Entscheidungsgründe. LG München I, Urteil v O 241/15

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1 LG München I, Urteil v O 241/15 Titel: LG München I: Bausparvertrag, ABB, Bausparbedingung, Vertragsnummer, Einzahlung, Endurteil, Bausparkasse, Einzelrichterin, Classic, Zivilkammer, Bausparguthaben, Bauspardarlehen, Bausparer, Tarif, Wohnungsbauprämie, Empfang, Tatbestandsvoraussetzung, Verwirkung Normenketten: BGB 489 BGB 488 Leitsätze: 1. Das Kündigungsrecht nach 489 I Nr. 2 BGB gilt auch zu Gunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen. (Leitsatz der LSK- Redaktion) 2. Mit Zuteilungsreife, die unstreitig spätestens jeweils zehn Jahre vor Erklärung der Kündigung erstmalig eingetreten ist, ist von einem "vollständigen Empfang" des Darlehens isd 489 I Nr. 2 BGB durch die Beklagte auszugehen. (Leitsatz der LSK-Redaktion) Schlagworte: Bausparvertrag, Kündigung, Zuteilungsreife, Empfang, Darlehensvertrag Fundstellen: ZfIR 2016, 36 ZBB 2016, 56 ZIP 2015, 2360 LSK 2015, Entscheidungsgründe Landgericht München I Az.: 3 O 241/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am In dem Rechtsstreit 1)... - Klägerin 2)... - Kläger Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:... gegen... - Beklagte Prozessbevollmächtigte:...

2 wegen Forderung erlässt das Landgericht München I - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom folgendes Endurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf ,86 festgesetzt. Tatbestand Die Kläger nehmen die Beklagte auf Feststellung in Anspruch, dass zwei zwischen den Parteien geschlossene Bausparverträge nicht durch eine Kündigung der Beklagten beendet worden sind, sondern fortbestehen. Die Beklagte ist eine Bausparkasse. Am schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag (vgl. Anlage K1) mit der Vertragsnummer... über eine Bausparsumme in Höhe von ,00 DM (entspricht ,51 ). Der Bausparvertrag wies zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Guthaben in Höhe von ,16 Euro aus. Grundlage des Vertrags sind die Allgemeinen Bausparbedingungen Tarife A und B (im Folgenden: ABB 1, vgl. Anlage B3). Die letzte Einzahlung erfolgte am Am schlossen die Kläger mit der Beklagten einen Bausparvertrag (vgl. Anlage K2) mit der Vertragsnummer... über eine Bausparsumme in Höhe von ,00 DM (entspricht ,35 ). Der Bausparvertrag wies zum Zeitpunkt der Klageerhebung ein Guthaben in Höhe von ,72 Euro aus. Grundlage des Vertrags sind die Allgemeinen Bausparbedingungen Tarif Classic (im Folgenden: ABB 2, vgl. Anlage B5). Die letzte Einzahlung erfolgte am In 9 ABB1 bzw. 9 ABB2 ist bestimmt: (1) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. (...) Die Kläger kamen ihren vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung, immer fristgerecht nach. Seit der letzten Einzahlung erhöhte sich das Bausparguthaben jeweils nur noch durch die angefallenen Zinsen und die Wohnungsbauprämie. Ein Bauspardarlehen beantragten die Kläger nicht. Mit zwei Schreiben vom (Anlagen K4 und K5) erklärte die Beklagte jeweils die Kündigung der Bausparverträge zum Beide Bausparverträge waren jedenfalls seit zuteilungsreif. Die Klagepartei wendet Verwirkung ein. Die Kläger sind der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam. Ein Kündigungsrecht nach 488 Abs. 3 BGB bestehe erst, wenn die Bausparsumme vollständig erreicht sei. Zudem stehe der Kündigung die Regelung des 9 ABB1 bzw. 9 ABB2 entgegen. Schließlich greife auch 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht, da die Anwendung der Vorschrift auf die Beklagte als Unternehmerin fraglich sei und jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzung des vollständigen Empfangs des Darlehens durch die Beklagte fehle. Überdies sei der Bausparvertrag eine Vertragsgestaltung eigener Art, welcher vom Darlehensvertrag zu unterscheiden sei.

3 Die Kläger beantragen: Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten bestehenden Bausparverträge Nr.... und Nr.... über den hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbestehen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Vorschriften über den Darlehensvertrag anwendbar sind. Die Kläger würden den Bausparvertrag seit der letzten Einzahlung als Geldanlage nutzen, was außerhalb des spezifischen Vertragszwecks liege. Bei Einzahlung der Regelsparbeträge wäre schon Vollansparung und damit der Kündigungsgrund des 488 Abs. 3 BGB eingetreten. Jedenfalls sei sie nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung berechtigt gewesen, weil die Bausparverträge seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif gewesen seien und dies dem vollständigen Empfangs des Darlehens gleichstehe, da damit der vertraglich angestrebte Sollzustand erreicht sei. Die Regelung sei zudem auf alle Darlehensnehmer anwendbar und aufgrund der Regelung in 489 Abs. 4 S. 1 BGB nicht dispositiv. Verwirkung liege nicht vor, da die Beklagte erst 10 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht habe. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Anlagen und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klageanträge sind unbegründet, da die streitgegenständlichen Bausparverträge jeweils durch die Kündigung der Beklagten nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum beendet wurden. 1. Die Beklagte war nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt. a) Nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang - oder nach der letzten Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz, falls diese nach dem vollständigen Empfang erfolgte - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Die Vorschrift gilt auch für Bausparverträge. Ein Bausparvertrag ist ein einheitlicher Darlehensvertrag, bei dem zunächst der Bausparer als Darlehensgeber anzusehen ist und die Parteien sodann mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11 LG Aachen, Urteil vom , 10 O 404/14, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Es handelt sich daher um einen einheitlichen Vertrag mit zwei Stufen. Der Bausparer spart bis zur Zuteilungsreife ein Guthaben an. Hierfür erhält er die vereinbarte Guthabenverzinsung. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung angesammelten Guthaben in Anspruch nehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Damit ist der Bausparvertrag auch bereits in der Ansparphase als Darlehensvertrag zu qualifizieren (LG Mainz, Urteil vom , 5 O 1/14, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). b) Das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt auch zugunsten eines Darlehensnehmers, der kein Verbraucher ist, insbesondere auch für Banken und Bausparkassen (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15)

4 Eine Einschränkung des Kündigungsrechts nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift, noch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Staudinger/Mülbert, BGB [2010], 488, Rn. 549). Die Formulierung Darlehensnehmer enthält zunächst in personeller Hinsicht keinerlei Einschränkung. Zudem ergibt sich aus einem Vergleich von 489 Abs. 1 Nr. 2 (nunmehr aufgehoben) und 489 Abs. 1 Nr. 3 (nunmehr 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) in der bis zum geltenden Fassung (nachfolgend: a. F.), dass der Gesetzgeber zwar für das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a. F. die Verbrauchereigenschaft des Darlehensnehmers vorausgesetzt hat ( wenn das Darlehen einem Verbraucher gewährt und nicht durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist... ), für das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 3 a. F. (nunmehr 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hingegen gerade nicht ( in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang ). Auch befindet sich 489 BGB nach der Gesetzessystematik im für Darlehensnehmer und Darlehensverträge aller Art geltenden Abschnitt Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften. Das folgende Kapitel 2 Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge beinhaltet die 491 BGB. Bereits aus den Überschriften ergibt sich, dass die 488 bis 490 als allgemeine Vorschriften auf sämtliche Darlehensverträge Anwendung finden. Im Kapitel 2 befindet sich in 500 BGB ein spezielles Kündigungsrecht für bestimmte Verbraucherdarlehensverträge. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass 489 Abs. 1 Nr. 2, der nicht an die Verbrauchereigenschaft anknüpft, auch für andere Darlehensnehmer anwendbar sein soll. Zudem hat der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt, dass 489 für alle Darlehensnehmer anwendbar ist, lediglich 500 BGB ausschließlich für Verbraucher (vgl. BT-Drucksache 16/11642, S. 74 f.). Dass Darlehensnehmer nicht nur ein Verbraucher sein kann, ergibt sich auch im Umkehrschluss aus 489 Abs. 4 S. 2 BGB, wonach das Kündigungsrecht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, usw. abweichend von S. 1 durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden kann. Der Verweis auf 609a BGB a. F. führt vorliegend auch nicht weiter, da zum Einen der jetzige Wortlaut in 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( in jedem Fall ) keine Einschränkung vornimmt und eine solche auch nicht unter Verweis auf 609a BGB a. F. unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien vorgenommen werden kann. So lässt sich der BT-Ds 10/4741 entnehmen, dass im Falle eines einseitigen Zinsbestimmungsrechts bzw. einem Darlehen mit variablem Zinssatz das Kündigungsrecht als Gegengewicht ausgestaltet werden sollte, was gerade im vorliegenden Fall, mit festem Zinssatz und der Regelung des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, nicht gegeben ist. Schließlich spricht auch die teleologische Auslegung dafür, den Anwendungsbereich nicht auf Verbraucher zu beschränken. Sinn und Zweck des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist, den Darlehensnehmer bei einem festverzinslichen Darlehen vor einer mehr als zehn Jahre andauernden vertraglichen Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz zu bewahren (LG Aachen, Urteil vom , 10 O 404/14 LG Hannover, Urteil vom , 14 O 93/15 LG Hannover, Urteil vom , 14 O 55/15, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Dieser Schutzzweck gilt für jeden Darlehensnehmer, nicht nur für einen Verbraucher. Selbst wenn der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die vorliegende Konstellation im Auge hatte, wonach beim Bausparvertrag zunächst der Bausparer in der Ansparphase der Darlehensgeber und die Bausparkasse die Darlehensnehmerin ist, ist die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck auch hierauf anwendbar. Der Schutzzweck des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt in besonderem Maße für Bausparkassen, weil ihre Guthabenszinssätze noch unter den marktgerechten Zinssätzen liegen (müssen), um das Ziel zinsgünstiger Bauspardarlehen erreichen zu können (LG Hannover, Urteil vom , 14 O 93/15, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Gerade bei Bausparverträgen, die oft mehrere Jahrzehnte bespart werden, kommt es bei einer wirtschaftlichen Veränderung, wie sie eingetreten ist, wonach der Kapitalzins sehr stark fällt, zu einer langjährigen vertraglichen Bindung der Bausparkasse an einen nicht mehr zeitgemäßen Zinssatz. Das Zinsänderungsrisiko würde ohne Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse einseitig auf diese verlagert. Dies trifft die Bausparkassen, die nur zweckgebunden für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Darlehensvertragspartei sind, besonders hart (LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15).

5 Zudem sichert beim Bausparvertrag die Verknüpfung der Unkündbarkeit des Bausparvertrags mit der Gewährung eines Bauspardarlehens die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). So kann sich der Bausparer eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern, umgekehrt rechtfertigt eine höhere Guthabenverzinsung in der Ansparphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Würde der Bausparvertrag auch nach Erreichen der Bausparsumme für die Bausparkasse unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Zweck des Bausparvertrags ist aber nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, so dass ein Bausparvertrag nach Erreichen der Bausparsumme von der Bausparkasse gemäß 488 Abs. 3 BGB ordentlich gekündigt werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom , 9 U 151/11, LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). Die eben erwähnte Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung ist auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Bausparvertrag zuteilungsreif ist, das Bauspardarlehen aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, nicht mehr gegeben. Wenn der Bausparer trotz Zuteilungsreife gar nicht beabsichtigt, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, ist das wechselseitige Verhältnis zwischen der Ansparphase und der Darlehensphase bereits zu dem Zeitpunkt de facto aufgehoben und eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse gerechtfertigt. Zudem wird die Zeit ab Zuteilungsreife bis zum Erreichen der Bausparsumme maßgeblich vom Bausparer durch die Höhe der vorgenommenen Einzahlungen beeinflusst und kann u.u. Jahrzehnte dauern. Dies ist jedoch der Bausparkasse nicht zuzumuten und widerspricht dem der Einführung des zehnjährigen Kündigungsrechts zugrunde liegenden Gedanken, dass sich ein Vertragspartner in jedem Fall nach einer gewissen Zeit (nämlich nach 10 Jahren) von einem Darlehen soll lösen können, dessen Zinssatz nicht mehr zeitgemäß ist (vgl. BT-Drucksache 10/4741, S. 23; LG Osnabrück, Urteil vom , 7 O 545/15). c) Mit Zuteilungsreife, die unstreitig spätestens jeweils zehn Jahre vor Erklärung der Kündigung erstmalig eingetreten ist, ist von einem vollständigen Empfang des Darlehens i. S. des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB durch die Beklagte auszugehen (LG Mainz WM 2015, 181; Staudinger/Mülbert a. a. O., Rn. 549, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Bereits die Formulierung in 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.e. zeigt, dass nicht nur der Zeitpunkt der vollständigen Valutierung in Betracht kommt. Dass der Zeitpunkt der Zuteilungsreife maßgeblich ist folgt aus der Struktur des Bausparvertrags, dessen Zweck vorrangig darauf gerichtet ist, dem Bausparer nach der Erbringung ausreichender Sparleistungen den Zugriff auf ein darüber hinausgehendes, zinsgünstiges Darlehen zu ermöglichen (vgl. LG Mainz WM 2015, 181, LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Dieser Zugriff steht dem Bausparer ab erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife zu. Daher liegt es nahe, die Sparleistungen, die der Bausparer zur Erreichung der Zuteilungsreife erbringen muss, als den vollständigen Gegenstand des Darlehens anzusehen, das der Bausparer der Bausparkasse während der Ansparphase gewährt. Auch wenn der Bausparer nach Erreichen der Zuteilungsreife das Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen muss und weitere Sparleistungen erbringen kann, ändert dies nichts daran, dass die Bausparkasse das (mit Abschluss des Bausparvertrags ins Auge gefasste, zur planmäßigen Erreichung der Zuteilungsreife notwendige) Darlehen des Bausparers mit Zuteilungsreife erhalten hat, weshalb von einem vollständigen Empfang der Darlehensvaluta auszugehen ist. Dies führt gleichermaßen dazu, dass ein Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB während der Ansparphase nicht entstehen kann und es daher ausgeschlossen ist, dass die Bausparkasse durch eine Kündigung nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB das Recht des Bausparers zur Erlangung des Bauspardarlehens vereitelt. Wenn allerdings die Zuteilungsreife erreicht ist, muss der Bausparkasse eine Kündigung möglich sein, da ansonsten die Dauer der Ansparphase ins Belieben des Bausparers gestellt würde, was über den Zweck des Bausparens, der Erlangung eines zinsgünstigen Darlehens, hinausginge und auch die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung nicht mehr gewährleistet würde (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom , Az. 25 O 89/15). d) Die Beklagte hat die Kündigung der Verträge unstreitig mit den beiden Schreiben vom gegenüber den Klägern erklärt. Die Kündigungsfrist von 6 Monaten (zum ) ist eingehalten.

6 2. Das Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB war auch nicht vertraglich ausgeschlossen (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). a) Dabei kann dahinstehen, ob sich die Bestimmung in 9 ABB auch auf ein Kündigungsrecht nach 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB beziehen soll. b) Denn ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts wäre unwirksam. aa) Nach 489 Abs. 4 S. 1, S. 2 BGB kann das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach 489 Abs. 1 Nr. 2 nur dann durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden, wenn der Darlehensnehmer der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften ist. bb) Die Beklagte ist keine der in 489 Abs. 4 S. 2 BGB genannten Gebietskörperschaften. cc) Auch eine analoge Anwendung des 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf die Beklagte ist nicht geboten (vgl. Staudinger/Mülbert a. a. O. 489 Rn. 74; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., 489 Rn. 13; BeckOK- BGB/Rohe [Stand: ], 489 Rn. 19). Nach dem Wortlaut und der systematischen Fassung des Gesetzes spricht nichts dafür, dass in 489 Abs. 4 S. 2 BGB generell juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Darlehensnehmer erfasst sein sollten. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber erkennbar die Mühe gemacht, die Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, auf die der Ausschluss nach 489 Abs. 4 S. 2 BGB anzuwenden sein soll, ausdrücklich aufzuzählen. Diese Aufzählung hat der Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechtsreform ausdrücklich beibehalten und um die Europäischen Gemeinschaften sowie ausländische Gebietskörperschaften erweitert. Diese enummerative Bestimmung bestimmter juristischer Personen des öffentlichen Rechts spricht dagegen, die Regelungen auf die Beklagte zu erweitern, nur weil diese in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Auswahl der in 489 Abs. 4 Satz 2 genannten Gebietskörperschaften verfolgt hat, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht (vgl. BT-Drucks. 10/4741, S. 22). Nachdem der Gesetzgeber aber gerade darauf verzichtet hat, die Ausnahme des 489 Abs. 4 S. 2 BGB auf sämtliche juristische Personen des öffentlichen Rechts zu erstrecken, obwohl dies unschwer möglich gewesen wäre, und diese Entscheidung auch über eine Anpassung der Vorschrift hinweg beibehalten hat, erscheint es ausgeschlossen, die Ausnahme im Wege der Analogie grundsätzlich auch auf andere öffentlich-rechtlich geprägte Erscheinungsformen der öffentlichen Hand erstrecken. Vielmehr ist verbindendes Element der Regelung in 489 Abs. 4 S. 2 BGB die Eigenschaft als Gebietskörperschaft, die der Beklagten offensichtlich fehlt. Dies deutet darauf hin, dass sie Ausnahme gerade auf die herkömmlich von Gebietskörperschaften ausgegebenen langläufigen Anleihen beziehen soll, die durch 489 Abs. 4 S. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden sollen. Dieser Zweck lässt sich auf die Beklagte als öffentlich-rechtlicher Bausparkasse gerade nicht übertragen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). 3. Ein genereller Ausschluss des Kündigungsrechts aus 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB ergibt sich weder aus den Besonderheiten des Bausparvertrags noch aus sonstigen Erwägungen. a) Da der Bausparvertrag seinem Wesen nach auf die Verschaffung eines zinsgünstigen Darlehens und nicht primär auf eine dauerhafte Geldanlage gerichtet ist, spricht nichts dagegen, der Bausparkasse zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife ein Kündigungsrecht zuzugestehen (vgl. LG Mainz WM 2015, 181; LG Nürnberg, Urteil vom , Az. 6 O 1708/15). Schließlich ist der Vertragszweck mit Zuteilungsreife und der Möglichkeit der Erlangung des Bauspardarlehens erreicht und die Nutzung des Bausparvertrags vom Vertragszweck nicht umfasst. Damit steht auch die Aufrechterhaltung dieses Zustands - anders als vom Klägervertreter unter Berufung auf 242 BGB vorgetragen - einer Kündigung nicht entgegen.

7 b) Eine Einschränkung auf Grundpfandkredite lässt sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzeshistorie entnehmen. So sah die Vorschrift des 489 Abs. 1 Nr. 2 a. F. eine solche Differenzierung hinsichtlich grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen vor. Eine solche enthielt die Regelung in 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a. F., welche nun entsprechend in 489 Abs.1 Nr. 2 BGB übernommen wurde, nicht. c) Schließlich können die Kläger auch nicht Verwirkung einwenden. Da das Kündigungsrecht erst zehn Jahre nach Zuteilungsreife angenommen wird, war die Kündigungsmöglichkeit für die Beklagte erst ab 2014 gegeben. Die Kündigungen wurden mit Schreiben vom erklärt. Damit fehlt bereits das einen Vertrauenstatbestand begründende Zeitmoment. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht München I Prielmayerstraße München einzulegen. Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

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