STELLENBÖRSE DIENST FÜR SOZIALBERATUNG UND STUDIENBEIHILFEN DER UNIVERSITÄT FREIBURG. Für die Studierenden bestimmtes Dokument

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1 STELLENBÖRSE DIENST FÜR SOZIALBERATUNG UND STUDIENBEIHILFEN DER UNIVERSITÄT FREIBURG Für die Studierenden bestimmtes Dokument

2 Allgemeines Im vorliegenden Dokument sind Personenbezeichnungen, falls nicht ausdrücklich anders festgehalten, stets auf beide Geschlechter anwendbar. Auch wenn einzelne Studierende ein süsses Leben geniessen, trifft dies für eine klare Mehrheit nicht zu. Eine neue Studie des Bundesamtes für Statistik (BFS) zeigt, dass Studierende, die zu einem grossen Teil aus gut situierten Kreisen stammen, neben ihrem Studium arbeiten und trotzdem von ihren Eltern finanziell abhängig bleiben. Nur wenige Studierende beziehen ein kantonales Stipendium. Ca. zwei Drittel der Studierenden leben nicht bei ihren Eltern. Die Wohngemeinschaft ist bei den jüngeren sehr beliebt, während die älteren Studierenden der Fachhochschule entweder allein oder mit dem Partner zusammen leben. Ca. 6% aller Studierenden haben Kinder. Neun von zehn Jugendlichen werden ungeachtet ihrer Wohnungswahl finanziell von ihrer Familie unterstützt. Die familiäre Unterstützung reicht aber nicht aus: 77% der befragten Studierenden arbeiten neben ihrem Studium. Dabei handelt es sich nicht um kleine Nebenjobs während den Sommerferien. Ab dem 21. Altersjahr geht bereits die Hälfte der Jugendlichen, parallel zu den laufenden Semestern, einer Erwerbstätigkeit nach. Und dabei spielt die gewählte Studienrichtung nur eine untergeordnete Rolle. Heute muss ein Student 38% seines Einkommens erarbeiten, während er im Jahre 1973 nur 17% seines Budgets selbständig finanzieren musste. Die meisten Arbeitsplätze der Jugendlichen stehen nicht in Zusammenhang mit ihrem Studium. Der Verband der schweizerischen Hochschulstudierendenschaften (VSH) glaubt, dass ohne diese Arbeitsmöglichkeiten die Studierenden kein Studium absolvieren könnten. Für sich arbeiten Während des Studiums zu arbeiten erlaubt den Studierenden ihr Budget zu verbessern, sowie Erfahrungen zu sammeln. Obwohl die Beschäftigung nicht zwingend mit der Studienrichtung in Beziehung steht, bereichert sie die persönliche Ebene. Empfehlungen Unabhängig vom zu besetzenden Posten erwarten die Arbeitgeber von den Studierenden, dass sie die mit der Arbeitsstelle verbundenen Anforderungen erfüllen. Es bringt also nichts, Wissen oder Kenntnisse vorzugeben, über welches Sie nicht verfügen. Die Arbeitgeber wünschen zudem, dass die Studierenden offen und dynamisch sind sowie u.a. auch Verantwortung übernehmen können. Wenn Sie auf der Suche nach einem Arbeitsplatz sind, so halten Sie am besten an mehreren Orten gleichzeitig Ausschau. Sprechen Sie mit Ihrem Umfeld darüber, konsultieren Sie die Presse, versenden Sie spontan Bewerbungen, kontaktieren Sie das Arbeitsamt, usw... Wählen Sie die Stellenangebote, welche am besten Ihren Interessen und Ihren Verfügbarkeiten hinsichtlich Ihres Studiums entsprechen.

3 Wenn Sie einen Termin bei einem Arbeitgeber erhalten, zeigen Sie sich von Ihrer besten Seite und ergreifen Sie die Chance! Wenn Sie mit Ihrem künftigen Arbeitgeber telefonischen Kontakt aufnehmen, geben Sie kurze, klare und höfliche Antworten, zeigen Sie sich begeistert und dynamisch! Wenn Sie ein Bewerbungsschreiben und Ihren Lebenslauf einsenden, achten Sie darauf, dass die Darstellung sowie die Rechtschreibung einwandfrei sind. Der Lebenslauf soll kurz und klar gegliedert Ihre Berufserfahrungen, Ihre Studiengänge, Ihre Sprach- sowie Ihre Informatikkenntnisse wiedergeben. Der Begleitbrief soll Ihre Gesamtsituation reflektieren und auf die im Inserat beschriebenen Anforderungen eingehen. Praktische Ratschläge für eine gute Bewerbung finden Sie auf der Website der regionalen Arbeitsvermittlung (RAV): Achten Sie bei einem Vorstellungsgespräch auf Ihre Ausdrucksweise, pünktliches Erscheinen, angemessene Kleidung sowie höfliches Verhalten. Nachdem Sie nun die Anforderungen des Arbeitgebers kennen, beurteilen Sie Ihre persönliche Lage: Über wie viel Zeit verfügen Sie? Welche Anforderungen stellt das Studium an Sie? Stürzen Sie sich nicht in eine Tätigkeit, die Ihr Studium und damit Ihre Zukunft gefährden könnte! Machen Sie sich Gedanken zum Arbeitsort und den geeigneten Verkehrsmitteln für den Arbeitsweg. Vermeiden Sie lange Arbeitswege für kurze Arbeitseinsätze! Der Sozialberatungsdienst der Universität oder die Fakultät an der Sie studieren erstellt Ihnen gerne eine Bestätigung die belegt, dass sich die mit Ihrem Arbeitgeber vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit mit Ihrem Studium verträgt. Verlangen Sie immer einen Gehaltsabrechnungsbeleg und am Ende der Anstellung eine Arbeitsbestätigung. Dauert eine Anstellung mehrere Monate, so verlangen Sie am Ende zur Vervollständigung Ihres Lebenslaufes ein Arbeitszeugnis. Mit der Anstellung durch ein Unternehmen oder eine Privatperson entstehen Rechte und Pflichten. Diese Broschüre soll sie Ihnen näher bringen. Anstellungsbedingungen bei Unternehmen Die Teilzeitarbeit unterliegt genau wie auch die Vollzeitarbeit den Regeln des Arbeitsrechts (OR). Spezialfälle dabei bilden der Standard- oder auch der Gesamtarbeitsvertrag. Die im Stundenlohn angestellten Studierenden haben dieselben Rechte und Pflichten wie die Vollzeit-Angestellten; insbesondere betreffend Versicherungen, AHV, Arbeitslosenunterstützung und Ferienanspruch. Es empfiehlt sich, vor jeder Anstellung einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen welcher die Probezeit, die Art der Beschäftigung, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit, das Gehalt (monatlich, Stundenlohn oder

4 Pauschalbetrag), die Ferienregelung (resp. den Prozentsatz der Ferienzulage, wenn die Ferientage nicht in wirklichen Tagen am Ende der Arbeitsperiode bezogen werden können), die Gehaltsbedingungen bei Krankheit, Schwangerschaft usw. festlegt. Fehlt ein Arbeitsvertrag, so findet das Obligationenrecht Anwendung (Artikel 319 bis 362). Alle Arbeiten, die von Studierenden für ein Unternehmen erledigt werden, müssen gemäss der branchenüblichen Skala entschädigt werden. Anstellungsbedingungen bei Privaten Es gelten dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Anstellung durch ein Unternehmen. Sozialversicherungen AHV-IV-EO Beiträge Die Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbersatzordnung (EO) stellen einen wichtigen Teil der obligatorischen Sozialversicherungen der Schweiz dar. Alle Personen welche in der Schweiz wohnhaft sind oder eine Erwerbstätigkeit ausüben sind versichert. Jeder Erwerbstätige bezahlt Beiträge. Ein Student, der noch nie in der Schweiz gearbeitet hat, muss spätestens bei seiner ersten Anstellung bei der AHV angemeldet werden. Die Schweizer und die in der Schweiz wohnhaften ausländischen Studierenden zahlen ab dem 1. Januar der ihrem 20. Geburtstag folgt, einen Beitrag von 425 Franken (Mindestbeitrag) jährlich an die AHV, IV und EO. Die Zahlung erfolgt an die Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich die Schule befindet, oder direkt an die Universität. Der Arbeitgeber muss für Studierende wie für einen normalen Angestellten AHV- Beiträge bezahlen. Der Arbeitgeber bezahlt unabhängig vom Gehalt des Studierenden und unabhängig seiner Nationalität die regulären AHV-Beiträge. Die versicherten Personen, welche während mindestens einem Jahr Beiträge bezahlt haben, haben Anspruch auf Leistungen der AHV und der IV. Die Beitragsdauer muss lückenlos sein; fehlende Jahre können zu einer Senkung der Renten führen. Studierende, die während eines Kalenderjahres aufgrund ihres Einkommens Beiträge von weniger als 425 Franken bezahlt haben, müssen nur noch die Differenz nachzahlen. Die Studierenden müssen keine Beiträge zahlen, sofern sie mittels einer Bestätigung ihres Arbeitgebers oder der Ausgleichskasse belegen können, dass sie für das

5 betreffende Kalenderjahr für ihr Einkommen bzw. auf ihrer Erwerbsersatzentschädigung (EO) bereits Beiträge von mindestens 425 Franken geleistet haben; wenn sie sich nur zwecks Studium in der Schweiz aufhalten und hier keinen festen Wohnsitz haben; wenn ihr Ehepartner bei der schweizerischen AHV versichert ist und mindestens das Doppelte des minimalen AHV-Beitrags bezahlt hat. Studierende, die den minimalen AHV Beitrag bezahlt haben und im gleichen Kalenderjahr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind resp. Militär- oder Zivilschutzdienst geleistet haben, können am Anfang des darauf folgenden Kalenderjahres einen Antrag auf Rückerstattung der zuviel geleisteten Beiträge stellen (maximal CHF 425). Weitere Auskünfte: AHV-Ausgleichskasse, Impasse de la Colline 1,1762 Givisiez, Tel Krankenversicherung Die Kranken- und Unfallsversicherung ist in der Schweiz obligatorisch. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) sieht vor, dass sich jede in der Schweiz wohnhafte Person für die Pflege bei Krankheit versichern muss. Ausländische Studierende mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und festem Wohnsitz in der Schweiz müssen sich spätestens 3 Monate nach ihrer Anmeldung bei der Gemeinde bei einer Kranken- und Unfallversicherung angemeldet haben. Für diese Studierenden besteht ebenfalls das Obligatorium. Die Studierenden sind für die Anmeldung gemäss KVG selber zuständig. Berufs- und Nicht-Berufsunfallversicherung Die Berufsunfallversicherung ist für alle Personen obligatorisch, die in der Schweiz arbeiten (Art 1 UVG). Somit ist die Berufsunfallversicherung für Schweizer wie auch für ausländische Studierende welche einem Erwerb nachgehen, obligatorisch. Während der Dauer ihrer Anstellung sind die Studierenden durch die Berufsunfallversicherung versichert. Sie sind ebenfalls für Nicht-Berufsunfälle versichert, wenn sie mehr als 8 Stunden wöchentlich arbeiten. Arbeiten Studierende weniger als 8 Stunden, muss das Risiko Nicht-Berufsunfall (NBU) von der Krankenkasse des Studenten abgedeckt werden. Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorie durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch einen anderen befugten Versicherungsagenten durchgeführt. Weitere Auskünfte: SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Agentur von Freiburg, Rue Locarno 3, 1700 Freiburg, Tel oder zum Beispiel: Nationale Suisse Versicherungen, allgemeine Agentur, Freiburg, Rte Beaumont 2, 1700 Freiburg, Tel

6 Besonderheiten der Beschäftigung für ausländische Studierende In Freiburg ist es ausländischen Studierenden (Aufenthaltsbewilligung B) gestattet (Art. 13, Buchstabe I, BVO), eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben. Es wird kein Unterschied zwischen den europäischen Studierenden und jenen von anderen Kontinenten gemacht. Gemäss Praxis der Sektion ausländische Arbeitskräfte ist eine Nebenerwerbstätigkeit ab dem 3. Semester nach der regulären Immatrikulation zulässig, sofern der Arbeitsaufwand nicht mehr als 15 Stunden pro Woche beträgt. Der Nebenerwerb darf die reguläre Studiendauer nicht behindern. Der Sozialberatungsdienst der Universität bestätigt schriftlich die Verträglichkeit des Studiums mit der wöchentlichen Arbeitsbelastung. Studierende, welche den Vorbereitungskurs der Universität absolvieren, dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Während den Monaten Juli, August und September dürfen Studierende Vollzeit arbeiten. Die Erwerbstätigkeit darf jedoch während den Zwischensemesterferien an Ostern und Weihnachten 15 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Der Arbeitgeber muss der Sektion ausländische Arbeitskräfte spätestens 10 Tage vor dem Beschäftigungsbeginn einen Antrag auf Nebenerwerbstätigkeit vorlegen. Die Tätigkeit wird danach im Ausländerausweis des Studierenden eingetragen. Quellensteuer für Inhaber der Aufenthaltsbewilligung B Wie in anderen Kantonen unterliegt im Kanton Freiburg das Erwerbseinkommen von ausländischen Staatsangehörigen, die nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, der Quellensteuer (Art 71 bis 89 vom Gesetz vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonsteuern DStG). Somit muss die ausländische Person keine Steuererklärung ausfüllen. Ein Antrag auf Korrektur oder Rückzahlung der Quellensteuer (zum Beispiel bei Kumulierung kleiner Beschäftigungen) kann bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres an das Quellensteueramt, Joseph Piller Strasse 13 in Freiburg gerichtet werden. Unabhängig vom Gehalt ist der Arbeitgeber verpflichtet, die fällige Quellensteuer direkt vom Salär abzuziehen. Der Nebenerwerbstarif gelangt zur Anwendung, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreitet und wenn das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Franken beträgt (Verordnung über die Quellensteuer vom 12. Dezember 2006). Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 10%. Weitere Auskünfte erteilt das Quellensteueramt, Tel

7 Recht auf Arbeitslosenunterstützung (ALV) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nur, wenn während mindestens 12 Monaten innerhalb der letzten 2 Jahre einem Erwerb nachgegangen wurde. Weiter muss ein Nachweis erbracht werden, dass der Antragssteller in der Lage ist einem Erwerb nachzugehen. Sind die Bedingungen erfüllt, dann gilt als Berechnungsbasis das durchschnittliche Einkommen der letzten 6 Monate. Ausländische Studierende müssen ebenfalls während mindestens 12 Monaten ALV- Beiträge bezahlt haben. Ausserdem müssen sie seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein, um Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung zu erhalten. Die Beitragsbefreiung ist gesetzlich geregelt. Ein möglicher Grund für die Beitragsbefreiung ist die Weiterbildung (Schulbildung, Umschulung, berufliche Fortbildung). Um von der Beitragsbefreiung infolge Weiterbildung profitieren zu können, muss der Antragssteller seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz wohnhaft sein. Die Beitragsbefreiung findet bei Personen Anwendung, welche während mindestens 12 Monaten keine Beiträge bezahlt haben und ihr Studium vollendet oder unterbrochen haben. Im Falle des Unterbruchs gilt eine spezielle Wartefrist von 120 Tagen. AHV pflichtige Personen sind automatisch auch ALV pflichtig. Daher sind auch ausländische Studierende der ALV unterstellt. Europäische Studierende haben jedoch die Möglichkeit, diese Beiträge in ihrem Heimatland anrechnen zu lassen. Stipendien Eine andere Möglichkeit, die Lebenskosten zu decken bietet das Beantragen eines kantonalen Stipendiums. Die Universität von Freiburg gewährt keine Stipendien. Schweizer Studierende und solche im Besitz einer Niederlassung C müssen sich an ihren Wohnsitzkanton wenden, um ein Stipendium zu beantragen. Es lohnt sich, gleichzeitig einen weiteren Stipendiumsantrag an die Wohnsitzgemeinde zu richten. Das kantonale Stipendium stellt 2/3 und dasjenige der Gemeinde 1/3 des gesamten Bedarfs dar. Die Anträge sind an die Abteilung für Ausbildungsbeiträge der Erziehungsdirektion des Wohnsitzkantons (steuerrechtlicher Wohnsitz) zu richten. Die Eingabefristen sind kantonal geregelt. Für den Kanton Freiburg: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport Ausbildungsbeiträge Rue de l' Hôpital 1a CH-1700 Freiburg Tel (0)

8 Die ausländischen Studierenden müssen sich an ihr Heimatland wenden, um ein Stipendium zu beantragen. Stipendien für junge Forscher Künftige Forscher sowie Jungforscher, welche ihr Studium beendet haben und sich auf dem Weg des Doktorats befinden oder Forschungsarbeiten im Rahmen der postdoktoralen Studien durchführen, erhalten in Freiburg bei nachfolgender Adresse Informationen betreffend persönliche Stipendien zu Bildungszwecken: Dienststelle Forschungsförderung CH von Musée Freiburg Tel (0) Sozialberatung und Studienbeihilfen Seit September 2006 untersucht der Dienst für Sozialberatung und Studienbeihilfe den Freiburger Arbeitsmarkt und informiert die Studierenden über die "kleinen verfügbaren Jobs". Die Rubrik "Job" der wöchentlich aktualisierten Website gibt eine Gesamtübersicht über diese Arbeitsplätze. Das Ziel dieser Website besteht darin, Arbeitsstellen anzubieten sowie die Studierenden über freie Praktikumsstellen und andere Ausbildungsmöglichkeiten zu informieren. Der Dienst für Sozialberatung und Studienbeihilfe informiert die an der Universität Freiburg eingetragenen Studierenden ausserdem über ihre Rechte an Sozialversicherungen. Unter gewissen Voraussetzungen kann der Dienst für Sozialberatung und Studienbeihilfe eine Reduzierung der Immatrikulationsgebühren sowie eine finanzielle Unterstützung in Form von Studienbeihilfen anbieten. Dienst für Sozialberatung und Studienbeihilfen Rue Techtermann Freiburg Tel (0)

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