Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 13. Teil: Voraussetzungen für die Pfändung von Geldforderungen

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1 Zivilprozessrecht II Zwangsvollstreckung und einstweiliger Rechtsschutz 13. Teil: Voraussetzungen für die Pfändung von Geldforderungen I. Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan ( 828) Amtsgericht als Vollstreckungsgericht II. Geldforderung als Vollstreckungsgegenstand 1. bestimmte Geldforderung des Schuldners (schlüssiger Vertrag über angebliche Geldforderung reicht) 2. Einschränkungen der Pfändbarkeit a) Forderungen im Haftungsverband der Hypothek ( 865 II 2 i.v.m. 1123, 1126 f. BGB) b) in Wertpapieren verbriefte Forderungen ( 831, 821) c) unübertragbare Forderungen ( 851 I) aa) kraft Gesetzes (z.b. 717 S. 1 BGB) bb) kraft Zweckbindung (z.b. Baudarlehen) cc) gem. 399, 1. Fall BGB (z.b. Freistellungsanspruch ArbN) dd) gem. 399, 2. Fall BGB (vertragl. Abtretungsverbot) aber: 851 II d) Pflichtteilsanspruch ( 852) 3. Erweiterungen der Pfändbarkeit a) Lohnschiebung ( 850 h I) b) Lohnverschleierung ( 850 h II) III. Pfändungsschutz ( 850 ff.) 1. absolut unpfändbare Forderungen ( 850 a) 2. bedingt pfändbare Forderungen ( 850 b) 3. Pfändungsgrenzen beim Arbeitseinkommen ( 850 c ff.) a) Berechnung des Arbeitseinkommens ( 850 e): Nettoeinkommen b) Pfändungsgrenzen bei Vollstreckung wegen gewöhnlichen Geldforderungen ( 850 c; Pfändungstabelle) c) Pfändungsgrenzen bei Vollstreckung wegen gesetzlichen Unterhaltsforderungen ( 850 d) d) Pfändungsgrenzen in besonderen Fällen ( 850 f.) aa) Erweiterte Pfändung bei Vollstreckung wegen Forderung aus u.h. (Abs. 2) bb) Eingeschränkte Pfändung bei erhöhten Bedürfnissen des Schuldners (Abs. 1) 4. Pfändungsschutz für Freiberufler ( 850 i) 5. Pfändungsschutz für Bankguthaben ( 850 k) 6. Pfändungsschutz für Sozialleistungsansprüche ( 54, 55 SGB I) 1

2 Pfändung von Geldforderungen VSch 611 DSch , 835 VGl VGl vollstreckt wegen einer Geldforderung ( 433 II BGB) gegen den VSch in eine Geldforderung ( 611 BGB) des VSch (ArbN) gegen den DSch (ArbGeb). 2

3 Beispiel zu 851 I Bank Dritter 488 BGB 398, 488 BGB (-) 829 (-), 851 I Bauherr 398, 488 BGB 829 (+) Handwerker Das Darlehen der Bank dient der Finanzierung eines Bauwerkes u. ist damit zweckgebunden. Der Auszahlungsanspruch kann deshalb nicht an einen Dritten abgetreten und von einem Dritten gepfändet werden. Ausnahme: Abtretung und Pfändung im Rahmen der Zweckbestimmung (Ausführung des Bauwerkes) möglich. 3

4 Beispiel zu 851 I i.v.m. 399 BGB ArbN Freistellungsanspruch ArbGeb 398 (-), BGB 829 (-), 851 Kunde des ArbGeb Dritter 4

5 Beispiel zu 850h Abs. 1 VSch 611, 328 BGB DSch 433 BGB 829 (+) 328 BGB VGl Ehefrau des VSch VSch (ArbN) vereinbart mit DSch (ArbGeb), dass der Vergütungsanspruch nicht ihm selbst, sondern seiner Ehefrau als begünstigter Dritter zustehen soll. Obwohl damit der VSch gar keine pfändbare Forderung mehr hat, kann gem. 850h Abs. 1 der VGl diese verschobene Vergütungsforderung pfänden. 5

6 Beispiel zu 850k 611 BGB 676f BGB Zahlung = VSch Bank ArbGeb (ArbN) 433 BGB 829, 850k 362 BGB gegenüber VSch VGl Der Vergütungsanspruch des VSch gegen den ArbGeb ist durch Erfüllung untergegangen, weil die Vergütung auf das Konto des VSch bei der Bank überwiesen wurde. Der dadurch entstandene Auszahlungsanspruch des VSch gegen die Bank unterliegt gem. 850k ebenso wie vorher der Vergütungsanspruch dem Pfändungsschutz. 6

7 Weiterführende Rechtsprechung und Literatur zum 13. Teil: Voraussetzungen für die Pfändung von Geldforderungen I. Bestimmte Bezeichnung der Geldforderung im Antrag BGH RPfleger 2001, 504 (Bestimmtheitserfordernis bei der Pfändung und der Vorpfändung von Geldforderungen) II. Gegenstand der Pfändung und Pfändungsschutz 1. BGH NJW 2001, 1937 (Pfändbarkeit von Ansprüchen der Bankkunden gegen Kreditinstitut aus vereinbartem Dispositionskredit) Bitter, Pfändung des Dispositionskredits? Anmerkung zum Urteil des BGH v (NJW 2001, 1937 ff.), WM 2001, 889 Schuschke, Die Pfändung der offenen Kreditlinie, ZIP 2001, 1084 Meller-Hanich, Verfügbarkeit von Forderungen und Gläubigerzugriff, KTS 2000, Pfändungsschutz BAG NZA 2002, 323 (Pfändbarkeit der Urlaubsabgeltung; 850 c ZPO) mit Anm. Oetker in EWiR 2001, 1139 Hofmann, Konto- und Bargeldpfändung, Rpfleger 2001, 113 Winter, Anwendbarkeit von 850 f ZPO bei Abtretungen, Rpfleger 2000, 149 Hardt, Die Pfändbarkeit des Arbeitnehmeranspruchs auf Befreiung von deliktischen Verbindlichkeiten, DB 2000,

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