2 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht

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1 2 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht Wenn die außergerichtliche Forderungseinziehung misslingt, kann der Gläubiger versuchen, mit Hilfe der Gerichte zu seinem Geld zu kommen. 2.1 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts 43 Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht grundsätzlich für alle Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigt ( 23 Nr. 1 GVG). Bei Streitwerten über 5.000,00 EUR ist das Landgericht sachlich zuständig, bei dem Anwaltszwang besteht. Eine große Zahl von Rechtsstreitigkeiten wickelt sich daher im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht ab. Eine Ausnahme besteht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten: Für sie ist das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig. Dies gilt vor allem für Lohnforderungen der Arbeitnehmer oder Forderungen aus unerlaubter Handlung, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, soweit sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen (vgl. zur sachlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts weiterhin die 2 und 3 des ArbGG). Beim Amtsgericht und Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang, es kann also jedermann, sei er Kaufmann, Gewerbetreibender, Beamter, Angestellter, Arbeiter oder Privatmann, sei er Landwirt oder selbstständig Berufstätiger, seine Sache vor diesem Gericht selbst vertreten. Insbesondere gilt dies für das vor dem Amtsgericht ( 688 ff. ZPO) oder dem Arbeitsgericht ( 46a ArbGG) sich abspielende Mahnverfahren (Verfahren auf Erlass eines Mahnbescheids mit nachfolgendem Vollstreckungsbescheid). Hier besteht überhaupt keine Obergrenze für den Streitwert; es kann also beispielsweise ein Mahnbescheid über EUR oder eine Million EUR beantragt werden. 63

2 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht Wegen der Rechtslage, die dann entsteht, wenn der Schuldner gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegt, vgl. Rn. 84 und Die Wahl zwischen Mahn- und Klageverfahren 44 Der Gläubiger hat die Wahl, ob er das Mahn- oder das Klageverfahren betreibt. Das Mahnverfahren hat zwar den Vorteil, dass für den Fall, dass seitens des Schuldners keine Reaktion erfolgt, kurzfristig ein Vollstreckungsbescheid ergeht, aus dem ohne Sicherheitsleistung vollstreckt werden kann. Der Zustellung des Mahnbescheides ist aber bereits ein Formular beigefügt, in dem der Schuldner lediglich anzukreuzen braucht, dass er Widerspruch einlegt. Sendet er dieses Formular an das Mahngericht unterzeichnet zurück, ist das Mahnverfahren beendet und die Forderung kann lediglich noch im Klageverfahren durchgesetzt werden. Schuldner, die diese Regularien kennen, werden häufig allein um Zeit zu gewinnen zunächst Widerspruch einlegen, auch wenn sie gegen die Forderung selbst keine begründeten Einwendungen haben. Aus den sogleich noch zu schildernden Gründen verzögert sich dann die weitere Rechtsverfolgung. Ist mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Schuldner versuchen wird, das Verfahren in die Länge zu ziehen, so bietet es sich an, zugleich das Klageverfahren zu wählen. In diesem Fall erhält der Beklagte eine gerichtliche Zustellung der Klageschrift und eine Frist zur Mitteilung der Verteidigungsbereitschaft, die üblicherweise zwei Wochen beträgt. Ein Vordruck zur Abgabe der Verteidigungsanzeige wird nicht beigefügt, sodass der Beklagte individuell an das Gericht schreiben und seine Verteidigungsbereitschaft artikulieren muss. Die Erfahrung zeigt, dass dies in der Regel nicht geschieht, sondern der Schuldner das Verfahren über sich ergehen lässt. Es kann sodann was im Folgenden noch näher dargestellt wird im schriftlichen Verfahren ein Versäumnisurteil ergehen, das ebenfalls zur Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung berechtigt. Für Klagen vor dem Landgericht wie bereits dargestellt besteht Anwaltszwang. Dies bedeutet zwar für den Kläger, dass er bereits mit Erhebung der Klage einen Anwalt beauftragen muss, andererseits aber muss der Beklagte schon zur Abgabe der Verteidigungsanzeige vor dem Landgericht einen Anwalt beauftragen, was in vielen Fällen von der Erhebung nicht Erfolg versprechender Einwendungen abhält. Die nachfolgende Übersicht stellt die Kosten des Mahn- und Klageverfahrens am Beispiel des Verfahrens über 6.000,00 EUR dar. 64

3 Das Mahnverfahren im Detail 2 Mahnverfahren Gebührenvorschuss Klageverfahren Gebührenvorschuss 1/2 Gerichtsgebühr = 109,50 EUR 3 Gerichtsgebühren = 657,00 EUR Kein Anwaltszwang Schriftlich rasch selbst zu erledigen (Ausfüllen des Vordrucks für Mahnanträge) Keine Fristen, keine Termine Anwaltszwang (Berechnung inklusive mündlicher Verhandlung) + 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr = 1.315,00 EUR + Auslagengebühr = 20,00 EUR alles zzgl. 19 % MwSt. Schriftliche Klageerhebung durch Rechtsanwalt, den man eingehend informieren muss. In der Regel Erscheinungspflicht im Gerichtstermin. Termin zur mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Einlassungsfrist von zwei Wochen. 2.3 Das Mahnverfahren im Detail Das örtliche zuständige Amtsgericht Der Schuldner wohnt im Inland 45 Örtlich zuständig zum Erlass eines Mahnbescheids nicht aber auch für die unmittelbare Klageerhebung (siehe Rn. 117) ist dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ( 689 Abs. 2, 13, 16 ZPO). 1 Bei juristischen Personen (Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragener Verein) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort, an dem 1 Die Landesregierungen sind ermächtigt, Mahnverfahren einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren ( 689 Abs. 3 ZPO). Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird ( 703c Abs. 3 ZPO). Wo das maschinelle Mahnverfahren schon eingeführt ist, siehe Rn

4 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht die Verwaltung geführt wird. Bei einer ausländischen Versicherungsgesellschaft oder Bank, die im Inland eine selbstständige Niederlassung unterhält, ist allgemeiner Gerichtsstand i. S. v. 689 Abs. 2 ZPO der Ort des Sitzes der Niederlassung. 2 Hat der Gläubiger im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig. 3 Im Mahnverfahren bedarf es also, vom Interesse des Gläubigers aus gesehen, keiner Gerichtsstandsvereinbarung mehr. Der Schuldner wohnt im Ausland 46 Für Fälle, in denen der Schuldner (im Mahnverfahren neutral Antragsgegner genannt) keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gleichwohl aber ein Mahnverfahren mit nachfolgendem Streitverfahren wegen der an sich gegebenen Inlandszuständigkeit ermöglicht werden soll, gilt Folgendes ( 703d ZPO) 4 : Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug ohne Rücksicht auf den Streitwert unbeschränkt sachlich zuständig wären. Diese Zuständigkeitsregelung knüpft also an die Zuständigkeit für ein späteres Streitverfahren an (siehe dazu Rn. 117). Hat der Schuldner also beispielsweise seinen Wohnsitz in London, so könnte ein Mahnantrag gegen ihn im Inland beim Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich längere Zeit aufhält (z. B. in einem Krankenhaus) oder eine geschäftliche Niederlassung hat oder sich Vermögen des Schuldners befindet ( 20, 21, 23 ZPO), gestellt werden. Zwischen Gläubiger und Schuldner kann aber auch die Zuständigkeit eines Amtsgerichts wirksam vereinbart werden, wenn mindestens einer von ihnen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (siehe Rn. 5, 122). Ist eine solche Zuständigkeit der inländischen Gerichte für ein späteres Streitverfahren nicht gegeben, so kann der Anspruch auch nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden. Das für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht hat die Sache bei Widerspruch oder Einspruch (siehe Rn. 103) als Streitgericht weiterzubehandeln, wenn sie in 2 BGH, NJW 1979, 1785 = MDR 1979, 647; AG Frankfurt/Main, NJW 1980, Zum Antrag einer französischen Gesellschaft ohne Sitz im Inland vgl. BGH, IPRax 1992, Vgl. Seibel/Grothe/Harbeck/Kessel/Schultes/Sievers/Volpert/Wilhelm, Zwangsvollstreckungsrecht aktuell, 259 ff. 66

5 Das Mahnverfahren im Detail 2 seinen sachlichen Zuständigkeitsbereich fällt. Anderenfalls ist sie an das übergeordnete Landgericht, im Falle der Zuweisung der Mahnverfahren an ein zentrales Gericht ( 689 Abs. 3 ZPO; siehe Rn. 51), an das zuständige Amtsgericht oder Landgericht abzugeben. Von der vorstehend behandelten Sonderregelung werden in erster Linie Fälle erfasst, in denen die Zustellung des Mahnbescheids an den Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften im Inland bewirkt werden kann (z. B. Zustellung an einen Bevollmächtigten), und lediglich der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners im Inland fehlt. Darüber hinaus kann es sich um Fälle mit notwendiger, aber nach 688 Abs. 3 ZPO (siehe Rn. 49) zulässiger Zustellung des Mahnbescheids im Ausland handeln Im Mahnverfahren verfolgbare Ansprüche 47 Mit dem gerichtlichen Mahnverfahren kann nur ein Anspruch verfolgt werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in inländischer Währung zum Gegenstand hat ( 688 Abs. 1 ZPO). Hierunter fallen insbesondere die in EUR zu erfüllenden Verbindlichkeiten aus Kauf, Werkvertrag, Darlehen, Wechsel, Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Schiffshypothek und dergleichen. Daneben kann das Mahnverfahren auch für Zahlungsansprüche in Wohnungseigentumssachen benutzt werden ( 46a WEG). Erfasst werden Ansprüche der Wohnungseigentümer auf Beiträge zu den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und zu den Kosten seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie eines gemeinschaftlichen Gebrauchs ( 16 II WEG), Ansprüche auf Beiträge zur Instandhaltungsrückstellung ( 28 I Nr. 3 WEG), Ansprüche auf Vorschüsse entsprechend dem Wirtschaftsplan ( 28 II WEG), Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung der aus der Gemeinschaft entspringenden schuldrechtlichen Verpflichtungen, Ansprüche gegen den Verwalter wegen einer Verletzung des Verwaltervertrags, Ansprüche des Verwalters gegen Wohnungseigentümer, etwa auf Zahlung von Vergütung. Das Mahnverfahren findet aber nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erfolgten Gegenleistung abhängig ist oder wenn die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (z. B. bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners) erfolgen müsste ( 688 Abs. 2 ZPO). 67

6 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht Wegen anderer Ansprüche als den vorgenannten, etwa wegen Leistung von vertretbaren Sachen (z. B. 30 Zentner Speisekartoffeln) oder Wertpapieren, kann ein Mahnverfahren nicht eingeleitet werden. Hier muss unmittelbar der Klageweg beschritten werden. Der Grund für diese Regelung ist insbesondere, dass bei Berücksichtigung auch solcher Ansprüche im Mahnverfahren dessen Umstellung auf das automatisierte (maschinelle) Mahnverfahren (siehe Rn. 51) erhebliche Schwierigkeiten bereitete. Besonderheiten bei Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen 48 Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge finden sich seit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in 491 ff. BGB. Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, soweit keine Ausnahmen bestimmt sind. Ausnahmen liegen z. B. bei Nettodarlehensbeträgen von weniger als 200,00 EUR ( 291 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder bei Arbeitgeberdarlehen mit einem marktüblichen Zins ( 491 Abs. 2 Nr. 4 BGB) vor. Die besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers, von der der Gesetzgeber ausgeht, schlägt sich auch in Vorschriften über das Mahnverfahren nieder. Zwar soll sich der Darlehensgeber im Mahnverfahren rasch einen Vollstreckungstitel verschaffen können, andererseits muss der Darlehensnehmer davor geschützt werden, dass ein möglicherweise sittenwidriges Darlehen gegen ihn vorschnell tituliert wird. Gemäß 290 Abs. 1 Nr. 3 ZPO muss der Antrag auf den Erlass eines Mahnbescheides die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß 491 bis 509 BGB auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß 492 Abs. 2 BGB anzugebenden effektiven Jahreszinses. Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den 491 bis 509 BGB, wenn der gemäß 492 Abs. 2 BGB anzugebende effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach 247 BGB um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt. Liegt der vereinbarte effektive Jahreszins über diesem Betrag, so bleibt dem Gläubiger lediglich die Möglichkeit, den Anspruch vor den Gerichten im Klageverfahren geltend zu machen. Entspricht der Mahnbescheidsantrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so wird er vom Mahngericht zurückgewiesen. Zuvor ist der Antragsteller im Wege der Zwischenverfügung ( Monierung ) zu hören. Er soll auf die Mängel aufmerksam gemacht werden. Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Mahnbescheidsantrag, soweit die Mängel behebbar sind, nachzubessern. 68

7 Das Mahnverfahren im Detail 2 MUSTER: Anspruch aus Verbraucherdarlehensvertrag Anspruch aus Vertrag vom , für den die Verbraucherdarlehensvorschriften gelten. Effektiver Jahreszins 12 %. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Überziehungskredit, den eine Bank oder Sparkasse einem Verbraucher eingeräumt hat ( 493 BGB), genügt die Angabe Anspruch aus Vertrag, für den 493 BGB gilt. Ein Mahnbescheid wird nicht erlassen ( 688 Abs. 2 ZPO), wenn die oben genannten Angaben fehlen oder wenn der effektive Jahreszins um 12 Prozentpunkten über dem Basiszins der Deutschen Bundesbank liegt (Basiszins seit ,13 % + 12 % = 11,87 %; sog. Schwellenzins). Liegt der vereinbarte effektive Jahreszins darüber, kann der Gläubiger seine Forderung nur über das Klageverfahren (Rn. 117) geltend machen. Entspricht der Mahnantrag nicht den obigen Erfordernissen, so ist er vom Mahngericht zurückzuweisen. Zuvor ist der Antragsteller aber im Wege der Zwischenverfügung zu hören, in der er auf die Mängel aufmerksam gemacht wird. Er hat dann Gelegenheit, den Mahnantrag, soweit die Mängel behebbar sind, nachzubessern Das grenzüberschreitende Mahnverfahren 49 LITERATUR Finger, Europäisches Verfahrensrecht Eine Übersicht, FuR 2006, 56 ff. Franzmann, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen Hinweise für die notarielle Praxis, MittBayNot 2005, 470 ff. Freitag/Leible, Erleichterungen der grenzüberschreitenden Forderungsbeitreibung in Europa: Das Europäische Mahnverfahren, BB 2008, 2750 ff. Gebauer, Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen, NJ 2006, 103 ff. Gebauer, Vollstreckung von Unterhaltstiteln nach der EuVTVO und der geplanten Unterhaltsverordnung, FPR 2006, 252 ff. Heger, Europa ganz praktisch Das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung, DStR 2009, 435 ff. Rausch, Unterhaltsvollstreckung im Ausland, FPR 2007, 498 ff. Reichel, Das EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz und die Auswirkungen auf das arbeitsgerichtliche Verfahren, NZA 2005, 1096 ff. Strasser, Praxisprobleme bei der Zwangsvollstreckung aus einem europäischen Vollstreckungstitel, Rpfleger 2007, 249 ff. Vollkommer/Huber, Neues Europäisches Zivilverfahrensrecht in Deutschland, NJW 2009, 1105 ff. Von 69

8 Das Mahnverfahren und die Klage vor dem Amtsgericht Bernstorff, Der Europäische Zahlungsbefehl, RIW 2008, 548 ff. Wagner, Die Vereinheitlichung des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrages, NJW 2009, 1911 ff. Hinsichtlich des grenzüberschreitenden Mahnverfahrens ist zu differenzieren: Sitz des Antragsgegners innerhalb der Europäischen Union Innerhalb der Europäischen Union kann der Antragsteller im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 vorgehen, die in 1087 ff. ZPO geregelt ist. Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erlass und Überprüfung sowie die Vollstreckbarkeitserklärung eines europäischen Zahlungsbefehls ist das Amtsgericht Wedding ausschließlich zuständig ( 1087 BGB). Es ist das maschinelle Verfahren angeordnet ( 1088 Abs. 1 ZPO). Für den Fall, dass Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl erhoben wird, gibt das Gericht, das den Zahlungsbefehl erlassen hat, das Verfahren von Amts wegen an das zuständige Gericht ab ( 1090 Abs. 2 ZPO). Bei alsbaldiger Abgabe gilt die Streitsache gemäß 1090 Abs. 3 ZPO als mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden. Aus einem europäischen Zahlungsbefehl findet die Zwangsvollstreckung im Inland gemäß 1093 ZPO statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Darüber hinaus kommt gegebenenfalls auch das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in Betracht, das in 1097 ff. ZPO geregelt ist. Sitz des Antragsgegners außerhalb der Europäischen Union Hat der Antragsgegner seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, greift 688 Abs. 3 ZPO ein. In diesen Fällen findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar dies vorsieht. Dies betrifft sämtliche Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Norwegen, die Schweiz und Israel. 6 Auch ein im Auslandsmahnverfahren erwirkter Vollstreckungsbescheid kann als europäischer Vollstreckungsbescheid gemäß 1079 ff. ZPO vollstreckt werden. 5 So BGBl. I 2001, So Stöber/Vollkommer, 688 Rn

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