Vertrag über die Zusammenarbeit der Gemeinden Mühleberg und Ferenbalm im Bereich der Feuerwehr (Anschlussvertrag)
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- Nicolas Gehrig
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1 Vertrag über die Zusammenarbeit der Gemeinden Mühleberg und Ferenbalm im Bereich der Feuerwehr (Anschlussvertrag) I. Allgemeine Bestimmungen Anschluss Art. Die Einwohnergemeinde Ferenbalm (Anschlussgemeinde) schliesst sich im Bereich der Feuerwehr der Einwohnergemeinde Mühleberg (Sitzgemeinde) an und unterstellt sich deren Feuerwehrkommando. Aufgabenübertragung Anwendbares kommunales Recht Rechtsänderungen Art. Art. 3 Die Sitzgemeinde kann mit weiteren Gemeinden Anschlussverträge abschliessen. Die Sitzgemeinde besorgt unter dem Namen "Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm" - für die Anschlussgemeinde die gesamten Aufgaben der Feuerwehr gemäss Art. 3 und 4 des Feuerschutz- und Feuerwehrgesetzes (FFG). Die Anschlussgemeinde unterstellt sich im Bereich der Feuerwehrdienste dem kommunalen Recht der Gemeinde Mühleberg und administrativ dem Gemeinderat Mühleberg. Massgebend sind die Feuerwehrbestimmungen der Sitzgemeinde (Feuerwehrreglement und Verordnung über die Feuerwehr mit Pflichtenheften und Organigramm). Die von der Sitzgemeinde beschlossenen Änderungen ihrer Feuerwehrbestimmungen mit Anhängen und Ausführungsbestimmungen sind auch für die Anschlussgemeinde verbindlich. Die Aenderung des Zwecks der Feuerwehr braucht hingegen die Zustimmung der Anschlussgemeinde. Information Art. 4 Die Sitzgemeinde räumt der Anschlussgemeinde die Gelegenheit ein, sich zu beabsichtigten Änderungen der Feuerwehrbestimmungen der Sitzgemeinde rechtzeitig zu äussern. Die Sitzgemeinde informiert die Anschlussgemeinde in Form eines Kommissionssitzes in der Feuerwehrkommission, welcher vorzugsweise vom zuständigen Ressortleiter der Anschlussgemeinde besetzt wird. Mindestens einmal jährlich wird die Anschlussgemeinde von der Sitzgemeinde mit dem Jahresbericht des Kommandanten, mit den Finanzinformationen der Sitzgemeinde und mit den strategischen Zielen und Entscheidungen schriftlich informiert. Die Information der Anschlussgemeinde an die Öffentlichkeit ist Sache und Verantwortung der Anschlussgemeinde. Offizielle Bekanntmachungen erfolgen im offiziellen Publikationsorgan der Vertragsgemeinden. Gleichbehandlung Art. 5 Die Einwohnerinnen und Einwohner der Anschlussgemeinde und der Sitzgemeinde sind im Bereich der Feuerwehr grundsätzlich rechtsgleich zu behandeln. Ausgenommen sind die Bestimmungen betreffend der Ersatzabgabenpflicht. GR
2 II. Aufgaben und Organisation Aufgaben Art. 6 Die Feuerwehr bekämpft in den Vertragsgemeinden Feuer-, Elementar- und andere Schadenereignisse gemäss den Vorgaben des kantonalen Rechts und des Feuerwehrreglementes der Sitzgemeinde. Organisation Art. 7 Die Organisation der Feuerwehr richtet sich nach dem Feuerwehrreglement und der Verordnung über die Feuerwehr der Sitzgemeinde. Spezielle Bestimmung Art. 8 Die Sitzgemeinde setzt eine Feuerwehrkommission ein. Sie besteht aus mindestens 7 und höchstens 3 Mitgliedern. Die Anschlussgemeinde ist mit folgenden stimmberechtigten Vertretern in der Feuerwehrkommission vertreten: a) der für die Feuerwehr zuständige Ressortleiter; b) ein weiteres durch den Gemeinderat der Anschlussgemeinde gewähltes Mitglied vorzugsweise ein Offizierskadermitglied der Feuerwehr. Die Feuerwehrkommission konstituiert sich selbst. Amtsdauer sowie Rechte und Pflichten der Kommissionsmitglieder richten sich nach den Bestimmungen der Sitzgemeinde. Die Sitzgemeinde sieht vor, dass mindestens ein Löschzug mit einem Offizier aus der Anschlussgemeinde Ferenbalm besetzt wird. Gleichzeitig ist ein Ersteinsatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen. III. Eigentumsverhältnisse Immobilien Art. 9 Die auf dem Gebiet der Anschlussgemeinde gelegenen Feuerwehrgebäude und festen Feuerwehreinrichtungen verbleiben im Eigentum der Anschlussgemeinde. Die Anschlussgemeinde unterhält, erneuert und erweitert diese Gebäude und Einrichtungen auf eigene Kosten. Sie richtet sich dabei nach den Bedürfnissen der Feuerwehr. Werden die in Absatz erwähnten Gebäude und Einrichtungen von der Feuerwehr der Sitzgemeinde genutzt, so schuldet die Sitzgemeinde der Anschlussgemeinde einen vertraglich festzulegenden Mietzins. Der Mietzins wird der Feuerwehrrechnung belastet. GR
3 Bewegliches Feuerwehrmaterial Art. 0 Die Sitzgemeinde übernimmt von der Anschlussgemeinde deren bewegliches Feuerwehrmaterial, Gerätschaften und Fahrzeuge zu Eigentum. Das von der Sitzgemeinde übernommene Feuerwehrmaterial und die übernommenen Gerätschaften und Fahrzeuge sind im Inventar vom (Anhang ) festgehalten. Wird solches ausgemustert, so kann die Anschlussgemeinde dieses unentgeltlich zurücknehmen. Neuanschaffungen Art. Über bewegliches Feuerwehrmaterial, Gerätschaften und Fahrzeuge, welche die Sitzgemeinden nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages anschafft, ist ein Inventar zu führen. IV. Feuerwehrdienstleistung und Ersatzabgabe Feuerwehrdienstleistung Ersatzabgabe Bemessung Bezug Verwendung Art. Feuerwehrpflicht, Feuerwehrleistung, Befreiung von der Feuerwehrleistung, Rekrutierung und Ausbildung richten sich nach den kantonalen Vorgaben und nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. Art. 3 Die Bemessung der Ersatzabgaben und die Befreiung von der Ersatzabgabe richten sich unter Vorbehalt von Art. 3 Abs. hievor nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. Jede Vertragsgemeinde bezieht die Ersatzabgaben auf ihrem Gemeindegebiet. 3 Die Ersatzabgaben dürfen nur zu Feuerwehrzwecken verwendet werden. V. Finanzielle Bestimmungen Grundsatz Art. 4 Die Finanzierung der Feuerwehr richtet sich nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde. Budgetierung Rechnungsführung Die Kosten für die Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm werden im Voranschlag der Sitzgemeinde eingestellt. 3 Die Sitzgemeinde führt die Rechnung der Feuerwehr als Teil der Gemeinderechnung. 4 Der einmalige Beitrag der Kantonalen Gebäudeversicherung für die Fusion Regio Mühleberg-Ferenbalm wird nach den Schutzwertfaktoren der Gemeinden Ferenbalm und Mühleberg aufgeteilt und den Gemeinden anteilmässig gutgeschrieben. GR
4 5 Sowohl die Sitzgemeinde und die Anschlussgemeinde führen weiterhin eine einseitige Spezialfinanzierung. Die vorhandenen Bestände bis werden nicht in die Rechnung der Feuerwehr Regio Mühleberg-Ferenbalm übertragen. Beiträge und Subventionen Kostenteiler 6 Die Anschlussgemeinde leitet die von ihr bezogenen, zur Finanzierung von Feuerwehraufgaben bestimmten Beiträge, mit Ausnahme des Fusionsbeitrages der GVB, an die Sitzgemeinde weiter. Art. 5 Soweit die Kosten der Feuerwehr nicht durch Ersatzabgaben, Gebühren, Rückerstattungen von Einsatzkosten, Entschädigungen für geleistete Nachbarhilfe sowie durch Subventionen und andere Beiträge gedeckt sind, werden sie von der Sitzgemeinde und der Anschlussgemeinde nach dem folgenden Schlüssel getragen: Schutzwertfaktor der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB). Die Anschlussgemeinde überweist der Sitzgemeinde jeweils bis zum 30. September eine jährliche Akontozahlung, deren Höhe 60 % der für die Anschlussgemeinde budgetierten Ersatzabgaben entspricht. 3 Die Sitzgemeinde erstellt bis jeweils Ende Februar des nachfolgenden Jahres eine Abrechnung zuhanden der Anschlussgemeinde und stellt den Schlussbetrag gemäss Kostenteiler in Rechnung. VI. Rechtspflege, Verantwortlichkeit und Strafbestimmungen Rechtspflege Art. 6 Der Erlass von Verfügungen und die Beschwerdeverfahren im Feuerwehrwesen richten sich nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde sowie nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Die Sitzgemeinde erlässt die entsprechenden Verfügungen auch für die Anschlussgemeinde, ausgenommen für die Ersatzabgaben. Streitigkeiten zwischen den Vertragsgemeinden Art. 7 Können Streitigkeiten zwischen der Sitzgemeinde und der Anschlussgemeinde im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag nicht gütlich beigelegt werden, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Verantwortlichkeit Art. 8 Die disziplinarische und vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Organe und Angehörigen der Feuerwehr richtet sich nach dem Feuerwehrreglement der Sitzgemeinde und nach dem Gemeindegesetz. GR
5 Ist die Gemeinde zuständig, erlässt die Sitzgemeinde die entsprechenden Verfügungen auch für die Anschlussgemeinde. Strafrecht Art. 9 Die strafrechtlichen Bestimmungen des Feuerwehrreglementes der Sitzgemeinde gelten ebenfalls für die Einwohner der Anschlussgemeinde. Die Sitzgemeinde erlässt die entsprechenden Verfügungen auch für die Anschlussgemeinde. VII. Vertragsdauer, Kündigung und vermögensrechtliche Auseinandersetzung Vertragsdauer Kündigung Vermögensrechtliche Auseinandersetzung Art. 0 Art. Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragsgemeinde kann den vorliegenden Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 5 Jahren auf Ende eines Kalenderjahres auflösen. Bewegliches Feuerwehrmaterial, Gerätschaften und Fahrzeuge, welche die Anschlussgemeinde auf die Sitzgemeinde übertragen hat, sind auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung zum Zeitwert in das Eigentum der Anschlussgemeinde zurückzuführen. Die während der Vertragsdauer von der Sitzgemeinde getätigten Neuanschaffungen (Art. hievor) bleiben im Eigentum der Sitzgemeinde. Die Anschlussgemeinde ist von der Sitzgemeinde gemäss dem in Art. 5 Abs. festgelegten Kostenteiler zu entschädigen. Massgebend ist der Zeitwert der Neuanschaffungen im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Können sich die Vertragsgemeinden über die Höhe des Zeitwerts nicht einigen, so wird dieser durch den zuständigen Feuerwehrinspektor für die Parteien verbindlich festgelegt. VIII. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Art. Der vorliegende Vertrag tritt nach den Beschlüssen der zuständigen Organe der Vertragsgemeinden am..0 in Kraft. Rechtsanpassung Art. 3 Die Sitzgemeinde beschliesst vor Inkrafttreten dieses Vertrages die notwendigen Anpassungen des kommunalen Rechts. GR
6 Die Anschlussgemeinde hebt ihr Feuerwehrreglement bzw. ihre kommunalen Feuerwehrbestimmungen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages auf. 3 Mit Erwirkung der Rechtskraft dieses Vertrages wird der bestehende Zusammenarbeitsvertrag der Feuerwehren Mühleberg und Ferenbalm vom 4..00/..00 hinfällig. Dies gilt auch für die Anhänge. Information des Kantons Art. 4 Die Sitzgemeinde stellt je eine Kopie dieses Vertrages dem zuständigen Regierungsstatthalter/Regierungsstatthalterin und der Gebäudeversicherung Bern zur Kenntnis zu. IX. Genehmigung Zustimmung des zuständigen Organs der beteiligten Gemeinden: Ferenbalm (Datum). GEMEINDERAT FERENBALM Der Präsident: Die Sekretärin: B. Schweizer M. Spycher Mühleberg (Datum) GEMEINDERAT MÜHLEBERG Der Präsident: Der Sekretär: K. Herren E. Schmid GR
7 Anhang Anhang Verzeichnis der FW-Immobilien der Gemeinden Mühleberg und Ferenbalm Inventar bewegliches Feuerwehrmaterial Gemeinde Ferenbalm (-Wallenbuch) GR
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