AR Allgemeines Rundschreiben
|
|
- Lennart Rosenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AR Allgemeines Rundschreiben Arbeitgeberverband der Versicherungsunternehmen in Deutschland Nr. 08/ Bb/bw Arabellastraße München Postfach München Telefon (0 89) Telefax (0 89) Internet: Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben erhalten Sie Informationen zu folgenden Themen: I. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz II. III. IV. Urteil des BSG vom 24. September 2008 B 12 KR 27/07 R Auswirkungen auf die Altersteilzeit Kurzarbeitergeld und Qualifizierung Durchführungshinweise Bundesagentur für Arbeit Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung V. Hopfner/Naumann: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aktualisierte 3. Auflage Mit freundlichen Grüßen DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG (Dr. Sebastian Hopfner) (Betina Bilobrk) Anlagen
2 Seite: 2 von 6 AR Nr. 08/2009 vom I. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Am 1. April 2009 tritt das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) in Kraft. Bereits mit AR Nr. 13/2008 vom 8. Dezember 2008 haben wir hierüber informiert. Das wesentliche Motiv des Gesetzgebers für das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz ist, die Vermögensbildung der Arbeitnehmer zu verbessern. Erkennbar wird das insbesondere an der Einführung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen, um die beteiligten Arbeitnehmer möglichst vor Verlustrisiken zu schützen. Zur Erweiterung der steuerlichen Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen werden das Einkommensteuergesetz (EStG) und das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG) geändert. Zudem wird ein neues Fondskonzept im Investmentgesetz (InvG) eingeführt, um vor allem Beschäftigten kleinerer und mittlerer Unternehmen einen besseren Zugang zu Kapitalbeteiligungen zu ermöglichen. 1. Erhöhung der steuerlichen Förderung im Einkommensteuergesetz 19 a EStG, in dem die steuerliche Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung bisher geregelt war, wird aufgehoben. Dafür wird neben einer Übergangsregelung in 52 Abs. 35 EStG zum Schutz bestehender Kapitalbeteiligungsmodelle der neue 3 Nr. 39 EStG eingeführt. Nach dieser Vorschrift ist der Vorteil aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Kapitalbeteiligungen i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 5 des 5. VermBG des Arbeitnehmers steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 im Kalenderjahr (bislang 135 ) nicht übersteigt. 2. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit a) Freiwilligkeitsgrundsatz Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung nach 3 Nr. 39 EStG ist, dass sie als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder zukünftige Ansprüche angerechnet werden darf. Die Gewährung steuerfreier Kapitalbeteiligungen ist demnach nur in Form einer On-Top-Leistung durch den Arbeitgeber möglich. Eine Entgeltumwandlung von Arbeitslohn ist damit ausgeschlossen. Auf diese zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer darf kein Rechtsanspruch bestehen (freiwillige Leistung). Die Bedingung für die Steuerfreiheit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Bezug auf den Freiwilligkeitsgrundsatz ist erfüllt, wenn die Zusage einer Mitarbeiterkapitalbeteiligung in folgender Weise vereinbart wird: einzelvertragliche (freiwillige) Vereinbarung und zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillige Gesamtzusage des Arbeitgebers. Einmaligkeit und Freiwilligkeit müssen betont werden (Vermeidung einer betrieblichen Übung) freiwillige Betriebsvereinbarungen
3 Seite: 3 von 6 AR Nr. 08/2009 vom b) Gleichbehandlungsgrundsatz Weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 39 EStG ist, dass die Kapitalbeteiligung allen Arbeitnehmern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Diese Regelung ermöglicht beispielsweise den Ausschluss von Personengruppen, wie Werkstudenten oder Praktikanten, die nur kurz nämlich weniger als ein Jahr im Unternehmen tätig sind. Aufgrund des Wortlauts der gesetzlichen Regelung wird als sachlicher Differenzierungsgrund nur die Dauer der Betriebszugehörigkeit ausdrücklich zugelassen. 3. Erhöhung der steuerlichen Förderung im 5. VermBG Nach 13 des 5. VermBG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine staatlich gewährte Arbeitnehmer-Sparzulage, soweit sein Einkommen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet. Für Anlageformen, die für eine Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Frage kommen, gelten künftig höhere Einkommensgrenzen: Bei Ledigen steigen diese auf (bislang ) und bei zusammen veranlagten Ehegatten auf (bislang ). Des Weiteren gilt für in Mitarbeiterkapitalbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen ein erhöhter Fördersatz der Arbeitnehmer-Sparzulage von 20 % (bislang 18 %) bis zu einem Anlagebetrag von maximal 400. Damit steigt der Höchstbetrag der Arbeitnehmerzulage von 72 auf Einführung von Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen Um neben der direkten Mitarbeiterkapitalbeteiligung eine Alternative anzubieten, bei der das Risiko eines Kapitalverlustes auf Seiten der Arbeitnehmer möglichst ausgeschlossen werden kann, wird im Investmentgesetz (Abschnitt 7 a) eine neue Fondsvariante das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen aufgenommen. Über das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen wird eine indirekte Form der Kapitalbeteiligung geschaffen: Die Arbeitnehmer werden nicht unmittelbar an ihrem arbeitgebenden Unternehmen beteiligt, sondern mittelbar als Inhaber von Fondsanteilen an dem Sondervermögen, das in das jeweilige Unternehmern investiert werden kann. Das Sondervermögen wird von professionellen Fondsmanagern verwaltet und unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Zulässige Vermögensgegenstände Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben ( 90 m InvG): a) Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern freiwillige Leistungen i.s.d. neuen Gesetzes zum Erwerb von Anteilen am Sondervermögen gewähren, einschließlich stiller Beteiligungen, sofern die Beteiligungen nicht zum Börsenhandel oder an einem anderen Markt zugelassen sind b) unverbriefte Darlehensforderungen gegen teilnehmende Unternehmen c) Vermögensgegenstände i.s.d. 47 bis 52 Nr. 1 InvG (an einer Börse bzw. am Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere sowie nicht notierte Wertpapiere) teilnehmender und nicht teilnehmender Unternehmen.
4 Seite: 4 von 6 AR Nr. 08/2009 vom Bestandschutz Zum Schutz der bereits bestehenden Mitarbeiterkapitalbeteiligungsmodelle wird als Übergangsregelung der 52 Abs. 35 EStG eingeführt. Danach kann der bisherige 19 a EStG bis einschließlich 2015 weiter angewendet werden, wenn die Kapitalbeteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder aufgrund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Kapitalbeteiligung besteht sowie die Kapitalbeteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird. Als Anlage 1 übersenden wir Ihnen den Info-Leitfaden der BDA zum Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz. Sollten Sie Fragen zu diesem Thema haben, steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Zopf (Tel. 089 / ; andreas.zopf@agv-vers.de) gerne zur Verfügung. II. Urteil des BSG vom 24. September 2008 B 12 KR 27/07 R Auswirkungen auf die Altersteilzeit Mit AR Nr. 06/2009 vom 20. März 2009 haben wir Sie über das Comeback der einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung informiert. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R) hat dieses Comeback erst ermöglicht. Im Nachgang zu unserem Rundschreiben wurde gehäuft die Frage an den agv gerichtet, ob nunmehr auch eine vollständige Freistellung während der Aktivphase einer Altersteilzeit unproblematisch möglich sei. In dem Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 9. März 2004 (S. 34) führen die Sozialversicherungsträger nämlich aus, dass ein Verzicht des Arbeitgebers auf die tatsächliche Arbeitsleistung während der Arbeitsphase altersteilzeitschädlich sei. Nur unter engen Voraussetzungen vorübergehende und widerrufliche Freistellung aus betriebsbedingten Gründen sei eine Freistellung akzeptabel. Dem Urteil des BSG vom 24. September 2008 (B 12 KR 22/07 R) lassen sich in Bezug auf den speziellen Fall der Altersteilzeit und einer Freistellung in der Aktivphase keine Rückschlüsse entnehmen. Jedoch hat das BSG am selben Tag 24. September 2008, B 12 KR 27/07 R, entschieden, ob das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, wenn ein in Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer über den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit freigestellt wird. Das Urteil ist als Anlage 2 beigefügt. Das BSG bejaht auch hier unter Berufung auf die bereits im AR Nr. 06/2009 erläuterten Gründe den Fortbestand des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Ungeachtet dessen kann jedoch in Bezug auf Altersteilzeit keine Entwarnung gegeben werden, da sich das Urteil nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Freistellung Nachteile für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge mit sich bringt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Sozialversicherungsträger bzw. die Finanzbehörden mit Verweis auf 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG, dem sog. Hälftigkeitsgrundsatz, darauf berufen, dass eine tatsächliche hälftige Arbeitsleistung Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge sei. Abzuwarten bleibt schließlich, ob die Spitzenorganisationen anlässlich der beiden vorgenannten BSG-Entscheidungen zu diesem Punkt neue Aussagen treffen. Zudem wäre
5 Seite: 5 von 6 AR Nr. 08/2009 vom auch eine klare Aussage der Finanzbehörden hilfreich der Gleichklang von Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht wird in letzter Zeit immer häufiger durchbrochen. Sollten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger bzw. auch die Finanzbehörden auf den Hälftigkeitsgrundsatz bestehen und zwingend eine Arbeitsleistung fordern, stellt dies nach unserer Auffassung reine Formalität dar. Dem Hälftigkeitsgrundsatz in 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG kommt keine besondere Bedeutung zu. Vielmehr erschöpft sich seine Bedeutung darin, dass während einer Altersteilzeit im Gegensatz zum vorher ausgeübten Vollzeitarbeitsverhältnis nur eine hälftige Arbeitsleistung geschuldet wird. Wir werden uns in dieser Sache an die BDA wenden mit der Bitte, hier eine Stellungnahme der zuvor genannten Behörden einzuholen. Bis dahin besteht bei längerfristigen Freistellungen in der Aktivphase der Altersteilzeit Rechtsunsicherheit in Bezug auf den Fortbestand der Steuer- und Beitragsfreiheit der Aufstockungsbeträge. III. Kurzarbeitergeld und Qualifizierung Durchführungshinweise Bundesagentur für Arbeit Mit AR Nr. 03/2009 vom 27. Februar 2009 haben wir Ihnen eine Übersicht über die Kurzarbeit zukommen lassen. Dort wurden auch die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld (u.a. Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) thematisiert. Die Bundesagentur für Arbeit hat hierzu aktualisierte Hinweise zum Antragsverfahren Kurzarbeitergeld (KuG) und zur pauschalierten Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge der Bezieher von Kurzarbeitergeld herausgegeben. Bei Interesse können Sie diese im Internet unter Hinweise-Antragsverfahren.pdf abrufen. IV. Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung Am 17. März 2009 haben die Koalitionsfraktionen den als Anlage 3 beigefügten Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung verabschiedet. Durch Änderungen des Aktiengesetzes und des Handelsgesetzbuches sollen insbesondere folgende Regelungen getroffen werden: Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass Verhaltensanreize zur nachhaltigen Unternehmensentwicklung gesetzt werden. Aktienoptionen können zukünftig erst nach vier und nicht wie bisher nach zwei Jahren eingelöst werden. Die Herabsetzung von Vorstandsvergütungen durch den Aufsichtsrat wird erleichtert und die Haftungsbestimmungen für die Aufsichtsratsmitglieder wegen unangemessener Vergütungsfestsetzung unterstrichen. Die Offenlegung der Vergütung und Versorgungsleistungen der Vorstandsmitglieder werden weiter konkretisiert. Der Aufsichtsrat muss die abschließende Entscheidung über die Vorstandsvergütung selbst treffen.
6 Seite: 6 von 6 AR Nr. 08/2009 vom Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen bis zu drei Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand nicht Mitglied eines Prüfungsausschusses oder eines ähnlichen Ausschusses werden. Über den Fortgang dieses Gesetzgebungsverfahrens werden wir Sie auf dem Laufenden halten. V. Hopfner/Naumann: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aktualisierte 3. Auflage Das Buch Hopfner/Naumann Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz Ein Leitfaden für die arbeitsrechtliche Praxis ist in 3. aktualisierter Auflage im Verlag Versicherungswirtschaft erschienen. Es kann im Buchhandel oder direkt beim Verlag zu einem Preis von 16,50 erworben werden (ISBN ). Die neue Auflage berücksichtigt alle Entwicklungen in der Rechtsprechung einschließlich des Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland mit Stand 1. März Die Verbreitung des Buchs im Kreis der Führungskräfte wird als Präventionsmaßnahme vor etwaigen Schadensersatzansprüchen empfohlen. ******
K O M P A K T I N F O Planungsgruppe
K O M P A K T I N F O Planungsgruppe Mitarbeiterkapitalbeteiligung Wir wollen Beschäftigte gerecht am Ertrag ihres Unternehmens beteiligen. Mit dem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz stärken wir daher
MehrGesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
Bundesrat Drucksache 30/09 23.01.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Fz Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) Der Deutsche
MehrGesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz)
451 Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz) Vom 7. März 2009 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Mehram 20./
- 17 - Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20./21.11.2013 Veröffentlichung: ja 7.
MehrStellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom
Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 22.11.2016 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße
MehrMandantenrundschreiben April 2013
M A R X Rechtsanwälte Akademiestr. 38-40 76133 Karlsruhe Mandantenrundschreiben April 2013 Hans-Jürgen Marx Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrike Bitsch Rechtsanwältin Philipp Hochstein Rechtsanwalt
Mehr2. Überarbeitete ESF-Richtlinie zur geförderten Qualifizierung während der Kurzarbeit. 3. Neue Öffnungsklausel zu 5 Akademiker-Manteltarifvertrag
ChemieNord Kapstadtring 10 22297 Hamburg An unsere Mitgliedsunternehmen, Vorstand und Tarifkommission ChemieNord aktuell 11/2009 Hamburg, 03.04.2009 +49 (0) 40 6391883-501 helbron@chemienord.de Sehr geehrte
MehrVerpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss und Pauschalbesteuerung der Beiträge zur Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung 2019 Deutscher Bundestag Seite 2 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017)
BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG Betriebsrentenstärkungsgesetz Ihre Fragen, unsere Antworten (Stand 11/2017) Der neue Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung Geringverdienerförderung 1. Wer bekommt
MehrNeuregelung Abführungsverpflichtung ab 1.1.2015
ver.di-bundesverwaltung, Ressort 4 Bereich Mitbestimmung 10112 Berlin Ressort 4 Telefon: +49 (0)30 6956-0 Durchwahl: +49 (0)30 6956-1370 Telefax: +49 (0)30 6956-3155 PC-Fax: 01805-837343-11351* mitbestimmung.buv@verdi.de
MehrKurzarbeit. Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wuttke Leiter der Abteilung Arbeitsmarktpolitik BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Kurzarbeit Rechtsanwalt Dr. Jürgen Wuttke Leiter der Abteilung Arbeitsmarktpolitik BDA Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände 23. Passauer Arbeitsrechtssymposion Passau, 18. Juni 2009 Inhaltsübersicht
MehrEntgelt. 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug. 2 Berücksichtigung als Einmalzahlung
TK Lexikon Sozialversicherung Dreizehntes Gehalt Entgelt 1 Dreizehntes Gehalt ist steuerpflichtiger sonstiger Bezug HI726781 HI2765856 Ein 13. Monatsgehalt gehört zum (steuerpflichtigen) Arbeitslohn. Dies
MehrSperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen
Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit bei Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen Datum: 08.08.2007 12:24 Kategorie: Politik, Recht & Gesellschaft Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin,
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre
Mehr3 Nr. 39. [Mitarbeiterkapitalbeteiligung] idf des EStG v (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346)
Anm. 1 3 Nr. 39 3 Nr. 39 [Mitarbeiterkapitalbeteiligung] idf des EStG v. 8.10.2009 (BGBl. I 2009, 3366; BStBl. I 2009, 1346) Steuerfrei sind... 39. der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen
MehrDas neue Recht der Arbeitszeitkonten
Das neue Recht der Arbeitszeitkonten Wertguthaben, Altersteilzeit und Flexikonten von Dr. Dres. h. c. Peter Hanau em. Universitätsprofessor, Köln und Dr. Annekatrin Veit Rechtsanwältin und Steuerberaterin,
Mehr1. Für welche Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen gilt der Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung?
FAQ`s zum Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung* 1 * Zur Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages finden Sie hier weitere Informationen: http://www.bundesaerztekammer.de/downloads/taetigkeit2007_10.pdf
MehrGratifikationen, Anwesenheitsund Treueprämien, Tantiemen
Gratifikationen, Anwesenheitsund Treueprämien, Tantiemen Sonderzahlungen als zusätzliche Leistungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Von Babette Weinrich, Regierungsoberrätin Christian
MehrChristian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge
Christian Sawade BCA Kompetenzcenter Altersvorsorge Einführung bav Grundlagen der bav Durchführungsweg: Schwerpunkt Direktversicherung bav-historie Was ist eigentlich eine bav? Formen der Finanzierung
MehrExtras für Ihre Mitarbeiter
Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters Extras für Ihre Mitarbeiter Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer In enger Zusammenarbeit mit Mandanten-Info Extras für Ihre
MehrAktuelle steuerliche Entwicklungen
1 2 3 Aktuelle steuerliche Entwicklungen Aktuelle steuerliche Entwicklungen Themen: I. II. Intention des Gesetzgebers: Verhinderung der Kapitalflucht Beispiel: Klaus Z. hat in den Vorjahren Einkünfte aus
MehrInfo-Leitfaden zum Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz
Info-Leitfaden zum Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis A. WARUM EIN MITARBEITERKAPITALBETEILIGUNGSGESETZ?... 2 B. ECKPUNKTE DES MITARBEITERKAPITALBETEILIGUNGSGESETZES... 2 1. Erhöhung
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin POSTANSCHRIFT
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrRundschreiben. Nr. 2 Mai 2018
Rundschreiben Nr. 2 Sehr geehrte Damen und Herren, THEMENÜBERSICHT mit dem BAV-Förderbetrag für Geringverdiener wurde auch ein neues Steuermerkmal für die Meldungen zur Zusatzversorgung notwendig. Alles
MehrMandantenbrief August 2010. Aufhebungsvertrag und Abfindung
Mandantenbrief August 2010 Aufhebungsvertrag und Abfindung 1 Gegenstand eines Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die
MehrGratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen
Gratifikationen, Anwesenheits- und Treueprämien, Tantiemen Sonderzahlungen als zusätzliche Leistungen im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht Bearbeitet von Babette Weinrich, Christian Weinrich,
MehrHintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Hintergrundinformationen zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) 1. Allgemeines Betriebsrenten stellen als Ergänzung zur gesetzlichen Rente eine wichtige Zusatzversorgung
MehrMitarbeiterkapitalbeteiligung Bestandsaufnahme, Modelle, Hemmnisse und Erfolgskriterien
Mitarbeiterkapitalbeteiligung Bestandsaufnahme, Modelle, Hemmnisse und Erfolgskriterien Oder: Warum setzt sich eine gute Idee nicht automatisch durch? Dr. Peter Wilke Berlin, 20.06.2017 1 wmp consult -
MehrSteuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung:
Steuerliche Behandlung der Entgeltumwandlung: Nach LStR 104 a in Verbindung mit BMF-Schreiben vom 17.11.2004 ist die Entgeltumwandlung bei ZWK steuerfrei: LStR 104a Zufluß von Arbeitslohn (1) Der Lohnsteuerabzug
MehrDie diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes lauten wie folgt:
HINWEISE ZU DEN RECHTEN DER AKTIONÄRE GEMÄß 122 ABS. 2, 126 ABS. 1, 127 UND 131 ABS. 1 AKTG In der Einberufung zur Hauptversammlung finden sich bereits im Abschnitt Teilnahmebedingungen Hinweise zu den
MehrUBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH
UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH Jahres- und Halbjahresbericht sowie wesentliche Anlegerinformationen können bei UBS Global Asset Management (Deutschland) GmbH, Frankfurt am Main, kostenlos
MehrInhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis... Teil I. Kurzarbeit
VII Abkürzungsverzeichnis... XIII Teil I. Kurzarbeit Abschnitt I. Einleitung... 1 1. Kurzarbeit... 1 I. Begriff... 1 II. Rechtsgrundlagen... 1 III. Einführung von Kurzarbeit mit Kurzarbeitergeld... 2 Abschnitt
MehrBEKANNTMACHUNG. Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens. cominvest CONVEST 21 VL
BEKANNTMACHUNG der Allianz Global Investors Kapitalanlagegesellschaft mbh Wichtige Mitteilung und Erläuterungen für die Anteilinhaber des richtlinienkonformen Sondervermögens cominvest CONVEST 21 VL Änderung
MehrSozialversicherungsrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis
Sozialversicherungsrecht in der arbeitsrechtlichen Praxis Bearbeitet von Bettina Schmidt 3. Auflage 2015. Buch. XXII, 384 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 68483 8 Format (B x L): 14,1 x 22,4 cm Recht > Arbeitsrecht
MehrMitteilungen. Inhalt. Editorial. AGP e.v. Newsletter Kassel Tel
Mitteilungen AGP e.v. Newsletter 01-2009 Wilhelmshöher Allee 283a Nr. 342 / 56. Jahrgang 34131 Kassel Tel. 0561-932425-0 www.agpev.de Inhalt Editorial 1 Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz Politische
MehrBildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Kurzarbeitergeld. Voraussetzungen und Verfahren
Kurzarbeit hilft, Entlassungen zu vermeiden Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Juni 2009 KURZ ZUR KURZARBEIT Bildrahmen (Bild in Masterfolie einfügen) Kurzarbeitergeld Voraussetzungen und Verfahren Arbeitsrechtliche
MehrAXER PARTNERSCHAFT. VWL: Zuschuss von Firma und Staat
AXER PARTNERSCHAFT Köln Berlin Düsseldorf koeln@axis.de Schlüterstraße 41 10707 Berlin Fon 030/40 50 29 50 Fax 030/40 50 29 599 berlin@axis.de Eine Einheit der axis-beratungsgruppe Heinrichstraße 155 40239
MehrErklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Deutsche Börse AG Entsprechenserklärung Mai 2012 Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutsche Börse AG gemäß 161 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex Nach 161 Aktiengesetz (AktG)
MehrKurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan
Aktuelles Recht für die Praxis Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan von Dr. h.c. Günter Schaub, Friedrich Schindele 2. Auflage Kurzarbeit, Massenentlassung, Sozialplan Schaub / Schindele wird vertrieben
MehrGeld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft
Geld ist Zeit! Die Bildung von Langzeitkonten auf Basis der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft Rechtsanwältin Betina Kirsch Mögliche Freistellungszwecke i.r.v. Langzeitkonten Pflege
MehrInformationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung
Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber Arbeitszeitkonten bei geringfügiger Beschäftigung Arbeitszeitkonten im Rahmen geringfügig entlohnter Beschäftigungen Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
MehrMinijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug. - Das Mindestlohngesetz im Detail / FAQ s zum Mindestlohn (BMAS)
Inhaltsverzeichnis 1. Präsentation Minijobs, Gleitzonenregelung und Arbeitsverhältnisse mit Auslandsbezug 2. Anlagen - Geringfügigkeitsrichtlinie vom 12.11.2014 - Befreiungsantrag Rentenversicherungspflicht
MehrL o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )
L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / 2 0 1 7 ) Inhalt dieser Ausgabe: 1 Aus der Gesetzgebung...1 1. Gesetzesänderungen ab 2018 durch ein Betriebsrentenstärkungsgesetz geplant...1 1.1. Erhöhung des steuerfreien
MehrR U N D S C H R E I B E N 5 /
An die Personalstellen der Mitglieder der ZVK und deren Verrechnungsstellen Inhalt 1. Umlage und Zusatzbeitrag für das Jahr 2013 2. Berechnungswerte für das Jahr 2013 3. Informationen zur Jahresmeldung
MehrKurzarbeitergeld. Voraussetzungen und Verfahren
Kurzarbeitergeld Voraussetzungen und Verfahren Ziele Erhalt der eingearbeiteten Arbeitskräfte Beibehaltung der betrieblichen Beschäftigungsstruktur Kostenersparnis bei Fortbestand der Arbeitsverhältnisse
MehrULV informiert 3/13. ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de. Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt
ULV Versorgungswerk Privatschulen / PVW www.pvw.ulv-ev.de Lutz Zobel -ev.de Vorsitzender ULV e.v. Rechtsanwalt Sicherung der wirtschaftlichen und rechtlichen Stellung der Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen
MehrSOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin.
SOZIALKASSE DES BERLINER BAUGEWERBES Lückstraße 72/73, 10317 Berlin, Telefon 030 51539-0, Telefax 030 51539-100 http://www.sozialkasse-berlin.de Rundschreiben Nr. 01/2015 An alle Betriebe des Baugewerbes
MehrRegelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen
Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Regelungen zum Sabbatical in Deutschland und ausgewählten europäischen Staaten Aktenzeichen:
MehrEntgeltoptimierung für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht. Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt
für Mitarbeiter: Gestaltungsmöglichkeiten Steuern, Sozialversicherung, Arbeitsrecht Dr. Simon Zepf Rechtsanwalt 1 Entgeltumwandlung Bisheriger Bruttolohn wird abgesenkt, Arbeitnehmer erhält einen wertmäßigen
MehrMerkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten
Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon
MehrNur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrMuster eines. Arbeitsvertrages
Muster eines Arbeitsvertrages Stand: 1. Januar 2005 Vorwort Der Unternehmer schließt im Laufe seiner Geschäftstätigkeit eine Vielzahl von Verträgen ab. Um eine Orientierungshilfe zu bieten, stellen die
MehrUrlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung
ARBEITSRECHT A14 Stand: Juli 2015 Ihr Ansprechpartner Heike Cloß E-Mail heike.closs@saarland.ihk.de Tel. (0681) 9520-600 Fax (0681) 9520-690 Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung Urlaubsentgelt
MehrAnwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt
MehrBeschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2011 für den Geltungsbereich der DiVO
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 25. Oktober 2011 für den Geltungsbereich der DiVO Für den Geltungsbereich der Kirchlichen Dienstvertragsordnung
MehrTarifvertrag. über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28.
Tarifvertrag über die Altersteilzeit im Baugewerbe (TV Altersteilzeit) vom 19. April 2000 in der Fassung vom 2. Juni 2000 und vom 28. Mai 2004 Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V.,
Mehr(Zeit-)Wertkonten Steuer-und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung
(Zeit-)Wertkonten Steuer-und sozialversicherungsrechtliche Betrachtung 5. Zeitwertkonten Fachkongress 06.11.2014 Referentin: Dipl.-Finanzwirtin Ute Hermanns, Steuerberaterin Steuerkanzlei Hermanns, Humperdinckstr.
MehrBetriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht
Betriebsrentenstärkungsgesetz*: Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht * Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze bavs-93410 Betriebsrentenstärkungsgesetz
MehrBundesregierung plant Ausbau der Betriebsrenten
Bundesregierung plant Ausbau der Betriebsrenten von Rechtsanwalt Ringo Grenz, Kanzlei TO44, Paderborn Der Referentenentwurf für das sog. Betriebsrentenstärkungsgesetz liegt nun seit einem Monat vor. Dabei
MehrAktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW
Aktuelle Rechtsprechung zur privaten Nutzung betrieblicher PKW Alfred Mehles Finanzamt Trier, 16.01.2014 Aktuelle Rechtsprechung private PKW - Nutzung 16. Januar 2014 Folie 1 Inhalt Finanzamt Trier Folie
MehrNachQualifizierungsNetzwerk Niederrhein
Finanzierung von Weiterbildungsangeboten (SGB II bzw. SGB III) Die Weiterbildung kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Agentur für Arbeit, der ARGE SGB II oder der Optionskommune finanziert werden.
MehrLohn- und Gehaltspfändung
Lohn- und Gehaltspfändung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion TK Lexikon Steuern 24. Juni 2015 Lohn- und Gehaltspfändung HI521646 Zusammenfassung LI1925643 Begriff Die Lohn- und Gehaltspfändung ist ein
MehrSteuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen
Steuerliche Förderung von Arbeitnehmer-Beiträgen Durch den Abschluss einer Pensionskassen-Lösung bei der Valida Pension AG hat Ihnen Ihr Arbeitgeber eine attraktive zukünftige Zusatzpension ermöglicht.
MehrAntrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass
Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach dem Auslandstätigkeitserlass über die Freistellung des Arbeitslohns vom Steuerabzug Bitte dem mit zwei Durchschriften einreichen Weiße Felder bitte ausfüllen.
MehrArbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III
Arbeitspapier 12: Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten III I. Betriebsänderungen ( 111-113 BetrVG) (dritter Teil) 1. Inhalte und Grenzen des freiwilligen Sozialplans BAG vom 08.12.1976, AP
MehrAltersteilzeit: Neuer Stichtag für Vertrauensschutz
2014 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 2002 Altersteilzeit: Neuer Stichtag für Vertrauensschutz [01.12.2006] Im Zuge der Beschlüsse zur?rente mit 67? hat das Bundeskabinett einen neuen
MehrBundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung
Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Hg/Ze Tel.: +49 30 240087-36 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de 26. Mai 2014 Entwurf einer
MehrSTEUERRUNDSCHREIBEN III/2006
STEUERRUNDSCHREIBEN III/2006 I. Einkommensteuer Absetzung von Steuerberatungskosten beim Finanzamt Zum 1.1.2006 wurde der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Betroffen von der Streichung
MehrW&W Asset Management GmbH. Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015
W&W Asset Management GmbH Offenlegung der Vergütungspolitik gemäß 16 InstitutsVergV für 2015 Inhaltsübersicht Einleitung 2 Vergütungspolitik und governance 2 Zielsetzung der Vergütungssysteme 3 Vergütungssysteme
MehrEntgelt LSt SV. Erholungsbeihilfen pflichtig pflichtig. Erholungsbeihilfen, Pauschalierung mit 25 % bis 156 EUR / 104 EUR / 52 EUR pflichtig frei
TK Lexikon Sozialversicherung Erholungsbeihilfen Erholungsbeihilfen HI2721049 Zusammenfassung LI1925291 Begriff Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie
MehrABG Arbeit in Berlin GmbH. Ergänzende Förderbedingung Nr. 05. Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen. 1.
ABG Arbeit in Berlin GmbH Ergänzende Förderbedingung Nr. 05 Landeszuschuss für kleine und mittlere Unternehmen 1. Förderungszweck (1) Die ABG Arbeit in Berlin GmbH gewährt nach Maßgabe des Geschäftsbesorgungsvertrages
MehrRückzahlung von Urlaubsgeld?
Rückzahlung von Urlaubsgeld? Arbeitgeber gewähren häufig ihren Arbeitnehmern neben dem für die Urlaubszeit zu gewährendem Urlaubsentgelt aus Anlaß der Urlaubsgewährung eine zusätzliche Urlaubsvergütung,
MehrBestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern
Oberfinanzdirektionen Münster 19.02.2010 S 2353 20 St 22 31 Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern Neuregelung durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008, die BFH-Urteile vom 10.07.2008
MehrDie Vergutungsanspruche der Arbeitnehmerurheber im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und neuem Urheberrecht
Meike Kuckuk Die Vergutungsanspruche der Arbeitnehmerurheber im Spannungsfeld zwischen Arbeitsrecht und neuem Urheberrecht PETER LANG Europaischer Verlag der Wissenschatten Inhaltsverzeichnis 1. Kapitel:
MehrTarifvertragsrecht - Grundlagen
Rechtliche Grundlagen gewerkschaftlicher Tarifpolitik 1. Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie 2. Die Wirkungen des Tarifvertrages 3. Das Günstigkeitsprinzip 4. Betriebsrat und Tarifvertrag 5. Aktuelle
MehrAllgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v.
Allgemeine Hamburger Arbeitgebervereinigung e.v. An alle Mitgliedsfirmen der Allgemeinen Hamburger Arbeitgebervereinigung e. V. Kapstadtring 10, 22297 Hamburg Telefon: 040 / 63 78-5000 Telefax: 040 / 63
MehrBayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!
MehrWer schreibt, der bleibt!
Wer schreibt, der bleibt! Die Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten in der betrieblichen Altersversorgung AssCompact Forum bav, Kassel, 23. Juni 2015 Sascha Holstein, bav-betriebswirt (FH) Leiter
MehrVorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005
Vorsorgeaufwendungen Rentenbesteuerung Kapitallebensversicherungen Neuerungen ab dem 01.01.2005 Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die Beitragsfreistellung
MehrVergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2015
Portigon AG sbericht für das Geschäftsjahr 2015 Veröffentlichung auf Basis der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung der Portigon AG unter Bezugnahme auf die Instituts-sverordnung (InstitutsVergV)
MehrDer Überarbeitung werden die folgenden Ausführungen zugrunde gelegt werden:
Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 08.11.2017 7. Beitragsrechtliche Beurteilung
MehrWas Ihnen Buch und CD bieten 10. Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen 12. Teil 1 Von der Einstellung bis zur Kündigung die bav durchführen 41
Was Ihnen Buch und CD bieten 10 Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen 12 Frage 1: Was ist betriebliche Altersversorgung, was sichert sie ab? 12 Frage 2: Welche Vorteile haben Sie als Arbeitgeber? 16
MehrDirektversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Pensionszusage und Unterstützungskasse
Zur internen Verwendung Fachinformation Vergleich Durchführungswege,,, zusage und Stand: Januar 2018 BA823_201712 txts Seite 1 von 5 Inhalt Rechtsform des Anbieters 3 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mehr1. EINLEITUNG DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3
FACHINFORMATION UNTERSTÜTZUNGSKASSE INHALTSVERZEICHNIS 1. EINLEITUNG... 2 2. DIE UNTERSTÜTZUNGSKASSE... 3 2.1. Vorteile für den Arbeitgeber... 3 2.2. Vorteile für den Arbeitnehmer... 3 2.3. Sozialversicherungsrechtliche
MehrDie Betriebsrentenreform
Die Betriebsrentenreform Was ändert sich? Die Neuregelungen ab 2018 Ratgeber Handwerk / Soziale Sicherung Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 die ergänzende Altersvorsorge noch stärker gefördert,
MehrNordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär - Heizung - Klima. Abschluß: gültig ab:
IG Metall Vorstand Frankfurt am Main 009 20 503 054 296 00 Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern Handwerk: Arbeiter Angestellte Sanitär - Heizung - Klima Abschluß: 04.06.1987 gültig ab:
MehrDas ändert sich 2019 was Steuerzahler beachten sollten
Das ändert sich 2019 was Steuerzahler beachten sollten Neues Jahr, neue Steuerregelungen und damit auch neue Möglichkeiten, bares Geld zu sparen. Um das Portemonnaie zu schonen und steuerliche Fallstricke
MehrNewsletter 1/2013. Krankenversicherungsfreiheit: Besonderheiten bei Werkstudenten Seite 4
Newsletter 1/2013 Inhalt: Aus dem Steuerrecht Maßgebliches Endalter bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Urteil FG München 20.02.2012 7 V 2818/11)
MehrVermögenswirksame Leistungen
Haushaltsabteilung - Referat Gehaltsstelle (IV C) Vermögenswirksame Leistungen Stand : 15.10.2013 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, mit diesem Informationsblatt erhalten Sie Hinweise zum Thema Vermögensbildung
MehrAnlage 1. Sehr geehrte Damen und Herren,
Anlage 1 Merkblatt zu den Auswirkungen des Urteils des Bundesfinanzhofes vom 9. Dezember 2010 auf den Arbeitnehmerbeitrag zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe
Mehr62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )
Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische
MehrFlexibler Übergang in die Rente. Was Unternehmen über den neuen Tarifvertrag wissen müssen
Flexibler Übergang in die Rente Was Unternehmen über den neuen Tarifvertrag wissen müssen Was Unternehmen über den neuen Tarifvertrag wissen müssen 1 Was leistet der neue Tarifvertrag? Er trägt zur Sicherung
MehrDas Einmaleins der bav-praxis
Das Einmaleins der bav-praxis überarbeitet Taschenbuch. Paperback ISBN 978 3 89577 534 5 Wirtschaft > Spezielle Betriebswirtschaft > Personalwirtschaft, Lohnwesen, Mitbestimmung schnell und portofrei erhältlich
MehrEINGANG 1 1.JUU2007. in meiner Funktion als Beauftragter der Bundesregierung für den Mittels
Bundesministerium für Wirtschaft 81und Technologie I, Herrn NormanWirth Geschäftsführender Vorstand Arbeitgeberverbander finanzdienstleistendenwirtschafte.v. Ackerstraße3 10115 Berlin EINGANG 1 1.JUU2007
MehrInhaltsübersicht. Vermögensbildung - Allgemeines
Vermögensbildung - Allgemeines Inhaltsübersicht 1. Allgemeines 2. Anspruchsgrundlage 3. Freiwilligkeit, Kündigung, Widerruf 4. Anlageberechtigte und Anlageformen 5. Arbeitgeberpflichten 6. Rechtsprechungs-ABC
Mehr