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1 Lebensmittelkennzeichnung spezial Seminar Bundesfortbildungsplan (BMLFUW, LKÖ) Geografischer Herkunftsschutz von Lebensmitteln Mag. iur. Barbara REITHMAYER

2 Einleitung Mit der wachsenden Globalisierung des Handels sowie mit einer immer größeren und komplexeren Produktpalette steigt die Qualitäts- und Herkunftsunsicherheit der Konsumenten. Qualitätssignale, wie die regionale Herkunft werden wichtiger. Produktdiversifizierung Qualität ; Klasse statt Masse Strategie der Qualitäts- und Herkunftssicherung (verstärkt durch Abbau traditioneller Agrarpreispolitikinstrumente, Marktliberalisierung) Marktpositionierung Marketingmaßnahmen Wie können sich Landwirte einen gerechten Anteil am Mehrwert verschaffen? Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 2

3 Herkunft- Wert Schutz von geistigem Eigentum Traditionelles Wissen in der Landwirtschaft wie z.b. Anbautechnik, Kulturen, Erntetechniken, Verarbeitungsprozesse von Agrarprodukten sind untrennbar mit dem geografischen Gebiet (Klima, Boden) und den Bauern und Verarbeiter die diese Produktentwicklung oft über Generationen, Jahrzehnte und Jahrhunderte entwickelt haben verbunden. Das ist ein besonderer Wert der sich in den Produkten und auch im Ruf solcher Produkte wiederspiegelt. «Qualifizierte» Herkunftsangaben dh nachweislich traditionnelle Herkunftsbezeichnungen können einen europaweiten Schutz des geografischen Namens und der damit verbundenen Produktion erringen. Damit ist das Produkt besonders ausgezeichnet und genießt der Herkunftsname Schutz («geistiges Eigentum von Regionen»). Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 3

4 EU - Qualitätspolitik Europa ist bekannt für die Vielfalt seiner Lebensmittelerzeugnisse. Insgesamt gibt es 4 europäische Gütezeichen für Lebensmittel: Bio Geschützte geografische Angabe (g.g.a) Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.u) Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.s) g.g.a., g.u., g.t.s. : Das Gemeinschaftsrecht zur Aufwertung und zum Schutz von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 4

5 Rechtliche Grundlagen g.g.a., g.u., g.t.s. Europäisches Schutzsystem von Herkunftsangaben seit 1992 (Vorbild national F, It) WTO Panel 2005 (daher erste Revision der EU-Verordnungen 2006, Drittlandsregiestierungen möglich zb Café de Columbia) Österreich hat KEIN nationales Schutzregime für geografische Herkunftsangaben. Das Europäische g.g.a. und g.u. Schutzregime wurde in nationales Recht übernommen (MSchG). Das g.g.a./g.u. -Antragsverfahren ist zweistufig: Nationale und EU Ebene. VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel VERORDNUNG (EG) Nr. 1898/2006 DER KOMMISSION vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Verordnung (EG) Nr. 628/2008 der Kommission vom 2. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 izm VO(EG)510/06 VERORDNUNG (EG) Nr. 509/2006 DES RATES vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln. (dazu DVO(EG) 1216/2007) : ist kein geografischer Herkunftsschutz sondern Rezepturenschutz; EU-weit: ca 15 Produkte registriert; Öst : 0. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 5

6 Eine europäische Erfolgsgeschichte Cirka 800 registrierte g.g.a. und g.u. Produkte in der EU Vollständige Liste der registrierten Produkte (nach Land oder Kategorie) Registrierte Produkte: Italien: >150; Frankreich >140; Portugal >90; Spanien > 90 Österreich: derzeit 13 geschützte Produkte; Steirischer Kren g.g.a.(2008) Garantiert traditionelle Spezialitäten: Europaweit: ca 15; 0 Österreich Schätzungen zufolge werden allein in It, F, Sp, Pt, GB Gesamtumsätze mit g.g.a und g.u Produktion von 13 Mrd Euro pro Jahr erzielt. Gesamtumsätze pro Jahr : Italien >9 Mrd Euro ; Frankreich: 3,2 Mrd Euro Spanien: ca 500 Mio Euro. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 6

7 geschützte geografische Angabe (g.g.a.) Bei der geschützten geografischen Angabe (g.g.a.) besteht eine Verbindung zwischen mindestens einer der Produktionsstufen, der Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung und dem Herkunftsgebiet oder es kann sich um ein Erzeugnis mit besonderem Ansehen handeln. Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. Steirischer Kren g.g.a. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 7

8 geschützte Ursprungsbezeichnung (g.u.) Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.u.) besagt, dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen müssen. g.u. ist stärker an die geografische Herkunft gebunden als g.g.a., es gilt jedoch immer die festgelegte Produktspezifikation! zb Wachauer Marille g.u., Parmigiano Reggiano,g.U. Ab Juli 2008 Bis Mai 2010 Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 8

9 Österreichische g.g.a. und g.u. (13) Die Produktspezifikationen/sog. Einziges Dokument auf Homepage des Österreichischen Patentamtes downloadbar unter Markenrecht-Herkunftsangaben Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. (registriert 1996) Steirischer Kren g.g.a. ( Dezember 2008) Gailtaler Almkäse g.u. (1996) Gailtaler Speck g.g.a. (2002) Tiroler Almkäse / Tiroler Alpkäse g.u. (1997) Tiroler Bergkäse g.u. (1997) Tiroler Graukäse g.u. (1996) Tiroler Speck g.g.a. (1997) Vorarlberger Alpkäse g.u. (1997) Vorarlberger Bergkäse g.u. (1997) Marchfeldspargel g.g.a. (1996 geändert 2002) Wachauer Marille g.u. (1996) Waldviertler Graumohn g.u. (1997) Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 9

10 Eintragungsfähigkeit gem VO 510/2006 gga/gu -eintragungsfähig sind Lebensmittel aus den Produktgruppen Fleisch u. Fleischerzeugnisse, Käse, Milcherzeugnisse,Öle, Fette, Backwaren, Bier,Obst, Gemüse, Getreide, sonstige (Kork,ätherische Öle).. -Ausgeschlossen von der Registrierung nach VO(EG) 510/2006: -Wein (eigenes Herkunftsschutzsystem; Sondervorschriften) -ausgeschlossen Tierrassen, Pfanzensorten (zb Grazer Krauthäuptl) -«Gattungsbezeichnungen» (Art 3 VO 510/2006): Name des Agrarerzeugnisses bezieht sich zwar auf einen Ort bzw Gebiet in dem das Erzeugnis ursprünglich hergestellt wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis geworden ist. Streitfälle zb Emmentaler - Drittland CH. EuGH z.b. Feta : ist nicht generisch und wurde zu Recht von Griechenland registriert. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 10

11 2 stufiges Registrierungsverfahren (National und EU die Produktspezifikation) Produzenten müssen sich zusammenschließen (Vereinigung) und ihr Erzeugnis in einem Lastenheft spezifizieren/produktspezifikation. Name des Produkts Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels (Rohstoffe und physikalischen,chemischen, mikrobiologischen Eigenschaften) Abgrenzung des geografischen Gebiets Nachweis, dass das Produkt aus dem betreffenden Gebiet stammt Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Produkts, ggf. Angaben zu örtlichen Produktions-, Verarbeitungsverfahren usw. Angaben zum Zusammenhang zwischen dem Produkt und dem betreffenden geografischen Gebiet besondere Etikettierungsvorschriften Es sind entsprechende Nachweisunterlagen erforderlich. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 11

12 Registrierungsverfahren g.g.a./g.u. (National und EU) Es gibt KEIN nationales Sonderschutzregime für geografische Herkunftsangaben in Österreich. Weiters auch Hinweis: Nichtschutzfähigkeit nach Markenschutzgesetz. Registrierungsantrag g.g.a oder g.u. nationale Ebene Österreich: zuständige Behörde: Österreichisches Patentamt EU-Ebene: Europäische Kommission Nach nationaler Überprüfung (Österreichisches Patentamt, Abstimmung mit Gesundheitsministerium und Lebensministerium) wird der Antrag zur Prüfung an die EK übermittelt. Erste Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als Information aller Mitgliedsländer Wenn von den Mitgliedsländern kein Einspruch erhoben wird (6 Monate) registriert die Europäische Kommission geschützte Bezeichnung (Abl) und der Schutz bzw. die Nutzbarmachung am Markt kann sich entfalten. Herkunftsschutzregister wird bei der Europäischen Kommission geführt. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 12

13 Kontrolle Grundlage Kontrollsystem : die Produktspezifikation (Details des Erzeugnisses, z.b. geografisches Gebiet, Herstellungsverfahren sind festgelegt.) Jeder Produzent im festgelegten geografischen Gebiet darf unter Einhaltung der Produktspezifikation inklusive der Kontrollen die geschützte Herkunftsbezeichnung verwenden und das EU-Herkunftslogo führen. Die Einhaltung der g.g.a. Produktspezifikationen samt Mengenflusskontrolle wird von einer staatlich akkreditierten Kontrollstelle überprüft. Die Kontrollkosten sind von den Produzenten zu tragen. Ebenfalls wacht die Lebensmittelbehörde über die Inverkehrbringung von Produkten gemäß dem Herkunftsschutzsonderschutzregime und nach dem allgemeinen Regeln (ua auch Irreführungsverbot des LMSVG Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz). Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 13

14 Schutz durch g.g.a. und g.u. - Kennzeichnungskonsequenzen Umfassender Schutz gem. Art 13 VO(EG) 510/2006. Eingetragene Namen (mehr als 800!)sind geschützt: -gegen direkte und indirekte kommerzielle Verwendung -gegen widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung selbst wenn tatsächlicher Ursprung des Produktes angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie Art, Typ, Verfahren, verwendet wird; Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 14

15 Schutz durch g.g.a. und g.u. -vor allen sonstigen irreführenden Angaben (in Bezug auf Herkunft, Ursprung, wesentlichen Eigenschaften und auf der Aufmachung od. Verpackung die in der Bewerbung eines ggaproduktes erscheint etc.) -Umfassender Schutz vor wiederrechlicher Ausbeutung, Rufausbeutung, Nachahmung, Zusätzen, Irreführung; -Die Bezeichnung kann kein Gattungsbegriff werden; -Schutzdauer ist zeitlich unbegrenzt!(generation, Region) Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 15

16 Etikettierung, Auslobung Wird die geschützte Bezeichnung in der Etikettierung genannt, so muss der Zusatz geschützte geografische Angabe bzw. geschützte Urpsprungsbezeichnung und/oder das von der Europäischen Kommission für g.g.a. und g.u. vorgeschriebene Logo beigefügt werden. Hinweis: normale Markenanmeldungen wären unter einer Klassifizierungseinschränkung nur für g.g.a. bzw. g.u.- Ware möglich. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 16

17 Verletzung der Herkunftsangabe - Sanktionen - Aus dem Kontrollsystem für das Produkt selbst: Interner Sanktionskatalog und Kontrollstelle (von..bis..ausschluss von Warenmengen von der Bezeichnung; Verlust der g.g.a.) - Maßnahmen der Lebensmittelbehörden (Verwaltungsstrafen z.b. auch für Etikettierungsverstöße isd der indirekten Rufausbeutung) - Zusätzlich zu den Maßnahmen der Lebensmittelbehörden können sich Berechtigte gegen den Missbrauch einer g.g.a. oder g.u. mit Unterlassung-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüchen gerichtlich zur Wehr setzen. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 17

18 Steirisches Kürbiskernöl g.g.a ca 1800 Landwirte, 25 Ölmühlen nehmen teil. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 18

19 Praxisbeispiele Verstoß gegen g.g.a./g.u.schutz Echtes Kürbiskernöl aus steirischem Traditionsbetrieb Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 19

20 Denkbare Beispiele von Verstößen gegen g.g.a./g.u. - Sonderschutzregime: Es ist z.b. unrechtmäßig Kürbiskernöl mit Anspielungen wie aus der Oststeiermark, vom Steirischen Betrieb oder nach Steirischer Art zu verkaufen, ohne dass eine Erfassung im Kontrollsystem besteht. Die Durchsetzung des Rechtsschutzes gegen Trittbrettfahrer zb bei der Etikettierung wird immer wichtiger (Markt, Glaubwürdigkeit). Die Lebensmittelbehörden strafen zb auch (Steirische) Bauern, die Kürbiskernöl mit einem Steiermarkbezug am Etikett verkaufen, ohne im Steirischen Kürbiskernöl g.g.a. Kontrollsystem erfasst zu sein. Unrechtmäßig und direkt durch die Verordnung (EG) bzw. ihre Umsetzung wäre es auch sich an Ruf von geschützten Herkunftsnamen zu Nutze zu machen z.b. burgenländischer Feta oder Hartkäse nach Parmaart etc.. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 20

21 Herausforderungen geografischer Herkunftsschutz Kostenpflichtige Eintragung (nationale Ebene 580 Euro; keine Kosten EU-Ebene) Implementierung eines Kontrollsystems (Intern und Extern) Kontrollen/Laufende Kosten für Kontrollen für staatlich akkredidierte Kontrollstelle Die Anmeldung und Behördenverfahren benötigt Ausdauer Festlegung der Rezeptur ;Eventuell höhere Produktionskosten zb durch die Festlegung auf einen Rohstoff der knapp werden könnte, Missernten Rechtsdurchsetzung gegen Trittbrettfahrer wichtig Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 21

22 Vorteile geografischer Herkunftsschutz Herkunftsbezeichnungen (g.g.a., g.u.) bieten gewerblichen Rechtsschutz Vorteile am Markt erzielen und nutzen (auch Export) Vertrauen von Konsumenten durch unabhängige Kontrolle Wertschöpfung von Qualitätsprodukten optimal nutzen ; AUSBLICK Nutzung von Fördermaßnahmen (zb LE-M 124, 132, 133; Sondervorschriften staatliche Beihilfen; EU Absatzförderprogramme) Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 22

23 Hinweise zum allgemeinen Irreführungsverbot gemäß LMSVG Was ist mit anderen geografischen Angaben außerhalb von g.g.a. und g.u.? -Nur europäisches, kein national-österreichisches, Sonderschutzregime für geografische Angaben bei Lebensmitteln. -Grundsätzlich gilt das allg. Irreführungsverbot laut 5 (2)LMSVG: Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart; Immer im Einzelfall zu prüfen (durch Lebensmittelbehörden): Kritik: tatsächliche Durchsetzung bzw. Sanktion; Bewertbarkeit; Transparenz. Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 23

24 Hinweis auf Markenschutzgesetz - Markenschutzrechtlich (vgl 4MschG) sind geografische Angaben bei der Registrierung von Marken vom Markenschutz ausgeschlossen. von der Registrierung ausgeschossen sind solche Zeichen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können. oder geeignet sind über die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen -Markenanmeldungen für gemäß der g.g.a./g.u. Spezifikation hergestellte Ware siehe Wortbildmarke Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. ( Marke LK Stmk) möglich. -Unterschiede geistiges Eigentum laut Markenrecht (Wortbildmarke) und geistiges Eigentum nach g.g.a./g.u.-sonderschutzregime : (!) Registrierbarkeit, Markeninhaber, Registrierungsverfahren, Kosten und Dauer der Registrierung, Schutzmechanismen, Schutzrechte Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 24

25 Diskussionen Ausblick -Europäische Kommission/JRC Projekt Pilotstudie zu Lebensmittelqualitätssicherungs- und -Zertifizierungssystemen in der Lebensmittelkette -Grünbuch zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen, KOM(08)641f, Vorschlag für eine Verordnung (EG) betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (KOM(2008) 40) (diverse Etikettierungsnormen in Diskussion, ua auch über Herkunft, Rohstoffkennzeichnung) Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 25

26 «My taste is very simple I always take the best.» Oscar Wilde Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Mag.iur. Barbara Reithmayer Referentin für Herkunftsschutz und Europarecht, Rechtsabteilung Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark barbara.reithmayer@lk-stmk.at 0043(0) Mag. Barbara Reithmayer/ / Folie 26

EU-Herkunftsschutz: g.g.a/ g.u. am Beispiel Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. und Steirischer Kren g.g.a.

EU-Herkunftsschutz: g.g.a/ g.u. am Beispiel Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. und Steirischer Kren g.g.a. EU-Herkunftsschutz: g.g.a/ g.u. am Beispiel Steirisches Kürbiskernöl g.g.a. und Steirischer Kren g.g.a. Netzwerk Land Seminar traditionelle/regionale Lebensmittel und Qualitätssicherung, 14. Juni 2011

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