Altersversorgung (Gesellschafter-) Geschäftsführer Quo Vadis betriebliche Altersversorgung

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1 Altersversorgung (Gesellschafter-) Geschäftsführer Quo Vadis betriebliche Altersversorgung Riester-Rente - PENSIONSKASSE - der optimale Durchführungsweg Steueroptimale Altersversorgung des (Gesellschafter-)Geschäftsführers einer GmbH bzw. von Vorständen von Aktiengesellschaften. Die Sicherung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers (gleiches gilt für Vorstände von Aktiengesellschaften) und bei seinem Ableben der Hinterbliebenen oder Angehörigen ist ein wichtiges Thema, dem sich der (Gesellschafter-) Geschäftsführer beizeiten annehmen sollte. Eine Versorgung, die den bisherigen Lebensstandard auch im Alter garantiert, erfordert frühzeitig die Einleitung geeigneter Maßnahmen. Gerade für (Gesellschafter-) Geschäftsführer ist die Versorgungslücke, selbst wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, häufig besonders groß. Für (Gesellschafter-) Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stellt sich insbesondere wenn keine gesetzliche Sozialversicherungspflicht besteht daher die Frage, wie sie ihre Altersversorgung steueroptimiert gestalten sollen. Hierüber soll dieser Beitrag unter Berücksichtigung der am in Kraft getretenen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz einige wichtige Hinweise geben. Altersbezüge werden hiernach künftig in ein Drei- Schichten-Modell eingeteilt. Dies sind die Basisversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, berufsständige Versorgungseinrichtungen, sog. Rürup-Rente), die Zusatzversorgung (Riester-Rente, betriebliche Altersversorgung) und die Kapitalanlageprodukte (z. B. Sparpläne, Kapitallebensversicherungen). Im Gegensatz zum Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft kann der (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge und der Einrichtung von Arbeitszeitkonten nutzen. Im Folgenden werden die Vor- und Nachteil der einzelnen Schichten der Altersvorsorgung unter die Lupe genommen, 1/8

2 um dem betroffenen (Gesellschafter-) Geschäftsführer die Entscheidung zu erleichtern. Dies insbesondere, da in diesem wichtigen Bereich unabhängige Informationen nur sehr schwer zu erlangen sind und Anbieter in diesem provisionsträchtigen Bereich selbstverständlich nur die eigenen Produkte anbieten. Die Wichtigste zum Thema in 10 Punkten: 1. Bislang häufig anzutreffen: Die Pensionszusage Jahrelang stellte die Pensionszusage den Hauptbaustein der Altersversorgung des (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH dar. Rund ein Drittel der GmbH s haben ihren Geschäftsführern eine Pensionszusage erteilt. Die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren allerdings deutlich geändert. Dem Vorteil der anfänglichen Steuerersparnis ohne Liquiditätsabfluss stehen die folgenden Nachteile der Pensionszusage gegenüber: Die Pensionszusage stellt bei einer Veräußerung oder einer Liquidation der GmbH einen wesentlichen Hemmschuh dar. Der Erwerber von GmbH-Anteilen ist oft nicht bereit, die Pensionslast zu übernehmen und das Langlebigkeitsrisiko des Pensionsberechtigten oder seiner Hinterbliebenen zu tragen. Die (steuer-)rechtliche Behandlung der Abfindung einer Pensionszusage ist noch nicht höchstrichterlich geklärt. Zum einen besteht das Risiko der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Finanzverwaltung; ferner könnte u. U. eine Verstoß gegen 3 BetrAVG vorliegen. Letzteres hätte zur Folge, dass die Abfindung nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet wird. Auch ein Verzicht auf die Pensionsansprüche führt oft zu erheblichen Sterbelastungen auf der Ebene des (Gesellschafter-) Geschäftsführers. Diese Steuerbelastung beruht auf einem fiktiven also keinem tatsächlichen Zufluss auf der Ebene des (Gesellschafter-) Geschäftsführers und löst mithin eine Steuerbelastung ohne Liquidität aus. Die übrigen von diversen Anbietern angebotenen Möglichkeiten, sich der Versorgungsverpflichtung zu entledigen (Übertragung auf Pensionsfond, Schuldbeitritt, CTA-Modell etc.) setzt eine hohe freie Liquidität der Gesellschaft voraus, die häufig nicht vorhanden ist. Die Pensionszusage stellt eine Verbindlichkeit in der Bilanz der Gesellschaft dar und verschlechtert damit regelmäßig die Eigenkapitalquote der GmbH und verteuert somit vor 2/8

3 dem Hintergrund des Bankenabkommens Basel II die Kredite. Zudem sind die Pensionszusagen wegen 6a EStG oft unterbewertet. Der anfängliche Liquiditätsgewinn bei der erstmaligen Vereinbarung der Pensionszusage durch die damit verbundenen Steuervorteile kehrt sich nach ca. sieben Jahren um und führt ab diesem Zeitraum zu steuerlichen Mehrbelastungen. Die in der Vergangenheit abgeschlossenen Rückdeckungsversicherungen reichen wegen der schlechten Erträge der Lebensversicherer in den letzten Jahren häufig nicht aus, die Pensionsverpflichtung bei Fälligkeit auszufinanzieren. Für den Fall, dass sich der (Gesellschafter-) Geschäftsführer trotz der vorstehenden Bedenken zur Vereinbarung einer Pensionszusage entscheidet, sollte zumindest über alternative Rückdeckungsmöglichkeiten nachgedacht werden und nicht unbedacht auf die Rückdeckung mittels einer Lebensversicherung zurückgegriffen werden. Bei Lebensversicherungen wird nur ein verhältnismäßig geringer Teil für Abschlussprovisionen und Verwaltungskosten verwendet. Bei Musterrechnungen mit gleichem Zinssatz sind z. B. Fonds den Lebensversicherungen weit überlegen. Anbieten wird sich häufig der Abschluss einer reinen Risikolebensversicherung zusammen mit einer Kapitalrückdeckung durch Rentenoder Aktienfonds durch Grundstücke. 2. Private oder betriebliche Altersversorgung oder Arbeitszeitkonten Zunächst stellt sich die Frage, ob der (Gesellschafter-) Geschäftsführer privat oder betrieblich seine Altersversorgung sicherstellen sollte. Für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer ist es sinnvoll, die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung zu nutzen. Hier können Sparbeiträge zum Teil steuerfrei und sozialversicherungsfrei aus dem Bruttoeinkommen geleistet werden. Ferner besteht die Möglichkeit, mit Hilfe von sog. Arbeitszeitkonten Kapital für eine Altersversorgung aufzubauen. 3/8

4 3. Private Altersversorgung: Gesetzliche Rentenversicherung Falls der (Gesellschafter-) Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hat er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Diese Beiträge kann er im Rahmen der im Ergebnis immer noch bescheidenen Höchstbeträge als Sonderausgaben über die sog. Basisversorgung steuerliche geltend machen. Überflüssig zu erwähnen, dass die Renditen in der gesetzlichen Rentenversicherung äußerst gering sind. 4. Private Altersversorgung: Rürup-Rente Neu eingeführt mit dem Alterseinkünfte zum wurde die sog. Rürup-Rente. Beiträge hierzu kann der (Gesellschafter-) Geschäftsführer ebenfalls als Sonderausgaben im Rahmen der sog. Basisversorgung steuerlich geltend machen. Leider aus Sicht des Gesetzgebers aber verständlich sind Ansprüche aus sog. Rürup-Verträgen nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar, nicht kapitalisierbar und auch nicht vererbbar. Damit ist die Rürup-Rente in der Regel uninteressant. Wer weiß heute schon, wie er sich mit 65. Jahren fühlt und ob er mit 65 nicht lieber die Kapitalauszahlung statt der Rente wählen möchte. 5. Private Alterversorgung: Kapitallebens- bzw. Rentenversicherungen oder andere Kapitalanlageprodukte Aufwendungen in diesem Bereich dienen zwar auch der Altersvorsorge, es überwiegt jedoch der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage. Die Sparbeiträge sind daher grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig und müssen aus dem Nettoeinkommen geleistet werden. Lebensversicherungsbeiträge sind wegen der geringen steuerlichen Höchstbeträge nur noch auf dem Papier abzugsfähig und müssen faktisch zu keiner Steuerentlastung. 6. Betriebliche Altersversorgung: Pensionszusage, vgl. hierzu auch Punkt 1. 4/8

5 Bei der Pensionszusage kann die Ansparung in voller Höhe steuerfrei und falls Sozialversicherungspflicht besteht bis zum Jahr 2008 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei erfolgen. Ferner sind Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten. Über das Sparguthaben kann erst ab dem 60. Lebensjahr verfügt werden. Wegen der oben näher beschriebenen Vorbehalte gegen die Pensionszusage sollte von dieser Möglichkeit der Altersversorgung zurückhaltend Gebrauch gemacht werden, da der Weg in eine Einbahnstraße führt. Ein Ausstieg hieraus ist kaum möglich. Zudem belastet eine Pensionszusage bei nicht ausreichender Rückdeckung die Bilanz. 7. Betriebliche Altersversorgung: Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung Mit der Pensionskasse lässt sich keine effektive Altersversorgung aufbauen. Die Steuerfreiheit und - falls Sozialversicherungspflicht besteht bis 2008 auch die Sozialversicherungsfreiheit sind auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Ein übersteigender Betrag muss aus dem Nettoeinkommen angespart werden. Über das Sparguthaben kann erst ab dem 60. Lebensjahr verfügt werden. Für Pensionsfonds gelten die Ausführungen zur Pensionskasse. Ferner sind Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten. Für Direktversicherungen gelten die Ausführungen zur Pensionskasse. 8. Betriebliche Altersversorgung: Unterstützungskasse Bei der Unterstützungskasse kann die Ansparung in voller Höhe steuerfrei und falls Sozialversicherungspflicht besteht bis zum Jahr 2008 bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze auch sozialversicherungsfrei erfolgen. Ferner sind Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten. Über das Sparguthaben kann erst ab dem 60. Lebensjahr verfügt werden. 5/8

6 Es gibt zwei Arten von Unterstützungskassen. Die pauschaldotierte und die rückgedeckte Unterstützungskasse. Bei rückgedeckten Unterstützungskasse ist der (Gesellschafter-) Geschäftsführer in der Wahl der Rückdeckung nicht frei und muss faktisch auf eine Lebensversicherung mit all den damit verbundenen Nachteilen (verhältnismäßig geringe Erträge, hohe Abschluss- und Verwaltungskosten) zurückgreifen. Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse verbleibt wegen der eingeschränkten Dotierungsmöglichkeiten im Aufbau der Kapitaldecke oft eine Lücke, die später nachfinanziert werden muss. 9. Arbeitszeitkonten, der künftige Königsweg Der Versorgung Die zum Teil noch unbekannten Arbeitzeitkonten stellen künftig auch für den (Gesellschafter-) Geschäftsführer den Königsweg in der Versorgung dar. Bei Arbeitszeitkonten behält der (Gesellschafter-) Geschäftsführer seine derzeitige Wochenarbeitszeit bei gekürzten Bezügen (z. B. durch Verzicht auf Sonderzuwendungen, Tantiemen, Urlaubsabgeltung) aufrecht. Später werden die vereinbarten Bezüge weitergezahlt, während der (Gesellschafter-) Geschäftsführer seine Arbeitszeit reduziert, freie Zeit finanziert und sich das angesparte Guthaben auszahlen lässt oder auf eine Unterstützungskasse überträgt. Man mag es kaum glauben, aber die Arbeitszeitkonten sind allen anderen klassischen Altersvorsorgemodellen weit überlegen. (Gesellschafter-) Geschäftsführer sparen ihre Guthaben in voller Höhe steuerfrei und falls Sozialversicherungspflicht besteht auch über 2008 hinaus ebenfalls in voller Höhe sozialversicherungsfrei. Diese Abgaben werden erst fällig, wenn das Guthaben ausgezahlt wird. Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers können mit eingezahlt werden, profitieren somit vom Zinseszinseffekt und stehen dann später zur Verfügung. Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer spart in vollem Umfang aus dem Brutto. Arbeitszeitkonten können der Kapitalansammlung dienen und (später) für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt werden. Die Umwandlung ist bei Übertragung des Guthabens auf eine Unterstützungskasse ebenfalls in voller Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei. Eine Lohnbesteuerung erfolgt dann nur auf die Rentenzahlungen. Sozialversicherungsbeiträge entstehen allenfalls als Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ebenfalls nur auf die Rentenzahlung. 6/8

7 Guthaben aus Arbeitszeitkonten können im Gegensatz zu den oben beschriebenen fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung an jede beliebige Personen vererbt werden. Zur Absicherung des (Gesellschafter-) Geschäftsführers eröffnet der Arbeitgeber bei einer Kapitalanlagegesellschaft ein Vermögensverwaltungsdepot in eigenem Namen und für fremde Rechnung. Das Konto wird zugunsten des (Gesellschafter-) Geschäftsführers ver pfändet, um das Insolvenzrisiko abzudecken. Es sind keine Beiträge zum Pensionssicherungsverein zu entrichten. Arbeitszeitkonten belasten die Bilanz per Saldo nicht, da die Höhe der Rückstellung für diese Guthaben immer mit der Höhe des Guthabens korrespondiert und per Saldo Null beträgt. Es tritt lediglich eine Bilanzverlängerung ein. Bei einem Abschluss nach IFRS entfällt die Bilanzierung vollständig. Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer bestimmt die Anlagestrategie und ist in der Wahl der Kapitalanlageprodukte frei. Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer bleibt finanziell flexibel. Er muss sich nicht auf feste Sparbeiträge festlegen und kann im Notfall jederzeit über das Geld verfügen. Beim frühzeitigen Zugriff gehen allerdings die Steuervorteile verloren. Es gibt im Gegensatz zu den Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung keine feste Altersgrenze, ab der die Rente gezahlt werden darf. Guthaben auf Arbeitszeitkonten unterliegen nach herrschender Meinung im Gegensatz zu den erworbenen unverfallbaren Anwartschaften im Rahmen der oben beschriebenen fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Scheidungsfall nicht dem gesetzlichen Zugewinnausgleich. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das Guthaben problemlos mitgenommen werden. Der (Gesellschafter-) Geschäftsführer hat sechs Monate Zeit, sein Wertguthaben auf einen Folgearbeitgeber zu übertragen und von diesem weiterführen zu lassen, ohne dass es auf- 7/8

8 gelöst werden muss. Neuer Arbeitergeber kann auch die eigens hierfür gegründete Ein- Mann-GmbH sein. Weitere biometrische Risiken wie Invalidität sollten privat abgesichert werden. 8/8

9 10. Fazit: Arbeitszeitkonten sind allen anderen klassischen Altersversorgungssystemen überlegen und stellen den Königsweg der Versorgung von (Gesellschafter-) Geschäftsführern bzw. von Vorständen von Aktiengesellschaften dar Sie bieten die Möglichkeit, beliebige Gehaltsbestandteile, in der Höhe unbegrenzt, in ein in Geldwert geführtes und beliebig vererbbares Zeitkonto einzustellen, wofür erst dann die Lohnsteuer und ggf. Sozialabgaben entrichtet werden, wenn das Guthaben unabhängig von Altersgrenzen wieder entnommen wird. Verträge in diesem Bereich sollten handwerklich präzise unter Berücksichtigung der sozialversicherungsrechtlichen, der steuerrechtlichen und der arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen und ggfs. In Abstimmung mit der Finanzverwaltung umgesetzt werden, damit es später kein böses Erwachen gibt. Vergleich betriebliche Altersversorgung mit Arbeitszeitkonten Pensionszusage Direktversicherung/ Pensionsfond U-Kasse Arbeitszeitkonten Pensionszusage Steuerbegünstigte in voller Höhe bis 4 % der BBG bis 4 % der in voller Höhe in voller Höhe Einzahlung BBG Besteuerung bei voll voll voll Voll voll Rentenleistung Besteuerung bei voll voll (bei Neuverträgenregelung voll Voll voll, aber Fünftel- Kapitalleistung Beitragsfreiheit in bis 2008 bis bis 2008 bis 4 % der bis 2008 bis bis 2008 bis unbegrenzt der SV 4 % der BBG BBG 4 % der BBG 4 % der BBG Einzahlungsart frei laufend laufend laufend frei Verfügung über ab 60. Lebensjahr ab 60. Lebensjahr ab 60. ab 60. Lebens- jederzeit Guthaben Lebensjahr jahr Insolvenzsicherung PSV, Verpfändung bezugsrecht PSV PSV Verpfändung AN/keine Pflicht Steuerfreier eingeschränkt nein nein eingeschränkt auf jede betriebliche Wechsel in der Altersversor- Versorgungsart gung Einbeziehung in ja, wenn unver- ja, wenn unverfallbar ja, wenn ja, wenn un- nein Zugewinnausgleich fallbar Vererbbarkeit nein ja, eingeschränkter Personenkreis unverfallbar ja, eingeschränkter Personenkreis verfallbar ja, eingeschränkter Personenkreis völlig frei 9/8

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