Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

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1 PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen Bestimmungen gehen grundsätzlich den Angaben auf dem Persönlichen Ausweis (zahlenmässige Kontrolle des reglementarischen Anspruchs in einem gewissen Zeitpunkt) vor. Massgebend ist der deutsche Text des Reglements. Provisorische Fassung, Stand Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch die Aufsichtsbehörde Pro Medico Stiftung Postfach Zürich Tel. 044/ Fax 044/

2 I. Versicherte Personen (vgl. Ziff. 2 der Allgemeinen Bestimmungen) A Kreis der versicherten Personen Der Kreis der nach diesem Vorsorgeplan zu versichernden Personen ist in der Anschlussvereinbarung festgelegt. B Aufnahme in den Kreis der versicherten Personen Für den Arbeitnehmer beginnt die Versicherung am Tag, an dem er aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Fall aber im Zeitpunkt, in welchem er sich auf den Weg zur Arbeit begibt, frühestens jedoch am 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Für Selbständigerwerbende beginnt die Versicherung am Monatsersten nach Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Anschlussvereinbarung. Jede versicherte Person erhält bei ihrer Aufnahme in die Stiftung einen Vorsorgeausweis mit den für sie gültigen Daten. Ein neuer Ausweis wird ihr auf jeden 1. Januar und allenfalls nach einer ausserordentlichen Lohnänderung während des Jahres ausgehändigt, wobei jeder neue Ausweis alle früheren ersetzt. II. Berechnungsgrundlagen (vgl. Ziff. 3 der Allgemeinen Bestimmungen) A Massgebendes Alter/Pensionsalter Das für die Versicherung massgebende Alter entspricht der Differenz zwischen Kalenderjahr und Geburtsjahr. Das Pensionsalter wird erreicht am Monatsersten, der nach der Vollendung des 64. Altersjahres für Frauen bzw. des 65. Altersjahres für Männer folgt. B Versicherter Lohn Der versicherte Lohn entspricht der Differenz zwischen dem anrechenbaren Teil des Jahreslohnes (Definition des Jahreslohnes gem. Ziff. 3.2 der Allgemeinen Bestimmungen) und dem Koordinationsabzug. Der maximal anrechenbare Jahreslohn (oberer BVG-Grenzbetrag oder höherer Betrag) sowie der Koordinationsabzug (BVG-Koordinationsabzug oder niedrigerer Betrag) sind in der Anschlussvereinbarung festgelegt. C Altersgutschriften/Altersguthaben Die Höhe der individuellen jährlichen Altersgutschriften ist in Prozent des versicherten Lohnes gemäss Ziff. II. B festgesetzt und kann der Beitragsordnung ent- Seite 1

3 nommen werden (vgl. Ziff. V. A). Die jährliche Altersgutschrift wird im Vorsorgeausweis für die versicherte Person aufgeführt. Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus - den für die versicherte Person während ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der versicherten Personen vorgenommenen Altersgutschriften, - den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, - allfälligen Einmaleinlagen (aus Stiftungsmitteln oder Einkauf fehlender Beitragsjahre) sowie - den auf diesen Beträgen vergüteten Zinsen. Das Altersguthaben vermindert sich gegebenenfalls um - die verzinsten Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung - die verzinsten Teilauszahlungen infolge Scheidung Der Stiftungsrat bestimmt jährlich die Höhe des Zinssatzes. Die Verzinsung des obligatorischen Teils des Altersguthabens (Mindestleistungen nach BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Mindestvorschriften. III. Vorsorgeleistungen (vgl. Anhang und Ziff. 4 der Allgemeinen Bestimmungen) A Im Alter - Lebenslängliche Altersrente Die Altersrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II. A erreicht. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach dem für die versicherte Person im Pensionsalter vorhandenen Altersguthaben gemäss Ziff. II. C und dem in diesem Zeitpunkt gültigen, vom Stiftungsrat festgelegten Umwandlungssatz. Die Umwandlung des obligatorischen Teils des Altersguthabens (Mindestleistung nach BVG) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die erwerbsfähige versicherte Person kann nach Ziff der Allgemeinen Bestimmungen anstelle der Altersrente die gesamte oder teilweise Kapitalauszahlung ihres Altersguthabens verlangen. Die entsprechende Erklärung hat sie spätestens 3 Monate vor Beendigung der Erwerbstätigkeit der Stiftung schriftlich einzureichen. Mit dem Kapitalbezug entfallen die weiteren Ansprüche auf Altersrenten, Ehegattenrenten und Pensionierten-Kinderrenten. - Pensionierten-Kinderrente Die Pensionierten-Kinderrente wird fällig, wenn die versicherte Person das Pensionsalter gemäss Ziff. II. A erreicht und Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. Seite 2

4 Die Höhe der Pensionierten-Kinderrente beträgt 20 % der laufenden Altersrente und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. B Bei Invalidität - Invalidenrente Anspruch auf die Invalidenrente besteht bei Invalidität infolge Krankheit. Die Invalidenrente wird fällig nach Erschöpfung des Anspruches aus der Krankentaggeldversicherung, spätestens nachdem die Erwerbsunfähigkeit 24 Monate gedauert hat. Für Selbständigerwerbende gilt generell eine Wartefrist von 24 Monaten. Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach der Berechnungsweise des BVG. - Invaliden-Kinderrente Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente besteht bei Invalidität infolge Krankheit. Die Invaliden-Kinderrente wird fällig nach Erschöpfung des Anspruches aus der Krankentaggeldversicherung, spätestens nachdem die Erwerbsunfähigkeit 24 Monate gedauert hat, und falls die versicherte Person Kinder hat, welche einen entsprechenden Anspruch begründen. Für Selbständigerwerbende gilt generell eine Wartefrist von 24 Monaten. Die Höhe der Invaliden-Kinderrente beträgt 20 % der Invalidenrente und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. - Befreiung von der Beitragszahlung Befreiung von der Beitragszahlung tritt ein nach einer Dauer der Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall von 3 Monaten. Die Wartefrist beginnt grundsätzlich für jede Erwerbsunfähigkeit von neuem. Beim erneuten Auftreten einer Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache (Rückfall) innert eines Jahres werden hingegen die Tage der früheren Erwerbsunfähigkeit an die Wartefrist angerechnet. Allfällig in der Zwischenzeit erfolgte Leistungsänderungen werden in solchen Fällen rückgängig gemacht. Bei Teilinvalidität werden die Leistungen im Ausmass gemäss Ziff der Allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet. Die BVG-Leistungsgarantie gemäss Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen wird auch bei Invalidität infolge Unfall gewährt. Die Invaliditätsrenten werden nach den Bestimmungen des BVG der Preisentwicklung angepasst. C Im Todesfall - Ehegattenrente Seite 3

5 Die Ehegattenrente wird fällig, wenn eine verheiratete versicherte Person infolge Krankheit stirbt, und wenn der hinterbliebene Ehegatte in diesem Zeitpunkt - für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder - das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Erfüllt der Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten. Die Höhe der Ehegattenrente beträgt 60 % der Invalidenrente nach der Berechnungsweise des BVG bzw. 60 % der laufenden Altersrente. Die Rente erlischt bei Wiederverheiratung oder mit dem Tod des überlebenden Ehegatten. - Lebenspartnerrente Die Lebenspartnerrente wird fällig, wenn die versicherte Person infolge Krankheit stirbt und eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft vorliegt. Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind; und b1) sie seit fünf Jahren ununterbrochen in einer Lebensgemeinschaft (in einem gemeinsamen Haushalt) lebten und der überlebende Lebenspartner älter als 45 ist; oder b2) der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft ist auch unter gleichgeschlechtlichen Personen möglich. Das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft ist mittels einer schriftlichen, von beiden Lebenspartnern unterzeichneten Bestätigung festzuhalten und der Stiftung zu melden (z.b. mittels eines Konkubinatsvertrages). Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der Ehegattenrente. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person heiratet oder wenn sie stirbt. - Waisenrente Die Waisenrente wird fällig, wenn die versicherte Person infolge Krankheit stirbt und anspruchsberechtigte Kinder hinterlässt. Die Höhe der Waisenrente beträgt 20 % der Invalidenrente bzw. der laufenden Altersrente und wird für jedes rentenberechtigte Kind ausgerichtet. Seite 4

6 - Todesfallkapital Das Todesfallkapital wird fällig, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters infolge Krankheit oder Unfall stirbt. Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem Ende Sterbemonat vorhandenen Altersguthaben, soweit dieses nicht zur Mitfinanzierung einer Ehegattenoder Lebenspartnerrente, einer Rente an den geschiedenen Ehegatten oder einer Abfindung anstelle einer Rente benötigt wird. Die BVG-Leistungsgarantie gemäss Ziffer der Allgemeinen Bestimmungen wird auch bei Tod infolge Unfall gewährt. Die Hinterlassenenrenten werden nach den Bestimmungen des BVG der Preisentwicklung angepasst. Nach Erreichen des Pensionsalters der versicherten Person werden die Hinterlassenenrenten auch bei Unfalltod fällig, sofern die versicherte Person nicht von der Kapitalauszahlung gemäss Ziff. III. A Gebrauch gemacht hat. IV. Freizügigkeit (vgl. Ziff. 5 der Allgemeinen Bestimmungen) Die vorzeitig aus dem Kreis der versicherten Personen ausscheidende Person hat Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, die nach Art. 15 FZG dem am Tage ihres Ausscheidens vorhandenen Altersguthaben entspricht (= volle Freizügigkeit). Der Mindestanspruch gemäss Art. 17 und 18 FZG ist gewährleistet. Nach der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bleibt die ausscheidende versicherte Person bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber während eines Monats, für die Risiken Tod und Invalidität im Rahmen der Stiftung versichert. V. Finanzierung (vgl. Ziff. 7 der Allgemeinen Bestimmungen) A Jährlicher Beitrag Die Höhe des jährlichen Beitrages ist abhängig von Alter und Geschlecht der versicherten Person sowie von der Höhe des versicherten Lohnes und wird vom Stiftungsrat unter Berücksichtigung des Vorsorgeaufwandes und der finanziellen Mittel der Stiftung festgelegt. Die Beitragsordnung ist integrierender Teil des Reglements und wird den versicherten Personen in geeigneter Form mitgeteilt. Die Höhe des Beitrages ist im Vorsorgeausweis aufgeführt. Ist die versicherte Person Arbeitnehmer, so geht der Beitrag je zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers. Eine für den Arbeitnehmer vorteilhaftere Aufteilung ist betriebsweise zulässig. Seite 5

7 B Freizügigkeitsleistungen/Einmaleinlagen Die Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind in die Stiftung einzubringen. Eingebrachte Freizügigkeitsleistungen und allfällige Einmaleinlagen (aus Stiftungsmitteln oder Einkauf fehlender Beitragsjahre) führen zu einer entsprechenden Erhöhung des Altersguthabens und damit zu Leistungsverbesserungen. VI. Wohneigentumsförderung (vgl. Ziff. 6 der Allgemeinen Bestimmungen) Zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf hat die versicherte Person im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit der Verpfändung und des Vorbezuges von Mitteln aus der Pensionskasse. Zürich, Pro Medico Stiftung Stiftungsrat Der Präsident Die Vizepräsidentin Dr. iur. H. Walser Lic. iur. C. Brenn Tremblau Seite 6

8 Anhang zum Vorsorgeplan A Betriebsweise können folgende Leistungsänderungen vorgesehen werden: Bei Invalidität (vgl. Ziff. III. B) - Invalidenrente 40% oder 60% des versicherten Lohnes bzw. 40% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes. Invaliden-Kinderrente 8% des versicherten Lohnes bzw. des AHV-pflichtigen Jahreslohnes. Im Todesfall (vgl. Ziff. III. C) - Ehegatten- und Lebenspartnerrente 24% oder 36% des versicherten Lohnes bzw. 24% des AHV-pflichtigen Jahreslohnes. - Waisenrente 8% des versicherten Lohnes bzw. des AHV-pflichtigen Jahreslohnes. Zürich, Pro Medico Stiftung Stiftungsrat Der Präsident Die Vizepräsidentin Dr. iur. H. Walser Lic. iur. C. Brenn Tremblau Seite 7

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