DIE QUAL DER WAHL: WELCHE RECHTSFORM PASST ZU MIR

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1 I. STEUERLICHE ÜBERLEGUNGEN 1. Die Gewinne von Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern werden jeweils gesondert besteuert. Die Besteuerung bei den Gesellschaftern erfolgt erst nach Gewinnausschüttung. Der sich hieraus ergebenden Doppelbesteuerung wird durch eine teilweise Freistellung der Gewinne beim Gesellschafter Rechnung getragen. 2. Beim Einzelkaufmann und den Personengesellschaften erfolgt keine Trennung zwischen der Besteuerung der Gewinne des Unternehmens und der Besteuerung des Inhabers. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung wird der Gewinn des Unternehmens dem oder den Inhabern zugewiesen und dort individuell versteuert. 3. Die sich hieraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (z.b. Gewinnthesaurierung, Verlustzuweisungen) kann für die Rechtsformwahl mitentscheidend sein, sollten die unternehmerische Entscheidungen jedoch niemals alleine oder auch nur vorrangig prägen.

2 - 2 - II. HAFTUNG, GRÜNDUNGSAUFWAND, ORGANISATION 1. Die Rechtsform unternehmerischer Betätigung hat Auswirkungen auf die Haftung des Unternehmers (unbeschränkt, beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen, beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten) 2. Die Rechtsform hat Auswirkungen auf den finanziellen Aufwand der Gründung des Unternehmens wie auch der späteren Unternehmensführung (Notarkosten, Kosten für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen, Kosten für Hauptversammlungen etc.). 3. Die Rechtsform hat Auswirkungen auf den organisatorischen Aufwand der Unternehmensführung (Gesellschafterversammlungen, Abstimmung zwischen Gesellschaftern, Dokumentation etc.).

3 - 3 - III. RECHTSFORMEN IM ÜBERLICK 1. Einzelkaufmann (auch eingetragener Kaufmann ). 2. Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft). 3. Kapitalgesellschaften (Unternehmergesellschaft mit beschränkter Haftung, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Genossenschaft, Europäische Gesellschaft).

4 EINZELKAUFMANN - ist jeder, der sich alleine gewerblich betätigt, soweit nicht das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, - ist im Handelsregister einzutragen und mit einer entsprechenden Bezeichnung ( eingetragener Kaufmann, e.k. ) zu versehen, - haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, - hat bis auf die Registereintragung und die Gewerbeanmeldung praktisch keine Gründungskosten, - hat keine Publizitätspflichten,

5 GESELLSCHAFT BÜRGERLICHEN RECHTS (GbR oder auch GdbR) - ist ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen (nicht zwingend unternehmerischen) Zwecks, - kann formlos gegründet werden, - wird im Zweifel durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich geführt und vertreten, - soweit Mehrheitsentscheidungen vorgesehen sind, wird grundsätzlich nach Köpfen abgestimmt, - ist selbst rechtsfähig, - wobei die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, solidarisch und unbeschränkt haften.

6 OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT (OHG) - ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die gewerblich tätig ist, - muss ins Handelsregister eingetragen werden, - wird im Grundsatz durch jeden Gesellschafter alleine geführt und vertreten, - wobei für ungewöhnliche Geschäfte ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist, - soweit Mehrheitsbeschlüsse vorgesehen sind, wird grundsätzlich nach Köpfen abgestimmt, - die Gesellschafter haften persönlich, solidarisch und unbeschränkt.

7 KOMMANDITGESELLSCHAFT (KG, auch GMBH & CO.KG) - ist im Handelsregister einzutragen, - hat einen Vollhafter ( Komplementär ) und einen oder mehrere beschränkt haftende Gesellschafter ( Kommanditist ), - Komplementär kann seinerseits beschränkt haften (z.b. als GmbH), - die Rechtsform ist zur Verdeutlichung der beschränkten Haftung offenzulegen, - vertretungsbefugt ist grundsätzlich nur der Komplementär, - Mehrheitsbeschlüsse werden nach Köpfen gefasst, - Kommanditisten haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage, - Publizitätspflicht besteht, wenn auch der Komplementär nur beschränkt haftet (GmbH & Co. KG).

8 GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (GmbH) - hat ein Mindeststammkapital von ,00, - worauf mindestens ¼, jedoch wenigstens ,00 einzuzahlen sind, - Sacheinlagen sind grundsätzlich zulässig, - Gründung durch notarielle Urkunde und Eintragung im Handelsregister, - Gründung im vereinfachten Verfahren möglich, wenn höchstens drei Gesellschafter und ein Geschäftsführer bestellt werden (Verringerung der Notar- und Registerkosten), - Geschäftsführung durch den oder die Geschäftsführer, wobei mehrere Geschäftsführer grundsätzlich gemeinsam vertretungsbefugt sind, - Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung nach Geschäftsanteilen und nicht nach Köpfen, - keine persönliche Haftung der Gesellschafter, soweit sie sich nicht gesondert verpflichten (Bürgschaften etc.), - Haftungsbeschränkung wird gefährdet, wenn die Haftungsbeschränkung nicht offengelegt wird (Briefpapier, Werbung etc.), - Haftung der Geschäftsführer bei Pflichtverletzungen, insbesondere verzögerter Insolvenzantragstellung, - Publizitätspflicht besteht (Offenlegung von Jahresabschlüssen, gegebenenfalls nur Bilanz und Anhang)

9 UNTERNEHMERGESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG (UG haftungsbeschränkt) - das Stammkapital kann unter ,00 betragen, - dieses Stammkapital muss voll eingezahlt werden, wobei Sacheinlagen ausgeschlossen sind, - ein Viertel des Jahresgewinns ist in eine Rücklage einzustellen, - Gründung kann wie auch bei jeder GmbH im vereinfachten Verfahren und mit verminderten Kosten erfolgen (maximal drei Gesellschafter, ein Geschäftsführer), - Gesellschafter haften nicht persönlich, soweit sie sich nicht gesondert verpflichtet haben (Bürgschaften etc.), - Geschäftsführerhaftung (vor allem bei Insolvenzverschleppung) gilt uneingeschränkt, - Publizitätspflicht besteht wie bei jeder GmbH.

10 AKTIENGESELLSCHAFT (AG), EINGETRAGENE GENOSSENSCHAFT (eg), EUROPÄISCHE GESELLSCHAFT (SE) - für den Existenzgründer im Hinblick auf den Gründungsaufwand (notarielle Beurkundung, Mindeststammkapital, Gründungsbericht etc.) sowie die Folgekosten (Hauptversammlungen, Jahresabschlüsse etc.) praktisch nicht von Bedeutung, - Haftung der Gesellschafter und der Vertretungsorganen entspricht in Grundzügen derjenigen bei der GmbH, wobei insbesondere die Haftung der Organe (Vorstand, Aufsichtsrat) teilweise deutlich verschärft ist.

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