Bekanntmachungen. Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. Bekanntmachung

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1 Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Richtlinien zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach den 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinien), sowie über die Höhe der auf die en entfallenden Beträge nach 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 SGB V vom 23. und 30. Juni, 14. Juli und 3. November 2004 gültig ab 1. Januar 2005 Vom 3. November 2004 [1159 A] Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 SGB V hat am 23. und 30. Juni 2004, am 14. Juli 2004 und am 3. November 2004 die o. g. Richtlinien beschlossen und die den Vertragspartnern mitgeteilten Gesamtbeträge für die en sowie die sich daraus ergebenden abgestaffelten Festzuschussbeträge zur Kenntnis genommen. Dem Verband der techniker-innungen wurde gemäß 92 Abs. 1a in Verbindung mit 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Stellungnahmen im Rahmen der Beratungen des Unterausschusses wurden bei den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Abs. 6 SGB V berücksichtigt. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat erklärt, dass es die Beschlüsse zu den Festzuschuss-Richtlinien nicht beanstandet. Die Beschlüsse werden hiermit gem. 94 Abs. 2 in Verbindung mit 56 Abs. 4 SGB V veröffentlicht. Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 SGB V beschließt die nachfolgend aufgeführten Richtlinien und gibt die Höhe der auf die en entfallenden Beträge nach 57 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SGB V in den Abstaffelungen nach 55 Abs. 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Abs. 2 SGB V bekannt: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Besetzung nach 91 Abs. 6 SGB V (Vertragszahnärztliche Versorgung) zur Bestimmung der Befunde und der sleistungen, für die Festzuschüsse nach 55, 56 SGB V zu gewähren sind (Festzuschuss-Richtlinien) beschlossen am 23., 30. Juni, 14. Juli und 3. November 2004 sowie Höhe der auf die entfallenden Beträge nach 57 Abs. 1 und 2 SGB V und Höhe der Festzuschüsse gemäß 55 Abs. 1 und 2 SGB V Präambel Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Grundlage der ersatz-richtlinien die Befunde, für die Festzuschüsse nach 55 SGB V gewährt werden und ordnet diesen nach 56 Abs. 2 SGB V prothetische en zu. Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt. Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der ersatz-richtlinien ein Befund dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet. Die dem weiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit ersatz einschließlich kronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den weiligen Befund gehören. Bei der Zuordnung der sind auch die Funktionsdauer, die Stabilität und auch die Gegenbezahnung berücksichtigt worden. In die Festlegung der sind die Befunderhebung, die Planung, die Vorbereitung des Restgebisses, die Beseitigung groben Okklusionshindernissen und alle Maßnahmen zur Herstellung und Eingliederung des ersatzes einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung im Gebrauch des ersatzes einbezogen. Dem Verband Deutscher techniker-innungen ist nach 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen worden. A. Allgemeines 1. Die nach dem zahnmedizinischen Befund zugeordneten Befunde Teil B dieser Festzuschuss-Richtlinien sind nur ansetzbar, wenn die in den Beschreibungen der nachfolgenden Befunde geregelten Voraussetzungen vorliegen. Dabei sind die Inhalte der Leistungsbeschreibungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche berücksichtigt worden. Bei der Feststellung der Befunde wird ersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen n gleichgestellt, soweit der vorhandene ersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit, z. B. durch Erweiterung, wiederhergestellt werden kann. 2. Die Festzuschüsse zu den Befunden werden erst dann gewährt, wenn die auslösenden Befunde mit ersatz, kronen oder Suprakonstruktionen versorgt sind. Bei Teilleistungen werden die Festzuschüsse anteilig gewährt. 3. Als ist festsitzender ersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-ersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-ersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammerprothese, Totalprothese) ist festsitzender ersatz grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer Lücke mit einem fehlenden Seitenzahngebiet oder bis zu vier fehlenden n im Frontzahngebiet. Bei der Versor-

2 gung mit ersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. 4. Bei Versicherten, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, gewähren die Krankenkassen zusätzlich zu den Festzuschüssen nach 55 Abs. 1 Satz 2 SGB V einen weiteren Betrag in weils gleicher Höhe, angepasst an die Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, höchstens doch in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss geht da aus, dass Festzuschüsse auch bei Nicht-Härtefällen höchstens in Höhe der nach 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB V entstandenen Kosten gewährt werden. 5. Wählen Versicherte, die gemäß 55 Abs. 2 SGB V unzumutbar belastet würden, einen über die hinausgehenden gleich- oder andersartigen ersatz gemäß 55 Abs. 4 oder 5 SGB V, gewähren die Krankenkassen nur den doppelten Festzuschuss. 6. Suprakonstruktionen sind in den in den ersatz-richtlinien beschriebenen Fällen Gegenstand der. Bei der Gewährung Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Für die Erneuerung und Wiederherstellung Suprakonstruktionen sind Festzuschüsse ansetzbar, die der Gemeinsame Bundesausschuss auf der Grundlage entsprechenden Regelleistungen ermittelt hat. Eine Gewährung Festzuschüssen erfolgt auch in den Fällen, in denen Suprakonstruktionen außerhalb der in den ersatz- Richtlinien genannten Fälle gewählt werden. 7. Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung Suprakonstruktionen sind für alle im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar. 8. Die Kosten für ersatz einschließlich kronen sind gegenüber dem Versicherten für dienigen, die der entsprechen, nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (Bema) und auf der Grundlage des bundeseinheitlichen Verzeichnisses der abrechnungsfähigen zahntechnischen (BEL II 2004) abzurechnen. Wählen Versicherte einen über die gemäß 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen ersatz, gilt als Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten die Gebührenordnung für ärzte. Wählen Versicherte eine der abweichende andersartige Versorgung nach 55 Abs. 5 SGB V, gilt als Abrechnungsgrundlage ebenfalls die Gebührenordnung für ärzte. Für die Ausnahmefälle gemäß Nr. 44 der ersatz-richtlinien (zahnbegrenzte Einzelzahnlücke, atrophierter Kiefer) bilden BEMA und BEL II weiterhin die Abrechnungsgrundlage. 9. Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenaufnahmen, parodontologische und konservierende, die bei Versorgungen gemäß 56 Abs. 2 SGB V (Regelleistungen) erbracht werden, sind als vertragszahnärztliche abzurechnen. Dies gilt auch in Fällen, in denen Versicherte eine Versorgung nach 55 Abs. 4 und Abs. 5 SGB V wählen. Protokollnotiz: Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 14. Juli 2004 auf der Grundlage 56 Abs. 2 SGB V die Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse gewährt werden. Er wird die Auswirkungen der beschlossenen Festzuschüsse, auch im Hinblick auf die Anwendung im Einzelfall überprüfen und ggf. auf der Grundlage 56 Abs. 2 Satz 12 SGB V fortentwickeln.

3 1. Erhaltungswürdiger 1.1 Erhaltungswürdiger mit weitgehender Zerstörung der klinischen oder unzureichende Retentionsmöglichkeit, 1.2 Erhaltungswürdiger mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/ oder oraler substanz, ärztliche 20a Metallische Vollkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 20c Metallische Teilkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums technische 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1021 Vollkrone/ Metall 1031 Vorbereiten 1032 einarbeiten 1360 Gefrästes Lager 1500 Metallverbindung nach Brand 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten 1032 einarbeiten 1360 Gefrästes Lager zahnärztl. zahntechn. 121,31 109,22 115,27 138,32 149,85 230,54 148,90 109,81 129,36 155,23 168,17 258,72

4 1.3 Erhaltungswürdiger mit weitgehender Zerstörung der klinischen oder unzureichende Retentionsmöglichkeit im Verblendbereich (15-25 und 34-44), für n (auch implantatgestützte) 1.4 Endodontisch behandelter mit Erfordernis eines konfektionierten metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, 1.5 Endodontisch behandelter mit Erfordernis eines gegossenen metallischen Stiftaufbaus mit herkömmlichen Zementierungsverfahren, 2. begrenzte Lücken höchstens vier fehlenden n Kiefer bei ansonsten geschlossener reihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I) Ein fehlender Weisheitszahn ist nicht mitzuzählen. Für lückenangrenzende nach den Befunden Nr. 2 sind Befunde nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 nicht ansetzbar. Protokollnotiz: Die Indikation für die Einbeziehung eines Weisheitszahns als Brückenanker bei Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 ist besonders kritisch zu bewerten. ärztliche 20b Vestibulär verblendete Verblendkrone abzüglich: 20a Metallische Vollkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 18a Konfektionierter Stiftaufbau 18b Gegossener Stiftaufbau, zweiseitig 21 Prov. mit Stiftverankerung technische 1024 für vestibuläre abzüglich: 1021 Vollkrone/ Metall 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 1600 Vestib fleisch 1620 Vestibuläre Keramik 1630 fleisch Keramik 1640 Vestib fleisch Stift 0060 kranz 0070 kranz 1033 Stiftaufbau einarbeiten 1040 Modellation gießen 1050 Stiftaufbau zahnärztl. zahntechn. 7,68 76,02 41,85 50,22 54,41 83,70 35,72 14,12 24,92 29,90 32,40 49,84 69,31 82,55 75,93 91,12 98,71 151,86

5 2.1 begrenzte Lücke mit einem fehlenden, Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren ersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. 2.2 begrenzte Lücke mit zwei nebeneinander fehlenden n, Lücke Bei gleichzeitigem Vorliegen eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum Ersatz bis zu zwei nebeneinander fehlenden Schneidezähnen und für herausnehmbaren ersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 2.2 zusätzlich ein Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 ansetzbar. ärztliche 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 93 Adhäsivbrücke 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke technische 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1023 Flügel für Adhäsivbrücke 1031 Vorbereiten 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand zahnärztl. zahntechn. 270,86 275,74 273,30 327,96 355,29 546,60 285,23 339,72 312,48 374,98 406,22 624,96

6 2.3 begrenzte Lücke mit drei nebeneinander fehlenden n, Kiefer 2.4 Frontzahnlücke mit vier nebeneinander fehlenden n, Kiefer ärztliche 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke technische 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand zahnärztl. zahntechn. 300,91 403,61 352,26 422,71 457,94 704,52 318,02 456,97 387,50 465,00 503,75 775,00

7 2.5 An eine Lücke unmittelbar angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden 2.6 Disparallele Pfeilerzähne zur festsitzenden ersatzversorgung, Zuschlag Lücke 2.7 Fehlender in einer zahnbegrenzten Lücke im Verblendbereich (15 25 und 34 44), für einen ersetzen, auch für einen der Lücke angrenzenden Brückenanker im Verblendbereich ärztliche 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 91c Brückenanker (Metallische Teilkrone) 92 Brückenspanne Brücke, Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke Brücke, Brückenanker 91e Geschiebe bei geteilten Brücken 95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke 91b Brückenanker (Vestibulär verblendete Verblendkrone) abzüglich: 91a Brückenanker (Metallische Vollkrone) 95d Abnahme und Wiederbefestigung der provisorischen Brücke technische 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1021 Vollkrone Metall 1022 Teilkrone 1031 Vorbereiten 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 1331 Individuelles Geschiebe 1341 Konfektions-Geschiebe Konfektioniertes Geschiebe 1024 für vestibuläre abzüglich: 1021 Vollkrone/ Metall 1500 Metallverbindung nach Brand 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre 1610 fleisch 1620 Vestibuläre Keramik 1630 fleisch Keramik 1640 Vestibuläre 1650 fleisch zahnärztl. zahntechn. 160,98 144,27 152,63 183,16 198,42 305,26 41,87 191,82 116,85 140,22 151,91 233,70 5,05 76,54 40,80 48,96 53,04 81,60

8 3. begrenzte Lücken, die nicht den Befunden nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 und 4 entsprechen oder Freiendsituationen 3.1. Alle zahnbegrenzten Lücken, die nicht 96a den Befunden nach Nrn. 2.1 bis 96b 2.5 und 4 entsprechen, oder Freiendsituationen 96c (Lückensituation 98a II), Kiefer Bei gleichzeitigem Vorliegen 98b eines Befundes im Oberkiefer für eine Brückenversorgung zum 98c Ersatz bis zu zwei nebeneinander fehlenden 98g Schneidezähnen und für herausnehmbaren ersatz ist bei beidseitigen Freiendsituationen neben dem Festzuschuss nach dem Befund Nr. 3.1 zusätzlich ein Festzuschuss nach den Befunden der Nrn. 2.1 oder 2.2 ansetzbar. ärztliche Partielle Prothese Partielle Prothese Partielle Prothese Individuelle Funktionsabdruck OK Funktionsabdruck UK Metallbasis 98h/1 gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtungen grober Artikulationsstörungen technische 0212 Funktionslöffel 1370 Schubverteilungsarm 1550 Konditionierung 1600 Vest fleisch 1640 Vest fleisch 2010 Metallbasis 2021 Einarmige 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgebungsbügel 2031 Zweiarmige 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige / 2042 Approximalklammer/ 2043 Ringklammer/ 2044 Rücklaufklammer/ 2045 Bonyhardklammer/ 2046 Überwurfklammer/ 2050 Bonwill Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3030 Aufstellung Metall 3410 Übertragung 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung zahnärztl. zahntechn. 149,83 399,32 274,58 329,50 356,95 549,16

9 3.2 a) Beidseitig bis zu den Eckzähnen verkürzte reihe, b) einseitig bis zum Eckzahn verkürzte reihe und kontralateral im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene reihe, c) beidseitig im Seitenzahngebiet bis zum Eckzahn unterbrochene reihe mit der Notwendigkeit einer dentalen Verankerung durch eine Teleskopkrone, auch für frontal unterbrochene reihe, Eckzahn 4. Restzahnbestand bis zu 3 n oder zahnloser Kiefer ärztliche 91d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums technische 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830, zahnfarben hergestellt 3840, zahnfarben hinterlegen 0024 Galvanisieren 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 1200 Teleskopkrone 2100 Lösungsknopf abzüglich: 2041 Zweiarmige / zahnärztl. zahntechn. 163,34 241,08 202,21 242,65 262,87 404,42

10 4.1 Restzahnbestand bis zu 3 n im Oberkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), Kiefer 4.2 loser Oberkiefer ärztliche 97a Totalprothese OK 98b Funktionsabdruck OK 97a Totalprothese OK 98b Funktionsabdruck OK technische 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff zahnärztl. zahntechn. 223,87 291,41 257,64 309,17 334,93 515,28 223,87 283,12 253,50 304,20 329,55 507,00

11 4.3 Restzahnbestand bis zu 3 n im Unterkiefer bei Erfordernis einer schleimhautgetragenen Deckprothese in Verbindung mit einer dentalen Verankerung durch Teleskopkrone(n) oder Wurzelstiftkappe(n), Kiefer 4.4 loser Unterkiefer ärztliche 9 Totalprothese UK 98c Funktionsabdruck UK 9 Totalprothese UK 98c Funktionsabdruck UK 4.5 Erfordernis 98e Metallbasis einer Metallbasis, Zuschlag Kiefer Protokollnotiz zu Nr. 4.5 Gemäß Nr. 34 der ersatz-richtlinien geht bei totalen Prothesen in der Regel eine Metallbasis über das Gebot der Wirtschaftlichkeit hinaus und unterliegt der Leistungspflicht der Krankenkassen nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen). technische 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen 8060 Gegossenes Basisteil 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 1550 Konditionieren 1600 Vestibuläre 1640 Vestibuläre verblendung 2010 Metallbasis 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 3030 Aufstellung Metall abzüglich: 3020 Aufstellung Wachs 3410 Übertragung zahnärztl. zahntechn. 263,38 290,37 276,88 332,26 359,94 553,76 263,38 278,12 270,75 324,90 351,98 541,50 11,43 124,43 67,93 81,52 88,31 135,86

12 4.6 Restzahnbestand bis zu 3 n Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Teleskopkronen, Ankerzahn 4.7 Erfordernis der einer Teleskopkrone im Verblendbereich (15 25 und 34 44), Zuschlag Ankerzahn 4.8 Restzahnbestand bis zu 3 n Kiefer bei Erfordernis einer dentalen Verankerung durch Wurzelstiftkappen, Ankerzahn 4.9 Schwierig zu bestimmende Lagebeziehung der Kiefer bei der Versorgung mit Totalprothesen oder schleimhautgetragenen Deckprothesen (Erfordernis einer Stützstiftregistrierung), Zuschlag Gesamtbefund 5. Lückengebiss nach verlust in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist ärztliche 91d Teleskopkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 21 Provisorische mit Stift 90 Wurzelstiftkappe 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums 98d Intraorale Stützstiftregistrierung technische 0024 Galvanisieren 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 1200 Teleskopkrone 1550 Konditionieren 1600 Vestibuläre 1610 fleisch 1640 Vestibuläre verblendung 1650 fleisch 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 0310 Provisorische 1013 Wurzelstiftkappe 1343 Konfektionsanker Konfektionsanker 0112 Fixator 0214 Basis für Stützstiftregistrierung 0230 Registrierplatte und -stift auf Basen Materialkosten Registrierplatte zahnärztl. zahntechn. 163,34 264,38 213,86 256,63 278,02 427,72 0,00 53,20 26,60 31,92 34,58 53,20 141,66 241,62 191,64 229,97 249,13 383,28 16,43 79,55 47,99 57,59 62,39 95,98

13 5.1 Lückengebiss nach Verlust bis zu 4 n Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, Kiefer ärztliche 96a Partielle Prothese 98f Halte- und Stützvorrichtungen technische 0215 Basis für Aufstellung 2021 Einarmige 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 2031 Zweiarmige 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige / 2042 Approximalklammer/ 2043 Ringklammer/ 2044 Rücklaufklammer/ 2045 Bonyhardklammer/ 2046 Überwurfklammer/ 2050 Bonwill Zuschlag einzelne 3010 Aufstellung 3020 Aufstellen der 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer zahnärztl. zahntechn. 44,00 126,61 85,31 102,37 110,90 170,62

14 5.2 Lückengebiss nach verlust 5 bis 8 n Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, Kiefer ärztliche 96b Partielle Prothese 98f Halte- und Stützvorrichtungen technische 0215 Basis für Aufstellung 2021 Einarmige 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 2031 Zweiarmige 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige / 2042 Approximalklammer/ 2043 Ringklammer/ 2044 Rücklaufklammer/ 2045 Bonyhardklammer/ 2046 Überwurfklammer/ 2050 Bonwill Zuschlag einzelne 3010 Aufstellung 3020 Aufstellen der 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogen-klammer zahnärztl. zahntechn. 64,69 170,31 117,50 141,00 152,75 235,00

15 5.3 Lückengebiss nach Verlust über 8 n Kiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, Kiefer ärztliche 96c Partielle Prothese 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 98f Halte- und Stützvorrichtungen technische 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 2021 Einarmige 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 2031 Zweiarmige 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige / 2042 Approximalklammer/ 2043 Ringklammer/ 2044 Rücklaufklammer/ 2045 Bonyhardklammer/ 2046 Überwurfklammer/ 2050 Bonwill Zuschlag einz Aufstellung 3020 Aufstellen der 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer zahnärztl. zahntechn. 93,00 214,60 153,80 184,56 199,94 307,60

16 5.4 loser Ober- oder Unterkiefer in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, Kiefer 6 Wiederherstellungs- und erweiterungsbedürftiger konventioneller ersatz 6.1 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung ohne Erfordernis der (Maßnahmen im bereich), Prothese 6.2 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Erfordernis der (Maßnahmen im bereich), Prothese ärztliche 97a Totalprothese OK 9 Totalprothese UK technische 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 100a Wiederherstellung 3830 zahn- ohne estellfarben her zahnfarben hinterlegen LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten 8024 LE Basisteil 100b Wiederherstellung mit 0112 Fixator 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten 8024 LE Basisteil 8025 LE einarbeiten 8130 Auswechseln Konfektionsteil zahnärztl. zahntechn. 195,22 250,57 222,90 267,48 289,77 445,80 21,43 30,65 26,04 31,25 33,85 52,08 35,72 38,99 37,36 44,83 48,57 74,72

17 6.3 Prothetisch versorgtes Gebiss ohne Befundveränderung mit wiederherstellungsbedürftiger herausnehmbarer Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, Prothese ärztliche technische 100b Wiederherstellung mit 0023 Verwen- dung 0112 Fixator 1349 Sekundärteil wiederbefestigen 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre 1610 fleisch 1640 Vestibuläre 1650 fleisch 2021 Einarmige 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 2031 Zweiarmige 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige / 2042 Approximalklammer/ 2043 Ringklammer/ 2044 Rücklaufklammer/ 2045 Bonyhardklammer/ 2046 Überwurfklammer/ 2050 Bonwillklammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2120 Zuschlag einzelne 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer zahnärztl. zahntechn. 35,72 79,67 57,70 69,24 75,01 115,40

18 6.4 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im bereich, Prothese ärztliche 100b Wiederherstellung mit 98f Halte- und Stützvorrichtungen technische 3814 Doppelbogenklammer 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen LE Sprung 8022 LE Bruch 8024 LE Basisteil 8025 LE einarbeiten 8026 LE Rückenschutzplatte 8027 LE sattel 8070 Metallverbindung 0112 Fixator 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten 8024 LE Basisteil einarbeiten 8025 LE 8030 Gebogene Retention zahnärztl. zahntechn. 36,30 67,34 51,82 62,18 67,37 103,64

19 6.5 Prothetisch versorgtes Gebiss mit Befundveränderung mit erweiterungsbedürftiger Versorgung mit Maßnahmen im gegossenen Metallbereich, Prothese ärztliche 100b 98f Wiederherstellung mit Halte- und Stützvorrichtungen 98h/1 gegossene Halte- und Stützvorrichtung 98h/2 gegossene Halte- und Stützvorrichtung grober Artikulationsstörungen technische 0112 Fixator 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre 1610 fleisch 1640 Vestibuläre 1650 fleisch 2021 Einarmige 2022 Inlayklammer 2023 Fortlaufende 2024 Bonyhardklammer 2025 Kralle 2026 Ney-Stiel Umgehungsbügel 2031 Zweiarmige 2032 Approximalklammer 2033 Ringklammer 2034 Rücklaufklammer 2035 Bonyhardklammer/ Gegenlager 2036 Doppelbogenklammer 2041 Zweiarmige / 2042 Approximalklammer/ 2043 Ringklammer/ 2044 Rücklaufklammer/ 2045 Bonyhardklammer/ 2046 Überwurfklammer/ 2050 Bonwillklammer 2081 Rückenschutzplatte 2082 Metallzahn 2083 Metallkaufläche 2110 Abschlussrand 2120 Zuschlag einzelne 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten 8024 LE Basisteil 8025 LE einarbeiten zahnärztl. zahntechn. 38,23 94,19 66,21 79,45 86,07 132,42

20 6.6 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil- ersatz, Prothese 6.7 Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem totalem ersatz oder schleimhautgetragener Deckprothese, Kiefer 6.8 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer ersatz, ärztliche 100c Teilunterfütterung 100d Vollständige Unterfütterung 100e Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung OK 100f Vollständige Unterfütterung mit funkt. Randgestaltung UK 24a Wiedereinsetzen einer, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern technische 8026 LE Rückenschutz platte 8027 LE sattel 8030 Gebogene Retention 8040 Gegossene Retention 8060 Gegossenes Basisteil 8070 Metallverbindung 0112 Fixator 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8080 Teilunterfütterung 8090 Vollst. Unterfütterung 8100 Prothesenbasis erneuern Material 0112 Fixator 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 8090 Vollst. Unterfütterung 8100 Prothesenbasis erneuern Material 1500 Metallverbindung nach Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur /Brückenglied Material zahnärztl. zahntechn. 37,58 61,90 49,74 59,69 64,66 99,48 57,86 71,61 64,74 77,69 84,16 129,48 15,57 1,59 8,58 10,30 11,15 17,16

21 6.9 Wiederherstellungsbedürftige Facette an einer bzw. einem Brückenanker, einem Brückenglied, Facette 6.10 Erneuerungsbedürftiges Sekundärteleskop, 7 Erneuerung und Wiederherstellung Suprakonstruktionen 7.1 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion (vorhandenes Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke), implantatgetragene ärztliche 24b Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette 91d Teleskopkrone halbe Gebühr 24c Abnahme und Wiedereingliede- rung Provisoriums 20a Metallische Vollkrone 24c Abnahme und Wiedereingliederung eines Provisoriums technische 0320 Formteil 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre 1610 fleisch aus 1620 Vestibuläre Keramik 1630 fleisch Keramik 1640 Vestibuläre 1650 fleisch aus 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur /Brückenglied Material 0023 Verwendung eines 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 1201 Tel. Sekundärkrone 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung 0055 Fräsmodell 0060 kranz 0070 kranz 0240 Übertragungskappe 0310 Provisorische 1021 Vollkrone/ Metall 1360 Gefrästes Lager zahnärztl. zahntechn. 31,42 39,16 35,29 42,35 45,88 70,58 87,32 201,26 144,29 173,15 187,58 288,58 121,31 108,53 114,92 137,90 149,40 229,84

22 7.2 Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, implantatgetragene, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal Kiefer 7.3 Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), Facette 7.4 Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer ersatz, implantatgetragene oder Brückenanker ärztliche 92 Brückenspanne Brücke Brückenanker bzw. Brückenglied/er 95d Abnahme und Wiederbefestigung einer provisorischen Brücke 24b Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette 95c Wiedereinsetzen/Erneuerung einer Facette 24a Wiedereinsetzen einer, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern technische 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung 0024 Galvanisieren 0060 kranz 0070 kranz Übertragungskappe 0310 Provisorische 0320 Formteil 1100 Brückenglied 1500 Metallverbindung nach Brand 0022 Platzhalter einfügen 0023 Verwendung 0320 Formteil 1550 Konditionierung 1600 Vestibuläre 1610 fleisch aus 1620 Vestibuläre Keramik 1630 fleisch Keramik 1640 Vestibuläre 1650 fleisch 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur /Brückenglied Material 0022 Platzhalter einfügen 1500 Metallverbindung nach Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur /Brückenglied Material zahnärztl. zahntechn. 63,33 79,37 71,35 85,62 92,76 142,70 31,42 39,18 35,30 42,36 45,89 70,60 15,57 1,59 8,58 10,30 11,15 17,16

23 7.6 Erneuerungsbedürftige Prothesenkonstruktion bei atrophiertem zahnlosem Kiefer, implantatgetragenem Konnektor als Zuschlag zum Befund nach Nr. 7.5, höchstens viermal Kiefer 7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Prothesenkonstruktion ärztliche 7.5 Erneuerungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Prothesenkonstruktion 97a Totalprothese OK 9 Totalprothese UK 98b Funktionsabdruck OK 98c Funktionsabdruck UK 24a Wiedereinsetzen einer, eines Brückenankers 95a Wiedereinsetzen einer Brücke mit 2 Ankern 95b Wiedereinsetzen einer Brücke mit mehr als 2 Ankern 100b Wiederherstellung mit technische 0212 Funktionslöffel 0215 Basis für Aufstellung 3010 Aufstellung 3020 Aufstellung Wachs 3610 Fertigstellung 3620 Fertigstellung 3821 Weichkunststoff 3822 Sonderkunststoff 1500 Metallverbindung nach Brand 8070 Metallverbindung 8200 Reparatur /Brückenglied Material 0112 Fixator 3801 Einarmige 3802 Inlayklammer 3803 Interdental- Knopfklammer 3804 Approximalklammer Bonyhardklammer 3811 Zweiarmige / 3812 Bonyhardklammer/ 3813 Überwurfklammer 3814 Doppelbogenklammer 3830 zahnfarben hergestellt 3840 zahnfarben hinterlegen LE Sprung 8022 LE Bruch 8023 LE Einarbeiten 8024 LE Basisteil 8025 LE einarbeiten zahnärztl. zahntechn. 235,21 287,45 261,33 313,60 339,73 522,66 15,57 1,59 8,58 10,30 11,15 17,16 35,72 38,99 37,36 44,83 48,57 74,72

24 8. Nicht vollendete Behandlung (Teilleistungen) 2 ) 8.1 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen es, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe 50 v. H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. 8.2 Befund nach Präparation eines erhaltungswürdigen es, einer Teleskopkrone oder einer Wurzelstiftkappe, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v. H. des Festzuschusses für den Befund nach den Nrn. 1.1, 1.2, 3.2, 4.6 oder 4.8 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach den Nrn. 1.3 oder 4.7 ansetzbar. 8.3 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke 50 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. 8.4 Befund nach Präparation der Ankerzähne einer Brücke, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind. 75 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 2.1 bis 2.5 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für den Befund nach Nr. 2.7 für die Ankerzähne oder für die Brückenzwischenglieder ansetzbar. 8.5 Befund nach und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese 50 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. ärztliche technische zahnärztl. zahntechn.

25 8.6 Befund nach und Ermittlung der Bissverhältnisse zur Eingliederung einer Teilprothese, einer Cover-Denture-Prothese oder einer Totalprothese, wenn auch weitergehende Maßnahmen durchgeführt worden sind 75 v. H. der Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 3.1 oder 4.1 bis 4.4 sind ansetzbar. Ggf. sind die Festzuschüsse für die Befunde nach den Nrn. 4.5 oder 4.9 ansetzbar. ärztliche technische zahnärztl. zahntechn. 1) Nr. 4 des Teils Allgemeines der Festzuschuss-Richtlinien ist bei der Anwendung zu beachten. 2) Die Befunde zu 8. Teilleistungen setzen den Ansatz der zugehörigen Teilbefunde voraus. Da diese variieren können, wird auf einen betragsmäßigen Ausweis verzichtet. Köln, den 3. November 2004 Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß 91 Absatz 6 SGB V in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung Der Vorsitzende Prof. Dr. Herbert G e n z e l

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