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1 6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI In nachfolgendem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Anrede verwendet selbstverständlich richtet sich die Satzung auch an alle weiblichen Mitglieder und Interessentinnen. Wir danken für Ihr Verständnis. Seite 1 von 5

2 1DPH6LW]XQG*HVFKlIWVMDKU 1. Der Verein führt den Namen Förderverein KiTa Kunterbunt. 2. Der Sitz des Vereins ist Friedrichsdorf / Taunus. 3. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. 4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e. V.". =ZHFNGHV9HUHLQV 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung durch die finanzielle und materielle Unterstützung der Kindertagesstätte Kunterbunt Hoher Weg 26, Friedrichsdorf. 2. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von finanziellen und materiellen Mitteln im Sinne von 58 Nr. 1 AO (z. B. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, etc.). Dieses umfasst u. a. folgende Maßnahmen: a) Beschaffung von zusätzlichem Lern- und Anschauungsmaterial. b) Bereitstellung von Mitteln für die Ausgestaltung der Einrichtung. c) Bezuschussung erweiterter Rahmenangebote (z. B. Sport, Sprache, Musik). d) Zuschussfinanzierung bei Veranstaltungen der KiTa 3. Förderung der Selbstdarstellung des Kindergartens und des Vereins in der Öffentlichkeit. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 0LWWHOGHV9HUHLQV 1. Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke gemäß 2 verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 0LWJOLHGVFKDIW$XIQDKPH. QGLJXQJ$XVVFKOXVV 1. Beitritt / Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag. 2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung durch den Vorstand ist vereins-intern nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. 3. Jede natürliche oder juristische Person, die mindestens 18 Jahre alt ist, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflich-tet, kann Mitglied werden. 4. Die Mitgliedschaft erlischt: a) wenn kein Kind des Mitglieds mehr in der Einrichtung betreut wird, es sei denn, man bekundet den Fortbestand der Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand. b) durch Kündigung, c) durch Ausschluss, d) durch Tod. 5. Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich kündbar. Es werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. 6. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden: a) bei Vereins schädigendem Verhalten, b) wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat, c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Seite 2 von 5

3 5HFKWHXQG3IOLFKWHQGHU0LWJOLHGHU 1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. 2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. %HVFKDIIXQJGHU0LWWHO]XU9HUZLUNOLFKXQJGHU9HUHLQV]ZHFNH 1. Die erforderlichen Mittel können aufgebracht werden durch: a) Beiträge b) Spenden c) Sonstige Einnahmen (z. B. aus Veranstaltungen, Stiftungen) 2. Der Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr ist erstmalig mit dem Beitritt fällig, danach jeweils mit Beginn des Geschäftsjahres. 3. Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag überschreitet, wird als Spende behandelt. 4. Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht belasten und im Sinne des 2 erfolgen. 2UJDQHGHV9HUHLQV 1. Organe des Vereins sind: a) Der geschäftsführende Vorstand b) Der erweiterte Vorstand c) Die Mitgliederversammlung 2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzendem b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinsarbeit und trägt für die Erfüllung sämtlicher Aufgaben, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben, die Verantwortung. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen und Unterschriften ist jeweils unabhängig voneinander der Vorsitzende berechtigt, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er leistet Zahlungen für den Verein auf Anweisung des Vorstandes. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der Schatzmeister trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Dieser Zweck muss aber mit dem Vereinszweck ( 2) vereinbar sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat. Die Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 3. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu 4 Beisitzern. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt und bleiben bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Scheidet ein Beisitzer aus, bleibt das Amt bis zur Neuwahl unbesetzt. Die Beisitzer bestehen aus: a) Schriftführer b) Stellvertretender Schriftführer c) Elternvertreter / Mitglied des Elternbeirates (2) 4. Der erweiterte Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten. 5. Der erweiterte Vorstand beschließt über die Vergabe der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Seite 3 von 5

4 6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden anwesend sind. Ein Beschluss des Vorstandes kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. 7. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 8. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein geleisteten Auslagen. 0LWJOLHGHUYHUVDPPOXQJXQGLKUH$XIJDEHQ 1. Die Mitgliederversammlung erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. 2. Eine außerordentliche Einberufung erfolgt, wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins dies durch schriftlichen Antrag verlangen. In diesem Fall muss die Einberufung spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand einberufen werden. 3. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 4. Stimmberechtigt ist jeweils ein Erwachsener pro Mitgliedsfamilie. 5. Stimmübertragungen auf andere Mitgliedsfamilien sind zulässig. Sie haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind nachzuweisen. Jede Mitgliedsfamilie darf zusätzlich nur eine andere Mitgliedsfamilie vertreten. 6. Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird. 7. Der Mitgliederversammlung obliegt: a) die Wahl von Vorstand und Kassenprüfer, b) die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, c) die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer, d) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, e) der Beschluss über Satzungsänderungen, f) der Beschluss über die Auflösung des Vereins. %HVFKOXVVIlKLJNHLWXQG%HVFKOXVVQLHGHUOHJXQJ 1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht andere Bestimmungen der Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der einfachen Mehrheit nicht gezählt. 2. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen und Auszählung 3. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt, sofern dies nicht mit zwei Dritteln der anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird. Seite 4 von 5

5 4. Über Satzungsänderung und über den Antrag auf Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. 5. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. +DIWSIOLFKW Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind. 9HUHLQVDXIO VXQJ 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Beschluss bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Es müssen mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sein. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Stadt Friedrichsdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke der Kindertagesstätte Kunterbunt, Hoher Weg 26 zu verwenden hat. 6DOYDWRULVFKH.ODXVHO Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen oder rechtsunwirksam sein, so soll dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung über eine Änderung der Satzung soll eine sinngemäße, jedoch rechtsgültige Regelung gelten.,qnudiwwuhwxqj Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft Seite 5 von 5

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