2. Nürnberger Unternehmer-Kongress - Gesprächskreis Geschäftsführerhaftung -

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1 2. Nürnberger Unternehmer-Kongress - Gesprächskreis Geschäftsführerhaftung - Martin Schiel R+V Allgemeine Versicherung AG

2 Haftungsrisiko M&A Die unterschätzte Gefahr Interessenlagen: Verkäuferseite Käuferseite Berater, finanzierende Banken, Arbeitnehmer/-vertretung staatl. Institutionen (Finanzbehörden, Sozialversicherungsträger, Kartellbehörden, ) 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

3 Haftungsrisiko M&A Die unterschätzte Gefahr Dauerbrenner aus Sicht des Versicherers: Preisabschlag (z.b. Gewährleistungs- oder Haftungsverpflichtungen) Rücktritt vom Vertrag Preisgabe von Betriebsgeheimnissen / Spionage Prospekthaftung (bei Emmissionen) Enttäuschte Erwartungen (Steuereffekte, Umsatz-/Renditeziele, ) Haftungsgefälle Käuferseite Verkäuferseite Vertragspartei Berater (AGB, Versicherungssummen!) 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

4 Haftungsrisiko M&A Die unterschätzte Gefahr Focus Due-Diligence: personelle und sachliche Ressourcen strategische Positionierung rechtliche und finanzielle Risiken Umweltlasten Rechteinhaberschaft Echte Deal-Breaker sind selten das Problem. Der Teufel steckt vielmehr im Detail! 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

5 Haftungsrisiko M&A Die unterschätzte Gefahr Ein Lehrstück: Expansionspläne/-phantasien ungenügende Due-Diligence Schlechte Compliance Auch kerngesunde Unternehmen können existentiell betroffen sein! Je größer der Deal, desto größer die Abhängigkeit von Dritten (Expertenwissen)! Die Organhaftungsansprüche sind unkalkulierbar und finanziell nicht verkraftbar! 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

6 Organisatorische Risiken Unverhofft kommt oft Exkurs: Haftung für leichteste Fahrlässigkeit Beweislastumkehr (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss v II ZR 62/07) gesamtschuldnerische Haftung (trotz Ressortaufteilung) mit dem gesamten Privatvermögen auch beim GmbH-GF! auch nach Vermögensübertragung (s. Anfechtungsgesetz) 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

7 Organisatorische Risiken Unverhofft kommt oft Kontrollverluste: Debitorenmanagement Ausfall von Lieferanten / Auftragsrückgänge (auch konjunkturelle Schwankungen!) Insolvenz (vgl. BGH Grundsatz-Urt. vom ) Gesetzgeber / Gerichte / Berater (RA`e, StB, WP, Versicherungsvermittler, ) Veränderungen der Gesellschafterstruktur Wechsel in Geschäftsführung od. Aufsichtsgremium Nachfolgeregelungen / familiärer Zwist / Fremdgeschäftsführer 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

8 Organisatorische Risiken Unverhofft kommt oft Ein Lehrstück: (verkürzt; vgl. BGH Urt. v ) Familienunternehmen (GmbH; 75 Mitarbeiter) Nach Tod des Inhabers führt dessen Frau den Betrieb weiter Auftragsrückgänge führen zu mangelnder Auslastung des Betriebes GF`in beantragt wegen anhaltend angespannter Auftragslage schließlich Kurzarbeitergeld Vorwurf der (Mit-)Gesellschafterin (= Schwiegertochter der GF`in) Antragstellung verspätet Schaden ca ,- EUR (unnötig verauslagte Lohnkosten) Gerichte: Landgericht: OLG: BGH: Klage stattgegeben Klage abgewiesen Klage stattgegeben (unter Bezugnahme auf die Beweiserleichterungen nach 287 ZPO) 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

9 Organisatorische Risiken Unverhofft kommt oft Was bleibt: meist hoher finanzieller Schaden (Unternehmen / Unternehmensleiter) teilweise immenser Imageschaden Reputationsverlust (Unternehmensleiter/Kontrollorgane) 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

10 D&O-Versicherung State-of-the-Art Produkt (Unternehmens-D&O): Absicherung gegen Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschäden, aufgrund von Pflichtverletzungen einer versicherten (Organ-)Person, seitens des Unternehmens oder aber eines Dritten. Versicherungsnehmer ist das Unternehmen versichert und anspruchsberechtigt ist die jeweilige versicherte Person Prämienschuldner ist das Unternehmen Prämie ist kein steuerlich relevanter vermögenswerter Vorteil (in der Regel, s.u.) 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

11 D&O-Versicherung State-of-the-Art Fakten (Unternehmens-D&O): seit Ende der 1990-er Jahre (ARAG-Urteil) Verbreitung auch in Deutschland State-of-the-Art bei Industrieunternehmen und zunehmend im Mittelstand ca Anbieter Prämienaufkommen in Dtld. ca Mio. EUR Größte Schäden: LSG Sky-Chefs (Lufthansa) 200 Mio. EUR Daimler-Chrysler 168 Mio. EUR Hochtief 36 Mio. EUR 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

12 D&O-Versicherung State-of-the-Art Gegenstand / Leistung: Als Haftpflichtversicherung hat die D&O-Versicherung stets eine Rechtsschutzfunktion: Abwehr unberechtigter Ansprüche Befriedigungsfunktion: Freistellung von Schadenersatzverpflichtungen Versicherungsfall ist die Erhebung von Ansprüchen (claims-made) Die D&O-Versicherung ist kein Rundum-Sorglos-Paket für das Unternehmen Ersatz für eine Warenkreditversicherung, Forderungsausfallversicherung, o.ä. Ersatz für einen Anstellungsvertrags-Rechtsschutz Die D&O-Versicherung ist definitiv der spezielle und umfassende Schutz, wenn es um die Absicherung der Haftungsrisiken von Mitgliedern in Geschäftsleitung, Aufsichtsgremien oder von leitenden Angestellten geht! 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

13 Organisatorische Risiken D&O-Versicherung Check-Liste (das sollte eine D&O-Versicherung mindestens leisten): Versicherungssumme Abwehrkosten sollten die Schadenersatzleistung nicht schmälern, sodass im Zweifel auch dann eine ausreichende Versicherungssumme für die Schadenersatzleistung zur Verfügung steht, wenn Abwehrkosten unerwartet hoch ausfallen. Im Idealfall steht die Versicherungssumme getrennt einmal für die Abwehrkosten und ein weiteres Mal für Schadenersatzleistungen bereit. ODL-Deckung Der Versicherungsschutz sollte sich auch auf Ansprüche erstrecken, die im Auftrag der Versicherungsnehmerin im Rahmen der Ausübung von Mandaten in Aufsichtsgremien von externen Unternehmen, sowie Organen von Verbänden oder gemeinnützigen Organisationen hervorgerufen werden. Nachmeldefrist (Dauer) Versicherungsschutz sollte auch für den Fall bestehen, dass Ansprüche nach Beendigung des Vertrages erhoben werden, der Verstoß aber im versicherten Zeitraum liegt. Die Nachmeldefrist sollte keinesfalls geringer als 10 Jahre, besser noch komplett gestrichen sein, bereits bei Vertragsschluss gelten (kein Ansparmodell ) und beitragsfrei gewährt werden. Nachmeldefrist (Verfallbarkeit) Die Nachmeldefrist sollte ohne zusätzliche Kosten - auch dann fortbestehen, wenn der Vertrag auf einen anderen Versicherer wechselt, also unverfallbar sein, damit keine Lücken im Versicherungsschutz entstehen können. Tochterunternehmen Bei neuhinzukommenden Tochterunternehmen muss auch für solche Pflichtverletzungen Versicherungsschutz bestehen, die in der Vergangenheit begangen wurden. 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

14 Organisatorische Risiken D&O-Versicherung Check-Liste (das sollte eine D&O-Versicherung mindestens leisten): Kenntnis, Verhalten und Verschulden Die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person darf einer anderen versicherten Person nicht zugerechnet werden. Kosten vor Eintritt des Versicherungsfalls Es sollte unkonventionell und ohne Sublimit möglich sein bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder sonstigen Sachverständiger mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen, sofern eine Inanspruchnahme wahrscheinlich ist. Kosten bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Der Versicherungsschutz sollte sich ohne Sublimit auch auf die erforderlichen Kosten zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten versicherter Personen erstrecken. (aktiver Rechtsschutz). Eigenschadendeckung Es sollte kein Abzug der Schadenersatzleistung erfolgen, sofern die in Anspruch genommene Person selber an dem Anspruchsteller beteiligt ist. Freie Anwaltswahl Die Wahl des Anwaltes sollte der versicherten Person obliegen, ohne das der Versicherer widersprechen kann. 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

15 Organisatorische Risiken D&O-Versicherung Check-Liste (das sollte eine D&O-Versicherung mindestens leisten): Vorsatz Für den Fall des Vorsatzvorwurfs muss Versicherungsschutz in jedenfalls für die Kosten der Anspruchsabwehr bestehen. Idealerweise besteht Versicherungsschutz sogar dann, wenn Vorsatz vorliegt, die versicherte Person aber annehmen durfte, Ihre Entscheidung auf ausreichender Informationsgrundlage getroffen zu haben. Operative Tätigkeiten Nach den Versicherungsbedingungen sollten diese weder ausgeschlossen sein, noch sollte der Versicherungsschutz auf organschaftliche, sprich leitende Tätigkeiten Bezug nehmen. Kündigung Sowohl für den Fall einer Insolvenz als auch bei Zahlung auf einen Schadenfall sollte der Versicherer keine Kündigungsmöglichkeit haben besser noch, er verzichtet ausdrücklich auf diese. Ruhestand Für den Fall des Ruhestands sollte eine bestimmte Summe on-top bereit gestellt werden, damit auch bei Verbrauch der Versicherungssumme oder späterer Vertragsaufhebung im Falle der Inanspruchnahme die Einholung von Rechtsrat möglich ist. 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

16 Gesprächskreis GF-Haftung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! + allzeit fehlerfreie Entscheidungen! 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

17 Gesprächskreis GF-Haftung Back-up 2. Unternehmer-Kongress_R+V Allg. Versicherung AG

18 und was verbirgt sich hinter den sog. Managementfehlern? 79% Fehlendes Controlling 76% Finanzierungslücken 64% Unzureichendes Debitorenmanagement* 57% Autoritäre, rigide Führung 44% Mangelnde Transparenz u. Kommunikation *ca. 45% aller Insolvenzen werden u.a. auf ein unzureichendes Debitorenmanagement zurückgeführt! 18

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