GEMEINSAMER BERICHT. des Vorstands der Demag Cranes AG. und. der Geschäftsführung der Terex Germany GmbH & Co. KG. über den

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1 GEMEINSAMER BERICHT des Vorstands der Demag Cranes AG und der Geschäftsführung der Terex Germany GmbH & Co. KG über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Demag Cranes AG und der Terex Germany GmbH & Co. KG gemäß 293a AktG 30. Januar 2012

2 Inhaltsverzeichnis A. Einleitung...7 B. Darstellung der Vertragsparteien und ihrer Funktion in der Terex Gruppe...8 I. Demag Cranes und die Demag Cranes Gruppe Überblick Geschichte und Geschäftsentwicklung Gesellschaftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel...11 a) Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel...11 b) Genehmigtes Kapital...13 c) Bedingtes Kapital Gesellschaftsorgane und Vertretung der Demag Cranes Struktur der Demag Cranes Gruppe...16 a) Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen...16 b) Führungsstruktur Geschäftstätigkeit der Demag Cranes Gruppe...18 a) Industriekrane...18 b) Hafentechnologie...18 c) Services Geschäftsentwicklung und Ertragslage der Demag Cranes Gruppe; Wesentliche Finanzdaten...19 a) Wesentliche Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2008/2009; 2009/2010; 2010/ b) Geschäftsentwicklung und Ertragslage im Geschäftsjahr 2010/ c) Ausblick

3 9. Mitarbeiter und Mitbestimmung...28 II. III. Terex und die Terex Gruppe Überblick Unternehmensgeschichte Geschäftssitz und Geschäftsjahr Kapital, Aktien, Aktionäre und Börsenhandel Organe und Vertretung Struktur der Terex Gruppe...33 a) Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen...33 b) Managementstruktur Geschäftstätigkeit...34 a) Hubarbeitsbühnen...35 b) Baumaschinen...35 c) Krane...36 d) Maschinen für Materialverarbeitung...36 e) Fördertechnik & Hafenlösungen Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation der Terex Gruppe; Eckdaten...37 a) Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, sowie zum 30. September b) Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr c) Geschäftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011 und Ausblick Niederlassungen, Kunden und Mitarbeiter...44 Terex Germany Überblick Geschäftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Kommanditeinlage und Komplementäre

4 4. Organe und Vertretung Geschäftstätigkeit und wesentliche Beteiligungen Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation von Terex Germany; Eckdaten...48 a) Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010 sowie zum 30. September b) Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr c) Finanzstärke der Terex Germany...50 C. Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag...52 I. Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gründe Wirtschaftliche und rechtliche Gründe Steuerliche Gründe...56 II. III. Alternativen Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags oder eines isolierten Gewinnabführungsvertrags Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Terex Industrial Eingliederung und Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) Verschmelzung Formwechsel...60 Kosten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags...60 D. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag...61 I. Erläuterungen des Vertrags Leitung ( 1 des Vertrags) Gewinnabführung ( 2 des Vertrags)

5 II. III. IV. 3. Verlustübernahme ( 3 des Vertrags) Ausgleich ( 4 des Vertrags)...64 a) Art der Ausgleichsregelung...65 b) Bestimmung des Ausgleichs als Bruttozahlung...67 c) Sonstige Erläuterungen zu 4 des Vertrags Abfindung ( 5 des Vertrags )...70 a) Art der Abfindungsleistung...71 b) Sonstige Erläuterungen zu 5 des Vertrags Wirksamwerden und Dauer ( 6 des Vertrags ) Patronatserklärung ( 7 des Vertrags ) Salvatorische Klausel ( 8 des Vertrags )...77 Zahlung des Ausgleichs und der Barabfindung (banktechnische Abwicklung)...77 Rechtliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes / Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung...78 Steuerliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes Allgemeines Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei den Aktionären...80 a) Aktien im Privatvermögen...80 b) Aktien im Betriebsvermögen Besteuerung von Abfindungsleistungen bei den Aktionären...82 a) Aktien im Privatvermögen...83 b) Aktien im Betriebsvermögen...85 V. Auswirkungen des Vertrags auf Demag Cranes Rechtliche Auswirkungen Steuerliche Auswirkungen...87 E. Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach 304, 305 AktG 87 5

6 I. Vorbemerkung...87 II. III. Ermittlung und Festlegung der Höhe des Ausgleichs nach 304 AktG...90 Ermittlung und Festlegung der Höhe des Abfindungsbetrages nach 305 AktG...90 F. Vertragsprüfung

7 Der Vorstand der Demag Cranes AG (der "Vorstand") und die Geschäftsführung der Terex Germany GmbH & Co. KG (die "Geschäftsführung") erstatten gemäß 293a Aktiengesetz ("AktG") gemeinsam den folgenden Bericht (der "Bericht") über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Demag Cranes AG ("Demag Cranes", gemeinsam mit von Demag Cranes im Sinne von 17 AktG abhängigen Unternehmen die "Demag Cranes Gruppe") und der Terex Germany GmbH & Co. KG ("Terex Germany"). A. Einleitung Die Terex Industrial Holding AG ("Terex Industrial"), eine indirekte Tochtergesellschaft der Terex Corporation, Westport, Connecticut (USA) ("Terex", und Terex gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, aber ohne die Demag Cranes Gruppe, die "Terex Gruppe") hat am 19. Mai 2011 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ("Übernahmeangebot") an alle Aktionäre der Demag Cranes zum Erwerb aller auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Demag Cranes abgegeben (einzeln die "Demag Cranes Aktie" und zusammen die "Demag Cranes Aktien"). Am 16. Juni 2011 haben Terex Industrial, Terex und Demag Cranes eine Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (business combination agreement "BCA") abgeschlossen. In dem BCA verpflichtete sich Terex, den Angebotspreis von EUR 41,75 auf EUR 45,50 pro Aktie zu erhöhen; daneben wurden Aspekte der Beziehung zwischen Terex und Demag Cranes nach der Übernahme von Demag Cranes durch Terex adressiert. Terex machte zudem bestimmte Zusagen im Hinblick auf Standorte und Beschäftigung. Das BCA ist diesem Bericht vollständig als Anlage 1 beigefügt. Am 16. August 2011 wurde das geänderte Übernahmeangebot erfolgreich vollzogen. Zum heutigen Tage hält Terex Industrial 81,92% des Grundkapitals der Demag Cranes. Am 5. September 2011 haben der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany, einer indirekten Tochtergesellschaft von Terex und einzige Gesellschafterin von Terex Industrial, entschieden, in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen Terex Germany als herrschendem Unternehmen und Demag Cranes als beherrschtem Unternehmen einzutreten (nachfolgend der "Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag" oder der "Vertrag"). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 30. Januar 2012 abgeschlossen. Der Vertrag bedarf noch der Zustimmung der Hauptversammlung der Demag Cranes. Gemäß 294 Abs. 2 AktG wird der Vertrag mit Eintragung in das Handelsregister am Gesellschaftssitz der Demag Cranes wirksam. 7

8 B. Darstellung der Vertragsparteien und ihrer Funktion in der Terex Gruppe I. Demag Cranes und die Demag Cranes Gruppe 1. Überblick Die Demag Cranes Gruppe ist einer der weltweit führenden Anbieter von Industriekranen und Krankomponenten, Hafenkranen und Technologien zur Hafenautomatisierung. Services, insbesondere Instandhaltung und Modernisierung, sind ein weiteres Kernelement des Leistungsspektrums. Der Konzern ist in die Geschäftssegmente Industriekrane, Hafentechnologie und Services gegliedert und verfügt mit Demag und Gottwald über starke und etablierte Marken. Die Demag Cranes Gruppe sieht ihre Kernkompetenz in der Entwicklung und Konstruktion technisch anspruchsvoller Krane und Hebezeuge sowie von automatisierten Transport- und Logistiksystemen in Häfen, der Erbringung von Serviceleistungen für diese Produkte und der Fertigung hochwertiger Komponenten. Als globaler Anbieter produziert die Demag Cranes Gruppe in 16 Ländern auf fünf Kontinenten und betreibt über Tochtergesellschaften wie die Demag Cranes & Components GmbH und die Gottwald Port Technology GmbH, sowie über Vertretungen und ein Joint Venture ein weltweites Vertriebs- und Servicenetz mit Präsenz in mehr als 60 Ländern. Im Geschäftsjahr 2010/2011 erwirtschafteten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Umsatz von EUR 1.062,3 Mio. Seit Ende Juni 2006 ist Demag Cranes (WKN: DCAG01) im Amtlichen Markt (Prime Standard) an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert (siehe hierzu auch Abschnitt B.I.4.). Seit August 2011 gehört Demag Cranes mehrheitlich zur Terex Gruppe. 2. Geschichte und Geschäftsentwicklung Demag Cranes wurde am 8. August 2002 unter der Firma DCC HoldCo 3 (drei) GmbH in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Geschäftssitz in Düsseldorf, Deutschland, und mit einem Stammkapital von EUR gegründet und am 26. August 2002 unter HRB in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen. Aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom 10. Januar 2003 wurde der Sitz der DCC HoldCo 3 (drei) GmbH von Düsseldorf nach Wetter (Ruhr) verlegt und die Gesellschaft am 19. April 2003 unter HRB 1015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Wetter (Ruhr) eingetragen. Am 12. Dezember 2003 wurde aufgrund der Fortführung des Handelsregisterblattes auf EDV und gleichzeitiger Änderung der örtlichen Zuständigkeit 8

9 die DCC HoldCo 3 (drei) GmbH unter HRB 5548 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Am 28. April 2006 beschloss die Gesellschaftsversammlung die formwechselnde Umwandlung der DCC HoldCo 3 (drei) GmbH in Demag Cranes. Der Formwechsel wurde am 11. Mai 2006 in das Handelsregister eingetragen. Aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 18. Mai 2006 hat Demag Cranes den Gesellschaftssitz von Wetter (Ruhr) nach Düsseldorf verlegt. Seit dem 11. August 2006 ist Demag Cranes im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB eingetragen. Zwischen 2003 und 2006 wurde das Grundkapital der Demag Cranes in mehreren Schritten von EUR auf das aktuelle Grundkapital von EUR erhöht. Die Demag Cranes Gruppe entstand durch die Zusammenführung der Demag Cranes & Components GmbH (in den Segmenten Industriekrane und Services) und der Gottwald Port Technology GmbH (Segment Hafentechnologie). Die Ursprünge dieser Segmente reichen jedoch bis in die Jahre 1819 und 1906 zurück. Die historischen Wurzeln der heutigen Geschäftssegmente Industriekrane und Services liegen in den Mechanischen Werkstätten Harkort & Co. Deren Nachfolgegesellschaft wurde Teil der Deutschen Maschinenfabrik AG (Demag), die seit 1974 Teil des Mannesmann-Konzerns war. Die Wurzeln des heutigen Segments Hafentechnologie gehen auf die Ernst Halbach AG, Düsseldorf, zurück. Diese Gesellschaft wurde 1928 in Leo Gottwald KG umbenannt und produzierte Krane und Hebezeuge für viele Anwendungen. Im Jahr 1988 übernahm die Mannesmann Demag AG die Leo Gottwald KG und integrierte sie in ihren Konzern. Aufgrund einer im Jahre 1992 erfolgten Umstrukturierung wurde die Mannesmann Fördertechnik AG gegründet, der im Jahre 1996 das Geschäftssegment Hafenmobilkrane von der Mannesmann Demag AG, Duisburg übertragen wurde. Die Mannesmann Demag Fördertechnik AG wurde 1997 in die Mannesmann Dematic AG umfirmiert und im Jahr 2000 ein integrierter Bestandteil des Atecs Mannesmann Konzern. Demag Cranes Components GmbH (Wetter) wurde im selben Jahr gegründet, als Vodafone Mannesmann übernahm. Schließlich wurde Atecs Mannesmann AG von der Siemens AG und der Robert Bosch GmbH übernommen, die die Gesellschaft in verschiedene Geschäftssegmente unterteilten. Die Maschinenbausparte der Atecs Mannesmann AG, zu der auch die heutigen Geschäftssegmente der Demag Cranes gehörten, verblieben beim Siemens-Konzern. Im Jahr 2002 wurden Demag Cranes & Components GmbH und Gottwald Port Technology von der Demag Holding S.à r.l. (Luxemburg) erworben; von Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratene Private Equity Investmentfonds hielten 81% der Anteile an der Demag Holding S.à r.l. und die Siemens AG hielt den weiteren Anteil von 19%. Die Zusammenführung der Demag Cranes & Components GmbH und 9

10 Gottwald Port Technology GmbH unter dem Dach der Demag Cranes wurde im Jahr 2006 mit dem Börsengang am 23. Juni 2006 abgeschlossen. Die wesentlichen Meilensteine der Entwicklung der Demag Cranes sind im folgenden Überblick zusammengefasst: Jahr Meilenstein 1819 Gründung der heutigen Demag Cranes & Components unter dem Namen Mechanische Werkstätten Harkort & Co. in Wetter an der Ruhr Gründung der heutigen Gottwald Port Technology GmbH unter dem Namen Maschinenfabrik Ernst Halbach AG in Düsseldorf Nachfolgegesellschaften der Mechanischen Werkstätten Harkort & Co. gehen in der Deutschen Maschinenfabrik AG (Demag) auf Die Leo Gottwald KG baut den ersten Hafenmobilkran Übernahme der Leo Gottwald KG durch Mannesmann und Eingliederung in die Mannesmann Demag AG Neugliederung des Mannesmann Demag Konzerns und Ausgründung der Mannesmann Demag Fördertechnik AG, Wetter Die Mannesmann Demag Fördertechnik AG übernimmt das Geschäftssegment Mobilkrane von der Mannesmann Demag AG, Duisburg Die Mannesmann Demag Fördertechnik AG wird in Mannesmann Dematic AG umfirmiert Mannesmann Dematic wird Bestandteil der Unternehmensgruppe Atecs Mannesmann AG; Ausgründung der Demag Cranes & Components GmbH (Wetter); Übernahme von Mannesmann durch Vodafone; Erwerb der Atecs Mannesmann AG durch die Siemens AG und Robert Bosch GmbH; die Maschinenbausparte der Atecs Mannesmann AG, zu der auch die heutigen Geschäftssegmente von Demag Cranes gehörten, verbleibt beim Siemens-Konzern Übernahme der Demag Cranes & Components GmbH und Gottwald Port Technology GmbH durch Demag Holding S.à r.l (Luxemburg), an der die Siemens AG mit 19% und von Kohlberg Kravis Roberts & Co. L.P. beratene Private Equity-Investmentfonds mit 81% beteiligt sind Zusammenführung der Demag Cranes & Components GmbH und der Gottwald Port Technology GmbH unter dem Dach der Demag Cranes und Börsengang am 23. Juni Ausstieg der Demag Holding S.à. r.l. 10

11 Jahr Meilenstein 2011 Mehrheitsübernahme durch Terex infolge öffentlichem Übernahmeangebot an die Aktionäre der Demag Cranes 3. Gesellschaftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Demag Cranes ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB Die Geschäftsanschrift lautet Forststraße 16, Düsseldorf, Deutschland. Die Website von Demag Cranes ist unter abrufbar. Das Geschäftsjahr der Demag Cranes beginnt am 1. Oktober eines Kalenderjahres und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres. Demag Cranes ist die Muttergesellschaft der Demag Cranes Gruppe. Der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand von Demag Cranes ist die Leitung einer Gruppe von Unternehmen, die insbesondere im Bereich der Entwicklung, der Planung, der Herstellung, des Vertriebs und der Vermarktung von Maschinen, Anlagen, sonstigen Handelsgütern und der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet von Transportverfahren und Hafentechnologie, einschließlich Krane, automatische Hafensystemen und ähnliche Produkte sowie deren Komponenten und zugehörigen Softwarelösungen, tätig sind. Die Leitung umfasst auch die Erbringung von Dienstleistungen an Gesellschaften der Gruppe. Demag Cranes kann auf den vorgenannten Gebieten auch selbst tätig werden und ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Demag Cranes kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen im In- und Ausland gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Unternehmen, an denen Demag Cranes mehrheitlich beteiligt ist, unter ihrer Leitung zusammenfassen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Demag Cranes kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern. 4. Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel a) Grundkapital, Aktionäre und Börsenhandel Das Grundkapital der Demag Cranes beträgt EUR , eingeteilt in auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00. Demag Cranes hält keine eigenen Aktien. 11

12 Bei Unterzeichnung dieses Berichts hielt Terex Industrial 81,92% der Demag Cranes Aktien. Die alleinige Gesellschafterin der Terex Industrial ist Terex Germany. Der aktuelle Stand der übrigen wesentlichen Aktionäre der Demag Cranes ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich: Aktionär Stimmrechtsanteil in % Elliott gesamt 10,08 Paul E. Singer, USA Braxton Associates, Inc. New York, USA Elliott Asset Management LLC, New York, USA Elliott Capital Advisors, L.P., New York, USA Elliott International Capital Advisors Inc., New York, USA Hambledon Inc., George Town, Grand Cayman, Cayman Islands Elliott International, L.P. George Town, Grand Cayman, Cayman Islands Elliott International Limited, George Town, Grand Cayman, Cayman Islands Maidenhead LLC New York, USA Elliott Special GP, LLC, New York, USA Elliott Associates L.P., New York, USA Die übrigen Aktien der Demag Cranes befinden sich im Streubesitz. Die Demag Cranes Aktie (ISIN DE000DCAG010, WKN DCAG01) ist seit Ende Juni 2006 im Prime Standard der Deutschen Börse an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert und war im MDAX -Aktienindex der Deutsche Börse gelistet. Am 5. September 2011 gab die Deutsche Börse AG bekannt, dass Demag Cranes aus dem MDAX und insgesamt aus den Auswahlindizes der Deutschen Börse ausscheidet. Diese Anpassung wurde zum 19. September 2011 wirksam. Grund für die Anpassung war, dass im Zuge der Übernahme durch Terex der Streubesitz unter 10% des Grundkapitals der Demag Cranes gefallen war. Denn neben Terex hält die Elliott-Gruppe eine Beteiligung in Höhe von 10,08% an der Demag Cranes, die ebenfalls nicht als Streubesitz qualifiziert wird. Nach dem Regelwerk der Deutschen Börse muss ein Unternehmen mehrere Bedingungen erfüllen, um in einem Auswahlindex (DAX, MDAX, SDAX, TecDAX) gelistet zu sein. Unter 12

13 anderem ist erforderlich, dass sich mindestens 10% der Aktien im Streubesitz befinden, um ein Mindestmaß an Handel zu gewährleisten. Die Demag Cranes Aktien werden ferner im Freiverkehr der Wertpapierbörsen in München, Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover und Stuttgart gehandelt. b) Genehmigtes Kapital Der Vorstand der Demag Cranes ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 1. März 2016 mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Demag Cranes ("Aufsichtsrat") durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien mit anteiligem Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig um bis zu EUR zu erhöhen. Die neuen Aktien können von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach 53 Abs. 1 Satz 1 oder 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den in der Satzung bestimmten Fällen auszuschließen. Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat sich der Vorstand verpflichtet, von diesen Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit der Ermächtigungen insoweit keinen Gebrauch zu machen, als dies zur Ausgabe von Aktien der Demag Cranes führen würde, deren anteiliger Betrag am Grundkapital insgesamt 20% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über das genehmigte Kapital oder, wenn dieser Betrag niedriger ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung der jeweiligen Ermächtigung bestehenden Grundkapitals übersteigt. c) Bedingtes Kapital Das Grundkapital ist um bis zu EUR durch Ausgabe von bis zu neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie (a) die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandlungsrechten oder Optionsscheinen, die gemäß den von Demag Cranes oder von unter der Leitung der Demag Cranes stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. März

14 bis zum 1. März 2015 ausgegebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen bestehen bzw. diesen beigefügt sind, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen oder (b) die zur Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger der von Demag Cranes oder von unter der Leitung der Demag Cranes stehenden Konzernunternehmen aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 2. März 2010 bis zum 1. März 2015 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen, in den Fällen (a) und (b) jeweils soweit das bedingte Kapital nach Maßgabe der Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen benötigt wird. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahrs an, in dem sie aufgrund der Ausübung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder der Erfüllung von Wandlungspflichten ausgegeben werden, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Vorstand hat bisher von der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 2. März 2010 zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen keinen Gebrauch gemacht. 5. Gesellschaftsorgane und Vertretung der Demag Cranes Nach der Satzung der Demag Cranes besteht der Vorstand aus mindestens zwei Mitgliedern. Derzeit gehören dem Vorstand an: - Aloysius Rauen - Axel Arendt Das frühere Vorstandsmitglied Rainer Beaujean hat von seinem Sonderkündigungsrecht aufgrund des am 16. August 2011 vollzogenen Übernahmeangebots der Terex Industrial und des damit eingetretenen Kontrollwechsels mit Wirkung zum 30. November 2011 Gebrauch gemacht. Auch das frühere Vorstandsmitglied Thomas H. Hagen hat von seinem Sonderkündigungsrecht mit Wirkung zum 30. November 2011 Gebrauch gemacht. Er hat sein Vorstandsamt anschließend im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat bereits zum Ablauf des 30. September 2011 niedergelegt. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 hat der Aufsichtsrat das Aufsichtsratsmitglied Axel Arendt für einen Zeitraum von längstens bis zum 30. November 2012 in den Vorstand bestellt. 14

15 Der Vorstandsvertrag mit Herrn Aloysius Rauen hat eine Laufzeit bis zum 30. April Mit Herrn Arendt wurde für die Dauer seiner Bestellung in den Vorstand ein Dienstvertrag geschlossen. Demag Cranes wird gemäß 7 Abs. 1 der Satzung durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat besteht in Übereinstimmung mit der Satzung und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs Mitglieder die Anteilseigener repräsentieren und sechs Mitglieder von den Arbeitnehmern gewählt werden. Die Anteilseignervertreter sind: - Dr. Michael W. Ernestus (Vorsitzender) - Axel Arendt (Aufsichtsratsmandat ruht) - Kevin A. Barr - Brian J. Henry - Dr. Michael Leue - Fred Schumacher - Oren G. Shaffer Bis auf Fred Schumacher wurden sämtliche vorgenannten Anteilseignervertreter am 14. September 2011 durch das Amtsgericht Düsseldorf zu Aufsichtsratmitgliedern bestellt und zwar für den Zeitraum ab 24. September 2011 bis zur Beendigung der nächsten Hauptversammlung. Infolge der Entsendung von Herrn Axel Arendt in den Vorstand hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 15. Dezember 2011 Herrn Fred Schumacher bis zur Bestellung eines zweiten ordentlichen Vorstandsmitglieds, längstens bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung gerichtlich zum Mitglied des Aufsichtsrats der Demag Cranes bestellt. Die Arbeitnehmervertreter sind: - Josef Berger (stellvertretender Vorsitzender) - Gerd-Uwe Boguslawski - Harry Hansen - Reinhard Möller - Hubert Rosenthal - Horst Thelen 15

16 6. Struktur der Demag Cranes Gruppe a) Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen Demag Cranes nimmt als Muttergesellschaft der Demag Cranes Gruppe die Leitung der drei Segmente und alle typischen Verwaltungsaufgaben wahr. Demag Cranes ist, zum Teil unmittelbar, zum Teil mittelbar, an Unternehmen in der gesamten Welt beteiligt. Die wesentlichen operativen Tochtergesellschaften (Stand: Ende des Geschäftsjahres 2010/2011) sind in der folgenden Übersicht dargestellt: Gesellschaft Gesellschaftssitz Anteil in % Demag Cranes & Components GmbH Wetter 100 Gottwald Port Technology GmbH Düsseldorf 100 Demag Cranes & Components Corp. Solon, Ohio, USA 100 Crane America Services Corporation Dayton, Ohio, USA 100 Demag Cranes & Components Ltda. Sao Paulo, Brasilien 99,99 Demag Cranes & Components Pty. Ltd. Smithfield, Australien 100 Demag Cranes & Components (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components (India) Private Ltd. Demag Cranes & Components (Middle East) FZE Shanghai, China 100 Pune, Indien 100 Dubai 100 Im übrigen wird auf die im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2010/2011 enthaltene Aufstellung des Anteilsbesitzes der Demag Cranes zum 30. September 2011 (S. 190 ff.) verwiesen: b) Führungsstruktur Die globale Führungsstruktur des Vorstands ist als Matrixorganisation angelegt. Der Vorstand als Leitungsorgan trägt die Verantwortung für die Segmente und wird unterstützt durch sechs weitere Führungskräfte, die für die folgenden operativen Kernfunktionen weltweit verantwortlich sind: Industriekrane, Hafentechnologie, Services, Forschung & Entwicklung / Konstruktion, Produktion und Personal. Gemeinsam mit dem Vorstand bilden diese sechs Führungskräfte das Executive Committee. 16

17 Die nachfolgende Übersicht gibt einen Überblick über die Geschäftsverteilung im Vorstand: Die Vorstandsressorts und die Ressorts der weiteren Mitglieder des Executive Committee ergeben sich aus der nachfolgenden Abbildung: 17

18 7. Geschäftstätigkeit der Demag Cranes Gruppe Wie in Abschnitt B.I.1. dargestellt, sind die geschäftlichen Aktivitäten der Demag Cranes Gruppe in drei Segmente unterteilt: Industriekrane, Hafentechnologie und Services: a) Industriekrane Im Segment Industriekrane entwickelt und fertigt die Demag Cranes Gruppe hochwertige Komponenten wie Seil- und Kettenzüge, Fahrwerke und Antriebe sowie komplette Krane. Hierbei wird zwischen Standard- und Prozesskranen unterschieden: Standardkrane werden aus standardisierten Modulen für industrielle Infrastrukturanwendungen hergestellt. Prozesskrane bestehen zwar ebenfalls aus weitgehend standardisierten Modulen, sind jedoch individuell in den spezifischen Wertschöpfungsprozess des Kunden eingebunden. Das hochflexible Kranbaukastensystem (KBK) wird vor allem in Industrien mit wechselnden Anforderungen an den Produktionsprozess wie z.b. in der Automobilindustrie eingesetzt im Bereich dieser Kransysteme ist die Demag Cranes Gruppe Weltmarktführer. Im Geschäftsjahr 2010/2011 hat die Demag Cranes Gruppe wichtige Schritte im Rahmen ihrer Mid-Segment-Strategie mit Fokus auf die Emerging Markets vollzogen (im Einzelnen Abschnitt B II.8. b). b) Hafentechnologie Im Segment Hafentechnologie sind die Produkte und Dienstleistungen für den Hafen- und Terminalbereich zusammengefasst und werden unter der Marke Gottwald vertrieben. Das Produktportfolio reicht von konventionellen Güterumschlaggeräten wie z.b. Hafenmobilkranen bis hin zu Automatisierungslösungen für den Containertransport und die Containerlagerung. Darüber hinaus bietet die Demag Cranes Gruppe in diesem Segment Planungs- und Beratungsleistungen für Hafenbetreiber, Softwarelösungen sowie Montage- und Instandhaltungsdienstleistungen an. Im Vordergrund stehen hierbei Lösungen, mit denen die Kunden ihre Prozesse in den Bereichen Materialfluss und Logistik optimieren können. Nach eigenen Marktrecherchen ist die Demag Cranes Gruppe im Bereich der Hafenmobilkrane mit einer installierten Basis von ca Hafenkranen an führender Position. Auch in dem zukunftsträchtigen Teilbereich Hafenautomatisierung gehört die Demag Cranes Gruppe zu den Pionieren und international führenden Anbietern. Als einer der wenigen Anbieter in diesem Bereich ist die Demag Cranes Gruppe in der Lage, integrierte Gesamtlösungen inklusive der damit verbundenen Softwarelösung zu entwickeln und anzubieten. Mit der Übernahme des britischen 18

19 Unternehmens DB Controls im Geschäftsjahr 2010/2011 hat die Demag Cranes Gruppe erfolgreich ihre Strategie untermauert, die Schüttgut-Kompetenz im Segment Hafentechnologie weiter auszubauen. Durch das komplementäre Leistungsspektrum von DB Controls weitet die Demag Cranes Gruppe ihr bislang auf Containerterminals in Hafen und Hinterland zugeschnittenes Software- und Beratungsangebot auf den Schüttgut-Bereich aus. Dadurch erhalten Kunden weltweit ein Komplettangebot aus einer Hand. c) Services Im Segment Services bietet die Demag Cranes Gruppe umfassende Dienstleistungen für die optimale Nutzung, Instandhaltung und Modernisierung von Kranen und Hebezeugen an. Neben Standardleistungen wie Ersatzteilservice, Störungsdienst sowie Wartung und Reparatur werden zunehmend mehr Beratungsleistungen und Trainings zur optimalen Nutzung der Krananlagen durchgeführt. Modernisierungen und Umrüstungen werden sowohl mit Standardprodukten als auch mit komplexen individuellen Lösungen realisiert. Das Angebot von Serviceverträgen reicht von einfachen, wiederkehrenden Prüfungen über vorbeugende Wartung bis hin zur vollständigen Übernahme der Anlageninstandhaltung. Hierbei bezieht die Demag Cranes Gruppe neben eigenen Industriekranprodukten auch Drittprodukte und verwandte Anlagen ein. Mit modernsten technischen Hilfsmitteln, wie z.b. Fernwartungslösungen, kann die Demag Cranes Gruppe den Kunden zustandsorientierte und individuell auf den Kunden zugeschnittene Dienstleistungen anbieten. 8. Geschäftsentwicklung und Ertragslage der Demag Cranes Gruppe; Wesentliche Finanzdaten a) Wesentliche Finanzkennzahlen für die Geschäftsjahre 2008/2009; 2009/2010; 2010/2011 Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die wesentlichen Finanzkennzahlen der letzten drei Geschäftsjahre der Demag Cranes Gruppe. Die Konzernabschlüsse der Demag Cranes wurden nach den jeweils am Abschlussstichtag gültigen und von der Europäischen Union (EU) anerkannten International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) und den Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) erstellt. Ergänzend sind die nach 315a Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften beachtet worden. 19

20 Angaben in Mio. EUR Geschäftsjahr 2010/2011 Geschäftsjahr 2009/2010 Geschäftsjahr 2008/2009 Ertragslage Auftragseingang 1.121,2 910,6 841,9 Auftragsbestand zum 361,7 306,6 313,1 Periodenende Umsatz 1.062,3 931, ,6 Bruttoergebnis vom Umsatz 308,1 244,9 249,7 in % vom Umsatz 29,0 26,3 23,8 Operatives EBITDA¹ 96,6 74,3 89,5 Operatives EBIT¹ 75,7 54,2 67,6 in % vom Umsatz 7,1 5,8 6,5 EBIT 43,9 50,2 13,2 Operatives Ergebnis nach 46,8 30,5 42,8 Steuern² Operatives Ergebnis je Aktie 2,21 1,44 2,01 (in EUR)² Ergebnis nach Steuern 6,5 27,8 1,2 Ergebnis je Aktie (in EUR) 0,31 1,31 0,04 Kapitalfluss Cashflow aus betrieblicher 14,1 23,2 61,8 Tätigkeit Cashflow aus -27,3-16,2-18,3 Investitionstätigkeit Freier Cashflow vor -13,2 7,0 43,4 Finanzierung Bilanz Bilanzsumme 894,9 838,0 818,8 Nettoumlaufvermögen 251,9 225,3 210,5 Nettofinanzverbindlich-keiten 21,8-7,2 6,3 Eigenkapital 250,0 251,6 227,7 Eigenkapitalquote in % 27,9 30,0 27,8 Gearing in % 8,7-2,8 2,7 Mitarbeiter Mitarbeiter³ Aktie Anzahl Aktien (in Mio.) 21,2 21,2 21,2 Marktkapitalisierung zum 1.235,2 595,8 519,6 20

21 Angaben in Mio. EUR Geschäftsjahr 2010/2011 Geschäftsjahr 2009/2010 Periodenende (in Mio. EUR) ¹ Bereinigt um operative Anpassungen. ² Bereinigt um operative Anpassungen sowie Steuereffekte. ³ Mitarbeiter zum Periodenende ohne Leiharbeitnehmer, Auszubildende und Praktikanten. Geschäftsjahr 2008/2009 b) Geschäftsentwicklung und Ertragslage im Geschäftsjahr 2010/2011 Die Geschäftsentwicklung der Demag Cranes Gruppe war im Geschäftsjahr 2010/2011 wieder deutlich aufwärts gerichtet. Beim operativen Geschäft konnte die Demag Cranes Gruppe von der allgemeinen positiven wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Dank der konjunkturellen Erholung hat sich die Nachfrage nach den Produkten und Dienstleistungen der Demag Cranes Gruppe spürbar verbessert. Der Konzernauftragseingang stieg im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009/2010 um 23,1% auf EUR 1.121,2 Mio. hierzu haben alle Segmente einen positiven Beitrag geleistet. Auch auf der Umsatzseite konnte gegenüber dem Vorjahr zugelegt werden: Mit EUR 1.062,3 Mio. (Prognose: rund EUR Mio.) lag der Konzernumsatz um 14,1% über dem Wert des Vorjahres (Geschäftsjahr 2009/2010: EUR 931,3 Mio.). Das operative Konzern-EBIT betrug EUR 75,7 Mio. und war damit 39,7% höher als der Vorjahreswert. Die operative EBIT-Marge betrug 7,1%, die Prognose hatte bei rund 6,4% gelegen. Damit konnte sich die Demag Cranes Gruppe bei den wichtigen Kennzahlen im Vergleich zum Vorjahr wieder deutlich verbessern und hat die zuletzt im dritten Geschäftsquartal aktualisierte Prognose in jeder Hinsicht erfüllt bzw. beim operativen EBIT sogar übertroffen. Das Segment Industriekrane erzielte bei einem Umsatz von EUR 489,8 Mio. (im Vorjahr EUR 440,8 Mio.) ein operatives EBIT von EUR 10,8 Mio. (im Vorjahr EUR 4,8 Mio.). Durch das erfolgreiche Restrukturierungsprogramm im Jahre 2009/2010 wurde die Basis für weitere Profitabilitätsverbesserungen geschaffen. Insbesondere in den aufstrebenden Märkten baute die Demag Cranes Gruppe im Geschäftsjahr 2010/2011 ihre Geschäftsaktivitäten weiter aus und festigte ihre Marktposition in diesen Regionen. Der im Januar 2011 gemeldete Großauftrag aus Brasilien von Caterpillar über die Lieferung von 102 Standardkranen unterstreicht die hervorragende Position der Demag Cranes Gruppe in Lateinamerika und insbesondere in Brasilien. Die Region verfügt über großes Potenzial und ist seit Jahren wesentlicher Bestandteil der Wachstumsstrategie in den aufstrebenden 21

22 Märkten. Auch in China stieg im Zuge des starken industriellen Wachstums der Bedarf nach Industriekranen und Krankomponenten stetig. Die Produkte der Demag Cranes Gruppe haben sich zum Beispiel in der Aluminiumindustrie bereits seit vielen Jahren bewährt. Das steigert die Wettbewerbsfähigkeit im strategisch wichtigen chinesischen Markt und stärkt das Komponentengeschäft. Zuletzt hatte die Demag Cranes Gruppe im März 2011 einen Auftrag über 56 Seilzüge für die chinesische Aluminiumindustrie erhalten. Auch die Stellung bei Prozesskranen für die chinesische Müllverbrennung wurde im Geschäftsjahr 2010/2011 weiter ausgebaut. Dies zeigen insbesondere vier Aufträge über die Lieferung von insgesamt zwölf semi- und vollautomatisierten Prozesskranen für den Einsatz in Müllverbrennungsanlagen im Mai Damit ist die Demag Cranes Gruppe in der Lage, ihre Position als Technologieführer für semi- und vollautomatisierte Krananlagen auch in den wichtigen aufstrebenden Ländern auszubauen und von deren dynamischer Entwicklung zu profitieren. Im Juli 2011 hat die Demag Cranes Gruppe mit der Einführung des Kettenzuges DC-Bas in China und Indien einen wichtigen Schritt im Rahmen ihrer Mid- Segment-Strategie mit Fokus auf die aufstrebenden Märkte vollzogen. Basierend auf europäischen Standards, ist der DC-Bas exakt auf die Bedürfnisse der Kunden in diesen Ländern zugeschnitten. Seit Dezember 2011 weitet die Demag Cranes Gruppe mit der Einführung des Seilzugs DR-Bas ihr spezifisches Angebot für den chinesischen und indischen Markt weiter aus. Gleichzeitig bringt die Demag Cranes Gruppe auch Crane-Sets der Bas-Produktfamilie auf den Markt, die neben dem Seilzug DR-Bas auch Antriebstechnologie und die vollständige elektrische Ausrüstung für Krananlagen umfassen. Die Strategie zielt darauf ab, Kunden in allen Branchen und Segmenten maßgeschneiderte Lösungen in der Kran- und Hebetechnik zu bieten. Bereits heute ist die Demag Cranes Gruppe aufgrund von Premium-Produkten wie dem Seilzug DR-Pro oder auch dank des DR-Com weltweit als Technologieführer anerkannt. Mit der Demag Bas Produktfamilie will die Gruppe überproportional im attraktiven mittleren Preis- Leistungssegment wachsen. Ziel ist es, Kunden vor Ort ein ganzheitliches Leistungsangebot zu liefern. Auch im Segment Hafentechnologie konnte durch die erfolgreiche Umsetzung des Restrukturierungsprogramms die Kostenbasis deutlich verringert werden. Im Geschäftsjahr 2010/2011 wurde bei einem Umsatz von EUR 239,0 Mio. (Vorjahr: EUR 189,9 Mio.) ein operatives EBIT von EUR 9,2 Mio. (Vorjahr: EUR 0,6 Mio.) erzielt. 22

23 Der Auftragseingang legte im Verlauf des Geschäftsjahres 2010/2011 kontinuierlich zu. Insbesondere die Nachfrage nach flexibel einsetzbaren Hafenmobilkranen blieb ungebrochen. Hafenmobilkrane bieten hohe Umschlagleistungen, eine lange Lebensdauer und niedrige spezifische Investitionskosten. Hinzu kommt Flexibilität im täglichen Umschlaggeschäft, da die Geräte nicht nur Schüttgüter, sondern je nach Bedarf auch jede andere Cargoart umschlagen können. Mit diesen Produktmerkmalen konnten im Geschäftsjahr 2010/2011 sowohl Neu- als auch Bestandskunden überzeugt werden. Infolge der gestiegenen Kapazitäten in den Häfen stieg auch der Bedarf an Servicedienstleistungen. Im Geschäftsjahr 2010/2011 erhielt die Demag Cranes Gruppe auch wieder einen Auftrag für ihre automatisierten Containerfahrzeuge (Automated Guided Vehicles, "AGVs"). Der langjährige Kunde Europe Container Terminals (ECT) in Rotterdam bestellte im Juni AGVs vom Typ CT 60. Sie werden die Containerfahrzeuge der ersten Generation ablösen, die seit Anfang der 1990er Jahre innerhalb des Flottenverbunds rund um die Uhr im Einsatz sind. Die neuen AGVs sind mit kraftstoffsparenden diesel-elektrischen Antrieben ausgestattet und erfüllen die seit 2011 gültige europäische Abgasnorm EuroMot IIIB. Ferner wurden mit einigen Hafen- und Terminalbetreibern weitere Gespräche zu den automatisierten Hafengroßprojekten aufgenommen. Die Demag Cranes Gruppe achtet bei der Selektion der Projekte insbesondere auf die Ausgeglichenheit von Chancen und Risiken in Kombination mit der Profitabilität. Die aktuelle Situation an den Finanzmärkten hat die Komplexität von Vertragsabschlüssen für Kunden und Lieferanten insgesamt deutlich erhöht. Im Segment Services hat sich insbesondere das Ersatzteilgeschäft weiterhin positiv entwickelt ein Resultat des erhöhten Nutzungsgrades der Krananlagen bei den Kunden der Demag Cranes Gruppe. Ferner wurden im vierten Quartal des Geschäftsjahres 2010/2011 wieder verstärkt Modernisierungsleistungen an Kunden verkauft. Als Folge wurde ein Umsatz in Höhe von EUR 333,5 Mio. erzielt (Vorjahr: 300,6 Mio. EUR). Das operative EBIT lag bei EUR 66,2 Mio. (Vorjahr: EUR 58,3 Mio.). Der freie Cashflow vor Finanzierung und Restrukturierungszahlungen des Konzerns belief sich auf -9,2 Mio. EUR. Im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009/2010 sank der Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2010/2011 um EUR 9,1 Mio. auf EUR 14,1 Mio. Dies resultiert im Wesentlichen aus der Erhöhung des Nettoumlaufvermögens und hierbei insbesondere der Vorräte. Weiterhin erhöhte sich der Saldo aus erhaltenen Zinsen und 23

24 Zinszahlungen um EUR 7,4 Mio. Grund hierfür sind hauptsächlich die gezahlten Upfront-Fees in Höhe von EUR 3,15 Mio. im Rahmen der im November 2010 abgeschlossenen Kreditfazilität sowie die höheren Zinsen. Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit veränderte sich im Vergleich zum Geschäftsjahr 2009/2010 von EUR -16,2 Mio. auf EUR -27,3 Mio. Dies ist hauptsächlich auf die Erhöhung der Auszahlungen für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte und Sachanlagen zurückzuführen. Hiervon entfällt eine Steigerung von EUR 3,9 Mio. auf aktivierte Entwicklungskosten für das Mittelpreissegment. Die Nettofinanzverbindlichkeiten lagen bei EUR 21,8 Mio. c) Ausblick Die Demag Cranes Gruppe verfolgt eine klare und erfolgreiche Strategie, die auf ein nachhaltiges und profitables Wachstum gerichtet ist. Die Umsetzung dieser Strategie wird maßgeblich von der Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der damit verbundenen Nachfrage nach Produkten der Demag Cranes Gruppe beeinflusst. Die Entwicklung der Weltwirtschaft ist in jüngster Zeit mit zunehmenden Risiken behaftet. Die mit der Schuldenkrise in mehreren europäischen Staaten, insbesondere Griechenland, Italien, Irland, Portugal und Spanien, verbundenen Unsicherheiten sorgten dafür, dass sich im Verlauf der zweiten Hälfte des Kalenderjahres 2011 die Weltwirtschaft eintrübte und sich das Wachstum des weltweiten Bruttoinlandprodukts von Quartal zu Quartal abschwächte. Führende Wirtschaftsexperten haben daher ihre Wachstumsprognosen für das laufende Jahr und die Folgejahre nach unten korrigiert. Das künftige Weltwirtschaftswachstum wird zwar nach wie vor insbesondere von den aufstrebenden Märkten (Emerging Markets) getrieben, die aber offenbar im Jahr 2011 ebenfalls etwas von ihrer wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit verloren haben. Es ist inzwischen zu erkennen, dass sich auch in diesen Märkten die zunächst solide Konjunktur im Verlauf des Kalenderjahres 2011 abgeschwächt hat. Daher gehen die Experten von Oxford Economics 1 nun auch für die Folgejahre von gedämpften Wachstumsaussichten aus. Für die etablierten Märkte prognostizieren die Experten für 2012 und die Folgejahre ebenfalls nur ein moderates Wachstum des Bruttoinlandsproduktes. Für das laufende Geschäftsjahr geht der Vorstand trotz der beschriebenen Unsicherheiten derzeit noch von weiterem Umsatzwachstum aus. Es ist geplant, im Geschäftsjahr 2011/2012 einen Konzernumsatz von rund EUR 1,1 Mrd. zu 1 Oxford Economics Januar

25 erzielen. Für das Geschäftsjahr 2011/2012 rechnet der Vorstand bei Erreichen der Umsatzziele mit einer operativen EBIT-Marge von rund 9,5%, auch wenn dies vor dem Hintergrund der unsicheren Rahmenbedingungen ambitioniert ist. Die vorgenannten beschriebenen Unsicherheiten machen eine belastbare längerfristige Prognose im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Entwicklung und die damit verbundene Nachfrage nach Produkten der Demag Cranes Gruppe jedoch zunehmend schwieriger. Durch die fortlaufende Konzernintegration, ihre eigenständige Marktposition und die kontinuierliche Überprüfung der strategischen Ziele sieht sich die Demag Cranes Gruppe dennoch für die Chancen und Herausforderungen der Zukunft nach wie vor gut aufgestellt, auch wenn sich derzeit abzeichnet, dass es unter anderem auch in Folge der konjunkturellen Unsicherheiten und dem sich verschärfenden Wettbewerb mittel- bis langfristig Herausforderungen bei der Umsetzung einzelner strategischer Bausteine geben kann, die sich entsprechend auf die Umsatz- und Ertragsentwicklung auswirken. Der weitere Ausbau des Geschäfts in den aufstrebenden Märkten (insbesondere in den BRIC-Staaten, Lateinamerika sowie in der Region Asien/Pazifik) gehört zu den Kernelementen der Strategie der Demag Cranes Gruppe. Zur Umsetzung dieses Ziels stärkt die Demag Cranes Gruppe ihre Wettbewerbsposition in den aufstrebenden Märkten durch individuelle, an die Kundenbedürfnisse und landesspezifischen Anforderungen angepasste Lösungen insbesondere im mittleren Preis-/ Leistungssegment. Bisher war die Demag Cranes Gruppe mit ihren Premiumprodukten in diesen Märkten nur teilweise vertreten. Durch die Einführung der Produkte aus dem mittleren Preis-/Leistungssegment sollen insbesondere Neukunden gewonnen werden. Die Produktion dieser Produkte erfolgt zunächst in China und Indien. Hierzu sind Produktionskapazitäten und Lieferketten aufgebaut worden, die weiter entwickelt werden sollen. Die Erstauslieferung der neuen Ketten- bzw. Seilzüge erfolgte im Juli und Dezember Im Segment Hafentechnologie konzipiert die Demag Cranes Gruppe zum Beispiel sowohl im Bereich Hafenmobilkrane eine neue kleine Kranfamilie, die sich durch eine modulare Plattformstrategie auszeichnet, sowie eine Variante für das mittlere Preissegment. Mit dem weiteren Ausbau dieser Produktpalette kann von der Wachstumsdynamik in diesen Regionen profitiert werden. 25

26 Die Demag Cranes Gruppe hat sich zum Ziel gesetzt, mit den vorstehend beschriebenen neuen Produkten in den aufstrebenden Märkten mittelfristig einen größeren Umsatzanteil zu erreichen und insbesondere im strategisch wichtigen Markt China ihren Marktanteil zu erhöhen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im mittleren Marktsegment mit intensivem Wettbewerb zu rechnen ist und Profitabilität insoweit eine Herausforderung darstellt. Die Demag Cranes Gruppe plant, ihre mittelfristigen Wachstumsziele vorwiegend durch organisches Wachstum zu erreichen. Die bisherige Entwicklung der Markteinführung der Produkte für das mittlere Marktsegment im Industriekranbereich gestaltet sich schwierig. Auch der Aufbau einer lokalen Lieferkette in Ländern wie China und Indien ist komplex. Aus diesen Gründen zeichnen sich gegenwärtig Herausforderungen bei der Markteinführung weiterer Produkte für das mittlere Marktsegment ab. Mit der globalen Servicepräsenz und der weltweit größten installierten Basis von über elektrischen Kranen und Hebezeugen verfügt die Demag Cranes Gruppe über ein bedeutendes Geschäftspotenzial im profitablen Dienstleistungsbereich. Angestrebt wird wie bisher eine Steigerung der Durchdringung der breiten installierten Basis. Mit ihrer Service-Strategie verfolgt die Demag Cranes Gruppe einen Produkt-Lebenszyklus-Ansatz. Durch die Entwicklung entsprechender Service-Lösungen soll eine optimale Anlagennutzung im gesamten Lebenszyklus des Produktspektrums der Demag Cranes Gruppe ermöglicht und so für die Kunden ein Mehrwert geschaffen werden. Im Bereich der Service-Dienstleistungen werden vor allem aus den aufstrebenden Märkten Wachstumsbeiträge erwartet. Eine weitere Säule der Servicestrategie ist der Ausbau und die Verbesserung der Profitabilität des Ersatzteilgeschäfts. Es wird erwartet, dass die kosteneffiziente Produktion von Ersatzteilen in Brasilien für ältere Industriekranprodukte dazu beiträgt. Weitere wichtige strategische Ziele des Segment Services liegen im Ausbau des Servicegeschäfts im Hinblick auf Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sowie des Service an Kranen anderer Hersteller. Auch im Hinblick auf den mittel- bis langfristig vorgesehenen Ausbau des Servicegeschäfts kann es aufgrund der hohen Wettbewerbsintensität zu negativen Auswirkungen auf das Geschäft der Demag Cranes Gruppe kommen. Unter 26

27 Berücksichtigung der zunehmenden konjunkturellen Unsicherheiten ist es möglich, dass das abschöpfbare Marktvolumen aufgrund einer geringeren Auslastung der Produktionskapazitäten der Kunden sich verringert und zu geringerem Wachstum als ursprünglich angenommen führt. Hiervon könnte besonders das profitable Ersatzeilgeschäft betroffen sein, was die Profitabilität des Servicegeschäfts insgesamt schwächen würde. Als Technologieführer fühlt sich die Demag Cranes Gruppe dazu verpflichtet, zukunftsweisende Lösungsansätze zu entwickeln und die bewährten Produktreihen zu optimieren. Mittels kritischer Prüfung der Herstellungs- und Prozesskosten sowie eines stringenten Komplexitätsmanagements soll ebenfalls eine produktübergreifende Modularisierung aller verwendeten Bauteile und Baugruppen erreicht werden. International vernetzte Entwicklerteams mit breit gestreuter Fach- und lokaler Marktexpertise arbeiten heute eng bei der Entwicklung von global einsetzbaren Produkten zusammen. Das Ziel ist es, weiterhin rund 2% des Umsatzes in die Produktentwicklung zu investieren, um die Technologieführerschaft der Demag Cranes Gruppe nachhaltig zu behaupten. Das Investitionsvolumen der Demag Cranes Gruppe wird mittelfristig insgesamt weiterhin rund 2% vom Umsatz betragen. Die Demag Cranes Gruppe wird insbesondere in den aufstrebenden Märkten investieren. Es wird erwartet, dass sich der Wettbewerb im gesamten Marktumfeld sämtlicher drei Segmente in der Zukunft verschärfen wird. Im Segment Industriekrane ist zu beobachten, dass insbesondere in Europa einzelne europäische Wettbewerber begonnen haben, preisaggressiver aufzutreten. Es zeichnet sich ab, dass sich diese Entwicklung mittelfristig weiter fortsetzt oder sogar verstärkt. Ferner gibt es im Segment Industriekrane Endkunden, die in zyklischen Branchen tätig sind, die stark auf Veränderungen der wirtschaftlichen Lage sowie auf globale und regionale Trends reagieren. Das Investitionsverhalten dieser Kundengruppen wird daher durch die Entwicklungen der gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen maßgeblich beeinflusst. Im Segment Hafentechnologie ist angesichts der konjunkturellen Unsicherheiten schwieriger vorherzusagen, ob sich die erfreuliche Erholung bei den Auftragseingängen für Hafenmobilkrane nach der Wirtschaftskrise 2009 mittelfristig fortsetzen wird. Darüber hinaus ist das Projektgeschäft mit Automatisierungslösungen im Hafenbereich mittelfristig mit zunehmender 27

28 Unsicherheit belastet, da verschiedene Terminalbetreiber infolge des konjunkturellen Umfelds möglicherweise zurückhaltend agieren. Es ist daher auch möglich, dass Projekte verschoben werden. Insgesamt achtet die Demag Cranes Gruppe bei der Auswahl der zu verfolgenden Projekte auf ein angemessenes Chance-Risiko-Verhältnis mit dem Ziel, die vom Konzern vorgegebenen Profitabilitätskriterien zu erfüllen. Im Segment Services zeichnet sich ebenfalls eine spürbare Verschärfung des Marktumfelds ab. In den etablierten Märkten findet ein zunehmender Preiswettbewerb statt; und die weitere Expansion in den aufstrebenden Märkten hängt maßgeblich von den oben beschriebenen Faktoren ab. Erst nach Abschluss und Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages könnten durch den Zusammenschluss mit der Terex Gruppe nennenswerte neue Wachstumspotenziale und Synergien (sog. nachvertragliche Synergien) erschlossen werden. 9. Mitarbeiter und Mitbestimmung Zum 30. September 2011 beschäftigte die Demag Cranes Gruppe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hiervon in Deutschland. In dem Bereich Industriekrane waren 3.358, im Bereich Hafentechnik 684 und im Bereich Services Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter beschäftigt. Bei Demag Cranes waren 260 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt, davon 195 in der Konzernzentrale. Verglichen mit dem 30. September 2010 bedeutet dies ein Zuwachs von insgesamt 404 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Der Aufsichtsrat der Demag Cranes besteht aus zwölf Mitgliedern. Sechs dieser Mitglieder werden von der Hauptversammlung bestellt und sechs Mitglieder werden von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt. II. Terex und die Terex Gruppe Terex Germany, die andere Vertragspartei des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, ist eine indirekte 100%-ige Tochtergesellschaft von Terex, der Muttergesellschaft der Terex Gruppe. In diesem Abschnitt B.II. werden Terex und die Terex Gruppe vorgestellt. Terex Germany wird im Abschnitt B.III. dargestellt. 28

29 1. Überblick Terex ist ein weltweiter Hersteller für ein umfangreiches Maschinenprogramm und hat mehr als 160 Tochterunternehmen (ohne die Demag Cranes Gruppe) bzw. etwa 200 Tochterunternehmen (einschließlich der Demag Cranes Gruppe). In dem am 31. Dezember 2010 abgelaufenen Geschäftsjahr erzielte Terex einen konsolidierten Umsatz in Höhe von ca. USD 4,4 Mrd. (2009: ca. USD 3,9 Mrd.) und ein konsolidiertes Ergebnis (Nettogewinn) in Höhe von USD 0,36 Mrd. (2009: USD minus 0,40 Mrd. (Nettoverlust)). In den neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 erzielte Terex einen konsolidierten Umsatz von ca. USD 4,3 Mrd. ohne die Demag Cranes Gruppe (USD 4,5 Mrd. einschließlich der Demag Cranes Gruppe) und ein konsolidiertes Ergebnis von ca. 0,05 Mrd. (Nettogewinn) sowohl mit als auch ohne die Demag Cranes Gruppe. Die Terex Gruppe ist auf die Zurverfügungstellung verlässlicher, kundenorientierter Lösungen fokussiert. Sie bedient Kunden im Hinblick auf eine Vielzahl von Anwendungen. Die Terex Gruppe bietet ein umfangreiches Maschinenprogramm für Bau- und Infrastrukturbetriebe, für die Gesteinsindustrie, für Abfallentsorgung und Recycling, Bergbau, Transport und Verkehr, für Raffinerien, Versorgerunternehmen und Instandhaltung. Durch Terex Financial Services bietet Terex Finanzprodukte und -dienstleistungen zur Unterstützung des Kaufs von Terex-Produkten an. 2. Unternehmensgeschichte Terex, die Muttergesellschaft der Terex Gruppe, ist eine nach dem Recht von Delaware, USA, gegründete Aktiengesellschaft. Sie wurde am 30. Oktober 1986 in Delaware, USA errichtet. Die Terex Gruppe ist im Laufe der Zeit gewachsen; ihre Wurzeln reichen zurück bis in die 1920er Jahre und der Gründung einer Gesellschaft mit dem Namen Northwest Engineering Company. Der Name Terex hat seinen Ursprung in einer Sparte von General Motors. General Motors bildete den Namen "Terex" im Jahr 1968 aus dem lateinischen Wort "terra" (Erde) und "rex" (König) für ihre Baumaschinen und Trucks. General Motors verkaufte im Jahr 1981 die Terex Sparte an die deutsche IBH Holding AG. Nachdem die IBH Holding AG im Jahr 1983 Konkurs angemeldet hatte, fiel Terex wieder an General Motors zurück und wurde in Terex Equipment Limited und Terex USA gegliedert. Im Jahr 1986 erwarb Northwest Engineering die Terex USA von General Motors. Nach einer in 1988 durchgeführten Verschmelzung wurde Terex zur Muttergesellschaft der Gruppe. Die Terex Gruppe hat sich seitdem durch Akquisitionen, Veräußerungen und organisches Wachstum signifikant geändert. 29

30 Die wesentlichen Meilensteine in der Unternehmensgeschichte von Terex sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr 1920er Jahre Meilenstein Gründung der Northwest Engineering Company General Motors entwickelt den Markennamen Terex General Motors veräußert die Terex Sparte an die IBH Holding AG IBH Gruppe meldet Konkurs an, Terex fällt an General Motors zurück Erwerb von Terex durch Northwest Engineering Company Northwest Engineering erwirbt Terex Equipment Limited, einen Hersteller von geländegängigen Lastkraftwagen sowie die Koehring Cranes & Excavator Gruppe, einen Hersteller von Baggern und Kranen Durch Verschmelzung wird Terex die Rechtsnachfolgerin der Northwest Engineering als Muttergesellschaft. Terex erwirbt Vermögenswerte von Unit Rig & Equipment Co., einem Hersteller von Muldenkippern Terex erwirbt PPM Cranes Terex weitet seine Bergbausparte durch den Erwerb der Payhauler und O&K Mining GmbH aus. Das Kranangebot vergrößert sich ebenfalls durch die Übernahme von The American Crane Company, Peiner und Gru Comedil Terex expandiert in den Geschäftsbereich Materialverarbeitung durch die Akquisitionen von Powerscreen and Cedarapids. Terex erwirbt Franna Cranes, einen australischen Hersteller von All-Terrain Pick and Carry Kranen Mit der Übernahme von Fermec, einem Hersteller von Baggerladern, erschließt sich Terex den Bereich kompakte Baumaschinen Terex erwirbt CMI Corporation, einen Hersteller von Straßenbaumaschinen sowie die Jaques Unternehmungen, einen Hersteller von Zerkleinerungsmaschinen Terex erwirbt Genie, einen Hersteller von Hubarbeitsbühnen und Demag Mobile Cranes, einen Hersteller von Teleskop- und Gittermastkranen. Terex übernimmt Schaeff, einen Hersteller von kompakten Baumaschinen und Fuchs, einen Hersteller von Lademaschinen. Terex erweitert ihr Versorgergeschäft durch die Akquisition von Pacific Utility und EPAC Terex erwirbt Reedrill, einen Hersteller von Ausrüstungen für Oberflächen- 30

31 Jahr Meilenstein bohrungen für das Bergbaugeschäft Terex erwirbt Superior Highwall Miners, einen Hersteller für Endböschungsbauausrüstung Terex erwirbt A.S.V., Inc., einen Hersteller von kompakten Baumaschinen Terex erwirbt das Hafenausrüstungsgeschäft von Fantuzzi und Noell Crane Terex veräußert seinen Geschäftsbereich Bergbaumaschinen Terex erwirbt Demag Cranes, einen der weltweit führenden Anbieter von Industriekranen und Krankomponenten, Hafenkranen und Technologien zur Hafenautomatisierung. 3. Geschäftssitz und Geschäftsjahr Terex ist eine nach dem Recht des Bundesstaates Delaware, USA, gegründete Aktiengesellschaft. Der Geschäftssitz der Gesellschaft befindet sich in 200 Nyala Farm Road, Westport, CT 06880, USA. Das Geschäftsjahr von Terex entspricht dem Kalenderjahr. Die Internetseite von Terex ist unter abrufbar. 4. Kapital, Aktien, Aktionäre und Börsenhandel In der Satzung von Terex ist vorgesehen, dass die Gesellschaft eine Gesamtzahl von Stammaktien (Nennwert USD 0,01) und Vorzugsaktien (Nennwert USD 0,01) ausgeben darf. Zum 31. Dezember 2011 waren Aktien ausgegeben, sämtliche davon sind Stimmrechtsaktien. Mit einem Aktienkurs von etwa USD 10,26 pro Aktie zum 30. September 2011, USD 13,51 pro Aktie zum 31. Dezember 2011 und USD 20,89 pro Aktie zum 27. Januar 2012 bedeutet dies eine Marktkapitalisierung von ca. USD 1,1 Mrd., USD 1,5 Mrd. bzw. USD 2,3 Mrd. Zum 31. Dezember 2011 waren ca eingetragene Aktionäre vorhanden. Gemäß den bei der amerikanischen Börsenaufsicht SEC eingereichten Unterlagen vom 6. Januar 2012 ist die Black Rock Inc. wirtschaftliche Eigentümerin von ca. 11,4% der ausgegebenen Stammaktien von Terex. Die Stammaktien von Terex werden an der New Yorker Börse unter dem Symbol "TEX" gehandelt. In den Jahren 2008, 2009, 2010 und 2011 hat Terex keine Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. 31

32 5. Organe und Vertretung Nach dem Gesellschaftsrecht des Staates Delaware, USA, ist der von den Aktionären gewählte Verwaltungsrat (Board of Directors) mit der Gesamtverantwortung für die Gesellschaft betraut. Der Verwaltungsrat ist grundsätzlich nicht mit der Führung des Tagesgeschäfts der Gesellschaft befasst. Diese Aufgabe obliegt den geschäftsführenden Direktoren (Executive Officers) der Gesellschaft, die vom Verwaltungsrat ernannt werden. Im Folgenden werden die gegenwärtigen geschäftsführenden Direktoren (Executive Officers) und Mitglieder des Verwaltungsrats (Board of Directors) von Terex aufgeführt: Geschäftsführende Direktoren (Executive Officers): - Ronald M. DeFeo, Chairman und Chief Executive Officer - Kevin A. Barr, Senior Vice President, Human Resources - Kevin Bradley, President, Terex Cranes - Eric I Cohen, Senior Vice President, Secretary und General Counsel - George Ellis, President Terex Construction (Segment Baumaschinen) - Tim Ford, President, Terex Aerial Work Platforms (Segment Hubarbeitsbühnen) - Steve Filipov, President Developing Markets und Strategic Accounts - Doug Friesen, Senior Vice President, Terex Business System - Kieran Hegarty, President, Terex Materials Processing (Segment Maschinen für Materialverarbeitung) - Brian J. Henry, Senior Vice President, Finance, Business Development - Ken Lousberg, President, Terex China - Aloysius Rauen, President Terex Material Handling & Port Solutions (Segment Fördertechnik und Hafenlösungen) - Phillip C. Widman, Senior Vice President und Chief Financial Officer Verwaltungsrat (Board of Directors): - Ronald M. DeFeo, Chairman des Verwaltungsrats - G. Chris Andersen, Lead Director und Partner, G.C. Andersen Partners, LLC - Paula Cholmondeley, Private Consultant, Strategic Planning - Don DeFosset, Chairman, President und Chief Executive Officer, Walter Industries, Inc. (im Ruhestand) 32

33 - Thomas J. Hansen, Vice Chairman der Illinois Tool Works, Inc. - David A. Sachs, Managing Director, Ares Management, LLC - Oren G. Shaffer, Vice Chairman und Chief Financial Officer, Qwest Communications International, Inc. - David C. Wang, Vice President of International Relations of The Boeing Company - Scott W. Wine, Chief Executive Officer der Polaris Industries, Inc. 6. Struktur der Terex Gruppe a) Rechtliche Struktur und wesentliche Beteiligungen Der Terex Gruppe mit Terex als Muttergesellschaft gehörten zum 30. September 2011 weltweit mehr als 160 Gesellschaften (ohne die Demag Cranes Gruppe) bzw. ca. 200 Gesellschaften (einschließlich der Demag Cranes Gruppe) an. Diesem Bericht ist als Anlage 2 eine Liste der Tochtergesellschaften von Terex beigefügt. Die folgende Aufstellung enthält die Gesellschaften mit Sitz in den USA, die als Garantiegeber unter der Kreditfazilität der Terex fungieren, und die ausländischen Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Gesellschaftsanteile unter der Kreditfazilität zu verpfänden: Gesellschaft A.S.V., Inc. CMI Terex Corporation Genie Holdings, Inc. Genie Industries, Inc. Genie International, Inc. Genie International Holdings, Ltd. Genie UK Limited Powerscreen North America Inc. Powerscreen Holdings USA Inc. Powerscreen USA LLC Terex Netherlands Holdings B.V. Terex Singapore Pte. Ltd. Terex South Dakota, Inc. Terex USA, LLC Gründungsstaat Minnesota, USA Oklahoma, USA Washington, USA Washington, USA Washington, USA Großbritannien Großbritannien Delaware, USA Delaware, USA Kentucky; USA Niederlande Singapur Delaware, USA Delaware, USA 33

34 Terex Utilities, Inc. Gesellschaft Terex Washington, Inc. Oregon, USA Washington, USA Gründungsstaat Terex Netherlands Holdings B.V. ist die Holding-Gesellschaft für eine Reihe von wesentlichen europäischen Geschäftsbereichen von Terex, einschließlich der Bereiche (i) Kompaktbaumaschinen in England und Deutschland, (ii) geländegängige LKW in England, (iii) Fördertechnik in Deutschland, (iv) Krane in Deutschland, Frankreich und Italien und (v) Materialverarbeitung in Nordirland. Genie Holdings, Inc. ist die Holding-Gesellschaft für wesentliche Teile des Geschäftsbereichs Hubarbeitsbühnen von Terex weltweit. Terex USA, LLC ist eine operative Gesellschaft, die für die USA den Geschäftsbereich Krane und Teile des Geschäftsbereichs Hubarbeitsbühnen leitet. b) Managementstruktur Die geschäftsführenden Direktoren (Executive Officers) von Terex sind für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich. Eine Auflistung der geschäftsführenden Direktoren findet sich in Abschnitt B.II.5. Die folgende Darstellung gibt das derzeitige Executive Leadership Team von Terex wieder. 7. Geschäftstätigkeit Die Terex Gruppe ist auf die Zurverfügungstellung verlässlicher, kundenorientierter Lösungen fokussiert. Sie bedient Kunden im Hinblick auf eine Vielzahl von Anwendungen. Die Terex Gruppe bietet ein umfangreiches Maschinenprogramm für 34

35 Bau- und Infrastrukturbetriebe, für die Gesteinsindustrie, für Abfallentsorgung und Recycling, Bergbau, Transport und Verkehr, für Raffinerien, Versorgerunternehmen und Instandhaltung. Durch Terex Financial Services bietet Terex Finanzprodukte und - dienstleistungen zur Unterstützung des Kaufs von Terex-Produkten an. Terex ist derzeit in fünf Segmenten tätig: (i) Hubarbeitsbühnen, (ii) Baumaschinen, (iii) Krane, (iv) Maschinen für Materialverarbeitung und (v) Fördertechnik & Hafenlösungen. a) Hubarbeitsbühnen Das Segment Hubarbeitsbühnen hat eine führende Marktposition in Nordamerika und Europa inne. In ihm werden Hubarbeitsbühnen, Teleskopstapler, Beleuchtungstürme und Versorgungstechnik entworfen, hergestellt, gewartet und vertrieben. Der Produktumfang umfasst beispielsweise transportable Materialaufzüge, transportable Hubarbeitsbühnen, Anhänger- und Auslegerbühnen, Teleskoparbeits- und Teleskopgelenkarbeitsbühnen mit Selbstantrieb, Scherenbühnen, Teleskopstapler, anhängermontierte Beleuchtungstürme, Brückeninspektionsanlagen und Versorgungsgerätschaften (einschließlich LKW mit Bohrturmaufbau, Bohrmaschinen, und Kabelleger) sowie entsprechende Komponenten und Ersatzteile. Terex vertreibt die Produkte des Segments Hubarbeitsbühnen hauptsächlich unter den Marken Terex und Genie. Im Segment Hubarbeitsbühnen wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von USD 1,31 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von ca. USD 1,07 Mrd. (Geschäftsjahr 2009: USD 0,84 Mrd.) erzielt; der bislang höchste Umsatz wurde im Geschäftsjahr 2007 mit USD 2,63 Mrd. erzielt. Das Segment Hubarbeitsbühnen hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa und China. b) Baumaschinen In dem Segment Baumaschinen werden vor allem drei Kategorien von Baumaschinen und deren Komponenten und Ersatzteile entworfen, hergestellt und vertrieben: (i) Schwere Bauschmaschinen, darunter geländegängige LKW, Schürfzüge und Maschinen für Materialumschlag; (ii) Kompaktbaumaschinen, darunter Baggerlader, Bodenverdichtungsmaschinen, Mini- und Midi-Bagger, Minidumper, kompakte Raupenlader, Kompaktlader und Radlader; und 35

36 (iii) Straßenbaumaschinen, darunter Asphalt- und Betonmaschinen (einschließlich Asphaltiermaschinen, Spritzeinrichtungen, Mischanlagen, Recyclern/Bodenstabilisierern, Betonverteilern und Kaltfräsen) und Müllverdichter. c) Krane Terex vertreibt die Baumaschinen grundsätzlich unter der Marke Terex und dem Namen Terex in Verbindung mit bestimmten historischen Markennamen. Im Segment Baumaschinen wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt USD 1,10 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von insgesamt USD 1,09 Mrd. (2009: USD 0,84 Mrd.) erzielt, wobei im Geschäftsjahr 2007 mit USD 1,85 Mrd. der bislang höchste Umsatz in diesem Segment erzielt wurde. Das Segment Baumaschinen hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa, Indien und Brasilien. In dem Segment Krane werden mobile Teleskopkrane, Turmdrehkrane, Gittermastraupenkrane, Gittermastautokrane, LKW-Aufbaukrane (Auslegerfahrzeuge) und spezialisierte Anlagen für den Hafen- und Bahnumschlag, darunter Portalstapler und Hubwagen, Portalkrane, mobile Hafenkrane, Containerbrücken, Greifstapler, Staplerfahrzeuge und Gabelstapler, sowie entsprechende Komponenten und Ersatzteile entworfen, hergestellt, gewartet und vertrieben. In dem Segment Krane wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt USD 1,41 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von insgesamt USD 1,78 Mrd. (2009: USD 1,89 Mrd.) erzielt. Der höchste bislang in diesem Segment erzielte Umsatz fiel mit USD 2,89 Mrd. in das Geschäftsjahr Das Segment Krane hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa und China. Kranprodukte werden überwiegend unter der Marke Terex und dem Namen Terex in Verbindung mit bestimmten historischen Markennamen vertrieben. d) Maschinen für Materialverarbeitung In dem Segment Materialverarbeitung werden Maschinen zur Materialverarbeitung, darunter Brecher, Waschsysteme, Sortieranlagen, Plattenbandförderbänder und entsprechende Komponenten und Ersatzteile entworfen, hergestellt und vertrieben. Terex vertreibt die Produkte des Segments Materialverarbeitung hauptsächlich unter den beiden Marken Terex und Powerscreen sowie unter 36

37 dem Namen Terex in Verbindung mit bestimmten historischen Markennamen. In dem Segment Materialverarbeitung wurden in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt USD 0,51 Mrd. und im Geschäftsjahr 2010 von insgesamt USD 0,53 Mrd. (2009: USD 0,35 Mrd.) erzielt. Der höchste bislang in diesem Segment erzielte Umsatz fiel mit USD 0,99 Mrd. in das Geschäftsjahr Das Segment Materialverarbeitung hat Produktionsstätten in Nordamerika, Europa, Malaysia, Indien und China. e) Fördertechnik & Hafenlösungen In dem Segment Fördertechnik & Hafenlösungen, das mit dem Erwerb der Mehrheit der Aktien der Demag Cranes am 16. August 2011 gebildet wurde und das Geschäft der Demag Cranes Gruppe abbildet, werden Industriekrane, Krankomponenten, Hafenkrane und Technologien zur Hafenautomatisierung entworfen, hergestellt, gewartet und vertrieben. Das Segment betreibt ein weitverzweigtes globales Vertriebs- und Service-Netzwerk. Die Produkte werden hauptsächlich unter den Markennamen Demag Cranes und Gottwald vertrieben. Die Demag Cranes Gruppe erzielte im Geschäftsjahr 2009/2010 Umsätze in Höhe von insgesamt EUR 931,3 Mio. und im Geschäftsjahr 2010/2011 von EUR 1.062,3 Mio. Der höchste bislang von der Demag Cranes Gruppe erzielte Umsatz fiel mit EUR 1.225,8 Mio. in das Geschäftsjahr 2007/2008. Dieses Segment verfügt über Produktionsstätten in 16 Ländern auf fünf Kontinenten und betreibt über Tochtergesellschaften, Vertretungen und ein Joint Venture ein weltweites Vertriebs- und Servicenetz mit Präsenz in mehr als 60 Ländern. Seit dem 16. August 2011 wird das Ergebnis der Demag Cranes Gruppe dem Segment Fördertechnik & Hafenlösungen von Terex zugeordnet. 8. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation der Terex Gruppe; Eckdaten a) Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, sowie zum 30. September 2011 Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die finanziellen Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und 2010 der Terex Gruppe (jeweils ohne die Demag Cranes Gruppe) sowie für die ersten neun Monate des Geschäftsjahres Die Zahlen basieren auf den entsprechend den US-amerikanischen Rechnungslegungsvorschriften (Generally Accepted Accounting Principles) aufgestellten konsolidierten Abschlüssen von Terex. Der Konzernabschluss von Terex für das volle Geschäftsjahr 2011 wird voraussichtlich erst Mitte Februar 37

38 2012 veröffentlicht werden und kann daher in diesem Bericht nicht abgebildet werden. Mio. in USD (außer Mitarbeiter) Zusammenfassung der Geschäftstätigkeit 30. September 2011 * Geschäftsjahr 2010 Geschäftsjahr 2009 Geschäftsjahr 2008 Nettoumsatz , ,9 Wertberichtigung auf Goodwill (459,9) (Verlust) Ertrag aus Geschäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus laufender Geschäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit ohne Steuern Gewinn (Verlust) aus Veräußerung nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit ohne Steuern Stammaktionären zuzurechnender Nettoertrag (Verlust) Je Stamm- und stammnaher Aktie: Stammaktionären zuzurechnendes Ergebnis (Verlust) Ertrag aus laufender Geschäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit ohne Steuern Gewinn (Verlust) aus Veräußerung nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit ohne Steuern Stammaktionären zuzurechnender Nettoertrag (Verlust) Stammaktionären zuzurechnende 50,1 (73,8) (401,7) 170,8 33,1 (211,5) (406,4) (74,7) --- (15,3) 21,7 150, ,3 (12,6) ,9 358,5 (398,4) 71,9 0,34 (1,98) (3,97) (0,80) --- (0,14) 0,21 1, ,42 (0,12) --- 0,34 3,30 (3,88) 0,73 Einschließlich der konsolidierten Finanzzahlen der Demag Cranes vom 16. August 2011 bis 30. September

39 Verwässerung Mio. in USD (außer Mitarbeiter) (Verlust) Ertrag aus laufender Geschäftstätigkeit (Verlust) Ertrag aus nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit nach Steuern Gewinn (Verlust) aus Veräußerung nicht fortgeführter Geschäftstätigkeit nach Steuern Stammaktionären zuzurechnender Nettoertrag (Verlust) Umlaufvermögen und laufende Verbindlichkeiten 30. September 2011 * Geschäftsjahr 2010 Geschäftsjahr 2009 Geschäftsjahr ,33 (1,98) (3,97) (0,80) --- (0,14) 0,21 1, ,42 (0,12) --- 0,34 3,30 (3,88) 0,73 Umlaufvermögen 4.171, , , ,9 laufende Verbindlichkeiten 2.023, , , ,6 Sachanlagevermögen Netto-Sachanlagevermögen 879,3 573,5 605,0 408,4 Investitionsaufwendungen 63,6 55,0 50,4 103,6 Abschreibungen Nicht verfügbar 78,6 70,2 62,9 Gesamtvermögen 5.516, , ,4 Kapitalisierung Langfristige Verbindlichkeiten und Wechselverbindlichkeiten (inkl. "capital leases") Gesamteigenkapitalausstattung Terex 2.316, , , , , , , ,7 Dividende je Stammaktie Ausgegebene Stammaktien am Periodenende (in Mio.) Mitarbeiter Nicht verfügbar ** 109,6 108,1 107,3 94, ** Die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belief sich zum 31. Dezember 2011 auf ca

40 b) Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr 2010 Die Ergebnisse von Terex für das Geschäftsjahr 2010 zeigten ein uneinheitliches Bild. Die Segmente Hubarbeitsbühnen, Baumaschinen und Maschinen für Materialverarbeitung wiesen im Vergleich zu dem im Jahr 2009 zu verzeichnenden Tiefstand deutliche Verbesserungen auf. Im Gegensatz dazu war das Segment Krane schwächer als erwartet. In den meisten Segmenten von Terex setzte sich die Erhöhung der Produktionsplanung fort, was zu einer höheren Fertigungsauslastung und verbesserten Absorption der Fixkosten führte. Diese Faktoren trugen im Wesentlichen zu der Verbesserung des operativen Ergebnisses von Terex im Vergleich zu den Vorjahreswerten bei. Darüber hinaus trugen die Auswirkungen der Restrukturierungsmaßnahmen zu einer Verbesserung des Finanzergebnisses bei. Terex geht davon aus, dass sich diese Entwicklung fortsetzen wird. Terex setzte seine Investitionen in den aufstrebenden Märkten fort. Im Geschäftsjahr 2010 gründete Terex in den Segmenten Krane und Maschinen für Materialverarbeitung Gemeinschaftsunternehmen in China. Zudem investierte Terex ca. USD 83 Mio. in Nettofinanzforderungen als Teil ihrer Initiativen, den Kunden Lösungen anzubieten und das Wachstum von Terex zu beschleunigen. Terex verfügte weiterhin über einen erheblichen Bestand an liquiden Mitteln, die sich zum 31. Dezember 2010 auf USD 1.397,6 Mio. beliefen. Im Oktober 2010 zahlte Terex den vollständigen Nennwert ihrer Laufzeitkredite in Höhe von USD 270,2 Mio. zurück. Im Januar 2011 zahlte Terex zudem den gesamten Nennwert in Höhe von USD 297,6 Mio. aus den 7-3/8% Senior Subordinated Notes (nachrangiges Darlehen) mit Fälligkeit 2014 zurück. Die Ergebnisse des Geschäftsjahres 2010 lagen, mit Ausnahme der geringeren als der im Voraus kalkulierten Verkaufszahlen im Segment Krane, im Rahmen der Erwartungen. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Nettoumsätze um ca. 15%, wobei Terex im Geschäftsjahr 2010 ein operativer Verlust von ca. USD 74 Mio. entstanden ist. Im Geschäftsjahr 2009 betrug der operative Verlust noch ca. USD 402 Mio. Terex sah auch weiterhin ein sich verbessertes geschäftliches Umfeld mit einem im Vergleich zu 2009 wachsenden Auftragsbestand in drei von vier Marktsegmenten. Eine Ausnahme bildete lediglich das Segment Krane, wo die All-Terrain Krane und Raupenkrane weiterhin sich schwach zeigten. 40

41 Im Segment Hubarbeitsbühnen bewirkte eine stabile Nachfrage und eine zunehmende Alterung der Fuhrparks, dass, wie jüngste Aufträge bestätigen, Kunden aus den Bereichen Vermietung und Versorgung sich mit Ausstattungsbedarf befassten. Zusätzlich gelang es Terex, in einigen aufstrebenden Märkten zusätzliche Marktanteile zu gewinnen. Im Geschäftsjahr 2010 konnte Terex den operativen Verlust im Segment Baumaschinen im Vergleich zum Vorjahr signifikant verringern. Demgegenüber war für das Segment Krane 2010 ein schwieriges Geschäftsjahr. Die Nettoumsätze für All-Terrain Krane und Raupenkrane sanken deutlich, während sie sich für Rough-Terrain-Krane erholten. Das Segment Maschinen für Materialaufbereitung gewann mit erfolgreichen Produktneueinführungen weiter an Dynamik. Die Märkte in Nordamerika und Europa erholten sich im Rahmen der Erwartungen, und die Anwendung von Steinbrechanlagen im Bergbau, insbesondere im Kohlebergbau, sorgte für eine konstante Nachfrage in Australien. c) Geschäftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2011 und Ausblick In den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 konnten der Nettoumsatz und die operativen Erträge gesteigert werden. Obwohl die Herstellungskosten gesenkt und die Engpässe bei der Belieferung mit Komponenten und Ineffizienzen bei der Fertigung verringert wurden, beeinträchtigten sie nach wie vor die operativen Margen. Allerdings zeigten sich die Ergebnisse von Terex im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verbessert. So stiegen die Verkaufszahlen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47,1%. Die Erträge aus der operativen Geschäftstätigkeit konnten im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um etwa USD 123,4 Mio. gesteigert werden. Terex hat bereits Restrukturierungsprogramme eingeleitet und strebt an, die Kosten im Geschäftsfeld Krane weiter deutlich zu senken. Die Resultate früherer Restrukturierungsprogrammen im Segment Krane und die verbesserten Produktionsabläufe, die es Terex ermöglichten, Aufträge zum Bau von größeren Mobilkranen und Hafenanlagen aus ihrem Auftragsbestand auszuliefern, sind in den Neun-Monats-Zahlen 2011 berücksichtigt. Insgesamt erwartet Terex aufgrund der im Segment Krane bereits ergriffenen und künftigen Maßnahmen positive Effekte in Höhe von jährlich ungefähr USD 70 Mio., die etwa zur Hälfte im Geschäftsjahr 2011 eintreten sollen. Terex sieht Anzeichen für positive Entwicklungen auf breiter Basis, obwohl die Erholung sich nicht gleichmäßig und konsistent über sämtliche Produkte und in 41

42 allen Ländern vollzieht. Terex erwartet weiterhin in den meisten entwickelten Märkten eine durch Ersatzbeschaffung ausgelöste Nachfrage sowie ein fortgesetztes Wachstum in der Mehrzahl der aufstrebenden Volkswirtschaften weltweit. Weiterhin verzeichnet Terex im Segment Hubarbeitsbühne eine Erholung der Nachfrage, die hauptsächlich dadurch getragen wird, dass große Mietkunden den überalterten Fuhrpark ersetzen. Terex ist hinsichtlich des Segments Hubarbeitsbühne für das Jahr 2012 optimistisch, da Terex früher als unter normalen Marktgegebenheiten Gespräche mit Kunden führt, die die Bereitschaft und den Bedarf signalisiert haben, in verstärktem Umfang Maschinen zu erwerben. Das Segment Baumaschinen profitierte von einer starken Nachfrage nach Lademaschinen in Mitteleuropa sowie kompakten Baumaschinen und Baggerladern in Russland, Afrika und Indien. Bei Kranen war ein steigender Bedarf an Rough-Terrain- Kranen, Portalhubwagen und Teleskopkranwagen zu beobachten, während der Bereich Autokrane in China einen deutlichen Nachfragerückgang verzeichnete. Das von Terex als Fördertechnik & Hafenlösung bezeichnete Segment, der das Geschäft der Demag Cranes Gruppe abbildet, verzeichnete einen erwarteten saisonalen Aufschwung, der von der großen Nachfrage nach Serviceleistungen und Ersatzteilen begünstigt wurde, da industrielle Kunden von Kranen ihre Maschinen verbreitet während der vorübergehenden Betriebsstilllegung im Sommer warten. Das Segment Maschinen für Materialverarbeitung konnte vor allem aufgrund der Wiederauffüllung von Vorräten durch Händler, deren Inventar weiterhin auf einem seit mehreren Jahren zu beobachtenden historisch niedrigem Stand liegt, sowie der zunehmenden Markt-Akzeptanz von mobilen Baumaschinen mit gesteigerten Fähigkeiten ein solides Quartal verzeichnen. Bei einigen Produkten der Zerkleinerungstechnik hat dieses Segment jedoch jüngst eine leichte Einbuße erfahren. Die positiven Markttrends auf der Nachfrageseite wurden in gewissem Maße durch gestiegene Herstellungskosten und die mangelnde Verfügbarkeit benötigter Komponenten relativiert. Die Herstellungskosten stellten vor allem im Segment Hubarbeitsbühne weiterhin eine Herausforderung dar. Für dieses Segment wurden kürzlich Preissteigerungen in Höhe von durchschnittlich 4,5% mit Wirkung zum Januar 2012 bekanntgegeben. Die daraus resultierenden Vorteile sollen in 2012 zusätzlich zu der im Juni 2011 erfolgten Preiserhöhung eintreten. Die Verfügbarkeit von Komponenten beeinträchtigt Terex, insbesondere einige ihrer Baumaschinen-Geschäfte nach wie vor, auch wenn die Thematik im dritten Quartal 2011 nicht mehr in gleichem Maße bedeutsam war. 42

43 Im Januar 2011 zahlte Terex den gesamten Nennbetrag in Höhe von USD 297,6 Mio. aus den 7-3/8% Senior Subordinated Notes (nachrangiges Darlehen) mit Fälligkeit 2014 zurück. Der Verkauf der Anteile an Bucyrus International, Inc. in 2011 trug mit USD 531,8 Mio. zu der vorhandenen Gesamtliquidität von Terex bei. Terex verfügt auch weiterhin über ausreichende Liquidität, die sich zum 30. September 2011 auf USD Mio belief. Am 26. Oktober 2011 gab Terex bekannt, dass sie für das Geschäftsjahr 2011 Nettoumsätze unter Einschluss der Ergebnisse des Segments Fördertechnik & Hafenlösungen zwischen USD 6,3 Mrd. und USD 6,5 Mrd. prognostiziert. Terex erklärte, dass sie, ohne Berücksichtigung von Restrukturierungskosten, Abschreibungen auf die Aufwertung des Vorratsvermögens der Demag Cranes zum Marktwert und anderen Positionen, für das vierte Quartal 2011 einen Gewinn zwischen USD 0,20 und USD 0,25 erwartet. Infolgedessen gab Terex bekannt, dass sie, ohne Berücksichtigung von Restrukturierungskosten, dem Verkauf der Anteile an Bucyrus International, Inc., Akquisitionskosten, Abschreibungen auf die Aufwertung des Vorratsvermögens der Demag Cranes zum Marktwert und anderen Positionen, für das gesamte Jahr einen Gewinn pro Aktie zwischen USD 0,43 und USD 0,48 erwartet. Längerfristig sieht Terex ein fortgesetztes Wachstum in vielen ihrer wichtigsten Produktkategorien und Absatzmärkten. Auch unter Berücksichtung der anhaltenden ökonomischen Unsicherheiten ist Terex weiterhin der Ansicht, dass die allgemeinen Marktbedingungen ein Wachstum begünstigen, das insbesondere in Nordamerika von dem Segment Hubarbeitsbühne und weltweit vom Bereich Hafenanlagen getragen wird. Im Geschäftsjahr 2012 wird der Fokus von Terex weiterhin auf Margensteigerungen und anhaltende Cash-Generierung liegen. Aufgrund der geplanten Preisanhebungen und Kostensenkungsmaßnahmen in sämtlichen Segmenten erwartet Terex Rentabilitätssteigerungen, die das Wachstum der Nettoumsätze übertreffen. Eine vollständige Würdigung des vollen Geschäftsjahres 2011 kann erst nach der voraussichtlich Mitte Februar 2012 erfolgenden Veröffentlichung des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2011 erfolgen und ist daher nicht im Bericht enthalten. 43

44 9. Niederlassungen, Kunden und Mitarbeiter Die Terex Gruppe hat weltweit Produktionsstätten, Warenlager und Büroräume; die wesentlichen sind in einer Tabelle (Stand 31. Dezember 2011), die auch das Segment Fördertechnik und Hafenlösungen abbildet, als Anlage 3 beigefügt. Terex unterhält darüber hinaus weltweit zahlreiche in ihrem Eigentum befindliche oder angemietete Standorte für den Absatz von Neugeräten und Zubehörteilen, für den Vertrieb und für die Instandsetzung von Baumaschinen. Zudem unterhält das Vertriebsnetz der Terex Utilities Inc. im Süden und Westen der USA Verkaufsstellen. Zum 31. Dezember 2011 waren bei der Terex Gruppe insgesamt etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Mit keinem der Kunden von Terex wurde im Geschäftsjahr 2011 mehr als 10% des konsolidierten Umsatzes erzielt. Terex ist nicht von einzelnen Kunden abhängig. III. Terex Germany 1. Überblick Terex Germany ist die andere Partei des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Demag Cranes. Terex Germany ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex, der Muttergesellschaft der Terex Gruppe. Terex Germany ist eine weltweit tätige Zwischenholding der Terex Gruppe. Als reine Holdinggesellschaft wird sie selbst nicht operativ am Markt tätig, sondern hält stattdessen die Beteiligungen auch an den deutschen Tochtergesellschaften von Terex und übt die Konzernleitungsfunktionen aus. Terex Germany ist die alleinige Gesellschafterin der Terex Industrial, die gegenwärtig 81,92% des ausgegebenen Grundkapitals von Demag Cranes hält. Demnach ist mittelbar auch Terex Germany mehrheitlich an Demag Cranes beteiligt. Zwischen Terex Germany als herrschender und Terex Industrial als beherrschter Gesellschaft besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Danach ist Terex Germany berechtigt, dem Vorstand der Terex Industrial hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen und Terex Industrial ist während der Laufzeit des Vertrags verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an Terex Germany abzuführen. Im Gegenzug ist Terex Germany als andere Vertragspartei verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen. 44

45 2. Geschäftssitz, Geschäftsjahr und Unternehmensgegenstand Terex Germany ist eine Kommanditgesellschaft und im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRA mit Sitz in Düsseldorf und mit Geschäftsanschrift Forststraße 16, Düsseldorf eingetragen. Das Geschäftsjahr der Terex Germany ist das Kalenderjahr. Nach 2 des Gesellschaftsvertrags ist der Unternehmensgegenstand von Terex Germany die Herstellung, der Vertrieb/Handel, die Reparatur und das Vermieten von Maschinen, insbesondere von Abbaugeräten und Fahrzeugen für den Tagebau und andere Gewinnungsbetriebe einschließlich der Vornahme einschlägiger Handelsgeschäfte. Gegenstand des Unternehmens ist ferner das Gründen, Erwerben, Halten und Verwalten von Beteiligungen an Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Geschäftsgegenstand im In- und Ausland. Terex Germany kann Niederlassungen und Vertretungen im Inland errichten, sich an anderen Unternehmen des In- und Auslands beteiligen, derartige Unternehmen erwerben und gründen sowie alle Geschäfte tätigen, die geeignet sind, den Geschäftszweck der Gesellschaft zu fördern. Terex Germany kann den Unternehmensgegenstand selbst oder durch Tochter- und Beteiligungsgesellschaften verfolgen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundenen Unternehmen ausgliedern oder verbundene Unternehmen überlassen. 3. Kommanditeinlage und Komplementäre Die Kommanditeinlage der Terex Germany beläuft sich auf EUR Einzige Kommanditistin der Gesellschaft ist die Terex European B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht mit Geschäftssitz in Amsterdam und einer Kommanditeinlage in Höhe von EUR Persönliche haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der Terex Germany ist die Terex Verwaltungs GmbH, derzeit eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund unter HRB Der Sitz der Gesellschaft soll ebenfalls nach Düsseldorf verlegt werden. Terex Verwaltungs GmbH hat eine Kapitaleinlage in Höhe von EUR 100 geleistet. Terex Germany ist eine mittelbare hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex, der Muttergesellschaft der Terex Gruppe. Die nachfolgende Übersicht veranschaulicht die Stellung von Terex Germany innerhalb der Terex Gruppe und ihre mittelbare Beteiligung an Demag Cranes: 45

46 4. Organe und Vertretung Die Geschäftsleitung der Terex Germany, einer Kommanditgesellschaft, wird von der Komplementärin, der Terex Verwaltungs GmbH, wahrgenommen. Terex Germany wird durch die Komplementärin vertreten, die zugleich die Geschäftsführung inne hat. Die Komplementärin selbst wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Derzeit sind bei der Terex Verwaltungs GmbH als der alleinigen Komplementärin der Terex Germany drei Geschäftsführer bestellt: - Eric I Cohen - Phillip C. Widman - Lutz Henschen Soweit mehr als ein Geschäftsführer bestellt wurde und keine Einzelvertretungsmacht eingeräumt wurde, wird Terex Verwaltungs GmbH gemeinsam durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. Jeder der gegenwärtigen Geschäftsführer der Terex Verwaltungs GmbH ist jedoch einzelvertretungsberechtigt. 46

47 5. Geschäftstätigkeit und wesentliche Beteiligungen Terex Germany ist eine Zwischenholding, die hinsichtlich der deutschen Tochtergesellschaften der Terex Gruppe die Konzernleitungsfunktion ausübt. Derzeit sind bei Terex Germany etwa zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Das operative Geschäft wird ausschließlich von den Tochtergesellschaften wahrgenommen. Terex Germany ist in erster Linie für die Koordination der Segmente der Terex Gruppe in Deutschland verantwortlich. In dieser Eigenschaft übt Terex Germany bestimmte Finanzierungs- und Verwaltungsfunktionen für die deutschen Tochtergesellschaften der Terex Gruppe aus. Mit jeder dieser unmittelbaren Tochtergesellschaften hat Terex Germany als herrschendes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Eine Liste der unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften der Terex Germany ist als Anlage 4 beigefügt. Die unmittelbaren und mittelbaren Tochtergesellschaften von Terex Germany sind in den folgenden Segmenten von Terex tätig: Hubarbeitsbühnen, Baumaschinen, Krane sowie Fördertechnik & Hafenlösungen. Die Aktivitäten beinhalten die Entwicklung, Herstellung, den Verkauf und Vertrieb von Maschinen für den Materialumschlag, Mini-, Mobil- und Midibaggern, Gittermast-Raupenkrane und Gittermast-Mobilkrane sowie Portalstabler und Hubwagen. Terex Germany ist eine Holding-Gesellschaft, in der unmittelbar und mittelbar die Beteiligungen an einer Reihe von deutschen Unternehmen von Terex gebündelt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Bereiche, die von diesen deutschen Unternehmen (ohne die Unternehmen der Demag Cranes Gruppe) betrieben werden, und die jeweils maßgeblichen Gesellschaften aufgeführt: (i) Hafenausrüstung in Würzburg (Noell Cranes Systems GmbH und Noell Mobile Systems GmbH), (ii) Krane in Zweibrücken-Dinglerstraße und Zweibrücken Wallerscheid (Terex Demag GmbH), (iii) Kompaktbaumaschinen in Crailshaim, Langenburg und Gerabronn (Terex GmbH) und (iv) Materialumschlag in Bad Schoenborn (Terex Deutschland GmbH). 47

48 6. Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation von Terex Germany; Eckdaten a) Eckdaten für die Geschäftsjahre 2008, 2009, 2010 sowie zum 30. September 2011 Die folgende Tabelle zeigt ausgewählte Bilanzposten der Terex Germany für die Geschäftsjahre 2008, 2009 und (ungeprüft) 2010 sowie ebenfalls ungeprüft zum 30. September Die Angaben zu den Geschäftsjahren 2008, 2009 und 2010 beruhen auf den nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs erstellten Einzelabschlüssen von Terex Germany. Sie enthalten die Zahlen der Holdinggesellschaft, die vor allem ihre Beteiligungen an ihren Tochtergesellschaften zeigt. Die Angaben zum 30. September 2011 geben auf US-GAAP basierende Finanzzahlen wieder, die aus dem integrierten Finanzsystem von Terex entnommen und von Mitarbeitern des Finanzressorts von Terex erstellt wurden. Diese Angaben zeigen die Finanzzahlen der Holdinggesellschaft, konsolidiert mit den Finanzzahlen sämtlicher Tochtergesellschaften (mit Ausnahme der sogleich beschriebenen) im Gegensatz zu den reinen Beteiligungen an den Tochtergesellschaften. Die Angaben zu den Jahren 2008, 2009 und 2010 enthalten keinerlei Angaben zu Demag Cranes. In den konsolidierten Zahlen zum 30. September 2011 ist die Beteiligung an Demag Cranes enthalten. Beträge in EUR 30. September 2011 Geschäftsjahr 2010 Geschäftsjahr 2009 Geschäftsjahr 2008 Aktivseite A. Anlagevermögen 1. Technische Anlagen , ,83 0,00 0,00 und Ma- schinen 2. Finanzanlagen , , , ,35 B. Umlaufvermögen 1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen , ,94 0,00 0, , , , ,09 48

49 Beträge in EUR 30. September 2011 Geschäftsjahr 2010 Geschäftsjahr 2009 Geschäftsjahr Kassenbestand , , , ,01 und Guthaben bei Kreditinstituten 4. Gesamtaktiva , , , ,45 Passivseite A. Eigenkapital 1. Gezeichnetes Kapital 2. Jahresüberschuss / -fehlbetrag 3. Gesamtes Eigenkapital , , , , , , , , , , ,00 B. Rückstellungen 1. Steuerrückstellungen 2. Sonstige Rückstellungen , , , , , , , ,03 C. Verbindlichkeiten 1. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 2. Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen 3. Sonstige Verbindlichkeiten , ,36 0, , , , , , , , , ,84 b) Geschäftliche Entwicklung und Ergebnissituation im Geschäftsjahr 2011 Das Ergebnis der Terex Germany in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahres 2011 zeigte sich im Hinblick auf Umsatz im Vergleich zum entsprechenden Vorjahreszeitraum verbessert. Das Ergebnis der Terex Germany in 2011 wurde 49

50 getragen von einer verbesserten Geschäftsentwicklung im Segment Materialverarbeitung in Bad Schönborn, Deutschland, und dem Geschäft mit Portalstapler und Hubwagen, Würzburg, Deutschland. Die Verbesserungen wurden jedoch durch Verluste in anderen deutschen Betrieben und vor allem wegen der gesteigerten Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Demag Cranes durch Terex Industrial aufgehoben. Während das Ergebnis von Terex Germany die aus der Übernahme der Demag Cranes resultierenden Zinsausgaben beinhaltet, weist es keine von Demag Cranes erwirtschafteten Erträge aus. c) Finanzstärke der Terex Germany Vor dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags haben der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany eingehend geprüft, ob Terex Germany in der Lage sein wird, ihre unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Auf Grundlage der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der Terex Germany sind der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany der Auffassung, dass Terex Germany in der Lage sein wird, sämtliche ihr aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag obliegenden finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Zusätzlich hat Terex als Konzernobergesellschaft der Terex Gruppe am 30. Januar 2012 eine Patronatserklärung abgegeben, in der sich Terex unwiderruflich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass sie stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu erfüllen. Terex steht den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes gegenüber unwiderruflich dafür ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt. Die Patronatserklärung ist diesem Bericht als Anlage 5 beigefügt und in Abschnitt D.I.7. näher beschrieben. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Konzernobergesellschaft Terex wird auf die Ausführungen in Abschnitt B.II.8. verwiesen. Zusätzlich zu der von Terex abgegebenen Patronatserklärung haben sich der Vorstand und die Geschäftsführung auf folgende Punkte gestützt: (1) Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages halten außenstehende Aktionäre insgesamt weniger als 50

51 18,1 % des Grundkapitals von Demag Cranes; dies entspricht einer Gesamtzahl außenstehender Aktien von nicht mehr als Stück. Nach dem Vertrag bietet Terex Germany den außenstehenden Aktionären den Erwerb der Aktien gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von EUR 45,52 je Aktie gemäß 305 Abs. 1 AktG an (siehe dazu Abschnitt D.I.5.). Dementsprechend ergibt sich für Terex Germany ein maximaler Finanzierungsbedarf in Höhe von EUR ,72 für Abfindungszahlungen. Außerdem leistet Terex Germany den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes während der Laufzeit des Vertrags eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,33 je Aktie (siehe dazu Abschnitt D.I.4.). Dementsprechend ergibt sich für Terex Germany im Hinblick auf die Ausgleichszahlungen ein maximaler Finanzierungsbedarf in Höhe von jährlich EUR ,63. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an diejenigen außenstehenden Aktionäre, die von ihrem Recht Gebrauch machen, gegen angemessene Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, keine Ausgleichszahlungen mehr zu leisten sein werden (siehe Abschnitt D.III.). (2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit von Terex Germany, den gesamten maximalen Finanzierungsbedarf aus oder im Zusammenhang mit den aus dem Vertrag sich ergebenden Zahlungsverpflichtungen erfüllen zu können, leitet sich unter anderen aus ihrem bilanziellen Eigenkapital in Höhe von EUR ab, insbesondere aus dem Betrag der Gewinnrücklagen in Höhe von etwa EUR und dem Betrag der Kapitalrücklage von etwa EUR Außerdem hat Terex Germany zum 31. Dezember 2011 einen Kassenbestand von EUR ,76. Darüber hinaus verfügt Terex Germany über eine konzerinterne Kreditlinie in Höhe von EUR 650 Mio., von der derzeit Mittel in Höhe von EUR 350 Mio. abrufbar sind. Außerdem bestehen zwischen Terex Germany und ihren wesentlichen Beteiligungen bereits heute Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge. Unter diesen Verträgen abzuführende Gewinne können dazu verwendet werden, die unter dem Vertrag bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. (3) Außerdem steht für die künftigen Zahlungsverpflichtungen der Terex Germany der Gewinn der Demag Cranes gemäß dem zwischen beiden Unternehmen künftig bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zur Verfügung, (siehe dazu Abschnitt D.I.2.), auch wenn dabei zu berücksichtigen ist, dass Terex Germany verpflichtet sein wird, gemäß 51

52 302 AktG einen etwaig während der Vertragslaufzeit entstehenden Jahresfehlbetrag der Demag Cranes auszugleichen. C. Gründe für den Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag I. Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Gründe 1. Wirtschaftliche und rechtliche Gründe Das Geschäft der Demag Cranes Gruppe ist zu den Tätigkeiten der Terex Gruppe sowohl im Hinblick auf die Produktpalette als auch im Hinblick auf die Standorte komplementär. Vor diesem Hintergrund beruht die künftige Zusammenarbeit zwischen Demag Cranes und Terex auf Wachstum und nicht auf Kosteneinsparungen. Insbesondere soll die zukünftige Kooperation zwischen dem Hafenausrüstungsgeschäft der Terex Gruppe und dem Segment Hafentechnologie der Demag Cranes Gruppe zu gemeinsamen Wachstumsmöglichkeiten führen, da sich die Produkte und Tätigkeiten der Terex Gruppe mit denen der Demag Cranes Gruppe ergänzen. Durch die nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beabsichtigte Zusammenführung des Hafenausrüstungsgeschäft der Terex Gruppe mit dem Segment Hafentechnologie der Demag Cranes Gruppe können sowohl die Terex Gruppe als auch die Demag Cranes Gruppe ein umfassenderes Produktportfolio anbieten und als Komplettanbieter von sich ergänzenden Produktpaketen erreichen. Dies wird es beiden Gruppen ermöglichen, Umsatzerlöse, Service und Kostenstrukturen zu optimieren. Hinsichtlich der Absatzkanäle besteht die Möglichkeit, in den entsprechenden Vertriebswegen der Demag Cranes Gruppe und der Terex Gruppe zusammenzuarbeiten und gemeinsame Maßnahmen gegenüber Hauptkunden (key accounts) und anderen Kunden abzustimmen. Auf diese Weise soll das Potenzial erschlossen werden, mehr Produkte durch ein gemeinsames Verkaufs-, Finanzierungs- und Service-Netzwerk vor allem in den aufstrebenden Märkten zu verkaufen, zu finanzieren, zu vertreiben und zu warten. Die Terex Gruppe und die Demag Cranes Gruppe sind der Auffassung, dass nach dem Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags die Umsatzerlöse beider Gruppen durch eine Unterstützung der jeweiligen Technologie und Ingenieursfähigkeiten beider Gruppen in den verschiedenen Produktgruppen gesteigert und dadurch die Marktführungsposition in gegenwärtigen Produktbereichen erweitert 52

53 sowie möglicherweise neue marktführende Produkte gemeinsam entwickelt werden können. Zusätzlich gibt es gemeinsame Marktchancen, bei denen beide Unternehmen Produkte für Hafenprojekte anbieten und darüber hinaus in einem gemeinsamen Ansatz die entsprechenden Servicedienstleistungen für diese Produkte durchführen können. Die Mutterunternehmen beider Gruppen beabsichtigen, einen gemeinsamen Ansatz für Service- und Unterstützungsleistungen zu entwickeln, die mit der vorhandenen Professionalität des Demag Cranes Segments Service geführt werden. Zusätzlich bietet die weltweite Warenbeschaffung (insbesondere in den Materialgruppen Stahl, Hydraulik und Elektronik) nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Möglichkeit für die Demag Cranes Gruppe und die Terex Gruppe, ihre Einkaufsvolumina zu bündeln. Den vorstehend genannten Kooperationsmaßnahmen stehen derzeit erhebliche rechtliche Schwierigkeiten entgegen: Derzeit besteht ein faktisches Konzernverhältnis zwischen Terex Industrial und Demag Cranes, da Terex Industrial eine Mehrheitsbeteiligung an Demag Cranes hält und ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht besteht. Dasselbe gilt für das Verhältnis zwischen Terex Germany (als der alleinigen Aktionärin der Terex Industrial) und Demag Cranes. Des Weiteren besteht ein faktisches Konzerverhältnis zwischen Terex, Terex Netherlands Holdings B.V., Terex European Holdings B.V. (NL) einerseits und Demag Cranes andererseits. Terex, Terex Netherlands Holdings B.V., Terex European Holdings B.V. (NL) halten mittelbar jeweils einen kontrollierenden Mehrheitsanteil an Demag Cranes. Im Rahmen eines faktischen Konzernverhältnisses ist der Vorstand nach den Vorschriften des AktG berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten (vgl. 76 Abs. 1 AktG). Sämtliche durch Terex veranlassten Maßnahmen (einschließlich das Unterlassen von Maßnahmen) und Rechtsgeschäfte sind vom Vorstand der Demag Cranes in jedem Einzelfall im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Demag Cranes zu prüfen. Falls von Terex veranlasste Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen für Demag Cranes nachteilig sind, dürfen sie nur vorgenommen werden, wenn die daraus resultierenden Nachteile von Terex ausgeglichen werden. Der Nachteilsausgleich muss jeweils bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres also in einem sehr engen zeitlichen Rahmen entweder tatsächlich erfolgen oder durch Einräumung eines entsprechenden Rechtsanspruchs gewährt werden (vgl. 311 AktG). Gleiches gilt auch im Folgenden für Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, die von Terex Industrial, Terex Germany, Terex Netherlands Holdings B.V. oder Terex European Holdings B.V. (NL) veranlasst werden. 53

54 Diese Rechtslage hat zur Folge, dass sämtliche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte der Demag Cranes, die auf Veranlassung von Terex vorgenommen oder abgeschlossen werden, in jedem Einzelfall auf ihre Nachteiligkeit und Ausgleichspflichtigkeit untersucht werden müssen. Die Maßnahmen und Rechtsgeschäfte sind im Einzelnen zu dokumentieren. Diese für den faktischen Konzern geltenden Grundsätze bedeuten eine erhebliche Inanspruchnahme von Zeit und Ressourcen insbesondere auf Seiten des faktisch beherrschten Unternehmens, da bei jeder von Terex veranlassten Maßnahme und jedem Rechtsgeschäft mit Terex sowohl der Vorstand als auch andere Abteilungen einbezogen werden müssen (z.b. die Rechtsabteilung, Abteilung Finanz- und Rechnungswesen), um die Einhaltung der im faktischen Konzern geltenden Regeln sicherzustellen. Dies führt in der Regel zu größerem Zeitaufwand auf Seiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und vereinnahmt Ressourcen auf Seiten des beherrschten Unternehmens. Die weitere Folge sind erheblichen Verzögerungen bei der Kooperation zwischen Terex und Demag Cranes, was wiederum die zügige und effiziente Umsetzung von Management-Entscheidungen, die im Interesse beider Gruppen liegen, erschwert. Die erwähnten Schwierigkeiten in einem faktischen Konzern werden durch einen wirksamen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vermieden, indem eine vertragliche Basis für die beabsichtigten Kooperationsmaßnahmen für Terex und Demag Cranes geschaffen wird. Diese vertragliche Basis ermöglicht es Demag Cranes, Maßnahmen zusammen mit oder auf Veranlassung von Terex zu ergreifen, ohne in jedem Einzelfall Rücksicht auf mögliche Nachteile und damit verbunden Ausgleichsansprüche nehmen zu müssen. Insbesondere kann das herrschende Unternehmen den Vorstand des abhängigen Unternehmens unmittelbar anweisen, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte im Interesse des herrschenden Unternehmens vorzunehmen, selbst wenn sie für das abhängige Unternehmen nachteilig sein sollten (vgl. 308 AktG) und die Nachteile nicht innerhalb desselben Geschäftsjahr ausgeglichen werden können. Dies ermöglicht es beiden Seiten, ihre Ressourcen effizienter einzusetzen. Große Schwierigkeiten bereitet im faktischen Konzern außerdem die Frage der Quantifizierung und Ausgleichsfähigkeit etwaiger Nachteile. Solche Schwierigkeiten treten in der Regel im Rahmen von Rechtsgeschäften und Maßnahmen auf, die über den bloßen Austausch von Leistungen und Gegenleistung innerhalb eines einfachen Vertragsverhältnisses hinausgehen oder für die ein Markpreis nicht ermittelt werden kann. Solche Maßnahmen können beispielsweise bestehen im Transfer von Know-How und geschäftlichen Informationen, in der Optimierung des Vertriebs, des Services und der Kostenstrukturen oder in der Zusammenarbeit in gemeinsamen Services / zentralen Konzernfunktionen, etwa in der allgemeinen Verwaltung, bei den IT-Systemen oder im 54

55 Zusammenhang mit der Einbeziehung in Gruppenversicherungen. Die Quantifizierung von Nachteilen mit hinreichender Verlässlichkeit ist in diesen Fällen teilweise unmöglich, so dass solche Maßnahmen im faktischen Konzernverhältnis oftmals nicht durchgeführt werden können. Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ermöglicht solche Maßnahmen demgegenüber auch ohne eine genaue Quantifizierung möglicher Nachteile. In einem faktischen Konzernverhältnis sind die Maßnahmen und Rechtsgeschäfte ferner im Einzelnen zu dokumentieren. Über sie ist insbesondere in einem Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ("Abhängigkeitsbericht") zu berichten ( 312 AktG). Etwaige nachteilige Auswirkungen sind zu quantifizieren. Der Abhängigkeitsbericht ist sowohl vom Aufsichtsrat als auch vom Abschlussprüfer zu überprüfen. All dies sind zusätzliche Verpflichtungen, die nicht zur positivem Wertschöpfung beitragen und zu einem ineffizienten Einsatz von Ressourcen der Gesellschaft führen. Das Erfordernis des Abhängigkeitsberichts über die Beziehung zum Mehrheitsanteilsinhaber entfällt, sobald der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist. Für Terex ermöglicht der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag spiegelbildlich die Einführung effizienterer Managementstrukturen und erleichtert damit eine flexiblere Führung der gesamten Terex Gruppe. Diese betrifft auch den Informationsaustausch mit der Demag Cranes Gruppe. Nach den Regelungen im BCA vom 16. Juni 2011 soll Demag Cranes ähnlich wie die von Terex bisher geführten Segmente Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen und Materialverarbeitung geführt werden und der Vorstand von Demag Cranes weiterhin mindestens dieselben Verantwortungsbereiche für das Demag Cranes Geschäft haben wie gegenwärtig die Geschäftsleiter anderer Segmente von Terex. Insgesamt zeigt sich damit, dass die Begründung eines Vertragskonzerns durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Möglichkeit einer Kooperation festigt und beiden Seiten eine optimale Ressourcenverteilung innerhalb des Konzerns ermöglicht. Weitere Folgen sind Kostenersparnisse, mehr Flexibilität und schnellere und effizientere Entscheidungsprozesse. Gerade vor dem Hintergrund des hohen Wettbewerbsdrucks, dem sich die Terex Gruppe und Demag Cranes Gruppe in ihren jeweiligen Märkten ausgesetzt sehen, stellen die beschriebenen Gesichtspunkte einen Wettbewerbsvorteil für Terex und Demag Cranes dar, der es ihnen ermöglicht, sich gegenüber ihren Konkurrenten zu behaupten. Aufgrund der Kombination des Beherrschungsvertrags mit einem Gewinnabführungsvertrag erhält Terex Germany einen Anspruch gegen Demag Cranes auf Gewinnab- 55

56 führung. Demag Cranes erhält im Gegenzug durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen Anspruch auf Verlustausgleich für den Fall, dass während der Vertragslaufzeit ein Jahresfehlbetrag entstehen sollte. Demag Cranes muss den im faktischen Konzernverhältnis vorgesehenen Einzelausgleich von möglicherweise durch Einflussnahme erlittenen Einbußen zukünftig nicht mehr herbeiführen, sondern erhält mit Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kraft Gesetzes und unabhängig von der Frage der Einflussnahme Anspruch auf vollen Verlustausgleich durch Terex Germany (vgl. 302 AktG). Für die außenstehenden Aktionäre von Demag Cranes schafft der Vertrag besondere Schutzmechanismen, die ihnen im faktischen Konzern nicht zur Verfügung stehen: Sie erhalten einen Anspruch auf jährlich wiederkehrende Ausgleichzahlungen und können, wenn sie ihre Demag Cranes Anteile veräußern wollen, den Anspruch auf eine angemessene Abfindung gegen Terex Germany geltend machen (vgl. die Erläuterungen in den Abschnitten D.I.4. und D.I.5.) 2. Steuerliche Gründe Durch die Verbindung des Beherrschungsvertrags mit einem Gewinnabführungsvertrag soll zwischen Terex Germany und Demag Cranes ein körperschaft- und gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis begründet werden, wodurch die Steuerlast für beide Parteien verringert werden soll. Für die Anerkennung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft bedarf es u.a. des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags zwischen Terex Germany und Demag Cranes, der die Verpflichtung von Demag Cranes vorsieht, seine gesamten Gewinne an Terex für mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) abzuführen. Die Besteuerung des steuerpflichtigen Einkommens der Demag Cranes erfolgt bei Bestehen einer Organschaft nicht mehr auf Ebene der Demag Cranes. Das steuerpflichtige Einkommen wird vielmehr Terex Germany zugerechnet und von dieser versteuert. Dies ermöglicht eine direkte Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der Demag Cranes mit den steuerlichen Ergebnissen der Terex Germany. Gleichwohl unterfallen 20/17 der Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre der Körperschaftsteuer auf der Ebene von Demag Cranes. II. Alternativen Alternativen zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurden von den Organen der beteiligten Gesellschaften umfassend geprüft. Dabei sind sie zum Ergebnis ge- 56

57 kommen, dass zur Erreichung der vorstehend beschriebenen Zielsetzungen andere Gestaltungen nicht in Betracht kommen: 1. Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags oder eines isolierten Gewinnabführungsvertrags Der Abschluss eines isolierten Beherrschungsvertrags wäre rechtlich zwar zulässig. Mit einem isolierten Beherrschungsvertrag würde indessen keine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft begründet. Die steuerlichen Vorteile (siehe Abschnitt C.I.2.) wären mit einem isolierten Beherrschungsvertrag deshalb nicht zu erreichen. Auch der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags wäre rechtlich zwar zulässig. Der Abschluss eines isolierten Gewinnabführungsvertrags würde aber keine ausreichende rechtliche Grundlage für die angestrebte umfassende Kooperation zwischen Demag Cranes und der Terex Gruppe bieten. Wie dargelegt ist eine Zusammenarbeit auf rechtssichere Weise nur möglich, wenn das Konzernverhältnis durch einen Beherrschungsvertrag auf eine vertragliche Grundlage gestellt ist (siehe Abschnitt C.I.1.). Darüberhinaus würde Terex die finanzielle Verantwortung für Demag Cranes (Ausgleichszahlung und Verlustausgleich) übernehmen. Eine umfassende Finanzverantwortung kann Terex jedoch nur ausnahmsweise übernehmen, wenn Terex auch entsprechende Leitungsrechte hinsichtlich Demag Cranes zustehen. Dies erfordert jedoch rechtlich den Abschluss eines Beherrschungsvertrags. 2. Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit Terex Industrial Nach der herrschenden Literaturauffassung kann ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur mit einem herrschenden Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG geschlossen werden. Das wird von der wohl herrschenden Meinung in der juristischen Literatur dahin verstanden, dass die wirtschaftlichen Interessen sich nicht darin erschöpfen dürfen, Anteile an einer anderen Gesellschaft zu halten. Terex Industrial hält jedoch ausschließlich die Beteiligung in Höhe von 81,92% an Demag Cranes; sie hat keine darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Interessen, insbesondere hält sie keine Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft oder Unternehmung. Es ist daher zweifelhaft, ob Terex Industrial ein Unternehmen im Sinne der 15 ff. AktG ist. Demgegenüber erfüllt Terex Germany eindeutig die Voraussetzungen der 15 ff. AktG. Ihre wirtschaftlichen Interessen sind nicht auf das Halten von Anteilen an Terex Industrial beschränkt. Terex Germany hält unmittelbar weitere Beteiligungen an 57

58 mehreren anderen Gesellschaften. Aus diesem Grund ist Terex Germany als Vertragspartnerin des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vorgesehen. Auch der Umstand, dass Terex Germany nicht unmittelbar, sondern über die Terex Industrial an Demag Cranes beteiligt ist, steht der Zulässigkeit des Vertrages nicht entgegen. Es ist rechtlich nicht erforderlich, dass die (herrschende) Partei des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages unmittelbar Aktionär der (beherrschten) Gesellschaft ist. 3. Eingliederung und Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out) Eine Konzernintegration im Wege einer Eingliederung ( 319 ff. AktG) scheidet aus, weil weder Terex Germany noch Terex Industrial oder eine andere Gesellschaft der Terex Gruppe derzeit in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals an der Demag Cranes beteiligt sind, wie dies für eine Eingliederung erforderlich wäre ( 320 Abs. 1 AktG). Auch ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach 327 ff. AktG ("gesellschaftsrechtlicher Squeeze Out") oder nach 39a ff. des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") ("übernahmerechtlicher Squeeze-out") scheidet aus, weil keine Gesellschaft der Terex Gruppe derzeit unmittelbar oder mittelbar mindestens 95% des Grundkapitals der Demag Cranes hält. Darüber hinaus würden, so lange Demag Cranes eine Aktiengesellschaft ist, auch nach einem erfolgreichen Squeeze-out, der zu einer Beteiligung von Terex Industrial oder eines einer anderen Unternehmens Gesellschaft der Terex Gruppe an Demag Cranes in Höhe von 100% führen würde, die beschriebenen rechtlichen Restriktionen, die mit einem faktischen Konzernverhältnis verbunden sind (siehe oben Abschnitt C.I.1), grundsätzlich bestehen bleiben. Schließlich scheidet auch ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre gemäß 62 Abs. 5 Umwandlungsgesetz - "UmwG" aus, weil keine Gesellschaft der Terex Gruppe derzeit unmittelbar oder mittelbar mindestens 90% des Grundkapitals der Demag Cranes hält. 4. Verschmelzung Eine Verschmelzung der Terex Germany auf Demag Cranes (Downstream- Verschmelzung) scheidet als Gestaltungsalternative ebenso aus wie eine Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Germany (Upstream-Verschmelzung). Das Gleiche gilt für eine Downstream-Verschmelzung der Terex Industrial auf Demag Cranes und eine Upstream-Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Industrial. 58

59 Die Downstream-Verschmelzung der Terex Germany auf Demag Cranes ist als Alternative ungeeignet, weil Terex Germany als eigenständiger Rechtsträger untergehen würde. Zwar würde Demag Cranes Gesamtrechtsnachfolgerin unter Übernahme sämtlicher Rechte und Verbindlichkeiten von Terex Germany einschließlich der Beteiligung an Terex Industrial und deren Position als herrschende Gesellschaft aus dem derzeit zwischen Terex Industrial und Terex Germany bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag werden. Terex, die Muttergesellschaft der Terex Gruppe, würde aber weiterhin lediglich eine mittelbare Beteiligung an Demag Cranes halten und daher den Restriktionen eines lediglich faktischen Konzernverhältnisses unterworfen bleiben. Insbesondere würde der Vorstand der Demag Cranes weiterhin in Übereinstimmung mit den Vorschriften des AktG berechtigt und verpflichtet sein, die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten (siehe 76 Abs. 1 AktG). Die oben unter Abschnitt C.I.1. beschriebenen Schwierigkeiten für eine Kooperation zwischen der Terex Gruppe und der Demag Cranes Gruppe würden fortbestehen. Eine Verschmelzung von Terex Industrial auf Demag Cranes ist als Alternative ebenfalls ungeeignet, weil Terex Industrial als eigenständiger Rechtsträger untergehen würde und damit nach wohl herrschender Literaturauffassung auch der bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Terex Germany und Terex Industrial beendet würde. Daher würde sich auch bei einer solchen Maßnahme die Notwendigkeit des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ergeben, um von den gegenüber einer bloß faktischen Konzernierung bestehenden Vorteilen eines Vertragkonzerns zu profitieren. In beiden vorgenannten Alternativen müsste zudem eine körperschaftsteuerund gewerbesteuerliche Organschaft zwischen Terex Germany einerseits und/oder anderen zur Organschaft der Terex Germany gehörenden Gesellschaften andererseits begründet werden. Auch die Upstream-Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Germany ist keine geeignete Alternative. In diesem Fall würden die Aktionäre der Demag Cranes an Terex Germany beteiligt. Sofern keine Umwandlung der Terex Germany in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Börsenzulassung erfolgen würde, hätte dies für die außenstehenden Aktionäre den Verlust handelbarer Aktien zur Folge. Dies würde die Interessen der außenstehenden Aktionäre wesentlich beeinträchtigen, da die Handelbarkeit derzeit eine wesentliche Eigenschaft der Aktien der Demag Cranes darstellt. Terex Germany müsste sämtlichen außenstehenden Aktionären zudem eine Barabfindung nach 29 ff. UmwG anbieten. Darüber hinaus würde die Verschmelzung erhebliche Kosten infolge der Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitz der Demag Cranes Gruppe verursachen. Selbst wenn Terex Germany in eine börsennotierte Gesellschaft umgewandelt würde, hielte Terex zudem weiterhin nur eine 59

60 mittelbare Mehrheitsbeteiligung an Demag Cranes, die den beschriebenen Restriktionen einer lediglich faktischen Konzernierung unterworfen bliebe. Im Prinzip gelten vorstehende Ausführungen auch für die Alternative einer Upstream- Verschmelzung der Demag Cranes auf Terex Industrial. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes würden Minderheitsaktionäre der Terex Industrial werden, was nach Maßgabe von 307 AktG eine automatische Beendigung des zwischen Terex Germany und Terex Industrial bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zur Folge hätte. Eine Upstream-Verschmelzung würde daher nichts an dem Erfordernis eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ändern, um von den gegenüber einer bloß faktischen Konzernierung bestehenden Vorteilen eines Vertragskonzerns zu profitieren und eine körperschaftssteuerliche- und gewerbesteuerliche Organschaft zu begründen. 5. Formwechsel Eine formwechselnde Umwandlung der Demag Cranes in einer andere Kapitalgesellschaftsform oder eine Personengesellschaft kommt ebenfalls nicht als geeignete Alternative in Betracht. Ein Formwechsel in eine GmbH oder Personengesellschaft hätte darüber hinaus auch den Verlust der Börsenzulassung der Demag Cranes Aktie zur Folge, was die Handelbarkeit der Demag Cranes Aktie und damit die Interessen der außenstehenden Aktionäre wesentlich beeinträchtigen würde. Demag Cranes wäre gemäß 207 ff. UmwG verpflichtet, sämtlichen außenstehenden Aktionären ein Angebot auf Barabfindung zu unterbreiten. Es bliebe aber auch nach einem Formwechsel dabei, dass Weisungen im Konzerninteresse daraufhin zu überprüfen wären, ob sie für Demag Cranes bei isolierter Betrachtung nachteilig sind. Obwohl die gesetzlichen Schranken des Einflusses gemäß 311 ff. AktG keine Anwendung auf faktische Konzernverhältnisse finden, bei denen das beherrschte Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Personengesellschaft organisiert ist, bleibt es der beherrschenden Gesellschaft dennoch aufgrund der bestehenden mitgliedschaftlichen Treuepflichten verwehrt, nachteilige Weisungen an die beherrschte Gesellschaft zu erteilen. Mithin bietet nur der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags eine rechtssichere Grundlage für eine rasche Umsetzung von Weisungen im Konzerninteresse. III. Kosten des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags Mit dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sind Einmalkosten verbunden. Externe Kosten sind insbesondere angefallen für die Mandatierung 60

61 von Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Kronenstrasse 30, Stuttgart ("Ebner Stolz") als Bewertungsgutachter (siehe Abschnitt E.1.), für die Beratung des Vorstands der Demag Cranes in Bezug auf die Angemessenheit der Ausgleichszahlung und des Abfindungsbetrages durch die Warth Klein Grant Thornton Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenstrasse 47, Düsseldorf ("Warth & Klein"), für die Erstattung des Vertragsprüfungsberichts durch den gerichtlich bestellten Vertragsprüfer I-ADVISE AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Franz-Rennefeld-Weg 5, Düsseldorf ("I-ADVISE") (siehe Abschnitt F.), für die Rechtsberatung sowie für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der Demag Cranes in dem Umfang, in dem die Kosten den Aufwand übersteigen, der unter normalen Umständen für die Vorbereitung und Durchführung einer ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes entstehen würde. Die Kosten für die Vertragsprüfung und die Erstellung des Bewertungsgutachtens werden zwischen der Terex Germany und Demag Cranes hälftig geteilt. Die Kosten für die Beratung durch Warth& Klein sowie die Kosten für die Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung werden von der Demag Cranes getragen. Im Übrigen trägt jede Vertragspartei ihre Kosten, einschließlich der Kosten ihrer Rechtsberater, selbst. Es werden insgesamt von der Demag Cranes zu tragende externe Kosten in einer Größenordnung von ca. EUR 1,12 Mio. erwartet. D. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag I. Erläuterungen des Vertrags Im Folgenden werden die wesentlichen Bestimmungen des Vertrags erläutert: 1. Leitung ( 1 des Vertrags) 1 Abs. 1 des Vertrags enthält die für einen Beherrschungsvertrag konstitutive Regelung, dass Demag Cranes als abhängiges Unternehmen die Leitung ihrer Gesellschaft Terex Germany als dem herrschenden Unternehmen unterstellt. Mithin ist Terex Germany berechtigt, dem Vorstand von Demag Cranes Weisungen hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft zu erteilen. Dieses Weisungsrecht ändert aber nichts daran, dass Demag Cranes weiterhin ein rechtlich eigenständiges Unternehmen mit eigenen Organen ist. Dem Vorstand der Demag Cranes obliegen also auch weiterhin die Führung der Geschäfte sowie die Vertretung der Gesellschaft. Er kann und muss, soweit keine Weisungen vorliegen, die Gesellschaft weiterhin eigenverantwortlich leiten. 61

62 Der Vorstand der Demag Cranes ist verpflichtet, zulässige Weisungen zu befolgen. Nach 308 Abs. 1 Satz 2 AktG können auch Weisungen erteilt werden, die für Demag Cranes nachteilig sind, wenn sie den Belangen von Terex Germany als dem herrschenden Unternehmen oder der mit ihm und der Demag Cranes konzernverbundenen Unternehmen dienen. Der Vorstand der Demag Cranes ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient ( 308 Abs. 2 S. 2 AktG). Hingegen muss der Vorstand von Demag Cranes keine unzulässigen Weisungen befolgen, z.b. solche, deren Befolgung zwingende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen der Satzung von Demag Cranes verletzen würde. Ein Weisungsrecht von Terex Germany besteht nur gegenüber dem Vorstand, nicht jedoch gegenüber dem Aufsichtsrat oder der Hauptversammlung der Demag Cranes. Sofern der Vorstand angewiesen wird, ein Geschäft vorzunehmen, das der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf, und diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird, kann die Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe von 308 Abs. 3 AktG durch eine Wiederholung der Weisung ersetzt werden. Die Mitwirkungsrechte der Hauptversammlung der Demag Cranes bleiben von dem Vertrag hingegen unberührt. Eine Weisung, den Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen, kann in Übereinstimmung mit 299 AktG nicht erteilt werden ( 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags). 2. Gewinnabführung ( 2 des Vertrags) 2 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags enthält die für einen Gewinnabführungsvertrag konstitutive Bestimmung, dass sich Demag Cranes verpflichtet, während der Dauer des Vertrags ihren ganzen Gewinn an Terex Germany abzuführen. In Übereinstimmung mit der derzeit geltenden Fassung des 301 AktG ist als Gewinn der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert (i) um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) um den Betrag, der nach 300 AktG in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist und (iii) den nach 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, abzuführen. Der als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich zudem gemäß 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags, wenn Demag Cranes mit Zustimmung von Terex Germany Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen ( 272 Abs. 3 HGB) einstellt. Die Zuführung zu diesen Gewinnrücklagen wird aber 62

63 steuerlich nur insoweit anerkannt, wie sie bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist ( 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Körperschaftsteuergesetz - "KStG"). Die Regelung des 2 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags trägt dem Rechnung. Terex Germany kann gemäß 2 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags verlangen, dass während der Dauer des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gebildete andere Rücklagen wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Dies Verlangen bedarf der Schriftform. In 2 Abs. 2 Satz 3 regelt der Vertrag, dass sonstige Rücklagen und ein Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen. Der Begriff "sonstige Rücklagen" umfasst alle Rücklagen gemäß 272 HGB mit Ausnahme der anderen Gewinnrücklagen, die während der Vertragslaufzeit gebildet wurden. Daher sind die gesetzliche oder auf der Satzung beruhende Rücklage sowie die Kapitalrücklagen von einer Abführung ausgeschlossen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie gebildet wurden. Ebenfalls nicht abgeführt werden dürfen andere Gewinnrücklagen, die in der Zeit vor Beginn des Vertrags gebildet worden sind. Gemäß 20 Abs. 2 der Satzung von Demag Cranes sind Vorstand und Aufsichtsrat ermächtigt, bei der Feststellung des Jahresabschlusses den Jahresüberschuss, der nach Abzug der in die gesetzliche Rücklage einzustellenden Beträge und eines Verlustvortrags verbleibt, zum Teil oder ganz in andere Gewinnrücklagen einzustellen. Die Einstellung eines größeren Teils als der Hälfte des Jahresüberschusses ist nicht zulässig, soweit die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals übersteigen oder nach der Einstellung übersteigen würden. 2 Abs. 3 des Vertrags bestimmt, dass die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres gilt, in dem der Vertrag nach seinem 6 Abs. 2 Satz 1 wirksam wird. Wirksam wird der Vertrag mit seiner Eintragung im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes. Erfolgt die Eintragung im Laufe des Geschäftsjahres 2011/12, d.h. spätestens am 30. September 2012, gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung also erstmals für den ganzen Gewinn des Geschäftsjahres 2011/2012. Erfolgt die Eintragung erst nach dem 30. September 2012, dann gilt die Verpflichtung zur Gewinnabführung für den ganzen Gewinn des einschlägigen nachfolgenden Geschäftsjahres. Der Gewinnabführungsanspruch der Terex Germany entsteht zum Ende eines Geschäftsjahres der Demag Cranes. Er wird zum gleichen Zeitpunkt fällig und ist in Höhe von 5% p.a zu verzinsen. Dies entspricht 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags, der durch Verweis auf 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorsieht, dass der Anspruch von Demag Cranes auf Ausgleich der Ver- 63

64 luste am Ende des Geschäftsjahres sofort fällig wird und in Höhe von 5% p.a. zu verzinsen ist. 3. Verlustübernahme ( 3 des Vertrags) 3 Abs. 1 des Vertrags bestimmt, dass Terex Germany gegenüber Demag Cranes gemäß den Vorschriften des 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet ist. Dies bedeutet gemäß 302 Abs. 1 AktG in der derzeit geltenden Fassung, dass Terex Germany jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen hat, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Die Verlustausgleichsverpflichtung gewährleistet, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital der Demag Cranes während der Vertragsdauer nicht vermindert. Diese Verlustübernahmepflicht dient der Sicherung der vermögensrechtlichen Interessen der Demag Cranes, ihrer Aktionäre und ihrer Gläubiger während des Bestehens des Vertrags (siehe auch Abschnitt D.III. und D.V.1.). 3 Abs. 2 des Vertrags stellt durch den Verweis auf 6 Abs. 2 klar, dass die Verpflichtung zur Verlustübernahme erstmals für das ganze Geschäftsjahr gilt, in dem der Vertrag durch Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes wirksam wird. Bei einer Eintragung des Vertrags im Geschäftsjahr 2011/12, d.h. spätestens am 30. September 2012, besteht die Verpflichtung bereits für einen etwaigen Verlust des Geschäftsjahres 20011/2012. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsteht der Anspruch der Demag Cranes auf Verlustausgleich am Ende des Geschäftsjahres und wird zum gleichen Zeitpunkt auch fällig. Er ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ( 352, 353 HGB) mit 5% p.a. zu verzinsen. Dies ergibt sich dem Verweis in 3 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags auf 2 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags. 4. Ausgleich ( 4 des Vertrags) Sofern die Eintragung des Vertrags im Geschäftsjahr 2011/2012, also spätestens am 30. September 2012 erfolgt und die Verpflichtung zur Gewinnabführung damit für das gesamte Geschäftsjahr 2011/2012 wirksam wird, wird bezüglich des Geschäftsjahres 2011/2012 bei Demag Cranes grundsätzlich (d.h. sofern nicht aus Rücklagen oder einem 64

65 Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags ein Bilanzgewinn gebildet wird) kein Bilanzgewinn mehr ausgewiesen. Das Gleiche gilt entsprechend für alle nachfolgenden Geschäftsjahre, wenn der Vertrag in diesem nachfolgenden Geschäftsjahr eingetragen wird. Ab diesem Zeitpunkt entfällt regelmäßig das Recht der Aktionäre der Demag Cranes, über die Verwendung eines entstehenden Bilanzgewinns zu entscheiden. Als Kompensation für den Verlust des Dividendenanspruchs enthält 4 für Terex Germany die Verpflichtung, den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten. Zu dem angemessenen Ausgleich ist Folgendes zu erläutern: a) Art der Ausgleichsregelung aa) Rechtliche Grundlagen Ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag muss für die außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft, also hier der Demag Cranes, einen angemessenen Ausgleich vorsehen. Der Ausgleich muss in einer auf jede Aktie der außenstehenden Aktionäre bezogenen wiederkehrenden Geldleistung bestehen ( 304 Abs. 1 Satz 1 AktG). Das Aktiengesetz unterscheidet zwei Arten der Ausgleichszahlung: (1) Feste Ausgleichszahlung Als Ausgleichszahlung kann in jedem Fall die jährliche wiederkehrende Zahlung eines festen Geldbetrages zugesichert werden. Wenn der Vertrag eine feste Ausgleichszahlung vorsieht, muss der Ausgleich dem Betrag entsprechen, der nach der bisherigen Ertragslage der abhängigen Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil, d.h. als handelsrechtlich ausschüttungsfähiger Gewinn, auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. (2) Variable Ausgleichszahlung Wenn der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, kann als Ausgleichszahlung alternativ auch eine variable, am Gewinn des anderen Vertragsteils orientierte Aus- 65

66 gleichszahlung zugesichert werden. Der Ausgleich muss dann dem Betrag entsprechen, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien des herrschenden Unternehmens jeweils als Gewinnanteil entfällt. Selbst wenn eine variable Ausgleichszahlung im Grundsatz rechtlich möglich ist, muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht eine feste und alternativ dazu zusätzlich eine variable Ausgleichzahlung vorsehen. Die Vertragsparteien können sich in diesem Fall vielmehr für die eine oder die andere Art der Ausgleichsleistung entscheiden. bb) Gründe für die Bestimmung eines festen Ausgleichs Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen Terex Germany und Demag Cranes bestimmt eine feste jährliche Ausgleichszahlung. Dafür sind im Wesentlichen die nachfolgenden Gründe maßgebend: (1) Terex Germany ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ein variabler, am Gewinn der Terex Germany orientierter Ausgleich ist daher ohne eine vorherige Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien rechtlich nicht möglich. (2) Ein variabler, an der Gewinnausschüttung von Terex als indirekte Muttergesellschaft der Terex Germany orientierter Ausgleich ist gesetzlich nicht ausdrücklich zugelassen. Es ist unsicher, ob ein solcher variabler Ausgleich rechtlich zulässig wäre. Darüber hinaus wäre die Höhe der Ausgleichsleistung letztlich von der Gewinnverwendungsentscheidung der Aktionäre von Terex abhängig. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes haben keinerlei Einfluss auf diese Gewinnverwendungsentscheidung und damit auf den Betrag des Gewinns, den Terex an seine Aktionäre ausschüttet. Darüber hinaus würden Währungsrisiken aufgrund von Währungsschwankungen zwischen USD und EUR bestehen, da Terex eine US-amerikanische Gesellschaft ist. (3) Ferner hätte die Bestimmung eines variablen, am Gewinn von Terex orientierten Ausgleichs die Bewertung von Terex einschließlich sämtlicher mit ihr verbundener Unternehmen erforderlich gemacht. Dies hätte zu einem 66

67 erheblichen Zusatzaufwand bei der Vorbereitung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geführt. b) Bestimmung des Ausgleichs als Bruttozahlung Nach 4 des Vertrags garantiert Terex Germany den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes für die Dauer des Vertrags eine Ausgleichszahlung, die brutto EUR 3,33 je Stückaktie beträgt. Die Höhe sowie die Ermittlung des angemessenen Ausgleichs sind in Abschnitt E.II. näher erläutert und begründet. Bei der Bestimmung des Ausgleichs haben die Vertragsparteien die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juli 2003, Az. II ZB 17/01 "Ytong") berücksichtigt. In diesem Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass als Ausgleichszahlung im Sinne von 304 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG den außenstehenden Aktionären im Ausgangspunkt der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie als feste Größe zu gewähren ist, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe abzuziehen ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes gegenüber dem im Zeitpunkt des Bewertungsstichtages maßgeblichen Satz nicht zu einem ungerechtfertigen Vorteil des anderen Vertragsteils auf Kosten der außenstehenden Aktionäre führt. Umgekehrt soll dadurch auch vermieden werden, dass die Ausgleichsregelung im Falle einer Steuererhöhung zu einem ungerechtfertigten Vorteil der außenstehenden Aktionäre auf Kosten des anderen Vertragsteils führt. Diese Grundsätze sind auch für den als Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden. Die Gewinne der Demag Cranes unterliegen nur zum Teil der deutschen Körperschaftsteuer. Daher wird der Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR 1,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag belasteten Gewinnen der Demag Cranes berechnet. Der Anteil des Gewinns, der der deutschen Körperschaftsteuer unterliegt, wird auf Basis der Planung von Demag Cranes ermittelt. Nach den maßgeblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und dieses Berichts entfallen auf den anteiligen Ausgleich von EUR 1,83 je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen 15% Körperschaftsteuer zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, das sind insgesamt EUR 0,29 je Stückaktie zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR 1,50 je Stückaktie aus nicht mit deutscher 67

68 Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und dieses Berichts eine Ausgleichszahlung nach Körperschaftsteuerbelastung und Solidaritätszuschlag von EUR 3,04 je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr. Der Mechanismus der möglichen Anpassung des Ausgleichs bei zukünftigen Änderungen des Steuersatzes soll an folgendem Beispiel erläutert werden: Wird die Körperschaftsteuer beispielsweise um fünf Prozentpunkte (von 15% auf 10%) abgesenkt, so führt die in 4 Abs. 2 des Vertrags verankerte Regelung dazu, dass sich der Abzugsposten für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag um einen Betrag von EUR 0,10 (5% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 5,275% des anteiligen Ausgleichs aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen) reduziert. Dadurch erhöht sich die Netto-Ausgleichszahlung, die der außenstehende Aktionär erhält, von EUR 3,04 um den Betrag von EUR 0,10 auf EUR 3,14. Umgekehrt führt eine Erhöhung der Körperschaftsteuer um fünf Prozentpunkte (von 15% auf 20%) zu einer Reduzierung der Netto- Ausgleichszahlung von EUR 0,10 (5% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag darauf, zusammen 5,275% des anteiligen Ausgleichs aus mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinnen) auf EUR 2,94 pro Aktie. Auch nach einer Änderung des Körperschaftsteuersatzes sind für die Berechnung des Ausgleichs weiterhin die Verhältnisse der Demag Cranes zum Bewertungsstichtag maßgeblich. Daher wird auch ein geänderter Körperschaftsteuersatz unverändert auf den zum Bewertungsstichtag für die Ausgleichszahlung auf eine Aktie entfallenden Teil der Gewinne berechnet, der mit deutscher Körperschaftsteuer belastet ist. c) Sonstige Erläuterungen zu 4 des Vertrags Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das volle Geschäftsjahr der Demag Cranes gewährt, in dem der Vertrag wirksam wird ( 4 Abs. 3 des Vertrags). Wenn der Vertrag im Geschäftsjahr 2011/2012, d.h. spätestens am 30. September 2012 wirksam wird, erfolgt die erstmalige Gewährung der Ausgleichszahlung somit für das Geschäftsjahr 2011/2012 im Geschäftsjahr 2012/2013, und zwar mit Fälligkeit zum ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Ab Wirksamwerden des Vertrags haben die außenstehenden Aktionäre keinen Anspruch auf eine Dividende, sofern nicht aus Rücklagen oder einem 68

69 Gewinnvortrag aus der Zeit vor Beginn des Vertrags ein Bilanzgewinn gebildet wird und die Hauptversammlung eine Ausschüttung desselben beschließt. Falls der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Laufe eines Geschäftsjahres der Demag Cranes endet oder eine Ausgleichszahlung für ein weniger als zwölf Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr zu leisten ist, vermindert sich der Ausgleich für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig ( 4 Abs. 3 des Vertrags). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der festgesetzte Betrag der Ausgleichszahlung auf einen Zeitraum von zwölf Monaten, also ein volles Geschäftsjahr, bemessen ist. 4 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags regelt die Fälligkeit der Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung wird am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Demag Cranes für das jeweilige abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Diese von den Parteien gewählte Regelung ist üblich und sachgerecht. Sie findet ihre Rechtfertigung darin, dass der Ausgleich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Ersatz für die infolge der Gewinnabführung ausgefallene Dividende der abhängigen Gesellschaft ist. Folgerichtig wird die Ausgleichszahlung nach der von den Vertragsparteien gewählten Regelung zum gleichen Zeitpunkt fällig wie der bisherige Dividendenanspruch der Aktionäre der Demag Cranes. 4 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags regelt die Anpassung der Ausgleichsleistung im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Wenn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln neue Aktien ausgegeben werden, vermindert sich der Ausgleich je Aktie der Demag Cranes in dem Umfang, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unberührt bleibt. Die durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln bedingte Änderung der Anzahl der Aktien, die ein außenstehender Aktionär hält, lässt also in diesem Fall den Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung, auf die dieser Aktionär einen Anspruch hat, unberührt. Dies ist geboten, da eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, also die Umwandlung von Gewinn- oder bestimmten Kapitalrücklagen in Grundkapital, keinen Einfluss auf den Wert und die Ertragskraft des Unternehmens hat, und weil die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Gegenleistung an die Aktionäre ausgegeben werden. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung des 216 Abs. 3 AktG, wonach der wirtschaftliche Inhalt vertraglicher Beziehungen der Gesellschaft zu Dritten durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht berührt wird. Wenn im Rahmen der Kapitalerhöhung 69

70 aus Gesellschaftsmitteln keine neuen Aktien ausgegeben werden, ist eine Anpassung der Ausgleichszahlung nicht erforderlich. Wird das Grundkapital der Demag Cranes durch Bar- oder Sacheinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht, erstreckt sich der Ausgleichsanspruch der außenstehenden Aktionäre auch auf die im Zuge der Kapitalerhöhung neu entstehenden Aktien der Demag Cranes. Durch 4 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags ist sichergestellt, dass bei derartigen Erhöhungen des Grundkapitals der Demag Cranes nicht nur die Ausgleichsansprüche der bisherigen außenstehenden Aktionäre unberührt bleiben, sondern auch neu hinzutretende außenstehende Aktionäre gleich behandelt werden. 4 Abs. 5 des Vertrags dient dem Schutz und der gleichmäßigen Behandlung aller außenstehenden Aktionäre. Macht ein Aktionär der Demag Cranes geltend, dass die angebotene Ausgleichszahlung zu gering bemessen sei, kann er bei Gericht in einem Spruchverfahren nach 1 ff. Spruchverfahrensgesetz ("SpruchG") beantragen, dass das Gericht den angemessenen Ausgleich bestimmt. Nach 13 Satz 2 SpruchG können alle außenstehenden Aktionäre, unabhängig davon, ob sie am Spruchverfahren beteiligt waren, eine höhere Ausgleichszahlung verlangen, wenn das Gericht rechtskräftig einen höheren Ausgleich festsetzt. 4 Abs. 5 des Vertrags sieht vor, dass dieser Anspruch auch für diejenigen Aktionäre besteht, die zwischenzeitlich das Abfindungsangebot gemäß 5 des Vertrags angenommen haben. Gleiches gilt, wenn sich Terex Germany gegenüber einem Aktionär der Demag Cranes in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Verfahrens nach 1 ff. SpruchG zur Zahlung eines höheren Ausgleichs verpflichtet. 5. Abfindung ( 5 des Vertrags ) Außer der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung nach 304 AktG muss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch die Verpflichtung von Terex Germany als dem herrschenden Unternehmen enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben ( 305 Abs. 1 AktG). Den Aktionären von Demag Cranes, die aus der Gesellschaft anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ausscheiden wollen, bietet Terex Germany gemäß 305 Abs. 1 AktG eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie an. 70

71 a) Art der Abfindungsleistung aa) Rechtliche Grundlagen Das Aktiengesetz unterscheidet in 305 hinsichtlich der Abfindung drei Fälle: (1) Abfindung in Aktien des anderen Vertragsteils Wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, muss der Vertrag die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft als Abfindung vorsehen ( 305 Abs. 2 Nr. 1 AktG). (2) Wahl zwischen Barabfindung und Abfindung in Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit am anderen Vertragsteil beteiligten Gesellschaft Ist der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, muss der Vertrag entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung vorsehen ( 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG). (3) Barabfindung In allen übrigen Fällen muss der Vertrag eine Barabfindung vorsehen ( 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG). bb) Gründe für die Gewährung einer Barabfindung Nach dem Vertrag ist Terex Germany verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Aktien gegen eine Barabfindung zu erwerben ( 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Jeder außenstehende Aktionär von Demag Cranes, der von dem Abfindungsangebot 71

72 Gebrauch machen will, enthält für je eine Demag Cranes Aktie einen Barabfindungsbetrag von EUR 45,52. Sowohl die Höhe als auch die Ermittlung der angemessenen Barabfindung werden in Abschnitt E.III. näher erläutert und begründet. Im Folgenden werden die maßgeblichen Gründe für die Gewährung einer Barabfindung erläutert: (1) Terex Germany ist weder eine Aktiengesellschaft noch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so dass 305 Abs 2 Nr. 1 und 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG insoweit keine Anwendung finden. (2) Die Anwendbarkeit von 305 Abs. 2 Nr. 2 AktG und damit eine Abfindung in Aktien entweder des herrschenden Unternehmens oder der Gesellschaft, die die Mehrheit der Anteile an der anderen Vertragspartei hält, in diesem Fall also die Netherlands Holdings B.V. als die Muttergesellschaft der europäischen Tochtergesellschaften der Terex Gruppe wäre nur dann denkbar, wenn sowohl Terex Germany als auch Terex Netherlands Holdings B.V. (NL.) jeweils ihre Rechtsform entweder in eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien umwandeln würden. In den Niederlanden wäre die Rechtsform, die der einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien am nächsten kommen würde, eine N.V. (naamloze vennootschap), wie sich aus Anhang I zu Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2157/2001 vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft, die eine Liste von Gesellschaften mit beschränkter Haftung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich der Niederlande enthält, entnehmen lässt. Allerdings wäre eine Umwandlung beider Gesellschaften mit zusätzlichen Kosten und Verzögerungen verbunden. Zudem besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Umwandlung einer Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Um danach eine Abfindung in Aktien anzubieten, wäre schließlich bei der neuen Aktiengesellschaft (z.b. firmierend unter Terex Netherlands Holdings N.V.) eine Bewertung erforderlich gewesen, um den Unternehmenswert der Terex Netherlands Holdings zu ermitteln. Dies hätte zu erheblichen zusätzlichen Kosten und infolgedessen zu einer weiteren 72

73 Verzögerung bei der Vorbereitung und dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags geführt. Aus den vorgenannten Gründen haben sich die Geschäftsführung von Terex Germany und der Vorstand der Demag Cranes entschieden, den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Barabfindung anzubieten. b) Sonstige Erläuterungen zu 5 des Vertrags Die Verpflichtung von Terex Germany zum Erwerb der von den außenstehenden Aktionären gehaltenen Aktien der Demag Cranes gegen Abfindung ist gemäß 5 Abs. 2 des Vertrags befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes nach 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die Befristung des Abfindungsangebots ist durch das Aktiengesetz zugelassen und üblich. Die Regelung einer Zweimonatsfrist ( 5 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags) entspricht der gesetzlichen Regelung nach 305 Abs. 4 Satz 2 AktG und ist üblich. Gemäß 4 Abs. 1 SpruchG können außenstehende Aktionäre der Demag Cranes innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes nach 10 HGB bekannt gemacht worden ist, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die zu gewährende Abfindung stellen. 305 Abs. 4 Satz 3 AktG bestimmt, dass die Frist zur Annahme der Abfindung im Fall eines Antrags auf gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung frühestens zwei Monate nach dem Tag endet, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag eines Aktionärs im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. 5 Abs. 2 Satz 3 des Vertrags stellt klar, dass diese gesetzliche Regelung uneingeschränkt gilt. Wenn ein Spruchverfahren eingeleitet wird, endet dementsprechend die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag eines Aktionärs nach 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes können sich entscheiden, nach Eintragung des Bestehens des Vertrags in das Handelsregister gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden und dafür die angebotene Abfindung zu erhalten oder stattdessen weiterhin Aktionär der Demag Cranes zu bleiben und die in 4 Abs. 1 des Vertrags angebotene garantierte Ausgleichszahlung zu erhalten. 73

74 Gemäß 5 Abs. 4 des Vertrags ist die Annahme des Abfindungsangebots für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes kostenfrei. Dadurch wird sichergestellt, dass die Aktionäre nicht mit Spesen, Provisionen oder sonstigen Bearbeitungsgebühren der Banken belastet werden und die Barabfindung ungeschmälert erhalten. Davon unberührt bleiben Steuern, die auf einen etwaigen Veräußerungsgewinn bei einem Aktionär anfallen. Diese sind von dem jeweiligen Aktionär selbst zu tragen. Zu den steuerlichen Auswirkungen für die Aktionäre der Demag Cranes wird auf den Abschnitt D.V.2. verwiesen. 5 Abs. 5 des Vertrags dient wiederum dem Schutz und der Gleichbehandlung aller außenstehenden Aktionäre. Nach 13 Satz 2 SpruchG sind alle außenstehenden Aktionäre, unabhängig davon, ob sie am Spruchverfahren beteiligt waren, berechtigt, im Falle eines Spruchverfahrens nach 1 ff. SpruchG eine zusätzliche Barabfindung zu verlangen, wenn das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt. 5 Abs. 5 des Vertrags sieht vor, dass dieses Recht auch für diejenigen Aktionäre besteht, die zwischenzeitlich das Angebot einer Barabfindung in Höhe des ursprünglichen Betrages angenommen haben. Dies gilt auch, wenn Terex Germany die Barabfindung in einem Vergleich zur Abwendung oder zur Beendigung eines Verfahrens nach 1 ff. SpruchG erhöht. 5 Abs. 3 des Vertrags berücksichtigt die bereits zu 4 Abs. 4 dargestellten Grundsätze in Situationen, in denen das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln oder gegen Einlagen erhöht wird. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen (siehe Abschnitt D.I.4.c.)). 6. Wirksamwerden und Dauer ( 6 des Vertrags ) Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Demag Cranes und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Terex Germany. Die Gesellschafterversammlung der Terex Germany hat dem Vertrag bereits mit Beschluss vom 30. Januar 2012 zugestimmt.. In 6 Abs. 2 des Vertrags wird klargestellt, dass der Vertrag im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des 294 Abs. 2 AktG mit der Eintragung seines Bestehens in das Handelsregister des Sitzes der Demag Cranes wirksam wird. Davon unberührt bleibt 2 Abs. 3 des Vertrags, wonach die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres besteht, in dem der Vertrag wirksam wird. Ebenso wenig wird die entsprechende Regelung in 3 Abs. 3 des Vertrags berührt, wonach die 74

75 Verpflichtung zur Verlustübernahme erstmals für den gesamten Verlust des Geschäftsjahres gilt, in dem der Vertrag wirksam wird. Der Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres der Demag Cranes gekündigt werden. Er kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Verpflichtung zur Abführung des gesamten Gewinns gemäß 2 erstmals besteht, endet. Nach 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) abgeschlossen werden, um eine körperschaftsteuerliche Organschaft zu begründen. Während dieser Mindestlaufzeit darf der Vertrag nicht ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Gemäß 6 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags dürfen die Vertragspartner den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt vor, wenn unter Abwägung aller Umstände dem kündigungswilligen Vertragsteil eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Ein solches Kündigungsrecht besteht kraft Gesetzes und kann nicht vertraglich ausgeschlossen werden. So kann beispielsweise eine Verschlechterung der Vermögens- oder Ertragslage der abhängigen Gesellschaft Demag Cranes das herrschende Unternehmen Terex Germany zur Kündigung berechtigen, wenn die Risiken für das herrschende Unternehmen nicht mehr tragbar sind und die Situation nicht von ihm zu vertreten ist. Umgekehrt kann Demag Cranes z.b. kündigen, wenn die aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bestehenden Verpflichtungen der Terex Germany (Verlustübernahme, Ausgleich und Abfindung) auch unter Berücksichtigung der Patronatserklärung voraussichtlich nicht mehr erfüllt werden (vgl. 297 Abs. 1 Satz 2 AktG). Dies ist angesichts der so genannten harten Patronatserklärung von Terex (siehe Abschnitt D.I.7) nur denkbar, wenn Terex ihrerseits wirtschaftlich nicht in der Lage wäre, die entsprechenden finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. Beide Parteien sind insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Terex Germany nicht mehr unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der Demag Cranes zusteht ( 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags). Die genannte Regelung muss vor dem Hintergrund des geltenden Steuerrechts gesehen werden: Die Kombination eines Beherrschungs- mit einem Gewinnabführungsvertrag erfolgt, um eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen Terex Germany und Demag Cranes zu begründen, also die Steuerlast für beide Unternehmen zu optimieren. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Organschaft sind unter anderem, dass das herrschende Unternehmen an der abhängigen Gesellschaft über eine Mindestdauer von 75

76 fünf Zeitjahren (60 Monate) die Mehrheit der Stimmrechte hält und mit dieser durch einen Gewinnabführungsvertrag verbunden ist (vgl. 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG). Jedoch ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung einen wichtigen Grund im Sinne des 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG für eine vorzeitige Kündigung des Vertrags durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt. 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags übernimmt diese Grundsätze aus dem Steuerrecht und gewährleistet, dass Terex Germany im Falle einer steuerunschädlichen Kündigung aus wichtigem Grund auch aktienrechtlich berechtigt ist, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Regelung des 6 Abs. 4 Satz 2 des Vertrags wäre z.b. in dem Fall anwendbar, dass Terex Industrial seine direkte Beteiligung an Demag Cranes an Dritte überträgt. Des Weiteren wäre die Regelung anwendbar, wenn Terex Germany seine Anteile an Terex Industrial an Dritte oder an ein anderes Unternehmen der Terex Gruppe mit der Folge übertragen würde, dass Terex Germany auch nicht mehr indirekt die Mehrheit der Stimmrechte an Demag Cranes zustehen. Mithin ist Terex Germany in der Lage, durch bestimmte konzerninterne Übertragungen ihrer Anteile einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags herbeizuführen, es sei denn, dies würde einen Rechtsmissbrauch darstellen. 7. Patronatserklärung ( 7 des Vertrags ) 7 des Vertrags weist darauf hin, dass die Terex, ohne dem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, mit gesonderter Erklärung eine Patronatserklärung abgegeben hat. Die Patronatserklärung ist dem Bericht als Anlage 5 beigefügt. In der Patronatserklärung hat sich die Terex uneingeschränkt und unwiderruflich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in der Weise finanziell ausgestattet ist, dass sie jederzeit in der Lage ist, sämtliche Verpflichtungen aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Demag Cranes vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach 302 AktG. Des Weiteren steht Terex den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes unwiderruflich dafür ein, dass Terex Germany alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleich und Abfindung, vollständig und fristgemäß erfüllt; dies gilt auch für etwaige Erhöhungen von Ausgleich oder Abfindung aufgrund eines gegebenenfalls stattfindenden Spruchverfahrens nach dem Spruchverfahrensgesetz. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes ein eigener Anspruch nach 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an Terex Germany zu. Dieser Anspruch und eine 76

77 entsprechende Haftung von Terex gegenüber den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes sind auf den Fall beschränkt, dass Terex Germany ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden Aktionären der Demag Cranes nicht vollständig und fristgemäß erfüllt und Terex ihrer vorstehend beschriebenen Ausstattungsverpflichtung nicht nachkommt. Die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes genießen so insgesamt einen zusätzlichen, über das gesetzlich erforderliche Maß hinausgehenden Schutz. In prozessualer Hinsicht ist die Durchsetzung der Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Patronatserklärung dadurch gewährleistet, dass Terex sich für Streitigkeiten und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit der Patronatserklärung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte und der örtlichen Zuständigkeit der Gerichte in Düsseldorf unterworfen hat. Zudem hat Terex die Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Entscheidungen deutscher Gerichte in diesem Zusammenhang anerkannt. Als Zustellungsbevollmächtigter von Terex in Deutschland wurde für die Geltendmachung von Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dieser Patronatserklärung Terex Germany bestimmt. 8. Salvatorische Klausel ( 8 des Vertrags ) 8 des Vertrags (Salvatorische Klausel) soll die Aufrechterhaltung des wesentlichen Gehalts des Vertrags sicherstellen, falls sich einzelne Vertragsbestimmungen wider Erwarten als ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft erweisen sollten. II. Zahlung des Ausgleichs und der Barabfindung (banktechnische Abwicklung) Terex Germany wird ein anerkanntes deutsches Kreditinstitut als Zentralabwicklungsstelle mit der wertpapiertechnischen Abwicklung der Auszahlung der Barabfindung nach 5 des Vertrags beauftragen. Die Aktionäre der Demag Cranes, die das Abfindungsangebot annehmen wollen, müssen ihre Depotbank beauftragen, zwecks Entgegennahme der Barabfindung ihre Demag Cranes Aktien der Zentralabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Barabfindung erfolgt dann Zug um Zug gegen ordnungsgemäße Übertragung der Demag Cranes Aktien. Die Abwicklung der Barabfindung ist für die Aktionäre der Demag Cranes provisions- und spesenfrei (vgl. dazu oben Abschnitt D I 5.b)). Die Barabfindung wird allen außenstehenden Aktionären der Demag Cranes angeboten. Die Ausgleichszahlung nach 4 des Vertrags wird auf dem gleichen Weg abgewickelt wie die bisherige Dividendenzahlung der Demag Cranes. 77

78 III. Rechtliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes / Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung Die Durchführung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes in ihrer durch das Aktieneigentum vermittelten herrschafts- und vermögensrechtlichen Stellung (siehe dazu Abschnitt D.I.). Unter dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag kann die Leitung der Demag Cranes ausschließlich an den Interessen der Terex Germany oder der Terex Gruppe ausgerichtet werden. Die Interessen der außenstehenden Aktionäre finden dagegen bei den Leitungsentscheidungen über Demag Cranes keine Berücksichtigung mehr. Die außenstehenden Aktionäre verlieren zudem ihren Anspruch auf Zahlung einer Dividende. Darüber hinaus kann Terex Germany die ihr eingeräumte Leitungsmacht dazu nutzen, nachteilige Maßnahmen zu Lasten der Demag Cranes vorzunehmen, etwa Vermögenswerte aus der Demag Cranes abzuziehen oder diese zu belasten. Für diese Beeinträchtigungen werden die außenstehenden Aktionäre über die Regelungen des Vertrags zu Abfindung und Ausgleich wirtschaftlich entschädigt. Die Abfindung kompensiert die Beeinträchtigung der aus der Mitgliedschaft folgenden Herrschafts- und Vermögensrechte; der Ausgleich dient als Ersatz für den Verlust des vermögensrechtlichen Anspruchs auf Dividende. Die außenstehenden Aktionäre haben die Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung (siehe zur Höhe auch Abschnitt E.). Diejenigen Aktionäre, die die Abfindung wählen, sind berechtigt, ihre Demag Cranes Aktien gegen Gewährung einer Barabfindung an Terex Germany zu übertragen. Diejenigen Aktionäre, die den Ausgleich wählen, bleiben weiter Aktionäre der Demag Cranes und erhalten jährlich den Ausgleichsbetrag. Sie sind weiterhin zur Teilnahme an den Hauptversammlungen der Demag Cranes und zur Ausübung der Aktionärsrechte berechtigt. Die Aktionäre der Demag Cranes, die bereits Ausgleichszahlungen angenommen haben, sind weiterhin berechtigt, gegen Übertragung ihrer Demag Cranes Aktien eine Abfindung zu verlangen. Möglicherweise erfolgt die Annahme des Abfindungsangebot erst, nachdem bereits Ausgleichszahlungen geleistet worden sind, insbesondere in dem Fall, dass die Frist zur Annahme des Abfindungsangebots infolge einer Einleitung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zur Bestimmung der angemessenen Abfindung sich nach 305 Abs. 4 Satz 3 AktG verlängert. In dieser Situation werden die bereits empfangenen Ausgleichszahlungen mit dem Anspruch auf Verzinsung der Barabfindung aus 305 Abs. 3 Satz 3 AktG verrechnet. Eine Verrechnung bereits empfangener Ausgleichszahlungen mit der Abfindungszahlung selbst erfolgt jedoch nicht. Dies 78

79 entspricht den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16. September 2002 Az. II ZR 284/01). Die Zulassung der Aktien der Demag Cranes zum Börsenhandel wird durch das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht berührt. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Großteil der außenstehenden Aktionäre das Abfindungsangebot annehmen und sich die Zahl der im Streubesitz gehaltenen Demag Cranes Aktien weiter verringern wird. Dies kann zur Folge haben, dass ein Börsenhandel in Demag Cranes Aktien in der bisherigen Form nicht mehr gewährleistet ist. Die daraus resultierende geringere Verfügbarkeit an Demag Cranes Aktien kann ferner zu größeren Kursschwankungen der Demag Cranes Aktie als in der Vergangenheit führen. Schließlich ist bei der Wahl zwischen Ausgleich und Abfindung in Rechnung zu stellen, dass Terex Germany der Demag Cranes nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch nachteilige Weisungen erteilen kann, sofern sie den Belangen der Terex Gruppe dienen. Derartige nachteilige Weisungen können ungeachtet der Verlustausgleichspflicht der Terex Germany erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage der Demag Cranes haben, die auch nach einer etwaigen Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fortwirken. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass Terex Germany durch bestimmte Übertragungen ihrer Beteiligung auf eine andere Konzerngesellschaft einen wichtigen Grund zur Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags herbeiführen kann, vorausgesetzt sie handelt dabei nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu oben Abschnitt D I.6.). IV. Steuerliche Auswirkungen für die außenstehenden Aktionäre der Demag Cranes 1. Allgemeines Die nachfolgenden Ausführungen enthalten eine kurze Zusammenfassung einiger wichtiger deutscher Besteuerungsgrundsätze, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrags für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige außenstehende Aktionäre von Demag Cranes relevant sein können. Steuerliche Auswirkungen für in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Aktionäre von Demag Cranes werden nachfolgend nicht erläutert. Sie hängen unter anderem von besonderen Vorschriften des deutschen Steuerrechts, dem Steuerrecht des Staates, in dem der 79

80 jeweilige Aktionär ansässig ist, sowie von den Regelungen eines etwa bestehenden Abkommens zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (Doppelbesteuerungsabkommen) ab. Die Darstellung bezieht sich grundsätzlich nur auf in Deutschland erhobene Körperschaft-, Einkommen-, Kapitalertrag- und Gewerbesteuer sowie den Solidaritätszuschlag und behandelt nur einige Aspekte dieser Steuerarten nach derzeit geltendem Recht. Nicht dargestellt werden beispielsweise Besonderheiten wie die Behandlung sogenannter einbringungsgeborener Anteile, die als Gegenleistung für eine steuerbegünstigte Einbringung nach dem Umwandlungssteuergesetz (in der vor dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung) erworben wurden, sowie Sonderregeln für bestimmte Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors. Es wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Darstellung übernommen. Den Aktionären wird zu den Einzelheiten oder bei Zweifelsfällen empfohlen, ihre steuerlichen Berater zu konsultieren. Nur diese sind in der Lage, auch die besonderen steuerlichen Verhältnisse des einzelnen Aktionärs angemessen zu berücksichtigen. 2. Besteuerung von Ausgleichszahlungen bei den Aktionären Die nach 4 Abs. 1 des Vertrags garantierte Ausgleichszahlung unterliegt bei den betroffenen Aktionären von Demag Cranes den allgemeinen Regeln über die Dividendenbesteuerung. Auf die Ausgleichszahlung ist bei der Auszahlung grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% und der auf die Kapitalertragsteuer erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% einzubehalten (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). a) Aktien im Privatvermögen Die Ausgleichszahlungen auf Aktien im Privatvermögen unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Die Einkommensteuerschuld des Aktionärs wird grundsätzlich durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer abgegolten. In diesem Fall muss die Ausgleichszahlung in der Jahressteuererklärung des Aktionärs nicht mehr erklärt werden (Abgeltungsteuer). Auf Antrag des Aktionärs wird seine Ausgleichszahlung der individuellen tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies für ihn zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt (Günstigkeitsprüfung). In diesem Falle sind die Bruttoerträge abzüglich eines Sparer-Pauschbetrages in Höhe von 801 ( bei zusammen veranlagten Ehegatten) für die Besteuerung des Aktionärs maßgeblich; 80

81 ein Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die im Wege der Veranlagung erhobene Einkommensteuer angerechnet. b) Aktien im Betriebsvermögen Bei Aktien im Betriebsvermögen richtet sich die Besteuerung danach, ob der Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist. Die Ausgleichszahlung unterliegt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich des auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). Die einbehaltene Steuer wird auf die Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer des jeweiligen Aktionärs angerechnet. Soweit die einbehaltene Kapitalerstragsteuer die persönliche Steuerschuld des Aktionärs übersteigt, wird sie dem Aktionär erstattet. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag. aa) Aktionär ist körperschaftsteuerpflichtig Bei Körperschaften sind die Ausgleichszahlungen zu 95% von der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag befreit. Jedoch gelten 5% der Ausgleichszahlungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen daher der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Im Gegenzug dürfen im Zusammenhang mit den Ausgleichszahlungen tatsächlich entstandene Betriebsausgaben in voller Höhe abgezogen werden. Die Ausgleichszahlungen unterliegen jedoch in voller Höhe der Gewerbesteuer, es sei denn, der Aktionär ist zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt. Im letztgenannten Fall gilt die Freistellung von 95% der Ausgleichszahlungen von der Körperschaftsteuer für Zwecke der Gewerbesteuer entsprechend. bb) Einzelunternehmer Werden die Aktien von einem Einzelunternehmer (natürlichen Person) als Betriebsvermögen gehalten, unterliegen 60% der Ausgleichszahlung der Einkommensteuer. Entsprechend sind nur 60% der Betriebsausgaben, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung stehen, steuerlich abzugsfähig (vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen). 81

82 Sind die Aktien einer in Deutschland belegenen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs des Aktionärs zuzurechnen, unterliegt die Ausgleichszahlung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, sofern der Aktionär zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums nicht zu mindestens 15% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt ist. Die Gewerbesteuer wird jedoch im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet. cc) Aktionär ist eine Personengesellschaft Werden die Aktien von einer Personengesellschaft gehalten, fällt Einkommen- oder Körperschaftsteuer lediglich auf der Ebene der Gesellschafter an. Für die Gesellschafter, die der Körperschaftsteuer unterliegen, gelten die oben unter aa) dargestellten Besteuerungsgrundsätze. Sofern ein Gesellschafter der Einkommenssteuer unterliegt, wird die Ausgleichszahlung entsprechend den soeben unter bb) dargestellten Grundsätzen besteuert. Für die Gewerbesteuer gilt folgendes: Sind die Aktien der Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft in Deutschland zuzurechnen, unterliegt die Ausgleichszahlung der Gewerbesteuer, es sei denn, die Personengesellschaft ist zu Beginn des maßgeblichen Erhebungszeitraums zu mindestens 15% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt. In letzterem Fall unterliegt die Ausgleichszahlung nicht der Gewerbesteuer; jedoch wird die Ausgleichszahlung, die zum Gewinnanteil einer Kapitalgesellschaft gehört, zu 5% als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe behandelt und unterliegt als solche der Gewerbesteuer. Die von der Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer kann, soweit sie dem Gewinnanteil einer natürlichen Person als Gesellschafter der Personengesellschaft zuzurechnen ist, im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer dieses Aktionärs angerechnet werden. 3. Besteuerung von Abfindungsleistungen bei den Aktionären Nach 5 des Vertrags bietet Terex Germany den außenstehenden Aktionären von Demag Cranes, die aus Anlass des Abschlusses und des Wirksamwerdens des Vertrags 82

83 aus der Gesellschaft ausscheiden möchten, eine Barabfindung in Höhe von EUR 45,52 je Stückaktie der Demag Cranes an. Die Übertragung der Aktien auf Terex Germany gegen Vereinnahmung der Barabfindung stellt für die außenstehenden Aktionäre von Demag Cranes steuerlich eine Veräußerung dar. Ein Veräußerungsgewinn wird erzielt, wenn die Barabfindung abzüglich etwaiger Veräußerungskosten die steuerlichen Anschaffungskosten bzw. den steuerlichen Buchwert bei dem jeweiligen Aktionär übersteigt. Beträgt die Barabfindung abzüglich etwaiger Veräußerungskosten weniger als die Anschaffungskosten bzw. der Buchwert der Aktien bei dem Aktionär, entsteht ein Veräußerungsverlust. Sofern die Aktien bei einem deutschen Kreditinstitut (einschließlich einer deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts), einem deutschen Finanzdienstleistungsinstitut (einschließlich einer deutschen Zweigniederlassung eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts), einem deutschen Wertpapierhandelsunternehmen oder einer deutschen Wertpapierhandelsbank verwahrt oder verwaltet werden oder eine solche Stelle die Veräußerung für Rechnung des Aktionärs ausführt und den Veräußerungserlös ausbezahlt oder verrechnet (einzeln jeweils eine "Zahlstelle"), wird auf einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% zuzüglich des darauf anfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% einbehalten (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). Die Zahlstelle wird jedoch vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand nehmen, wenn (i) der Aktionär eine in Deutschland steuerlich ansässige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, oder (ii) die Aktien zu einem inländischen Betriebsvermögen des Aktionärs gehören, der Aktionär dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt und jeweils bestimmte weitere Voraussetzungen erfüllt werden. a) Aktien im Privatvermögen Die Besteuerung der Abfindungsleistungen hängt davon ab, ob die Aktien von den Aktionären vor dem 1. Januar 2009 oder nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind. aa) Vor dem 1. Januar 2009 angeschaffte Aktien Sind die Aktien an der Demag Cranes dem Privatvermögen zuzurechnen, unterliegt ein aus der Abfindungsleistung resultierender Veräußerungsgewinn nur dann der Einkommensteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag 83

84 sowie gegebenenfalls Kirchensteuer), wenn der Aktionär oder für den Fall, dass der Aktionär die Demag Cranes Aktien unentgeltlich erworben hat der Rechtsvorgänger des Aktionärs zu irgendeinem Zeitpunkt während der fünf Jahre vor dem Erwerb durch Terex Germany gemäß 5 des Vertrags mit mindestens 1% direkt oder indirekt am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt war. In diesem Fall unterliegen 60% der Veräußerungsgewinne aus der Ausgleichsleistung der tariflichen Einkommensteuer des jeweiligen Aktionärs. Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ausgleichszahlung sind entsprechend zu 60% steuerlich abzugsfähig (sogenanntes Teileinkünfteverfahren). War der Aktionär bzw. in dem Fall, dass der Aktionär die Demag Cranes Aktien unentgeltlich erworben hat der Rechtsvorgänger des Aktionärs nicht in oben beschriebenen Sinne mit mindestens 1% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt, bleibt der Veräußerungsgewinn aus der Ausgleichsleistung steuerfrei. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Steuerschuld des Aktionärs angerechnet oder insoweit erstattet, als sie die Steuerschuld übersteigt. bb) Nach dem 31. Dezember 2008 angeschaffte Aktien Gewinne aus der Veräußerung von Aktien, die nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind, unterliegen im Allgemeinen einer Besteuerung in Höhe von 25% zuzüglich des darauf anfallenden Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5% (der Steuerabzug beträgt somit insgesamt 26,375%, zuzüglich etwaiger Kirchensteuer). Die Einkommensteuerschuld des Aktionärs ist mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer grundsätzlich abgegolten. War der Aktionär oder für den Fall, dass der Aktionär die Demag Cranes Aktien unentgeltlich erworben hat der Rechtsvorgänger des Aktionärs zu irgendeinem einem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% am Grundkapital der Demag Cranes beteiligt, ist ein Veräußerungsgewinn zu 60% steuerpflichtig. In diesem Fall wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Steuerschuld des Aktionärs angerechnet oder insoweit erstattet, als sie die Steuerschuld übersteigt. Veräußerungsverluste und wirtschaftlich mit der Veräußerung zusammenhängende Aufwendungen können grundsätzlich zu 60% steuerlich geltend gemacht werden. 84

85 b) Aktien im Betriebsvermögen Werden die Aktien im Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung danach, ob der Aktionär eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist. Einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auf die Steuerschuld des Aktionärs angerechnet oder insoweit erstattet, als sie die Steuerschuld übersteigt. aa) Körperschaft als Aktionär Gewinne aus der Veräußerung von Aktien sind bei Körperschaften grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Jedoch gelten 5% des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und unterliegen daher der Körperschaftsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag) und Gewerbesteuer. Veräußerungsverluste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den veräußerten Aktien stehen, können steuerlich nicht berücksichtigt werden. bb) Einzelunternehmer als Aktionär Sofern die Aktien von einem Einzelunternehmer im Betriebsvermögen gehalten wird, unterliegen 60% des Veräußerungsgewinns der Besteuerung in Höhe des persönlichen Steuersatzes des Aktionärs zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag (gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer). Entsprechend können nur 60% der mit einem Anteilsverkauf zusammenhängenden Betriebsausgaben sowie nur 60% eines Veräußerungsverlustes steuerlich berücksichtigt werden. Nur 60% des Veräußerungsgewinns unterliegen der Gewerbesteuer. Entsprechend sind, vorbehaltlich allgemeiner Beschränkungen, nur 60% der mit einem Anteilsverkauf verbundenen Betriebsausgaben gewerbesteuerlich abzugsfähig. Die Gewerbesteuer kann jedoch im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet werden. cc) Personengesellschaft als Aktionär Ist der Aktionär eine Personengesellschaft, so hängt die Besteuerung davon ab, ob deren Gesellschafter der Einkommen- oder Körperschaft- 85

86 steuer unterliegen. Bei Gesellschaftern, die der Körperschaftsteuer unterliegen, sind Gewinne aus der Veräußerung von Aktien grundsätzlich zu 95% steuerbefreit (siehe oben aa)). Bei Gesellschaftern, die der Einkommensteuer unterliegen, sind 60% der Gewinne aus der Veräußerung von Aktien zu versteuern (siehe oben bb)). Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Personengesellschaft festgesetzt und erhoben, sofern die Aktien einer inländischen Betriebsstätte eines Gewerbebetriebs der Personengesellschaft zuzurechnen sind. Grundsätzlich unterliegen Veräußerungsgewinne zu 60% der Gewerbesteuer, soweit sie auf den Gewinnanteil einer natürlichen Person entfallen und zu 5%, soweit sie auf den Gewinnanteil einer Kapitalgesellschaft entfallen. Veräußerungsverluste und andere Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Aktien stehen, bleiben für Gewerbesteuerzwecke insoweit unberücksichtigt, als sie auf den Gewinnanteil einer Körperschaft entfallen, und werden, vorbehaltlich allgemeiner Beschränkungen, nur zu 60% berücksichtigt, als sie auf den Gewinnanteil einer natürliche Person entfallen. Die von der Personengesellschaft gezahlte Gewerbesteuer, kann soweit sie dem Gewinnanteil einer natürlichen Person als Gesellschafter der Personengesellschaft zuzuordnen ist, im Wege eines pauschalierten Verfahrens vollständig oder teilweise auf die Einkommensteuer dieses Aktionärs angerechnet werden. V. Auswirkungen des Vertrags auf Demag Cranes 1. Rechtliche Auswirkungen Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verändert die Rechtsstellung von Demag Cranes (siehe dazu die Erläuterungen des Vertrags in Abschnitt D.I.). Der Vorstand der Demag Cranes kann aufgrund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch Terex Germany auch zu für Demag Cranes nachteiligen Rechtsgeschäften und Maßnahmen angewiesen werden. Außerdem muss Demag Cranes ihren gesamten Gewinn an Terex Germany abführen. Im Gegenzug ist Terex Germany verpflichtet, einen bei Demag Cranes entstandenen Jahresfehlbetrag auszugleichen. Durch die Verlustausgleichsverpflichtung wird gewährleistet, dass sich das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Gewinnabführungsvertrags vorhandene bilanzielle Eigenkapital von Demag Cranes während der Vertragsdauer nicht vermindert. 86

87 Ungeachtet der Verlustausgleichspflicht des herrschenden Unternehmens können nachteilige Weisungen negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage von Demag Cranes haben, die auch nach einer etwaigen Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags fortwirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Terex Germany durch bestimmte Übertragungen ihrer Beteiligung an Demag Cranes auf eine andere Konzerngesellschaft einen wichtigen Grund zur Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags herbeiführen kann, vorausgesetzt, sie handelt dabei nicht rechtsmissbräuchlich (siehe dazu Abschnitt D.I.6.). Die Börsennotierung der Aktien der Demag Cranes wird durch das Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht berührt. Ein infolge des Abfindungsangebots möglicherweise verringerter Streubesitzanteil der Demag Cranes Aktien kann allerdings zur Folge haben, dass ein Börsenhandel in Demag Cranes Aktien in der bisherigen Form nicht mehr gewährleistet ist (siehe dazu Abschnitt D.III.). Die daraus resultierende geringere Liquidität an Demag Cranes Aktien kann ferner zu größeren Kursschwankungen der Demag Cranes Aktien als in der Vergangenheit führen. 2. Steuerliche Auswirkungen Sofern auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft vorliegen, führt der Vertrag dazu, dass das steuerliche Ergebnis von Demag Cranes vor Gewinnabführung bei Demag Cranes grundsätzlich nicht mehr der Körperschaft- und Gewerbesteuer unterliegt, sondern Terex Germany zugerechnet wird. Die Zurechnung erfolgt für steuerliche Zwecke allerdings unter Abzug der Ausgleichszahlungen. Diese unterfallen zu 20/17 der Körperschaftsteuer auf Ebene der Demag Cranes ( 16 KStG). Aufgrund der Organschaft haftet Demag Cranes gemäß 73 Abgabenordnung für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. E. Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach 304, 305 AktG I. Vorbemerkung Gemäß 304 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am 87

88 Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) enthalten. Als Ausgleichszahlung ist gemäß 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren zukünftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelnen Aktie verteilt werden kann. Nach 305 AktG muss ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (Az. BvR 1613/94) darf bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages nach 305 AktG der Börsenkurs nicht außer Acht gelassen werden. Der Börsenpreis stellt vielmehr grundsätzlich die Untergrenze bei der Bestimmung des den außenstehenden Aktionären angebotenen Abfindungsbetrages darf. Darüber hinaus hat die angemessene Abfindung nach 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend für die Ausgleichszahlung. Terex Industrial ist insoweit nicht als außenstehender Aktionär zu qualifizieren, so dass Terex Industrial weder Anspruch auf einen Ausgleich nach 304 AktG noch Anspruch auf eine Abfindung nach 305 AktG hat. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Abfindung ist der Tag der Hauptversammlung der Demag Cranes, die über die Zustimmung zum Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag Beschluss fassen wird. Die entsprechende Hauptversammlung soll am 16. März 2012 stattfinden. Die Berechnung der festen Ausgleichszahlung ist aus dem ermittelten Ertragswert zu Beginn des Geschäftsjahres abzuleiten, für den der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wirksam wird bzw. wirksam werden soll. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung von Terex Germany haben zu ihrer Unterstützung bei der Festlegung von Ausgleichszahlung und Abfindung Ebner Stolz beauftragt, eine gutachtliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der Demag Cranes sowie zur Höhe des angemessenen Ausgleichs im Sinne des 304 AktG und der angemessenen Abfindung im Sinne des 305 AktG zu erstatten. Ebner Stolz hat die für die Bewertung erforderlichen Arbeiten zwischen September 2011 und dem 30. Januar 2012 durchgeführt. 88

89 Am 30. Januar 2012 hat Ebner Stolz ihre finale gutachtliche Stellungnahme zur Unternehmensbewertung der Demag Cranes vorgelegt. Ebner Stolz hat bei ihrer Unternehmensbewertung die im Standard S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer niedergelegten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen i.d.f ("IDW S 1") zugrunde gelegt. In der Funktion als neutraler Gutachter im Sinne des IDW S 1 kam Ebner Stolz zu dem Ergebnis, dass die angemessene Ausgleichszahlung im Sinne des 304 AktG EUR 3,33 brutto und gegenwärtig EUR 3,04 netto pro Stückaktie, und die Höhe der Barabfindung im Sinne des 305 AktG EUR 45,52 je Stückaktie beträgt Die gutachtliche Stellungnahme von Ebner Stolz ist in vollständiger Fassung als Anlage 6 diesem Bericht beigefügt und damit integraler Bestandteil dieses Berichts. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany machen sich insoweit die Ausführungen der gutachtlichen Stellungnahme vollumfänglich zu eigen. Auf der Basis der gutachtlichen Stellungnahme und aufgrund nachfolgend dargestellter Gründe und Erwägungen haben der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany einvernehmlich den Ausgleich und die Abfindung festgelegt. Zusätzlich hat der Vorstand der Demag Cranes Warth & Klein als eigenen Finanzberater hinzugezogen. Warth & Klein wurde beauftragt, die Bewertung von Ebner Stolz über die Angemessenheit der Abfindungszahlung, der Ausgleichszahlung sowie die Bestimmung des Unternehmenswerts der Demag Cranes zu prüfen. Der Vorstand der Demag Cranes hat Warth & Klein beauftragt, um sich zusätzlich durch eine eigene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beraten zu lassen. Am 30. Januar 2012 nahm Warth & Klein Stellung gegenüber dem Vorstand zur Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der von Ebner Stolz durchgeführten Bestimmung der Ausgleichszahlung und der Abfindungsleistung sowie des Unternehmenswertes. In ihrer Stellungnahme kam Warth & Klein zu dem Ergebnis, dass die in der gutachtlichen Stellungnahme dargelegten Bewertungen und Ergebnisse von Ebner Stolz nachvollziehbar und sachgerecht sind und mit den in IDW S 1 niedergelegten Grundsätzen der Unternehmensbewertung übereinstimmen. Am 30. Januar 2012 haben der Vorstand der Demag Cranes, ergänzend beraten von Warth & Klein, und die Geschäftsführung von Terex Germany übereinstimmend die von Ebner Stolz festgestellten Beträge als angemessene Ausgleichszahlung bzw. als angemessene Abfindungsleistung beschlossen. 89

90 Die Aktionäre der Demag Cranes können sowohl die Abfindung als auch die Ausgleichszahlung in einem Spruchverfahren überprüfen lassen. Jeder Aktionär der Demag Cranes hat die Wahl, ob er sich für die Abfindung entscheidet und damit nicht länger Aktionär der Demag Cranes bleibt, oder ob er die Ausgleichszahlung annimmt und damit weiter Aktionär der Demag Cranes bleibt. Die Entscheidung muss von jedem einzelnen Aktionär der Demag Cranes unter Berücksichtung aller Umstände, einschließlich seiner persönlichen, sowie seiner persönliche Einschätzung hinsichtlich des zukünftigen Wertes der Demag Cranes und des Börsenkurses von Demag Cranes, getroffen werden. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Abschnitt D.I.5. verwiesen. II. Ermittlung und Festlegung der Höhe des Ausgleichs nach 304 AktG Nach 4 des Vertrags garantiert Terex Germany den außenstehenden Aktionären von Demag Cranes für die Dauer des Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von brutto EUR 3,33 und gegenwärtig netto EUR 3,04 je Stückaktie der Demag Cranes. Die Gründe, weshalb die Vertragsparteien einen festen Ausgleich vereinbart haben, wurde bereits in Abschnitt D.I.4.a) dargestellt. Die Vertragsparteien haben sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Ytong-Entscheidung vom 21 Juli 2003, Az. II ZB 17/01) auf einen Brutto-Betrag geeinigt. Diesbezüglich wird auf die Erläuterungen in Abschnitt D.I.4.b) verwiesen. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung von Terex Germany haben im gegenseitigen Einvernehmen die Höhe der Ausgleichszahlung auf der Basis der Ergebnisse der gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz vom 30. Januar 2012 festgesetzt, in der Ebner Stolz zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemessene Ausgleich netto gegenwärtig EUR 3,04 (brutto EUR 3,33) je Stückaktie beträgt. III. Ermittlung und Festlegung der Höhe des Abfindungsbetrages nach 305 AktG Nach 5 des Vertrags ist Terex Germany verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Demag Cranes dessen Aktien gegen Barabfindung ( 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) zu erwerben. Jeder außenstehende Aktionär der Demag Cranes, der von dem Abfindungsangebot Gebrauch machen will, erhält für je eine Demag Cranes Stückaktie einen Barabfindungsbetrag von EUR 45,52. Die für die Vereinbarung der Art der Abfindung als Barabfindung maßgeblichen Gründe sind in Abschnitt D.I.5. dargestellt. 90

91 Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany haben übereinstimmend den Betrag der Abfindungszahlung auf Grundlage der Ergebnisse in der gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz vom 30. Januar 2012 festgesetzt, in der Ebner Stolz einen Betrag von EUR 45,52 je Demag Cranes Stückaktie als angemessen bewertet haben. Bei der Bestimmung des Abfindungsbetrages haben Ebner Stolz und die Vertragsparteien den Börsenkurs der Demag Cranes Aktien berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (Az. BvR 1613/94) stellt der Börsenpreis die Untergrenze bei der Bestimmung des den außenstehenden Aktionären anzubietenden Abfindungsbetrages dar. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12 März 2001, Az. II ZB 15/00) hat die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts bezüglich der Relevanz des Börsenkurses für die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs konkretisiert. Mit seinem Urteil vom 19. Juli 2010 (Stollwerck-Entscheidung, Az. ZB II 18/09) hat er zusätzliche Vorgaben in dieser Hinsicht aufgestellt und näher ausgeführt, dass der maßgebliche Börsenkurs auf Grund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme zu ermitteln ist. Demag Cranes hat ihre Absicht, mit Terex Germany in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrags zu treten, durch eine Pressemitteilung vom 5. September 2011 (nach Börsenschluss) bekannt gegeben. Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelte volumen-gewichtete Börsenkurs der Demag Cranes Aktie gemäß 5 Abs. 3 der WPüG-Angebotsverordnung für den drei- Monatszeitraum vor der Veröffentlichung der Pressemeldung durch Demag Cranes am 5. September 2011 beträgt EUR 45,52. Demgegenüber ermittelt sich anhand der Kursdaten des Finanzdienstleister Bloomberg für diese Zeitspanne ein umsatzgewichteter Börsenkurs von EUR 45,31. Der Vorstand der Demag Cranes und die Geschäftsführung der Terex Germany haben übereinstimmend den höheren, von der BaFin ermittelten Wert von EUR 45,52 zugrunde gelegt. Der von Ebner Stolz in ihrer gutachtlichen Stellungnahme nach dem Ertragswertverfahren gemäß IDW S 1 zum 16. März 2012 ermittelte Unternehmenswert der Demag Cranes beläuft sich auf EUR Dies entspricht einem Wert von EUR 43,23 je Aktie. Dieser Wert liegt unter dem oben genannten volumengewichteten Drei-Monats- Börsenkurs der Demag Cranes Aktie in Höhe von EUR 45,52. 91

92 Dieser volumen-gewichtete Börsenkurs soll nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur dann angepasst und auf den Tag der Hauptversammlung hochgerechnet werden, wenn zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen der öffentlichen Bekanntgabe und der Hauptversammlung wird grundsätzlich als ein solch längerer Zeitraum angesehen. In einem solchen Fall wäre, wenn eine Anpassung des Börsenkurses geboten erscheint, der Börsenpreis nach der Stollwerck-Entscheidung entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung auf den Tag der Hauptversammlung hochzurechnen. Dabei ist nach der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 21. Dezember 2010, Az. 5 W 15/10) in erster Linie auf die Kursentwicklung von Vergleichsunternehmen abzustellen, die derselben Branche angehören, zumal sich die Entwicklung der Gesamtwirtschaft soweit für das in Rede stehende Unternehmen von Relevanz gleichzeitig in der Entwicklung dieser Branche niederschlägt. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall eine Anpassung des volumengewichteten Drei-Monats-Börsenkurses schon deshalb nicht erforderlich, weil zwischen der Bekanntgabe der Absicht, in Verhandlungen über den Abschluss eines Beherrschungsvertrag zu treten (5. September 2011) und dem Tag, an dem die über die Zustimmung zum Vertrag beschließende Hauptversammlung stattfindet (16. März 2012), eine Zeitspanne von lediglich etwas mehr als sechs Monaten liegt. Darüber hinaus wäre selbst dann, wenn eine Anpassung anhand der maßgeblichen Kursentwicklung anderer Unternehmen vorzunehmen wäre, hier keine Anpassung nach oben vorzunehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen in der als Anlage 6 beigefügten gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz verwiesen. Seit dem 5. September 2011 hat sich der Aktienkurs der Demag Cranes Aktien zwar zeitweise erheblich erhöht. Der Vergleich mit der Kursentwicklung der Vergleichsunternehmen, die in der gutachtlichen Stellungnahme von Ebner Stolz genannt sind, spricht aber dafür, dass diese Entwicklung nicht auf der üblichen Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes beruht, sondern eher auf Abfindungsspekulationen. Der Schlusskurs der Demag Cranes vom 27. Januar 2012 beträgt EUR 51,95 und liegt damit etwa 3,7% über dem Aktienkurs vom 5. September F. Vertragsprüfung Auf gemeinsamen Antrag des Vorstands der Demag Cranes und der Geschäftsführung der Terex Germany hat das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23. September 2011, neu gefasst 92

93 am 4. Oktober 2011, die I-ADVISE AG als gemeinsamen sachverständigen Prüfer bestellt ( 293b, 293c AktG). Der Vertragsprüfer erstattet über das Ergebnis seiner Prüfung gesondert Bericht. Der Bericht des Vertragsprüfers wird ebenso wie dieser gemeinsame Vertragsbericht entsprechend den aktienrechtlichen Bestimmungen ab dem Tag der Einberufung der über die Zustimmung zu dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beschließenden Hauptversammlung der Demag Cranes zur Verfügung gestellt. 30. Januar

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97 Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3 Anlage 4: Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement) zwischen Terex Industrial, Terex und Demag Cranes, vom 16. Juni Tochtergesellschaften von Terex Büroräume, Warenlager und Fertigungsanlagen von Terex Tochtergesellschaften von Terex Germany Anlage 5: Patronatserklärung von Terex vom 30. Januar Anlage 6: Gutachtliche Stellungnahme von Ebner Stolz Mönning Bachem GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, zur Bestimmung des Unternehmenswerts der Demag Cranes zum 16. März 2012 vom 30. Januar 2012.

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99 Unverbindliche Übersetzung Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement) zwischen Demag Cranes AG Forststraße Düsseldorf Deutschland - "Demag Cranes AG" oder "Gesellschaft"- und Terex Industrial Holding AG Lindemannstraße Dortmund Deutschland und - "Terex Industrial" oder "Bieterin" - Terex Corporation 200 Nyala Farm Road Westport, CT USA - "Terex" - - Demag Cranes, Terex Industrial und Terex werden einzeln als "Partei" und gemeinsam als "Parteien" bezeichnet -

100 Unverbindliche Übersetzung 2 Inhaltsverzeichnis Definitionen...3 Präambel Unternehmensstrategie Sitz der Gesellschaft, Börsennotierung und Marken Tätigkeitsfelder und Standorte von Demag Cranes Belegschaft und Personal Finanzierung, Dividendenpolitik Corporate Governance Empfehlung des Angebots a Unterstützung und Sicherung der Transaktion Andere Maßnahmen nach Vollzug des Angebots Übertragung an verbundene Unternehmen Laufzeit und Kündigung Öffentliche Bekanntmachungen Schlussbestimmungen...22

101 Unverbindliche Übersetzung 3 Definitionen Definierter Begriff Absatz AktG Präambel A Aktionäre der Gesellschaft Präambel C Angebot Präambel C Angebotspreis Präambel C Angebotsunterlage Präambel C Aufsichtsrat Präambel D Beherrschungsvertrag Präambel C Besseres Angebot 7.3 Besseres Angebot der Bieterin 7.4 BGB 10.4 Bieterin Rubrum Demag Cranes Präambel A Demag Cranes AG Rubrum Demag Cranes Gruppe Präambel A Demag Cranes-Aktie Präambel C Demag Cranes-Aktien Präambel C Drittangebot 7.3 Empfehlungserklärung 7.1 (b) Erhöhter Angebotspreis Präambel D Geändertes Angebot 7.2(b) Gesellschaft Rubrum Mehrheitsaktionär 5.1 Partei Rubrum Parteien Rubrum Squeeze-Out Präambel C Syndizierter Kreditvertrag 5.1 Terex Rubrum Terex Erwerber 9 Terex Gruppe Präambel B Terex Industrial Rubrum Tochterunternehmen 3.5 Transaktion Präambel C Verbundene Unternehmen von Demag Cranes Präambel A Verbundene Unternehmen von Terex Präambel B Vereinbarung Präambel E Vorstand Präambel D WpÜG Präambel C

102 Unverbindliche Übersetzung 4 Präambel A. Die Gesellschaft ist eine börsennotierte deutsche Aktiengesellschaft mit satzungsgemäßem Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB "Verbundene Unternehmen von Demag Cranes" sind mit der Gesellschaft jeweils im Sinne von 15 Aktiengesetz ("AktG") verbundene Unternehmen. Die Gesellschaft und die Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes werden nachfolgend zusammen auch als "Demag Cranes" oder "Demag Cranes Gruppe" bezeichnet. B. Die Bieterin ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der Registernummer HRB Die Bieterin ist eine indirekte hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex. Terex ist eine nach dem Recht des Staates Delaware gegründete Aktiengesellschaft. "Verbundene Unternehmen von Terex" sind mit Terex jeweils gemäß 15 AktG verbundene Unternehmen. Terex und die Verbundenen Unternehmen von Terex (ausgenommen jedoch die Gesellschaft und deren jeweilige Tochtergesellschaften) werden nachfolgend gemeinsam zusammen auch als "Terex Gruppe" bezeichnet. C. Am 19. Mai 2011 veröffentlichte die Bieterin gemäß 34, 14 Abs. 2 und 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ("WpÜG") eine Angebotsunterlage im Sinne des 11 WpÜG ("Angebotsunterlage"), die ihr freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot ("Angebot") an alle Aktionäre der Demag Cranes AG ("Aktionäre der Gesellschaft") zum Erwerb von auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Demag Cranes AG (einzeln jeweils "Demag Cranes Aktie" und gemeinsam "Demag Cranes Aktien"), die nicht bereits von der Bieterin gehalten werden, gegen Zahlung einer Geldleistung in Höhe von EUR 41,75 pro Demag Cranes Aktie ("Angebotspreis"), enthält. Die Annahmefrist für das Angebot endet am 30. Juni 2011 um 24:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit, wenn sie nicht verlängert wurde. Das Angebot ist unter anderem von einer Mindestannahmequote von 51 % aller Demag Cranes Aktien abhängig (das Angebot und seine Durchführung gemäß der Angebotsunterlage in ihrer jeweiligen Fassung die "Transaktion"). In der Angebotsunterlage hat die Bieterin die folgenden möglichen Strukturmaßnahmen beschrieben: - Sofern die Bieterin zu einem bestimmten Zeitpunkt mindestens 75 % der Demag Cranes Aktien hält und sofern dies der Bieterin dann wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint, beabsichtigt die Bieterin den Abschluss eines Beherrschungs-

103 Unverbindliche Übersetzung 5 und Gewinnabführungsvertrags gemäß 291 ff. AktG mit Demag Cranes als beherrschtem Unternehmen ("Beherrschungsvertrag"). - Sofern die Bieterin zu einem bestimmten Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar so viele Demag Cranes Aktien hält, die erforderlich sind, um ggf. unter weiteren Voraussetzungen eine Übertragung der Demag Cranes-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung ("Squeeze- Out") zu verlangen, strebt die Bieterin an, alle für einen solchen Squeeze-Out erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, sofern dies der Bieterin dann wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint D. Terex und die Bieterin würden es begrüßen, wenn der Vorstand der Gesellschaft (der "Vorstand") und der Aufsichtsrat der Gesellschaft (der "Aufsichtsrat") das Angebot und die dahinter stehenden strategischen Beweggründe unterstützen und den Aktionären der Gesellschaft die Annahme des Angebots empfehlen würden. Mit Blick auf eine solche Empfehlung erwägt die Bieterin, den Angebotspreis auf EUR 45,50 ("Erhöhter Angebotspreis") zu erhöhen und ihre Zusagen an die Stakeholder von Demag Cranes in dieser Vereinbarung zu spezifizieren E. Diese Vereinbarung über die Zusammenführung von Unternehmen (Business Combination Agreement) ("Vereinbarung") beschreibt die Rahmenbedingungen und das gegenseitige Verständnis der Parteien hinsichtlich der Transaktion sowie bestimmter Absichten, Zusagen und Verpflichtungen der Bieterin und der Demag Cranes im Zusammenhang mit der Transaktion und der Geschäftstätigkeit von Demag Cranes vor und nach Vollzug der Transaktion. Insbesondere adressiert diese Vereinbarung Aspekte der Beziehung zwischen Terex und Demag Cranes im Hinblick auf den Umstand, dass die Demag Cranes AG nach Vollzug der Transaktion ein Mitglied der Terex Gruppe sein wird. Mit dem Abschluss dieser Vereinbarung verfolgen die Parteien unter anderem die folgenden Ziele zur Integration von Demag Cranes als fünftes operatives Segment in die Terex Gruppe: (a) (b) die Stellung von Demag Cranes in Bereichen zu stärken, in denen Demag Cranes derzeit Geschäfte betreibt, wobei Demag Cranes einer der weltweit führenden Hersteller von Premiumprodukten in den Bereichen Industriekrane, Krankomponenten, Hafenkrane und Terminalautomatisierungstechnik sowie einer breiten Palette von Dienstleistungen ist, den langfristigen Wert von Demag Cranes zu steigern,

104 Unverbindliche Übersetzung 6 (c) dass der Sitz der Demag Cranes AG mit den zentralen Funktionen wie in 3.5 und 3.6 beschrieben weiterhin in Düsseldorf / Benrath sein soll, (d) (e) dieselben Verantwortungsbereiche für das Geschäft der Demag Cranes als separaten und unabhängigen Geschäftsbereich einzurichten wie für die bestehenden Segmente Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen und Materialverarbeitung von Terex, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Transaktion auf Wachstum und nicht auf Kosteneinsparungen beruht. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende: 1 Unternehmensstrategie 1.1 Unabhängigkeit des Vorstands: Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vorstand die Geschäfte von Demag Cranes weiterhin unabhängig gemäß geltendem Recht und auf der Grundlage der derzeit bestehenden bzw. in Zukunft durch den Vorstand weiter entwickelten Unternehmensstrategie führen soll. Die Strategie und die Umsetzung der Strategie für das Geschäft von Demag Cranes verbleiben im Verantwortungsbereich des Vorstands. Dies gilt für alle Geschäftsfelder, in denen Demag Cranes derzeit tätig ist. 1.2 Strategie: Terex erkennt an, dass Demag Cranes eine klare und erfolgreiche Strategie verfolgt, wie sie unter anderem in der gemeinsamen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats zum Angebot gemäß 27 WpÜG vom 31. Mai 2011 beschrieben ist. Terex befürwortet diese Strategie vollumfänglich und wird die Gesellschaft bei der Umsetzung dieser Strategie unterstützen. Terex beabsichtigt weiterhin, die Stellung von Demag Cranes als führender Anbieter von Industriekranen, Kranbauteilen, Hafenkranen, Hafenautomatisierungstechnik und Services-Aktivitäten aufrecht zu erhalten und zu fördern. Terex beabsichtigt, Demag Cranes dabei zu unterstützen, von zukünftigen Marktchancen zu profitieren und die Marktstellung von Demag Cranes auszubauen. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen und unbeschadet der Allgemeingültigkeit des Vorstehenden beabsichtigt Terex die strategischen Wachstumsprojekte der Demag Cranes zu unterstützen, darunter

105 Unverbindliche Übersetzung 7 - die Erweiterung des mittleren Marktsegments mit in Ländern wie China oder Indien lokal produzierten Produkten, die unter anderem in andere aufstrebende Märkte exportiert werden sollen; - die Expansion in China, insbesondere durch die geplante strategische Allianz mit der Weihua Gruppe, sowie das Ziel von Demag Cranes, bis zum Jahr 2015 in China einen Marktanteil von mindestens 10 % zu erzielen; - die Expansion in Brasilien; - das Verfolgen von Großprojekten im Segment der Hafentechnologie; - die aktuellen und neuen Initiativen in der Hafentechnologie, wie etwa E-AGV, Green Range (einschließlich Hafenmobilkranen mit Hybridantrieb) und Produkten des mittleren Marktsegments; sowie - den weiteren globalen Ausbau der Services-Aktivitäten mit einer Steigerung der Systemdienstleistungen und besonderen Serviceangeboten für die Produkte Dritter. 1.3 Expertise, Marktzugang und Ressourcen: Ähnlich wie in anderen Terex-Segmenten und zu ähnlichen Bedingungen beabsichtigt Terex, (i) Demag Cranes die Expertise und den Marktzugang der Terex Gruppe zur Verfügung zu stellen, um die Weiterentwicklung und Expansion von Demag Cranes zu unterstützen und (ii) der Demag Cranes Zugang zu den internen Ressourcen von Terex zu gewähren, im Fall von (ii), sofern und soweit die Parteien diesen Zugang als vorteilhaft für die Geschäftsentwicklung von Demag Cranes ansehen, insbesondere in folgenden Bereichen: - weltweite Warenbeschaffung (Stahl, Hydraulik, Elektronik etc.); - Schulungen zur Betriebsverbesserung und berufliche Unterstützung; - Terex Ingenieurzentrum in Indien sowie - administrative Unterstützung in Wachstumsmärkten. 1.4 IT-Systeme und ERP Strategie: Terex verpflichtet sich, die im Rahmen der Restrukturierung der Gruppe und entsprechend der Geschäftsstrategie von Demag Cranes eingeführte Neuausrichtung der Systemintegration nicht zu ändern, die detailliert in 3.2 beschrieben wird. Die IT-Strategie für die besonderen Anforderungen der Segmente (Industriekrane, Services und Hafentechnologie) wird dabei weiterhin durch den opera-

106 Unverbindliche Übersetzung 8 tiven Segmentvorstand von Demag Cranes (Demag Cranes Operating Segment Board) verantwortet (wie in 3.5 beschrieben), vorausgesetzt, dass nach dem Vollzug des Angebots eine angemessene Finanzberichterstattung auf der Grundlage der International Financial Reporting Standards (IFRS) innerhalb der Terex-Gruppe sichergestellt werden kann. Die Parteien arbeiten einvernehmlich zusammen, um so schnell wie möglich Lösungen zu finden, eine angemessene Finanzberichterstattung auf Grundlage der US- GAAP zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für eine solche zusätzliche Berichterstattung auf Grundlage der US-GAAP werden von Terex getragen. 2 Sitz der Gesellschaft, Börsennotierung und Marken 2.1 Sitz der Gesellschaft: Terex verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass Demag Cranes AG oder gegebenenfalls der operative Segmentvorstand von Demag Cranes (wie in 3.5 beschrieben) seinen (Satzungs-)Sitz in Düsseldorf, Deutschland, und die Zentralfunktionen wie in 3.5 und 3.6 beschrieben, behält. 2.2 Börsennotierung: Bis zum Vollzug (Wirksamwerden) eines Squeeze-Out wird Terex die Demag Cranes AG nicht dazu veranlassen, die Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zu beenden. 2.3 Marken "Demag" und "Gottwald": Terex unterstützt Demag Cranes dabei, die erfolgreichen Marken "Demag" und "Gottwald" profitabel zu nutzen und den Bekanntheitsgrad dieser Marken weiter zu fördern. Terex verpflichtet sich, "Demag" und "Gottwald" als unabhängige Marken zu erhalten, wobei "Demag" für Industriekrane und damit zusammenhängende Services-Aktivitäten und die Marke "Gottwald" (möglicherweise in Form einer kombinierten Marke "Terex Gottwald") für das Geschäft mit Hafentechnologien und damit zusammenhängende Services-Aktivitäten steht. Änderungen der aktuellen Markenstrategie dürfen nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Vorstands durchgeführt werden. 3 Tätigkeitsfelder und Standorte von Demag Cranes 3.1 Anlagen und Standorte: Terex verpflichtet sich, keine Änderung der Standorte der Demag Cranes AG oder der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes in Deutschland oder der Hauptaktivitäten an bedeutenden Produktionsstandorten zu veranlassen. Insbesondere und nur unter Berücksichtigung der in 3.2 aufgeführten Zentralisierung der Funktionen soll - Luisenthal weiterhin das führende Fertigungszentrum für Standardkrane bleiben;

107 Unverbindliche Übersetzung 9 - Uslar weiterhin das führende Fertigungszentrum für Antriebe bleiben; - Wetter weiterhin das führende Fertigungszentrum für IC-Komponenten bleiben; und - Düsseldorf/Benrath weiterhin das führende Fertigungszentrum für mobile Hafenkrane und das Service-Zentrum bleiben. 3.2 Zentralisierung von gemeinsamen Dienstleistungsfunktionen und Segmentfunktionen: Als Teil des Demag Cranes Restrukturierungsprogramms hat Demag Cranes die organisatorische Umsetzung der gemeinsamen Dienstleistungsfunktionen mit einer gemeinschaftlichen Verantwortung innerhalb der Unternehmensgruppe zentralisiert. Dies bezog sich insbesondere auf die Funktionen Controlling, Finanz- und Rechnungswesen, Konzernrechnungswesen, IT, Strategischer Einkauf, Personal, Unternehmensstrategie, Unternehmenskommunikation, Unternehmensmarketing sowie der Sprachendienste. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen widerspricht Terex nicht der Zentralisierung dieser und eventuell weiterer gemeinsamer Funktionen und Segment- Funktionen durch Demag Cranes in Düsseldorf, die unabhängig von der Transaktion weiter umgesetzt werden sollen. 3.3 Forschung & Entwicklung und Investitionen: Terex erkennt an, dass das Geschäft der Demag Cranes durch eine sehr starke technologische Ausrichtung angetrieben wird, was sich in erheblichen Forschungs- und Entwicklungsausgaben zeigt. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen unterstützt Terex die Expansionsstrategie der Demag Cranes unter Berücksichtigung des Status der Gesellschaft als Mitglied der Terex Gruppe. Terex wird sämtliche Aktivitäten zur Verlagerung an den Standorten in Düsseldorf und jegliche Veränderungen dieser Anlagen und Standorte unterstützen, um die aktuelle Integration und Restrukturierung von Demag Cranes zu vollenden. Auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen wird Terex die deutsche Forschungs- und Entwicklungsplattform als Kompetenzzentrum sowie als wichtigstes und wachsendes Forschungs- und Entwicklungs-Drehkreuz für das zukünftige Geschäft mit Industriekranen und Hafentechnologie unterstützen. 3.4 Industrielle Führung: Die industrielle Führung des Geschäfts für Industriekrane, Hafentechnologie sowie des Services-Geschäfts soll beim operativen Segmentvorstand von Demag Cranes (wie in 3.5 definiert) verbleiben und weiterhin ihren Hauptsitz in Düsseldorf/Benrath haben. Aufgrund des einzigartigen Fachwissens und der Expertise von Demag Cranes im Services-Geschäft beabsichtigen die Parteien, das Demag Cranes

108 Unverbindliche Übersetzung 10 Services-Geschäft um weitere ähnliche Funktionen zu ergänzen, die derzeit von anderen Terex-Segmenten gehalten werden. Im Anschluss an das Wirksamwerden eines Beherrschungsvertrags beabsichtigt Terex, seine Aktivitäten im Hafenausrüstungsgeschäft mit dem Hafentechnologiegeschäft der Demag Cranes zu kombinieren, dessen Führung beim operativen Segmentvorstand von Demag Cranes verbleiben soll. 3.5 Organisationsstruktur: Um die industrielle Führung, wie in 3.4 dargelegt, abzubilden, beabsichtigen die Parteien, dass Demag Cranes als separates und unabhängiges operatives Segment ähnlich wie die von Terex bisher geführten Segmente Krane, Baumaschinen, Hubarbeitsbühnen und Materialverarbeitung betrieben wird und der Vorstand weiterhin mindestens dieselben Verantwortungsbereiche für das Demag Cranes Geschäft haben wird wie gegenwärtig die Geschäftsleiter anderer Segmente von Terex. Diese Verantwortung soll bei einem entsprechend operativen Segmentvorstand der Demag Cranes liegen (wobei es sich beim operativen Segmentvorstand von Demag Cranes um den Vorstand handeln soll). Unter Berücksichtigung des Status der Demag Cranes als Mitglied der Terex Gruppe soll der operative Segmentvorstand der Demag Cranes die folgenden Verantwortungsbereiche haben: (a) (b) (c) CEO (Chief Executive Officer) des operativen Segments mit der Verantwortung für das Geschäftssegment Services, Unternehmensentwicklung, Compliance, Recht, Unternehmenskommunikation & Marketing, Interne Revision, Beteiligungen, Führungskräfteentwicklung, Personal; COO (Chief Operating Officer) des operativen Segments mit der Verantwortung für das Geschäftssegment Industriekrane und das Geschäftssegment Hafentechnologie; und CFO (Chief Financial Officer) des operativen Segments mit der Verantwortung für Investor Relations, Rechnungswesen, Treasury & Versicherungen, IT, Planung, Reporting & Controlling, Steuern, Mergers & Acquisitions und Einkauf, jeweils einschließlich aller Tochterunternehmen, Joint Ventures und Anteilsbesitze der Demag Cranes AG ("Tochterunternehmen"), allerdings unter der Voraussetzung, dass die Mitglieder des operativen Demag Cranes Segmentvorstands, soweit nach deutschem Recht zulässig, kooperieren um zu gewährleisten, dass Terex seinen Verpflichtungen als US-börsennotierte Gesellschaft nachkommt; und

109 Unverbindliche Übersetzung 11 die Verantwortungsbereiche mit Wirksamwerden des Beherrschungsvertrages der Verantwortungsstruktur innerhalb der Terex Gruppe entsprechen. Der CEO des operativen Demag Cranes Segments wird (i) den Titel "President of Demag Cranes" erhalten, (ii) direkt gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden von Terex berichten und (iii) ein Mitglied des Terex Executive Leadership Teams sein. 3.6 Mit der Börsennotierung verbundene Kosten: Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass nur und ausschließlich die folgenden zentralen gemeinsamen Dienstfunktionen am Hauptsitz, welche Terex als allein mit einer Börsennotierung verbundene Kosten ansieht, beendet und eingestellt werden: - Interne Revision - Investor Relations - Treasury - Versicherungen Den Mitarbeitern, die von einer solchen Beendigung betroffen sind, wird eine äquivalente Position in der Terex Gruppe angeboten, soweit eine solche Position verfügbar und der maßgebliche Mitarbeiter für diese Position geeignet ist. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter sich gegen die Annahme eines solchen Angebots entscheidet, hat dieser einen Anspruch gegen Demag Cranes auf (i) die Abfindung entsprechend des Demag Cranes Sozialplans aus dem Jahr 2009, welcher im Zusammenhang mit der Reorganisation von Demag Cranes geschlossen wurde oder (ii) zwei Jahresgehälter des Mitarbeiters, unter Annahme einer hundertprozentigen Zielerreichung, je nachdem, welcher Betrag höher ist. 4 Belegschaft und Personal 4.1 Belegschaft und Regelungen zur Belegschaft: Terex erkennt an, dass die engagierte Belegschaft der Demag Cranes AG und der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes das Fundament für den derzeitigen und künftigen Erfolg von Demag Cranes bildet. Terex sieht die Transaktion ausdrücklich als eine Wachstumschance für die Belegschaft und die anderen Stakeholder der Demag Cranes an und nicht als einen Erwerb, der auf eine Kostenreduzierung zum Nachteil der Belegschaft von Demag Cranes gerichtet ist. Umgekehrt gesagt, sieht Terex, dass der Erfolg der Transaktion und insbesondere der anhaltende Geschäftserfolg von Demag Cranes von der Kreativität der Belegschaft von Demag Cranes und ihrem Innovationspotenzial abhängt zwei Faktoren, die sich in hohem Maße auf die Kompetenz und das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Demag Cranes stützen.

110 Unverbindliche Übersetzung 12 Terex beabsichtigt, einen konstruktiven Dialog mit sämtlichen Arbeitnehmergremien der Demag Cranes fortzuführen und den Vorstand dabei zu unterstützen, attraktive und wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen zu erhalten und zu entwickeln, um die exzellente weltweite Mitarbeiterbasis zu erhalten. Insbesondere verpflichtet sich Terex, soweit nicht gesetzlich vorgeschrieben, (a) (b) (c) (d) Demag Cranes nicht zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen oder einzuleiten, die auf die Änderung oder Kündigung bestehender Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder ähnlicher Verträge der Demag Cranes AG und/oder Verbundener Unternehmen von Demag Cranes abzielen; die Rechte der Mitarbeiter, Betriebsräte und Gewerkschaften zu respektieren, die innerhalb oder bezüglich der Demag Cranes AG und der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes nach geltenden Gesetzen, Vorschriften, Abmachungen und Vereinbarungen bestehen; Demag Cranes nicht zu veranlassen, Handlungen einzuleiten, die auf eine Änderung der Tarifzuständigkeit auf Arbeitgeberseite abzielen; und Demag Cranes nicht zu veranlassen, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Änderung des derzeitigen Grads an Arbeitnehmermitbestimmung im Aufsichtsrat führen würden. 4.2 Personalabbau: Terex erkennt an, dass Terex und Demag Cranes über komplementäre Geschäftsfelder verfügen, die sich praktisch nicht überschneiden. Vor diesem Hintergrund verpflichtet sich Terex, außer im Hinblick auf die in 3.6 genannten Funktionen, Demag Cranes nicht zu einem Abbau der derzeitigen Belegschaft der Demag Cranes AG und/oder eines Verbundenen Unternehmens von Demag Cranes in direkter Folge der Transaktion zu veranlassen. Terex erwartet keine betriebsbedingten Kündigungen von Arbeitnehmern der Demag Cranes oder eines Verbundenen Unternehmens von Demag Cranes in direkter Folge der Transaktion. 4.3 Bindung der Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter / Anreizprogramme: Sofern Demag Cranes Aktien nicht länger an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert werden, ist jeder Teilnehmer des Matching Stock Programms der Demag Cranes AG, in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis ohne Übernahmeangebot, berechtigt, von der Demag Cranes AG für jede von ihm gehaltene Phantomaktie eine Barzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Basispreis und dem durchschnittlichen, nicht gewichteten Schlusskurs auf der XETRA-Handelsplattform während der letzten 60 Handelstage unmittelbar vor Wirksamwerden des Delistings (Ausübungskurs) zu erhalten.

111 Unverbindliche Übersetzung 13 5 Finanzierung, Dividendenpolitik 5.1 Finanzierung: Bis zum Inkrafttreten eines Beherrschungsvertrags bleibt die Finanzierung von Demag Cranes unabhängig von Terex, und Terex beabsichtigt nicht, eine Änderung der derzeitigen unabhängigen Finanzierungsstrategie von Demag Cranes einzuleiten. Insbesondere beabsichtigt Terex nicht, sofern Terex nicht eine Finanzierung zu gleichen oder besseren Konditionen zur Verfügung stellen kann, nachteilig auf den bestehenden syndizierten Kreditvertrag über EUR vom 18. November 2010, der voraussichtlich im Juni 2011 ergänzt werden soll ("Syndizierter Kreditvertrag"), einzuwirken, insbesondere auf die folgenden Verpflichtungen aus dem Syndizierten Kreditvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung in Bezug auf den Mehrheitsaktionär (wobei der Begriff "Mehrheitsaktionär" sämtliche Mitglieder der Terex Gruppe bezeichnet, solange Mitglieder der Terex Gruppe entweder einzeln oder mit anderen Personen gemeinsam handelnd mehr als 50 % des gezeichneten Grundkapitals der Demag Cranes AG halten (wobei zur Berechnung dieser Grenze stimmrechtslose Vorzugsaktien der Demag Cranes AG, sofern vorhanden, bei der Ermittlung des jeweiligen prozentualen Anteils unberücksichtigt bleiben)): - Weder die Demag Cranes AG noch Verbundene Unternehmen von Demag Cranes dürfen Rechtsgeschäfte mit Aktionären der Demag Cranes AG oder mit Rechtsträgern, von denen diese Aktionäre kontrolliert werden oder die von diesen Aktionären kontrolliert werden, vornehmen, es sei denn, dies geschieht zu marktüblichen Bedingungen (arm's length) und im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs. - Weder die Demag Cranes AG noch Verbundene Unternehmen von Demag Cranes dürfen (i) einem Mehrheitsaktionär oder in Bezug auf die Verpflichtungen eines Mehrheitsaktionärs Garantien, Freistellungserklärungen oder andere Arten der Zusicherung gegen finanzielle Verluste oder Sicherungsrechte (wie in dem Syndizierten Kreditvertrag definiert) gewähren; (ii) einem Mehrheitsaktionär Darlehen oder Kredit gewähren, Cash-Pooling- Vereinbarungen mit einem Mehrheitsaktionär eingehen, die Zahlungsfähigkeit eines Mehrheitsaktionärs auf andere Weise aufrechterhalten oder diesem Betriebskapital zur Verfügung stellen;

112 Unverbindliche Übersetzung 14 (iii) in Aktien, Anteile, Wertpapiere oder andere Beteiligungen eines Mehrheitsaktionärs investieren oder diese erwerben (oder deren Erwerb vereinbaren); (iv) eine Verschmelzung, Aufspaltung, gesellschaftsrechtliche Restrukturierung oder vergleichbare Verträge, Vereinbarungen oder Rechtsgeschäfte mit einem Mehrheitsaktionär oder unter sonstiger Beteiligung eines Mehrheitsaktionärs eingehen; (v) Vermögenswerte (einschließlich Aktien der Demag Cranes AG oder einer sonstigen Person, bei der es sich nicht um einen Mehrheitsaktionär handelt) von einem Mehrheitsaktionär erwerben, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Handelns zu marktüblichen Bedingungen; (vi) Vermögenswerte an einen Mehrheitsaktionär veräußern, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Handelns zu marktüblichen Bedingungen; (vii) Joint Ventures oder vergleichbare Vereinbarungen mit einem Mehrheitsaktionär eingehen; oder (viii) Verträge, Vereinbarungen oder Rechtsgeschäfte mit einem Mehrheitsaktionär oder zu Gunsten eines Mehrheitsaktionärs eingehen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs, zum vollen Marktwert und zu marktüblichen Bedingungen, wobei die Ziffern (v), (vi) und (viii) nicht dahingehend auszulegen sind, dass sie (x) die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Auflösung einer zwischen der Demag Cranes & Components GmbH (Salzburg) und der Demag Mobile Cranes GmbH & Co. KG (Zweibrücken) geschlossenen Vertriebskooperation für die Region Österreich oder (y) die Erfüllung eines zwischen der Demag Cranes & Components GmbH (Salzburg) und der Terex-Demag GmbH & Co. KG (Zweibrücken) geschlossenen Dienstleistungsvertrags (in seiner jeweils gültigen Fassung im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs, zum vollen Marktwert und zu marktüblichen Bedingungen) für die Region Österreich einschränken. Soweit der syndizierte Kreditvertrag mit bestehenden Finanzverträgen von Terex im Konflikt steht, vereinbaren die Parteien, im guten Glauben zusammenzuarbeiten, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, die nicht nachteilig für die Demag Cranes AG ist.

113 Unverbindliche Übersetzung Dividendenpolitik: Bis zum Wirksamwerden eines Beherrschungsvertrags verpflichtet sich Terex Demag Cranes nicht zu veranlassen, die bestehende Dividendenpraxis der Demag Cranes AG zu ändern, die vorsieht, dass die Zahlung von Dividenden oder sonstigen Ausschüttungen auf das oder hinsichtlich des Aktienkapital(s) der Demag Cranes AG für ein Geschäftsjahr insgesamt 50 % des operativen Ergebnisses nach Steuern der Demag Cranes Gruppe (welches nach denselben Grundsätzen berechnet wird, die für die Berechnung des operativen Ergebnisses nach Steuern der Demag Cranes Gruppe für die Zwecke des ursprünglichen Jahresabschlusses (wie in dem Syndizierten Kreditvertrag definiert) gelten) für das entsprechende Geschäftsjahr nicht übersteigen. 6 Corporate Governance 6.1 Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat besteht aus zwölf (12) Mitgliedern. Terex verpflichtet sich, keine Veränderung der Größe des Aufsichtsrats einzuleiten. 6.2 Vorstand: (a) Zusammensetzung Terex hat vollstes Vertrauen in die derzeitigen Vorstandsmitglieder und beabsichtigt nicht auf eine Änderung der Zusammensetzung des Vorstands hinzuwirken oder einzuleiten. Für die Dauer der laufenden Amtszeit der Vorstandsmitglieder beabsichtigt Terex, keine Handlungen einzuleiten oder auf sonstige Weise zu unterstützen, die auf die Abberufung derzeitiger Vorstandsmitglieder oder die Kündigung der entsprechenden Dienstverträge abzielen. (b) Unabhängigkeit des Vorstands Der Vorstand bleibt weiterhin unabhängig von Terex. Terex erkennt an, dass weder Terex noch Verbundene Unternehmen von Terex berechtigt sind, dem Vorstand oder einem seiner Mitglieder Weisungen zu erteilen und dass sofern kein Beherrschungsvertrag existiert weder der Vorstand noch seine Mitglieder verpflichtet sind, Rechtsgeschäfte vorzunehmen oder zu unterlassen oder auf Veranlassung von Terex zu handeln, unabhängig davon, ob in Form einer Bitte, Aufforderung oder Anweisung.

114 Unverbindliche Übersetzung 16 7 Empfehlung des Angebots 7.1 Empfehlung des Vorstands: Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung unterstützt der Vorstand die Transaktion auf Grundlage der in dieser Vereinbarung beschriebenen Erwägungen. Daher wird der Vorstand in seiner begründeten Stellungnahme gemäß 27 WpÜG bestätigen, die er nicht ändern oder zurückziehen wird solange die Empfehlungsvoraussetzungen erfüllt sind, dass er (a) (b) den Erhöhten Angebotspreis als angemessen erachtet und unter Berücksichtigung, unter anderem, der in dieser Vereinbarung enthaltenen Zusagen und Verpflichtungserklärungen von Terex, den Aktionären der Gesellschaft empfiehlt, das Geänderte Angebot anzunehmen ("Empfehlungserklärung"). 7.2 Empfehlungsvoraussetzungen: Die Verpflichtung zur Abgabe der Empfehlungserklärung unterliegt folgenden Voraussetzungen: (a) der Erhöhte Angebotspreis beträgt nicht weniger als EUR 45,50; (b) die Bieterin hat das Angebot gemäß 21 WpÜG unter Erhöhung des Angebotspreises und auf eine Weise geändert, die dieser Vereinbarung nicht widerspricht (das dementsprechend geänderte Angebot, das "Geänderte Angebot"). (c) seitens eines Dritten wurde kein Besseres Angebot (wie nachstehend in 7.3 definiert) abgegeben und die Bieterin hat ihr Angebot nicht gemäß 7.3 (b) geändert; und (d) es liegen keine sonstigen Umstände vor, die nach vernünftiger Ansicht des Vorstands, der hierbei nach Treu und Glauben handelt, dazu führen würden, dass die Vorstandsmitglieder gegen ihre Pflichten nach geltendem Recht (einschließlich ihrer Treuepflichten nach deutschem Recht, insbesondere der Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit gemäß 93 AktG) verstoßen, indem sie die Empfehlungserklärung abgeben. 7.3 Drittangebot: Gibt ein Dritter ein Angebot für alle Demag Cranes Aktien ab oder veröffentlicht ein Dritter seine Entscheidung zur Abgabe eines solchen Angebots gemäß 10 Abs. 1 WpÜG ("Drittangebot"), ist der Vorstand berechtigt, seine Empfehlungserklärung zurückzunehmen und/oder den Aktionären der Gesellschaft das Drittangebot zu empfehlen, vorausgesetzt, dass

115 Unverbindliche Übersetzung 17 (a) (b) der Vorstand (der hierbei angemessen und nach Treu und Glauben handelt) feststellt, dass das Drittangebot besser für Demag Cranes, die Aktionäre der Gesellschaft und ihre Stakeholder ist als das Geänderte Angebot, wobei insbesondere alle Bedingungen des Drittangebots zu berücksichtigen sind, darunter seine Bedingtheit, die Wahrscheinlichkeit seines Vollzugs nach Maßgabe seiner Bedingungen und der voraussichtliche zeitliche Ablauf der Transaktion; und Terex das Geänderte Angebot nicht innerhalb von fünf (5) Geschäftstagen nach der Mitteilung des Vorstands der Demag Cranes AG, dass das Drittangebot nach Ansicht des Vorstands günstiger für die Gesellschaft, die Aktionäre der Gesellschaft und ihre Stakeholder ist, geändert hat. (ein Drittangebot wie unter (a) und (b) dargelegt wird jeweils als "Besseres Angebot" bezeichnet.) 7.4 Besseres Angebot von Terex: Ändert Terex das Geänderte Angebot wie vorstehend in 7.3 (b) erläutert und wandelt es somit zu einem "Besseren Angebot der Bieterin" um, beziehen sich alle Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere die Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf das Geänderte Angebot, ab dem Zeitpunkt dieser Umwandlung auf das Bessere Angebot der Bieterin anstelle des Geänderten Angebots. 7.5 Unterstützungsbedingungen: Sämtliche Verpflichtungen des Vorstands gemäß dieser Vereinbarung bestehen nur, sofern und soweit diese Verpflichtungen mit den Bestimmungen des anwendbaren Rechts im Einklang stehen und nicht gegen diese verstoßen, insbesondere Verpflichtungen der Vorstandsmitglieder zur Einhaltung ihrer Sorgfaltsund Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft, einschließlich ihrer Verpflichtungen nach 14, 27 und 33 WpÜG sowie 76 und 93 AktG. 7a Unterstützung und Sicherung der Transaktion 7a.1 Die Gesellschaft verpflichtet sich hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ab dem Datum dieser Vereinbarung bis zum Ablauf der weiteren Annahmefrist davon abzusehen, jegliche Maßnahmen oder Schritte einzuleiten, die den Erfolg des Angebots gefährden könnten. Insbesondere verpflichtet sich die Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, davon abzusehen, soweit dies den Erfolg des Angebots gefährden könnte: (i) ein konkurrierendes Drittangebot einzuwerben, d.h. aktiv zu erbitten, sowohl indirekt oder direkt;

116 Unverbindliche Übersetzung 18 (ii) (iii) (iv) (v) (vi) jegliche vertrauliche Dokumente in Bezug auf die Demag Cranes Gruppe oder deren Geschäft dritten Personen, die ein Drittangebot in Betracht ziehen, zur Verfügung zu stellen; das Grundkapital der Gesellschaft zu erhöhen oder jegliche andere Kapitalmaßnahmen oder kapitalrelevante Maßnahmen in Bezug auf die Aktien der Gesellschaft durchzuführen, die den aggregierten Angebotspreis erhöhen (mit Ausnahme des bestehenden Matching Stock Programms); sowohl unmittelbar als auch mittelbar wesentliche Vermögensgegenstände (einschließlich Beteiligungen in immateriellen Vermögensgegenständen, Sachanlagen oder Finanzanlagen) zu kaufen, verkaufen, erwerben, übertragen oder belasten, die einen Gesamtwert von über EUR 100 Mio. haben, im Wege der Verschmelzung oder einer anderen Form der Umwandlung, Übernahme, Erwerb, Übertragung, Veräußerung oder einer ähnlichen Transaktionen mit einer oder mehreren Dritten oder einen dieser Vermögensgegenstände auf andere Art und Weise zu veräußern; Joint Ventures, Partnerschaften oder andere Formen der Kooperation mit Dritten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsablaufs einzugehen; und im Übrigen davon abzusehen, irgendeine Handlung außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs vorzunehmen. 7a.2 Bis zum Vollzug des Angebots verpflichtet sich die Gesellschaft und wird dafür Sorge tragen, dass keine Gesellschaft der Demag Cranes Gruppe unmittelbar oder mittelbar die Vergütung für irgendeinen Arbeitnehmer oder ein Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft der Demag Cranes Gruppe erhöht, soweit dies nicht in 3.6 vorgesehen oder ansonsten im Einklang mit der bisherigen Übung steht, es sei denn die Erhöhung ist rechtlich erforderlich. 7a.3 Für den Fall, dass die Gesellschaft von Dritten kontaktiert wird, die erwägen,ein Drittangebot abzugeben, verpflichtet sich die Gesellschaft hiermit, soweit gesetzlich zulässig, die Bieterin unverzüglich über den Namen dieses oder dieser Dritten, den Inhalt jedes dieser (in Erwägung gezogene) Drittangebote und jegliche weitere Entwicklungen in diesem Zusammenhang zu benachrichtigen. 7a.4 Die Gesellschaft verpflichtet sich, sämtliche Informationen und Dokumente, die von den jeweiligen Fusionskontrollbehörden im Hinblick auf die fusionskontrollrechtlichen Anmeldungen und Verfahren verlangt werden, zur Verfügung zu stellen. Zur Vermei-

117 Unverbindliche Übersetzung 19 dung von Missverständnissen wird klargestellt, dass diese Verpflichtung keine Verpflichtung der Gesellschaft beinhaltet, Vermögensgegenstände zu veräußern. 7a.5 Die Gesellschaft bestätigt, und Terex und die Bieterin erkennen an, dass Aloysius Rauen beabsichtigt, das Geänderte Angebot hinsichtlich der von ihm gehaltenen Demag Cranes- Aktien am Ende der Annahmefrist des Angebots anzunehmen. 8 Andere Maßnahmen nach Vollzug des Angebots Maßnahmen nach Vollzug des Angebots: Unbeschadet der Allgemeingültigkeit der Bestimmungen der vorstehenden 1 bis 6 gilt im Anschluss an den Vollzug des Geänderten Angebots folgendes: Terex verpflichtet sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der Demag Cranes AG keine der nachstehend genannten Handlungen in Organen der Demag Cranes vorzunehmen: (a) (b) (c) Liquidation oder Auflösung der Demag Cranes AG oder Verbundener Unternehmen von Demag Cranes; Verkauf oder sonstige Veräußerung des gesamten Betriebs oder im Wesentlichen des gesamten Betriebs oder eines Teilbetriebs der Demag Cranes AG oder eines Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes oder eine Beschränkung, Aufgabe oder Veräußerung derzeitiger Geschäftstätigkeiten, Tätigkeitsbereichen, Unternehmen oder Geschäftsbereichen der Demag Cranes AG und der Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes oder wesentlicher Teile davon; und Änderungen des satzungsgemäßen Unternehmensgegenstands der Demag Cranes AG oder eines Verbundenen Unternehmen von Demag Cranes. 9 Übertragung an verbundene Unternehmen Terex ist berechtigt, ihre Beteiligung an der Demag Cranes AG ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschaft an eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Terex ("Terex Erwerber"), zu übertragen, vorausgesetzt, dass (a) Terex die Demag Cranes AG vor dem Verkauf schriftlich über die beabsichtigte Übertragung informiert;

118 Unverbindliche Übersetzung 20 (b) (c) der Terex Erwerber in diese Vereinbarung eintritt und sämtliche Rechte und Pflichten nach Maßgabe dieser Vereinbarung übernimmt; und Terex die Aktienbeteiligung zurück erwirbt, bevor der Terex Erwerber nicht mehr ausschließlich Terex gehört, wobei der Terex Erwerber im Falle einer Änderung seiner Eigentümerstruktur Terex das unwiderrufliche Recht einräumen wird, diese Aktien auf erstes Anfordern zu erwerben. 10 Laufzeit und Kündigung 10.1 Feste Laufzeit: (a) (b) Vorbehaltlich Abschnitts (b) dieses 10.1 wird die Vereinbarung mit Unterzeichnung der Parteien wirksam und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ab dem Datum des Closing des Geänderten Angebots oder der Wirksamkeit eines Beherrschungsvertrags oder eines Squeeze-Out, je nach dem was früher eintritt. Unbeschadet des vorhergehenden Abschnitts (a) und unabhängig von einem Beherrschungsvertrag oder einem Squeeze-Out, (i) (i) haben 1.4, 2.1, 2.3, 3.2 bis 3.5 und 4 eine feste Laufzeit von drei Jahren ab dem Closing des Geänderten Angebots und laufen zu diesem Zeitpunkt aus, und hat 3.1 eine feste Laufzeit von fünf Jahren ab dem Closing des Geänderten Angebots und läuft zu diesem Zeitpunkt aus Kündigung: Diese Vereinbarung kann mit sofortiger Wirkung durch Mitteilung an die andere Partei wie folgt gekündigt werden: (a) (b) entweder von der Demag Cranes AG oder Terex und der Bieterin (gemeinsam handelnd), wenn eine zuständige Behörde oder ein zuständiges Gericht den Vollzug der Transaktion verboten hat und diese Entscheidung rechtskräftig und unanfechtbar geworden ist; und von der Demag Cranes AG, falls (i) die Bieterin das Geänderte Angebot (das dieser Vereinbarung und 21 WpÜG entspricht) nicht am oder bis zum 16. Juni 2011 veröffentlicht hat; oder

119 Unverbindliche Übersetzung 21 (ii) Terex gegen eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verstößt; (c) von Terex und der Bieterin (gemeinsam handelnd), falls (i) der Vorstand und der Aufsichtsrat nicht spätestens am oder bis zum 27. Juni 2011 eine Ergänzung zur ihrer gemeinsamen Stellungnahme gemäß 27 WpÜG veröffentlicht haben, in der sie den Aktionären der Gesellschaft empfehlen, das Geänderte Angebot für die von ihren gehaltenen Aktien der Demag Cranes AG anzunehmen; (wobei es dem Verständnis der Parteien entspricht, dass Vorstand und Aufsichtsrat ihre gemeinsame Stellungnahme nach besten Bemühungen spätestens am 22. Juni 2011 veröffentlichen werden). (ii) Demag Cranes AG eine wesentliche Bestimmung dieser Vereinbarung verletzt. Die Kündigung hat schriftlich und innerhalb von zehn (10) Geschäftstagen, nachdem die kündigende Partei von dem das Kündigungsrecht auslösenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, zu erfolgen. Im Falle der Kündigung entfaltet diese Vereinbarung keine weitere Wirkung; dies gilt nicht für die Bestimmungen, bei denen die Parteien ausdrücklich das Fortbestehen unabhängig von einer Kündigung dieser Vereinbarung vereinbart haben, und die in diesem Fall in vollem Umfang wirksam bleiben Kündigung aus wichtigem Grund: Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann ( 314 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch "BGB"). 11 Öffentliche Bekanntmachungen 11.1 Öffentliche Bekanntmachungen nach Abschluss dieser Vereinbarung: Umgehend nach Abschluss dieser Vereinbarung werden die Parteien Pressemitteilungen veröffentlichen. Die Parteien werden diese Pressemitteilungen im Hinblick auf ihren Inhalt und ihren zeitlichen Ablauf abstimmen Andere Pressemitteilungen: Soweit eine der Parteien beabsichtigt, eine Pressemitteilung in Verbindung mit dieser Vereinbarung oder der hierin genannten Transaktionen herauszugeben, sollen die Parteien diese Pressemitteilungen im Hinblick auf ihren Inhalt

120 Unverbindliche Übersetzung 22 und ihren zeitlichen Ablauf abstimmen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass keine Pflicht besteht, eine Pressemitteilung mit den anderen Parteien abzustimmen, sofern diese Pressemitteilung im Einklang mit dem abgestimmten Wortlaut gemäß 11.1 steht. 12 Schlussbestimmungen 12.1 Verpflichtungen: Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass jegliche Verpflichtung der Bieterin und/oder Terex nach dieser Vereinbarung nicht so ausgelegt werden soll, als wenn sie finanzielle Zusagen gegenüber Demag Cranes beinhaltet Keine Drittrechte: Zur Vermeidung von Missverständnissen wird klargestellt, dass diese Vereinbarung nur den Parteien (außer den Mitgliedern des Vorstands) untereinander Rechte einräumt und keinen Vertrag zu Gunsten Dritter oder einen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte darstellt Mitteilungen: Alle Mitteilungen, Aufforderungen und sonstigen Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung müssen schriftlich in englischer Sprache sowie durch persönliche Übergabe, per Kurier, Telefax oder (vorausgesetzt, der Erhalt des Telefax oder der wird unverzüglich per Telefax oder bestätigt) an die nachstehend angegebene Person unter der angegebenen Adresse oder in gleicher Weise an eine andere Person oder Adresse, die von der betreffenden Partei der jeweils anderen Partei genannt wird, erfolgen: An Demag Cranes AG: Demag Cranes AG Chief Executive Officer Forststraße Düsseldorf Fax: mit Kopie an: Dr. Rainer Krause Hengeler Mueller Benrather Straße Düsseldorf Fax:

121 Unverbindliche Übersetzung 23 An Terex Corporation and to Terex Industrial Holding AG: Terex Corporation Eric I Cohen 200 Nyala Farm Road Westport, CT USA Fax: eric.cohen@terex.com mit Kopie an: Dr. Gregor von Bonin Freshfields Bruckhaus Deringer LLP Feldmühleplatz Düsseldorf Fax: gregor.vonbonin@freshfields.com 12.4 Vollständige Vereinbarung: Diese Vereinbarung (einschließlich sämtlicher Anlagen) enthält die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Gegenstand dieser Vereinbarung und ersetzt alle vorherigen diesbezüglichen Vereinbarungen und Absprachen. Es bestehen keine schriftlichen oder mündlichen Nachträge zu dieser Vereinbarung zwischen sämtlichen oder einzelnen Parteien Änderungen: Jede Änderung, Ergänzung oder Aussetzung dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Bestimmung, bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern nicht nach anwendbarem Recht ein strengeres Formerfordernis (z. B. Beurkundung) gilt. Ein im Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Vereinbarung stehendes Verhalten der Parteien führt nicht zu einer Änderung dieser Vereinbarung; unterlässt es eine Partei zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Erfüllung einer Bestimmung dieser Vereinbarung einzufordern, beeinträchtigt dies in keiner Weise das Recht dieser Partei, die betreffende Bestimmung zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen. Das gleiche gilt für Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel Abtretung: Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, darf keine Partei ihre Rechte oder Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung ohne die Zustimmung sämtlicher anderen Parteien abtreten.

122 Unverbindliche Übersetzung Sprache: Diese Vereinbarung wurde in englischer Sprache verfasst. Begriffe, die in der englischen Version dieser Vereinbarung mit deutscher Übersetzung angegeben sind, haben in der gesamten Vereinbarung die ihnen in der deutschen Übersetzung zugewiesene Bedeutung Kosten und Aufwendungen: Sämtliche den Parteien im Zusammenhang mit der Verhandlung und dem Abschluss dieser Vereinbarung entstandenen Kosten und Aufwendungen werden von der jeweils betroffenen Partei getragen Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und ist entsprechend auszulegen. Sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung und ihren Anlagen oder ihrer Gültigkeit wird rechtskräftig von den ordentlichen Gerichten entschieden. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf Auslegung und Definitionen: (a) (b) (c) (d) (e) (f) Die Anlagen zu dieser Vereinbarung sind integraler Bestandteil dieser Vereinbarung und jede Bezugnahme auf diese Vereinbarung umfasst die Vereinbarung und ihre Anlagen als Ganzes. Die Überschriften der Paragraphen und Absätze dieser Vereinbarung dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf deren Auslegung. Begriffe, die in der englischen Version dieser Vereinbarung mit deutscher Übersetzung angegeben sind, haben die in der deutschen Übersetzung zugewiesene Bedeutung. Begriffe wie "hierin", "hiervon" oder "hiernach" beziehen sich (soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt) auf diese Vereinbarung als Ganzes und nicht auf einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung. Der Begriff "insbesondere" bezeichnet "insbesondere, ohne Einschränkung". Im Singular definierte Begriffe haben eine vergleichbare Bedeutung im Plural und umgekehrt. Jede von Terex übernommene Verpflichtung umfasst die Verpflichtung, dass Terex dafür Sorge tragen wird, dass auch jedes Verbundene Unternehmen von Terex oder jede andere gemeinsam mit Terex handelnde Person im Sinne von 2 Abs. 5 WpÜG entsprechend handelt.

123 Unverbindliche Übersetzung Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung, oder eine künftig in diese Vereinbarung einbezogene Bestimmung, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung dadurch nicht berührt. Die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung gilt als durch eine geeignete und angemessene Bestimmung ersetzt, die, soweit gesetzlich zulässig, dem Sinn und Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt (i) für eine von den Parteien nicht beabsichtigte Regelungslücke; in diesem Fall gilt eine geeignete und angemessene Bestimmung als vereinbart, die dem, was die Parteien gemäß Sinn und Zweck dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten, so nahe wie möglich kommt; oder (ii) sofern eine Bestimmung dieser Vereinbarung aufgrund der Dauer eines hierin angegebenen Zeitraums oder des Umfangs einer Leistung ungültig sein sollte; in diesem Fall gilt eine gesetzlich zulässige Dauer bzw. Leistung als vereinbart, die der ursprünglich vereinbarten Dauer oder Leistung so nahe wie möglich kommt.

124 Unverbindliche Übersetzung 26 Düsseldorf, _16. Juni 2011 Demag Cranes AG Name: gez. Aloysius Rauen Name: gez. Rainer Beaujean Funktion: CEO Funktion: CFO Name: gez. Thomas H. Hagen Funktion: COO Düsseldorf, _16. Juni 2011 Terex Industrial Holding AG Name: gez. Brian Henry Name: Funktion: Director Funktion: Düsseldorf, _16. Juni 2011 Terex Corporation Name: gez. Ron DeFeo Name: Funktion: Chairman und CEO Funktion:

125 Anlage 2 Tochtergesellschaften der Terex Corporation (Stand: 31. Dezember 2011) DIREKTE TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX CORPORATION Name der Gesellschaft A.S.V., Inc. CMI Terex Corporation Genie Holdings, Inc. LDA-III, LLC Powerscreen North America Inc. Terex Advance Mixer, Inc. Terex Aerials, Inc. Terex Aerials, Limited Terex Asia Terex Dormant Pty Ltd Terex Cranes Pty. Ltd. Terex Equipment Middle East LLC Terex Equipment Private Limited Terex Finance and Lease (China) Limited Terex Financial Services, Inc. Terex Global GmbH Terex Japan K.K. Terex Latin America, S. de R. L. de C.V. Terex Netherlands Holdings B.V. Terex Receivables, LLC Terex Rus LLC Terex (Sanhe) Engineering and Machinery Co Ltd. Terex S.A. (Proprietary) Limited Terex Singapore Pte. Ltd. Terex South Dakota, Inc. Terex USA, LLC Terex Utilities Canada, Inc. Land USA USA USA USA USA USA USA Irland Mauritius Australien Australien Vereinigte Arabische Emirate Indien China USA Schweiz Japan Mexiko Niederlande USA Russland China Südafrika Singapur USA USA Kanada TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER A.S.V., INC. Loegering Mfg. Inc. Name der Gesellschaft USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER CLIFFMERE LIMITED Name der Gesellschaft Brown Lenox & Co. Limited Land Großbritannien

126 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER CMI TEREX CORPORATION Name der Gesellschaft Terex Roadbuilding Europe N.V. Terex Equipamentos Ltda. Belgien Brasilien Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER D.B. HOLDINGS LTD. Name der Gesellschaft DBIS (Software and Automation) Ltd. Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DBIS (SOFTWARE AND AUTOMATION) LTD. DBIS Ltd. (UK) Name der Gesellschaft Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC FRANCE HOLDCO S.A. Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components S.A.S Land Frankreich TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 4 (VIER) GMBH Name der Gesellschaft DCC HoldCo 5 (fünf) GmbH Land Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 5 (FÜNF) GMBH Name der Gesellschaft DCC France Holdco S.A. Demag Cranes & Components GmbH Land Frankreich Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AG Name der Gesellschaft DCC HoldCo 4 (vier) GmbH Gottwald HoldCo 3 (drei) GmbH Land Deutschland Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AND COMPONENTS CORP. Name der Gesellschaft Crane America Services, Inc. USA Land 2

127 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS GMBH Name der Gesellschaft MHE-Demag (S) Pte. Ltd. Kranservice Rheinberg GmbH Demag Cranes & Components Pty. Ltd. Demag Cranes & Components A/S Demag Cranes & Components spol. s.r.o. Demag Cranes & Components AG Demag Cranes & Components (Pty.) Ltd. Demag Cranes & Components Ltda. Demag Cranes & Components (India) Private Ltd. DCC Verwaltungs 2 (zwei) GmbH OOO Demag Cranes & Components Russland Demag Cranes & Components (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components Trading (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components S.p.A. Demag Cranes & Components Corp. Demag Cranes & Components GmbH Demag Cranes & Components Guarantee Ltd. Demag Cranes & Components Sp. z o.o. Demag Cranes & Components Holdings Limited Demag Cranes & Components Verwaltungsgesellschaft mbh Demag Cranes & Components S.A.U. Demag Cranes & Components Holdings Ltd. Demag Cranes & Components Unipessoal Lda. Land Singapur Deutschland Australien Dänemark Tschechische Republik Schweiz Südafrika Brasilien Indien Deutschland Russland China China Italien USA Österreich Großbritannien Polen Dubai Deutschland Spanien Großbritannien Portugal TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (DUBAI) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components (Middle East) FZE Dubai Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (UK) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components Ltd. Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS S.P.A. Donati Sollevamenti S r.l. Name der Gesellschaft Italien Land 3

128 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DONATI SOLLEVAMENTI S.R.L. Name der Gesellschaft Donati Ltd. Donati (Shanghai) Trading Co. Ltd. Land Großbritannien China TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER FANTUZZI GROUP CHINA LIMITED Name der Gesellschaft Fantuzzi Group Shanghai Limited China Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER FERMEC HOLDINGS LTD. Fermec Manufacturing Ltd. Fermec North America, Ltd. Terex Fermec S.A. Fermec Trustee Ltd. Name der Gesellschaft Land Großbritannien Großbritannien Frankreich Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER FERMEC MANUFACTURING LTD. Fermec International Ltd. Name der Gesellschaft Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE AUSTRALIEN WHOLESALE PTY. LTD. Genie Australia Pty. Ltd. Name der Gesellschaft Australien Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE FINANCIAL SERVICES, INC. Name der Gesellschaft Genie Portfolio Management LLC USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE HOLDINGS, INC. Name der Gesellschaft Genie Financial Services, Inc. Genie Industries, Inc. Genie International Holdings, Ltd Genie International, Inc. Gen-National Insurance Co. Ltd. Land USA USA Großbritannien USA Bermuda 4

129 Genie UK Limited GFS National, Inc. Terex Washington, Inc. Name der Gesellschaft Land Großbritannien USA USA TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE INDUSTRIES, B.V. Name der Gesellschaft Genie Cayman Holdings Genie France S.A.R.L. Genie Germany GmbH Genie Industries Iberica, S.L. Terex Latin América Industria E Comércio De Equipamentos Para Construção Ltda. Land Kaimaninseln Frankreich Deutschland Spanien Brasilien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE INDUSTRIES, INC. Name der Gesellschaft Duvapilot Equipment Outfitters, LLC USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE INTERNATIONAL, INC. Name der Gesellschaft Genie Australia Wholesale Pty. Ltd. Genie Korea Ltd. Australien Südkorea Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GENIE UK LIMITED Name der Gesellschaft Genie Financial Services Europe Ltd. Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GFS NATIONAL, INC. Name der Gesellschaft Genie Lease Management LLC USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD HOLDCO 3 (DREI) GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology GmbH Land Deutschland 5

130 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD PORT TECHNOLOGY GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology Verwaltungsgesellschaft mbh Gottwald Port Technology Netherlands B.V. TBA B.V. Land Deutschland Niederlande Niederlande TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER IMACO BLACKWOOD HODGE GROUP LIMITED Name der Gesellschaft IMACO Blackwood Hodge Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER INTERNATIONAL MACHINERY COMPANY LTD. Name der Gesellschaft IMACO Blackwood Hodge Group Limited IMACO Trading Limited Terex Distribution Limited Land Großbritannien Großbritannien Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER JAQUES INTERNATIONAL HOLDING PTY. LTD. Name der Gesellschaft Industrial Conveyor s Sdn Bhd Jaques International Sdn Bhd Jaques (Singapore) Pte. Ltd. Jaques International Limited Land Malaysia Malaysia Singapur Hong Kong TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER JAQUES INTERNATIONAL SDN BHD Name der Gesellschaft Sempurna Enterprise (M) Sdn Bhd Malaysia Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER JAQUES (SINGAPORE) PTE. LTD. Jaques (Thailand) Limited Name der Gesellschaft Thailand Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NEW TEREX HOLDINGS UK LIMITED Name der Gesellschaft Fermec Holdings Ltd. Powerscreen International Limited Land Großbritannien Großbritannien 6

131 Terex Equipment Limited Name der Gesellschaft Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE HOLDING GMBH Noell Crane Systems GmbH Name der Gesellschaft Land Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems (China) Ltd Noell Mobile Systems GmbH Noell Reggiane France S.A.R.L. Land China Deutschland Frankreich TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL MOBILE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Terex Port Equipment Maghreb S.a.r.l. Marokko Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL REGGIANE FRANCE S.A.R.L. Fantuzzi France S.A.S. Name der Gesellschaft Land Frankreich TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER PEGSON GROUP LIMITED Terex Pegson Limited Name der Gesellschaft Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWER LEGEND INDUSTRIES LIMITED Name der Gesellschaft Sichuan Changjiang Engineering Crane Co., Ltd China Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWER LEGEND INTERNATIONAL LTD Name der Gesellschaft Power Legend Industries Limited Land Jungferninseln 7

132 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN HOLDINGS USA INC. Powerscreen USA LLC Powerscreen USC Inc. Name der Gesellschaft USA USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN INTERNATIONAL LLC Name der Gesellschaft Powerscreen International (Canada) ULC Kanada Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN INTERNATIONAL LIMITED Name der Gesellschaft B-L Pegson Limited Cliffmere Limited) Finlay Hydrascreens (Omagh) Limited Matbro (N.I.) Limited Moffett Iberica, S.A. Pegson Group Limited Powerscreen International (U.K.) Limited Powerscreen Limited Powerscreen Manufacturing Limited Terex Lifting UK Limited Terex United Kingdom Limited Land Großbritannien Großbritannien Nordirland Nordirland Spanien Großbritannien Großbritannien Irland Nordirland Großbritannien Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN LIMITED Terex GB Limited Name der Gesellschaft Land Nordirland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER POWERSCREEN NORTH AMERICA INC. Name der Gesellschaft Powerscreen Holdings USA Inc. Powerscreen International LLC USA USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER REGGIANE CRANES AND PLANTS SPA Name der Gesellschaft Ansaldo Reggiane S r.l. (in Liquidation) Fantuzzi Eurasia S r.l. Fantuzzi Group China Limited Italien Italien China Land 8

133 Name der Gesellschaft Fantuzzi Noell Iberia SL Fantuzzi Noell USA, Inc. Fantuzzi Reggiane Australiasia Pty Ltd. Fantuzzi Reggiane Djibouti Sarl Iniziativa Sicilia S r.l. Terex Cranes Korea Co., Ltd. Terex Port Equipment Benelux Terex Port Equipment Southern Africa (Pty) Ltd. Terex Port Equipment UK Limited Land Spanien USA Australien Djibouti Italien Südkorea Belgien Südafrika Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER SICHUAN CHANGJIANG ENGINEERING CRANE CO., LTD Name der Gesellschaft Luzhou Nanfang Recycling Co. Ltd. (in Liquidation) China Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TBA B.V. Name der Gesellschaft D.B. Holdings Ltd. TBA Romania S.R.L. TBA Logistics and Software Private Limited, Secunderabad Land Großbritannien Rumänien Indien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX AERIALS, INC. Terex-RO Corporation Name der Gesellschaft USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX ASIA Name der Gesellschaft Power Legend International Limited Terex India Private Limited Land Kaimaninseln Indien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX BRASIL PARTICIPACOES LTDA Name der Gesellschaft Ritz Equipamentos De Manutencao de Sistemas Eletricos S.A. Brasilien Land 9

134 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX (CHINA) INVESTMENT CO., LTD. Name der Gesellschaft Terex (Changzhou) Machinery Co., Ltd. Terex NFLG (Quanzhou) Mobile Processing Equipment Co., Ltd Terex (Tianjin) Co., Ltd. Terex Topower (Shandong) Heavy Machinery Manufacturing Co., Ltd. China China China China Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX CRANES FRANCE S.A.S. Name der Gesellschaft Terex Construction France S.A.S. Land Frankreich TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX DEMAG GMBH Name der Gesellschaft Terex Cranes AB Demag Mobile Cranes Gépgyártó Kft. Demag Mobile Cranes Spain, S.A. Terex-Demag Limited Terex Middle East FZE Land Schweden Ungarn Spanien Großbritannien Vereinigte Arabische Emirate TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX EQUIPMENT LIMITED Name der Gesellschaft International Machinery Company Ltd. Terex Powertrain Limited Land Großbritannien Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX EQUIPMENT AND MACHINERY ESPAÑA, S.L.U. Name der Gesellschaft Terex International Financial Services Company Irland Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX EUROPEAN HOLDINGS B.V. Name der Gesellschaft Genie Industries, B.V. New Terex Holdings UK Limited Terex Brasil Participacoes Ltda Terex Cranes France S.A.S. Terex Equipment and Machinery España S.L.U. Land Niederlande Großbritannien Brasilien Frankreich Spanien 10

135 Name der Gesellschaft Terex Financial Services Europe Limited Terex Italia S.r.l. Terex Verwaltungs GmbH Terex Germany GmbH & Co. KG Land Großbritannien Italien Deutschland Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GMBH Name der Gesellschaft Atlas Weyhausen Norge A/S PT. Onjaya Kokoh Terex (Shanghai) Machinery Co., Ltd. Schaeff Grundbesitz GmbH & Co. OHG Schaeff Incorporated Schaeff of North America, Inc. Schaeff Service Ltd Webster Schaeff & Co Land Norwegen Indonesien China Deutschland USA USA Großbritannien Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GERMANY GMBH & CO. KG Name der Gesellschaft aptus 543. GmbH cor 13. GmbH & Co. KG Noell Crane Holding GmbH Schaeff & Co. Schaeff Limited Terex Demag GmbH Terex Deutschland GmbH Terex GmbH Terex Industrial Holding AG Land Deutschland Deutschland Deutschland Großbritannien Großbritannien Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX INDUSTRIAL HOLDING AG Demag Cranes AG Name der Gesellschaft Land Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX INTERNATIONAL FINANCIAL SERVICES COMPANY Name der Gesellschaft Terex Ireland Funding Limited Irland Land 11

136 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX ITALIA S.R.L. Name der Gesellschaft Gru Comedil S.r.l. Reggiane Cranes and Plants Spa TerexLift S.r.l. Italien Italien Italien Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX NETHERLANDS HOLDINGS B.V. Terex European Holdings B.V. Name der Gesellschaft Land Niederlande TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX SINGAPUR PTE. LTD. Name der Gesellschaft Jaques International Holding Pty. Ltd. Terex Australian Pty. Ltd. Terex (China) Investment Co., Ltd. Land Australien Australien China TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX-TELELECT, INC. Terex Utilities, Inc. Name der Gesellschaft USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX USA, LLC PPM Cranes, Inc. Name der Gesellschaft USA Land 12

137 Anlage 3 Büroräume, Fertigungsanlagen und Warenlager (Stand: 31. Dezember 2011) Die folgende Tabelle führt die wesentlichen Büroräume, Fertigungsanlagen und Warenlager auf, die Terex oder seinen Tochtergesellschaften gehören oder von ihnen gemietet sind: Geschäftsbereich Standort Art Terex (Hauptverwaltung) Westport, USA Büroraum Hubarbeitsbühnen Redmond, USA, Moses Lake, USA North Bend, USA Rock Hill, USA Umbertide, Italien Darra, Australien Watertown, USA Huron, USA Changzhou, China Belo Horizonte, Brasilien Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum und Fertigung Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Baumaschinen Motherwell, Scotland Bad Schönborn, Deutschland Grand Rapids, USA Coventry, England Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager

138 Geschäftsbereich Standort Art Langenburg, Deutschland Gerabronn, Deutschland Rothenburg, Deutschland Crailsheim, Deutschland Southaven, USA Greater Noida, Uttar Pradesh, Indien Cachoeirinha, Brasilien USA City, USA Canton, USA Rock Hill, USA Fort Wayne, USA Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum und Fertigung Büroraum und Warenlager Büroraum und Fertigung Büroraum und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Krane Crespellano, Italien Montceau-les-Mines, Frankreich Waverly, USA Brisbane, Australien Fontanafredda, Italien Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Zweibrücken-Dinglerstrasse, Deutschland Büroraum, Fertigung und Warenlager Zweibrücken-Wallerscheid, Deutschland Bierbach, Deutschland Pecs, Ungarn Büroraum, Fertigung und Warenlager Warenlager und Fertigung Büroraum und Fertigung 2

139 Geschäftsbereich Standort Art Luzhou, China Jinan, China Long Crendon, England Lentigione, Italien Würzburg, Deutschland Xiamen, China Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Fördertechnik & Hafenlösungen Wetter an der Ruhr, Deutschland Düsseldorf, Deutschland Uslar, Deutschland Luisenthal, Deutschland Sydney, Australien Sao Paolo, Brasilien Shanghai, China Banbury, England Milan, Italien Madrid, Spanien Boksburg, Südafrika Slany, Tschechische Republik Solon, USA Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager 3

140 Geschäftsbereich Standort Art Chakan, Indien Büroraum, Fertigung und Warenlager Materialverarbeitung Subang Jaya, Malaysia Hosur, Indien Durand, USA Omagh, Nordirland Dungannon, Nordirland Coalville, England Quanzhou, China Farwell, USA Fertigung und Warenlager Fertigung Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum, Fertigung und Warenlager Büroraum und Fertigung Büroraum und Fertigung 4

141 Anlage 4 Tochtergesellschaften der Terex Germany GmbH & Co. KG (Stand: 31. Dezember 2011) DIREKTE TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GERMANY GMBH & CO. KG Name der Gesellschaft aptus 543. GmbH cor 13. GmbH & Co. KG Noell Crane Holding GmbH Schaeff & Co. Schaeff Limited Terex Demag GmbH Terex Deutschland GmbH Terex GmbH Terex Industrial Holding AG Land Deutschland Deutschland Deutschland Großbritannien Großbritannien Deutschland Deutschland Deutschland Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER D.B. HOLDINGS LTD. Name der Gesellschaft DBIS (Software and Automation) Ltd. Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DBIS (SOFTWARE AND AUTOMATION) LTD. DBIS Ltd. (UK) Name der Gesellschaft Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC FRANCE HOLDCO S.A. Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components S.A.S Frankreich Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 4 (VIER) GMBH Name der Gesellschaft DCC HoldCo 5 (fünf) GmbH Land Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DCC HOLDCO 5 (FÜNF) GMBH Name der Gesellschaft DCC France Holdco S.A. Demag Cranes & Components GmbH Land Frankreich Deutschland

142 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AG Name der Gesellschaft DCC HoldCo 4 (vier) GmbH (Deutschland) Gottwald HoldCo 3 (drei) GmbH (Deutschland) Land Deutschland Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES AND COMPONENTS CORP. Name der Gesellschaft Crane America Services, Inc. USA Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS GMBH Name der Gesellschaft MHE-Demag (S) Pte. Ltd. Kranservice Rheinberg GmbH Demag Cranes & Components Pty. Ltd. Demag Cranes & Components A/S Demag Cranes & Components spol. s.r.o. Demag Cranes & Components AG Demag Cranes & Components (Pty.) Ltd. Demag Cranes & Components Ltda. Demag Cranes & Components (India) Private Ltd. DCC Verwaltungs 2 (zwei) GmbH OOO Demag Cranes & Components Russland Demag Cranes & Components (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components Trading (Shanghai) Co. Ltd. Demag Cranes & Components S.p.A. Demag Cranes & Components Corp. Demag Cranes & Components GmbH Demag Cranes & Components Guarantee Ltd. Demag Cranes & Components Sp. z o.o.) Demag Cranes & Components Holdings Limited Demag Cranes & Components Verwaltungsgesellschaft mbh Demag Cranes & Components S.A.U. Demag Cranes & Components Holdings Ltd. Demag Cranes & Components Unipessoal Lda. Land Singapur Deutschland Australien Dänemark Tschechische Republik Schweiz Südafrika Brasilien Indien Deutschland Russland China China Italien USA Österreich Großbritannien Polen Dubai Deutschland Spanien Großbritannien Portugal TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (DUBAI) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components (Middle East) FZE Dubai Land 2

143 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS HOLDINGS LTD. (UK) Name der Gesellschaft Demag Cranes & Components Ltd. Land Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DEMAG CRANES & COMPONENTS S.p.A. Donati Sollevamenti S r.l. Name der Gesellschaft Italien Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER DONATI SOLLEVAMENTI S.R.L. Name der Gesellschaft Donati Ltd. Donati (Shanghai) Trading Co. Ltd. Land Großbritannien China TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD HOLDCO 3 (DREI) GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology GmbH Land Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER GOTTWALD PORT TECHNOLOGY GMBH Name der Gesellschaft Gottwald Port Technology Verwaltungsgesellschaft mbh Gottwald Port Technology Netherlands B.V. TBA B.V. Land Deutschland Niederlande Niederlande TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE HOLDING GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems GmbH Land Deutschland TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL CRANE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Noell Crane Systems (China) Ltd Noell Mobile Systems GmbH Noell Reggiane France S.A.R.L. Land China Deutschland Frankreich 3

144 TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL MOBILE SYSTEMS GMBH Name der Gesellschaft Terex Port Equipment Maghreb S.a.r.l. Marokko Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER NOELL REGGIANE FRANCE S.A.R.L. Fantuzzi France S.A.S. Name der Gesellschaft Frankreich Land TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TBA B.V. Name der Gesellschaft D.B. Holdings Ltd. TBA Romania S.R.L. TBA Logistics and Software Private Limited, Secunderabad Land Großbritannien Rumänien Indien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX DEMAG GMBH Name der Gesellschaft Terex Cranes AB Demag Mobile Cranes Gépgyártó Kft. Demag Mobile Cranes Spain, S.A. Terex-Demag Limited Terex Middle East FZE Land Schweden Ungarn Spanien Großbritannien Vereinigte Arabische Emirate TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX GMBH Name der Gesellschaft Atlas Weyhausen Norge A/S PT. Onjaya Kokoh Terex (Shanghai) Machinery Co., Ltd. Schaeff Grundbesitz GmbH & Co. OHG Schaeff Incorporated Schaeff of North America, Inc. Schaeff Service Ltd Webster Schaeff & Co Land Norwegen Indonesien China Deutschland USA USA Großbritannien Großbritannien TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER TEREX INDUSTRIAL HOLDING AG Demag Cranes AG Name der Gesellschaft Land Deutschland 4

145 Terex Corporation 200 Nyala Farm Road, Westport, CT 06880, USA (Convenience Translation) Patronatserklärung Die Terex Germany GmbH & Co. KG (Forststraße 16, Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRA 21897)) (nachfolgend "Terex Germany") beabsichtigt, voraussichtlich am 30. Januar 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend der "Vertrag") mit der Demag Cranes AG (Forststraße 16, Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf (HRB 54517)) (nachfolgend "Demag Cranes"), als abhängigem Unternehmen abzuschließen. Als mittelbare Muttergesellschaft der Terex Germany geben wir, die Terex Corporation, eine nach dem Recht von Delaware gegründete Corporation mit Sitz in Westport / Connecticut, USA, (nachfolgend "Terex") hiermit folgende Erklärung ab, ohne dabei dem Vertrag beizutreten: 1. Terex verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass Terex Germany in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass Terex Germany stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig und fristgemäß zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach 302 AktG. Letter of Comfort Terex Germany GmbH & Co. KG (Forststrasse 16, Düsseldorf, Germany, registered in the commercial register of the Local Court in Düsseldorf (HRA 21897)) (hereinafter "Terex Germany") intends to enter, on January 30, 2012, into a domination and profit and loss transfer agreement (hereinafter the "Agreement") with Demag Cranes AG (Forststrasse 16, Düsseldorf, Germany, registered in the commercial register of the Local Court in Düsseldorf (HRB 54517)) (hereinafter "Demag Cranes") as controlled company (abhängiges Unternehmen). Being the indirect ultimate parent company of Terex Germany, we, Terex Corporation, a stock corporation established under the laws of Delaware with registered office in Westport / Connecticut, USA, (hereinafter "Terex"), hereby, without entering into the Agreement as a contracting party, declare the following: 1. Terex hereby undertakes, without any restrictions and irrevocably, to ensure that Terex Germany is financially supported in such a manner that Terex Germany is at all times in the position to timely and completely fulfill all of its obligations under or in connection with the Agreement. This applies in particular to the obligation pursuant to sec. 302 German Stock Corporation Act (Aktiengesetz) to compensate any losses. 2. Terex steht den außenstehenden 2. Terex hereby guarantees vis-à-vis the

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