Thema: Stellenwert von Leitlinien und antizipierten Sachverständigengutachten

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1 Leitlinien Workshop der DGAUM am 19. Juni 2009 in Rostock Thema: Stellenwert von Leitlinien und antizipierten Sachverständigengutachten aus Sicht der Sozialgerichtsbarkeit Dr. Peter Becker, Richter am Bundessozialgericht, Kassel

2 wirkliches / ehrliches Thema: Stellenwert von Leitlinien und antizipierten Sachverständigengutachten bei der arbeitsmedizinischen Begutachtung nach der aktuellen Rechtsprechung des Unfallsenats des BSG

3 Gliederung I. Zur Funktion arbeitsmedizinischer Begutachtung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozess II. Zum Sachverständigengutachten III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten

4 I. Zur Funktion arbeitsmedizin. Begutachtung... Streit um die Anerkennung einer BK ( 9 Abs. 1 SGB VII): tatsächliche Feststellungen zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen Einwirkungen und Krankheit = haftungsbegründende Kausalität (BSG vom B 2 U 9/08 R)

5 I. Zur Funktion... Beweismittel für diese tatsächliche Feststellungen sind im Verwaltungsund im Gerichtsverfahren u.a. Auskünfte Beiziehung von Unterlagen Anhörung der Beteiligten Vernehmung von Zeugen Einholung von Gutachten Einnahme des Augenscheins

6 I. Zur Funktion arbeitsmedizinischer Begutachtung... Zwischenergebnis: Zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Anerkennung einer BK, insbesondere das Vorliegen des Ursachenzusammenhanges zwischen Einwirkungen und Krankheit, kann es notwendig sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

7 Gliederung I. Zur Funktion arbeitsmedizinischer Begutachtung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozess II. Zum Sachverständigengutachten III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten

8 II. Zum Sachverständigengutachten Beurteilungsgrundlage: aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisstand (= herrschende medizin. Lehrmeinung) keine Ablösung der individuellen Betrachtung, aber Entscheidung auf einheitlicher Grundlage Standardisierung / Vergleichbarkeit

9 II. Zum Sachverständigengutachten Ermittlung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes: Standardwerke, Fachbücher Leitlinien Merkblätter Wissenschaftl. Begründung ÄSVB Begutachtungsempfehlungen andere Veröffentlichungen aber alles kritisch würdigen!

10 II. Zum Sachverständigengutachten trotz des Ziels Standardisierung / Vergleichbarkeit der Gutachten: kein Eingriff in Wissenschafts- oder Beurteilungsfreiheit, weil Abweichungen vom aktuellen wissenschaftl. Erkenntnisstand möglich, sie müssen nur begründet werden.

11 II. Zum Sachverständigengutachten Zwischenergebnis: Ein Sachverständigengutachten muss auf der Basis des aktuellen wissenschaftl. Erkenntnisstandes abgefasst werden, begründete Abweichungen sind möglich. Leitlinien sind ein Erkenntnismittel zur Feststellung dieses aktuellen wissenschaftl. Erkenntnisstandes.

12 Gliederung I. Zur Funktion arbeitsmedizinischer Begutachtung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren und Sozialgerichtsprozess II. Zum Sachverständigengutachten III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten

13 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 1. Erfinder : BVerwG (Urt. vom C ) Verwaltungsvorschrift TA Luft ist ein die Entscheidung prägendes und insofern antizipiertes Sachverständigengutachten antizipiert = vorweggenommen generelle Regeln, die im Einzelfall zu beachten sind

14 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 1. Erfinder BVerwG Kritik in der Literatur leiser Abschied: normkonkretisierende Richtlinie BVerwG + BGH übereinstimmend: von privaten Organisationen aufgestellte Regelwerke (DIN-Normen, VDI-RL) sind keine antizipierten Sachverständigengutachten, haben nur Indizwirkung.

15 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 2. BSG 9. Senat: Anhaltspunkte.. Schwerbehindertenrecht sind antizip. Sachverständigengutachten, trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage BVerfG: trotz Bedenken: OK zwischenzeitl.: Kodifikation in der Versorgungsmedizin-Verordnung

16 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 2. BSG 2. (Unfall-)Senat: Urt. v : Empfehlung ABD + HVBG zur MdE bei BK 5101:? Urt. v : für Merkblätter (-) Urt. v : MdE-Tabellen können antizip. Sachverst.-Gutachten sein; später Erörterung der Empfehlungen zur MdE- Bemessung bei Augenverletzungen, im Königsteiner Merkblatt

17 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 2. BSG Zwischenergebnis: Es gibt keine entscheidungstragende Aussage des Unfallsenats des BSG, dass eine MdE-Empfehlung oder sogar Begutachtungsempfehlung zu Kausalitätsfragen in der gesetzlichen Unfallversicherung den Charakter eines antizipierten Sachverständigengutachtens hätte.

18 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 2. BSG Zusatz zum Zwischenergebnis: vgl. im Übrigen: Urt. vom B 2 U 13/05 R zur Kausalitätsbeurteilung bei der BK 2108: Konsensempfehlung ist aktueller wissenschaftl. Erkenntnisstand, von antizip. Sachverständigengutachten keine Rede

19 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 3. Voraussetzungen für ein antizip. Sachverst.-Gutachten nach der sozialrechtlichen Literatur Sachkunde Neutralität, Unabhängigkeit, Objektivität Konkretheit Aktualität besondere Organisation bes. Verfahren / Transparenz

20 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 4. Anwendung der Voraussetzungen auf Königsteiner Merkblatt Bamberger Merkblatt Reichenhaller Merkblatt Konsensempfehlung BK 2108 ausreichende Neutralität, Unabhängigkeit, Objektivität? dies lässt hohe Sachkunde unberührt!

21 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten zu 4. Anwendung der Voraussetzungen zudem: grundlegender Unterschied zwischen MdE-Tabellen und Begutachtungsempfehlungen, letztere beinhalten auch als generelle Aussagen Wertentscheidungen!

22 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 5. Übertragung der Rspr. des BVerwG und des BGH : von privaten Organisationen aufgestellte Regelwerke sind keine antizip. Sachverst.-Gutachten, haben nur Indizwirkung, also auch die vom HVBG, der DGUV und von medizin. Fachgesellschaften verfassten Begutachtungsempfehlungen.

23 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 6. Verfassungsrechtliche Bedenken: a) Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG): + volle gerichtl. Nachprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen + Ausnahme ggf. bei entspr. gesetzl. Ermächtigungsgrundlage wg. hoher Komplexität, Dynamik, Erreichens der Funktionsgrenze der Rechtsprechung aufgrund der Besonderheit der Materie

24 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 6. Verfassungsrechtliche Bedenken: b) Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG; 31 SGB I): + erfordert für staatl. Handeln gegenüber dem Bürger eine gesetzl. Grundlage. + ob / unter welchen Voraussetzungen Sozialleistungen zu erbringen sind, muss durch Gesetz vorgeschrieben sein.

25 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten 6. Verfassungsrecht b) Vorbehalt des Gesetzes 2 Regeln über die Voraussetzungen, wann ein Ursachenzusammenhang zwischen best. Einwirkungen und best. Krankheiten anerkannt wird, sind keine reinen naturwiss. / medizin. Fachfrage, sondern von Wertungen abhängig. Diese muss der Gesetzgeber, hilfsweise von ihm ermächtigte öffentliche Stelle setzen.

26 III. Zum antizipierten Sachverständigengutachten Zwischenergebnis: Die derzeit diskutierten Begutachtungsempfehlungen erfüllen aus vielfältigen Gründen nicht die Voraussetzungen für ein antizipiertes Sachverst.-Gutachten. Es ist auch nicht zu erwarten, dass es in absehbarer Zeit Werke gibt, die diese Voraussetzungen erfüllen.

27 Zusammenfassung I: Zur Klärung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Anerkennung einer BK, insbesondere das Vorliegen des Ursachenzusammenhanges zwischen Einwirkungen und Krankheit, kann es notwendig sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

28 Zusammenfassung II: Dieses Sachverständigengutachten muss auf der Basis des aktuellen wissenschaftl. Erkenntnisstandes abgefasst werden, begründete Abweichungen sind möglich. Leitlinien sind ein Erkenntnismittel zur Feststellung dieses aktuellen wissenschaftl. Erkenntnisstandes.

29 Zusammenfassung III: Keine aktuelle Begutachtungsempfehlung erfüllt die Voraussetzungen für ein antizip. Sachverst.-Gutachten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dies in absehbarer Zeit ändern wird. Sie sind jedoch Erkenntnismittel zur Feststellung des akt. wissenschaftl. Erkenntnisstandes neben Literatur, Leitlinien usw.

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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