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1 Stand: Mai 2009

2 Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Abkürzungen... 7 Was ist Managerhaftung? Die Tatbestände Die allgemeinen Tatbestände der Innenhaftung Die speziellen Tatbestände der Innenhaftung Geltendmachung und Beweislast Die Außenhaftung Die Organhaftung Absicherung des Haftungsrisikos Die D&O-Versicherung Schnellübersicht

3 Schnellübersicht Die Vermögensschaden- Haftpflicht-Versicherung Die Vertrauensschaden- Versicherung Die Manager-Rechtsschutz- Versicherung Anmerkungen Stichwortverzeichnis...222

4 Was ist Managerhaftung? In jüngster Zeit ist die Haftung von Managern wieder verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten. Die Fälle Mannesmann und Siemens haben einem breiten Publikum vor Augen geführt, dass Justizbehörden auch vor Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern großer DAX-Unternehmen nicht halt machen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21. Dezember 2005 im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf, welches die angeklagten Aufsichtsratsmitglieder der früheren Mannesmann AG vom Vorwurf der Untreue noch freigesprochen hatte, enthält zahlreiche Hinweise auf eine zukünftige, die Pflichten von Managern wesentlich strenger konturierende höchstrichterliche Rechtsprechung. Eine ähnliche Tendenz zeichnet sich auch in den mitunter durch europarechtliche Vorgaben beeinflussten gesetzgeberischen Aktivitäten ab. Insbesondere der Maßnahmenkatalog der Bundesregierung zur Stärkung der Unternehmensintegrität und des Anlegerschutzes aus dem Jahr 2003 war Ausgangspunkt einer Reihe von Einzelgesetzen, die sich unmittelbar auf die Pflichten der Manager ausgewirkt haben. Hervorzuheben sind auch das Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG), welches für die zivilrechtliche Haftung von Managern einige Neuerungen enthält, und das Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG), welches während des Gesetzgebungsverfahrens durch eine breite Diskussion in der Öffentlichkeit begleitet wurde. Die Finanzmarktkrise hat einmal mehr die Diskussion über die Verantwortlichkeit von Managern im straf- und zivilrechtlichen Sinne angeheizt. Am 1. November 2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat vor allem im Insolvenzbereich zur Verschärfung der Geschäftsführerhaftung geführt. Die Diskussion um die Haftung von Managern hat aber längst den unternehmerischen Bereich verlassen und ist bei den Non-Profit- Organisationen und im Bereich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts angekommen. Die Vorstände großer Verbände oder Stiftungen etwa ziehen Parallelen zur gewerblichen Sphäre und stellen die Frage nach dem Risiko, selbst mit Haftungsansprüchen ihres Vereins oder ihrer Stiftung bei Fehlentscheidungen konfrontiert zu werden. In Wirklichkeit geht es also nicht mehr lediglich um die Managerhaftung, sondern ganz allgemein um die Haftung von Mitgliedern der Leitungsorgane juristischer Personen. 11

5 Was ist Managerhaftung? Da der Begriff der Managerhaftung aber doch plakativ ist, wurde er als Titel dieses Buches verwandt. Die Versicherungsbranche hat in Deutschland auf diese Entwicklungen erst spät reagiert. In den USA war anders als in Westeuropa die Versicherung von Managern gegen die Inanspruchnahme aus beruflicher Pflichtverletzung schon immer ein fester Bestandteil der angebotenen Versicherungsprodukte. Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen galt als Normalfall des juristischen Alltags, während wohl als Ausfluss des ausgeprägten Obrigkeitsdenkens des 19. Jahrhunderts die Inanspruchnahme etwa des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen unternehmerischer Fehlentscheidungen in Deutschland lange Zeit undenkbar war. Dieser Zustand dauerte noch bis in die 90er Jahre hinein fort. Erst die um sich greifende Anspruchsmentalität der modernen Wohlstandsgesellschaft und die Infragestellung hergebrachter Werte und gesellschaftlicher Konventionen bereitete auch der Managerhaftung einen fruchtbaren Boden. Nachdem zunächst amerikanische Versicherungsgesellschaften entsprechenden Versicherungsschutz für deutsche Unternehmen anboten, entdeckten zunehmend auch die großen nationalen Versicherer dieses Thema. Der zunächst unübersichtlich zu werden drohende Markt der Anbieter von sogenannten D&O-, Vermögensschaden-Haftpflicht- und Strafrechtsschutzpolicen befindet sich gegenwärtig in einer Phase der Konsolidierung, für welche der akute Prämienverfall symptomatisch ist. Dieses Buch wendet sich vor allem an den Manager selbst. Im rechtlichen Teil wird der gegenwärtige Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung wiedergegeben. Es sollen Verständnis für das juristische Denken geweckt und die Grundzüge des Manager-Haftungsrechts herausgearbeitet werden. Ausgangspunkt ist das Recht der GmbH, da diese im Mittelstand die am weitesten verbreitete Rechtsform der Kapitalgesellschaft ist. Die im GmbH-Recht zur Managerhaftung entwickelten Grundsätze sind in den anderen dargestellten Rechtsgebieten weitgehend entsprechend anwendbar. Hinsichtlich der aufgezeigten Entwicklungen der Managerhaftung ist auch das Vereins- und Stiftungsrecht ausführlich behandelt. Diskussionen in der juristischen Fachliteratur werden nur eingeschränkt berücksichtigt. Weiterführende Hinweise finden sich hierzu in den Anmerkungen. Das Buch setzt allerdings bewusst Schwerpunkte, unter anderem bei besonders in der Praxis relevanten Problemen oder bei Problemen, zu denen noch keine befriedigenden Lösungen in Rechtspre- 12

6 Was ist Managerhaftung? chung und Fachliteratur entwickelt wurden, wie etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit der Weitergabe von Informationen, der Pflicht zur Durchführung einer Due Diligence-Prüfung oder der Entlastung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Stiftungsrecht. Des Weiteren werden die angebotenen Versicherungskonzepte nach aktuellem Stand beschrieben. Die wichtigsten Inhalte der einzelnen Abschnitte sind in einem Überblick vorangestellt. Hinweise für die praktische Tätigkeit enthalten die Praxis-Tipps. Ein wesentliches Anliegen dieses Buches ist die Systematisierung des Themas Managerhaftung. So war eingangs von der Strafbarkeit von Managern die Rede, während Haftung vornehmlich die zivilrechtliche Verantwortlichkeit von Managern meint. Haftung im zivilrechtlichen Sinn bedeutet ganz allgemein das Einstehen für Schäden eines anderen. In diesem Buch geht es folglich um das Einstehen der Mitglieder von Organen juristischer Personen für Schäden, die diesen aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung entstanden sind. Der Schwerpunkt liegt auf der Haftung der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organmitglieder, somit der Geschäftsführer (z. B. GmbH) und Vorstände (z. B. AG, Verein, Stiftung, eg). Ergänzend wird auch die Haftung der Mitglieder anderer Organe, insbesondere des Aufsichtsrates sowie die steuerrechtliche Haftung behandelt. Auf einschlägige strafrechtliche Vorschriften wird verwiesen, die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist jedoch nicht Gegenstand des Buches. Dr. Gerhard Ries Gunhild Peiniger 13

7 Die Tatbestände Vor Betrachtung der Einzelheiten der verschiedenen Haftungstatbestände sollen einige allgemeine dogmatische Anmerkungen vorangestellt werden, die zum Verständnis für Struktur und Bedeutung von Haftungstatbeständen unerlässlich sind. Diese allgemeinen Überlegungen führen zunächst zu der bereits im Vorwort angesprochenen Frage zurück, was unter einem Haftungstatbestand überhaupt zu verstehen ist. Gliedert man den Begriff Haftungstatbestand auf, geht es um die Begriffe Tatbestand und Haftung. Damit sind die wesentlichen Bestandteile der Haftungsnorm angesprochen, was die juristisch korrekte Bezeichnung ist. Der Tatbestand ist nämlich nur Teil des übergeordneten Rechtsinstituts der Haftungsnorm. Der Tatbestand beschreibt in abstrakter Form einen bestimmten Lebenssachverhalt. Wird dieser im konkreten Fall von einer bestimmten Person verwirklicht, knüpft die Haftungsnorm daran die Rechtsfolge der Haftung. Haftung bedeutet die persönliche Einstandspflicht mit dem gesamten Vermögen für Schäden eines anderen. Haftung beziehungsweise Einstandspflicht für Schäden bedeutet anders ausgedrückt die Pflicht zum Schadensersatz. Die Haftungsnorm folgt damit dem allgemein bekannten Schema: Wenn du das tust, dann. Die Haftungsnorm ist eine Wenn-dann-Norm, das Wenn ist der im Tatbestand beschriebene abstrakte Lebenssachverhalt, das Dann ist die daran anknüpfende Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht. Norm Vorstehende Überlegungen werfen die weitergehende Frage auf, was unter einer Norm zu verstehen ist. Eine Norm ist ganz allgemein gesprochen eine Regel, eine Vorschrift oder einfach eine Bestimmung, die sich an einen bestimmten Adressaten richtet und diesem gegenüber Verbindlichkeit beziehungsweise Geltung beansprucht. Die Beantwortung der Frage, warum eine Norm Geltung beanspruchen kann, liegt in der Identifizierung der Normen-Quelle. Normen gibt es beispielsweise im Bereich der gesellschaftlichen Konventionen, etwa die Benimmregeln oder wohl auch die Regeln des Corporate Governance Kodex, im Bereich des Sports die Spielregeln oder eben im Bereich des Rechts die Rechtsnormen. Rechtsnormen beanspruchen Geltung gegenüber jedermann, weil sie durch die nach der Verfassung des Staates hierfür zuständigen Organe geschaffen und dadurch mit einem allumfassenden Geltungsanspruch ausgestattet wurden. Quelle 14

8 Die Tatbestände der Haftungsnormen im Sinne dieses Buches sind das Zivilrecht und das öffentliche Recht, in einem weiteren Sinn auch das Strafrecht. Das Strafrecht unterscheidet sich von der zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftung dadurch, dass die in der Strafnorm verfügte Rechtsfolge nicht eine Pflicht zum Schadensersatz ist, sondern die durch die Gerichte festzusetzende Strafe und etwaige Nebensanktionen. Schaden Gemäß 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schaden ist daher jede Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses (Umstandes) an seinen Lebensgütern, wie Gesundheit oder Eigentum, erleidet. Gegenstand des Schadens können vermögenswerte (materielle) Rechtsgüter Vermögensschaden oder nicht vermögenswerte (immaterielle) Rechtsgüter Nichtvermögensschaden sein. Bei der Managerhaftung geht es regelmäßig um den Ersatz von Vermögensschäden. Nach der grundsätzlich nach wie vor gültigen, noch aus dem 19. Jahrhundert stammenden Lehre von der Differenzhypothese besteht der Vermögensschaden in der Differenz zwischen zwei Güterzuständen, nämlich des tatsächlich durch das Schadensereignis geschaffenen und des unter Ausschaltung des Schadensereignisses gedachten Zustandes der Lebensgüter des Geschädigten. Ein Vermögensschaden ist danach gegeben, wenn der jetzige tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis haben würde. Die Schadensersatzpflicht im Bereich der Managerhaftung bedeutet folglich die Pflicht zum Ausgleich von Vermögenseinbußen, die regelmäßig in finanziellen Nachteilen des Geschädigten bestehen. Nach der zitierten Grundnorm des Schadensrechts hat die Wiederherstellung insofern durch eine entsprechende Geldleistung an den Geschädigten zu erfolgen. Im Übrigen ordnet das Gesetz für die Fälle der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache gemäß 249 Abs. 2 BGB an, dass der Geschädigte statt der Wiederherstellung (in natura) auch den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, was bei Körperverletzungen auch unmittelbar einleuchtet. Organmitglied Für die weitere Darstellung sind noch einige Worte zum Begriff Manager zu verlieren. In der Rechtssprache existiert der Begriff nicht. Er 15

9 Die Tatbestände bezeichnet vielmehr aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine bestimmte Gruppe von Personen, die an der Leitung eines Unternehmens beteiligt sind. Man könnte daher auch von Unternehmensleitern sprechen. Wie bereits im Vorwort angedeutet, greifen diese Begriffe im Hinblick auf das Thema des Buches zu kurz. Denn der Vorstand eines Vereins, einer Stiftung oder einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts versteht sich nicht unbedingt in erster Linie als Manager. Auch würden manche Mitglieder von Aufsichtsräten, Beiräten, Kuratorien etc. die Nase rümpfen, bezeichnete man sie als Manager. Juristisch korrekt ist es, von Organmitgliedern zu sprechen. Denn aus rechtlicher Sicht ist das Gemeinsame dieses Personenkreises, dass die hierzu gehörenden Personen Mitglied in den nach Gesetz und Satzung zur Leitung berufenen Organen von juristischen Personen sind. Organmitglieder sind daher bei der GmbH der Geschäftsführer, das Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglied, bei der AG das Vorstands- und das Aufsichtsratsmitglied, beim Verein und bei der Stiftung das Vorstandsmitglied sowie das Mitglied weiterer Organe, wie eines Stiftungsrates oder Kuratoriums. Bei den Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist für die Art der bestehenden Organe und ihre Bezeichnung das jeweils geltende Organisationsrecht entscheidend. Im Folgenden wird daher als übergeordneter Begriff Organmitglied verwendet. Ist das Organmitglied zur Geschäftsführung und gesetzlichen Vertretung berufen, wie etwa der Geschäftsführer oder der Vorstand, spricht man vom gesetzlichen Vertreter. Sofern von juristischen Personen die Rede ist, stellt sich die Frage, ob es auch die Haftung von Organmitgliedern in anderen Rechtsformen gibt. Zu denken ist insofern an die Personengesellschaften, wie beispielsweise BGB-Gesellschaft, OHG, Kommanditgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Bei all diesen Gesellschaftsformen gibt es keine Organe im hier verstandenen Sinne der Fremdorganschaft. Zur Leitung berufen sind die Gesellschafter selbst, Selbstorganschaft. Zwar können auch die zur Leitung berufenen Gesellschafter, etwa der Komplementär der Kommanditgesellschaft (vgl. 164 HGB) gegenüber den Mitgesellschaftern oder Dritten bei Pflichtverletzungen oder aus anderen Gründen haften. Diese Haftung hat jedoch ihre Wurzel im Gesellschaftsverhältnis und ist daher nicht Gegenstand der Managerhaftung im allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Ausnahme besteht bei der GmbH & Co. KG. Hier hat die Rechtsprechung in bestimmten Fällen einen Direktanspruch der KG gegen die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH zugelassen, 1 so dass insofern die Regelungen zur Haftung des GmbH- 16

10 Die Tatbestände Geschäftsführers entsprechend zur Anwendung kommen 2. Juristisch korrekt ausgedrückt, befasst sich dieses Buch daher mit der Haftung und Versicherung von Organmitgliedern der juristischen Personen. Tatbestandsaufbau Der zivilrechtliche Haftungstatbestand setzt regelmäßig eine Pflichtverletzung voraus. Daran schließt sich die Frage an, ob die Pflichtverletzung schuldhaft begangen wurde, also vorsätzlich oder fahrlässig. Steht eine schuldhafte Pflichtverletzung fest, ist zu prüfen, welcher Schaden hieraus entstanden ist. Ein besonderes Problem ist die Kausalität. Damit ist die ursächliche Verknüpfung zwischen der Pflichtverletzung und der eingetretenen Rechtsgutsverletzung sowie die ursächliche Verknüpfung zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem geltend gemachten Schaden gemeint. Ist der Tatbestand einer Haftungsnorm erfüllt, ordnet diese als Rechtsfolge die Pflicht zum Ersatz des entstandenen Schadens an. Schadensersatzansprüche können aber durch gesetzliche oder vertragliche Regelungen beschränkt oder ausgeschlossen sein. Die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen hindert die Verjährung. Für die prozessuale Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist schließlich die Frage nach der Verteilung der Beweislast zwischen Kläger und Beklagtem von zentraler Bedeutung. Überblickt man nun die einzelnen Bestandteile der Haftungsnorm, ergibt sich folgendes Bild: Das Organmitglied verwirklicht den beschriebenen Tatbestand und ist damit als Rechtsfolge zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Geschädigten entstanden ist. Es wird deutlich, dass Tatbestand und Rechtsfolge aufeinander bezogen sind. Denn wer wem zum Ersatz welchen Schadens verpflichtet ist, ergibt sich nur aus dem Tatbestand. Der Tatbestand enthält also sowohl Informationen hierüber als auch Informationen, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit es zur Haftung kommt. Alle diese Informationen zusammengenommen bezeichnet man als die Tatbestandsmerkmale. Die Kunst des Juristen ist es nun, konkrete Lebenssachverhalte mit diesen Tatbestandsmerkmalen zu vergleichen und bei wertender Betrachtung und unter Anwendung der Methodik juristischer Auslegung die Frage zu beantworten, ob im konkreten Fall die Tatbestandsmerkmale verwirklicht wurden. Die Haftungsnormen lassen sich auf vielfältige Weise systematisieren. Bei der Einteilung nach dem Personenkreis der Geschädigten regelt das Gesetz drei verschiedene Konstellationen: 17

11 Die Tatbestände Innenhaftung Eine Konstellation ist die Haftung des Organmitgliedes gegenüber der juristischen Person selbst, die Innenhaftung. Hier sind systematisch auch die Fälle einzuordnen, in denen geschädigte Dritte nicht das Organmitglied direkt in Anspruch nehmen können, sondern nur eine Inanspruchnahme durch die juristische Person selbst möglich ist. So ist der Geschäftsführer der GmbH zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt eines Insolvenzgrundes geleistet werden, womit die den hierdurch geschädigten Gläubigern zur Verfügung stehende Insolvenzmasse gestärkt werden soll. Im Bereich der Innenhaftung ist zwischen allgemeinen und speziellen Haftungsnormen zu unterscheiden. Die allgemeinen Haftungstatbestände regeln die Verletzung der grundlegenden Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung, die speziellen Haftungstatbestände regeln die Verletzung von speziellen Pflichten, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes, etwa des GmbH-Rechts, ergeben. Die allgemeine Haftung im Recht der juristischen Personen lässt sich sehr anschaulich am Beispiel des GmbH-Geschäftsführers darstellen. Sie ist in 43 Abs. 1 und 2 GmbHG geregelt. Für den Vorstand einer Aktiengesellschaft gilt 93 AktG. Dieser Tatbestand ist ähnlich strukturiert wie die allgemeine Haftung des GmbH-Geschäftsführers, weist jedoch einige Besonderheiten auf, so dass sich die Darstellung in diesem Buch auf diese Besonderheiten beschränkt. Gleiches gilt für die allgemeine Haftung des Vorstandes der eingetragenen Genossenschaft gemäß 34 GenG. Das Vereinsund Stiftungsrecht sowie das Recht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts kennen keine allgemeinen Haftungsnormen. Hier kommt die allgemeine Haftungsnorm des Schuldrechts in 280 Abs. 1 BGB zur Anwendung. Für die Haftung nach dieser Vorschrift sind jedoch die in Rechtsprechung und Literatur geleisteten dogmatischen Arbeiten zur Haftung der Organmitglieder von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften grundlegend. Außenhaftung Eine weitere Konstellation ist die Haftung gegenüber Dritten, also allen anderen natürlichen und juristischen Personen, die Außenhaftung, die etwa zum Tragen kommt, wenn das Organmitglied durch sein Verhalten ein absolutes Rechtsgut, wie Leben, Gesundheit oder Eigentum eines anderen, schädigt. Bei Kapitalgesellschaften gehört hierzu auch die Haftung gegenüber den Gesellschaftern. 18

12 Die Tatbestände Organhaftung Die dritte Konstellation betrifft die Haftung der juristischen Person für ihre Organmitglieder gegenüber Dritten, die Organhaftung gemäß 31 BGB. Diese ist keine Haftung von Organmitgliedern der juristischen Person, da hier die juristische Person selbst haftet. Allerdings kann die Organhaftung der juristischen Person gegenüber Dritten zum Binnenregress führen, das heißt das Organmitglied, für das gehaftet wird, ist Die wichtigsten gesetzlichen Haftungstatbestände Innenhaftung Außenhaftung Organhaftung Allgemein Speziell Gegenüber 31 ( 89 Abs. 1) GmbH Gesellschaftern BGB 43 Abs. 1, 2 GmbHG (Geschäftsführer) 9a Abs. 1 und 3, 11, 57 Abs. 4 GmbHG (Gründung, Kapitalerhöhung) 43 Abs. 3, 43a 31 Abs. 6 GmbHG Gegenüber Gläubigern 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO GmbHG (Kapitalerhaltung) 64 GmbHG (Insolvenz) AG (KGaA) 93 AktG 41, 48 AktG (Vorstand) (Gründung), sofern 116 AktG 93 Abs. 3 AktG (Aufsichtsrat) hier einzuordnen Genossenschaft 34 GenG sofern 34 Abs. 3 (Vorstand) GenG hier einzu- 41 GenG ordnen (Aufsichtsrat) Verein 280 Abs. 1 BGB keine (Vorstand) Stiftung 280 Abs. 1 BGB keine (Vorstand, weitere Organe) Juristische Person des öffentlichen Rechts 280 Abs. 1 BGB ggf. spezial- (alle Organe) gesetzliche Norm ggf. spezialgesetzliche Norm Gegenüber Fiskus 69 ff. AO Spezielle Vorschriften Gegenüber Dritten 311 Abs. 3 BGB (Vertragsanbahnung) 823 Abs. 1 BGB 823 Abs. 2 BGB 266a StGB 826 BGB 19

13 Die Tatbestände der juristischen Person zum Ausgleich des geleisteten Schadensersatzes verpflichtet, sofern ein Haftungstatbestand im Innenverhältnis erfüllt ist. Im Bereich der Innen- und Außenhaftung existiert kein geschlossenes System der Haftungsnormen in dem Sinne, dass alle denkbaren Fälle der Haftung in jeweils dafür zugeschnittenen Haftungsnormen erfasst wären. Es entspricht dem oft fragmentarischen Charakter des Rechts, dass der Gesetzgeber nur aus rechtspolitischer Sicht wichtige Fälle in speziellen Normen regelt. Besonders deutlich wird dies etwa im Bereich des Strafrechts. Für die Rechtsanwendung bei der Haftung von Organmitgliedern bedeutet dies, dass zunächst zu prüfen ist, ob ein Fall der Innen- oder Außenhaftung vorliegt. Sollte ein Fall der Innenhaftung vorliegen, ist zu klären, ob ein Haftungstatbestand der speziellen Innenhaftung einschlägig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt zu prüfen, ob der jeweils geltende allgemeine Haftungstatbestand erfüllt ist. Nicht jede im Gesetz geregelte Pflicht zieht nämlich einen speziellen Haftungstatbestand nach sich. Ergibt sich, dass der allgemeine Haftungstatbestand nicht einschlägig ist, mag allenfalls eine moralische Pflichtverletzung vorgelegen haben. Die Moral ist jedoch eine Frage der ethischen Beurteilung von Sachverhalten und keine rechtliche Kategorie. Der im Vorwort erwähnte Mannesmann-Fall macht besonders anschaulich, wie schwer oftmals bei allgemeiner nicht rechtlicher Betrachtung die Grenzziehung zwischen moralischem und rechtlichem Versagen fallen kann. Anders ausgedrückt, führt nicht jedes als haftungsbegründende Pflichtverletzung geglaubte Verhalten auch tatsächlich zu einer Haftung im Rechtssinne. Dies wird oft Enttäuschung auf Seiten des Geschädigten hervorrufen. Es entspricht aber dem Rechtsstaatsprinzip als Grundprinzip unserer Rechtsordnung, dass nur das geltende Recht und nicht die subjektive Einschätzung des Urteilenden Grundlage für die Begründung von Rechten und Pflichten im Rechtssinne ist: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). 20

14 Die allgemeinen Tatbestände der Innenhaftung 1 Die allgemeine Haftung des GmbH-Geschäftsführers...22 Die allgemeine Haftung des Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft Die allgemeine Haftung des Vorstandsmitgliedes einer eingetragenen Genossenschaft...75 Die allgemeine Haftung des Vorstandsmitgliedes eines Vereins und einer Stiftung...77 Die allgemeine Haftung der Mitglieder der Vertretungsorgane von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Die allgemeine Haftung der Mitglieder von Aufsichtsräten, Beiräten und ähnlichen Organen...92

15 Die allgemeinen Tatbestände der Innenhaftung Die allgemeine Haftung des GmbH-Geschäftsführers Die Magna Charta der Innenhaftung des Geschäftsführers 1 ist 43 Abs. 1 und 2 GmbHG, der höchst unspezifisch von dessen Pflicht zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes spricht und ihn bei Verletzung dieser Pflicht zum Ersatz des der GmbH daraus entstandenen Schadens verpflichtet: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Das Organverhältnis und das schuldrechtliche Begleitverhältnis Überblick: 43 Abs. 1 und 2 GmbHG regelt abschließend die allgemeine Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, wenn dieser pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat. Jeder, der zum Geschäftsführer bestellt ist, steht in einer zweifachen Rechtsbeziehung zur GmbH. Er ist zum einen deren Organ. Dieses Organverhältnis bestimmt sich nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften des GmbH-Rechts. Zum anderen wird in der Regel zwischen ihm und der GmbH ein Dienstvertrag abgeschlossen. Ist dies nicht der Fall, nimmt er im Zweifel die Aufgabe des Geschäftsführers im Auftrag der Gesellschafter der GmbH unentgeltlich wahr. Dieses schuldrechtliche Begleitverhältnis (Dienstvertrag oder Auftrag) bestimmt sich jedoch nicht nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften, sondern nach den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vorschrift des 43 Abs. 2 GmbHG regelt die Haftung aus der Organstellung, die keine gesetzliche Haftung ist, sondern auf vertraglicher Grundlage (Dienstvertrag oder Auftrag) beruht. Sie tritt deshalb nicht konkurrierend neben die Haftung aus Verletzung des zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer bestehenden schuldrechtlichen Begleitverhältnisses, sondern bildet eine Spezialregelung, die beide Quellen der Pflichtenstellung des Geschäftsführers, nämlich Organstellung und schuldrechtliches Begleitverhältnis, in sich aufnimmt. Deshalb gelten die Bestimmungen des 43 GmbHG sowohl für die organschaftliche als auch für die schuldrechtliche Seite der Rechtsstellung des Geschäftsführers

16 Die allgemeine Haftung des GmbH-Geschäftsführers Damit greift 43 GmbHG aber auch ein, wenn ein Dienst- oder Auftragsverhältnis nicht besteht. Denn die Organstellung reicht in jedem Fall als Grundlage zur Haftung aus. Besteht allerdings die Organstellung nicht, sondern nur ein Dienstverhältnis, beispielsweise weil der Geschäftsführer abberufen, der Dienstvertrag aber noch nicht gekündigt wurde, richtet sich die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der GmbH nur nach dem bestehenden Dienstverhältnis, sofern der Geschäftsführer tatsächlich nicht mehr als solcher tätig ist, nach außen nicht als solcher auftritt und eine Handelsregisteränderung bewirkt ist. Anspruchsgrundlage ist dann die allgemeine Haftungsnorm des Schuldrechts ( 280 Abs. 1 BGB). Beginn und Ende der Geschäftsführerstellung Überblick: Die Haftung des Geschäftsführers beginnt mit der tatsächlichen Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit und besteht, solange diese tatsächlich fortgesetzt wird. Die Geschäftsführerstellung hingegen beginnt erst mit der Annahme des Amtes nach wirksamer Bestellung durch das zuständige Organ der GmbH und endet mit Eintritt der Amtsunfähigkeit, einer Befristung oder einer auflösenden Bedingung, durch Tod, Abberufung, Amtsniederlegung oder einer Aufhebungsvereinbarung. Die Organstellung als Geschäftsführer wird durch annahmebedürftige Bestellung begründet. Gemäß 39 GmbHG ist die Bestellung in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung wirkt jedoch nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch, so dass der Geschäftsführer sogleich wirksam für die GmbH tätig werden kann. 3 Die organschaftliche Haftung des Geschäftsführers beginnt mit der ggf. auch früheren tatsächlichen Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit. 4 Die tatsächliche Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit ist auch dann für die organschaftliche Haftung des Geschäftsführers ausreichend, wenn die vorangegangene Bestellung fehlerhaft und daher unwirksam war. 5 Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass es sich bei 43 GmbHG um eine im Interesse der GmbH und ihrer Gläubiger geschaffene Haftungsnorm handelt, weshalb es auf die nur im Innenverhältnis beurteilbare rechtliche Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung nicht ankommen kann, sondern nur auf das im Außenverhältnis sichtbare Geschäftsführerhandeln. 23

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