Agenda Datenschutz, rechtliche Grundlagen

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1 Agenda Datenschutz, rechtliche Grundlagen Sinn und Zweck Umsetzung Prinzipien TOMs, ADV Verstoß, Folgen

2 Sinn des Datenschutzes Jeder soll nach Möglichkeit selbst bestimmen, wer welche Informationen über ihn verwendet. := Recht auf informationelle Selbstbestimmung (abgeleitetes Grundrecht nach Art. 2 I GG i.v.m. Art. 1 I GG)

3 Zweck der Datenschutzgesetze Schutz des Einzelnen vor Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts beim Umgang mit seinen personenbezogenen Daten.

4 Wer: Der Einzelne natürliche Person Patienten Besucher Mitarbeiter Lieferanten, Dienstleister,... nicht juristische Person

5 Was: personenbezogene Daten Einzelangaben über pers. oder sachl. Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person pers.: Name, Anschrift, Familienstand, Geburtsdatum, Beruf, Aussehen, Gesundheits- zustand, Werturteile,... sachl.: Behandlungsvertrag, Besuchsdatum, Telefongespräch, Logdateiangaben,... Was nicht: anonymisierte Daten besondere Arten pers.bez. Daten: Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit,...

6 Umsetzung Pflichten der datenverarbeitenden Stelle z.b. ggmbh Bestellung eines Datenschutzbeauftragten Mitarbeiter zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichten und mit Vorschriften vertraut machen Vorabkontrolle TOMs Führen des Verfahrensverzeichnisses Rechte der Betroffenen z.b. Patienten, Besucher, Mitarbeiter Unterrichtung Einsicht (Daten & Verfahrensverzeichnis) Berichtigung Gegendarstellung Löschung, Sperrung... Schriftformerfordernis: Einwilligung, ADV... Kontrollierende Stellen Datenschutzbeauftragte Datenschutzkontrollinstanz Betroffene

7 Datenschutznormen finden sich im Kleine Auswahl, Darstellung ohne Rang

8 Datenschutzprinzipien (Auswahl) Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt Transparenz Direkterhebung Datensparsamkeit Zweckbindung Verhältnismäßigkeit...

9 Datenschutzprinzipien (Subsidiarität)

10 TOMs (technische und organisatorische Maßnahmen) Zutrittskontrolle Sicherheitsbereiche, Schlüssel, EMA,... Aufwand Zugangskontrolle + Verschlüsselung Firewall, Passwort,... Zugriffskontrolle + Verschlüsselung Berechtigungskonzept, Passwort, Datenträgerverwaltung... Weitergabekontrolle + Verschlüsselung Eingabekontrolle Verfügbarkeitskontrolle Zwecktrennung... VPN, Verschlüsselung,... Benutzerzugang, Gültigkeitsregeln, Protokollierung,... Notstrom, USV, Klimaanlage, Backup, RAID, Virenschutz,... Mandatenfähigkeit, Test- vs. Produktivsystem,... versus Schutzzweck

11 Auftragsdatenverarbeitung nach BDSG, LDSG, LKHG Sonderrecht der datenverarbeitenden Stelle de lege lata keine Datenübermittlung Legitimation neben 203 StGB aus LKHG sind Daten aus dem Arzt-Patienten-Geheimnis betroffen? ja: ADV nach BDSG, LDSG i.v.m. LKHG, oder unmöglich nein: ADV nach BDSG, LDSG möglich

12 Verstoß (Rechtsfolgen) Schadenersatz Löschungsgebot Informationspflicht Aufsichtsbehörde Betroffene Ordnungswidrigkeit (Geldbuße und mehr) Strafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)

13 Wer haftet bei Schadenersatz Schaden durch unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung, Nutzung beim Betroffenen Außenhaftung: widerlegbar die datenverarbeitende Stelle (z.b. ggmbh, Belegarzt, Chefarzt) Innenhaftung: Geschäftsführung; Mitarbeiter, aber: Beweislastumkehr

14 Wer haftet bei Ordnungswidrigkeit Behörde: Bußgeld Bußgeld: entspr. Gesetz Straftat: Bußgeld gegen jur. Person bis zu 5 Mio. fahrlässig, bis zu 10 Mio. vorsätzlich Außenhaftung: datenverarb. Stelle 30 OWiG, Geschäftsführung, Leiter der datenverarb. Stelle 130 OWiG i.v.m. 9 OWiG Innenhaftung: Geschäftsführung; Mitarbeiter, aber: Beweislastumkehr

15 Beispiel: Ordnungswidrigkeit (Debeka 2014) Listenkäufe durch Mitarbeiter einer Versicherung Listen ohne Einverständnis und Wissen der Betroffenen Fehlerhafte Kontrollen durch die datenverarbeitende Stelle Umfassende Kooperation bei Untersuchung durch LfDI Geldbuße: zusätzlich: für Stiftungsprofessur

16 Wer haftet bei Straftat Richter: Strafe Geschäftsführung, Leiter der datenverarb. Stelle, Mitarbeiter

17 Beispiel: Informationspflicht min. halbe Seite in min. zwei bundesw. ersch. Tageszeitungen Rechtsfolge: keine Geldbuße, keine Strafe aber: Imageschaden Quelle: Frankfurter Rundschau,

18 Alle Rechte liegen beim Autor. Der Autor erlaubt die Verwendung der Folien, deren Inhalte oder Auszüge daraus, auch zu kommerziellen Zwecken, auch mit inhaltlichen Änderungen, sofern der Verwender bei Verwendung auf den Autor deutlich hinweist. Sofern sich der Verwender nicht sicher ist, ob er für seinen Zweck die Folien, deren Inhalte oder Auszüge daraus verwenden darf, ist eine Rückfrage beim Autor nötig. Die Verwendung der Folien, deren Inhalte oder Auszüge daraus, stehen unter den Lizenzbedingungen der creative commons Namensnennung 3.0 Deutschland (CC BY 3.0 DE):

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