Muster-Weiterbildungsordnung

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1 Muster-Weiterbildungsordnung für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Fassung der Beschlüsse des 8. Deutschen Psychotherapeutentages in Frankfurt am Main am 13. Mai 2006 geändert mit den Beschlüssen des 19. Deutschen Psychotherapeutentages in Offenbach am 12. November 2011 und des 21. Deutschen Psychotherapeutentages in Düsseldorf am 10. November 2012

2 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Inhaltsverzeichnis Abschnitt A: Paragraphenteil 4 1 Ziel und Struktur 4 2 Bereiche 4 3 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung 5 4 Abschluss der Weiterbildung, Qualifikation 6 5 Führen von Zusatzbezeichnungen 6 6 Befugnis und Zulassung 6 7 Auflagen, Widerruf der Befugnis und Zulassung 7 8 Dokumentation und Evaluation 8 9 Zeugnisse 8 10 Anerkennung von Zusatzbezeichnungen 9 11 Prüfungsausschuss 9 12 Mündliche Prüfung Prüfungsentscheidung Wiederholungsprüfung Übergangsregelungen Anerkennung ausländischer Weiterbildung Widerruf der Zusatzbezeichnung Inkrafttreten 13 Abschnitt B: Bereiche 14 I. Klinische Neuropsychologie Definition Weiterbildungsziel Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit Weiterbildungsinhalte Zeugnisse, Nachweise und Prüfung Weiterbildungsbefugnis Anforderungen an Weiterbildungsstätten 18 II. Systemische Therapie Definition Weiterbildungsziel Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit Weiterbildungsinhalte Zeugnisse, Nachweise und Prüfungen Weiterbildungsbefugnis Übergangsregelungen 27 III. Gesprächspsychotherapie Definition Weiterbildungsziel Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit 29

3 4. Weiterbildungsinhalte Zeugnisse, Nachweise und Prüfungen Weiterbildungsbefugnis Übergangsregelungen 33

4 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Abschnitt A: Paragraphenteil 1 Ziel und Struktur (1) Die Psychotherapie stellt einen einheitlichen Tätigkeitsbereich dar. Mit der Approbation erlangen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten 1 die Erlaubnis, uneingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie tätig zu werden. Weiterbildung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne dieser Ordnung führt zu Zusatzbezeichnungen in Bereichen, auf die sich der weitergebildete Psychotherapeut grundsätzlich nicht beschränken muss und die Psychotherapeuten ohne Zusatzbezeichnung nicht von einer Tätigkeit in diesem Kompetenzfeld ausschließen. (2) Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb eingehender und besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte psychotherapeutische Tätigkeiten nach Abschluss der Berufsausbildung. (3) Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Psychotherapeuten. (4) Durch den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung in Bereichen werden eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen, welche zur Ankündigung einer speziellen psychotherapeutischen Tätigkeit durch Führen einer Zusatzbezeichnung in einem Bereich nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung berechtigen. 2 Bereiche Ein Bereich im Sinne dieser Weiterbildungsordnung ist 1. ein gemäß 11 PsychThG wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren oder 2. ein psychotherapeutisches Anwendungsfeld, für das mindestens die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1 In dieser Muster-Weiterbildungsordnung steht die Bezeichnung Psychotherapeut sowohl für Psychologische Psychotherapeuten als auch für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Soweit die männliche Form benutzt wird, gilt sie in gleicher Weise für weibliche Personen.

5 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November a) Es besteht nachweislich epidemiologischer Studien für dieses Anwendungsfeld ein erheblicher Behandlungsbedarf. b) Es liegen in bedeutendem Umfang (neue) wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen zur Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes vor. c) Die Diagnostik und Behandlung von Störungen dieses Anwendungsfeldes erfordern umfassende, spezifische Kenntnisse und Erfahrungen, die über das in der Ausbildung erworbene Ausmaß deutlich hinausgehen. d) Es handelt sich um ein Anwendungsfeld, das außerhalb des Diagnosespektrums der Kapitel F1 bis F9 des ICD-10 liegt. Spezialisierungen auf einzelne psychische Störungen stellen keinen Bereich für eine Weiterbildung dar. 3 Art, Inhalt, Dauer und zeitlicher Ablauf der Weiterbildung (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Approbation oder Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufs eines Psychologischen Psychotherapeuten oder eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten begonnen werden. (2) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie umfasst insbesondere den Erwerb besonderer Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Vorbeugung, Verhütung, Erkennung und Behandlung von Störungen mit Krankheitswert, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, die Begutachtung, die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung. (3) Dauer, Struktur und Inhalt der Weiterbildung regelt Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte dürfen nicht unterschritten werden. Eine Unterbrechung der Weiterbildung in Folge von Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehr- und Zivildienst und Ähnlichem kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, die Unterbrechung dauerte weniger als sechs Wochen im Jahr. (4) Die Weiterbildung kann sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden. Das Nähere regelt Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung.

6 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November (5) Durchführung von Patientenbehandlungen im Rahmen der Weiterbildung ist in eigener Praxis möglich, soweit das Weiterbildungsziel dadurch nicht gefährdet wird. (6) Hat ein Psychotherapeut Tätigkeitszeiten und/oder Tätigkeitsinhalte während seiner Berufsausbildung nachgewiesen, die den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, so können diese auf die Weiterbildung angerechnet werden. Näheres regelt der Abschnitt B. 4 Abschluss der Weiterbildung, Qualifikation Die Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung in einem Bereich bescheinigt die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die Inhalt dieses Bereiches sind. 5 Führen von Zusatzbezeichnungen Eine Zusatzbezeichnung in einem Bereich darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut bzw. Psychotherapeutin / Psychotherapeut geführt werden. 6 Befugnis und Zulassung (1) Die Weiterbildung in den Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung der von der Kammer befugten Psychotherapeuten in zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. (2) Als Weiterbildungsstätten kommen die nach 6 PsychThG anerkannten Ausbildungsstätten, Einrichtungen der Hochschulen, Abteilungen von Krankenhäusern, Kliniken oder Rehabilitationseinrichtungen oder sonstige Einrichtungen oder Praxen in Betracht. Weiterbildungsstätten können für die im Abschnitt B unterschiedenen Teile der Weiterbildung zugelassen werden. (3) Für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte ist maßgebend, inwieweit sie die im Abschnitt B gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen kann. Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte sind von dem dort tätigen, zur Weiterbildung befugten Psychotherapeuten unverzüglich anzuzeigen.

7 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November (4) Für die Weiterbildung in einem Bereich können Kammermitglieder befugt werden, welche die entsprechende Zusatzbezeichnung selber führen, mindestens fünf Jahre in dem Bereich tätig waren sowie fachlich und persönlich geeignet sind. Bereichsspezifische Voraussetzungen werden in Abschnitt B festgelegt. (5) Die Befugnis zur Weiterbildung ist auf sieben Jahre befristet. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter bestehen und eine kontinuierliche Fortbildung in dem Bereich nachgewiesen wird. (6) Der befugte Psychotherapeut ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Wird die Befugnis mehreren Psychotherapeuten gemeinsam erteilt, so trifft die Verpflichtung nach Satz 1 jeden Einzelnen. (7) Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Der Antrag stellende Psychotherapeut hat den Bereich sowie die Weiterbildungsteile, für die die Befugnis beantragt wird, näher zu bezeichnen. (8) Gleiches gilt für die Zulassung als Weiterbildungsstätte. Dem Antrag der Weiterbildungsstätte auf Zulassung ist ein gegliedertes und curricular aufgebautes Weiterbildungsprogramm für die Bereiche oder Weiterbildungsteile, für die die Zulassung beantragt wird, beizufügen. (9) Die Kammer führt ein Verzeichnis, der zur Weiterbildung befugten Psychotherapeuten und der zugelassenen Weiterbildungsstätten, aus dem der Umfang der Befugnis/Zulassung ersichtlich ist. 7 Auflagen, Widerruf der Befugnis und Zulassung (1) Die Kammer kann die Befugnis oder Zulassung mit den für eine ordnungsgemäße Weiterbildung erforderlichen Auflagen versehen. (2) Die Befugnis oder Zulassung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn oder soweit ihre Voraussetzungen nicht gegeben waren oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere, wenn ein Verhalten vorliegt, das die fachliche und/oder persönliche Eignung des Weiterbildungsbefugten ausschließt oder

8 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können. (3) Die Befugnis zur Weiterbildung endet mit der Beendigung der Tätigkeit an der Weiterbildungsstätte oder mit deren Auflösung. 8 Dokumentation und Evaluation (1) Die einzelnen Weiterbildungsteile sind vom Teilnehmer schriftlich zu dokumentieren und von dem zur Weiterbildung Befugten zu bestätigen. (2) Die Weiterbildungseinrichtung hat ihr Weiterbildungsangebot angemessen zu evaluieren. Die Dokumentations- und Evaluationsunterlagen sind der Kammer auf Verlangen zur Einsicht zu überlassen. 9 Zeugnisse (1) Der befugte Psychotherapeut hat den in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit spätestens drei Monate nach Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über: die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderurlaub, Wehr- und Zivildienst und Ähnliches die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen in Diagnostik und Therapie sowie die sonstigen vermittelten Kenntnisse. (2) Auf Antrag der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten oder auf Anforderung durch die Kammer ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zwischenzeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatz 1 entspricht.

9 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Anerkennung von Zusatzbezeichnungen (1) Eine Zusatzbezeichnung nach 2 darf unter Beachtung von 5 führen, wer nach abgeschlossener Weiterbildung die Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde über das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und Nachweise beizufügen. (2) Die Anerkennung einer Zusatzbezeichnung erfolgt aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und Nachweise sowie einer mündlichen Prüfung. Ausnahmen regelt Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung. 11 Prüfungsausschuss (1) Die Kammer bildet für jeden Weiterbildungsbereich zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mehrerer Landespsychotherapeutenkammern durchgeführt werden. (2) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter werden durch den Kammervorstand bestimmt. Die Reihenfolge, in der Stellvertreter tätig werden, ist dabei festzulegen. Der Vorstand bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit mindestens drei Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, von denen mindestens zwei über eine Weiterbildungsbefugnis für den zu prüfenden Bereich verfügen müssen. Selbsterfahrungsleiter der zu prüfenden Kandidaten können nicht als Prüfer tätig sein. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Bestellung der Mitglieder, ihrer Stellvertreter und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erfolgt für die Dauer von fünf Jahren.

10 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Mündliche Prüfung (1) Die Kammer setzt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der mündlichen Prüfung fest. Der Antragsteller wird zu dem festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen. (2) Die Prüfung ist mündlich und soll für jeden Antragsteller 30 bis 45 Minuten dauern. (3) Die während der Weiterbildung erworbenen, eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Die Prüfung kann sich auch auf die Prüfung psychotherapeutischer Fertigkeiten erstrecken. Der Prüfungsausschuss entscheidet aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen ist und die eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in dem Bereich erworben sind. (4) Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen hat, so beschließt er, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist oder welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Diese besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten, bestimmte psychotherapeutische Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen und Wissenslücken auszugleichen. (5) In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, festgestellte Lücken in theoretischen Kenntnissen durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen. Er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll. (6) Bleibt der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fern oder bricht er diese ohne ausreichenden Grund ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden unterzeichnet wird. Sie muss enthalten: die Besetzung des Prüfungsausschusses,

11 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November den Namen des Geprüften, den Prüfungsgegenstand, die gestellten Fragen und Vermerke über die Beantwortung, Ort, Beginn und Ende der Prüfung, das Ergebnis der Prüfung und im Falle des Nichtbestehens der Prüfung, die vom Prüfungsausschuss gemachten Auflagen über Dauer und Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung. 13 Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit. (2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Kammer dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Zusatzbezeichnung aus. (3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer einen mit Gründen versehenen Bescheid, der auch die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß 12 Absatz 4 und 5 enthält. (4) Gegen den Bescheid der Kammer nach Absatz 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die Kammer nach Anhörung des Prüfungsausschusses. 14 Wiederholungsprüfung Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Die Vorschriften der 11 bis 13 gelten entsprechend. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

12 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Übergangsregelungen (1) Kammermitglieder, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieser Satzung, mit der erstmalig ein Bereich in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung aufgenommen wurde, in einem von 2 und Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang eine in Inhalt und Umfang den Anforderungen in Abschnitt B entsprechende Qualifikation in diesem Bereich erworben haben, erhalten auf Antrag die Anerkennung durch die Kammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und teilt der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit. Fehlende Qualifikationsanteile können entsprechend 15 Absatz 2 erworben werden. (2) Eine vor Inkrafttreten einer Änderung dieser Satzung, mit der erstmalig ein Bereich in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung aufgenommen wurde, begonnene, aber noch nicht abgeschlossene, von 2 und dem entsprechenden Bereich des Abschnitts B der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung kann innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung dieser Satzung, mit der erstmalig der entsprechende Bereich in Abschnitt B dieser Weiterbildungsordnung aufgenommen wurde, unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Kammer. (3) Sofern vor Einführung eines neuen Weiterbildungsbereiches keine vergleichbaren Weiterbildungen angeboten wurden, kann auf Antrag eine Anerkennung ausgesprochen werden, wenn der Antragssteller mindestens vier Jahre in einer entsprechenden praktischen Einrichtung tätig war und in dieser Zeit eingehende und besondere Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in diesem Bereich entsprechend Abschnitt B dieser Satzung erworben hat. 16 Anerkennung ausländischer Weiterbildung (1) Kammermitglieder, die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union ein in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik Deutschland erworbenes fachbezogenes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Befähigungsnachweis für einen Bereich besitzen, erhalten auf Antrag die Anerkennung und das Recht zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung, wenn nach dieser Weiterbildungsordnung in diesem Bereich eine entsprechende Anerkennung möglich ist.

13 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November (2) Die von den Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in einem der anderen Mitgliedsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 geführt haben, sind entsprechend 15 Absatz 2 auf die im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. (3) Eine Weiterbildung im Ausland außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Weiterbildung gleichwertig und eine Weiterbildungszeit von mindestens zwölf Monaten in dem angestrebten Bereich abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn sie von einem Psychotherapeuten abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehörige/r eines Mitgliedsstaates ist. (4) Eine von Psychotherapeuten, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber zum Personenkreis des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz gehören, außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes abgeschlossene Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie einer Weiterbildung nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig ist. Bei nicht gleichwertiger oder nicht abgeschlossener Weiterbildung gilt für die Anrechnung von Weiterbildungszeiten 15 Absatz 2 entsprechend. 17 Widerruf der Zusatzbezeichnung (1) Die Kammer kann die Anerkennung einer Zusatzbezeichnung widerrufen, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder entfallen sind. Vor der Entscheidung der Kammer ist das Kammermitglied zu hören. (2) In dem Widerrufsbescheid ist festzulegen, welche Weiterbildungsabschnitte das betroffene Kammermitglied gegebenenfalls ableisten muss, um eine ordnungsgemäße Weiterbildung nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der 11 bis 13 entsprechend. 18 Inkrafttreten Diese Muster-Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

14 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Abschnitt B: Bereiche I. Klinische Neuropsychologie 1. Definition Der Bereich Klinische Neuropsychologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation hirngeschädigter Patienten unter Einbezug ihrer familiären und beruflichen Situation. Dazu gehören insbesondere: die diagnostische Beurteilung der kognitiven und affektiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit der Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuropsychiatrischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde die Planung, Durchführung und Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen einschließlich der Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung und der kotherapeutischen Einbeziehung des sozialen Umfelds der Patienten die Unterstützung von Maßnahmen zur schulischen oder beruflichen Reintegration die Erstellung neuropsychologischer Gutachten. 2. Weiterbildungsziel Ziel der Weiterbildung im Bereich Klinische Neuropsychologie ist die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung. 3. Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung Fundierte Kenntnisse in psychologischer Methodenlehre, psychologischer Diagnostik, allgemeiner Psychologie und Biopsychologie sind Voraussetzung für eine Weiterbildung in dem Bereich Neuropsychologie. Diese sind durch ein abgeschlossenes Studium der Psychologie an einer Universität oder einer gleichwertigen Hochschule nachgewiesen. Diese Kenntnisse können auch in einem Propädeutikum vor Beginn der Weiterbildung erworben werden. Inhalte und Umfang orientieren sich an der Rahmenprüfungsordnung der Psychologiestudiengänge. Entsprechende Vorkenntnisse aus anderen Studiengängen können angerechnet werden.

15 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit Zwei Jahre klinische Tätigkeit in Vollzeittätigkeit oder in Teilzeittätigkeit entsprechend längerer Dauer auf Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie oder klinischen Stellen. Davon ist mindestens ein Jahr in zur Weiterbildung zugelassenen stationären Einrichtungen der Neurologie oder Neurologischen Rehabilitation abzuleisten. Bis zu einem Jahr kann in einer zur Weiterbildung zugelassenen Praxis oder Ambulanz abgeleistet werden. Mindestens 100 Stunden fallbezogene Supervision durch zur Weiterbildung befugte Supervisoren. Mindestens 400 Stunden Theorie; davon mindestens 200 Unterrichtsstunden in externen, zur theoretischen Weiterbildung zugelassenen Weiterbildungsstätten außerhalb der stationären oder ambulanten Einrichtung, in der die klinische Tätigkeit absolviert wird. 5. Weiterbildungsinhalte 5.1 Theoretische Weiterbildung: Die theoretische Weiterbildung umfasst die curriculare Vermittlung der folgenden Inhalte: Allgemeine Neuropsychologie Geschichte der Klinischen Neuropsychologie, neuropsychologische Syndrome Medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme, Organisationsstruktur des Arbeitsfeldes, Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Behandlung neurologischer Patienten Neurologische Krankheitsbilder: Diagnostik, Verlauf, Therapie Funktionelle Neuroanatomie Untersuchungsansätze und statistische Methoden in der Neuropsychologie Neuroplastizität und neuropsychologische Interventionsansätze Theorie der Persönlichkeit, des Krankheitsverständnisses und der Behandlungstechniken in der Psychotherapie neuropsychologischer Störungen Pharmakologische Grundkenntnisse für Neuropsychologen Spezielle Neuropsychologie Psychotherapie, einschließlich Diagnostik neuropsychologischer Störungsbereiche, u. a.: Visuelle Wahrnehmung (u. a. Gesichtsfeldausfälle, Agnosien) Akustische, somatosensorische, olfaktorische Wahrnehmung Neglect

16 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Aufmerksamkeitsstörungen Gedächtnisstörungen Exekutive Störungen Störungen der Sprache (Neurolinguistik), einschließlich Rechenstörungen Motorische Störungen Affektive und emotionale Störungen nach Hirnschädigung Verhaltensstörungen nach Hirnschädigung Krankheitseinsicht und Krankheitsverarbeitung bei Patientinnen und Patienten mit erworbenen Hirnschädigungen Neuropsychologie des Kindes- und Jugendalters Neuropsychologie des höheren Lebensalters Soziale und berufliche Reintegration Neuropsychologische Dokumentation (Berichte, Gutachten, sozialmedizinische Beurteilungen). 5.2 Klinische Tätigkeit Die klinische Tätigkeit umfasst bei Patienten mit unterschiedlichen Diagnosen insbesondere: die diagnostische Beurteilung der kognitiven Funktionen, des Erlebens und Verhaltens und der Persönlichkeit der Patienten unter Berücksichtigung neurologischer, neuroradiologischer und neurophysiologischer Befunde die Planung, Durchführung und Evaluation geeigneter neuropsychologischer Behandlungen, einschließlich der Beratung und der therapeutischen Unterstützung bei der Krankheitsverarbeitung und unter co-therapeutischer Einbeziehung des sozialen Umfelds der Patienten die Unterstützung von Maßnahmen zur beruflichen Reintegration die Erstellung neuropsychologischer Gutachten. 5.3 Supervision 100 Stunden fallbezogene Supervision eigener Diagnostik und Behandlungen durch zur Weiterbildung befugte Supervisorinnen und Supervisoren zur: Reflexion des diagnostischen und therapeutischen Handelns im Hinblick auf die kurzund langfristigen Behandlungs- und Rehabilitationsziele und Reflexion der verwendeten Methoden sowie der eigenen therapeutischen Rolle, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit im interdisziplinären Team.

17 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Zeugnisse, Nachweise und Prüfung Dem Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung nach 10 sind beizufügen: Zeugnisse und Bescheinigungen über die abgeleistete Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte entsprechend 9. Dokumentation von fünf differenzierten Falldarstellungen, aus denen neben der Darstellung der Ätiologie der Hirnfunktionsstörungen und gegebenenfalls der Lokalisation der Hirnschädigungen weitere relevante medizinische Daten, die neuropsychologische Diagnostik, die therapeutischen Maßnahmen, der Verlauf der Behandlung und deren Evaluation hervorgehen sollen. Dabei sollen unterschiedliche Störungsbereiche dargestellt werden. Von den fünf Kasuistiken sind zwei Begutachtungen (bzw. Darstellungen in Gutachtenform) einzureichen. Die Kasuistiken und Gutachten werden durch von der Kammer bestimmte Supervisorinnen oder Supervisoren beurteilt, die nicht an der Supervision der Begutachtung, Untersuchung oder Behandlung der Patienten beteiligt waren, die Gegenstand der Kasuistik oder Begutachtung sind. 7. Weiterbildungsbefugnis Die Weiterbildungsbefugnis kann für einzelne oder mehrere Teile der Weiterbildung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen gemäß 6 Absatz 4 sowie die im Folgenden genannten, spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind. 7.1 Befugnis für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit Aufgaben Den zum Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit Befugten obliegt die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit sowie die Verantwortung für die Durchführung dieses Weiterbildungsteils. Voraussetzungen Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit sind in Ergänzung zu den in 6 Absatz 4 und 5 genannten Voraussetzungen: Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte gemäß 6 Absatz 2.

18 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Befugnis für den Weiterbildungsteil Supervision Aufgaben Den zum Weiterbildungsteil Supervision Befugten obliegen die kontinuierliche fallbezogene Supervision, der von den Weiterbildungsteilnehmern durchgeführten Untersuchungen und Behandlungen sowie die Begutachtung von Kasuistiken und neuropsychologischen Gutachten. Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Supervision entsprechen den in 6 Absatz 4 und 5 genannten Kriterien. 7.3 Befugnis für den Weiterbildungsteil Theorie Aufgaben Den zum Weiterbildungsteil Theorie Befugten obliegt einzeln oder gemeinsam die Vermittlung der unter 5.1 genannten theoretischen Weiterbildungsinhalte. Die Befugten können im Rahmen von unter ihrer Leitung durchgeführten Lehrveranstaltungen für einzelne Inhalte entsprechend qualifizierte Dozentinnen und Dozenten hinzuziehen. Voraussetzungen Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsteil Theorie entsprechen den in 6 Absatz 4 und 5 genannten Kriterien. 8. Anforderungen an Weiterbildungsstätten 8.1 Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit Zur Weiterbildung in dem Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit werden gemäß 6 Absatz 2 zugelassen: 1. Stationäre Einrichtungen, die Patientinnen und Patienten mit neurologischen Erkrankungen über einen längeren Zeitraum behandeln und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

19 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November a) Patientenversorgung Der Indikationskatalog der Einrichtung sollte ein breites Spektrum von Erkrankungen und Verletzungen umfassen, die Hirnfunktionsstörungen zur Folge haben können. Die Einrichtung muss in der Regel einen großen Teil der entsprechenden Patientengruppen behandeln. Die neuropsychologische Versorgung der Patienten muss die Tätigkeitsbereiche der Klinischen Neuropsychologie in wesentlichen Teilen umfassen, die unter Abschnitt 5. (Weiterbildungsinhalte) spezifiziert sind. b) Struktur der Einrichtung Die Weiterbildungsstätte muss über eine organisatorische Einheit (Abteilung, Bereich etc.) Klinische Neuropsychologie verfügen, in der ein Psychotherapeut mit Berechtigung zur Führung der Schwerpunktbezeichnung Klinische Neuropsychologie die Leitung der Weiterbildung innehat. Der Abteilung sollte zusätzlich mindestens eine ganztags tätige Neuropsychologin bzw. Neuropsychologe mit mindestens dreijähriger Erfahrung in Klinischer Neuropsychologie angehören. Neben der neuropsychologischen Abteilung sollte die Einrichtung über folgende Abteilungen oder Bereiche verfügen: Krankengymnastik/Physiotherapie Ergotherapie Neurolinguistik/Sprachtherapie Sozialdienst Medizin. Alle an der Diagnostik und Behandlung beteiligten Berufsgruppen sollen als interdisziplinäres Team mit entsprechendem Informationsaustausch und inhaltlicher Abstimmung des Behandlungskonzepts zusammenarbeiten. Den Klinischen Neuropsychologinnen und - psychologen müssen alle Unterlagen und Daten der Patienten zugänglich sein. c) Personelle Ausstattung der Einrichtung Die personellen Strukturen der Einrichtung müssen so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den Vorgaben gemäße Weiterbildung gewährleistet ist.

20 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Die Einrichtung und die Weiterbildungsbefugten sichern die ständige berufsbegleitende Fortbildung der an der Weiterbildung mitwirkenden Klinischen Neuropsychologinnen und Neuropsychologen zu. Die Weiterbildungsstätten richten Weiterbildungsstellen für Klinische Neuropsychologie ein. Diese Stellen können nur befristet für Zwecke der Weiterbildung besetzt werden. Es können auch Teilzeitstellen (mindestens jedoch halbtags) eingerichtet werden. Die fachliche Betreuung der Weiterzubildenden, die Fallsupervision und eine hausinterne Weiterbildung im Sinne der unter 5. aufgeführten Weiterbildungsinhalte werden von der Weiterbildungsstätte und der bzw. dem Weiterbildungsbefugten sichergestellt. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Weiterzubildenden ausreichend Möglichkeit zur Teilnahme an externen Weiterbildungsveranstaltungen erhalten. Bei der Bezahlung von Teilzeitstellen muss berücksichtigt werden, dass die ökonomischen Rahmenbedingungen als Voraussetzungen für die Weiterbildung gewährleistet sind. d) Technische und räumliche Ausstattung der Einrichtung Die neuropsychologische Abteilung der Weiterbildungsstätte muss über eine Ausstattung verfügen, die eine neuropsychologische Tätigkeit in Diagnostik, Therapie und Betreuung nach dem neuesten Kenntnisstand zulässt. Die technische und räumliche Ausstattung muss so beschaffen sein, dass eine inhaltlich und organisatorisch den Vorgaben gemäße Weiterbildung sichergestellt ist. 2. Kliniken mit Schwerpunkt oder Beschränkung auf eine bestimmte neurologische Erkrankung (z. B. MS-Kliniken) können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Zulassung für maximal zwölf Monate des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit erhalten, wenn ein weiterer Teil der Klinischen Tätigkeit in einer stationären Einrichtung mit umfassenderem Diagnosespektrum abgeleistet wird. Ansonsten können dem Weiterbildungsteilnehmer lediglich sechs Monate angerechnet werden. 3. Ambulanzen oder Praxen niedergelassener Klinischer Neuropsychologen können eine eingeschränkte Zulassung für maximal zwölf Monate des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit erhalten. Wird ein Teil des Weiterbildungsteils Klinische Tätigkeit in einer ambulanten Einrichtung absolviert, kann dieser Teil auch berufsbegleitend durchgeführt werden.

21 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Einrichtungen, die einzeln nicht die Kriterien für eine Zulassung für den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit erfüllen, können sich in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann zugelassen werden, wenn sie gemeinsam die unter 8.1 in 1. a) bis 1. d) genannten Voraussetzungen erfüllen und es den Weiterzubildenden möglich ist, den Weiterbildungsteil Klinische Tätigkeit entsprechend den Regelungen dieser Weiterbildungsordnung zu absolvieren. Die Weiterzubildenden müssen dabei an zwei der beteiligten Institutionen jeweils für ein Jahr beschäftigt sein. 8.2 Weiterbildungsstätten für den Weiterbildungsteil Theorie Als Weiterbildungsstätte für den Weiterbildungsteil Theorie können Einrichtungen oder Verbünde zugelassen werden, die alle Teile der theoretischen Weiterbildung vorhalten und eine adäquate personelle, räumliche und materielle Ausstattung nachweisen.

22 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November II. Systemische Therapie 1. Definition Die Systemische Therapie (ST) ist ein psychotherapeutisches Verfahren, dessen Fokus auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen liegt. Dabei werden zusätzlich zu einem oder mehreren Patienten ( Indexpatienten ) weitere Mitglieder des für Patienten bedeutsamen sozialen Systems einbezogen. Die Therapie fokussiert auf die Interaktionen zwischen Mitgliedern der Familie oder des Systems und deren weitere soziale Umwelt. Die Systemische Therapie betrachtet wechselseitige intrapsychische (kognitiv-emotive) und biologisch-somatische Prozesse sowie interpersonelle Zusammenhänge von Individuen und Gruppen als wesentliche Aspekte von Systemen. Die Elemente der jeweiligen Systeme und ihre wechselseitigen Beziehungen sind die Grundlage für die Diagnostik und Therapie von psychischen Erkrankungen. 2. Weiterbildungsziel Ziel der Weiterbildung im Bereich Systemische Therapie ist die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Systemische Therapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung. 3. Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit Die Weiterbildung erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Die Weiterbildung besteht aus folgenden Inhalten: Mindestens 240 Stunden theoretische Weiterbildung Mindestens 280 Stunden praktische Weiterbildung (Falldokumentationen) Mindestens 100 Stunden Selbsterfahrung Mindestens 70 Stunden Supervision Mindestens 60 Stunden Intervision. 4. Weiterbildungsinhalte 4.1 Theoretische Weiterbildung (mindestens 240 Stunden) Die theoretische Weiterbildung umfasst die curriculare Vermittlung der folgenden Inhalte:

23 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Systemisches Basiswissen (60 Stunden): Wissenschaftstheoretische und epistemologische Positionen, Systemwissenschaftliche Grundlagen, Kybernetik 2. Ordnung, Synergetik, Autopoesis, Chaostheorie, Theorie sozialer Systeme, Konstruktivismus Geschichte der Familientherapie/Systemischen Therapie, familientherapeutische/systemische Schulen/Ansätze, Schnittstellen zu anderen therapeutischen Richtungen zirkuläre Perspektive (z. B. Selvini-Palazzoli, Boscolo, Cecchin), strukturelle Perspektive (z. B. Minuchin, Haley, Guntern), lösungs- und ressourcenorientierte Perspektive (z. B. de Shazer), strategische Perspektive (z. B. Haley, Weakland), mehrgenerationale Perspektive (z. B. Boszormeny-Nagy, Stierlin), narrative Perspektive (z. B. White), wachstumsorientierte, erlebnisaktivierende Perspektive (z. B. Satir, Bosch. Whitaker), dialogische Perspektive (z. B. Anderson) Einbeziehung von gesellschaftlichen und institutionellen Kontexten Systemische Diagnostik (20 Stunden): Systemische Modelle für die Beschreibung und Erklärung psychischer, psychosomatischer und körperlicher Störungen und Symptome, von Konflikten und Problemen, von kommunikativen Mustern, Beziehungsstrukturen, Verarbeitungs- und Bewältigungsformen, Ressourcen und Lösungskompetenzen Risiko- und Schutzfaktoren Indikationen und Kontraindikationen Therapeutischer Kontrakt (20 Stunden): Therapeutische Grundhaltung: Allparteilichkeit, engagierte Neutralität, Zirkularität, Neugier/empathisches Interesse, Wertschätzung/Respekt Gestaltung von Therapiekontext und -prozess: Indikations- und Kontextklärung, Aufbau, Entwicklung, Beendigung einer therapeutischen Beziehung, Kooperation mit Patienten, deren Angehörigen sowie mit anderen relevanten Akteuren im sozialen Kontext des Patienten, Anerkennung und Förderung der systemeigenen Ressourcen des Patienten, Reflexion der Rolle als Therapeut und des Arbeitskontextes Systemische Methodik (140 Stunden): Vermittlung und Training systemischer Methoden und Techniken, die auf den (in beschriebenen) theoretischen Grundannahmen der ST beruhen

24 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Techniken auf der Grundlage zirkulärer Methoden: Zirkuläres Interviewen/zirkuläres Fragen Hypothesenbildung Allparteilichkeit/engagierte Neutralität Abschlusskommentar/Schlussintervention Techniken auf der Grundlage struktureller Methoden: Joining zum Aufbau einer therapeutischen Beziehung Strukturanalyse Umstrukturieren/Verändern von Koalitionen und Grenzen Erstellen von Zielhierarchien Hausaufgaben Techniken auf der Grundlage lösungsorientierter Methoden: Hypothetische und zukunftsorientierte Fragen Ausnahme- und Bewältigungsfragen Skalierungen Techniken auf der Grundlage strategischer Methoden: Positive Umdeutungen/Reframing Symptomverschreibungen Techniken auf der Grundlage mehrgenerationaler Methoden: Genogramm Photogramm Techniken auf der Grundlage narrativer Methoden: Dekonstruktion leiderzeugender Geschichten Externalisierungen Inneres Parlament Therapeutische Briefe Techniken auf der Grundlage erlebnisaktivierender Methoden: Genogramm Familienskulptur Familienrekonstruktion Techniken auf der Grundlage dialogischer Methoden: Reflecting Team Open Dialog Methoden und Techniken in unterschiedlichen Settings und Kontexten: Einzel-, Paar-, Familientherapie, Arbeit mit spezifischen Familiensystemen, Aufsuchende Familientherapie (AFT), Mehrfamilientherapie (MFT), Systemische Therapie bei Trennung und

25 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Scheidung, Systemische Therapie zwischen Freiwilligkeit und Zwang, Arbeit in Familien mit Gewalterfahrung, Traumaarbeit in der Systemischen Therapie Spezifische Methoden und Techniken in der systemischen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie: z. B. bei Fütter-, Schlaf- und Schreistörungen, Entwicklungsstörungen, depressiven Störungen, Angst- und Zwangsstörungen, Aufmerksamkeitsdefizit, Dissozialität, Delinquenz, Gewalt, Sucht Spezifische Methoden und Techniken in der Systemischen Therapie von Erwachsenen: z. B. bei Schizophrenie und schizoaffektiven Psychosen, Depression, Angst- und Zwangsstörungen, somatoformen Störungen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Borderline-Syndrom 4.2 Praktische Weiterbildung (mindestens 280 Stunden): Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 280 Behandlungsstunden, die supervidiert sein müssen. Der Weiterbildungsteilnehmer führt mindestens jeweils einen Fall im Einzel-, Paar- und Familien-Setting unter begleitender Supervision durch. Fünf Behandlungsfälle sind ausführlich zu dokumentieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Weiterbildungsteilnehmer über ein breites Spektrum von krankheitswertigen Störungen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in der Behandlung von Patienten mit Systemischer Therapie erwerben. 4.3 Supervision (mindestens 70 Supervisionsstunden): Die systemische Praxis wird kontinuierlich durch zur Weiterbildung befugte SupervisorInnen begleitet. Supervision dient der Reflexion des diagnostischen und systemischen Handelns sowie der therapeutischen Rolle unter Berücksichtigung des jeweiligen Kontextes. 40 Stunden sollen in der Gruppe stattfinden. Während der Weiterbildung sind zwei Arbeitssitzungen (Live, per Video oder Audio) in der Supervision vorzustellen. 4.4 Selbsterfahrung (mindestens 100 Stunden): Selbsterfahrung in Systemischer Psychotherapie bezieht sich auf die Herkunftsfamilie sowie die aktuellen Lebens- und Berufskontexte. Die Selbsterfahrung soll ein Familienrekonstruktionsseminar im Gruppensetting (mindestens 25 Stunden) beinhalten.

26 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Intervision/Peergroup (mindestens 60 Stunden): Ziel ist, dass der Weiterbildungsteilnehmer die Erfahrung macht, selbstorganisiert eigene therapeutische Kompetenzressourcen und jene von Kollegen zu mobilisieren. 5. Zeugnisse, Nachweise und Prüfungen Dem Antrag auf Anerkennung der Weiterbildung nach 10 Muster-Weiterbildungsordnung sind beizufügen: Zeugnisse und Bescheinigungen über die abgeleistete Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte entsprechend 9 Muster-Weiterbildungsordnung Dokumentation von fünf Falldarstellungen (siehe 4.2) 6. Weiterbildungsbefugnis Die Weiterbildungsbefugnis kann für einzelne oder mehrere Teile der Weiterbildung erteilt werden, sofern die Voraussetzungen gemäß 6 Absatz 4 sowie die im Folgenden genannten, spezifischen Voraussetzungen erfüllt sind. 6.1 Zur Weiterbildung Befugte Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis sind: Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine abgeschlossene, von der Kammer anerkannte Aus-/Weiterbildung in Systemischer Therapie mindestens fünfjährige psychotherapeutische Tätigkeit in dem Bereich Systemische Therapie mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent/Dozentin in dem Bereich Systemische Therapie Tätigkeit an einer zugelassenen Weiterbildungsstätte kontinuierliche Fortbildung in Systemischer Therapie persönliche Eignung 6.2 Befugnis für den Weiterbildungsteil Supervision und Selbsterfahrung Voraussetzungen für die Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis für den Weiterbildungsbereich Supervision und Selbsterfahrung sind:

27 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Approbation als Psychologische Psychotherapeutin/ Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine abgeschlossene Aus-/Weiterbildung in Systemischer Therapie mindestens fünfjährige psychotherapeutische Tätigkeit im Bereich Systemische Therapie mindestens dreijährige Tätigkeit als Dozent/Dozentin im Bereich Systemische Therapie kontinuierliche Fortbildung in Systemischer Therapie persönliche Eignung 6.3 Weiterbildungsstätten Voraussetzung für die Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß 6 der Muster- Weiterbildungsordnung ist die systemisch-therapeutische ambulante oder stationäre Versorgung von Patienten mit psychischen Störungen von Krankheitswert. Kliniken mit Beschränkung auf die Behandlung bestimmter Störungen und niedergelassene Psychotherapeuten, die von der Kammer zur Weiterbildung in Systemischer Therapie befugt wurden, können bei Nachweis der übrigen Kriterien eine eingeschränkte Weiterbildungsbefugnis erhalten. Institutionen oder Einzelpersonen, die einzeln nicht die Kriterien einer vollen Befugnis erfüllen, können sich zum Zwecke der Weiterbildung in Systemischer Therapie in Verbünden zusammenschließen. Diese Zusammenschlüsse können dann anerkannt werden, wenn es den Weiterbildungskandidaten möglich ist, alle durch die Weiterbildung festgeschriebenen Inhalte nachzuweisen. 7. Übergangsregelungen Übergangsregelungen gelten entsprechend 15 des Abschnitts A der Muster- Weiterbildungsordnung.

28 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November III. Gesprächspsychotherapie Vorbemerkung Die Gesprächspsychotherapie ist gemäß 2 Satz 1 Nummer 1 ein Bereich der Muster- Weiterbildungsordnung. Der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie nach 11 PsychThG hat in seinem Gutachten zum Nachantrag zur Gesprächspsychotherapie vom 16. September 2002 auf der Basis der Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie in vier Anwendungsbereichen der Psychotherapie bei Erwachsenen die Zulassung der Gesprächspsychotherapie für die vertiefte Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten empfohlen. Zugleich hat der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie in diesem Gutachten dargelegt, dass die wissenschaftliche Anerkennung der Gesprächspsychotherapie als Psychotherapieverfahren für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen bislang für keinen Anwendungsbereich der Psychotherapie festgestellt worden ist. Daher beschränkt sich die Möglichkeit der Weiterbildung in dem Bereich Gesprächspsychotherapie nach dieser Muster-Weiterbildungsordnung auf die Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeuten und bezieht sich dabei ausschließlich auf die Anwendung der Gesprächspsychotherapie in der Diagnostik und Behandlung von Erwachsenen. 1. Definition Die Gesprächspsychotherapie auch als Klientenzentrierte Psychotherapie oder Personzentrierte Psychotherapie bekannt ist ein Psychotherapieverfahren, das gestörte Selbstregulationsprozesse behandelt, die durch Inkongruenzen ausgelöst oder aufrechterhalten werden und zur Ausbildung von krankheitswertigen Symptomen und Verhaltensmustern führen. Inkongruenzen als Fokus der Behandlung in der Gesprächspsychotherapie entstehen durch einen jeweils spezifischen Mangel in der Übereinstimmung von Prozessen der aktuellen Erfahrung und der Selbstwahrnehmung sowie zwischen verinnerlichten Werten und dem Selbstkonzept. Erfahrung (experience) ist hierbei ein weit gefasster Begriff, der alles einschließt, was in einem gegebenen Moment in einem Menschen vor sich geht und spürbar werden kann. 2. Weiterbildungsziel Ziel der Weiterbildung im Verfahren Gesprächspsychotherapie ist die Erlangung der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung Gesprächspsychotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sowie nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.

29 Muster-Weiterbildungsordnung in der Fassung vom 10. November Bestandteile der Weiterbildung und Weiterbildungszeit Die Weiterbildung erstreckt sich über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Die Weiterbildung besteht aus folgenden Inhalten: Mindestens 240 Stunden theoretische Weiterbildung Mindestens 240 Stunden praktische Weiterbildung Mindestens 65 Stunden Selbsterfahrung: davon jeweils mindestens 25 Stunden Einzelselbsterfahrung (Lehrtherapie) und Gruppenselbsterfahrung Mindestens 60 Stunden Supervision 4. Weiterbildungsinhalte 4.1 Theoretische Weiterbildung (mindestens 240 Stunden) Die theoretische Weiterbildung umfasst die curriculare Vermittlung der folgenden Inhalte: Grundlagen der Gesprächspsychotherapie (mindestens 72 Stunden) Grundbegriffe der Gesprächspsychotherapie Allgemeine und spezielle Krankheits- und Störungslehre der Gesprächspsychotherapie, Ätiologie und Pathogenese Theorie und Praxis des gesprächspsychotherapeutischen Behandlungskonzepts, Aufbau und Gestaltung der psychotherapeutischen Beziehung, Verwirklichung der gesprächspsychotherapeutischen Grundprinzipien Theorie und Praxis der Diagnostik, Anamnese, Indikationsstellung, Prognose des Behandlungsplans auf gesprächspsychotherapeutischer Grundlage Indikations-, Prozess- und Veränderungsdiagnostik (Evaluation) sowie Dokumentation in der Gesprächspsychotherapie Probatorische Sitzungen, Antragstellung und Berichterstattung in der ambulanten Gesprächspsychotherapie Theorie und Praxis gesprächspsychotherapeutischer Methoden (mindestens 72 Stunden) Erlebniszentrierte Methoden: Experienzielle Psychotherapie (z. B. Gendlin, Wiltschko) Focusing (z. B. Bommert & Dahlhoff, Gendlin, Wiltschko) Prozess-Erlebenszentrierte Psychotherapie (z. B. Elliott) Emotion-Focused Therapy (Greenberg)

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