KAPITEL 7: Wirksamkeit von Verträgen

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1 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 1 KAPITEL 7: Wirksamkeit von Verträgen 7.1 Nichtigkeit nach Anfechtung a) Die Irrtumsanfechtung Fall 19: "Rubel-Fall", (RGZ 105, 406) K hielt sich 1920 in Moskau auf. Dort streckte er dem Kriegsgefangenen B Rubel vor, die dieser zur Heimreise benötigte. K und B vereinbarten, dass B nach seiner Heimkehr K das Geld in deutscher Währung zurückzahlen sollte. Beide gingen davon aus, dass der Gegenwert eines Rubels 25 Pfennig waren. Sie vereinbarten deshalb eine Rückzahlung des B von RM In Wahrheit war der Rubel aber nur 1 Pfennig wert. Nach der Rückkehr des B verlangt K RM. B ficht den Vertrag an mit der Begründung, er habe sich über den wahren Wert des Rubel getäuscht. Wie ist die Rechtslage? Literaturhinweise: Medicus, AT, 4. A., 48 Rn. 757 ff.; Brox, AT, 15. A., Rn. 378, 426 ff.; Larenz, AT, 7. A., 20 II, S. 374 ff. Lösung Fall 19: Anspruch K - B aus Darlehen ( 607 BGB) Darlehen: im Gegensatz zur Leihe geht beim D. das Eigentum über; es wird auch nicht die gleiche Sache zurückgeschuldet 1. Antrag: Rubel/7500 RM 2. Annahme: Rubel/7500 RM 3. Inhaltliche Übereinstimmung a) RG: Es ist ein Darlehensvertrag über RM zustande gekommen; B kann anfechten wg. Kalkulationsirrtum (s.u.) b) m.e.: K und B gingen davon aus, dass 1 Rubel = 25 Pfennig; der Wille beider war also auf den Abschluss zum richtigen Umtauschkurs gerichtet: = innerer Wille = 1 Rubel = 1 Pfennig Dass 25 Pfennig vereinbart wurden, ist falsa demonstratio = Der Vertrag ist über den richtigen Umtauschkurs zustande gekommen, also über DM Wirksamkeit (+), da der innere Wille übereinstimmt, ist kein Raum für eine Anfechtung: B hat übereinstimmend mit K nicht das erklärt, was er wollte. Beide wollten aber das gleiche. Es besteht deshalb kein Anfechtungsgrund Ist die fehlerhafte Kalkulation zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht worden - sog. offener Kalkulationsirrtum - so ist umstritten, ob es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum oder aber um einen gemäß 119 I 1. Alt. BGB beachtlichen Inhaltsirrtum handeln soll. Vorrang der Auslegung: In der Regel kann durch Auslegung (falsa demonstratio) ein Vertragsinhalt ausgemacht werden. Allerdings muss dem anderen Teil dann die Kalkulation sehr präzise bewusst geworden sein. Dies ist meistens nur bei Rechenfehlern der Fall. Zum offenen Kalkulationsirrtum, der nicht durch Auslegung zu lösen ist, gibt es folgende Auffassungen: (1) RG nimmt Inhaltsirrtum an (RGZ 105, 406): Offener Kalkulationsirrtum des B: seine Fehlkalkulation war Teil der Erklärung selbst und nach außen verlautbar. Durch die Verlautbarung wurde die Berechnung Bestandteil der Willenserklärung und damit rechtlich erheblich.

2 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 2 Das Darlehen war in Sowjetrubeln gegeben, deshalb gemäß 607 Abs. 1 BGB an sich in derselben Währung zurückzuerstatten. Durch eine Sonderabmachung, (...), verpflichtete sich indes der B, statt der Rubel 7500 M zurückzuzahlen. Hierzu gelangten K und B, indem sie (...) übereinstimmend davon ausgingen, dass der Sowjetrubel in Deutschland einen Wert von 25 Pf darstelle. Somit umfasst die Erklärung des B, an Stelle der eigentlichen Darlehenssumme dem K 7500 M schulden zu wollen, in einer diesem ohne weiteres erkennbaren Weise die Kundgabe des Willens, die Darlehenssumme nach jenem Kurse in deutsche Währung umzurechnen. Diese von der irrigen Meinung, der Rubel sei nicht 1 Pf, sondern 25 Pf wert, unmittelbar beeinflusste Willensrichtung war zwar bestimmend für den Entschluss des B, aber sie bezog sich nicht auf solche Umstände, die seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung vorausgingen und nur innere Erwägungen von seiner Seite bedeuteten, sondern sie war Teil der Erklärung selbst und wurde bei der Vertragsverhandlung dem K verlautbart. Dass dies durch Erwähnung in den Urkunden oder durch ausdrückliche mündliche Erklärung geschah, war nicht erforderlich; der Wille, zu dem als richtig angenommenen Kurswerte umzurechnen, lag ohne weiteres in den bei der Sonderabmachung ausgetauschten Erklärungen. (...) Hiernach liegt kein rechtlich unbeachtlicher Irrtum im Beweggrunde vor, vielmehr bezieht sich der Irrtum auf die Grundlagen des Rechtsgeschäfts und hat somit als Irrtum über den Inhalt der Erklärung zu gelten, der die Anfechtung aus 119 Abs. 1 BGB. rechtfertigt. (2) Wegfall der Geschäftsgrundlage (BGH) Mietshaus - BGH NJW 81, 1551 Da der Kläger Durchführung des eigentlich gemeinten Vertrags verlangt, diskutiert der BGH gemeinschaftlichen Irrtum - Wegfall der Geschäftsgrundlage. Aber schon das Tatbestandsmerkmal "gemeinsame Vorstellungen der Parteien" liege nicht vor, weil die Kalkulation im Regelfall Sache des Verkäufers sei, auch wenn der Käufer sie kenne. Baustelleneinrichtung NJW-RR 1995, 1360: Offener Kalkulationsirrtum berechtigt nur ausnahmsweise zur Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Denn unklar ist meist, ob der andere Teil den Vertrag überhaupt geschlossen hätte, wenn er den wahren Preis gekannt hätte. (3) Culpa in contrahendo des Erklärungsempfängers Kalkulationsirrtum im Ausschreibungsverfahren, BGH NJW 1998 BGH bekräftigt, dass der Kalkulationsirrtum ein unbeachtlicher Motivirrtum ist und lehnt auch eine analoge Anwendung des 119 Abs. 1 BGB ab. Der BGH prüft weiter, ob der Vertragspartner, der die Fehlkalkulation erkennt, verpflichtet sein könnte, den Erklärenden über seinen Irrtum aufzuklären. Rechtsfolge wäre dann: Gültigkeit des Vertrages, aber Schadensersatzanspruch des irrenden Teils aus cic wegen Aufklärungspflichtverletzung Inhaltsirrtum 119 I 1.Alt. BGB Fall 20: Toilettenpapier, LG Hanau, NJW 1979, S. 721 B, Konrektorin einer Mädchenrealschule, bestellte bei T 25 Gros Rollen Toilettenpapier. Auf dem ausgefüllten Bestellschein erschien die Bezeichnung Gros = 12x12. Als T die Ware anliefern wollte, verweigerte B die Annahme des überwiegenden Teils und widersprach der Zahlungsaufforderung. Darüber hinaus focht sie das Rechtsgeschäft an. Sie habe keine Kenntnis über die Bedeutung der Mengenbezeichnung Gros gehabt und wollte eigentlich nur 25 Doppelpack Toilettenpapier bestellen, welche die Schule auch angenommen und bezahlt hatte. Die Angabe auf der Bestellung wurde von T lediglich als Verpackungsart bezeichnet. T besteht auf Zahlung des Gesamtkaufpreises. Zu Recht? Lösung Fall 20: T könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des gesamten Kaufpreises aus 433 II BGB haben. Dann müsste zwischen B und T ein Kaufvertrag gem. 433 ff BGB zustande gekommen sein.

3 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 3 I. Zustandekommen des Kaufvertrages Ein Kaufvertrag kommt aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145 ff BGB) zustande. B und T waren sich über den Kauf des Toilettenpapiers einig geworden. Das Angebot liegt hierbei in der Bestellung der B (dass die B hier als Vertreterin der Schule fungierte soll in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, da nicht relevant für das eigentliche Thema), die Vertragsannahme durch T erfolgte wenigstens konkludent ( 151 BGB) durch Lieferung des Papiers. Ein Kaufvertrag ist somit zustande gekommen. T hat geleistet und kann nun Zahlung von B nach 433 II BGB verlangen. II. Wirksamkeit des Vertrages Der Kaufvertrag könnte aber durch die Anfechtung der B gem. 143 I BGB nichtig geworden sein. 1. Dann müsste B dem T die Anfechtung gem. 143 BGB erklärt haben. Laut Sachverhalt hat sie dies getan. 2. Die B müsste außerdem ein Anfechtungsrecht gehabt haben. B war bei der Abgabe ihrer Willenserklärung darüber im Irrtum, welchen Inhalt ihre Äußerung hatte; nach 119 I 1.Alt. BGB liegt somit ein Inhaltsirrtum vor. Sie wollte keineswegs 25 x 12 x 12 = 3600, sondern lediglich 25 große Rollen Toilettenpapier bestellen. Des weiteren widerspricht es völlig der Lebenserfahrung, dass die Vertreterin einer solch kleinen Schulen auf einen Schlag 3600 Rollen Papier à 1000 Blatt bestellt, eine Menge die den Bedarf des Hauses für mehrere Jahre decken würde. Des weiteren wird die Haushaltsplanung bekanntlich nur immer für 1 Jahr erstellt, Bestellungen weit über diese Zeitgrenze erscheinen deshalb als unrealistisch. Auch schon allein die Lagerungsprobleme einer solchen Menge führen zu der Annahme, dass ein bewusstes Abgeben einer solchen Willenserklärung auszuschließen war. Darüber hinaus war auch schon 1978 die Mengenbezeichnung Gros völlig unüblich und veraltet. Der Kaufvertrag wurde somit wirksam angefochten. Erklärungsirrtum (Versprechen, Verschreiben, Vergreifen) 119 I 2.Alt. BGB Fall 21: Zu späte Reue? V bietet K eine Baumaschine zum Kauf an. In seinem schriftlichen Angebot verschreibt er sich und trägt als Verkaufspreis versehentlich DM statt DM ein. K ist erfreut über das günstige Angebot und nimmt an. Als V seinen Irrtum bemerkt, erklärt er die Anfechtung des Vertrages mit der Begründung, er habe sich verschrieben. K ist enttäuscht, erklärt aber gegenüber V, er sei notfalls auch mit DM einverstanden. V will sich darauf aber nicht einlassen, weil er mittlerweile einen anderen Interessenten gefunden hat, der für die Maschine DM zahlen würde. K möchte wissen, ob und gegebenenfalls zu welchem Preis er von V die Lieferung der Baumaschine verlangen kann. Literaturhinweise: Medicus, AT, 4.A., 49 Rn 781; Brox, AT, 15.A., Rn 363; Larenz, AT, 7.A., 20 II, S. 386 Lösung Fall 21:

4 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 4 I. Anspruch K - V auf Lieferung der Baumaschine für DM ,- ( 433 I 1) (Vorüberlegung: Das Anspruchsbegehren des K ist auszulegen; diesem ist in erster Linie an einem günstigen Kaufpreis gelegen; es ist deshalb mit einem KV über DM ,- zu beginnen) 1. Zustandekommen des KV a) Antrag: V bietet Maschine an für DM ,- Auslegung: V will zwar für DM ,- verkaufen, verschreibt sich aber. Das kann K nicht wissen. Nach objektivem Empfängerhorizont ist von einem Angebot über DM ,- auszugehen b) Annahme: K nimmt an für DM ,-, was er will und erklärt c) Inhaltliche Übereinstimmung ergibt sich aus normativer Auslegung der Erklärungsbedeutung; Zwischenergebnis: KV über DM ,- zustande gekommen 2. Wirksamkeit des Vertrages Der KV könnte nach Maßgabe von 142 I unwirksam sein a) Anfechtungserklärung (+) b) Anfechtungsgegner (+) c) Anfechtungsgrund gemäß 119 I 2.Alt. (Erklärungsirrtum) (+) V hat sich verschrieben; dieser Irrtum wird von 119 I 2.Alt. abgedeckt d) Damit liegen die Voraussetzungen einer Anfechtung vor. Fraglich ist aber, ob hiermit die Nichtigkeitsfolge des 142 I eintritt. K ist bereit, auch DM ,- zu zahlen. Er will damit V so stellen, wie er stünde, wenn ihm der Erklärungsirrtum nicht unterlaufen wäre. Lässt sich aber der Anfechtungsgegner auf das vom Anfechtenden ursprünglich Gewollte ein, entfällt die Notwendigkeit der Nichtigkeitsfolge. V soll über das Anfechtungsrecht nicht die Möglichkeit erhalten, sich besser zu stellen als er ohne den Irrtum stünde; er hat kein "Reurecht" ( 242). 3. Ergebnis: Da K sich auf das ursprünglich von V Gewollte eingelassen hat, gilt der Vertrag mit dem ursprünglich gewollten Inhalt. K kann also nicht Lieferung der Maschine zum Preis von DM ,-, aber zum Preis von DM ,- verlangen (Merke: in den Lehrbüchern wird das Reurecht häufig als "Anfechtungsausschluss" bezeichnet. Diese Bezeichnung ist m.e. nicht zutreffend.: das Anfechtungsrecht kann durchaus ausgeübt werden, es entfaltet aber Wirkung auf der Rechtsfolgenseite: statt Nichtigkeit ( 142 I) führt das Einlassen des Anfechtungsgegners zur Herstellung des ursprünglich Gewollten) Eigenschaftsirrtum 119 II BGB Fall 22: Bildnis eines jungen Mannes, BGH NJW 1988, 2597 A verkaufte an B das ihm gehörende Gemälde "Bildnis eines jungen Mannes" zum Preis von DM A ging nach einer entsprechenden Expertise eines Sachverständigen davon aus, es handele sich um ein Bild des Malers Frank Duveneck. Die Quittung enthält die Erklärung des A, das Bild stamme von diesem Maler. Das Bild wurde B übergeben, der auch den vereinbarten Kaufpreis zahlte. Einige Wochen später entdeckte A das Bild in einer Ausstellung. Es wurde dort als Werk des Malers Wilhelm Leibl präsentiert. Nach Auffassung eines renommierten Konservators stammte das Bild von diesem Maler und hatte einen Wert von DM A erklärt darauf dem B, er wolle "die ganze Angelegenheit rückgängig machen", weil er sich über den Urheber des Gemäldes geirrt habe. Er verlangt von B die Herausgabe des Bildes, was dieser jedoch entschieden ablehnt. Wie ist die Rechtslage? Literaturhinweise: Brox, AT, 15.A.,Rn 374; Köhler/Fritzsche, JuS 1990, 16 ff. Lösung Fall 22: I. Anspruch A - B auf Herausgabe nach 985 BGB A könnte Eigentum nach 929 S. 1 verloren haben 1. Übergabe (+)

5 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel dingliche Einigung a) Zustande gekommen (+) konkludent in Übergabe und Annahme des Bildes durch B b) Wirksamkeit der dinglichen Einigung dingliche Einigung könnte nach 142 I unwirksam sein (1) Anfechtungserklärung, 143 I (+) A ficht "das ganze Geschäft" an; diese Erklärung eines jur. Laien ist so auszulegen, dass A auch das Verfügungsgeschäft rückwirkend beseitigen will (2) Anfechtungsgegner, 143 II (+) (3) Rechtzeitigkeit, 121 I 1 (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern) (4) Anfechtungsgrund, 119 II? Eigenschaftsirrtum (+) Eigenschaft = alle gegenwärtige, rechtliche und tatsächliche Verhältnisse, die einer Sache/Person für eine gewisse Dauer anhaften und die für die Wertschätzung von Bedeutung sind, also alle wertbildenden Faktoren wirtschaftlicher Wert (-), nur die aus wertbildenden Faktoren am Markt gezogenen Schlussfolgerung; liegt in Umständen außerhalb der Sache begründet Urheberschaft (+): wertbildender Faktor, der sich aus der natürlichen Beschaffenheit der Sache ergibt, da es für die Beteiligten bedeutsam ist, von wem das Bild stammt verkehrswesentlich = str.; h.m.: 119 II ist Sonderfall des Motivirrtums; eine verkehrswesentliche Eigenschaft liegt vor, wenn sie objektiv (Verkehrsanschauung) für das konkrete Geschäft relevant ist; = a.m.: es handelt sich um einen geschäftlichen Eigenschaftsirrtum und damit um einen Unterfall des Inhaltsirrtums (z.b. Medicus, Rn 740); eine Eigenschaft ist deshalb nur dann verkehrswesentlich, wenn sie in der Erklärung angeklungen ist, die dem Vertrag zugrundegelegt wurde hier: nach beiden Auffassungen ist wohl die Urheberschaft des Bildes verkehrswesentliche Eigenschaft (in concreto: A wollte "Duveneck" übereignen, nicht "Leibl") (5) Ausschluss des Anfechtungsrechts Das Anfechtungsrecht des A könnte jedoch möglicherweise ausgeschlossen sein, wenn die verkaufte Sache infolge ihres Andersseins nicht mehr wert wäre als mit der nach dem Vertrag vorausgesetzten Eigenschaft, da dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht gem. 119 II nach einer im Schrifttum vertretenen Meinung nur bei Lieferung einer Sache von besserer Beschaffenheit als der geschuldeten oder bei einem besonderen subjektiven Interesse des Verkäufers an dem Gegenstand zu. Ersteres ist hier unproblematisch der Fall. Ergebnis zu I.: Die Anfechtung führt zur Nichtigkeit der dinglichen Einigung, es liegt mithin keine wirksame Übereignung vor. A ist Eigentümer des Bildes geblieben und kann nach 985 dessen Herausgabe verlangen. II. Anspruch A - B auf Herausgabe aus 812 I 1 Alt "etwas erlangt": B erlangte Besitz an dem Gemälde 2. "durch Leistung des A": A verschaffte B den Besitz zum Zwecke der Erfüllung des Kaufvertrages 3. "ohne rechtlichen Grund": Grund könnte ein wirksamer KV zwischen A und B sein a) zustande gekommen (+) durch Antrag und Annahme b) Wirksamkeit? - Der KV könnte nach 142 I unwirksam sein aa) Anfechtungserklärung, 143 I (+) A erklärt die Anfechtung des "ganzen Geschäfts"; das ist dahin auszulegen, dass A sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft rückwirkend beseitigen würde; detaillierte Kenntnisse des Abstraktionsprinzips sind von einem jur. Laien nicht zu erwarten bb) Anfechtungsgegner, 143 II (+)

6 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 6 cc) Anfechtungsgrund: 119 II (+): A wollte ein Bild von Duveneck verkaufen; er irrte sich damit über die Urheberschaft. dd) Das Anfechtungsrecht des Kl. könnte durch die Bestimmungen der 459 ff. BGB ausgeschlossen sein. Zwar schließen nach der Rechtsprechung des BGH die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften die Anfechtung des Käufers wegen eines Irrtums über solche Eigenschaften der Kaufsache aus, die Gewährleistungsansprüche begründen können. Dagegen kann von einer Konkurrenz zwischen den Sachmängelansprüchen und einem Anfechtungsrecht des Verkäufers gem. 119 II keine Rede sein, weil dem Verkäufer Gewährleistungsrechte nie zustehen. Ausschluss wegen Rechtsmissbrauchs Die Anfechtung könnte aber wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn sich der Verkäufer durch Ausübung des Anfechtungsrechts seiner Gewährleistungspflicht entziehen würde. Anderenfalls könnte sich der Verkäufer, der irrig Mangelfreiheit der Sache annimmt, durch Irrtumsanfechtung unter Inkaufnahme der auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzpflicht nach 122 von seiner Gewährleistungspflicht befreien. In diesem Rahmen ist also zu prüfen, ob der Verkäufer dem Käufer durch die Anfechtung Gewährleistungsansprüche abschneidet: (1) Liegt - wie hier - ein Spezieskauf vor, so führt der Umstand, dass das Bild entgegen dem Vertragsinhalt nicht von dem Maler Duveneck herrührt, nicht zur Annahme einer Falschlieferung, sondern stellt einen Fehler i. S. des 459 I dar. Daran ändert nach Auffassung des RG (RGZ 135, 339 (342 f.)) nichts, dass der Leibl wie A behauptet - wesentlich mehr wert ist, als es ein Duveneck gewesen wäre. Stand dem B mithin ein Wandelungsanspruch zu, so hindert das den Kl. gleichwohl nicht an einer Anfechtung. Denn der B ist mit der ihm angebotenen Rückabwicklung des Kaufvertrages, die auch Rechtsfolge einer Wandelung wäre ( 467, 346 ff.), nicht einverstanden; was der Käufer nicht will, kann der Verkäufer nicht treuwidrig vereiteln. (2) Einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gem. 463, dem eine Anfechtung durch den Kl. den Boden entziehen könnte, macht B nicht geltend. Laut Sachverhalt war A beim Verkauf des Bildes der festen Vorstellung gewesen, bei dem Maler handele es sich um Frank Duveneck; ein arglistiges Verhalten des A i. S. des 463 S. 2 scheidet daher aus. Für eine Zusicherung dergestalt, dass das Bild von Duveneck herrühre, liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. (BGH NJW 88, 2597) Allerdings wird noch die Auffassung vertreten, dem Verkäufer stehe ein Anfechtungsrecht gem. 119 II nur bei Lieferung einer Sache von besserer Beschaffenheit als der geschuldeten oder bei einem besonderen subjektiven Interesse des Verkäufers an dem Gegenstand zu. Ersteres ist hier der Fall. "Reurecht": kann dahinstehen, weil B nicht angeboten hat, den höheren Preis zu zahlen Damit ist die Irrtumsanfechtung des A nicht unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen. Der Kaufvertrag ist somit nichtig gem. 142 I. Ergebnis zu II.: A hat gegen B einen Anspruch auf Rückübertragung des Besitzes an dem Bild gem. 812 I 1 Alt. 1 (oder 812 I 2 Alt. 1.; str.).

7 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 7 b) Die Arglistanfechtung Fall 23: Die verschwiegene Schwangerschaft, BAG NZA 1993, 257 Z bewarb sich als Zahnarzthelferin bei der Zahnarztpraxis des A. Außer ihr waren noch drei weitere Bewerberinnen und zwei Bewerber im Rennen. Die von A im Vorstellungsgespräch gestellte Frage nach einer bei ihr bestehenden Schwangerschaft verneinte sie, obwohl sie wusste, dass sie schwanger war. Z erhielt die Stelle. Nachdem sie die Arbeit angetreten hat, informiert sie A von ihrer Schwangerschaft. A ist empört. Er ficht den Arbeitsvertrag an mit der Begründung, Z habe ihn aufs Gemeinste hereingelegt und durch wahrheitswidrige Auskünfte zum Abschluss des Arbeitsvertrages bewegt. Z verlangt Zahlung des vereinbarten Arbeitsentgelts. Zu Recht? Literaturhinweise: Medicus, AT, 4.A., Rn 793; Brox, AT, 15.A., Rn 404 Lösung Fall 23: Anspruch Z - A auf Arbeitslohn aus Arbeitsvertrag ( 611 BGB) Der Anspruch auf Arbeitsentgelt setzt voraus, dass ein Arbeitsvertrag zustande gekommen und wirksam ist. I. Zustandekommen (+) II. Wirksamkeit des Arbeitsvertrages Der Arbeitsvertrag könnte nach 142 I unwirksam sein 1. Anfechtungserklärung A, 143 I (+) Erklärung muss nicht den Wortlaut des gesetzlichen Anfechtungsgrundes angeben, aber präzise genug sein, um den Anfechtungsgegner wissen zu lassen, weswegen angefochten wird (sonst gibt es Problem mit dem "Nachschieben"!) 2. Anfechtungsgegner Z, 143 II (+) 3. Rechtzeitigkeit 4. Anfechtungsgrund a. 119 II b. 123 I (arglistige Täuschung) - Täuschungshandlung = ein Verhalten, durch das beim Erklärungsgegner eine unrichtige Vorstellung hervorgerufen, bestärkt oder unterhalten wird; hier: (+), A glaubte, Z sei nicht schwanger - Zusätzliches (nicht-geschriebenes) Erfordernis: Widerrechtlichkeit es liegt keine rechtswidrige Täuschung vor, wenn ein Arbeitnehmer bewusst solche Fragen falsch beantwortet, die der Arbeitgeber unzulässigerweise stellt ("Recht zur Lüge ) Problem: Zulässigkeit der Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft BAG: früher grundsätzlich zulässig, weil ein Arbeitgeber ein schutzwürdiges rechtliches und wirtschaftliches Interesse daran hat, bereits im Rahmen der Einstellung von einer möglichen Schwangerschaft der Bewerberin zu erfahren. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sowie die finanziellen Belastungen machten ein Fragerecht erforderlich. Konsequenz der zulässigen Frage: Anfechtungsrecht des Arbeitgebers bei wahrheitswidriger Antwort der Bewerberin gemäß 123 I BGB. Die Rechtslage hat sich aber durch 611a BGB geändert. Da gemäß 611a BGB der Arbeitgeber insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses im Regelfall keine Unterscheidung

8 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 8 aufgrund des Geschlechts machen darf, entwickelte das BAG die sogenannte,,gespaltene" Lösung. Danach ist die Frage nach der Schwangerschaft vor der Einstellung nicht unzulässig, solange sich nur Frauen bewerben (NJW 1987, 397). Im zweiten Leitsatz heißt es demgegenüber, dass der Senat dazu neige, die Frage für unzulässig zu halten, wenn sich männliche und weibliche Arbeitnehmer um denselben Arbeitsplatz bewerben. BAG heute: AG verstößt in der Regel gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er es ablehnt, mit einer von ihm als geeignet befundenen Bewerberin einen Arbeitsvertrag zu schließen, weil er wegen der Schwangerschaft Nachteile befürchtet. Es ist nicht mehr entscheidend, ob sich ausschließlich Frauen oder auch Männer um die Stelle bewerben.. Denn bei der Ablehnung in Hinblick auf eine bestehende Mutterschaft handelt es sich um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da sie sich auf einen Vorgang bezieht, der ausschließlich weibliche Arbeitnehmer trifft. Folge : Die Frage nach bestehender Schwangerschaft im Einstellungsgespräch war unzulässig. Sie durfte von Z grundsätzlich unrichtig beantwortet werden. Ausnahmsweise besteht in einem solchen Fall kein Recht zur Lüge, wenn das konkret eingegangene Arbeitsverhältnis mangels objektiver Geeignetheit der Bewerberin überhaupt nicht realisiert werden kann. befristete Tätigkeit ist wegen sogleich eintretender Mutterschutzfristen, Erziehungsurlaub usw. von vornherein nicht möglich angestrebte Tätigkeit kann oder darf überhaupt nicht aufgenommen werden Hier: Z wurde unbefristet eingestellt, sie konnte also die Tätigkeit bis zu sechs Wochen vor der Entbindung sowie im Anschluss and die Mutterschaft ausüben Ergebnis: Dem A steht kein Anfechtungsrecht zu. c) Rechtsfolgen der Anfechtung, insb. Reuerecht (s.a. Fall 20) Fall 24: Alles Banane Für die Warenbestellung zum Wochenende erhält Obsthändler O von Großhändler G am Mittwoch eine Liste mit dem lieferbaren Sortiment und den jeweiligen Preisen, in der unter anderem Bananen bester Qualität zum Kilopreis von DM 1,50 aufgeführt sind. O beauftragt seinen Angestellten A, umgehend 200 kg dieser Bananen für Freitag zu ordern. A richtet G versehentlich aus, O wolle 300 kg bestellen, woraufhin G telegrafiert: "Bestätige Bestellung von 300 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 mit Lieferung am Freitag". Als O am Donnerstag seine Bestellungen zum Wochenende ordnet, fällt ihm der Fehler bei der Bananenbestellung auf. Sofort telegrafiert er an G: "Versehentlich 300 statt 200 kg Bananen geordert. Erbitte Lieferung von nur 200 kg." Da die Bananenpreise inzwischen gestiegen sind, antwortet G fernschriftlich: "Bestätige veränderte Bestellung von 200 kg Bananen, jetzt allerdings zum Kilopreis von DM 2,00". O antwortet: "Kilopreis von DM 2,00 uninteressant. Bestehe auf Kilopreis von DM 1,50, notfalls mit meiner ursprünglichen Bestellung von 300 kg Bananen": G erwidert: "Auch 300 kg Bananen nur noch zum Kilopreis von DM 2,00 lieferbar". O möchte wissen, ob er von G die Lieferung von 200, notfalls 300 kg Bananen zum Preis von DM 1,50 verlangen kann. Abwandlung: Nachdem O die Fehlbestellung bemerkt hat, erfährt er, dass der Großhandelspreis auf DM 1,20 zurückgegangen ist. Daraufhin telegrafiert er an G: "Versehentlich 300 statt 200 kg Bananen geordert. Erbitte Lieferung von nur 200 kg, jetzt allerdings zum veränderten Großhandelspreis von DM 1,20 je Kilo". G antwortet: "Bin mit ihrem Änderungswunsch (200 statt 300 kg) nur zum vereinbarten Kilopreis von DM 1,50 einverstanden". O erwidert: "Kilopreis von DM 1,50 nach jetzigem Stand uninteressant".

9 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 9 G möchte wissen, ob er von O die Zahlung eines Kilopreises von DM 1,50 verlangen kann, wenn er 200 kg Bananen liefert. Lösung Fall 24: Vorüberlegung: Wer will was von wem woraus? Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass die Fallfrage nur auf den Bananenpreis gerichtet ist, aber noch nicht auf den Anspruch auf eine bestimmte Liefermenge. Diese ist deshalb offengelassen worden, um den Weg für eine chronologische Bearbeitung - historischer Aufbau - zu öffnen. Hierauf weist auch die Formulierung hin, dass S den Fernschriftverkehr "von Anfang bis Ende" überdenkt. A. Ausgangsfall I. G kann von O eine Bananenlieferung zum Kilopreis von DM 1,50 verlangen, wenn ein Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen ist ( 433 I BGB). Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (WE), Antrag und Annahme. 1. Der Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. a) Fraglich ist, ob bereits die von G an O übersandte fernschriftliche Liste ein Antrag ist. Der Antrag muss inhaltlich so bestimmt sein, dass die Annahme durch bloße Zustimmung erfolgen kann. Der Antragende muss außerdem den Willen haben, sich rechtlich zu binden. Die an O übersandte Liste enthält nur allgemein das lieferbare Sortiment mit den jeweiligen Preisen. Sie ist damit nicht bestimmt genug, um den Erfordernissen eines Antrags zur Lieferung von Bananen zum Preis von DM 1,50/kg zu genügen. G will sich mit der übersandten Liste auch noch nicht rechtlich binden, da er es sonst nicht in der Hand hätte, mit wem er vertragliche Beziehungen zur Lieferung von Bananen eingeht. Die fernschriftliche Liste ist deshalb lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrags (invitatio ad offerendum). b) Ein Antrag kann aber die durch A für O vorgenommene Bestellung von 300 kg Bananen zum Preis von DM 1,50/kg sein. O will sich mit seiner Bestellung rechtlich binden und der Antrag ist auch bestimmt. A übermittelt die Bestellung als WE des O im Auftrag des O, er ist also Erklärungsbote 1. A übermittelt die WE zwar versehentlich falsch. Sie ist aber als WE des O gegenüber G abgegeben und mit dem Zugang bei G wirksam geworden ( 130 I 1 BGB). Es liegt damit ein Antrag vor auf Lieferung von 300 kg Bananen zum Preis von DM 1,50/kg Damit der Kaufvertrag zustande kommt, muss der Antrag von G angenommen worden sein. G telegrafiert zurück, er werde wie bestellt 300 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 am Freitag liefern. G hat damit den Antrag des O angenommen. 3. Zum Zustandekommen des Vertrages ist schließlich erforderlich, dass Antrag und Annahme inhaltlich übereinstimmen. a) O wollte 200 kg Bananen bestellen, durch das Versehen des A wurden jedoch 300 kg geordert. Der Wille des O entsprach deshalb nicht der gegenüber G abgegebenen WE. G wollte 300 kg liefern und hat dies auch entsprechend erklärt. Draus folgt, dass eine Übereinstimmung im Willen nicht vorliegt. 1 2 A ist Bote und nicht Stellvertreter: der Bote übermittelt eine fremde WE, der Vertreter eine eigene WE in fremdem Namen Ich habe hier, dem Ansatz Leenens folgend, für die WE Bestimmtheit, Rechtsbindungswillen und Wirksamwerden durch Zugang genügen lassen. Ob die WE auch mit dem Inhalt 300 kg zu DM 1,50 gilt - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont - prüfe ich erst auf der Stufe der inhaltlichen Übereinstimmung. Wer das nicht so machen will, müsste bereits vorne beim Antrag die WE auslegen.

10 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 10 b) Der Vertrag kommt aber trotzdem zustande, wenn sich die Übereinstimmung der WE im Wege normativer Auslegung ergibt. Da Antrag und Annahme empfangsbedürftige WE sind, sind sie nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizonts auszulegen. Die WE des O, falsch übermittelt durch A, hat G als Antrag auf Lieferung von 300 kg Bananen aufgefasst. Er durfte die Erklärung auch so verstehen, da er nicht wissen konnte, dass der innere Wille des O auf eine andere Bestellung gerichtet war. Die Annahme durch G konnte und hat O als WE über die Lieferung von 300 kg Bananen aufgefasst. Damit ergibt sich im Wege normativer Auslegung eine Übereinstimmung der WE. 4. Zwischenergebnis: Es ist damit ein Vertrag über die Lieferung von 300 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 zustande gekommen. II. Der Vertrag kann aber infolge Anfechtung durch O unwirksam sein ( 142 I BGB). Nach Bemerken des Fehlers telegrafiert O an G, er habe versehentlich 300 kg bestellt und erbitte Lieferung von nur 200 kg. Diese Erklärung kann eine Anfechtung nach 120 i.v.m. 119 BGB sein, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. 1. Für die Anfechtung ist zunächst eine Anfechtungserklärung erforderlich ( 143 I BGB). Fraglich ist, ob das Telegramm des O eine Anfechtungserklärung ist. Für die Erklärung ist erforderlich, dass der Erklärungsempfänger ihr entnehmen kann, der Anfechtende wolle ein bestimmtes Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen. Aus dem von O an G geschickten Telegramm kann G ersehen, dass O nicht an seiner Bestellung von 300 kg festhalten will, weil diese Bestellung infolge eines Versehens abgegeben wurde. Die Erklärung genügt deshalb den Anforderungen an eine Anfechtungserklärung. 2. Die Anfechtungserklärung muss weiterhin gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen ( 143 I BGB). Dies ist bei einem Vertrag der jeweils andere Teil ( 143 II 1.Alt. BGB). Die Anfechtung war demnach gegenüber G zu erklären. O hat an G telegrafiert. Damit hat er die Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner abgegeben. 3. Für die Anfechtung bedarf es weiterhin eines Anfechtungsgrundes. Dieser kann in dem Versehen des A bestehen. Nach 120 BGB kann eine WE, die durch die Übermittlungsperson unbewusst unrichtig übermittelt worden ist, unter den Voraussetzungen des 119 BGB angefochten werden. Die WE ist durch A versehentlich falsch übermittelt worden und ist deshalb unter den Voraussetzungen des 119 BGB anfechtbar. Nach 119 kann angefochten werden, wenn der Erklärende die WE bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Es muss also ein Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Übermittlung und der WE bestehen. O hätte eine Erklärung über 300 kg nicht abgegeben, da er nur 200 kg Bananen wollte. Sein Wille wurde also unrichtig übermittelt. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist damit gegeben. 4. Schließlich muss die Anfechtung gemäß 121 BGB unverzüglich erfolgen. O hat sofort nach Bemerken des Fehlers an G telegrafiert. Die Anfechtung erfolgte damit auch rechtzeitig. 5. Die Voraussetzungen der Anfechtung liegen damit vor. Es fragt sich aber, ob damit das gesamte Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig wird. O wollte eine Bestellung über 200 kg Bananen aufgeben. In seiner Anfechtungserklärung bringt er auch zum Ausdruck, dass er nach wie vor an einer Lieferung von 200 kg interessiert ist. Der Übermittlungsfehler und damit auch der Anfechtungsgrund bezieht sich also auf die Differenz zwischen 200 kg und 300 kg. Genau auf diese Differenz bezogen, will O auch an seiner Bestellung nicht mehr festhalten. Seine Anfechtung kann deshalb eine Teilanfechtung sein, bezogen auf die überschüssige Bestellung von 100 kg.

11 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 11 Eine Teilanfechtung kommt dann in Betracht, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft teilbar ist. Eine Lieferung von 200 kg ist genauso möglich wie eine Lieferung von 300 kg Bananen. Da es sich hierbei um Mengen handelt, ist eine quantitative Aufschlüsselung möglich. Ob bei Teilbarkeit aber das restliche Geschäft bestehen bleibt, nämlich die Lieferung von 200 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50, hängt davon ab, ob die Parteien den Vertrag auch ohne den infolge Anfechtung nichtigen Teil geschlossen hätten ( 139 BGB). Es ist hier nicht ersichtlich, dass G nicht bereit gewesen wäre, auch einen Vertrag über die Lieferung von 200 kg Bananen abzuschließen. O und G hätten also auch einen Vertrag über 200 Kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 geschlossen. Daraus folgt, dass dieser Teil des Rechtsgeschäfts bestehen bleiben kann Die Erklärung des G, nur noch für DM 2,00/kg liefern zu wollen, ist dann unbeachtlich, weil ja schon ein wirksamer Vertrag über die Lieferung von 200 kg Bananen zum Preis von DM 1,50/kg besteht. Die Äußerung des O, er wolle "notfalls" auf seine ursprüngliche Bestellung von 300 kg zurückgreifen, macht O nur für den Fall, dass seine Bestellung von 200 kg nicht erfüllt wird, und auch nur für den Kilopreis von DM 1,50. Mit der Teilanfechtung hat O aber bereits sein Ziel erreicht, nämlich einen wirksamen Vertrag über die Lieferung von 200 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50, so dass der "Notfall" nicht eintritt. Das Fernschreiben des O und die Antwort des G sind deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil ein wirksamer Kaufvertrag bereits vorliegt und kein Anlass besteht zum Abschluss eines neuen Vertrages. III. Ergebnis: Durch die Teilanfechtung des O ist das Rechtsgeschäft insoweit unwirksam ( 142 I i.v.m. 139), als es auf die Differenz zwischen 200 kg und 300 kg gerichtet war. O kann deshalb Lieferung von 200 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 verlangen. B. Fallabwandlung I. O ist zur Abnahme einer Bananenlieferung zum Kilopreis von DM 1,50 verpflichtet, wenn ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen ist ( 433 II BGB). Hier gilt das unter A.I. Gesagte. II. Der Kaufvertrag kann aber infolge Anfechtung durch O unwirksam sein ( 142 I BGB). Nach Bemerken des Fehlers und nach der Feststellung, dass der Großhandelspreis auf DM 1,20 pro Kilo gefallen ist, teilt O dem G telegrafisch das Versehen mit und bittet um Lieferung von 200 kg Bananen zum neuen Großhandelspreis von DM 1,20/kg. Das Telegramm kann eine Anfechtung nach 120 i.v.m. 119 sein, die zur Unwirksamkeit des Vertrages führt ( 142 I BGB). 1. Für die Anfechtungserklärung ist erforderlich, dass gegenüber dem Erklärungsempfänger deutlich gemacht wird, dass der Erklärende das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels von Anfang an beseitigen will. Mit dem Telegramm bringt O zum Ausdruck, dass er den auf dem Versehen des A beruhenden Vertrag über 300 kg Bananen beseitigen will. Eine Anfechtungserklärung liegt damit vor. 3 Wer hier den Weg einer Teilanfechtung nicht gesehen hat oder nicht gehen wollte, käme zu dem Ergebnis, dass der Vertrag durch die Anfechtung insgesamt nichtig geworden ist. In dem Fall wäre die Bitte des O um Lieferung von nur 200 kg ein neuer Antrag, den G durch das Verlangen eines höheren Preises abgelehnt hat, verbunden mit einem neuen Antrag ( 150 II BGB). Durch die erstmalige Übersendung der Liste ist G auch nicht nach 145 BGB an die dortige Preisgrundlage gebunden, da das Schreiben ja nur eine invitatio ad offerendum war. Den neuen Antrag des G auf Lieferung von 300 kg Bananen zum Kilopreis von DM 2,00 hat O seinerseits nicht angenommen. Sein neues Angebot hat schließlich G nicht angenommen. Wer also die Gesamtnichtigkeit des Vertrages infolge Anfechtung angenommen hat, kommt zu dem Ergebnis, dass kein wirksamer Kaufvertrag und somit auch kein Lieferanspruch des O gegen G besteht.

12 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel Die Anfechtung muss gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen, im Falle eines Vertrages bei dem anderen Vertragsteil ( 142 II BGB). O hat die Anfechtung gegenüber G und damit gegenüber dem Vertragspartner erklärt. 3. Schließlich ist ein Anfechtungsgrund erforderlich. Dieser liegt in der unbewussten Falschübermittlung durch den Angestellten A. O hat damit ein Anfechtungsrecht nach 120 i.v.m. 119 BGB (s.o. A.II.3.). 4. Die Anfechtung erfolgte sofort nach Bemerken des Fehlers und war damit auch rechtzeitig ( 121 I BGB). 5. Mit seiner Anfechtung erklärt O, er habe versehentlich 300 kg statt 200 kg bestellt und begehre jetzt Lieferung von 200 kg zum neuen Großhandelspreis von DM 1,20/kg. O will also nicht nur eine geringere Menge, sondern auch einen anderen Preis. Seine Anfechtung ist damit auf das gesamte Rechtsgeschäft gerichtet und nicht nur auf einen abtrennbaren Teil. Die Anfechtung würde damit zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen. Fraglich ist aber, ob diese Rechtswirkung 4 der Anfechtung eintritt, da G an O zurücktelegrafiert, er sei mit dem ursprünglichen Bestellwunsch des O von 200 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 einverstanden. G ist also bereit, den O so zu stellen, wie er ohne den Übermittlungsfehler gestanden hätte. Wäre dem Angestellten A nicht der Übermittlungsfehler unterlaufen, stünde dem O ein Anfechtungsrecht nach 120 nicht zu. Die Nichtigkeit des Vertrages infolge der Anfechtung wegen des Übermittlungsfehlers würde O hingegen in die Lage versetzen, zum neuen, günstigeren Großhandelspreis zu bestellen. O würde dann besser dastehen, als wenn der Übermittlungsfehler dem A nicht unterlaufen wäre. Ein solches Ergebnis ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben ( 242 BGB) nicht zu vereinbaren. Wenn G bereit ist, auf den ursprünglichen Bestellwillen des O einzugehen, muss O sich auch an seinem Willen festhalten lassen. Er kann nicht durch die Anfechtung mehr erreichen, als ihm ohne diese zustehen würde. Er hat also kein "Reurecht". Ist G also mit der ursprünglich gewollten Bestellung einverstanden, so führt die Anfechtung nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, sondern zur Herstellung dessen, was O ursprünglich gewollt hat. Durch die Erklärung des G ist damit ein wirksamer Vertrag über die Lieferung von 200 kg Bananen zum Kilopreis von DM 1,50 zustande gekommen. III. Ergebnis: O ist zur Abnahme von 200 kg Bananen zum Preis von DM 1,50/kg verpflichtet. Fall 25: Anfechtung wegen Rechtsirrtum? (BAG NJW 1983, 2958) Die Serviererin S war bei dem Restaurantbesitzer R beschäftigt. Nach längeren Auseinandersetzungen um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses setzten sich S und R zu einem Gespräch zusammen. R schlug in dessen Verlauf S den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vor. S, die im 5. Monat schwanger war, was sie R allerdings nicht mitgeteilt hatte, bat um einen Tag Bedenkzeit. Dies lehnte R ab. S unterschrieb darauf hin den angebotenen Aufhebungsvertrag, demzufolge das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde. Eine Woche später teilte S dem R mit, sie sei schwanger und bitte um Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Dies lehnte R ab. 4 Die Bestätigung des vom Anfechtenden Gewollten durch den Anfechtungsgegner wird in den einschlägigen Lehrbüchern häufig als Ausschluss des Anfechtungsrechts abgehandelt (s. Medicus, AT, 48 Rz 781; Brox; AT, 18 Rz 363). Diese Bezeichnung ist m.e. nicht zutreffend, weil durch die Bestätigung nicht die Anfechtung als solche ausgeschlossen wird, sondern lediglich die Folgen, nämlich die Nichtigkeit des Vertrages von Anfang an. Bei Bestätigung durch den Anfechtungsgegner tritt nämlich die Folge ein, dass das vom Anfechtenden ursprünglich Gewollte gilt. Dieses Ergebnis wäre bei einem Ausschluss des Anfechtungsrechts nicht möglich, da dann ja der Vertrag mit dem irrtümlichen Inhalt wirksam würde.

13 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 13 S ficht den Aufhebungsvertrag an, weil sie nicht gewusst habe, dass sie durch dessen Abschluss den Kündigungsschutz nach 9 I MuSchG verlieren würde. R ist der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei wirksam. S sieht das anders und verlangt Gewährung des Mutterschaftsurlaubs nach 3 II, 6 I MuSchG. Hat S Anspruch auf Mutterschaftsurlaub? Literaturhinweise: Medicus, AT, 4. A., Rn 750 ff.; Brox, AT, 15.A., Rn 377; Larenz, AT, 7.A., 20 II, S. 376 f. Lösung Fall 25: Anspruch S - R auf Gewährung von Mutterschaftsurlaub nach 3 II, 6 I MuSchG A. Voraussetzung: bestehendes Arbeitsverhältnis ( 1 MuSchG) B. Das Arbeitsverhältnis als Schuldverhältnis i.w.s. könnte erloschen sein durch einen wirksamen Aufhebungsvertrag ( 305 BGB) I. Zustandekommen des Aufhebungsvertrages 1. Antrag R (+) 2. Annahme S (+) 3. inhaltliche Übereinstimmung (+) II. Wirksamkeit des Aufhebungsvertrages Der Aufhebungsvertrag könnte nach 142 I unwirksam sein, wenn er von S erfolgreich angefochten wurde. 1. Anfechtungserklärung, 143 I (+) a. muss nicht das Wort Anfechtung enthalten b. muss unzweideutig erkennen lassen, dass die Rechtsfolgen der Willenserklärung nicht gewollt sind 2. Anfechtungsgegner, 143 II: R (+) 3. Anfechtungsgrund: a. Inhaltsirrtum gem. 119 I Alt. 1 (-): S ficht an, weil sie nicht gewusst habe, dass sie durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages den Kündigungsschutz nach 9 I MuSchG verlieren würde. - Ein Irrtum über die Rechtsfolge einer Willenserklärung berechtigt ausnahmsweise dann zur Anfechtung gem. 119 I Alt. 1, wenn die Rechtsfolgen selbst Inhalt der Willenserklärung geworden sind und dem Erklärenden über diesen Inhalt ein Irrtum unterläuft. - Ein Irrtum über die Folgen des Verzichts auf die mutterschutzrechtlich Ansprüche berechtigt nur zur Anfechtung wg. Inhaltsirrtums, wenn ein dahingehender Verzicht ausdrücklich oder stillschweigend Inhalt der WE war und ein Irrtum über den Inhalt des erklärten Verzichts vorlag; hier: (-), da über Mutterschutzrechte beim Aufhebungsvertrag gar nicht gesprochen wurde b. Verkehrswesentliche Eigenschaft, 119 II (-) weder Mutterschutzrechte noch Schwangerschaft bilden Dauerzustand c. widerrechtliche Drohung, 123 I - Zeitdruck ist noch keine Drohung i.s.v. Inaussichtstellen eines Übels - auch keine analoge Anwendung (Rechtsgedanke: 123 I schützt freie Selbstbestimmung des Erklärenden); hier fehlt es an der notwendigen Intensität des Eingriffs, da nach der gesetzlichen Regelung die rechtsgeschäftliche Entscheidungsfreiheit des einzelnen nicht allgemein gegen jede Art von Beeinträchtigung geschützt ist - Der Aufhebungsvertrag ist nicht durch Anfechtung unwirksam geworden, andere Wirksamkeitshindernisse liegen nicht vor - das Schuldverhältnis i.w.s. ist erloschen III. S hat gegen R keinen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub nach 3 II, 6 I MuSchG

14 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 14 Subjektiver Tatbestand der Willenserklärung Fall 26: Trierer Weinversteigerung Der ortsfremde A besucht eine Weinversteigerung in einem Kellerlokal in Trier. Gebote werden dort durch Handheben angezeigt. Nachdem er sich eine Zeitlang das Treiben amüsiert angesehen hat, erlahmt sein Interesse allmählich. Plötzlich entdeckt A in der anderen Ecke des Raumes seine alte Freundin B. Freudig winkt er ihr zu. Im gleichen Moment wird ihm vom Versteigerer C der Zuschlag erteilt für ein Fass Wein. C hatte nicht gesehen, dass A nur seine Freundin begrüßen wollte. Ist A zur Abnahme und Bezahlung des Weins verpflichtet? 1 Fallabwandlungen: 1.1 Ergibt sich möglicherweise eine andere Beurteilung, wenn A nicht weiß, dass er ein Versteigerungslokal betreten hat und sofort nach Betreten des Raumes seiner Freundin zuwinkt? 1.2 Wie ist zu entscheiden, wenn der Versteigerer C aus den Augenwinkeln gesehen hat, dass A nur eine andere Person grüßen wollte und ihm trotzdem den Zuschlag erteilt? 2 Sachverhaltsergänzung: Für den Wein im Wert von DM werden Gebote über DM und abgegeben. Das - erklärungsfahrlässige - Gebot des A (s. Ausgangsfall) erfolgt bei der Höhe von DM und erhält den Zuschlag. A ficht den Versteigerungsvertrag an. 2.1 Der Versteigerer V kann den Wein danach nur noch für DM versteigern. Er begehrt Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Vorgebot (DM 140.-) und späterem Versteigerungserlös (DM 120.-) Lösung Fall 26: Genauer untersucht werden muss in diesem Fall und den Abwandlungen der jeweilige subjektive Tatbestand der Willenserklärungen. Exkurs: subjektiver (innerer) Tatbestand der Willenserklärung Der subjektive Tatbestand einer Willenerklärung besteht aus drei Elementen. Typischerweise hat der Erklärende bei Abgabe einer Willenserklärung 1. Handlungswille 2. Erklärungsbewusstsein (=> Rechtsbindungswille) 3. Geschäftswille ad 1: Unter Handlungswillen versteht man den Willen, irgendwie rechtlich tätig zu sein. Dieser fehlt zum Beispiel bei unbewussten Bewegungen (Schlaf, Reflex, Hypnose) oder bei unmittelbarem körperlichem Zwang. Der Handlungswille ist unstreitig eine Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung. Fehlt dieser, liegt nur ein rechtsunwirksamer Schein einer Willenserklärung vor ( 105 II BGB analog). ad 2: Der Erklärende handelt mit Erklärungsbewusstsein, wenn ihm bewusst ist, dass er am Rechtsverkehr (ganz allgemein) irgendwie verbindlich teilnimmt, dass er also etwas rechtlich Erhebliches erklärt. Ob das Vorliegen des Erklärungsbewusstseins notwendige Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung ist, ist umstritten. Problematisch gestalten sich in diesem Zusammenhang die Fälle, in denen der objektiv Erklärende ohne Erklärungsbewusstsein handelt, sich für einen anderen jedoch das Verhalten des Erklärenden so darstellt, als handle er mit Erklärungsbewusstsein. Gemäß der herrschenden Meinung wird dem Erklärenden, der ohne Erklärungsbewusstsein handelt, eine Erklärung nur dann als Willenserklärung zugerechnet, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte

15 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 15 (potentielles Erklärungsbewusstsein) und der Empfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (=Willenserklärung kraft Zurechnung). Der Erklärende hat in den Fällen fehlenden Erklärungsbewusstseins das Wahlrecht zwischen der Gültigkeit der Willenserklärung oder Anfechtung (analog 119 I BGB) mit Haftung analog 122 BGB. ad 3: Der Geschäftswille bezieht sich darauf, das konkrete Rechtsgeschäft mit den konkreten Rechtsfolgen als solches herbeiführen zu wollen. Hier ergibt sich bereits aus der Existenz des 119 BGB, der es in solchen Irrtumsfällen ermöglicht, diese Willenserklärung anzufechten, dass der Geschäftswille als solcher keine Mindestvoraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Willenerklärung ist Ausgangsfall: A könnte zur Abnahme und Zahlung des Weines aus 422 II BGB verpflichtet sein, wenn ein wirksamer Kaufvertrag über den Wein durch Angebot und Annahme zustande kam ( 156 S.1 BGB). Problematisch gestaltet sich in diesem Fall die Frage, ob ein wirksames Angebot des A vorliegt. 1 Der äußere Tatbestand einer Willenserklärung liegt vor, da bei einer Versteigerung das Handheben objektiv der Abgabe eines konkludenten Angebots entspricht. 2 Fraglich ist jedoch, ob auch der subjektive Tatbestand einer Willenerklärung gegeben ist. a) Der Handlungswille des A ist gegeben, da er die Hand heben wollte und somit das Bewusstsein hatte zu handeln. Es liegt keine unbewusste Bewegung oder gar unmittelbarer körperlicher Zwang vor. b) Allerdings wusste A nicht, dass er durch das Handheben etwas rechtlich Erhebliches erklärte, denn er wollte nur seine Freundin B grüßen und keineswegs ein Angebot abgeben. Ihm fehlte also das Erklärungsbewusstsein. Dieses fehlende Erklärungsbewusstsein konnte der Auktionator allerdings nicht erkennen. Für ihn sah es so aus, als wolle A ein Angebot abgeben. Wie in dem obigen Exkurs bereits ausgeführt ist es in der Literatur umstritten, ob das Erklärungsbewusstsein eine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer gültigen Willenserklärung ist. A war sich gemäß Sachverhalt durchaus bewusst, dass er einer Versteigerung bewohnt, bei der Gebote durch Handheben erfolgen (er betrachtete das Treiben einige Zeit). Er hätte daher durch Anwenden der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden kann. A handelte erklärungsfahrlässig. Der obigen Argumentation folgend kommen damit zu dem Schluss, dass das Handheben bzw. Winken des A eine Willenserklärung und somit ein wirksames Gebot darstellt. Ergebnis Ausgangsfall: Mit dem Zuschlag des Auktionators C nach 156 S.1 BGB kommt ein Vertrag zustande. Allerdings kann A seine Willenserklärung nach 119 I 2.Alt. BGB analog anfechten, da er eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit dem Handheben gar nicht abgeben wollte (analog, da die Norm nicht direkt passt, aber eine entsprechende Anwendbarkeit auf Grund gleicher Interessenlage gegeben ist). Unter der Vorraussetzung, dass die Anfechtung rechtzeitig erfolgt ist, ist somit der Vertrag rückwirkend unwirksam geworden ( 142 I BGB). Allerdings ist A in diesem Falle zum Ersatz des negativen Interesses verpflichtet ( 122 BGB), d.h. er muss den Schaden ersetzen, den der Auktionator im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung erlitten hat (Näheres zur Problematik des Schadensersatzes siehe: Lösung des Falles unter Berücksichtigung der Sachverhaltsergänzung). Fallabwandlung 1.1 Auch in dieser Konstellation handelt A ohne Erklärungsbewusstsein. Allerdings weiß er gar nicht, dass er einer Versteigerung beiwohnt. Ihm kann daher keine Erklärungsfahrlässigkeit zur Last gelegt werden, da er selbst durch Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht hätte wissen können, dass sein Armheben ein rechtlich erhebliches Verhalten darstellt. D.h., dass nunmehr keine Willenserklärung und somit auch kein Angebot vorliegt. Zu einem Vertragsschluss kam es deshalb nicht. A ist also nicht zur Abnahme und Bezahlung des Weines verpflichtet.

16 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 16 Fallabwandlung 1.2 Bei dieser Abwandlung erkennt der Auktionator, dass A ohne Erklärungsbewusstsein handelt, erteilt ihm aber dennoch den Zuschlag. A hat, wie im Ausgangsfall, erklärungsfahrlässig gehandelt. Hier gibt es nun zwei mögliche Lösungswege: I Man verneint das Vorliegen einer Willenserklärung kraft Zurechnung, da der Auktionator den Mangel im Willen des A kannte und daher das Handheben gar nicht als Willenserklärung verstehen durfte. Der Vertrag kommt nicht zustande. A muss weder den Wein abnehmen noch dafür bezahlen. II Man bejaht das Vorliegen der Willenerklärung kraft Zurechnung. Der Vertrag kommt damit zustande. A kann seine Willenserklärung nach 119 I 2.Alt. BGB analog anfechten und somit das Rechtsgeschäft rückwirkend vernichten ( 142 I BGB). Allerdings hat der Auktionator C in diesem Fall nach 122 II BGB kein Anrecht auf Schadensersatz, da er den Grund der Anfechtung kannte. Sachverhaltsergänzung: Der Versteigerungsvertrag wird gemäß 142 I BGB rückwirkend unwirksam, wenn er von A angefochten wurde. A kann den Vertrag nach 119 I 2.Alt. BGB analog anfechten, da er eine rechtsgeschäftliche Erklärung mit dem Armheben gar nicht abgeben wollte (siehe Lösung Ausgangsfall). A ist aber nach Maßgabe von 122 I BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere "im Vertrauen auf die Gültigkeit der Erklärung" erlitten hat. Hätte A sich nicht versehentlich gemeldet, so wäre der Wein für DM an den Vorbieter B gegangen. Fraglich ist, ob die Differenz zwischen dem Vorgebot und dem späteren Verkaufspreis als Vertrauensschaden anzusehen ist. Im vorliegenden Fall kommt es nur deshalb zum Schaden, weil A nicht mehr überboten wird und deshalb den Zuschlag erhält - ansonsten wäre sein Irrtum folgenlos geblieben. Die auf den ersten Blick naheliegende Folgerung, in der Zuschlagserteilung die zum Schadensersatz berechtigende Vertrauensdisposition des V zu sehen, kommt aber wegen 156 S.2 BGB nicht in Betracht, wonach ein Übergebot das Vorgebot zum Erlöschen bringt. Das bedeutet, dass unabhängig vom Zuschlag das Vorgebot bereits in dem Moment erloschen war, in dem A seine irrtümliche Willenserklärung abgab. Das Vorgebot erlöscht auch dann, wenn das Übergebot unwirksam ist. Wenn somit für das Erlöschen des Vorgebots die Gültigkeit des Übergebots unerheblich ist, stellt sich die Frage, inwiefern V im Vertrauen auf die Gültigkeit ein Schaden entstanden sein kann: Der Schaden realisiert sich offenbar nach der Logik des Versteigerungsrechts unabhängig von Vertrauensdispositionen des Geschädigten. Diese Risikoverteilung erscheint indes nicht angemessen, so dass nach Korrekturmöglichkeiten zu suchen ist: Im Fall einer Zwangsversteigerung nach dem ZVG war der BGH mit einem vergleichbaren Problem konfrontiert: Ein Bieter hatte sein Gebot wegen Irrtums angefochten. Der geschädigte Dritte - eine Sparkasse, zu deren Gunsten eine Grundschuld auf das zwangsversteigerte Grundstück eingetragen war - begehrte Ersatz des Vertrauensschadens nach 122 I BGB. Sie machte geltend, dass sie, wenn sie nicht auf die Wirksamkeit des Übergebots vertraut hätte, Widerspruch gegen das Gebot nach 72 I 1 ZVG eingelegt hätte mit der Folge, dass das Vorgebot nicht erloschen und eine weitere Versteigerung mit Mindererlös nicht erforderlich gewesen wäre. Der BGH folgte dieser Auffassung, ausgehend von dem Ansatz, dass es für die Ersatzpflicht allein darauf ankommt, ob sich die Vermögenslage des Geschädigten durch Maßnahmen verschlechtert hat, die er im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Erklärung getroffen oder unterlassen hat. Die den Ersatzanspruch auslösende Vertrauensdisposition liegt also in dem unterlassenen Widerspruch nach 72 I 1 ZVG, der das Erlöschen des Vorgebots verhindert hätte. Es ist zu erwägen, ob diese plausible Begründung in modifizierter Form auch bei privatrechtlichen Versteigerungen nach Maßgabe von 156 BGB tragfähig ist. Zu suchen ist m.a.w. nach unterlassenen Vertrauensdispositionen, die den Schadenseintritt verhindert hätten. Dieses können nur Handlungsmöglichkeiten des Versteigerers sein, die den Automatismus des 156 S.2 zu unterbrechen geeignet sind. Eine Lösung liegt darin, dass das Erlöschen des Vorgebots durch ein unwirksames Übergebot ausnahmsweise dann nicht eintritt, wenn der Versteigerer das Übergebot unverzüglich zurückweist. Der gesetzliche Automatismus zwischen Übergebot und Erlöschen des Vorgebots ist dann unter eng begrenzten Voraussetzungen unterbrochen. Das Unterlassen der Zurückweisung stellt die Vertrauensdisposition dar, die den Ersatzanspruch begründet: Im Vertrauen auf die Gültigkeit des Gebots des A hat Versteigerer V die Zurückweisung des Gebots unterlassen mit

17 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 17 der Folge, dass das Vorgebot erloschen ist (und der weiteren Folge, dass eine weitere Versteigerung erforderlich wird, die dann nur noch einen Mindererlös erzielt). Mit der Einräumung eines Zurückweisungsrechts, das das Erlöschen des Vorgebots verhindert, ist auch die Wertungsparallele zum Zwangsversteigerungsrecht hergestellt. Freilich kann nicht übersehen werden, dass das ausnahmsweise das Erlöschen hindernde Zurückweisungsrecht in dem Fall, in dem die Unwirksamkeit des Gebots auf dem fehlenden Erklärungsbewusstsein beruht, nur eine hypothetische Handlungsmöglichkeit ist: Im Vertrauen auf die Gültigkeit hat der Versteigerer die Zurückweisung unterlassen; hätte er auf die Gültigkeit der Erklärung nicht vertraut, so wäre diese als Willenserklärung von vornherein nicht dem Erklärenden zugerechnet worden. Dieser hätte also dann gar kein Gebot abgegeben, das der Zurückweisung bedürfte. Das ändert aber letztlich nichts an der Vertrauensdisposition. Für diese ist allein entscheidend, dass der Versteigerer eine Handlung unterlassen hat, die den Schadenseintritt verhindert hätte. Demnach ist die Differenz zwischen dem Vorgebot und dem späteren Verkaufspreis als Vertrauensschaden anzusehen, den A dem C nach 122 I BGB ersetzen muss. Fall 27: Bugatti ohne Extras, JuS 1991, S. 833 ff B ist ein begeisterter Oldtimer-Fan. Er erfährt von einem Freund, dass der Gebrauchtwagenhändler X auch verkehrstüchtige Oldtimer verkauft. Im Ausstellungshof des X entdeckt B einen wunderschönen verkehrstüchtigen Bugatti, Baujahr 1920, für den er sich sehr interessiert. Er kann X aber erst am Abend telefonisch erreichen. In dem Gespräch bekundet B sein Interesse, sagt aber, er könne sich erst festlegen, wenn er alle Details eines möglichen Kaufvertrages kennt. X meint, der Bugatti sei noch zu haben und er werde B ein von ihm bereits unterzeichnetes Vertragsformular zuschicken. B müsse dieses unterschrieben bis zum zurückschicken. B erhält das Formular. In dem Vertrag heißt es u.a.: Der Wagen wird gekauft wie gesehen. Extras sind nicht mitverkauft. B ist mit den Bedingungen einverstanden, überliest allerdings, dass im Kaufvertrag Borgward 1920 steht. Er schickt den Vertrag unterschrieben an X zurück. Der Brief liegt am Morgen des im Briefkasten des X. B entdeckt am selben Tag ein wesentlich günstigeres Angebot in der Tageszeitung. Er ruft sofort bei X an und sagt: Ich ziehe mein Angebot hiermit zurück. X, der den Postboten zwar schon gehört, den Briefkasten aber noch nicht geleert hat, will diesen Rückzieher nicht gelten lassen, woraufhin B empört auflegt. Eine Woche später ruft X bei B an und fordert ihn auf, den Bugatti abzuholen und zu bezahlen, zumal die Extras, Radio und Oldtimerhupe, inzwischen ausgebaut seien. B meint, X habe Radio und Hupe nicht ausbauen dürfen, da es sich dabei nicht um Extras im Vertragssinne handele. Besonders die echte Bugattihupe habe ihm sehr am Herzen gelegen. Im übrigen sei ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen, die Bezahlung des Kaufpreises lehnt B ab. Kann X von B die Zahlung des Kaufpreises sowie die Abnahme des Bugatti ohne Radio und Hupe verlangen? Lösung Fall 27: X könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises sowie Abnahme des Bugatti, ohne Hupe und Radio, aus 433 II BGB haben. I. Zustandekommen und Wirksamkeit des Kaufvertrages Das setzt voraus, dass X und B einen wirksamen Kaufvertrag über des Bugatti abgeschlossen haben. Ein Kaufvertrag kommt zustande durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme ( 145 ff BGB). 1. In dem Aufstellen des Oldtimers im Ausstellungshof liegt keine Willenserklärung, sondern eine invitatio ad offerendum, eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Auch B hat mit dem Anruf bei X noch kein Angebot abgegeben, denn zu diesem Zeitpunkt wollte er sich ersichtlich noch nicht binden; ihm fehlte damit der Rechtsbindungswille. Das Angebot liegt jedoch im Zusenden des von X bereits unterschriebenen Vertragsformulars, welches B auch zugegangen und damit wirksam geworden ist. Die Willenserklärung des X ist dabei unter einer Zeitbestimmung erfolgt ( 148, 163, 158 II BGB)

18 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel Dadurch, dass B den Vertrag unterschrieben zurückgesendet hat, hat er seine Annahmeerklärung abgegeben und sich dabei den Formularinhalt zu eigen gemacht. Die Willenserklärung des B müsste auch wirksam geworden sein. Die Annahmeerklärung wird als empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam, wenn sie X innerhalb der von ihm gesetzten Frist zugeht ( 130 I 1, 148 BGB), sie also derart in den Machtbereich des X gelangt, dass dieser unter normalen Umständen Gelegenheit zur Kenntnisnahme hat. X hatte die Möglichkeit, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen, die sich zum Zeitpunkt des Telefonats schon in seinem Briefkasten befand. Das Schreiben befand sich am Morgen des im Briefkasten und damit im Machtbereich des X. X hatte zudem die Möglichkeit, von der Nachricht Kenntnis zu nehmen. Zweifel an der Wirksamkeit der Erklärung des B könnten hier nur im Hinblick auf 130 I 2 BGB bestehen. Danach wird eine Willenserklärung dann nicht wirksam, wenn vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Widerruf muss dabei nicht der für die ursprüngliche Erklärung gewählten Übermittlungsweise entsprechen. Der Anruf des B erreicht X jedoch erst, als die Post bereits im Briefkasten liegt. Allerdings erhält X zuerst Kenntnis vom Widerruf und dann erst von der widerrufenen Willenserklärung. In diesem Fall wäre zu erwägen, den Widerruf gelten zu lassen, jedoch stellt 130 I 2 BGB auf den Zugang an sich ab. Bei der Abgabe einer Willenserklärung sollten auch Gedanken an die Rechtsfolgen eine Rolle gespielt haben. Überlegt man es sich nach der Abgabe einer Willenserklärung, die aber bereits den Machtbereich des Erklärenden verlassen hat, anders, so trägt der Erklärende das Risiko eines verspäteten Widerrufs. Der Widerruf des B war damit nicht rechtzeitig, die Annahmeerklärung des B ist wirksam. Somit ist zwischen B und X ein Kaufvertrag zustande gekommen. II. Auslegung des Kaufvertrags Zu klären wäre jedoch, worauf dieser Kaufvertrag ausgerichtet war. Der Inhalt des Kaufvertrages ist durch Auslegung nach 133, 157 BGB zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, wie der Vertrag nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu verstehen ist. 1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Vertragsgegenstand der Bugatti oder der Borgward geworden ist, da in dem von beiden Vertragspartein unterschriebenen Vertragsformular irrtümlich auf einen Borgward Bezug genommen wurde. Aus den Gesprächen der Vertragspartein geht hervor, dass beide übereinstimmend vom Bugatti als Kaufgegenstand ausgingen. Gehen beide Parteien übereinstimmend vom selben Vertragsgegenstand aus und bezeichnen diesen lediglich falsch, so geht das übereinstimmend Gewollte der Falschbezeichnung vor (falsa demonstratio non nocet). Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil keine schutzwürdigen Belange Dritter gefährdet sind, da die Wirkungen des Rechtsgeschäfts auf die beiden Parteien beschränkt bleiben. X und B haben sich somit in ihrem Vertrag auf den Kauf des Bugatti geeinigt. 2. Fraglich ist aber, ob der Vertrag auch so auszulegen ist, dass der Wagen ohne Hupe und Radio verkauft worden ist. Anzuknüpfen ist hier an die entsprechende Vertragsklausel. Die Formulierung lehnt sich an den üblichen Sprachgebrauch im Autohandel an. Bedenkt man, dass eine Hupe im Straßenverkehr erforderlich ist und der Wagen verkehrstauglich ist, ist die Hupe nicht als Extra zu sehen und ist damit mitverkauft worden. Das Radio wird man dagegen, entsprechend den Gepflogenheiten im Gebrauchtwagenhandel, als Extra ansehen müssen. (Ob diese Klausel nach dem AGB-Gesetz Bestandteil des Vertrages wurde, soll hier nicht geprüft werden). Auszugehen ist vom Verständnis eines Durchschnittskunden. Es kommt dabei darauf an, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. B durfte davon ausgehen, dass unter Extras im Vertragssinn nur solche Teile zu verstehen waren, die nicht zur üblichen Standardausstattung eines Wagens gehören. Teile, die erforderlich sind, den Wagen verkehrstauglich zu machen und zu erhalten, waren danach mitverkauft. Die Auslegung des Vertrages ergibt somit, dass zwar die Hupe, nicht aber das Radio mitverkauft wurde. X kann nur verlangen, den Wagen ohne Radio abzunehmen. III. Anfechtung der Annahmeerklärung Der B könnte diesen Anspruch des X durch wirksame Anfechtung seiner Annahmeerklärung rückwirkend vernichtet haben ( 119, 142 I, 143 BGB). Das setzt voraus, dass B rechtzeitig eine Anfechtungserklärung abgegeben hat und ein Anfechtungsgrund vorlag.

19 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel Die Anfechtung könnte in diesem Fall durch Gewährleistungsansprüche des B ausgeschlossen sein. Ob tatsächlich ein gewährleistungsrechtlich relevanter Mangel vorliegt, kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Die Voraussetzungen, nach denen vor Gefahrübergang ausnahmsweise Sachmängelrechte geltend gemacht werden können, Unbehebbarkeit des Mangels oder endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung, lagen nicht vor. In diesem Fall ist eine Anfechtung zulässig, da sie von den grundsätzlich noch nicht entstandenen Gewährleistungsrechten nicht verdrängt werden kann. Aus demselben Grund greift auch die Haftungsfreizeichnungsklausel Gekauft wie gesehen, die ansonsten auch Anfechtungsrechte aus 119 II BGB ausschließt, hier nicht. 2. B könnte bereits in seinem ersten Telefonat mit X am den Vertrag wirksam angefochten haben. a) Das setzt voraus, dass B eine wirksame Anfechtungserklärung gegenüber X ( 143 II Alt. 1 BGB) abgegeben hat. Anfechtungserklärung ist diejenige Willenserklärung, die unzweideutig zu erkennen gibt, dass das Rechtsgeschäft rückwirkend beseitigt werden soll, ohne dass notwendigerweise das Wort Anfechtung gebraucht werden muss. Es kann nach den Umständen genügen, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten, nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird, sofern nur deutlich wird, dass dies gerade wegen eines Willensmangels geschieht. X war erkennbar, dass B den Vertrag anfechten wollte, damit lag in der telefonischen Vertragsaufkündigung eine wirksame Anfechtungserklärung. b) Es ist jedoch fraglich, ob B auch einen Anfechtungsgrund hatte. Er wollte wegen des günstigeren Angebotes vom Vertrag loskommen. Darin könnte ein Eigenschaftsirrtum nach 119 II BGB liegen. B hat sich aber hier nur darüber geirrt, wie hoch der Marktpreis für einen Bugatti, Baujahr 1920, liegt. Ein Anfechtungsrecht würde in solchen Fällen einem rechtlichen Eingriff in das marktwirtschaftliche System der freien Preisbildung bedeuten. Ein günstigeres Angebot kann keinen Anfechtungsgrund nach 119 II BGB darstellen, eine Anfechtung kommt daher nicht in Betracht. 3. B könnte aber in seinem zweiten Telefongespräch nach einer Woche den Vertrag angefochten haben. a) Wiederum wäre hierfür zunächst eine wirksame Anfechtungserklärung erforderlich. B hat zwar bereits im ersten Telefonat eine Anfechtungserklärung abgegeben, diese war jedoch auf einen bestimmten Grund gestützt. Im Vorbringen neuer Anfechtungsgründe liegt dann eine neue Anfechtungserklärung. B hat X gegenüber geäußert, dass der Vertrag ohnehin nicht zustande gekommen sei. Aus diesem Zusammenhang wurde X deutlich, worauf der B seine Behauptung stützte. Dies ist für eine wirksame Anfechtungserklärung ausreichend, denn es ist lediglich erforderlich, dass dem Anfechtungsgegner ein möglicher Anfechtungsgrund soweit bekannt und erkennbar gemacht wird, dass er die Berechtigung der Anfechtung beurteilen und sich dagegen verteidigen kann. b) Fraglich ist aber, ob diese Anfechtungserklärung nicht deshalb unwirksam ist, weil sie unzulässigerweise unter eine Bedingung gestellt wurde. Aus den Äußerungen des B geht hervor, dass er es sich wohl noch einmal überlegt hat und den Wagen eigentlich nehmen würde, wenn er Radio und Hupe dazubekäme. Sonst hätte er sich nicht mit X über die Bedeutung der Klausel gestritten. Streiten sich die Parteien eines Rechtsgeschäfts über dessen Auslegung, will aber die eine Partei nur an den Vertrag gebunden sein, wenn er in ihrem Sinn ausgelegt wird, und ficht sie anderenfalls das Rechtsgeschäft vorsorglich an, so ist die Anfechtungserklärung nicht von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig, es handelt sich vielmehr um eine ohne weiteres zulässige Eventualanfechtung. Es liegt also keine bedingte Anfechtung vor, B hat eine wirksame Anfechtungserklärung abgegeben. 4. Zu prüfen ist, ob B auch einen Anfechtungsgrund hatte. a) Er könnte einem Inhaltsirrtum nach 119 I Alt. 1 BGB erlegen sein. Das setzt voraus, dass sich B über Sinn und Bedeutung seiner Erklärung geirrt hat. Er ging bei der Abgabe seiner Annahmeerklärung davon aus, dass Radio und Hupe mitverkauft wurden. Die Auslegung hat jedoch ergeben, dass das für das Radio nicht der Fall war.

20 Fallsammlung zum Privatrecht I / Kapitel 7 20 Insoweit hatte B eine unrichtige Vorstellung vom Inhalt seiner Erklärung, was einen erklärungsbezogenen Inhaltsirrtum nach 119 I Alt. 1 BGB darstellt. b) Der Irrtum müsste auch kausal für die Annahmeerklärung des B gewesen sein. Dies setzt nach 119 I Halbs. 2 BGB voraus, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Selbst wenn man unterstellt, dass es B subjektiv auf das Radio ankam, bleiben dabei Zweifel an der objektiven Erheblichkeit des Irrtums. B will wegen des besseren Angebotes den Vertrag nicht mehr, das Radio wäre somit ein Vorwand für die Anfechtung. Die objektive Erheblichkeit des Irrtums des B ist nicht gegeben. B hat damit seine Annahmeerklärung nicht wirksam angefochten. IV. Einrede des nichterfüllten Vertrages (keine ausführliche Prüfung) B kann die Zahlung des Kaufpreises nach 320 I BGB verweigern, da die fehlende Hupe eine wesentliche Funktion eines verkehrstüchtigen Fahrzeuges darstellt und X die Hupe auch ohne weiteres wieder einbauen kann. V. Abnahmeverpflichtung des B Schließlich bleibt zu prüfen, ob B den Wagen abnehmen muss. Die Abnahmepflicht besteht nur insoweit, als die Ware auch vertragsgemäß ist. Die in engen Grenzen zulässigen Ausnahmen greifen hier aus dem Grund der fehlenden Verkehrstauglichkeit nicht ein. B muss daher den Wagen ohne Hupe nicht abnehmen. VI. Ergebnis X hat gegen B nur einen Anspruch auf Abnahme des Bugattis mit Hupe, aber ohne Radio, und auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB. B kann die Zahlung des Kaufpreises nach 320 I BGB verweigern, bis ihm der Bugatti mit Hupe angeboten wird. 7.2 Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger a) Möglichkeiten rechtlicher Bindung Fall 28: "Die minderjährige Schwarzfahrerin" Die 13jährige A fährt regelmäßig mit der Hamburger Hochbahn zur Schule. Ihre Eltern geben ihr dafür wöchentlich das erforderliche Fahrgeld. In der Straßenbahn wird auf Plakaten darauf hingewiesen, dass Schwarzfahrer ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von DM 40.- zu entrichten hätten. Eines Tages wird A auf dem Weg von der Schule in der Bahn ohne gültigen Fahrtausweis angetroffen. Dem Kontrolleur erklärt sie, sie habe das Lösen des Fahrscheins schlicht vergessen und sei bereit, das Fahrgeld in Höhe von DM 2,70 zu entrichten. Die Hamburger Hochbahn AG verlangt von A das erhöhte Beförderungsentgelt in Höhe von DM 40.- Die Eltern von A sind empört und erklären, sie hätten ihrer Tochter nie das Schwarzfahren gestattet und seien auch nicht bereit, dies nachträglich zu tun. Wie ist die Rechtslage? Literaturhinweise: AG Hamburg, NJW 1987, 448; a.a. AG Köln, NJW 1987, 447; Winkler v. Mohrenfels, JuS 1987, 692; Harder, NJW 1990, 857; a.a. Stacke, NJW 1991, 875 Lösung Fall 28: I. Anspruch erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß 631 I (Fahrentgelt) und 339 BGB (Vertragsstrafe) 1. Zustandekommen des Vertrages (+) a) Antrag Hochbahn: Zurverfügungstellen b) Annahme A: Gebrauchshandlung ( 151 S. 1)

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