Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt )

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1 Abgrenzung von zustimmungsfreien und zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäften nach 107 BGB ( nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) I. Verpflichtungsgeschäfte Hier ist zu unterscheiden zwischen einseitig verpflichtenden und beidseitig verpflichtenden Verpflichtungsgeschäften: Bei dieser Unterscheidung bleiben die allgemeinen Rücksichtspflichten nach 241 II BGB außer Betracht. Aus ihnen wird auch kein rechtlicher Nachteil für Minderjährige abgeleitet, da sonst kein Rechtsgeschäft unter 107 BGB fallen würde, da diese Rücksichtnahmepflichten für alle Schuldverhältnisse gelten, sogar für das gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlung nach 311 II BGB. 1. beidseitig verpflichtende Verpflichtungsgeschäfte: Durch beidseitig verpflichtende Verpflichtungsgeschäfte werden beide Seiten verpflichtet. Dazu gehören vor allem gegenseitige Verträge, bei denen die Hauptleistungspflichten in einem synallagmatischen Austauschverhältnis (Prinzip des lat. do ut des = Ich gebe damit du gibst; Gegenseitigkeit) stehen. Hierzu gehören alle entgeltlichen (nicht zwingend Geld als Gegenleistung nötig) Verträge, wo die eine Leistung die Gegenleistung für die andere darstellt. Beispiele dafür sind Kaufvertrag ( 433), Tausch ( 480), Werkvertrag ( 631), Mietvertrag ( 535), Dienstvertrag ( 611) etc. Aber auch zweiseitige Verträge, also Verträge, die beiden Teilen Leistungsverpflichtungen auferlegen, ohne gegenseitige Verträge zu sein, weil die Leistungen nicht in einem Austauschverhältnis zueinander stehen, fallen hierunter. Beispiele dafür sind der Auftrag gemäß 662 (Pflicht des Beauftragten das übertragene Geschäft zu besorgen; Pflicht des Auftraggebers die Aufwendungen des Beauftragten nach 670 zu ersetzen) und die Leihe nach 598 (Pflicht des Verleihers die Sache dem Entleiher zu gestatten; Pflichten des Entleihers ergeben sich nach der Überlassung aus 601, 603, 604). Bei solchen beidseitig verpflichtenden Verpflichtungsgeschäften übernimmt der Minderjährige unabhängig von seiner Vertragsposition (Käufer oder Verkäufer ) immer eine vertragliche Pflicht, was unstreitig einen relevanten rechtlichen Nachteil darstellt. Damit sind solche beidseitig verpflichtenden Verpflichtungsgeschäfte zustimmungsbedürftig. 2. einseitig verpflichtende Verpflichtungsgeschäfte: Durch solche Geschäfte wird nur eine Vertragspartei verpflichtet, während die andere Partei lediglich einen vertraglichen Anspruch erhält. Beispiel für ein einseitig verpflichtendes Verpflichtungsgeschäft ist das Schenkungsversprechen nach 518 BGB. Durch dieses wird der Schen- 1

2 ker verpflichtet die Sache zu übergeben. Für den Beschenkten entsteht dagegen lediglich ein entsprechender Anspruch und keine Verpflichtung. Damit ist ein Schenkungsversprechen für einen beschenkten Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft und damit zustimmungsfrei. Für einen minderjährigen Schenker ist das Schenkungsversprechen dagegen rechtlich nachteilig und demnach zustimmungsbedürftig. (Laut BGH NJW 2005, 1430 gilt dies allerdings nicht bei einem Schenkungsversprechen, welches unter Rücktrittsvorbehalt [ 346 I BGB, vertragliches Rücktrittsrecht] erfolgte. Denn dann ist der Minderjährige im Falle eines Rücktritts durch den Schenker u. U. zum Wertersatz oder Schadensersatz nach 346 II bis IV BGB verpflichtet) Weitere Beispiele für einseitig verpflichtende Verpflichtungsgeschäfte sind Schuldversprechen nach 780 BGB und Schuldanerkenntnisse nach 781 BGB. Das Gesetz stellt allein auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit ab; die wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit ist dagegen belanglos. Also auch wenn der Minderjährige durch den Kaufvertrag wirtschaftlich ein gutes Geschäft gemacht hat (Wert des von ihm gekauften Gegenstandes 1000,-, Kaufpreis 500,- ) bleibt es dabei, dass die Verpflichtung den Kaufpreis zu bezahlen einen rechtlichen Nachteil darstellt und demnach das Geschäft zustimmungsbedürftig ist! II. Verfügungsgeschäfte 1. Verfügungsgeschäfte, die für den Minderjährigen einen Rechtsverlust mit sich bringen Verfügungen, die für den Minderjährigen einen Rechtsverlust mit sich bringen, also durch die zu seinen Lasten unmittelbar auf seine Rechte eingewirkt werden, sind rechtlich nachteilig und damit zustimmungsbedürftig. Beispiele dafür sind die Übertragung, Aufhebung und Belastung eines Rechts zu Lasten des Minderjährigen. Also wenn der Minderjährige einen in seinem Eigentum stehenden Gegenstand übereignet oder belastet (bspw. indem er ein bisher unbelastetes Grundstück in seinem Eigentum mit einer Hypothek oder einer Grundschuld belastet), sind seine für die sachenrechtliche Einigung erforderlichen Willenserklärungen zustimmungsbedürftig nach 107 BGB. 2

3 2. Verfügungsgeschäfte, die für den Minderjährigen einen Rechtserwerb mit sich bringen Verfügungsgeschäfte, die für den Minderjährigen einen Rechtserwerb mit sich bringen sind grundsätzlich rechtlich vorteilhaft und damit zustimmungsfrei. Hierzu zählt vor allem der Eigentumserwerb an einer Sache. Allerdings sind bei der Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen folgende Fälle zu unterscheiden: (A) Grundstückserwerb führt dazu, dass der minderjährige Eigentümer nun die öffentlich-rechtlichen Lasten (Anlieger- und Erschließungsbeiträge) sowie die steuerlichen Belastungen (Grund- und Grunderwerbssteuer) zu tragen hat. (B) Grundstückserwerb führt dazu, dass den Minderjährigen privatrechtliche Pflichten, wie die Verkehrssicherungspflichten und nachbarrechtliche Pflichten treffen. (C) Beim Erwerb eines Grundstücks, welches mit einem Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek etc.) belastet ist, geht die dem Grundstück anhaftende Belastung mit auf den Minderjährigen über. (D) Beim Erwerb eines vermieteten Grundstücks tritt der Minderjährige nach 566 BGB in die bestehenden Mietverträge ein, so dass ihn Pflichten aus dem Mietvertrag treffen. (Ähnliches gilt auch für verpachtete Grundstücke) Durch Erwerb von Wohnungseigentum tritt der Minderjährige nach 10ff. WEG in die Wohnungseigentümergemeinschaft ein und ist den gesetzlichen Pflichten ( 14 WEG) aus dieser Gemeinschaft ausgesetzt. Die vier Konstellationen verbindet der Umstand, dass die Übereignung für den Minderjährigen auch negative Seiten mit sich bringt. Allerdings führt nicht jede der Konstellationen zu der Annahme, dass dafür eine Willenserklärung nötig ist, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Denn richtigerweise ist 107 BGB von seinem Schutzzweck her einschränkend auszulegen: Die Vorschrift ist dann nicht anwendbar, wenn der Rechtsnachteil seiner abstrakten Natur nach typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringt. Denn in diesem Fall würde der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung nicht verweigern. Das heißt konkret für die einzelnen Konstellationen: 3

4 (A) Die auf dem Grundstückseigentum ruhenden öffentlich-rechtliche Lasten und die steuerlichen Belastungen machen das Geschäft nicht rechtlich nachteilig, so dass es zustimmungsfrei bleibt. Von Teilen der Literatur wird es damit begründet, dass diese Belastungen nicht auf dem Rechtsgeschäft, sondern auf einem alle Grundstückseigentümer treffenden Gesetz beruhten, während der BGH damit argumentiert, dass die Belastungen in ihrem Umfang begrenzt seien, meist aus den Erträgen des Grundstücks bestritten werden könnten und typischerweise zu keiner Vermögensgefährdung des Minderjährigen führten. (B) Die mit dem Grundstückserwerb einhergehende Übernahme der Verkehrssicherungspflichten und eventueller nachbarrechtlicher Pflichten führt ebenso grundsätzlich nicht dazu, dass das Geschäft rechtlich nachteilig wird. Es bleibt vielmehr zustimmungsfrei. Denn auch hier ist die Belastung ihrem Umfang nach begrenzt, kann in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks abgedeckt werden und führt deshalb typischerweise nicht zu einer Vermögensgefährdung. (C) Die grundpfandrechtlichen Belastungen mindern lediglich den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil oder zehren ihn allerhöchstens auf. Denn z.b. durch die Belastung mit einer Grundschuld ist der minderjährige Eigentümer nur verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück zu dulden. Er haftet dagegen nicht mit seinem sonstigen persönlichen Vermögen. Also selbst wenn der Wert der Grundschuld den Wert des erworbenen Grundstücks übersteigt, zieht er daraus keinen Nachteil, da sein sonstiges Vermögen unberührt bleibt. Somit erlangt der Minderjährige lediglich um das Grundpfandrecht gemindertes Eigentum, was für ihn (immer noch) rechtlich lediglich vorteilhaft ist und damit keiner Zustimmung bedarf. (D) Im Falle eines vermieteten Grundstücks oder von Wohnungseigentum verhält es sich anders. Hier haftet der Minderjährige nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sonder darüber hinaus auch persönlich mit seinem gesamten Vermögen. Die aus dem Mietvertrag oder aus der Wohnungseigentümergemeinschaft resultierenden Verpflichtungen sind auch nicht ihrem Umfang nach beschränkt, so dass typischerweise keine Vermögensgefährdung vorliegen würde; vielmehr handelt es sich um nicht unerhebliche Rechtsnachteile, so dass hierfür eine Willenserklärung nötig ist, 4

5 durch die der Minderjährige nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt und für deren Wirksamkeit nach 107 BGB eine Zustimmung erforderlich ist. III. Annahme einer Leistung als Erfüllung Fraglich ist, ob ein Minderjähriger eine ihm geschuldete Leistung annehmen kann, mit der Folge, dass sein Anspruch auf diese Leistung nach 362 I BGB erlischt. Die Mindermeinung bejaht dies, da die Leistungsannahme dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringe, weil in seinem Vermögen an die Stelle der Forderung der höher zu bewertende Leistungsgegenstand trete. Die herrschende Meinung unterscheidet richtigerweise nach dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip zwischen der Erfüllungswirkung nach 362 I BGB und dem dinglichen Eigentumserwerb nach 929 S. 1 BGB. Während der Eigentumserwerb lediglich rechtlich vorteilhaft und zustimmungsfrei sei (Grundsatz; Ausnahme siehe oben unter II.), trete ohne Einwilligung keine Erfüllungswirkung nach 362 I BGB ein, da der Verlust eines Anspruchs einen Rechtsnachteil darstelle, welcher eine Zustimmungsbedürftigkeit auslöse. Nach der einen Strömung der herrschenden Ansicht ist für eine Erfüllung nach 362 I BGB eine zusätzliche Erfüllungsvereinbarung nötig (Theorie der Erfüllungsvereinbarung). Diesen Vertrag könne aber der Minderjährige wegen der nachteiligen Wirkung der Erfüllung nach 362 I BGB ohne Einwilligung nicht wirksam schließen. Die andere Strömung der herrschenden Ansicht, die Theorie der tatsächlichen Leistungserbringung, besagt, dass für eine Erfüllung nach 362 I BGB kein zusätzlicher Vertrag nötig sei, sondern die Erfüllung durch Realakt geschehe. Allerdings werde die Erfüllungswirkung nur ausgelöst, wenn der Empfänger auch eine Empfangszuständigkeit besitze. Diese wird aber den Minderjährigen ohne Einwilligung nach 107 BGB abgesprochen, so dass auch bei diesem Ansatz die Erfüllungswirkung ausbleibt. IV. Rechtlich neutrale Geschäfte Entgegen des Wortlauts des 107 BGB ( lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt ) sind auch neutrale Geschäfte, also Geschäfte, die für den Minderjährigen weder rechtlich vorteilhaft noch nachteilig sind, zustimmungsfrei. Denn auch für solche Geschäfte, die für ihn keine Nachteile mit sich bringen, bedarf der Minderjährige keinen Schutz. Bestärkt wird diese Argumentation durch 165 BGB, der ausdrücklich regelt, dass ein Minderjähriger als Stellvertreter für andere tätig werden kann, da dadurch nicht er selbst, sondern der Vertretene verpflichtet wird. Ein weiteres Beispiel für ein neutrales Geschäft ist die Leistungsbestimmung nach 317 I BGB. 5

6 Strittig ist die Behandlung eines Verfügungsgeschäfts, durch welches der Minderjährige über Sachen eines Dritten ohne dessen Einwilligung (also damit über fremde Sachen) verfügt und der Empfänger diese fremden Sachen vom Minderjährigen nach 932 BGB gutgläubig erwirbt. Denn für den Minderjährigen ist diese Übereignung weder rechtlich vorteilhaft noch rechtlich nachteilig, da die Sache ihm ja gar nicht gehört. Damit kann ein Minderjähriger nach der herrschenden Meinung ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nach 107 BGB solche Geschäfte tätigen. Medicus wendet dagegen ein, dass der Schutz des redlichen Erwerbs nach 932 BGB nicht so weit gehe. Denn wenn der veräußerte Gegenstand wirklich dem Minderjährigen gehört hätte, wie der redliche Erwerber nach 932 BGB angenommen haben muss, wäre der Erwerb ja schon am Mangel der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers gescheitert. Die Vorschriften des redlichen Erwerbs sollen jedoch den gutgläubigen Erwerber nur so stellen, als ob dessen Ansicht von der Berechtigung des Veräußerers zuträfe. Der gutgläubige Erwerber dürfe jedoch nicht besser stehen als bei einer Verfügung des Minderjährigen über eigene Gegenstände. Wäre aber der Minderjährige Berechtigter, stünde dem Erwerb 107 BGB entgegen. Genau dasselbe müsse also auch für Verfügungen über fremde Gegenstände gelten. V. Ausübung von Gestaltungsrechten und Ablehnung von Angeboten Die Ausübung von Gestaltungsrechten (Anfechtung 142 BGB, Kündigung 620 II BGB, Rücktritt 346 BGB und Widerruf 355) sind zustimmungsbedürftig, soweit sie sich auf einen nicht ausschließlich belastenden Vertrag beziehen. Denn dann bedeutet der Verlust der Rechte aus dem Vertrag und etwaige Ersatz- oder Abwicklungspflichten einen rechtlichen Nachteil im Sinne des 107 BGB. Anders ist es in den (seltenen) Fällen, in denen die Ausübung der Gestaltungsrechte keinen rechtlichen Nachteil mit sich bringt; solche Geschäfte sind dann zustimmungsfrei. Ein Beispiel dafür ist der Fall, dass ein Minderjähriger als Darlehensgeber ein unverzinsliches Darlehen kündigt. Ein weiteres Beispiel ist die Mahnung durch einen Minderjährigen, da sich hierdurch die Rechtslage ausschließlich zugunsten des Minderjährigen ändert. Die Ablehnung eines Vertragsangebots ist für den Minderjährigen zustimmungsbedürftig, da es für den Minderjährigen nicht lediglich vorteilhaft ist. Denn durch die Ablehnung (= empfangsbedürftige Willenserklärung) verliert der Minderjährige die rechtlich gesicherte ( 145 BGB) Chance zum Vertragsschluss. Literatur zum Vertiefen: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 39 II. Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 25 V. Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB, 12 III. Köhler, BGB Allgemeiner Teil, 10 III. 6

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