Fachtagung des Arbeits- und Sozialministeriums. für Ausbildungs- und Ausbildungsplatzakquisiteure/Innen
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- Claudia Krüger
- vor 7 Jahren
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1 Fachtagung des Arbeits- und Sozialministeriums für Ausbildungs- und Ausbildungsplatzakquisiteure/Innen Marktsituation Insolvenz das Verfahren Insolvenzhotline Referentin Birgit Heiß (IHK München) Auswirkung der Insolvenz auf Ausbildung Kürzung der Ausbildungsvergütung Kündigung? Fördermöglichkeiten der Betriebe Insolvenzgeld Aufhebungsvertrag Kurzarbeit? Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
2 - 2 - Marktsituation Die Wirtschaft hat ihr Versprechen gehalten, jeden ausbildungswilligen und ausbildungsreifen Jugendlichen einen Ausbildungsplatz zu bieten: Fast Ausbildungsbetriebe bestehen nun in Bayern. Seit Januar 2009 kamen Unternehmen mit Lehrstellen hinzu. Die Paktzahlen wurden somit übererfüllt. Es bestehen viele unbesetzte Ausbildungsplätze; Hauptgrund: Keine oder keine geeigneten Bewerber auf dem Ausbildungsmarkt bayerische Schulabgänger bis befinden sich in Berufsausbildungsverträgen; dies entspricht 9,8 % weniger als im Vergleichszeitraum des Rekordjahres Die Gründe für den Rückgang sind v.a. die rückläufige Anzahl von Schulabgängern, der Trend zu weiterführenden Schulen sowie mangelnde Ausbildungsreife Prognose: Zum : 20 % der Lehrstellen können nicht besetzt werden und der Bayerischen Wirtschaft drohen Fachkräfte auszugehen. So wurden 10 von 11 Terminen der Nachvermittlungsaktionen abgesagt. Hinzu kommt die demografische Prognose: bis 2030 werden die Schulabgänger um 20 % zurückgehen. Insbesondere das naturwissenschaftliche und technisches Know how fehlt; bereits 2014 fehlen Mathematiker, Ingenieure, Techniker, Naturwissenschaftler in Deutschland. Jedes Jahr verlassen Jugendliche ohne Schulabschluss die Schule. Diesen jungen Menschen fehlen v.a. Rechenfertigkeiten, mündliches und schriftliches Ausdrucksvermögen und die Motivation/Leistungsbereitschaft. Unser Fazit daher: Je weniger wir werden, desto besser müssen wir werden! Die Zahlen der Arbeitsagentur: 13,4 % weniger Bewerber als im Vorjahresmonat. 5,9 % weniger Ausbildungsstellen als im Vorjahresmonat. Im September 2009: 687 unversorgte Bewerber bei 4803 unbesetzten Ausbildungsstellen.
3 Plätze für berufsvorbereitende Maßnahmen Plätze für ausbildungsbegleitende Hilfen Plätze für Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen. EQ-Förderung: Oktober 2008 September 2009: Jugendliche. Im Monat September 2009 (momentan): 464 Jugendliche. Das Verfahren nach der Insolvenzordnung: Beginn: Eigenantrag/Fremdantrag (z.b. Krankenkassen, Finanzamt) Eröffnungsgrund: Zahlungsunfähigkeit (nicht in der Lage, fähige Zahlungspflichten zu erfüllen), drohende Zahlungsunfähigkeit (voraussichtlich nicht in der Lage, fällige Zahlungspflichten zu erfüllen), bilanzielle Überschuldung AG: Eröffnungsbeschluss oder Abweisung mangels Masse Gericht kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, 21 InsO Wenn vorläufiger Insolvenzverwalter mit entsprechender Ausstattung der Befugnisse oder der Insolvenzverwalter bestimmt wurde, handelt dieser. Das Verfahren endet regelmäßig durch Zerschlagung/Liquidation, Insolvenzplanverfahren oder übertragende Sanierung Insolvenz-Hotline: / Die Hotline wird vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Soziales finanziert. Die IHK für München und Oberbayern fungiert diesbezüglich als Dienstleister, d.h. die Mitarbeiter im Informations- und Servicezentrum melden sich folgendermaßen: Insolvenz-Hotline der Bayerischen Wirtschaft, IHK für München und Oberbayern, Sie sprechen mit An der Hotline erfolgt keine Beratung, ein Informationsblatt mit Erstinformationen und Ansprechpartner wird weitergegeben. Die Hotline gibt es seit für voraussichtlich ein Jahr, in der Hoffnung, möglichst wenig beratend zur Seite stehen zu müssen, die Entscheidung über eine Fort-
4 - 4 - führung ist von der Entwicklung in der Wirtschaft abhängig. Wichtig: Die Hotline dient nur Auszubildenden, ausbildenden Unternehmen und Eltern, die im Rahmen der Ausbildung Fragen zur Insolvenz klären möchten, es erfolgt keine allgemeine Beratung zur Insolvenz. Auswirkungen der Insolvenz auf Ausbildung: Weder drohende Insolvenz noch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben direkte Auswirkungen, d.h. Rechte und Pflichten bleiben beiderseits bestehen. Das ausbildende Unternehmen muss ausbilden und die Vergütung zahlen, vgl. 17. BBiG. Die Auszubildenden müssen ihre Arbeitskraft anbieten, unabhängig von der Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen. Die Berufsschule muss weiter besucht werden, wenn der Ausbildungsvertrag beendet wurde ist der Berufsschulbesuch zu klären. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Geschäftsführers bzw. bisher Verantwortlichen, d.h. alle Ansprüche sind an ihn zu richten. Alle Ausbildungsinhalte müssen vermittelt werden, d.h. Ausbilder und Ausstattung müssen hierfür weiterhin vorhanden sein. Falls dies nicht möglich ist kann der Insolvenzverwalter mit 3 monatiger Frist den Ausbildungsvertrag kündigen oder einen Aufhebungsvertrag anbieten. Die BiBB Hauptausschuss-Empfehlung geht davon aus, dass bei Konkursverfahren keine Eignung mehr vorliegt. Heute unter der Geltung der Insolvenzordnung ist u.e. zu unterscheiden: Positive Fortführungsprognose mit der Folge, dass die Eignung grundsätzlich zu bejahen sein wird; negative Fortführungsprognose mit der Folge, dass die Eignung wohl nicht mehr gegeben ist (v.a. bei Zerschlagung/Liquidation). Werden Ausbildungspflichten verletzt drohen dem Ausbildungsunternehmen Schadenersatzansprüche, da die Pflichten nach 14 BBiG verletzt sein könnten. Zuletzt droht auch die Untersagung des Ausbildens und Einstellens von Auszubildenden (nach Landesrecht 32, 33 BBiG, BayAGrBBiG: zuständige Stellen sind für die Untersagung in Bayern zuständig) 613 a BGB findet Anwendung bei übertragender Sanierung mit Betriebsübergang: Auszubildende können im übernehmenden Unternehmen die Ausbildung beenden,
5 - 5 - soweit der neue Betrieb geeignet ist, evtl. ist eine neue Eignungsfeststellung durch die zuständige Stelle nötig. Kürzung der Ausbildungsvergütung Eine Kürzung ist möglich bei Einigung der Parteien, wenn die Vergütung weiterhin angemessen ist und die Vergütung höher als die gezahlte Vergütung des vorhergehenden Jahres, vgl. 17 BBiG ist. Diese wesentliche Änderung ist im Ausbildungsvertrag vorzunehmen und der zuständigen Stelle anzuzeigen. Hier sollte möglichst Zurückhaltung geübt werden. Kündigung?: Kündigung durch das ausbildende Unternehmen: Bei drohender Insolvenz und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt sich allein aus der Insolvenz oder der drohenden Insolvenz kein Kündigungsrecht. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn keine Ausbildungsmöglichkeit besteht (z.b. bei Betriebsstilllegung bzw. betriebliche Einschränkung) kann der Insolvenzverwalter mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten das Ausbildungsverhältnis kündigen. Kündigung durch Auszubildende: Wenn im Unternehmen nicht mehr ausgebildet wird, besteht ein wichtiger Grund zur Kündigung (Auszubildender sollte vorher die Ausbildung schriftlich einfordern); bei der Arbeitsagentur sollte zur Vermeidung von Sperrzeiten die Meldung erfolgen. Dies sollte rechtzeitig, d.h. 3 Monate vor Ende des Ausbildungsverhältnisses erfolgen, bei kurzfristiger Beendigung innerhalb von 3 Tagen nach Bekanntwerden vom Ausbildungsende.
6 - 6 - Fördermöglichkeiten der Betriebe: Ausbildungsbonus: Dieser wurde am vom Bundestag beschlossen, der Bundesrat hat am zugestimmt. Bei Übernahme von Auszubildenden wird der Bonus bis zur Höhe von bezahlt; Voraussetzung ist, dass die Übernahme aufgrund der Insolvenzsituation, Stilllegung oder Schließung erfolgt ist und daher die Ausbildung vorzeitig beendet werden musste. 421 r SGB III: Es handelt sich um ein Antragsverfahren, die Informationen über die Fördervoraussetzungen sind über die Hotline der Bundesagentur für Arbeit/Arbeitgeberservice (01801/664466) erhältlich. Über den Antrag entscheidet die Arbeitsagentur, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Die Ausbildungen müssen frühestens am und spätestens am beginnen. Nicht mehr Voraussetzung ist, dass die Vermittlung aufgrund in der Person liegender Umstände erfolgte und es muss kein zusätzlicher Ausbildungsplatz im aufnehmenden Unternehmen geschaffen werden. Der Antrag ist vor Beginn der Ausbildung zu stellen. Insolvenzgeld: Kommt für Auszubildende in Betracht, wenn die Vergütung nicht mehr bezahlt wurde, für einen Zeitraum von 3 Monaten vor dem Insolvenzereignis. Das Insolvenzereignis kann sein: Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abweisung des Verfahrens mangels Masse oder, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde und mangels Masse nicht in Betracht kam aber die Betriebstätigkeit vollständig beendet wurde. Bei Unkenntnis vom Insolvenzereignis gilt die Frist von 3 Monaten rückwirkend ab Kenntnisnahme. Das Insolvenzgeld entspricht der Nettoausbildungsvergütung, 183 ff SGB III. Das Arbeitslosengeld im Insolvenzgeldzeitraum wird angerechnet. Das gleiche gilt, wenn eine neue Ausbildung begonnen wird. Rückständige Sozialversicherungsbeiträge werden auf Antrag der Einzugsstellen von der Arbeitsagentur gezahlt. Der Antrag auf Insolvenzgeld ist innerhalb von 2 Monaten nach dem Insol-
7 - 7 - venzereignis zu stellen. Häufig wird dies vom Insolvenzverwalter für die betroffenen Arbeitnehmer und Auszubildenden übernommen. Aufhebungsvertrag: Ein Aufhebungsvertrag ist jederzeit möglich, auf die Verhängung einer Sperrfrist durch die Arbeitsagentur ist zu achten. Kurzarbeit: Gegenüber Auszubildenden kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Das ausbildende Unternehmen muss alle Mittel ausschöpfen, um die Ausbildung zu gewähren, z.b. Umstellen des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte, Versetzung in andere Abteilungen, Rückversetzung in die Lehrwerkstatt oder Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen. Wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann Kurzarbeit in Frage kommen, dies ist aber restriktiv zu handhaben. Kurzarbeit beim Ausbilder: Kurzarbeit kommt auch hier nur in Ausnahmefällen in Betracht, da das ausbildende Unternehmen gewährleisten muss, dass es seiner Ausbildungspflicht gegenüber den Auszubildenden nachkommt. Bei mangelhafter oder unterlassener Ausbildung können Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmen entstehen. Vergütungspflicht: Sollte Kurzarbeit angeordnet werden ist die volle Ausbildungsvergütung für mindestens 6 Wochen zu bezahlen ( 19 I Nr. 2 BBiG). Der Ausbildungsvertrag und ein Tarifvertrag können längere Fristen vorsehen ( Haufe kommentiert zu 615 S. 3 BGB, dass die gesetzliche Frist auch länger sein kann). Kündigung: Die Anordnung von Kurzarbeit ist kein Grund zur Kündigung, Ausnahme: Der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass Schadensersatzansprüche entstehen. Der Ausbildende ist dann im Rahmen der Fürsorgepflicht verpflichtet, sich rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsplatz für die Auszubildenden zu bemühen.
8 - 8 - Betriebsstilllegung: Sie liegt vor, wenn unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation getroffen wurden. Es handelt sich nicht um eine Betriebsstilllegung, wenn lediglich die Einstellung der Produktion erfolgt ist oder die widerrufliche Freistellung der Arbeitnehmer ausgesprochen wurde. Bearbeitet von: Lacher Gespeichert in: Y:\Abt_1\Ref_15\Heffner\Fachtagung Akquisiteure\Birgit Heiß.doc
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