassen nicht nur direkt betroffene Steuerpflichtige mit Ansässigkeit bzw. Geschäftssitz in den betroffenen Regionen. Vielmehr werden auch jene Steuerpflichtige angesprochen, die selbst zwar nicht in einer der Desasterregion ansässig sind, dort jedoch ihre Steuerberater, Bücher oder Geschäftsunterlagen haben. Die Geltendmachung der Steuererleichterungen setzt dabei kein aktives Tätigwerden des Steuerpflichtigen bzw. dessen Anwalts/Steuerberaters voraus. Der IRS verifiziert selbständig, ob sich der betroffene Steuerpflichtige bzw. dessen Steuerberater in einer der Desasterregionen befindet und somit ggf. für Steuererleichterungen qualifiziert. Im Einzelfall bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der beispielsweise in einem nicht betroffenen Bundesstaat ansässig ist, sich jedoch von einem in New York ansässigen Steuerberater bzw. Anwalt vertreten lässt, unter diese Regelung zu subsummieren ist. In der Folge erlangt auch dieser Steuerpflichtige die vorab erläuterten Steuererleichterungen, wenngleich dieser selbst nicht unmittelbar vom Hurrikan betroffen war.

4 Erleichterungen auf Ebene der Bundesstaaten Zudem gewähren auch einzelne Bundesstaaten betroffenen Steuerpflichtigen, die durch den Hurrikan bestimmte Abgabetermine und Zahlungstermine nicht einhalten können, verlängerte Abgabefristen zur Einreichung von Steuererklärungen sowie verlängerte Zahlungsfristen. Exemplarisch seien die folgenden Staaten aufgeführt: Arizona: Gewährung einer 60-tägigen Fristverlängerung für alle Steuererklärungen und Zahlungen betroffener Steuerpflichtiger, die grundsätzlich zwischen dem 26. und 31. Oktober fällig sind. Kalifornien: Gewährung umfangreicher Steuererleichterungen für direkt in den Desasterregionen ansässige und betroffene Steuerpflichtige und Unternehmen. Darunter fallen u.a. Fristverlängerungen zur Einreichung von Steuererklärungen, Erlass von Strafen und Zinsen. New Jersey: Gewährung von Steuererleichterungen für Unternehmen aufgrund extremer Härte anhand der Begutachtung des jeweiligen Einzelfalls. New York: Gewährung einer Fristverlängerung bis zum 14. November 2012 für all jene betroffenen Steuerpflichtigen, deren Abgabetermine grundsätzlich zwischen dem 26. Oktober und 13. November 2012 liegen. North Dakota: Auf Antrag Gewährung einer zusätzlichen Fristverlängerung und Erlass von Strafen für betroffene Steuerpflichtige, deren Abgabetermin sonst der 31. Oktober 2012 wäre. Es wird erwartet, dass weitere Bundesstaaten Erleichterungen gewähren. Aufgrund dessen und der uneinheitlichen Regelungen auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten halten wir eine steuerrechtliche Prüfung des Einzelfalls für empfehlenswert.

5 Unsere Kanzlei Wir sind eine führende US-Steuerberatungsgesellschaft für deutschsprachige Mandanten in den USA. Unsere Beratungsleistungen umfassen die Bereiche Steuerplanung und Compliance und berücksichtigen dabei insbesondere die Anforderungen von Private Clients sowie Tochtergesellschaften mittelständischer Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und Österreich. Schwerpunkte unseres Dienstleistungsangebotes sind sämtliche Bereiche der US-Rechnungslegung und US-Besteuerung, insbesondere Unternehmensteuerrecht, Erb- bzw. Nachlasssteuerrecht sowie Immobiliensteuerrecht. Unsere Kanzlei wurde 1995 von Gerald Brix mit Hauptsitz in New York gegründet. U.S. Steuerberatung Gerald Brix 666 Third Avenue, 30th Floor 1 West Avenue, Suite 212 New York, New York Larchmont, New York Fon (212) Fon (914) Fax (212) Fax (914) info@brixcpa.com

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