STUDIEREN IN HESSEN Informationen über Hochschulzugang und Studienmöglichkeiten Ausgabe 2007/2008 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

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1 STUDIEREN IN HESSEN Informationen über Hochschulzugang und Studienmöglichkeiten Ausgabe 2007/2008 Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst

2 Anmerkung zur Verwendung Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit der Hessischen Landesregierung herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen. Missbräuchlich sind insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl darf die Druckschrift nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Die genannten Beschränkungen gelten unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Druckschrift dem Empfänger zugegangen ist. Den Parteien ist es jedoch gestattet, die Druckschrift zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder zu verwenden. Herausgeber: Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Kunst Rheinstraße 23-25, Wiesbaden Postfach 3260, Wiesbaden T: 0611/32-0, Fax: 0611/ , URL: Redaktion: Andreas Küpper, T: 0611/ Redaktionsschluss: 15. Februar 2007 Dieses Buch wurde in Kooperation mit den darin aufgeführten Hochschulen und Einrichtungen erstellt. Für Vollständigkeit, Fehler redaktioneller oder technischer Art und Richtigkeit der Angaben kann keine Haftung übernommen werden. Für den Inhalt der Werbeanzeigen ist der Herausgeber nicht verantwortlich. Layout, Druckvorstufe: BW Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH, Südwestpark 82, Nürnberg Anzeigenakquise und -verwaltung: wanner & kindt gbr marketing und medienagentur, Karlstraße 103, Heilbronn T: 07131/ , Fax: 07131/ Druck und Versand: Variograph Druck- und Vertriebs GmbH, Bad Liebenwerda 23. Auflage, Wiesbaden 2007 Nachdruck und Verwendung in elektronischen Systemen auch auszugsweise nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Herausgebers 2

3 ISSN

4 Vorwort Liebe Schülerinnen und Schüler, liebe Studieninteressierte, unsere Gegenwart ist gekennzeichnet durch die Informations- und Wissensgesellschaft sowie deren global vernetzte Kommunikations- und Dienstleistungsstrukturen. Um darin erfolgreich zu sein, nimmt die Fähigkeit, sich Wissen anzueignen, zu nutzen und weiterzuentwickeln, eine entscheidende Rolle ein. Bildung kommt dabei in einem ansonsten ressourcenarmen Land wie Deutschland in zweierlei Hinsicht eine überragende Bedeutung zu: Sie stellt einen wichtigen Erfolgsfaktor im Wettbewerb von Unternehmen und Volkswirtschaft dar und ist gleichzeitig entscheidend für die Lebenssituation und -qualität des Einzelnen. Denn nur fachliches Können, kreatives Handeln und soziales Engagement ermöglichen eine erfolgreiche und befriedigende Berufstätigkeit. Gleichzeitig wird für Sie und für künftige Generationen neben der Ausbildung die Bereitschaft zu lebenslangem Lernen unabdingbare Voraussetzung für kulturelle Bildung und überlegene berufliche Qualifikation sein. Ein Studium an hessischen Hochschulen schafft hierfür die besten Voraussetzungen. Studieren ist jedoch nicht nur durch viel Fleiß, Disziplin und geistige Anstrengung der Lernenden gekennzeichnet, sondern ermöglicht auch die Entdeckung neuer, aufregender Welten. Wer das Angebot einer umfassenden Ausbildung und guter Forschungsmöglichkeiten an unseren hessischen Hochschulen annimmt, der sollte es sich daher nicht nehmen lassen, auch einmal über die Grenzen des gewählten Faches hinauszublicken. Um Sie bei Ihrer Entscheidung, ob, was und wo Sie studieren möchten, zu unterstützen, informiert Sie Studieren in Hessen nunmehr in der aktualisierten 23. Auflage über das Studienangebot der staatlichen, kirchlichen, Verwaltungs- und nichtstaatlichen Hochschulen sowie der (privaten) Berufsakademien in Hessen. In Ergänzung zu der von der Bund- Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung und der Bundesagentur für Arbeit bundesweit herausgegebenen Schrift Studien- und Berufswahl enthält dieses hessische Standard- und Nachschlagewerk Informationen über Inhalte und Aufbau der Studiengänge sowie über Bewerbungs- und Zulassungsverfahren. Es gibt wichtige Hinweise auf Beratungs- und sonstige Stellen, die weiterführende Hilfen anbieten oder Auskunft geben können zu allen Fragen, die mit einem Hochschulstudium zusammenhängen. Sie finden 4

5 darin auch Informationen über postgraduale, weiterbildende, berufsbegleitende und Fern- Studiengänge, sofern sie mit einem (weiteren) Hochschulgrad abschließen. Für ein Studium in Hessen wünsche ich Ihnen schon jetzt viel Freude und Erfolg. Ihr Udo Corts Hessischer Minister für Wissenschaft und Kunst 5

6 Inhalt Abkürzungsverzeichnis Teil I: Auf dem Weg zum Studium 1. Zugangsvoraussetzungen 1.1 Einrichtungen des tertiären Bereichs in Hessen 1.2 Hochschulzugangsberechtigungen Allgemeine Hochschulreife Fachgebundene Hochschulreife Allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung Fachhochschulreife Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Nachweis hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung Bestehen eines Eignungstests 1.3 Sonstige Vorbildungsnachweise 2. Studienfachwahl und Wahl des Hochschulortes 3. Studien- und Berufsberatung 3.1 Studienberatung der Hochschulen 3.2 Angebote der Agenturen für Arbeit 4. Von der Bewerbung bis zur Einschreibung 5. Studienplatzvergabe bei Zulassungsbeschränkung 5.1 Zulassung in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen 5.2 Zulassung in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen 6. Zusätzliche Hinweise für ausländische Studieninteressierte und Bewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen 7. Studium im Ausland 8. Hinweise zu Kosten und Finanzierung des Studiums 8.1 Studienkosten 8.2 Ausbildungsförderung nach dem BAföG 8.3 Sonstige Förderungsmöglichkeiten 9. Krankenversicherung für Studierende 10. Wohnungsvermittlung, Wohnheime 11. Hinweise, Einrichtungen für Behinderte 12. Studienumfang und -struktur, Studienabschlüsse 12.1 Studienplanung 12.2 Studiengänge und Abschlussarten 12.3 Zum Umfang des Studiums 12.4 Lehrveranstaltungen 6

7 12.5 Berufliche Praxis und Studium 12.6 Studium im Praxisverbund duale Studiengänge kooperatives Studium Teil II: Studienmöglichkeiten in Hessen 1. Ingenieur- und naturwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten 2. Ingenieur- und naturwissenschaftliche Studiengänge an Fachhochschulen 3. Medizinische Studiengänge an Universitäten 4. Rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge 4.1 Rechts-, wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge an Universitäten 4.2 Rechts-, wirtschafts-, sozialwissenschaftliche und gesundheitsbezogene Studiengänge an Fachhochschulen 5. Sprach- und kulturwissenschaftliche Studiengänge, Sport an Universitäten 5.1 Sprach- und kulturwissenschaftliche Studiengänge, Sport an Universitäten (außer Magister) 5.2 Allgemeines zum Magisterstudium 5.3 Magisterstudium an der TU Darmstadt 5.4 Magisterstudium an der U Frankfurt 5.5 Umstrukturierung des Magisterstudiums an der U Gießen 5.6 Umstrukturierung des Magisterstudiums an der U Kassel 6. Künstlerische und gestalterische Studiengänge 7. Lehramtsstudiengänge 7.1 Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen 7.2 Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen 7.3 Studiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien 7.4 Studiengänge für das Lehramt an beruflichen Schulen 7.5 Studiengänge für das Lehramt an Förderschulen 8. Postgraduale und weiterbildende Studiengänge 9. Studienangebot der Verwaltungsfachhochschulen und der nicht in der Trägerschaft des Landes stehenden Hochschulen in Hessen 9.1 Verwaltungsfachhochschulen 9.2 Kirchliche Hochschulen Philosophisch-Theologische Hochschule St. Georgen Frankfurt am Main Theologische Fakultät Fulda Lutherische Theologische Hochschule Oberursel 9.3 Staatliche Hochschule für Bildende Künste Städelschule, Frankfurt am Main 9.4 European Business School, Oestrich-Winkel 9.5 Frankfurt School of Finance & Management 9.6 Nicht in der Trägerschaft des Landes stehende Fachhochschulen Evangelische Fachhochschule Darmstadt Europa-Fachhochschule Fresenius, Idstein Hochschule der Gesetzlichen Unfallversicherung, Bad Hersfeld 7

8 9.6.4 Private Fachhochschule Nordhessen, Bad Sooden-Allendorf Provadis School of International Management and Technology, Frankfurt am Main accadis Hochschule, Bad Homburg Private FernFachhochschule Darmstadt 10. Fernstudium 10.1 Fernstudienzentren Frankfurt und Bad Hersfeld 10.2 FernUniversität Hagen 10.3 Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen, Koblenz 11. Studium an Berufsakademien 11.1 Hessische Berufsakademie, Frankfurt am Main, Darmstadt, Kassel 11.2 accadis Bad Homburg, Internationale Berufsakademie 11.3 Europäische Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung ESaK, Maintal 11.4 Berufsakademie Nordhessen, Bad Wildungen 11.5 Berufsakademie Rhein-Main, Rödermark 11.6 Internationale Berufsakademie der F+U Unternehmensgruppe, Darmstadt Teil III: Staatliche Hochschulen und Studentenwerke 1. Hochschulstruktur 1.1 Senat 1.2 Hochschulleitung 1.3 Hochschulrat 1.4 Fachbereiche 1.5 Studentenschaft 2. Hochschulen des Landes Hessen und Hochschulorte 2.1 Technische Universität Darmstadt 2.2 Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main 2.3 Justus-Liebig-Universität Gießen 2.4 Universität Kassel 2.5 Philipps-Universität Marburg 2.6 Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main 2.7 Hochschule für Gestaltung Offenbach am Main 2.8 Hochschule Darmstadt, University of Applied Sciences 2.9 Fachhochschule Frankfurt am Main 2.10 Hochschule Fulda, University of Applied Sciences 2.11 Fachhochschule Gießen-Friedberg 2.12 Fachhochschule Wiesbaden 3. Studentenwerke Anhang A. Studiengangübersicht (alphabetisch) B. Sachwortregister 8

9 Abkürzungsverzeichnis ABl. AfL BA BPS CP DPO ECTS FB FH GVBl. H HF i.d.f. i.d.r. KH LP MPO NC NF PO SS StAnz. StO SWS T TU U VFH VO WS ZVS = Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums, von Juli 1985 bis Dezember 1994 Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums und des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst = Amt für Lehrerbildung = Berufsakademie = berufspraktische(s) (Studien-)Semester = Credit Point(s) = Diplomprüfungsordnung = European Credit Transfer System = Fachbereich = Fachhochschule = Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen = Hochschule = Hauptfach = in der Fassung = in der Regel = Kunsthochschule = Leistungspunkt(e) = Magisterprüfungsordnung = Numerus clausus = Nebenfach = Prüfungsordnung = Sommersemester = Staatsanzeiger für das Land Hessen = Studienordnung = Semesterwochenstunde(n) = Telefon = Technische Universität = Universität = Verwaltungsfachhochschule = Verordnung = Wintersemester = Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (in Dortmund) 9

10 Abschlüsse B = Bakkalaureat (im kirchlichen Rechtsbereich) B. = Bachelor B.A. = Bachelor of Arts bzw. Bakkalaureus Artium / Bakkalaurea Artium BBA = Bachelor of Business Administration BBA/E = Bachelor of Business Administration and Engineering BBL = Bachelor of Business Law B.Ed. = Bachelor of Education Gewerblich-technische Bildung B.Eng. = Bachelor of Engineering B.Sc. = Bachelor of Science B.Sc.Inf. = Bachelor of Science in Informatik BSc.Phys. = Bachelor of Science in Physiotherapy D = Diplom(prüfung) D (BA) = Diplom (Berufsakademie) D (FH) = Diplom (Fachhochschule) E = Erweiterungsprüfung EP = Erste Prüfung KA = Künstlerische Abschlussprüfung / Künstlerisches Abschlusszeugnis KE = Kirchliches Examen L = Lizentiat LL.B. = Bachelor of Laws LL.M. = Master of Laws L1 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen L2 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen L3 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien L4 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen L5 = Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen M = Magister(prüfung) bzw. Magister Artium / Magistra Artium M. = Master M.A. = Master of Arts MBA = Master of Business Administration MBE = Master of Business Education MBL = Master of Business Law M.Ed. = Master of Education Lehramt an beruflichen Schulen M.Eng. = Master of Engineering MJI = Magister / Magistra Juris Internationalis MPA = Master of Public Administration M.Sc. = Master of Science M.Sc.Inf. = Master of Science in Informatik MSc.Phys. = Master of Science in Physiotherapy M.Th. = Master of Theology P = Promotion S = Staatsprüfung, Staatsexamen (außer Lehramt) Akkreditierungsagenturen (ihrerseits akkreditiert durch die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, Adenaueralle 73, Bonn; URL: 10

11 ACQUIN AHPGS AQAS ASIIN FIBAA ZEvA = Akkreditierungs-, Certifizierungs- und Qualitätssicherungs-Institut (c/o Universität Bayreuth, Bayreuth; URL: = Akkreditierungsagentur für Studiengänge im Bereich Heilpädagogik, Pflege, Gesundheit und Soziale Arbeit e.v. (Hebelstraße 29, Freiburg; URL: = Agentur für Qualitätssicherung durch Akkreditierung von Studiengängen (Am Hofgarten 4, Bonn; URL: = Akkreditierungsagentur für Studiengänge der Ingenieurwissenschaften, der Informatik, der Naturwissenschaften und der Mathematik (Robert-Stolz-Straße 5, Düsseldorf); URL: = Foundation for International Business Administration Accreditation (Adenauerallee 73, Bonn; URL: = Zentrale Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover (Wilhelm-Busch- Straße 22, Hannover; URL: 11

12 1. Zugangsvoraussetzungen 1 2. Studienfachwahl und Wahl des Hochschulortes 2 3. Studien- und Berufsberatung 4. Von der Bewerbung bis zur Einschreibung Studienplatzvergabe bei Zulassungsbeschränkung 5 TEIL I Auf dem Weg zum Studium 6. Zusätzliche Hinweise für ausländische Studieninteressierte und Bewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen 7. Studium im Ausland Hinweise zu Kosten und Finanzierung des Studiums 8 9. Krankenversicherung für Studierende 10. Wohnungsvermittlung, Wohnheime 11. Hinweise, Einrichtungen für Behinderte Studienumfang und -struktur, Studienabschlüsse 12 12

13 1. Zugangsvoraussetzungen 1.1 Einrichtungen des tertiären Bereichs in Hessen Das Land Hessen ist Träger von fünf Universitäten in Darmstadt, Frankfurt, Gießen, Kassel (mit Standort Witzenhausen) und Marburg, von zwei Kunsthochschulen in Frankfurt und Offenbach sowie von fünf Fachhochschulen in Darmstadt (mit Standort Dieburg), Frankfurt, Fulda, Gießen-Friedberg (mit Standort Wetzlar) und Wiesbaden (mit Standorten Geisenheim und Rüsselsheim). Hinzu kommen drei verwaltungsinterne Fachhochschulen, die in Marburg, Rotenburg und Wiesbaden speziell zur Ausbildung von Beamten des gehobenen Dienstes eingerichtet worden sind. Außerdem gibt es in Hessen 13 Hochschulen in anderer Trägerschaft, nämlich eine Kunsthochschule in Frankfurt, drei kirchliche Hochschulen in Frankfurt, Fulda und Oberursel, zwei private wissenschaftliche Hochschulen (in Frankfurt und Oestrich-Winkel) sowie sieben Fachhochschulen in Bad Hersfeld, Bad Homburg, Bad Sooden-Allendorf, Darmstadt (2), Frankfurt und Idstein, daneben zwei Fachbereiche der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (in Langen und Wiesbaden). Zur Betreuung hessischer Fernstudierender, die an der FernUniversität in Hagen eingeschrieben sind, unterhält die Universität Frankfurt a.m. zwei Fernstudienzentren (in Frankfurt und Bad Hersfeld). Über die gemeinsam von Rheinland-Pfalz, Saarland und Hessen getragene Zentralstelle für Fernstudien an Fachhochschulen mit Sitz in Koblenz bieten Fachhochschulen dieser drei Länder Fernstudiengänge an. Dem tertiären Bereich sind in Hessen neben den Hochschulen auch die Berufsakademien als besondere Bildungseinrichtungen ausschließlich nichtstaatlicher Träger zugeordnet. Sechs Berufsakademien wurden inzwischen staatlich anerkannt, und zwar in Bad Homburg, Bad Wildungen, Darmstadt, Frankfurt (mit Außenstellen in Kassel und Darmstadt), Maintal und Rödermark. 1.2 Hochschulzugangsberechtigungen Die Qualifikation für ein Studium in Hessen, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird nachgewiesen durch die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife oder die Meisterprüfung. Mit der allgemeinen Hochschulreife oder der Meisterprüfung können alle Studiengänge an den Hochschulen und Berufsakademien studiert werden, mit der fachgebundenen Hochschulreife nur solche der entsprechenden Fachrichtung. Wer die Fachhochschulreife besitzt, kann ein Studium an einer Fachhochschule, einer Berufsakademie oder einen gestuften Studiengang an einer Universität (also einen gestuften Studiengang mit Diplom I und II an der U Kassel oder einen gestuften Studiengang mit Bachelor-/ Masterabschluss) aufnehmen. Der Hochschulzugang ist geregelt in 63 Hessisches Hochschulgesetz i.d.f. vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 713). Darüber hinaus ist zu beachten, dass es Hochschulzugangsberechtigungen gibt, die lediglich in einem bestimmten Bundesland oder nur in einigen Bundesländern zum Studium berechtigen. 13

14 Im Einzelnen werden also folgende Arten von Hochschulzugangsberechtigungen unterschieden: - allgemeine Hochschulreife, - fachgebundene Hochschulreife, - eine vom Hessischen Kultusministerium oder vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst der allgemeinen oder einer fachgebundenen Hochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung, - Fachhochschulreife, - eine vom Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (Adresse siehe 3. Spiegelstrich in Kapitel 1.2.5) der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung, - Meisterprüfung, - Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte, - Nachweis hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung, - Bestehen eines Eignungstests Allgemeine Hochschulreife Die allgemeine Hochschulreife wird nachgewiesen durch - das Reifezeugnis / Abiturzeugnis einer der folgenden öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Einrichtungen: Gymnasium, gymnasiale Oberstufenschule, Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, berufliches Gymnasium, Abendgymnasium oder Kolleg; - das Zeugnis der Abiturprüfung für Nichtschüler (gemäß der VO über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler i.d.f. vom [ABl S. 466]); Einzelheiten sind dieser VO oder den Handreichungen zur Beratung, die beim Hessischen Kultusministerium (Luisenplatz 10, Wiesbaden, T: 0611/368-0) angefordert oder im Internet (unter ) eingesehen werden können, zu entnehmen; - den erfolgreichen Abschluss des Studiums an einer Hochschule Fachgebundene Hochschulreife Eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation hat, wer das Grundstudium in einem Fachhochschulstudiengang, einem gestuften Studiengang an einer Universität oder einen vergleichbaren Studienabschnitt abgeschlossen hat ( 63 Abs. 3 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz). Die Hochschulen stellen die fachgebundene Hochschulreife fest und bescheinigen sie. Solche Bewerber/innen sind befähigt, im gleichen oder in einem verwandten Studiengang an einer hessischen Universität oder Kunsthochschule weiterzustudieren, jedoch in bundesweiten NC-Studiengängen der ZVS lediglich im Rahmen einer Quote von 0,2% der Studienplätze (für Bewerber/innen mit einer deutschen besonderen Hochschulzugangsberechtigung). Eine fachgebundene Hochschulreife besitzen in Hessen auch Absolvent(inn)en von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird (siehe auch unten Kapitel 1.2.6). 14

15 1.2.3 Allgemeiner oder fachgebundener Hochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung In Einzelfällen kann das Hessische Kultusministerium auf Antrag die schulisch erworbene allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife anderer Bundesländer, deren Hochschulzugang auf dieses Bundesland eingeschränkt ist, als der allgemeinen oder der fachgebundenen Hochschulreife gleichwertig für Hessen anerkennen. Studienbewerber/innen mit ausländischen Vorbildungsnachweisen dürfen das Studium an einer Hochschule des Landes oder an einer staatlich anerkannten Hochschule erst aufnehmen, wenn ihre Vorbildungsnachweise als einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung gleichwertig anerkannt worden sind. Hierzu muss u.u. eine Feststellungsprüfung an einem Studienkolleg bestanden werden. Weitere Informationen hierzu enthält Kapitel 6 in Teil I Fachhochschulreife Die Fachhochschulreife wird erworben durch - das Abschlusszeugnis / Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule; - das Zeugnis über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe, in einem beruflichen Gymnasium, einem Hessenkolleg oder Abendgymnasium des Landes Hessen nach 47 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom , zuletzt geändert durch Verordnung vom , in der jeweils geltenden Fassung (Textzusammenfassung im Amtsblatt 9/04, S. 661 ff. und auf der Internetseite des Hessischen Kultusministeriums unter Schulrecht ). Voraussetzung für die Ausstellung dieses Zeugnisses ist der Besuch der Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres in Verbindung mit der Erfüllung bestimmter schulischer Leistungen (in elf Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung und in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung) und dem Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit. Letzterer wird erbracht durch die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung, eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder eine mindestens einjährige Berufs- bzw. Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und -abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst: Präsenz und Leistungsbereitschaft, selbstständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten, Kooperations- und Teamfähigkeit, Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft. Auf die Berufs- und Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu sechs Monaten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehrdienst bis zu zwölf Monaten anzurechnen. - das Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Wirtschaft, Fachschule für Sozialpädagogik, Fachschule für Hauswirtschaft oder Fachschule für Technik mit Zusatzunterricht und Zusatzprüfung; 15

16 - das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung der Fachhochschulreifelehrgänge Technik, Wirtschaft oder Sozialpädagogik an Bundeswehrfachschulen; - das Abschlusszeugnis des Aufbaulehrgangs Verwaltung der Bundeswehrfachschulen; - das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Abschlussprüfung des Lehrganges zum Erwerb der Fachhochschulreife an den Grenzschutzfachschulen; - Bildungsgänge, die der Vereinbarung von einheitlichen Voraussetzungen für den Erwerb der Fachhochschulreife über besondere Bildungswege Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom entsprechen. Diese Zeugnisse enthalten einen entsprechenden Vermerk des ausstellenden Bundeslandes; - das Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut (Assistenten), in Verbindung mit den Nachweisen über die bestandene Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife und über ein einjähriges einschlägiges Berufspraktikum; - Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0, Zusatzunterricht im sprachlichen, mathematisch-naturwissenschaftlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich, Nachweis der bestandenen Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer, Abschluss der schriftlichen Zusatzprüfungen in Deutsch / Kommunikation, im fremdsprachlichen sowie mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich mit jeweils mindestens ausreichender Leistung Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung Unter eine der Fachhochschulreife als gleichwertig anerkannte Vorbildung fallen insbesondere - Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Sozialpädagogik (erworben vor dem ); - Abschlusszeugnis einer hessischen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Hauswirtschaft (erworben vor dem ); - bestimmte Zeugnisse aus Baden-Württemberg, Berlin und Niedersachsen aufgrund entsprechender Gegenseitigkeitsvereinbarungen (eine Zusammenstellung dieser Abschlüsse, die in Hessen als Zeugnis der Fachhochschulreife gelten, ist aus Platzgründen hier nicht abgedruckt; Auskunft erteilt die in Aussicht genommene Fachhochschule oder das Staatliche Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt, Rheinstraße 95, Darmstadt, T: 06151/3682-2, Fax: 06151/ , poststelle@da.ssa.hessen.de, URL: Bewerber/innen mit nicht unter oder genannten Zeugnissen der Fachhochschulreife müssen beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt (Adresse siehe vorherigen Spiegelstrich) eine Bescheinigung über die eventuelle Gleichstellung mit der hessischen Fachhochschulreife beantragen Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte Der Nachweis der Meisterprüfung berechtigt in Hessen zum Studium an allen Hochschulen ( 63 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz). Folgende Bewerber/innen sind durch 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom 29. Juni 2006 (GVBl. I S. 358) den Meistern gleichgestellt, sofern eine mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit nachgewiesen wird: - staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker, - staatlich geprüfte Betriebswirtinnen und Betriebswirte, 16

17 - Betriebswirtinnen und Betriebswirte sowie gleichwertige Abschlüsse im Bereich der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, - Fachkaufleute, Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter, Controllerinnen und Controller, Handelsassistentinnen und Handelsassistenten, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten im Bereich der Industrie- und Handelskammer, - Fachwirtinnen und Fachwirte, - Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer, - Steuerberaterinnen und Steuerberater, - staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, - staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, - staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, - staatlich anerkannte Fachwirtinnen und Fachwirte für Sozialdienste und - staatlich geprüfte Gestalterinnen und Gestalter. Auch dieser Personenkreis kann damit alle Fächer an allen Hochschulen in Hessen studieren. Absolvent(inn)en von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien hingegen besitzen in Hessen eine fachgebundene Hochschulreife, sofern eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen wird ( 1 Abs. 3 Satz 2 der genannten Verordnung). Darüber hinaus können beruflich Qualifizierte, die keine Hochschulzugangsberechtigung für den angestrebten Studienbereich besitzen, eine Hochschulzugangsprüfung ablegen, durch die Vorbildung und Eignung für ein Hochschulstudium in dem Studienbereich festgestellt werden. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist ein berufsqualifizierender Abschluss (in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz, in einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung), eine anschließende mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit sowie die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch qualifizierte Weiterbildung. Die Hochschulzugangsprüfung, die i.d.r. aus einem Prüfungsgespräch und einer schriftlichen Prüfung besteht, dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Lage ist, das Studium mit Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss aufzunehmen. Sie umfasst die wesentlichen allgemeinen und fachlichen Grundlagen, die Voraussetzung für das Studium in dem gewählten Studienbereich sind. Die besonderen berufsbezogenen Erfahrungen und Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers sind zu berücksichtigen. Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen werden an den staatlichen Hochschulen gemeinsame hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse mit berufs- und fachkundigen Prüfern gebildet, die jeweils für die Abnahme der Prüfung für einen Studienbereich hessenweit zuständig sind. Soweit eine Hochschule sich nicht beteiligt, richtet sie einen eigenen Prüfungsausschuss für den entsprechenden Studienbereich ein. Der Antrag auf Zulassung zur Hochschulprüfung ist bei der Hochschule einzureichen, an der das Studium aufgenommen werden soll, oder, sofern für einen Studiengang ein Prüfungsausschuss hochschulübergreifend gebildet wurde, bei der Trägerhochschule für diesen Prüfungsausschuss. Antragsfristen sind für Universitäten der 15. März und der 15. September, für Fachhochschulen der 15. Februar und der 15. August, sofern die Hochschule nichts anderes bestimmt. Der sofortige Studienbeginn im darauf folgenden Semester ist nicht vorgeschrieben; die durch die Prüfung erworbene Studienberechtigung behält ihre Gültigkeit, so dass auch zu einem späteren Zeitpunkt wenn z.b. die Unterbrechung der Berufstätigkeit erst später möglich sein sollte das Studium angetreten werden kann. Ebenso wenig sind nach bestandener Prüfung die Bewerber/innen mit ihrem Studium auf die ursprünglich ins Auge gefasste Hochschule festgelegt. Sie können sich vielmehr auch für eine andere Hochschule in Hessen, die einen Studiengang aus demselben Studienbereich anbietet, entschei- 17

18 den. Der Prüfungsausschuss kann Prüfungen beruflich Qualifizierter anderer Bundesländer anerkennen und auf eine eigene Prüfung verzichten. Geregelt ist dies alles ebenfalls in der Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen; sie ist im Internet unter (>Studium/Ausbildung, >Zugangsvoraussetzungen) einsehbar. Für Ausbildungsgänge an einer staatlich anerkannten Berufsakademie in Hessen gelten die Zugangsvoraussetzungen dieser Verordnung entsprechend; die Zugangsprüfung wird von einem fachlich benachbarten Prüfungsausschuss abgenommen, der Zulassungsantrag der Bewerberin oder des Bewerbers ist bei der für die Prüfung des Studienbereichs zuständigen Hochschule oder Trägerhochschule zu stellen. Die jeweilige Hochschule gibt nähere Auskunft über die Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind. Um den Termin nicht zu versäumen und die Unterlagen rechtzeitig vorlegen zu können, empfiehlt es sich, sich möglichst früh mit der Hochschule in Verbindung zu setzen. Insbesondere können hier auch Informationen eingeholt werden über Inhalte und Formen des geplanten Studiums sowie darüber, ob und gegebenenfalls wie man sich auf die Hochschulzugangsprüfung vorbereiten kann. Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann auch ein Beratungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss durchgeführt werden. Fragen können an die in den hessischen Hochschulen zuständigen Stellen, meist die zentralen Studienberatungen oder Studierendensekretariate, gerichtet werden. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Zulassung zur Hochschulzugangsprüfung nicht auch gleichzeitig schon der Zulassungsantrag zum Studium selbst ist; Studienbewerbungen sind nach bestandener Prüfung bei den Hochschulen bzw. bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) in Dortmund einzureichen. Beruflich Qualifizierte werden in Studiengängen mit Numerus clausus grundsätzlich in gleicher Weise wie andere Bewerber/innen nach den geltenden Rechtsregelungen beteiligt (siehe hierzu Kapitel 4 und 5 in Teil I). Ansprechpartner in den Universitäten TU Darmstadt, U Gießen, U Kassel, U Marburg: Studierendensekretariate (Adressangaben siehe unten Kapitel 4 von Teil I) U Frankfurt: Abteilung Studienberatung, Frau Angela Schulz, Bockenheimer Landstraße 133, Frankfurt a.m., T: 069/ , Fax: 069/ Hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse der Fachhochschulen für die Hochschulzugangsprüfung beruflich Qualifizierter Studienbereich Hochschule / Ansprechpartner Agrar- und Ernährungswissenschaften FH Wiesbaden, Kurt-Schumacher-Ring 18, Wiesbaden, Frau Birke, T: 0611/ , dbirke@rz.fh-wiesbaden.de Bauwesen H Darmstadt, Haarddtring 100, Darmstadt, Frau Karin Götz, T: 06151/ , Fax: 06151/ Elektrotechnik FH Wiesbaden (wie oben) Informatik, Mathematik FH Gießen-Freidberg, Wiesenstraße 12, Gießen, Herr Mollenhauer, T: 0641/ Informations- und Wissensmanagement, H Darmstadt (wie oben) 18

19 Media Maschinenbau naturwissenschaftlich-technische Studiengänge FH Gießen-Friedberg (wie oben) H Darmstadt (wie oben) Pflege Physiotherapie H Fulda, Marquardstraße 35, Fulda, T: 0661/ , Prof. Dr. Keogh, jan.keogh@pg.hs-fulda.de H Fulda (wie oben), Prof. Dr. Elzer, matthias.elzer@pg.hs-fulda.de Sozialwesen H Fulda (wie oben), T: 0661/ Prof. Dr. Stahlmann, stahlmann_fhfulda@web.de StudiumPlus FH Gießen-Friedberg (wie oben) Wirtschaft, Recht FH Frankfurt, Nibelungenplatz 1, Frankfurt a.m., Frau Bettina Fischer-Gerstemeier, T: 069/ Nachweis hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung Bei festgestellter hervorragender wissenschaftlicher oder künstlerischer Begabung kann auf eine Hochschulzugangsberechtigung für den betreffenden Studiengang verzichtet werden, sofern er mit einer Hochschulprüfung abschließt ( 63 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Hochschulgesetz; siehe auch die folgenden Ausführungen in Kapitel 1.3) Bestehen eines Eignungstests Bei Bewerberinnen und Bewerbern ohne deutsche Hochschulreife oder einen gleichwertigen Bildungsnachweis kann der Hochschulzugang vom Bestehen eines Eignungstests abhängig gemacht werden ( 63 Abs. 4 Satz 5 Hessisches Hochschulgesetz). 1.3 Sonstige Vorbildungsnachweise Nach dem Hessischen Hochschulgesetz ( 63 Abs. 4) sollen die Hochschulen durch Satzung festlegen, welche studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse neben der Hochschulreife zu Beginn des Studiums nachgewiesen werden müssen. Dabei kann die Satzung vorsehen, dass das Vorliegen der studiengangspezifischen Fähigkeiten und Kenntnisse vor der Einschreibung geprüft wird. Auch eine Einschreibung unter Vorbehalt ist möglich. Wer an einer staatlichen Hochschule Hessens ein Studium im Bereich der Musik, Darstellenden Kunst, Freien (d.h. Bildenden) Kunst oder Gestaltung aufnehmen möchte (siehe Kapitel 6 in Teil II), muss neben der Hochschulreife in einer speziellen Eignungsprüfung der jeweiligen Hochschule als weitere Zugangsvoraussetzung den Nachweis einer entsprechenden künstlerischen Begabung erbringen. Bewerber/innen für einen gestalterischen Studiengang an einer Fachhochschule, die eine Fachoberschule für Gestaltung erfolgreich abgeschlossen und in den fachbezogenen Fächern mit mindestens der Note gut bewertete 19

20 Leistungen erzielt haben, können auf Antrag ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden. Für die Teilnahme an künstlerischen Eignungsprüfungen ist eine Anmeldung erforderlich, die nichts mit der Bewerbung um einen Studienplatz zu tun hat; die Termine für die Anmeldungen liegen wesentlich früher. Die Anmeldung zur Eignungsprüfung muss bei der Hochschule erfolgen, an der die Bewerberin oder der Bewerber studieren will, und zwar für ein Wintersemester bis zum 1. Juni, für ein Sommersemester bis zum 1. Dezember des Vorjahres. Bei der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst in Frankfurt muss die Anmeldung für ein Wintersemester bis zum 15. April vorliegen. Die Prüfung zur Feststellung der künstlerischen Begabung kann einmal wiederholt werden; sie muss wiederholt werden, wenn das Studium länger als drei Jahre nach Feststellung der Begabung nicht begonnen worden ist. Bewerber/innen, die nicht im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung sind, haben durch eine mit Auszeichnung bestandene Eignungsprüfung ihre hervorragende künstlerische Begabung im Sinne von 63 Abs. 4 Satz 4 Hessisches Hochschulgesetz nachgewiesen und können so ohne Hochschulzugangsberechtigung das Studium in dem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang an der betreffenden Hochschule aufnehmen. Dies gilt allerdings nicht für Lehramtsstudiengänge, Magisterstudiengänge und den Diplom-Studiengang Angewandte Theaterwissenschaften; hier ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife unerlässlich. Verfahren zur Feststellung der künstlerischen Begabung werden zur Zeit in folgenden Studiengängen durchgeführt: - Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a.m. Kunst mit den Abschlüssen L1, L2, L3 und L5, Musik mit den Abschlüssen L1, L2 und L5, Kunstpädagogik mit Magisterabschluss, Musikpädagogik mit Magisterabschluss. - Justus-Liebig-Universität Gießen Drama, Theater, Medien / Angewandte Theaterwissenschaften mit Diplomabschluss, Kunst mit den Abschlüssen L1, L2 und L5, Kunstpädagogik mit Magisterabschluss, Musik mit den Abschlüssen L1, L2 und L5. - Universität Kassel Bildende Kunst, Kunst mit den Abschlüssen L1, L2 und L3, Musik mit den Abschlüssen L1, L2 und L3, Produkt Design, Visuelle Kommunikation. - Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt a.m. Instrumentalausbildung und Dirigieren, Instrumental- und Gesangspädagogik, Kirchenmusik, Lehramt Musik (L3), Komposition, Zeitgenössischer und Klassischer Tanz, Schauspiel, Musiktheater (Gesang), Regie (Sprechtheater und Musiktheater). - Hochschule für Gestaltung Offenbach a.m. Produktgestaltung, 20

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