S I T Z U N G S V O R L A G E. Nr. GR027/11

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1 S I T Z U N G S V O R L A G E Nr. GR027/11 Gremium: Sitzung am: TOP-Nr: Status: Verwaltungsausschuss nichtöffentlich vorberatend Gemeinderat öffentlich beschließend Ortschaftsrat Buchholz öffentlich mit der Bitte um Stellungnahme Ortschaftsrat Kollnau öffentlich mit der Bitte um Stellungnahme Ortschaftsrat Siensbach öffentlich mit der Bitte um Stellungnahme Ortschaftsrat Suggental öffentlich mit der Bitte um Stellungnahme Bearbeiter/in: Hauptamt: Dieter Grupp Änderung der Hauptsatzung Sachverhalt: Die Hauptsatzung der Stadt wurde am beschlossen und trat am in Kraft. Die derzeitige Fassung basiert hierauf sowie auf Änderungen, zuletzt vom Änderungen vor allem im Bauordnungsrecht, aber auch im Beamten- und Tarifrecht sowie in der Verwaltungsorganisation machen Anpassungen der Hauptsatzung notwendig. Das Regierungspräsidium Stuttgart weist zum Bauordnungsrecht in einem Schreiben vom nochmals auf die mittlerweile gesicherten Rechtssprechungen des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Jahr 2004 hin: In Fällen der Identität von Gemeinde und Baurechtsbehörde ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht nur entbehrlich, sondern der Gemeinde fehlt auch die Befugnis, sich den Anwendungsbereich des 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB selbst zu eröffnen. Daraus folgt, dass bei Identität allein die Baurechtsbehörde über das Baugesuch entscheidet. Steht nach der Hauptsatzung die Entscheidung über das Einvernehmen dem Gemeinderat bzw. einem Ausschuss zu, so sind diese Regelungen obsolet. Die Erklärung über das Einvernehmen bindet weder die Verwaltung noch die Widerspruchsbehörde. Mangels Entscheidungskompetenz entfaltet die Einholung des Einvernehmens keinerlei Rechtswirkung. Zur Wahrung der Planungshoheit kann der Gemeinderat bzw. ein Ausschuss weiterhin bei Vorhaben nach 31, 33 bis 35 BauGB im Sinne eines Informationsrechts beteiligt werden. Dieses Informationsrecht ist jedoch von dem gemeindlichen Mitentscheidungsrecht gemäß 36 BauGB, das es bei Identität von Baurechtsbehörde und Gemeinde gerade nicht gibt, zu unterscheiden. Die geltende Rechtslage schließt also eine Entscheidungskompetenz des Gemeinderats bzw. eines Ausschusses in Bezug auf das gemeindliche Einvernehmen aus. Der Gemeinderat bzw. der Ausschuss ist hierdurch aber nicht gehindert, sich mit Fragen der Zulässigkeit von Bauvorhaben zu befassen. Dem Gremium muss jedoch bekannt sein, dass aus Rechtsgründen die vermeindliche Entscheidungskompetenz lediglich als Befassungskompetenz verstanden wird. Das umfassende Informationsrecht des Gemeinderats aus 24, 43 Abs. 5 GemO bleibt hiervon unberührt. Jedenfalls ist nicht akzeptabel, wenn bei dem nach einer letztlich ins Leere gehenden Regelung der Hauptsatzung zuständigen Gremium der Anschein erweckt wird, es habe im konkreten Fall eine Mitentscheidungskompetenz, die es tatsächlich rechtlich nicht geben kann.

2 - 2 - Auf Anfrage teilt das Regierungspräsidium Freiburg als Rechtsaufsichtsbehörde am hierzu mit, dass mittlerweile durch verschiedene höchstrichterliche Urteile klargestellt ist, dass es eines gemeindlichen Einvernehmens nach 36 BauGB dann nicht bedarf, wenn Gemeinde und untere Baurechtsbehörde identisch sind. Es wird angeregt, die entsprechenden Punkte der Hauptsatzung in 8 Abs. 2 Nrn bis 2.15, soweit damit Entscheidungskompetenzen statuiert sind, der aktuellen Rechtslage anzupassen. Auch nach Aktualisierung der Hauptsatzung bleiben ein Informationsrecht des Ausschusses zur Wahrung der Planungshoheit und die grundsätzliche Möglichkeit, sich im Rahmen der "Befassungskompetenz" mit Fragen der Zulässigkeit von Bauvorhaben zu befassen, unberührt. In diesen Fällen sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass damit eine Mitentscheidungskompetenz der Gemeinderäte nicht gegeben ist. Außerdem kann mangels Einschlägigkeit 11 Abs. 2 Nr der städtischen Hauptsatzung, wonach dem Oberbürgermeister eine Stellungnahme zu allen regelmäßigen Bauanträgen zusteht, ersatzlos gestrichen werden. Diesen Rechtsstand aufgreifend wird vorgeschlagen, in der Hauptsatzung 8 Abs. 2 Nrn bis 2.15 aufzuheben und an deren Stelle folgende Nr. 2.2 wie folgt neu zu fassen: "die Informationen über laufende Baugenehmigungsverfahren, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind,". Gleiches gilt für die Ortschaftsräte in 17 Abs. 4 Nr. 4.2, die zur Entscheidung des Ortschaftsrates das gleiche Informationsrecht wie der Technische Ausschuss erhalten sollen. Bei der Zuständigkeit einer Stellungnahme der Stadt als Angrenzer nach 93 LBO alt bzw. 55 LBO neu handelt es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, was gemäß 44 Abs. 2 Satz 1 GemO dem Oberbürgermeister zur Erledigung übertragen ist. Es kann sonach aus dem Katalog der Zuständigkeiten des Technischen Ausschusses entnommen werden. Mangels Einschlägigkeit empfiehlt das Regierungspräsidium als Rechtsaufsichtbehörde, 11 Abs. 2 Nr der Hauptsatzung, wonach dem Oberbürgermeister die Zuständigkeit zu Stellungnahmen in allen Bauanträgen übertragen worden ist, ersatzlos zu streichen. Bei einer Identität von Gemeinde und Baurechtsbehörde kommen diese Regelungen nach 53 Abs. 4 LBO nicht zur Anwendung. Bereits zum wurden neben den allgemeinen Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst gesonderte Entgeltgruppen in einem eigenen Eingruppierungstarifvertrag vereinbart. Danach entsprechen die Entgeltgruppen 6 bis 8, wie sie in 7 Abs. 2 Nr. 2.1 der Hauptsatzung dem Verwaltungsausschuss zur Zuständigkeit zugeordnet sind, den Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst S 6 bis S 9. Die tieferen Entgeltgruppen S 2 bis S 5 sollen analog der bisherigen Zuständigkeitsregelung dem Oberbürgermeister in 11 Abs. 2 Nr. 2.3 zur Entscheidung übertragen werden; die personalrechtlichen Entscheidungen in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18 verbleiben beim Gemeinderat. Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesbeamtengesetzes zum 1. Januar 2011 wurde die Laufbahn des einfachen Dienstes, deren personalrechtliche Entscheidungen bisher nach 11 Abs. 2 Nr. 2.3 dem Oberbürgermeister zukam, ersatzlos aufgehoben. Für Beamte auf Widerruf (bisher Beamtenanwärter) sollen die gleichen Zuständigkeitsregelungen nach 11 Abs. 2 Nr. 2.3 weiter gelten. Durch die Eingliederung der Staatlichen Forstämter in die Kreisverwaltung ergibt sich eine notwendige Änderung der Hauptsatzung in 11 Abs. 2 Nr. 2.11, ohne dass dadurch eine inhaltliche Änderung verbunden ist. Die vorgeschlagenen Änderungen in den 7, 8, 11 und 17 der Hauptsatzung sind nachfolgend dargestellt, wobei die gesamten textlichen Änderungen fett gedruckt und die inhaltlichen Änderungen unterstrichen sind.

3 - 3-7 Verwaltungsausschuss (1) Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Personalangelegenheiten, allgemeine Verwaltungsangelegenheiten, 1.2 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabewesen, 1.3 Schulwesen, Kindergartenwesen, 1.4 soziale und kulturelle Angelegenheiten, 1.5 Gesundheits- und Veterinärwesen, Zuchttierhaltung, 1.6 Marktwesen, 1.7 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschl. der Waldbewirtschaftung, Jagd, Fischerei und Weide. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über 2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des mittleren Dienstes und Beschäftigten der Entgeltgruppen 6 bis 8 TVöD, 2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des mittleren Dienstes und Beschäftigten der Entgeltgruppen 6 bis 8 und S 6 bis S 9 TVöD, 2.2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 500, aber nicht mehr als im Einzelfall, 2.3 die Stundung von Forderungen in unbegrenzter Höhe, soweit nicht der Oberbürgermeister zuständig ist, 2.4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 5.000, aber nicht mehr als beträgt, 2.5 die Veräußerung oder dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im Wert von mehr als 5.000, aber nicht mehr als im Einzelfall, 2.6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von mehr als 5.000, aber nicht mehr als im Einzelfall, 2.7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 5.000, aber nicht mehr als im Einzelfall. (3) Der Verwaltungsausschuss übernimmt ferner die Funktion eines Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb Wohnungswirtschaft der Stadt Waldkirch im Rahmen der durch die Betriebssatzung übertragenen Aufgaben. 8 Technischer Ausschuss (1) Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete: 1.1 Bauleitplanung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung), 1.2 Versorgung und Entsorgung, 1.3 Straßenbeleuchtung und technische Verwaltung der Straßen, 1.4 Verkehrswesen, 1.5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz, 1.6 Friedhof- und Bestattungswesen, 1.7 technische Verwaltung städtischer Gebäude, 1.8 Sport-, Spiel-, Bade-, Freizeiteinrichtungen, Park- und Gartenanlagen, 1.9 Umweltschutz, Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung. (2) In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über 2.1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei der Entscheidung über

4 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre ( 14 Abs. 2 BBauG), 2.1 die Erklärung des Einvernehmens bei der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß 14 BauGB, 2.12 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ( 31 BBauG), 2.13 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes ( 33 und 36 BBauG), 2.14 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( 34 und 36 BBauG), 2.15 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich ( 35 und 36 BBauG), wenn die jeweilige Angelegenheit für die Bauleitplanung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist, (aufgehoben) 2.2 die Stellungnahme der Stadt als Angrenzer ( 93 LBO), 2.2 die Information über laufende Baugenehmigungsverfahren, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 2.3 die Entscheidung über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss) bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als im Einzelfall, 2.4 die Vergabe von Aufträgen über , aber nicht über im Einzelfall, 2.5 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. 144 ff. BauGB, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 2.6 Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen gem. 15 BauGB, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 2.7 die Nichtausübung von Vorkaufsrechten und die Erteilung von Zeugnissen gem. 28 Abs. 1 BauGB, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind. (3) Der Technische Ausschuss übernimmt ferner die Funktion eines Betriebsausschusses für den Eigenbetrieb Wasserwerk der Stadt Waldkirch und für den Eigenbetrieb Technische Betriebe der Stadt Waldkirch im Rahmen der durch die jeweilige Betriebssatzung übertragenen Aufgaben. 11 Zuständigkeiten (1) Der Oberbürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung. Der Oberbürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder vom Gemeinderat übertragenen

5 - 5 - Aufgaben. Weisungsaufgaben erledigt der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn die Stadt in einer Angelegenheit gehört wird, die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheimzuhalten ist. (2) Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit sie ihm nicht bereits nach Abs. 1 zukommen: 2.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von im Einzelfall, soweit nicht der Ortschaftsrat ( 17 Abs. 4.1) zuständig ist, 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von bis zu im Einzelfall, 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des einfachen Dienstes, von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5 TVöD, Arbeitern, befristet Beschäftigten, Beamtenanwärtern, Auszubildenden und Praktikanten, 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5 und S 2 bis S 5 TVöD, befristet Beschäftigten, Beamten auf Widerruf, Auszubildenden und Praktikanten, 2.4 die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen, Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien, 2.5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 500 im Einzelfall, 2.6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu drei Monaten in unbeschränkter Höhe, bis zu 12 Monaten und bis zu einem Betrag von 5.000, 2.7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis im Einzelfall nicht mehr als beträgt, 2.8 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung vertraglicher Vorkaufsrechte im Wert bis zu im Einzelfall, 2.9 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von im Einzelfall, 2.10 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu im Einzelfall, 2.11 Holzverkäufe bis zu je Vertrag, wenn die Preisvorschläge des Staatlichen Forstamtes Waldkirch nicht unterschritten werden, 2.11 Holzverkäufe bis zu je Vertrag, wenn die Preisvorschläge des Kreisforstamtes nicht unterschritten werden, 2.12 Stellungnahme zu allen Bauanträgen ( 90 LBO Baden-Württemberg vom Ges.Bl. S. 151), bei denen die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind (keine Befreiung notwendig wird), die Angrenzer und Nachbarn keine Einwendungen erhoben haben und es sich nicht um Vorhaben nach des BBauG oder um umfangreiche Bauvorhaben von allgemeinem Interesse handelt,

6 (aufgehoben) 2.13 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt, 2.14 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und in beschließenden Ausschüssen, 2.15 die Zustimmung zur Veräußerung und zur dinglichen Belastung von Erbbaurechten und zur Gewährung von Darlehen der Landesbank Baden- Württemberg für den sozialen Wohnungsbau und die Übernahme der erforderlichen Ausfallbürgschaft durch die Stadt sowie Pfandfreigaben und Schuldhaftentlassungen für diese Darlehen, 2.16 Erklärung des Rangrücktritts der zu Gunsten der Stadt auf von ihr veräußerten Grundstücken oder Erbbaurechten eingetragenen Vorkaufsrechte und Auflassungsvormerkungen, soweit die im Rang vorgehenden Grundpfandrechte der Finanzierung eines Bauvorhabens auf dem Grundstück dienen, und die Zustimmung zur Löschung der Vormerkungen und Vorkaufsrechte, 2.17 (aufgehoben) 2.18 die Aufnahme von Krediten im Rahmen der Kreditermächtigung der Haushaltssatzung und der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und Umschuldungen im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes, 2.19 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und mit Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des 2 Abs. 2 Feuerwehrgesetz, 2.20 die Erteilung von Genehmigungen und Zwischenbescheiden für Vorhaben und Rechtsvorgänge gem. 144 ff. BauGB, soweit die Entscheidungen nicht von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 2.21 Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen gem. 15 BauGB, soweit die Entscheidungen nicht von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 2.22 die Nichtausübung von Vorkaufsrechten und die Erteilung von Zeugnissen gem. 28 Abs. 1 BauGB, soweit die Entscheidungen nicht von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind. 17 Zuständigkeiten des Ortschaftsrates (1) Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten. (2) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zu hören und hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (3) Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere: 3.1 Die Veranschlagung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten, 3.2 die Bestimmung und wesentliche Änderung der Zuständigkeiten sowie die Aufhebung der örtlichen Verwaltung in der Ortschaft, 3.3 die Ernennung, Einstellung und Entlassung der hauptsächlich in der örtlichen Verwaltung eingesetzten Gemeindebediensteten; ferner, soweit nicht für die ganze Stadt in gleicher Weise, sondern gerade für die Ortschaft von besonderer Bedeutung: 3.4 Die Aufstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen sowie die Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen und Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB, 3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschl. Gemeindestraße und Schulen mit Fragen der Schulorganisation,

7 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen und Schulen mit Fragen der Schulorganisation, 3.6 der Erlass, die wesentliche Änderung und Aufhebung von Ortsrecht, 3.7 die Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 3.8 die Änderung der Gemarkungsgrenzen. (4) Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten, soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen, zur Entscheidung übertragen: 4.1 Die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 5.000, aber nicht mehr als beträgt und die Vergabe von Aufträgen in diesem Rahmen, 4.2 Stellungnahme zu Baugesuchen, mit Ausnahme der Entscheidungen nach 14 Abs. 2, 19 Abs. 4, 31 Abs. 2 und 36 Abs. 1 BBauG, 4.2 die Information über laufende Baugenehmigungsverfahren, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 4.3 Ausgestaltung, Unterhaltung und Benutzung von Einrichtungen der Kulturund Heimatpflege, von Kindergärten und Kinderspielplätzen, von Sport- und Freizeiteinrichtungen, von Pflegestationen und von Einrichtungen der Altenpflege, von Friedhöfen und Bestattungseinrichtungen, von Grün- und Parkanlagen, von Gemeindestraßen und Plätzen und von Wirtschaftswegen, soweit deren Bedeutung nicht über den Bereich der Ortschaft hinausgeht, 4.4 Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums, 4.5 Förderung der örtlichen Vereinigungen, 4.6 Verpachtung der Fischerei und der Jagd, 4.7 Vermietung und Verpachtung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, insbesondere der gemeindeeigenen Wohnungen, soweit nicht von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, 4.8 Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen. Dies gilt nicht für vorlage- und genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für Angelegenheiten, die dem Oberbürgermeister nach 11 übertragen sind. (5) 5 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. (6) Beschlüsse des Gemeinderates über den Erwerb und die Veräußerung von in den Ortschaften gelegenen Grundstücken mit einem Wert über bedürfen des Einvernehmens mit dem jeweiligen Ortschaftsrat. Die Hauptsatzungsänderung muss nach 4 GemO mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates beschlossen werden. Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt den Erlass der Satzung zur 13. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Waldkirch vom

8 - 8 - Große Kreisstadt Waldkirch Landkreis Emmendingen Satzung zur 13. Änderung der Hauptsatzung vom in der Fassung vom Aufgrund von 4 der GemO für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Waldkirch am folgende Satzung zur 13. Änderung der Hauptsatzung vom in der Fassung vom beschlossen: 1. 7 Abs. 2 Nr. 2.1 wird wie folgt geändert: 2.1 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beamten des mittleren Dienstes und Beschäftigten der Entgeltgruppen 6 bis 8 und S 6 bis S 9 TVöD, 2. 8 Abs. 2 Nr. 2.1 wird wie folgt geändert: 2.1 die Erklärung des Einvernehmens bei der Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre gemäß 14 BauGB, 3. 8 Abs. 2 Nr. 2.2 wird wie folgt geändert: 2.2 die Information über laufende Baugenehmigungsverfahren, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, Abs. 2 Nr. 2.3 wird wie folgt geändert: 2.3 die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 5 und S 2 bis S 5 TVöD, befristet Beschäftigten, Beamten auf Widerruf, Auszubildenden und Praktikanten, Abs. 2 Nr wird wie folgt geändert: 2.11 Holzverkäufe bis zu Euro je Vertrag, wenn die Preisvorschläge des Kreisforstamtes nicht unterschritten werden, 11 Abs. 2 Nr wird aufgehoben Abs. 3 Nr. 3.5 wird wie folgt geändert: 3.5 die Planung, Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung öffentlicher Einrichtungen einschließlich Gemeindestraßen und Schulen mit Fragen der Schulorganisation,

9 Abs. 4 Nr. 4.2 wird wie folgt geändert: 4.2 die Information über laufende Baugenehmigungsverfahren, soweit die Entscheidungen von grundsätzlicher oder städtebaulicher Bedeutung oder von allgemeinem Interesse sind, 9. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Waldkirch,. Leibinger, Oberbürgermeister

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