9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am
|
|
- Adam Dunkle
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am Die Modernisierung in der Wohnungseigentümergemeinschaft und Finanzierung der Maßnahmen durch Kreditaufnahme Referent: Dr. Olaf Riecke Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese
2 bauliche Maßnahmen (Oberbegriff) Es gibt drei Arten der rechtlichen Qualifizierung von baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Modernisierung im weitesten Sinne die modernisierende Instandsetzung, 22 Abs.3 WEG die Modernisierung, 22 Abs.2 WEG und die einfache bauliche Veränderung, 22 Abs.1 WEG 2
3 Bauliche Maßnahmen Bauliche Maßnahmen Bauliche Veränderung Modernisierung 3
4 Begriff der Modernisierung Schmid IMR 2011, 173: Die Maßnahme muss sich objektiv positiv auf den Verkehrswert auswirken. Nicht der Modernisierungsbegriff muss - so BGH - großzügiger gehandhabt werden, sondern der Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob die Modernisierung noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 4
5 Abgrenzung Die Aufstockung eines Gebäudes ist (nach WEG) keine Modernisierung, sondern eine (einfache) bauliche Veränderung. LG Hamburg, Urteil vom , 318 S 49/09, ZMR 2010, 550 5
6 Abgrenzung Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich zur Vermeidung weiterer Feuchtigkeitsschäden die Dämmung der kompletten Hausfassade, so handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung und damit um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des 21 Abs.4, Abs.5 Nr.2 WEG a.f. und nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des 22 Abs.1 WEG. OLG Frankfurt, Beschluss vom , 20 W 138/08, NZM 2011, 37 6
7 Abgrenzung Die Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung beinhaltet gleichzeitig, dass die beschlossene Maßnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, für die es einer qualifizierten Mehrheit des 22 Abs.2 WEG nicht bedurfte. AG Hannover, Urteil vom , 481 C 7986/09, ZMR 2010, 238 7
8 Zustimmung oder Beschluss? Frage: Muss bei einer einfachen baulichen Veränderung nach 22 Abs.1 WEG immer ein Beschluss gefasst werden oder reichen wie früher Zustimmungserklärungen der nachteilig Betroffenen? 8
9 Antwort: Beschluss nötig 1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung, auch durch im Sinne von 14 Ziff. 1 WEG beeinträchtigte Eigentümer, kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. 2. Eine Terrassenüberdachung ist beeinträchtigend, wenn dadurch die Instandhaltung und Instandsetzung des in diesem Bereich befindlichen Gemeinschaftseigentums, die jeweils der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt (vgl. 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG), erschwert wird. LG Hamburg, Urteil vom , 318 S 55/12, ZMR 2013, Revision zugelassen. 9
10 Beschluss nötig (?!) Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es sollen Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art nur einstimmig beschlossen werden können BGH, Urteil vom , V ZR 224/11, ZMR 2013,
11 Verschiedene Mehrheiten sind erforderlich, je nach Einordnung der baulichen Maßnahmen Nur bei der echten Modernisierung bedarf es eines Beschlusses mit doppelt qualifizierter Mehrheit. Bei den beiden anderen Alternativen reicht die einfache Mehrheit. Bei der baulichen Veränderung besteht Beschlusskompetenz bei einfacher Mehrheit (sog. Zitterbeschluss), grds. müssen aber alle Beeinträchtigten im Sinne des 14 WEG zustimmen, um den Beschluss anfechtungssicher zu machen. 11
12 Modernisiernde Instandsetzung, 22 Abs.3 WEG Eine Instandsetzung ist modernisierend, wenn sie im Interesse der Werterhaltung des Wohnungseigentums und der Gewährleistung eines zeitgemäßen technischen Standards, zwischenzeitlich eingetretene technische Entwicklungen berücksichtigt und nicht nur den Ursprungszustand, sondern einen besseren Zustand herstellt. Bsp: Austausch einer reparaturbedürftigen Heizungsanlage (BGH v , V ZR 176/10, ZMR 2011, 971) 12
13 Bisher: Modernisierung, 22 Abs.2 WEG a.f. Maßnahme, die einer Modernisierung gemäß den mietrechtlichen Normen dient. Die nur analoge Heranziehung des 559 BGB a.f. lässt Raum für eine großzügigere Auslegung als im Mietrecht des BGB (BGH v , V ZR 82/10, ZMR 2011, 490). Es genügt, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen. 13
14 Richtiger Maßstab Bei voraussichtlicher Eignung der Maßnahme: Auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen ggü aufgeschlossenen Hauseigentümers - der "Karlsruher Durchschnittseigentümer" ist abzustellen. Die Maßnahme geht über 21 Abs.5 Nr. 2 WEG hinaus und darf nicht bereits 22 Abs.3 WEG (modernisierende Instandsetzung) unterfallen. Es genügt, dass eine Modernisierung nur einer Einheit zu Gute kommt. 14
15 Änderung des 22 Abs. 2 WEG (n.f.) oder: Modernisierung ist nicht gleich Modernisierung Maßnahmen gemäß 22 Absatz 1 Satz 1 WEG, die der Modernisierung entsprechend 555b Nummer 1 bis 5 BGB oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. 15
16 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
17 555b BGB 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a BGB sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. Anm: Jetzt weichen die Modernisierungsbegriffe in Miete und WEG (s. o. Nr. 6 und 7) offiziell voneinander ab! 17
18 Neue Heizanlage Frage: Was gilt, wenn z. B. die alte Heizanlage noch gut funktionsfähig ist; Restlaufzeit über 2 Jahre? 18
19 Antwort Sobald aber nicht mehr eine der alten Anlage entsprechende Heizung eingebaut wird, sondern eine neue, andersartige und möglicherweise technisch bessere, sind die zusätzlichen Anforderungen der 22 Abs. 2 und 3 WEG bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. AG Heidelberg, ZMR 2012, 51, 53 19
20 Weitere Voraussetzung Die Umstellungsmaßnahme muss dem Stand der Technik Rechnung tragen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten, indem ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht. Dies ist zu bejahen, wenn sich der Mehraufwand für die modernisierende Maßnahme in einem Zeitraum von bis zu 10 Jahren amortisiert. AG Heidelberg, ZMR 2012, 51, 53 Anm: Amortisationszeitraum ist zu kurz für Eigentümer. 20
21 Ermessensausübung Die Wohnungseigentümer müssen sich z. B. vor der Zustimmung zum Contracting hinreichend mit den Möglichkeiten einer Eigenfinanzierung der neuen Heizungsanlage, also deren Kauf, auseinandersetzen. Insofern hätte über die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem laufenden Vertrag, Kündigung oder vorzeitige einvernehmliche Beendigung, beraten werden müssen. AG Heidelberg, Urteil vom , 45 C 35/07 21
22 kleinstmögliche Modernisierung Fragen: Ist es nach WEG eine Modernisierung, wenn die Gemeinschaft beschließt, Rauchwarnmelder zu installieren? Haben die Wohnungseigentümer insoweit Beschlusskompetenz? 22
23 Die neueste Entscheidung zur Beschlusskompetenz Für die Beschlusskompetenz kommt es nicht auf die sachenrechtliche Zuordnung (hier: der Rauchwarnmelder) an, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Handeln besteht. Dann ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht zu bejahen; die Kompetenz folgt aus 10 Abs.6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG. Konkret: Rauchwarnmelder schützen das ganze Haus, nicht nur eine einzelne Wohnung und ihre Bewohner. BGH, Urteil vom , V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 (Vorinstanz LG Hamburg, , 318 S 245/10, ZMR 2012, ). 23
24 offizieller Leitsatz des BGH Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. BGH, Urteil vom , V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 (Vorinstanz LG Hamburg, , 318 S 245/10, ZMR 2012, ). 24
25 Zur Begründung des BGH Die Einbaupflicht trifft nicht die "Gesamtheit. Der Weg des BGH über 10 Abs.6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG ist wenig überzeugend. Es fehlt eine Begründung dafür, warum sich die Pflicht nicht allein an den Sondereigentümer wegen seiner Räume wendet; sonst ist die Einbaupflicht gar nicht gemeinschaftsbezogen. Aber: Ergebnis gut alles gut! Im Übrigen: Das LG Hamburg ging von nicht sondereigentumsfähigem Zubehör aus. Wenn nur öffentlich-rechtliche Pflichten aus der LBauO erfüllt werden, liegt eine mit einfacher Mehrheit zu beschließende Maßnahme nach 21 WEG vor. 25
26 Bedeutung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg - geändert durch G. v , GVBl. 2013, S Abs.7: (Satz 1 und 2) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 26
27 Bedeutung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg - geändert durch G. v , GVBl. 2013, S Abs.7: (Satz 3 und 4) Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst. 27
28 Fragen: Finanzierung einer größeren Modernisierungsmaßnahme Kann die Gemeinschaft bei nicht auskömmlicher Rücklage statt oder neben einer Sonderumlage auch einen Kredit (KfW?) in Anspruch nehmen? Hat die Gemeinschaft Beschlusskompetenz, mit einfacher Mehrheit die Aufnahme eines Darlehens zu beschließen? Wenn Ja: welche Mehrheit? Entspricht Darlehensaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung? 28
29 Antwort 1 In der Regel bedarf die Aufnahme eines größeren Kredits durch den Verband der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, auch wenn im Innenverhältnis nur diejenigen haften sollen, die nicht durch Zahlung ihren Anteil der Sanierungskosten abdecken. So noch im Altverfahren nach FGG - LG Bielefeld, Beschluss vom , 23 T 442/10, ZMR 2011,
30 Antwort 2 Es besteht zwar die rechtliche Möglichkeit, einen Kreditvertrag zulasten des Verbandes zu schließen (vgl. Elzer, NZM 2009, 57); dies ändert aber nichts am Einstimmigkeitserfordernis. Die Finanzierung längerfristig planbarer Sanierungs- oder Baumaßnahmen durch ein Darlehen der Gemeinschaft entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Altverfahren nach FGG: OLG Hamm, Beschluss vom , I-15 Wx 251/11, ZMR 2012,
31 Konkreter neuer Fall Gesamtsanierung der Wohnanlage mit einem Aufwand von insgesamt sowie dessen Finanzierung über staatliche Zuschüsse und zinsbegünstigte KfW-Darlehen mit einer Zinsbindung von 10 Jahren und einer Laufzeit von 20 Jahren beschlossen. Zusatz-Fragen: Können einzelne Wohnungseigentümer erzwingen von der Haftung ausgenommen zu werden, wenn sie selbst zahlen? Ist der Beschluss anfechtbar oder gar nichtig? 31
32 Antwort 3 vom BGH 1. Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen. 2. Dagegen fehlt es jedenfalls seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. 10 Abs.6 WEG) an der Kompetenz, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden. BGH, Urteil vom , V ZR 251/11, ZMR 2013,
33 Teilweise offen gelassen Im Detail heftig umstritten ist allerdings die hiervon zu trennende Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredites, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Nur kommt es darauf vorliegend nicht an, weil ein Beschluss zur Aufnahme eines nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenden Kredits nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes nur auf fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hin zu beanstanden ist. Der Finanzierungsbeschluss ist in Bestandskraft erwachsen. 33
34 (ungeeigneter) Ausgangsfall Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Aufnahme eines Kredits zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen ist nicht nichtig. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Haftungsfreistellung aus der bestandskräftig beschlossenen Kreditaufnahme besteht nicht. LG Karlsruhe, U. vom , 11 S 75/10, ZMR 2012,
35 Einlagensicherung Fragen: Wie ist es um angespartes Geld für Sanierungen/ Moderniserungen bei Großanlagen bestellt? In welcher Höhe zahlt bei einer Bankenpleite der Einlagensicherungsfond, wenn das Konto richtig auf den Verband lautet? 35
36 Neues zur Einlagensicherung Oder anders gefragt: Gilt die Höchstgrenze des 4 Abs. 2 EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) jeweils für den Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers oder nur einmal für den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber? 4 (2) EAEG lautet u- a.: Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 1.den Gegenwert von Euro der Einlagen. 36
37 Neuregelung ab Auf Anregung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/13524, S. 228 und BT-Drs.17/13541, S. 29) wurde im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes in 4 Abs. 5 EAEG folgender Satz 3 eingefügt: Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten. Diese Regelung ist im Mai 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und hat am den Bundesrat passiert. Sie wird zum in Kraft treten. 37
38 Verwalterpflichten Frage: Welche Pflichten treffen des WEG-Verwalter im Rahmen der Beschlussfassung über eine Modernisierung / größere Sanierung der Baulichkeiten? Muss er alle Fördermittel des Bundes und des Landes eruieren? 38
39 Fördermittel (1) Die Inanspruchnahme von Fördermitteln wie Darlehen, Zuschüsse oder die Nutzung steuerlicher Vorteile erfordert kein unmittelbares Handeln des Verwalters. Eine Pflichtverletzung beschränkt sich darauf, die Wohnungseigentümer nicht ausreichend und umfassend bei der Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse informiert zu haben. Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter unter den Umständen des konkreten Vertragsverhältnisses aufgewandt hätte. Der Verwalter muss diejenigen Erwägungen anstellen, die auch ein Hauseigentümer, der sein Eigentum selbst verwaltet, anstellen würde. LG Mönchengladbach, Beschluss vom , ZMR
40 weiter Bei der Umstellung der Energieversorgung muss er über Fördermittel, sei es durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder den örtlichen Energieversorger, informieren. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er die Wohnungseigentümer über die konkrete Fördermöglichkeit durch die NVV AG unterrichtet. Diese Hinweis- und Beratungspflicht ergibt sich auch daraus, dass der Verwalter bei Instandsetzungsmaßnahmen einen Beschluss über die Art der Finanzierung und die Verteilung der Kosten herbeiführen muss. LG Mönchengladbach, Beschluss vom , ZMR
41 weiter Aus dieser umfassenden Beschlussvorbereitung muss er auch Überlegungen anstellen, welche günstigen Finanzierungsmöglichkeiten für die Eigentümer bestehen. Der Verwalter hat auf die verschiedenen Möglichkeiten des Handelns hinzuweisen. Dabei muss er in seine Überlegungen auch öffentliche Fördermöglichkeiten einbeziehen. Er hat dabei die Sorgfalt anzuwenden, die jeder Hauseigentümer für sich selbst anwenden würde. Dies bedeutet, dass der Verwalter sich über allgemein bekannte Förderinstrumente informieren muss und hierüber die Eigentümer aufzuklären hat. LG Mönchengladbach, Beschluss vom , ZMR
42 Fördermittel (2) Kein Beschluss keine Pflicht keine Haftung Haben die Wohnungseigentümer weder einen Beschluss gefasst, der im Grundsatz überhaupt die Umstellung der Wärmeversorgung regelt, noch einen Beschluss dahingehend gefasst, dass Fördermittel beantragt werden sollen, so besteht auch insoweit keine Handlungsverpflichtung des Verwalters. AG Oberhausen, Urteil vom , 34 C 79/12 42
43 weiter Die Fördermittelberatung ist von 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG eigenständig erfasst. Aus der Systematik des RDG geht hervor, dass auch der Wohnungseigentumsverwalter gerade nicht zur Fördermittelberatung (anders LG Mönchengladbach ZMR 2007, 402) befugt ist, sondern hier bereits im Rahmen der unerlaubten Rechtsberatung agieren würde. AG Oberhausen, Urteil vom , 34 C 79/12 43
44 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1.Testamentsvollstreckung, 2.Haus- und Wohnungsverwaltung, 3.Fördermittelberatung. 44
45 Überholte Rechtsprechung zu BHKW in WEG-Anlagen 45
46 LG Koblenz ZWE 2009, 283 = BauR 2009, Wenn bei der (37 Jahre alten, maroden) Ölzentralheizung einer Wohnungseigentumsanlage die Ölkessel durch Gas- Brennwertkessel ersetzt werden sollen, stellt dies eine Sanierungsmaßnahme dar, die durch einfache Mehrheit beschlossen werden kann. 2. Der Einbau eines Blockheizkraftwerks neben einem Gas- Brennwertkessel ist weder eine modernisierende Instandsetzung noch eine Modernisierung. Der Einbau dient der Einsparung von Kosten der Energiebeschaffung. Der zusätzliche Einbau eines Blockheizkraftwerks ist nicht im Rahmen des 22 Abs.2 Satz 1 WEG (a.f.) einer Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit zugänglich. 46
47 Bewertung Diese bislang h. M. ist nach Inkrafttreten des MietRÄndG 2013 nicht mehr haltbar. 22 Abs. 2 WEG ist jetzt dahin abgeändert, dass das WEG Bezug nimmt auf die Neuregelung im Mietrecht in 555b Nr. 1-5 BGB zur Modernisierung. Für die bauliche Anlage wird dann eine doppelt qualifizierte Mehrheit genügen (also nicht mehr Einstimmigkeit), sofern durch die neue Anlage für Heizung/Warmwasser so genannte Endenergie in Bezug auf die Mietsache /Wohnungseigentumsanlage eingespart werden wird. Dies wird eine Vergleichsrechnung erforderlich machen. 47
48 Greupner ZMR 2013, 1 ff (13) Erfolgt der Einbau eines BHKW als Ersatz einer Heizungsanlage ohne dass ein Instandsetzungsbedarf vorliegt, handelt es sich sowohl um eine Modernisierung als auch eine Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik ( 22 Abs. 2 WEG). Weist die Heizungsanlage einen Instandsetzungsbedarf auf, stellt der Einbau eines BHKW eine modernisierende Instandsetzung dar ( 22 Abs. 3 WEG). 48
49 Greupner ZMR 2013, 1 ff (13) Soll das BHKW zusätzlich zu einer Heizungsanlage eingebaut werden, so handelt es sich bei fehlendem Instandsetzungsbedarf um eine Modernisierungsmaßnahme sowie eine Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik ( 22 Abs. 2 WEG). Wird das BHKW zusätzlich zu einer Heizungsanlage eingebaut und weist diese einen Instandsetzungsbedarf auf, handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung ( 22 Abs. 3 WEG). 49
50 Und Tschüß erstmal 50
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin
Fokus WEG: Die Sanierung im Wohnungseigentum - Update - Dr. Martin Suilmann Kammergericht Berlin Überblick 1. Die Sanierung von Wohnungseigentumsanlagen: Begriffsbestimmung und Überblick über die gesetzlichen
MehrWAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN?
ENERGETISCHE MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN BEI WOHNUNGSEIGENTÜMERGEMEINSCHAFTEN WAS HAT DIE VERWALTUNG ZU BEACHTEN? Rechtsanwalt Volker J. Ziaja GRUNDMANN IMMOBILIENANWÄLTE Berlin / Köln Energetische Modernisierung
MehrModernisierungsmaßnahmen in der WEG
Modernisierungsmaßnahmen in der WEG Voraussetzungen und Grenzen der Beschlussfassung 14. Oktober 2016 2 Gliederung 1. Ausgangslage 2. Sondereigentum 3. Gemeinschaftseigentum 4. Verwaltung 5. Beschlüsse
MehrKUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013
KUNZE Unternehmensgruppe 9. Beiratskongress 2013 Abgrenzung Gemeinschafts-Sondereigentum Fenster, Versorgungsleitungen, Heizkörper, wem gehört was, wer bezahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Mannheim, I. Grundsätze
MehrRauchwarnmelder und Wohnungseigentum
Rauchwarnmelder und Wohnungseigentum Nachrüstpflicht für Rauchwarnmelder Rauchwarnmelder werden auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) Pflicht, Wohnungseigentümer müssen sich also mit der Problematik auseinandersetzen.
MehrBrandschutz WEG-Recht / Mietrecht
Brandschutz WEG-Recht / Mietrecht - zivilrechtliche Aspekte - Dr. Andreas Stangl Einleitung - Sensibilisierung für Thema Brandschutz - Brandschutz ist wichtig für Leben, Gesundheit und Eigentum - Konzentration
MehrRechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung
Fachtagung für Immobilienverwalter von WEG Rechtliche Herausforderungen bei der energetischen Modernisierung Rechtsanwalt Wolfgang Mattern Geschäftsführender Vorstand des VDI SH/HH/MV e.v. Fachanwalt für
MehrModernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter
Modernisierende Instandsetzung, Modernisierung, bauliche Veränderung ein praxisnaher Überblick für den Verwalter RA Horst Müller Sozietät Müller & Hillmayer, München www.mueller-hillmayer.de 1 22 Besondere
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 65/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 11. November 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk:
MehrHerzlich Willkommen. Neues aus der WEG- Rechtsprechung
Herzlich Willkommen Neues aus der WEG- Rechtsprechung Rechtsanwalt und Notar Jörg Baehrens Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwälte Betten, Baehrens & Petereit Änderung des Umlageschlüssels
Mehr5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige Kostenverteilerschlüssel?
5. Verwalterforum in Bremen VdIV Bremen/Niedersachsen e.v. MEA und Alternativen was ist wann der richtige schlüssel? Prof. Dr. Florian Jacoby 18. November 2014 Teil 1: Grundlagen Kostenpositionen - Kosten
MehrBüth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum
Büth GmbH Verwaltungsgesellschaft für Wohnungseigentum Beiratsseminar 2009 Parabolantenne, Kabel & Co. Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Rechtliche Grundlagen
MehrDie großen Irrtümer des WEG. Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014
Die großen Irrtümer des WEG Dr. jur. Matthias Löffler Richter am Amtsgericht Hannover Wohnungseigentums-Gericht Copyright 2014 Selbst ist die Frau/der Mann In einer Eigentümerversammlung wird diskutiert,
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates Immobilienrecht Maria-Theresia-Str.
MehrRauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum. Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator
Rauchwarnmelder und Schimmel im Sondereigentum Referent: Timo Vitzthum, Rechtsanwalt und Mediator Rauchwarnmelder BGH Urt. 08.02.2013 V ZR 238/11 Leitsätze (nicht amtlich): 1. Die Wohnungseigentümer können
MehrAbnahme des Gemeinschaftseigentums
12. Weimarer Baurechtstage 21./22.02.2013 Abnahme des Gemeinschaftseigentums - Systematische Darstellung der Rechtslage RA Dr. Andreas Ott Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachwanwalt für
MehrMöglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts
Möglichkeiten aus der Novellierung des Miet- und WEG-Rechts Modernisierung der Wärmeversorgung - Mietrechtsänderungsgesetz 2013 und seine Auswirkungen für Vermieter und Eigentümer Referent: Rechtsanwalt
MehrDIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007
DIE WEG-NOVELLE AB DEM 01.07.2007 -ÜBERSICHT- 1 Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft 2 Erweiterte Beschlusskompetenzen zur Änderung von Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Regelungen
MehrFeststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter
Feststellung und Verkündung fehlerhafter Beschlüsse durch den Verwalter Horst Müller Kanzlei Rechtsanwalt Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de Rechtsanwälte Müller & Hillmayer Kanzlei für privates
MehrRechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab
Präsentation Rechtliche Folgen für Eigentümergemeinschaften aufgrund der Rauchwarnmeldepflicht ab 01.01.2017 Handlungspflichten des Verwalters Da dem Verwalter durch 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG die Sorge für die
MehrBetriebskosten. Instandhaltung
18. Immobilienkongress über 50 Betriebskosten und Instandhaltung in der WEG-Verwaltung Betriebskosten in der WEG Verwaltungsbestand: 9.448 Einheiten 575.679 qm Wohnfläche Betriebskosten in der WEG Kosten
Mehr42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Haftung wegen mangelhafter Erhaltung
42. Fachgespräch des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Aktuelle Entwicklungen 1. BGH v. 13.7.2012 V ZR 94/11: Verzögerte Umsetzung eines
MehrQuer durch die WEG-Novelle
Quer durch die WEG-Novelle am Beispiel einer Photovoltaikanlage Prof. Dr. Florian Jacoby (Bielefeld) Essen 2007 Prof. Dr. Florian Jacoby Folie 1 Ausgangsbeispiel In einer Wohnungseigentumsanlage wird überlegt,
MehrAmtsgericht Hannover Entscheidung vom Aktenzeichen 70 II 265/07
Fall: Amtsgericht Hannover Entscheidung vom 22.6.2007 Aktenzeichen 70 II 265/07 Eine Wohnungseigentümerversammlung beschließt die bestehende Gasheizkesselanlage durch eine Pellets- Heizanlage mit zwei
MehrVerteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen
Beispielbild Verteilung von (Folge)kosten baulicher Veränderungen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Agenda I. Was sind bauliche Veränderungen? II. Was ist dazu im Gesetz geregelt? III.Kostenverteilung
MehrBarrierefreiheit und Wohnungseigentum
Barrierefreiheit und Wohnungseigentum Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee 26, 30173 Hannover,
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 33/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 25. September 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat des
MehrReferat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin
Kostenverteilung bei Instandhaltung und Instandsetzung nach der Neuregelung des 16 WEG welche Möglichkeiten gibt es seit dem 1.7.2007? Referat von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht, Berlin Münsteraner
MehrInstandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum
Instandsetzung an der Grenze von Gemeinschafts- und Sondereigentum 42. Fachgespräch des ESWiD Evangelischer Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis vom 26. bis 28. Oktober 2016 in
MehrUnklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen?
Unklare Regelungen in der Teilungserklärung - Was will der Notar uns damit sagen? RAin Cathrin Fuhrländer, Köln Trugenberger Hausverwaltung, 07.11.2015 09.11.2015 Rechtsanwältin Cathrin Fuhrländer, Köln
MehrInstandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick
Instandhaltung/Instandsetzung, bauliche Veränderungen, modernisierende Instandsetzung und Modernisierungsmaßnahmen im Überblick Referent: Rechtsanwalt Uwe Wanderer W.I.R. WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte
Mehr19. Pantaenius-Immobilientagung Die Instandsetzung von Fenstern: Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt?
19. Pantaenius-Immobilientagung Die : Wem gehören sie, wer setzt instand, wer zahlt? Prof. Dr. Florian Jacoby Agenda I. Grundlagen II. III. IV. Was gehört wem? Wer setzt instand? Wer zahlt? Folie 2 1.
Mehr10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Mietrechtsänderung im Lichte des WEG
10. Weimarer Immobilienrechtstage Die Prof. Dr. Florian Jacoby, Universität Bielefeld I. Überblick 1. Kündigungssperre bei Umwandlung nach Münchener Modell, 577a Ia BGB 2. Bauherreneigenschaft der einzelnen
MehrAUSWIRKUNGEN DER MIETRECHTSREFORM AUF DIE WEG-VERWALTUNG
AUSWIRKUNGEN DER MIETRECHTSREFORM AUF DIE WEG-VERWALTUNG am 08.11.2013 Jost Emmerich Richter am Amtsgericht München 2 Ziele des MietRÄndG Übersicht über die Neuerungen Relevanz für die WEG Verwaltung Auswirkungen
MehrKostentragungspflicht bei Balkonsanierungen
Kostentragungspflicht bei Balkonsanierungen Umsetzung des BGH-Urteils vom 16.11.2012, V ZR 9/12 Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer 1 Der Anlass Der Fall Balkone sind im Bereich des gemeinschaftlichen
MehrKontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG. Referent: Prof. Dr. Martin Häublein Leopold-Franzens-Universität Innsbruck
Kontoeröffnung und Kreditaufnahme in der WEG Referent: Leopold-Franzens-Universität Innsbruck Kontoeröffnung durch den Verwalter Vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der WE-Gem. waren Treuhandkonten verbreitet,
MehrKunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den
Kunze Unternehmensgruppe 12. Beiratskongress Mannheim, den 15.10.2016 Ist der Zitterbeschluss tot? Was kann man beschließen was nicht? Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mehr7. Verwalterforum. Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG. RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 7. Verwalterforum Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach WEG RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
MehrDie Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Vortrag von Oliver Elzer
Die Wahrnehmung von Instandhaltung- und Instandsetzungspflichten durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Vortrag von Oliver Elzer 1 Grundlagen (Begriffe und Sortierungen) Eigentums formen in einer
MehrDie rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein Verbandsdarlehen RA Dr. Michael Casser Vorsitzender des Verbands der nordrhein-westfälischen Immobilienverwalter (VNWI e.v.) Tagung Düsseldorf 29.08.16 Kann eine
MehrRechtliche Aspekte für erfolgreiche Contracting-Modelle in der Wohnungswirtschaft die Mieter-GbR
Rechtliche Aspekte für erfolgreiche Contracting-Modelle in der Wohnungswirtschaft die Mieter-GbR Vortrag von Ralf M. Vorstand Forum Contracting e.v. 1 Vortragsübersicht Kanzleiprofil Forum Contracting
Mehr15. Berlin-Brandenburger Immobilientag des IVD. Rechtsanwalt Gerald Lipka Geschäftsführer BFW Baden-Württemberg
15. Berlin-Brandenburger Immobilientag des IVD Rechtsanwalt Gerald Lipka Geschäftsführer BFW Baden-Württemberg Leben retten leicht gemacht -Rauchwarnmelderpflicht in Berlin und Brandenburg 15.09.2016 2
Mehr2. Münsteraner Immobilienforum
2. Münsteraner Immobilienforum Bauliche Veränderungen Wie geht das? -Wer muss zustimmen? Referent: Patrick Miedtank, Oldenburg Rechtsanwalt u. Notar Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Einladung
MehrWEG ist Schlusslicht bei energetischer Sanierung Was muss passieren, damit sich das ändert?
Was muss passieren, damit sich das ändert? Massimo Füllbeck Immobilien-Ökonom (VWA), Mülheim an der Ruhr 1 Inhalt Einige Zahlen im Überblick Probleme in der WEG-Praxis Praxisbeispiele Was sollte sich ändern?
Mehr1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft
Aachener Str. 500 50933 Köln Tel. 0221-934663-0 Fax 0221-934663-30 1. Aktuelle Rechtsprechung zur Bestimmung der Kostenverteilungsschlüssel in der Eigentümergemeinschaft RA Dr. Georg Jennißen Fachanwalt
Mehr6. Potsdamer Verwaltertag
16 III WEG 6. Potsdamer Verwaltertag Referat von Oliver Elzer was geht, und was nicht geht vor dem Hintergrund des bisherigen Recht die Grundlagen des neuen Rechts vorstellen [+] dabei unter Einbeziehung
Mehr36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis
36. Mietrechtstage des ESWiD Bundesverband für Immobilienwesen in Wissenschaft und Praxis Modernisierung und Erhaltung in der vermieteten Wohnungseigentumsanlage Prof. Dr. Florian Jacoby Berchtesgaden,
MehrReferat Rechtsanwalt Axel Frohne am 22.09.2009 bei den 16. Mitteldeutschen Immobilientagen in Erfurt
Abgrenzungsprobleme zwischen Modernisierungen und sonstigen baulichen Änderungen; Gestattungspflicht und Entschädigungsrecht von Eigentümern bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum bei Benutzung ihrer Wohnung
MehrDie Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl
Die Risiken der Beschlussverkündung fehlerhafter Eigentümerbeschl merbeschlüsse sse am Beispiel von baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen nahmen Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 273/17 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 7. Dezember 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
MehrUmwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?
Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)? von Richter Dr. Oliver Elzer Stand: 20. 1. 2007 20.1. 2007 Dr. Oliver Elzer Münsteraner
MehrHorst MüllerM & Hillmayer
Horst MüllerM Kanzlei Müller M & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 (1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen
MehrDer Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -)
Der Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Änderung der Kostenverteilung (BGH-Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 114/09 -) Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 Die Wohnungseigentümer
MehrW.I.R.WANDERER und PARTNER Rechtsanwälte PartG mbb. Referent: RA Uwe Wanderer. Tel.: Fax:
Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums und Möglichkeiten der Finanzierung über eine Kreditaufnahme durch die Eigentümergemeinschaft Referent: RA Uwe Wanderer
MehrCornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen
Cornelia Hopf - Immobilienseminar Abgrenzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum bei Sanierungen Prof. Dr. Florian Jacoby Erfurt, 21. März 2019 Ordnungsmäßige Sanierung Wenn ein Gebäudeteil im gemeinschaftlichen
MehrAnforderung an die Hausverwaltung
Anforderung an die Hausverwaltung im Rahmen einer WEG-Sanierung Hinweis-, Prüf- und Kontrollpflicht Sollte eine der drei Pflichten vernachlässigt oder nicht durchgeführt werden, läuft man Gefahr, sich
MehrEin Anwesen ist in drei Wohnungseigentumseinheiten mit jeweils 1/3 Miteigentumsanteil aufgeteilt.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 88606# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2009 WEG 22, 14 Nr. 1; BGB 559 Abs. 1 Beschlussquorum für Errichtung
MehrArbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v.
Forschungsstelle für Immobilienrecht Arbeitstreffen Verband Haus & Grund Ostwestfalen-Lippe e.v. zum WEG: Beschlusskompetenzen, Heizkörper und Sondereigentumslisten Prof. Dr. Florian Jacoby Beschlusskompetenz
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 46/13 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 22. November 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der V. Zivilsenat
MehrRechtsanwalt Rüdiger Fritsch. Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachverwalter Immobilien Forum 2012 Wohnungseigentumsrecht Kostentragungsbeschlüsse -Zankapfel Kostenverteilung - Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Die Büchse
MehrWEG Kredit. - Einfach, schnell und unkompliziert -
WEG Kredit - Einfach, schnell und unkompliziert - Agenda Die BfW AG stellt sich vor Rechtlicher Hintergrund zur WEG-Finanzierung Bedeutung WEG-Kredit für die Eigentümer Haftung der Eigentümer Beispielhafte
MehrBeiratsseminar 2012 Kostenverteilung in der WEG Rechtsanwalt Fahrgasse 87 60311 Frankfurt/M. Tel. 069 / 9130540 info@lipka-ra.de Wer zahlt was?- Kostenverteilung in der WEG Insbesondere bei baulichen Maßnahmen
MehrGETEC Gebäude.Energie.Technik
Fremdfinanzierte energetische Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft GETEC Gebäude.Energie.Technik Messe Freiburg 26.02.2016 Dr. Markus Klimsch, Freiburg Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und
MehrDer Brandschutz in der WEG
(A) bauordnungsrechtliche Verfügungen Bauordnungsrechtliche Verfügungen der zuständigen unteren Baurechtsbehörde können sowohl gegen den Verwalter persönlich, als auch gegen die von ihm vertretene WEG
Mehr559 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
555 b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare
MehrAufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Rechtsstreitigkeiten der Wohnungseigentümer, insbesondere bei Beschlussanfechtung Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 27 WEG: Aufgaben
MehrHaftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter Hochschule f. Wirtschaft & Recht
Haftung des Verwalters gemäß 49 Abs. 2 WEG: Welche Maßstäbe legen die Gerichte an? 1 Überblick 49 Abs. 2 WEG: Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch
MehrWarum ist der WEG-Kredit ein flexibler Baustein zur Realisierung gerade Ihrer WEG-Maßnahme?
Warum ist der WEG-Kredit ein flexibler Baustein zur Realisierung gerade Ihrer WEG-Maßnahme?!! Informieren Sie sich über unsere Frühjahresaktion ab 04.04.2016!! Beispielhafte Maßnahmen Modernisierung und
MehrÄnderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung. Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen
Änderung des Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung durch Beschlussfassung Rechtsanwalt Bernd Fritz Nürtingen Grundsatz: Es gilt der Kostenverteilungsschlüssel der GO Ausnahmen: 16 Abs. 3
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 48/13 Verkündet am: 24. Januar 2014 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehr15. Berlin-Brandenburger Immobilientag des IVD. Rechtsanwalt Gerald Lipka Geschäftsführer BFW Baden-Württemberg
15. Berlin-Brandenburger Immobilientag des IVD Rechtsanwalt Gerald Lipka Geschäftsführer BFW Baden-Württemberg Leben retten leicht gemacht -Rauchwarnmelderpflicht in Berlin und Brandenburg 15.09.2016 2
MehrDer WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte. Fachforum 15.05.2014. Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband
Der WEG-Kredit: Kreditvergabe, Besicherung, bankenrechtliche Aspekte Fachforum 15.05.2014 Silke Wolf, Bayerischer Bankenverband Überblick Ordnungsmäßige Verwaltung und Sanierungsmaßnahmen Beschlussfassung
MehrLöwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte
1 Löwenstein & Banhegyi Rechtsanwälte Altenritter Str.9-34225 Baunatal Telefon: 0561-574 26 20 Telefax: 0561 574 26 22 www.recht21.com Wohnungseigentumsrecht. Anbringung einer Parabolantenne durch einen
MehrKurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung!
25. Pantaenius-Immobilientagung am 22. November 2018 in Hamburg Kurswechsel beim BGH: Nicht die WEG, sondern der Verwalter schuldet die Beschlussdurchführung! RA Dr. Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Überblick
MehrDNotI. Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: OLG Karlsruhe, Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11wx115_08 letzte Aktualisierung: 16.02.2011 OLG Karlsruhe, 07.07.2010-11 Wx 115/08 WEG 5, 45, 47, 62; FGG 27, 29 Nichtigkeit der Zuweisung von Außentüren
MehrIm Namen des Volke s
Abschrift EINGE GANGE N 1Z Okt,201 1 12, Geschäftsnummer: 70 C 78/12.WEG In dem Rechtsstrei t WANDERER und PA RTNE R T Amtsgericht Spanda u Im Namen des Volke s Urtei l verkündet am : 02.10.201 2 Eberhärdt,
MehrDas BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen
Beispielbild Das BGH-Heizkörper-Urteil: Kritik und Konsequenzen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin 38. Fachgespräch des ESWiD in Fischen am 26. Oktober 2012 Thema und Ausgangsfragen Untersuchungsgegenstand:
MehrBeispiel einer umfassenden Sanierung aus der Praxis. Frank Spittler
Beispiel einer umfassenden Sanierung aus der Praxis Frank Spittler Wir verwalten in der Region Freiburg im Breisgau ca. 5.000 Wohneinheiten und konnten innerhalb von kürzester Zeit an 1.095 Wohneinheiten
MehrWohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken
Wohnungseigentümer und Verwalter müssen umdenken Inhalt: Rechtsfähigkeit der WEG Neuregelung der Beschlusskompetenz Verlängerung der Ladungsfrist Beschluss-Sammlung Der Bundestag hat am 14. Dezember 2006
MehrDeutscher Immobilien Kongress 2011
Deutscher Immobilien Kongress 2011 Welche Pflichten hat ein Sondernutzungsberechtigter zu erfüllen? Prof. Dr. Florian Jacoby Berlin, Fallbeispiele 1. A hat ein Sondernutzungsrecht an einer Terrassenfläche,
MehrWEG Kredit. Flexibler Baustein für Ihre Sanierungsmaßnahme. - Einfach, schnell und unkompliziert - Premiumpartner
WEG Kredit Flexibler Baustein für Ihre Sanierungsmaßnahme - Einfach, schnell und unkompliziert - Premiumpartner Heutige Fragestellung HEUTIGE FRAGESTELLUNG Warum ist der WEG-Kredit ein flexibler Baustein
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort... 15
Vorwort.... 15 1 Grundbegriffe des Wohnungseigentums... 17 1.1 Warum Wohnungseigentum?... 17 1.2 Wohnungs- und Teileigentum... 17 1.3 Gemeinschaftseigentum... 18 1.4 Sondereigentum... 19 1.5 Welche Auswirkung
MehrVerwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Gemeinschaft Christian Armbrüster Fischen, 23. Oktober 2013 1 A. Begriff der Verwaltung I. Ausgangspunkt 20 Abs. 1 WEG: Die Verwaltung des gemeinschaftlichen
MehrWEG-Beschlussfassung bei Modernisierung und Instandsetzung. Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck
WEG-Beschlussfassung bei Modernisierung und Instandsetzung Prof. Dr. Martin Häublein Universität Innsbruck Gesetzliche Grundlagen der Beschlüsse über Baumaßnahmen Kategorien von Baumaßnahmen nach WEG -
MehrFeuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters. Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln
Feuchtigkeitsschäden in Wohnungseigentümergemeinschaften Probleme und Lösungen des Verwalters Rechtsanwalt Dr. Georg Jennißen Köln 8. Verwalterforum 18.05.2011 27 WEG Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 238/11 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 8. Februar 2013 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 50/16 BESCHLUSS vom 14. März 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:140317BVIIIZR50.16.0 - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2017 durch die Vorsitzende
MehrDie Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer
Die Wohnungseigentümergemeinschaft als Kreditnehmer Vortrag BFW-Tagung 25.02.2016 Norbert Mittrop, Geschäftsführer Gebau Vermögen GmbH, Düsseldorf Gliederung 1. Beschlusskompetenz der WEG - ja BGH, Urteil
MehrDie Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts. Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.
Die Besonderheiten der Mehrhausanlage als Folge des noch neuen Rechts Horst Müller Kanzlei Müller & Hillmayer www.mueller-hillmayer.de 1 I. Beispiele für Mehrhausanlagen 1. ein Hochhaus, ein Flachbau 2.
MehrEigentumswohnung Fluch oder Segen?
Eigentumswohnung Fluch oder Segen? Praxistipps zur Verwaltung Dr. Klaus Stockinger (Richter) Mag. Elisabeth Nagel (Rechtsanwältin) Eckhaus Schillerstraße, 29. April 2013 Grundsätzliches zur Verwaltung
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit. WEG 5 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. WEG 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES V ZR 9/12 URTEIL Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ:
Mehrista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht
ista Hausverwalter - Tage 2015 Wohnungseigentumsrecht Die Rolle des Verwalters im Prozess der WEG Rechtsanwalt Rüdiger Fritsch Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 1 Verwalter und Anfechtungsprozess
MehrAktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht
Aktuelle Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht Helge Schulz Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Kanzlei Wedler, Hans-Böckler-Allee
Mehr»Rauchwarnmelder und ihre Einordnung im Miet-, WEG- und Versicherungsrecht«
7. Pantaenius-Immobilientagung am 5. November 2009 in Hamburg»Rauchwarnmelder und ihre Einordnung im Miet-, WEG- und Versicherungsrecht«RA Jan-Hendrik Schmidt, Hamburg S. 1 Leib und Leben: Jährlich in
Mehr9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
MehrVereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden?
Vereinbarung oder Beschluss: Was sollte dinglich abgesichert werden? Berlin 15. September 2016 Notar Prof. Dr. Stefan Hügel, Weimar 1 Ausgangssituation Regelungswunsch der Wohnungseigentümer zu einer bestimmten
MehrWelche Hürden bestehen bei einer. Sanierungsmaßnahmen?
Welche Hürden bestehen bei einer Mieterhöhung wegen Sanierungsmaßnahmen? Haus- und Grundbesitzerverein Ingolstadt e.v. Vortrag vom 14.11.2017, Stadttheater Ingolstadt 15.11.2017 1 Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
MehrPeter Hesse. Brennpunkt Rauchwarnmelder Der Countdown läuft
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Peter Hesse Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Brennpunkt Rauchwarnmelder Der Countdown läuft 1 A. Gesetzliche Verpflichtung B. Ausstattungs-/Nachrüstpflicht
Mehr