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1 Lizenzvertrag (VoD) Unternehmen: Adresse: Ansprechpartner: Straße/Postfach: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: und - im Folgenden Lizenzgeber genannt - Unternehmen: Adresse: Ansprechpartner: Straße/Postfach: PLZ/Ort: Telefon: Telefax: - im Folgenden Lizenznehmer genannt - schließen nachfolgenden Vertrag:

2 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand sind die folgenden Filmproduktionen [nachfolgend Produktion genannt] Titel: Produktionsland: Produktionsjahr: Regie: Länge: Sprachfassung: 2 Rechteübertragung 1. Der Lizenzgeber überträgt dem Lizenznehmer das Recht die Produktionen für Nutzer wie folgt über das Internet auf Abruf über ein beliebiges Abspielgerät (PC, Playstation, internetfähiger Fernseher, etc.) zur Verfügung zu stellen: a) Nutzer können eine permanente Kopie der Produktionen gegen Entgelt herunterladen und diese beliebig oft und ohne zeitliche Beschränkung privat anschauen bzw. auch auf einen Datenträger übertragen (z.b. DVD-R, USB-stick) [EST electronic sell trough, auch bekannt als DTO download to own] b) Nutzer können die Produktionen gegen Entgelt für den privaten Gebrauch Streamen, d.h. eine temporäre Kopie auf einem beliebigen Abspielgerät anschauen. Den Nutzern kann dabei die Produktionen entweder pro Stream in Rechnung gestellt werden (TVOD transactional video on demand, wobei die freigeschaltete Produktion innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen beliebig oft gestreamt werden darf) oder die Nutzer zahlen ein monatliches Abonnement und dürfen beliebig oft die Produktionen für die Zeit des Abonnements streamen (SVOD subscription video on demand). 2. Das Recht beinhaltet nur die entgeltliche Zurverfügungstellung der Produktionen. Sofern der Lizenznehmer beabsichtigt, eine werbefinanzierte und damit für den Nutzer kostenfreie Zurverfügungstellung anzubieten (free VOD), müssen die Vertragsparteien hierüber einen gesonderten Vertrag schließen. 3. Der Lizenznehmer kann überdies die Produktionen archivieren und bearbeiten soweit dies für die Zurverfügungstellung erforderlich ist, d.h. er kann die Produktionen entsprechend aufbereiten (digitalisieren und encodieren) sowie auf Servern bereit zu stellen. 4. Das eingeräumte Nutzungsrecht umfasst ferner die branchenübliche Bewerbung der Filme durch das vom Lizenzgeber oder Dritten zur Verfügung gestellte Begleitmaterial (z.b. Filmtrailer und ausschnitte, Szenen- Seite 2 von 6

3 bilder, Plakate, Poster, Rezensionen, Pressetexte und fotos) in fremden oder unternehmenseigenen Medien des Lizenznehmers. Für Werbezwecke kann der Lizenznehmer überdies eigene Trailer oder Teaser erstellen. 3 Unterlizenzierung Für die Unterlizenzierung der dem Lizenznehmer übertragenen Nutzungsrechte an Dritte, ist die Zustimmung des Lizenzgebers erforderlich. 4 Nicht-exklusives Nutzungsrecht Das Nutzungsrecht wird nicht-exklusiv [Anm. alternativ: exklusiv] eingeräumt. 5 Lizenzdauer & Kündigung 1. Die Einräumung des Nutzungsrechts erfolgt unbefristet. 2. Der Lizenzgeber kann den Vertrag hinsichtlich aller oder einzelner Produktionen schriftlich jeweils bis zum ersten Montag im Monat zum Monatsende kündigen. 3. Nach Beendigung des Vertrags hat der Lizenznehmer sämtliche gekündigten Produktionen unwiderruflich von den entsprechenden Datenträgern zu löschen und Verwertungshandlungen einzustellen. 6 Lizenzgebiet & Geoblocking 1. Die Lizenz gilt für die Bundesrepublik Deutschland, Österreich, die deutschsprachige Schweiz (einschließlich Lichtenstein), Luxemburg und Süd-Tirol. 2. Der Lizenzgeber muss sicherstellen, dass die Produktionen nur im Lizenzgebiet über das Internet abrufbar sind (Geoblocking) und nur Nutzern zugänglich sind, die ihren Wohnsitz und ihre Kontoverbindung im Lizenzgebiet haben. 7 Material 1. Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer folgendes Ausgangsmaterial: [z.b. 16:9 Digi Betacam, leihweise] 2. Der Lizenzgeber liefert dem Lizenznehmer soweit vorhanden folgendes sonstiges Material: [z.b. Musikliste, Werbe-, Presse- und Fotomaterial, Trailer, Making Of, etc.] Seite 3 von 6

4 3. Die Materialien sind dem Lizenzgeber bis spätestens drei Wochen nach Vertragsunterzeichnung kostenfrei zur Verfügung bzw. zur Abholung bereit zu stellen. 4. Sofern Transportkosten (Hin- und Rücktransport, einschließlich eventuell anfallender Zollkosten) anfallen, trägt diese der Lizenznehmer. 5. Der Lizenzgeber sichert dem Lizenznehmer zu, dass die Materialien von so guter Beschaffenheit sind, dass qualitativ hochwertige Kopien und entsprechende Bonus- bzw. Promo-Materialen angefertigt werden können. Der Lizenznehmer hat etwaige Mängel des Materials nach Erhalt unverzüglich zu rügen. Erfolgt bis spätestens 3 (drei) Wochen nach Erhalt keine Rüge, so gilt das Material als genehmigt. 6. Der Lizenznehmer hat das Material nach Ablauf der Lizenzzeit nach seiner Wahl entweder auf seine Kosten zu vernichten oder an den Lizenzgeber zurückzuliefern und hierüber unaufgefordert ein beweiskräftiges Dokument vorzulegen. Etwaige Versandkosten hat der Lizenzgeber zu zahlen. 7. Sämtliche Kosten, die bei der Weiterverarbeitung der Materialien anfallen (z.b. Bearbeitung durch AV-Techniker, Grafiker, Encodierung etc.) trägt der Lizenznehmer. 8 Erlösbeteiligung 1. Der Lizenznehmer zahlt dem Lizenzgeber für die Einräumung der Nutzungsrechte eine Erlösbeteiligung in Höhe von 50 Prozent der Nettoerlöse. 2. Die Nettoerlöse berechnen sich wie folgt. a) Im Falle von EST und TVOD entsprechen die Nettoerlöse den direkten Zahlungen des Nutzers für den Abruf (Stream oder Download) einer vertragsgegenständlichen Produktion abzüglich MwSt. und sonstiger gesetzlich vorgeschriebener Abgaben (sofern anwendbar) und unabhängig davon, wie viele Minuten der Produktion der Nutzer tatsächlich gestreamt wurden. b) Im Falle von SVOD entsprechen die Nettoerlöse dem Anteil der Abonnement-Zahlungen der jeweiligen Nutzer (abzgl. MwSt.), der auf die tatsächlich angeschauten Produktionen entfällt. Dieser errechnet sich durch Teilung der monatlichen Abogebühr durch Anzahl sämtlicher vom Nutzer im Monat gestreamten Filme multipliziert mit der Anzahl der vom Nutzer angeschauten vertragsgegenständlichen Produktionen. Ein Film (bzw. eine Produktion) gilt als vom Nutzer angeschaut, wenn mehr als die Hälfte am Stück oder sukzessive gestreamt wurden. 3. Die Minimum-Preise, die die Nutzer für Download oder Stream der Produktionen zu zahlen haben, betragen: a) DTO: [ ] b) TVOD: [ ] c) monatlicher SVoD-Preis: [ ] Seite 4 von 6

5 9 Minimumgebühr und Vorkosten des Lizenznehmers 1. Eine Minimumgebühr fällt nicht an. 2. Etwaige Vorkosten des Lizenznehmers (z.b. Produktions- oder Marketingkosten) sind nicht mit den Erlösen verrechenbar und allein vom Lizenznehmer zu tragen. 10 Abrechnung 1. Die Abrechnung der Erlöse erfolgt quartalsweise und muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach Ablauf des jeweils abzurechnenden Quartals erfolgen. In der Abrechnung muss die Anzahl der im Quartal von Nutzern getätigten Downloads und Streams ersichtlich sein und zwar bezogen auf die jeweils lizenzierten Produktionen. Für SVOD gilt entsprechend 8 b), dass innerhalb eines Monats nur mindestens zur Hälfte gestreamte Produktionen abgerechnet werden müssen. 2. Der Erlösanteil des Lizenznehmers ist innerhalb einer Woche nach Rechnungslegung auf das Konto des Lizenzgebers zu überweisen. Ein Ausschüttung der Erlöse erfolgt jedoch erst, wenn der Wert des auszuschüttenden Betrages über 100 beträgt. 3. Der Lizenzgeber ist berechtigt, durch einen von ihm beauftragten, vereidigten Buch- oder Wirtschaftsprüfer (der neutral zu sein hat, d.h. weder unmittelbar noch mittelbar der Konkurrenz des Lizenznehmers angehören darf) in alle das Produkt betreffenden Rechnungs- und sonstigen Unterlagen des Lizenznehmers während der Geschäftszeit und nach Vorankündigung Einblick zu nehmen sowie Auszüge und Abschriften anfertigen zu lassen. Ergeben sich für mindestens eine Abrechnungsperiode nicht abgerechnete Erlösbeteiligungen in Höhe von mindestens 5% (fünf Prozent), so hat der Lizenznehmer die Kosten einer derartigen Einblicknahme zu tragen. Abrechnungen gelten als genehmigt, wenn der Lizenzgeber nicht innerhalb von einem Jahr nach deren Zustellung unter Angabe von Gründen schriftlich widerspricht. 11 Abtretung Abtretung bzw. Übertragung vertragsgegenständlicher Rechte ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Lizenzgebers möglich. 12 Rechtegarantie & Freistellung 1. Der Lizenzgeber erklärt und garantiert, dass er sämtliche Rechte der Urheber-, Leistungsschutzberechtigten und sonstigen Berechtigten, die für die Auswertung der Produktion durch den Lizenznehmer in dem in diesem Vertrag festgelegten Umfang erforderlich sind, erworben hat und weiterlizenzieren darf. Hiervon ausgenommen sind lediglich die von der GEMA oder entsprechenden Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte, die sofern sie anfallen vom Lizenznehmer abzugelten sind. Der Lizenzgeber erklärt und garantiert weiterhin, dass hinsichtlich der an den Lizenznehmer lizenzierten Rechte weder Vereinbarungen noch einseitige Ansprüche oder Forderungen Dritter bestehen, denen zufolge seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich dieser Rechte beeinträchtigt wäre. Seite 5 von 6

6 2. Der Lizenzgeber ist verpflichtet, in den Fällen, in denen von dritter Seite Beeinträchtigungen der hiermit eingeräumten Rechte erfolgen, alle geeigneten Maßnahmen zur Abwehr derartiger Beeinträchtigungen zu treffen. Der Lizenznehmer ist außerdem berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr derartiger Beeinträchtigungen zu treffen. Der Lizenzgeber ist in jedem Falle verpflichtet, den Lizenznehmer bei der Verteidigung der Rechte voll und uneingeschränkt zu unterstützen und die angemessenen Kosten einer eventuell erforderlichen Rechtsverteidigung zu übernehmen. 3. Darüber hinaus stellt der Lizenzgeber den Lizenznehmer von allen ggf. von dritter Seite aufgrund der Auswertung der vertragsgegenständlichen Rechte geltend gemachten Ansprüchen frei. Außerdem ist der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Lizenznehmer ggf. aufgrund einer eventuellen Unwirksamkeit vertragsgegenständlicher Rechte entsteht. 13 Sonstige Bestimmungen 1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist [.]. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. 3. Im Fall der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht. Die Parteien vereinbaren, eine unwirksame Klausel durch eine solche zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt...., den......den, Lizenzgeber Lizenznehmer Seite 6 von 6

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