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2 Satzung Hochschulzentrum für Weiterbildung der Fachhochschule Gießen-Friedberg 1 Rechtsstellung Das Hochschulzentrum für Weiterbildung (HZW) ist ein durch das Präsidium der Fachhochschule Gießen-Friedberg eingerichtetes und getragenes wissenschaftliches Zentrum gemäß 13 Abs. 3 der Grundordnung der Fachhochschule Gießen-Friedberg vom Leistungsfelder und Aufgaben (1) Das Zentrum wird zur Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten an der Fachhochschule Gießen-Friedberg sowie zur Bündelung der vorhandenen Angebote gegründet. Zu seinen Leistungsfeldern gehören: 1. Beratung und Konzeption (Bedarfsanalyse, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung) 2. Weiterbildungsangebote (Seminare und Workshops auf Hochschulniveau, Zertifikatslehrgänge sowie Weiterbildungsstudiengänge - Master-) 3. Forschung (Bildungsbezogene Auftragsforschung, Wissenschaftliche Begleitung von PE-Maßnahmen, Benchmarking) (2) Zu seinen allgemeinen Aufgaben gehören: 1. Erlass von fachspezifischen Regelungen für hochschulzertifizierte Weiterbildungsmaßnahmen 2. Organisation und Durchführung der Weiterbildungsmaßnahmen und deren Prüfungen 3. Akkreditierung von Weiterbildungsstudiengängen 4. Weiterentwicklung der Curricula der Weiterbildungsangebote 5. Organisatorische und verwaltungstechnische Abwicklung 6. Verwaltung der Finanzen 7. Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht andere Abteilungen der Hochschule (z. B. Pressestelle) originär zuständig sind 8. Marketing

3 3 Mitglieder Die Mitglieder des Zentrums sind diejenigen Mitglieder der Fachhochschule Gießen-Friedberg, die durch Beschluss des Präsidiums benannt wurden, sowie Beschäftigte des Zentrums. Sie haben das Recht und die Pflicht, an der Erfüllung der Aufgaben des Zentrums mitzuwirken und sich an dessen Selbstverwaltung zu beteiligen. Die volle oder anteilige Zuordnung zum Zentrum durch die Fachhochschule Gießen-Friedberg erfolgt im Einvernehmen mit dem Direktorium. 4 Organe Organe des Hochschulzentrums für Weiterbildung sind der Zentrumsrat, das Direktorium und die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter. 5 Zentrumsrat (1) Der Zentrumsrat des Hochschulzentrums für Weiterbildung ist zuständig für den Erlass der Prüfungs- und der Studienordnungen von Weiterbildungsstudiengängen sowie für die Weiterentwicklung der Weiterbildungsangebote. Die Allgemeinen Bestimmungen für Masterprüfungsordnungen bzw. die Allgemeinen Regelungen für hochschulzertifizierte Weiterbildungsmaßnahmen der Fachhochschule Gießen-Friedberg sind Bestandteil der jeweiligen Prüfungsordnungen. (2) Der Zentrumsrat kann Ausschüsse einrichten. (3) Der Zentrumsrat setzt sich aus dem Direktorium, vier weiteren Mitgliedern aus der Professorengruppe sowie zwei Studierenden und einem Mitarbeiter des HZW zusammen. Die nicht dem Direktorium entstammenden Mitglieder des Zentrumsrats werden von den Angehörigen ihrer jeweiligen Gruppe im HZW benannt. 6 Zusammensetzung des Direktoriums (1) Das Direktorium besteht aus der Leitenden Direktorin oder dem Leitenden Direktor und deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie den weiteren vom Präsidium benannten Direktorinnen oder Direktoren, die das Funktionsorgan des Zentrums bilden. (2) Die Mitglieder des Direktoriums werden unbeschadet der rechtlichen Basis ihrer Tätigkeit durch das Präsidium bestellt und abberufen. Eine Bestellung kann auf Zeit erfolgen. (3) Direktoriumsmitglieder können von ihrem Amt zurück treten; insoweit gilt 17 Abs. 2 der Grundordnung entsprechend.

4 7 Aufgaben des Direktoriums (1) Das Direktorium entscheidet in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch Gesetz oder die Grundordnung der Fachhochschule nichts anderes bestimmt ist. (2) Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere: 1. Umsetzung der strategischen Vorgaben des Präsidiums für das HZW; 2. Entwicklung neuer strategischer Geschäftsfelder für das HZW; 3. Information und Kontaktpflege der Fachbereiche und sonstigen Einrichtungen der Fachhochschule; 4. Erstellen von Grundsätzen für die Verwendung der dem Zentrum zugewiesenen Personalstellen und Sachmittel, Erstellung einer Ergebnisrechnung; 5. Abstimmung der Lehr- und Forschungstätigkeit der Mitglieder; 6. Verabschiedung des Jahresberichts des Zentrums; 7. Zustimmung zur Zuordnung eines Mitgliedes der Fachhochschule Gießen-Friedberg zum Zentrum 8 Wahl der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters Das Direktorium wählt aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren des Zentrums in geheimer Wahl eine Leitende Direktorin oder Leitenden Direktor, die oder der das Zentrum leitet, und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für eine Amtszeit von vier Jahren. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit; Wiederwahl ist zulässig. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann auch aus dem Kreis der Mitglieder aus den Gruppen nach 32 Abs. 3 Nr. 3 und 4 HHG gewählt werden. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Präsidentin oder des Präsidenten der Fachhochschule Gießen-Friedberg.

5 9 Aufgaben und Befugnisse der Leitenden Direktorin oder des Leitenden Direktors (1) Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor leitet und verwaltet das Zentrum. (2) Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor vertritt das Zentrum innerhalb der Fachhochschule. (3) Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Sie oder er bereitet Beschlüsse des Direktoriums vor und sorgt für ihre Ausführung. (4) Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor übt das Hausrecht in den dem Zentrum zugewiesenen Räumlichkeiten aus. Das Hausrecht des Präsidenten nach 38 Abs. 1 Satz 4 HHG bleibt unberührt. (5) Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor hat in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung einen Beschluss des Direktoriums herbeizuführen. In unaufschiebbar dringenden Fällen hat sie oder er selbst das Erforderliche zu veranlassen. Sie oder er hat hierüber dem Direktorium spätestens in der nächsten ordentlichen Sitzung zu berichten. Falls Bedeutung und Folge der getroffenen Entscheidung dies erfordern, hat sie oder er unverzüglich eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. (6) Die Leitende Direktorin oder der Leitende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle für das Zentrum bedeutenden Angelegenheiten, insbesondere über Entscheidung anderer Gremien der Fachhochschule Gießen-Friedberg, die einen Einfluss auf die Zukunft des Zentrums haben. Jährlich einmal gibt sie oder er einen Bericht über die Entwicklungen des Zentrums. (7) Die Verwaltung von Haushaltsmitteln, die dem Zentrum zugewiesen sind, richtet sich nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen. 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung gemäß 1 der Satzung der Fachhochschule Gießen-Friedberg zur Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 2010 in Kraft

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