9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am

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1 9. Beiratskongress der KUNZE Unternehmensgruppe Xaver-Fuhr-Str. 101, Mannheim am Die Modernisierung in der Wohnungseigentümergemeinschaft und Finanzierung der Maßnahmen durch Kreditaufnahme Referent: Dr. Olaf Riecke Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese

2 bauliche Maßnahmen (Oberbegriff) Es gibt drei Arten der rechtlichen Qualifizierung von baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Modernisierung im weitesten Sinne die modernisierende Instandsetzung, 22 Abs.3 WEG die Modernisierung, 22 Abs.2 WEG und die einfache bauliche Veränderung, 22 Abs.1 WEG 2

3 Bauliche Maßnahmen Bauliche Maßnahmen Bauliche Veränderung Modernisierung 3

4 Begriff der Modernisierung Schmid IMR 2011, 173: Die Maßnahme muss sich objektiv positiv auf den Verkehrswert auswirken. Nicht der Modernisierungsbegriff muss - so BGH - großzügiger gehandhabt werden, sondern der Beurteilungsspielraum bei der Frage, ob die Modernisierung noch ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. 4

5 Abgrenzung Die Aufstockung eines Gebäudes ist (nach WEG) keine Modernisierung, sondern eine (einfache) bauliche Veränderung. LG Hamburg, Urteil vom , 318 S 49/09, ZMR 2010, 550 5

6 Abgrenzung Beschließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich zur Vermeidung weiterer Feuchtigkeitsschäden die Dämmung der kompletten Hausfassade, so handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung und damit um eine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des 21 Abs.4, Abs.5 Nr.2 WEG a.f. und nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des 22 Abs.1 WEG. OLG Frankfurt, Beschluss vom , 20 W 138/08, NZM 2011, 37 6

7 Abgrenzung Die Einhaltung der Vorgaben der Energieeinsparverordnung beinhaltet gleichzeitig, dass die beschlossene Maßnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, für die es einer qualifizierten Mehrheit des 22 Abs.2 WEG nicht bedurfte. AG Hannover, Urteil vom , 481 C 7986/09, ZMR 2010, 238 7

8 Zustimmung oder Beschluss? Frage: Muss bei einer einfachen baulichen Veränderung nach 22 Abs.1 WEG immer ein Beschluss gefasst werden oder reichen wie früher Zustimmungserklärungen der nachteilig Betroffenen? 8

9 Antwort: Beschluss nötig 1. Die Genehmigung einer baulichen Veränderung, auch durch im Sinne von 14 Ziff. 1 WEG beeinträchtigte Eigentümer, kann nur in Gestalt einer förmlichen Beschlussfassung erfolgen. 2. Eine Terrassenüberdachung ist beeinträchtigend, wenn dadurch die Instandhaltung und Instandsetzung des in diesem Bereich befindlichen Gemeinschaftseigentums, die jeweils der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt (vgl. 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG), erschwert wird. LG Hamburg, Urteil vom , 318 S 55/12, ZMR 2013, Revision zugelassen. 9

10 Beschluss nötig (?!) Ist eine erhebliche optische Veränderung der Wohnungseigentumsanlage weder als modernisierende Instandsetzung noch als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen, bedarf sie als nachteilige bauliche Maßnahme der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Es sollen Maßnahmen der hier in Rede stehenden Art nur einstimmig beschlossen werden können BGH, Urteil vom , V ZR 224/11, ZMR 2013,

11 Verschiedene Mehrheiten sind erforderlich, je nach Einordnung der baulichen Maßnahmen Nur bei der echten Modernisierung bedarf es eines Beschlusses mit doppelt qualifizierter Mehrheit. Bei den beiden anderen Alternativen reicht die einfache Mehrheit. Bei der baulichen Veränderung besteht Beschlusskompetenz bei einfacher Mehrheit (sog. Zitterbeschluss), grds. müssen aber alle Beeinträchtigten im Sinne des 14 WEG zustimmen, um den Beschluss anfechtungssicher zu machen. 11

12 Modernisiernde Instandsetzung, 22 Abs.3 WEG Eine Instandsetzung ist modernisierend, wenn sie im Interesse der Werterhaltung des Wohnungseigentums und der Gewährleistung eines zeitgemäßen technischen Standards, zwischenzeitlich eingetretene technische Entwicklungen berücksichtigt und nicht nur den Ursprungszustand, sondern einen besseren Zustand herstellt. Bsp: Austausch einer reparaturbedürftigen Heizungsanlage (BGH v , V ZR 176/10, ZMR 2011, 971) 12

13 Bisher: Modernisierung, 22 Abs.2 WEG a.f. Maßnahme, die einer Modernisierung gemäß den mietrechtlichen Normen dient. Die nur analoge Heranziehung des 559 BGB a.f. lässt Raum für eine großzügigere Auslegung als im Mietrecht des BGB (BGH v , V ZR 82/10, ZMR 2011, 490). Es genügt, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen. 13

14 Richtiger Maßstab Bei voraussichtlicher Eignung der Maßnahme: Auf den Maßstab eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sinnvollen Neuerungen ggü aufgeschlossenen Hauseigentümers - der "Karlsruher Durchschnittseigentümer" ist abzustellen. Die Maßnahme geht über 21 Abs.5 Nr. 2 WEG hinaus und darf nicht bereits 22 Abs.3 WEG (modernisierende Instandsetzung) unterfallen. Es genügt, dass eine Modernisierung nur einer Einheit zu Gute kommt. 14

15 Änderung des 22 Abs. 2 WEG (n.f.) oder: Modernisierung ist nicht gleich Modernisierung Maßnahmen gemäß 22 Absatz 1 Satz 1 WEG, die der Modernisierung entsprechend 555b Nummer 1 bis 5 BGB oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. 15

16 555b BGB Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, 1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), 2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, 3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird, 4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,

17 555b BGB 5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden, die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach 555a BGB sind, oder 7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. Anm: Jetzt weichen die Modernisierungsbegriffe in Miete und WEG (s. o. Nr. 6 und 7) offiziell voneinander ab! 17

18 Neue Heizanlage Frage: Was gilt, wenn z. B. die alte Heizanlage noch gut funktionsfähig ist; Restlaufzeit über 2 Jahre? 18

19 Antwort Sobald aber nicht mehr eine der alten Anlage entsprechende Heizung eingebaut wird, sondern eine neue, andersartige und möglicherweise technisch bessere, sind die zusätzlichen Anforderungen der 22 Abs. 2 und 3 WEG bzw. die hierzu ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen. AG Heidelberg, ZMR 2012, 51, 53 19

20 Weitere Voraussetzung Die Umstellungsmaßnahme muss dem Stand der Technik Rechnung tragen und das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachten, indem ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht. Dies ist zu bejahen, wenn sich der Mehraufwand für die modernisierende Maßnahme in einem Zeitraum von bis zu 10 Jahren amortisiert. AG Heidelberg, ZMR 2012, 51, 53 Anm: Amortisationszeitraum ist zu kurz für Eigentümer. 20

21 Ermessensausübung Die Wohnungseigentümer müssen sich z. B. vor der Zustimmung zum Contracting hinreichend mit den Möglichkeiten einer Eigenfinanzierung der neuen Heizungsanlage, also deren Kauf, auseinandersetzen. Insofern hätte über die Ausstiegsmöglichkeiten aus dem laufenden Vertrag, Kündigung oder vorzeitige einvernehmliche Beendigung, beraten werden müssen. AG Heidelberg, Urteil vom , 45 C 35/07 21

22 kleinstmögliche Modernisierung Fragen: Ist es nach WEG eine Modernisierung, wenn die Gemeinschaft beschließt, Rauchwarnmelder zu installieren? Haben die Wohnungseigentümer insoweit Beschlusskompetenz? 22

23 Die neueste Entscheidung zur Beschlusskompetenz Für die Beschlusskompetenz kommt es nicht auf die sachenrechtliche Zuordnung (hier: der Rauchwarnmelder) an, wenn eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Handeln besteht. Dann ist eine gemeinschaftsbezogene Pflicht zu bejahen; die Kompetenz folgt aus 10 Abs.6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG. Konkret: Rauchwarnmelder schützen das ganze Haus, nicht nur eine einzelne Wohnung und ihre Bewohner. BGH, Urteil vom , V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 (Vorinstanz LG Hamburg, , 318 S 245/10, ZMR 2012, ). 23

24 offizieller Leitsatz des BGH Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen nicht im Sondereigentum. BGH, Urteil vom , V ZR 238/11, ZMR 2013, 642 (Vorinstanz LG Hamburg, , 318 S 245/10, ZMR 2012, ). 24

25 Zur Begründung des BGH Die Einbaupflicht trifft nicht die "Gesamtheit. Der Weg des BGH über 10 Abs.6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG ist wenig überzeugend. Es fehlt eine Begründung dafür, warum sich die Pflicht nicht allein an den Sondereigentümer wegen seiner Räume wendet; sonst ist die Einbaupflicht gar nicht gemeinschaftsbezogen. Aber: Ergebnis gut alles gut! Im Übrigen: Das LG Hamburg ging von nicht sondereigentumsfähigem Zubehör aus. Wenn nur öffentlich-rechtliche Pflichten aus der LBauO erfüllt werden, liegt eine mit einfacher Mehrheit zu beschließende Maßnahme nach 21 WEG vor. 25

26 Bedeutung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg - geändert durch G. v , GVBl. 2013, S Abs.7: (Satz 1 und 2) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. 26

27 Bedeutung für Baden-Württemberg Landesbauordnung für Baden-Württemberg - geändert durch G. v , GVBl. 2013, S Abs.7: (Satz 3 und 4) Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst. 27

28 Fragen: Finanzierung einer größeren Modernisierungsmaßnahme Kann die Gemeinschaft bei nicht auskömmlicher Rücklage statt oder neben einer Sonderumlage auch einen Kredit (KfW?) in Anspruch nehmen? Hat die Gemeinschaft Beschlusskompetenz, mit einfacher Mehrheit die Aufnahme eines Darlehens zu beschließen? Wenn Ja: welche Mehrheit? Entspricht Darlehensaufnahme ordnungsmäßiger Verwaltung? 28

29 Antwort 1 In der Regel bedarf die Aufnahme eines größeren Kredits durch den Verband der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, auch wenn im Innenverhältnis nur diejenigen haften sollen, die nicht durch Zahlung ihren Anteil der Sanierungskosten abdecken. So noch im Altverfahren nach FGG - LG Bielefeld, Beschluss vom , 23 T 442/10, ZMR 2011,

30 Antwort 2 Es besteht zwar die rechtliche Möglichkeit, einen Kreditvertrag zulasten des Verbandes zu schließen (vgl. Elzer, NZM 2009, 57); dies ändert aber nichts am Einstimmigkeitserfordernis. Die Finanzierung längerfristig planbarer Sanierungs- oder Baumaßnahmen durch ein Darlehen der Gemeinschaft entspricht in der Regel nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Altverfahren nach FGG: OLG Hamm, Beschluss vom , I-15 Wx 251/11, ZMR 2012,

31 Konkreter neuer Fall Gesamtsanierung der Wohnanlage mit einem Aufwand von insgesamt sowie dessen Finanzierung über staatliche Zuschüsse und zinsbegünstigte KfW-Darlehen mit einer Zinsbindung von 10 Jahren und einer Laufzeit von 20 Jahren beschlossen. Zusatz-Fragen: Können einzelne Wohnungseigentümer erzwingen von der Haftung ausgenommen zu werden, wenn sie selbst zahlen? Ist der Beschluss anfechtbar oder gar nichtig? 31

32 Antwort 3 vom BGH 1. Es liegt in der Kompetenz der Wohnungseigentümer, die Aufnahme eines Kredites zur Deckung des Finanzbedarfs der Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen. 2. Dagegen fehlt es jedenfalls seit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. 10 Abs.6 WEG) an der Kompetenz, den Wohnungseigentümern eine gesamtschuldnerische Haftung durch Mehrheitsbeschluss aufzubürden. BGH, Urteil vom , V ZR 251/11, ZMR 2013,

33 Teilweise offen gelassen Im Detail heftig umstritten ist allerdings die hiervon zu trennende Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Aufnahme eines Kredites, bei dem es nicht nur um die Deckung eines kurzfristigen Finanzbedarfes in überschaubarer Höhe geht, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Nur kommt es darauf vorliegend nicht an, weil ein Beschluss zur Aufnahme eines nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechenden Kredits nach der Systematik des Wohnungseigentumsgesetzes nur auf fristgerecht erhobene Anfechtungsklage hin zu beanstanden ist. Der Finanzierungsbeschluss ist in Bestandskraft erwachsen. 33

34 (ungeeigneter) Ausgangsfall Ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung über die Aufnahme eines Kredits zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen ist nicht nichtig. Ein Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Haftungsfreistellung aus der bestandskräftig beschlossenen Kreditaufnahme besteht nicht. LG Karlsruhe, U. vom , 11 S 75/10, ZMR 2012,

35 Einlagensicherung Fragen: Wie ist es um angespartes Geld für Sanierungen/ Moderniserungen bei Großanlagen bestellt? In welcher Höhe zahlt bei einer Bankenpleite der Einlagensicherungsfond, wenn das Konto richtig auf den Verband lautet? 35

36 Neues zur Einlagensicherung Oder anders gefragt: Gilt die Höchstgrenze des 4 Abs. 2 EAEG (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) jeweils für den Anteil des einzelnen Wohnungseigentümers oder nur einmal für den Verband Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber? 4 (2) EAEG lautet u- a.: Der Entschädigungsanspruch ist der Höhe nach begrenzt auf 1.den Gegenwert von Euro der Einlagen. 36

37 Neuregelung ab Auf Anregung des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/13524, S. 228 und BT-Drs.17/13541, S. 29) wurde im Rahmen des CRD IV-Umsetzungsgesetzes in 4 Abs. 5 EAEG folgender Satz 3 eingefügt: Für Konten, die auf den Namen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern geführt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als Kontoinhaber gelten. Diese Regelung ist im Mai 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden und hat am den Bundesrat passiert. Sie wird zum in Kraft treten. 37

38 Verwalterpflichten Frage: Welche Pflichten treffen des WEG-Verwalter im Rahmen der Beschlussfassung über eine Modernisierung / größere Sanierung der Baulichkeiten? Muss er alle Fördermittel des Bundes und des Landes eruieren? 38

39 Fördermittel (1) Die Inanspruchnahme von Fördermitteln wie Darlehen, Zuschüsse oder die Nutzung steuerlicher Vorteile erfordert kein unmittelbares Handeln des Verwalters. Eine Pflichtverletzung beschränkt sich darauf, die Wohnungseigentümer nicht ausreichend und umfassend bei der Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse informiert zu haben. Maßstab ist dabei die Sorgfalt, die ein durchschnittlicher und gewissenhafter Verwalter unter den Umständen des konkreten Vertragsverhältnisses aufgewandt hätte. Der Verwalter muss diejenigen Erwägungen anstellen, die auch ein Hauseigentümer, der sein Eigentum selbst verwaltet, anstellen würde. LG Mönchengladbach, Beschluss vom , ZMR

40 weiter Bei der Umstellung der Energieversorgung muss er über Fördermittel, sei es durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder den örtlichen Energieversorger, informieren. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte er die Wohnungseigentümer über die konkrete Fördermöglichkeit durch die NVV AG unterrichtet. Diese Hinweis- und Beratungspflicht ergibt sich auch daraus, dass der Verwalter bei Instandsetzungsmaßnahmen einen Beschluss über die Art der Finanzierung und die Verteilung der Kosten herbeiführen muss. LG Mönchengladbach, Beschluss vom , ZMR

41 weiter Aus dieser umfassenden Beschlussvorbereitung muss er auch Überlegungen anstellen, welche günstigen Finanzierungsmöglichkeiten für die Eigentümer bestehen. Der Verwalter hat auf die verschiedenen Möglichkeiten des Handelns hinzuweisen. Dabei muss er in seine Überlegungen auch öffentliche Fördermöglichkeiten einbeziehen. Er hat dabei die Sorgfalt anzuwenden, die jeder Hauseigentümer für sich selbst anwenden würde. Dies bedeutet, dass der Verwalter sich über allgemein bekannte Förderinstrumente informieren muss und hierüber die Eigentümer aufzuklären hat. LG Mönchengladbach, Beschluss vom , ZMR

42 Fördermittel (2) Kein Beschluss keine Pflicht keine Haftung Haben die Wohnungseigentümer weder einen Beschluss gefasst, der im Grundsatz überhaupt die Umstellung der Wärmeversorgung regelt, noch einen Beschluss dahingehend gefasst, dass Fördermittel beantragt werden sollen, so besteht auch insoweit keine Handlungsverpflichtung des Verwalters. AG Oberhausen, Urteil vom , 34 C 79/12 42

43 weiter Die Fördermittelberatung ist von 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG eigenständig erfasst. Aus der Systematik des RDG geht hervor, dass auch der Wohnungseigentumsverwalter gerade nicht zur Fördermittelberatung (anders LG Mönchengladbach ZMR 2007, 402) befugt ist, sondern hier bereits im Rahmen der unerlaubten Rechtsberatung agieren würde. AG Oberhausen, Urteil vom , 34 C 79/12 43

44 5 RDG Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. (2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden: 1.Testamentsvollstreckung, 2.Haus- und Wohnungsverwaltung, 3.Fördermittelberatung. 44

45 Überholte Rechtsprechung zu BHKW in WEG-Anlagen 45

46 LG Koblenz ZWE 2009, 283 = BauR 2009, Wenn bei der (37 Jahre alten, maroden) Ölzentralheizung einer Wohnungseigentumsanlage die Ölkessel durch Gas- Brennwertkessel ersetzt werden sollen, stellt dies eine Sanierungsmaßnahme dar, die durch einfache Mehrheit beschlossen werden kann. 2. Der Einbau eines Blockheizkraftwerks neben einem Gas- Brennwertkessel ist weder eine modernisierende Instandsetzung noch eine Modernisierung. Der Einbau dient der Einsparung von Kosten der Energiebeschaffung. Der zusätzliche Einbau eines Blockheizkraftwerks ist nicht im Rahmen des 22 Abs.2 Satz 1 WEG (a.f.) einer Beschlussfassung durch qualifizierte Mehrheit zugänglich. 46

47 Bewertung Diese bislang h. M. ist nach Inkrafttreten des MietRÄndG 2013 nicht mehr haltbar. 22 Abs. 2 WEG ist jetzt dahin abgeändert, dass das WEG Bezug nimmt auf die Neuregelung im Mietrecht in 555b Nr. 1-5 BGB zur Modernisierung. Für die bauliche Anlage wird dann eine doppelt qualifizierte Mehrheit genügen (also nicht mehr Einstimmigkeit), sofern durch die neue Anlage für Heizung/Warmwasser so genannte Endenergie in Bezug auf die Mietsache /Wohnungseigentumsanlage eingespart werden wird. Dies wird eine Vergleichsrechnung erforderlich machen. 47

48 Greupner ZMR 2013, 1 ff (13) Erfolgt der Einbau eines BHKW als Ersatz einer Heizungsanlage ohne dass ein Instandsetzungsbedarf vorliegt, handelt es sich sowohl um eine Modernisierung als auch eine Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik ( 22 Abs. 2 WEG). Weist die Heizungsanlage einen Instandsetzungsbedarf auf, stellt der Einbau eines BHKW eine modernisierende Instandsetzung dar ( 22 Abs. 3 WEG). 48

49 Greupner ZMR 2013, 1 ff (13) Soll das BHKW zusätzlich zu einer Heizungsanlage eingebaut werden, so handelt es sich bei fehlendem Instandsetzungsbedarf um eine Modernisierungsmaßnahme sowie eine Maßnahme zur Anpassung an den Stand der Technik ( 22 Abs. 2 WEG). Wird das BHKW zusätzlich zu einer Heizungsanlage eingebaut und weist diese einen Instandsetzungsbedarf auf, handelt es sich um eine modernisierende Instandsetzung ( 22 Abs. 3 WEG). 49

50 Und Tschüß erstmal 50

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