Einführung in das deutsche und europäische Marken und Designrecht

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1 Einführung in das deutsche und europäische Marken und Designrecht Mittelstandsmesse NEW in Friedrichshafen 9. Juni 2015 Patentanwalt Dr. Ing. Franz Stadler, LL.M. Bahnhofplatz 1 D Friedrichshafen ip lawyers.com

2 Bahnhofplatz Friedrichshafen Dr. Ing. Franz Stadler, LL.M. Patentanwalt Dr. rer. nat. Elke Ursula Nowlan Patentanwältin in Kooperation mit: Mimmo Navatta Rechtsanwalt Konstantinos Katsadouros Rechtsanwalt

3 1. Marken Funktion der Marke Identifizierung von Waren und Dienstleistungen Hinweis auf Herkunft der Ware oder Dienstleistung

4 3 Abs. 1 MarkenG Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

5 Markentypen Wortmarken Worte, z. B. Siemens Buchstaben und Zahlen, z. B. BMW, VW, BR3, O2 Slogans, z. B. Zeig der Welt Dein schönstes Lächeln Bildmarken Logos Etiketten Graphisch gestaltete Schriftzüge Abbildungen der Ware oder Verpackung

6 Dreidimensionale Marke Warenformmarke, z. B. Ritter Sport Tafelschokolade Warenverpackungsformmarke, z. B. Langnese Honigglas Abstrakte Farbmarke Einzelner Farbton, z. B. Magenta der T Com Farbkombination, z. B. Magenta grau der T Com Hörmarken, z. B. Jingles Geruchsmarken Sonstige Marken, z. B. Geschmacksmarke, haptische Marke, Bewegtbildmarke, Kennfadenmarke, Positionsmarke

7 Schutzhindernisse Absolute Schutzhindernisse von Amts wegen geprüft Fehlende Unterscheidungskraft Beschreibend im Sprachgebrauch zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich geworden Geographische Herkunftsangabe Relative Schutzhindernisse nur auf Widerspruch geprüft Angemeldete Marke ist identisch zu einer älteren Marke und die Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke sind identisch zu der älteren Marke Angemeldete Marke ist ähnlich zu einer älteren Marke und die Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke sind ähnlich zu der älteren Marke Identisch oder ähnlich zu einer notorisch bekannten Marke

8 Eintragungsverfahren einer Marke beim DPMA Anmeldung beim DPMA mit Wiedergabe der Marke sowie Waren und Dienstleistungsverzeichnis Prüfung auf absolute Schutzhindernisse Eintragung in das Markenregister oder Zurückweisung der Markenanmeldung Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch gegen die Eintragung durch Dritte bis drei Monate nach der Veröffentlichung Prüfung auf relative Schutzhindernisse im Widerspruchsverfahren Löschung der Marke oder Zurückweisung des Widerspruches

9 Territorialitätsprinzip in Markenrecht Nachanmeldungen innerhalb eines halben Jahres (6 Monate Prioritätsfrist) Nationale Auslandsanmeldungen, z. B. USA, Japan, China EU Markenanmeldung Internationale Markenanmeldung

10 Deutsche Marke DE

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14 2. Design und Geschmacksmuster Schutz für ein zwei oder dreidimensionales Muster, z. B. Flasche, Tapete Äußere Gestaltung von Gegenständen Anmelden einer bildlichen Wiedergabe beim Patentamt nur formale Prüfung der Anmeldeunterlagen Neuheit und Eigenart Designschutz

15 Schutzrechtsformen Eingetragenes Design (vormals DE Geschmacksmuster) Eingetragenes GGM Nicht eingetragenes GGM In Kraft seit: 1. Juni April März 2002 Entstehung: Anmeldung und Eintragung Anmeldung und Eintragung Veröffentlichung in der EU Schutzdauer: Max. 25 Jahre ab Anmeldetag Max. 25 Jahre ab Anmeldetag 3 Jahre ab Erstveröffentlichung Rechte: Schutz gegen Nachahmungen und Parallelschöpfungen Schutz gegen Nachahmungen und Parallelschöpfungen Schutz nur gegen Nachahmung

16 Internationale Geschmacksmusteranmeldung: Einreichung bei der WIPO, World Intellectual Property Organisation in Genf, Schweiz Haager Musterabkommen IR Geschmacksmuster

17 Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz ist das Vorhandensein eines Erzeugnisses. Als Erzeugnis wird jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand bezeichnet, z. B. Industriell und handwerklich hergestellte Gegenstände, Einzelteile, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden, Verpackungen,

18 Ausstattungen (Aufmachungen, beispielsweise Innenausstattung von Räumen, Geschäften, Zügen, Restaurants), Gebäude, grafische Symbole, z. B. Logos, Wappen, typografische Schriftbilder, künstliche Blumen oder Pflanzen und Bildschirminhalte und Menüs als grafische Elemente eines Computerprogramms.

19 Nicht schutzfähig sind Lebende Pflanzen oder Tiere, Musik oder Töne, Computerprogramme, Farben, Düfte und Gerüche als solche.

20 . Deutsches eingetragenes Design DE Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart

21 Deutsches eingetragenes Design DE Sedus Stoll AG, Waldshut-Tiengen

22 GGM Société Nationale des Chemins de Fer Français, SNCF, Frankreich

23 GGM Inhaber: CADBURY IRELAND LIMITED, Irland

24 GGM Inhaber: Hisamitsu Pharmaceutical Co., Inc., Japan

25 GGM Inhaber: ALESSI S.p.A., Italien

26 GGM Inhaber: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG, Stuttgart

27 Muster sind schutzfähig, soweit sie neu sind und Eigenart besitzen. Neuheit: Ein Muster gilt als neu, wenn vor dem für die Neuheit maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit kein identisches Muster zugänglich bzw. offenbart worden ist. Der relative Neuheitsbegriff besagt, dass nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht angesehen wird, was den Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Beispielsweise eine Veröffentlichung, die vor sehr langer Zeit oder an einem sehr entfernt oder unzugänglich liegenden Ort erfolgte.

28 Eigenart: Ein Muster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck eines vorbekannten Musters unterscheidet. Maßgeblich für den Grad an Eigenart ist folglich der Grad der Unterschiedlichkeit von vorbekannten zu neuen Mustern. Eine überdurchschnittliche Leistung des Musterentwerfers wird nicht gefordert für Eigenart. Je höher die Zahl der bekannten Muster auf einem bestimmten Gebiet ist, desto geringer sind die an die Eigenart zu stellenden Anforderungen und umgekehrt.

29 Schutzumfang: Der Schutz aus einem eingetragenen Design oder EU Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt, wobei die Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Musters zu berücksichtigen ist. Auf einem Gebiet mit einer hohen Musterdichte wird eine geringe Abweichung vom vorbekannten Formenschatz zur Erlangung einer Eigenart als ausreichend angesehen, so kann der Schutzumfang auch nur gering ausfallen und umgekehrt. Die bei der Anmeldung zu machenden Angaben zum Erzeugnis noch die Klassifikation des Erzeugnisses haben keinen Einfluss auf dem Schutzumfang. Wird beispielsweise die Erscheinungsform eines Kraftfahrzeuges geschützt, so fallen darunter auch Seifenstücke in der Form eines Kraftfahrzeuges, obwohl diese Pflegemittel und nicht Kraftfahrzeuges sind.

30 Neuheitsschonfrist: Für ein eingetragenes Design oder EU Geschmacksmuster, das vor dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde ist dies unschädlich, wenn das Zugänglichmachen durch den Entwerfer oder durch einen Dritten als Folge von Informationen oder Handlungen des Entwerfers und dies frühestens 12 Monate vor dem Anmeldetag bzw. der Prioritätstag erfolgte, wobei dies auch gilt, wenn das Muster als Folge einer missbräuchlichen Handlung gegen den Entwerfer der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.

31 Die deutsche Designanmeldung ist beim Deutschen Patent und Markenamt in München (DPMA) und das EU Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM) ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante (HABM), Spanien, anzumelden. Minimalerfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetages: Antrag auf Eintragung, Angaben, die den Anmelder individualisieren, Grafische und reproduzierbare Wiedergabe des Geschmacksmusters, Angabe des Erzeugnisses, in die das Musters aufgenommen oder bei dem es verwendet werden soll

32 Optionale Angaben: Beschreibung, Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung, Angaben zum Vertreter, Klassifikation der Erzeugnisse (pro Anmeldung nur eine Klasse), Nennung des Entwerfers oder eine Erklärung des Anmelders, dass der Entwerfer auf Nennung verzichtet hat, Angaben zu einer beanspruchten Priorität Mehrere Muster können in einer Sammelanmeldung zusammengefasst werden, die alle einer Klasse angehören müssen. Innerhalb von 6 Monaten kann die Priorität einer Auslandsanmeldung in Anspruch genommen werden.

33 Beendigung des Design oder Geschmacksmusterschutzes Ablauf der Höchstdauer von 25 Jahren keine Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr schriftliche Erklärung des Verzichts Nichtigkeitserklärung eines eingetragenen GGM durch Nichtigkeitsverfahren des HABM Nichtigkeitserklärung eines deutschen eingetragenen Designs durch Nichtigkeitsverfahren des DPMA

34 Danke für die Aufmerksamkeit

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