Kartenantrag für CashCard

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1 Kartenantrag für CashCard Vor- Zuname/Adresse der Kreditnehmer Max Mustermann, geb , Musterstrasse 1, 7000 Eisenstadt Beruf: Angestellte Telefon: Kartenantragsnummer Ì!Î K_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Diese Nummer bitte immer angeben. Soweit im Folgenden ohne nähere Bezeichnung vom Kreditnehmer (kurz KN genannt) die Rede ist, ist der KN inklusive dem Mitschuldner (kurz MS genannt) gemeint. Der KN stellt an den Kreditgeber, Santander Consumer Bank GmbH (im Folgenden kurz BANK genannt), 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN 62610z (HG Wien), einen Antrag (Kartenantrag) auf Ausstellung einer Maestro Karte (Bankomatkarte) mit einem revolvierenden (wieder ausnutzbaren) Kreditrahmen (in Folge kurz CashCard genannt), an den der KN für 2 Wochen ab Unterfertigung gebunden ist zu nachstehenden Bedingungen. Der allfällig nach positiver Prüfung des Kartenantrages durch Benützung der CashCard durch den KN zustande kommende Rahmenkreditvertrag wird in Folge kurz Kartenvertrag genannt. Sollzinssatz: Für einen Zeitraum von 3 Monaten ab erstmaliger Benützung der CashCard gilt ein Fixzinssatz von 4,980% p.a. als vereinbart (Fixzinsperiode). Nach Ablauf der Fixzinsperiode gilt ein variabler Vertragszinssatz p.a. als vereinbart. Dieser setzt sich aus dem zweiten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3. des Kartenantrages) und der Differenz zwischen 9,980% p.a. und dem ersten Referenzzinssatz (siehe Pkt. 3 des Kartenantrages) zusammen (erläuterndes Berechnungsbeispiel: Unter der Annahme, dass der zweite Referenzzinssatz dem ersten Referenzzinssatz entspricht, kommt mit Ablauf der Fixzinsperiode ein variabler Vertragszinssatz von 9,980% p.a. zur Anwendung). Der so errechnete Vertragszinssatz wird gemäß Pkt. 3 des Kartenantrages lfd. angepasst. Effektiver Jahreszinssatz: 10,51% p.a. Für die Berechnung des vereinbarten effektiven Jahreszinssatzes wurden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben in 27 VKrG und Anhang I zum VKrG folgende Annahmen zugrundegelegt: - Der vertraglich vereinbarte Kreditrahmen gilt als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrages in Anspruch genommen. - Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes wird von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Fixzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ergibt und dieser auch für die gesamte Laufzeit gleich bleibt. Kapitalisierung: Die Zinsen werden dem Konto am Ende eines jeden Kalenderquartals angelastet und dem Kapital zugeschlagen. Gesamtkreditbetrag (Kreditrahmen): EUR 2.000,00 bestehend aus: für KN genehmigten Kreditrahmen: EUR 2.000,00 Laufzeit: (ab erstmaliger Benützung der Karte) 60 Monate Ratenfälligkeit: (erstmals dem der Benützung der Karte folgendem Monat) jeweils am 0. des Monats Ratenhöhe: Die jeweilige Monatsrate ist abhängig von der jeweils aktuellen Ausnutzung des Kreditrahmens und beträgt 5,00% des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens EUR 20,00, außer der Saldo liegt unter EUR 20,00. Der KN wird in gesonderten monatlichen Schreiben über die jeweils aktuelle Rate in Kenntnis gesetzt. Gesamtkosten des Rahmenkredites: EUR 0,00 Da die Zinsen von der Ausnützung bzw. deren Höhe abhängig sind, können diese derzeit nicht angegeben werden. Behebungsgebühr pro Transaktion: Beim Bankomat: EUR 2,50 Behebungslimits: Es werden folgende Behebungslimits vereinbart: Bankomat: EUR 400,00 pro Tag und EUR 1.100,00 pro Woche. Bankomatkassen: EUR 1.100,00 pro Tag und Woche. Zahlungsart: R SEPA Lastschriftmandat Nr. Mit Unterfertigung des gegenständlichen Kartenantrages für CashCard ermächtige ich die Santander Consumer Bank GmbH (Gläubiger-Identifikationsnummer AT06ZZZ ), Wagramer Straße 19, 1220 Wien, wiederkehrende Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Santander Consumer Bank GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags zurückverlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Es wird eine verkürzte Vorabinformationsfrist vor der ersten Abbuchung von 5 (anstatt 14 Tagen) vereinbart. BIC: BKAUATWW IBAN: AT lautend auf: Max Mustermann Vereinbarte Sicherheiten/Zusatzvereinbarungen: - Verpfändung der Lohn-/Gehalts- bzw. Pensionsansprüchen gem. Pkt. III AGB Integrierende Bestandteile des Kartenvertrages / Informationen gem. 26 ff Zahlungsdienstegesetz Der Kartenantrag samt den Geschäftsbedingungen für die CashCard der Santander Consumer Bank GmbH (in Folge kurz AGB ) sowie die Allgemeinen Bestimmungen und Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für das Quick-Service und für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und der Preisaushang bilden einen integrierenden Bestandteil des Kartenvertrages. Die Informationen gem. 26 ff Zahlungsdienstegesetz werden im beiliegendem Infoblatt erteilt. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, Seite 1 von 4

2 K_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , 1. Zustandekommen und Verlängerung des Kartenvertrages, Erhöhung des Kreditrahmens Bei positiver Prüfung der Unterlagen und Bonitätsprüfung erhält der KN die CashCard zugesandt. In einem separaten Schreiben wird der PIN-Code mitgeteilt. Der KN kann die CashCard innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt erstmalig benützen und kommt damit der Kartenvertrag zustande und erhält der KN ein Kreditbestätigungsschreiben, welches gemeinsam mit der beim KN verbliebenen Ausfertigung des Kartenantrages die Vertragsurkunde darstellt. Im Falle der Nichtverwendung der CashCard innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt derselben ist die BANK nicht mehr an deren Zusage gebunden. Kündigen weder die BANK noch der KN schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der KN wird von der BANK gesondert und ausdrücklich über die Folgen der Nichtvornahme der Kündigung derart informiert, dass dem KN ab Erhalt dieser Information eine mindestens zweiwöchige Frist zur Absendung der Kündigung verbleibt. Die BANK ist weiters berechtigt dem KN jederzeit gem. Pkt. I. AGB eine Erhöhung des Kreditrahmens anzubieten. 2. Kreditart Die Cash Card ist eine mit einem revolvierenden (wiederausnutzbaren) Kreditrahmen hinterlegte Maestro Karte (Bankomatkarte), bei welcher die Zinsen quartalsmäßig dem Kapital und somit dem Kontokorrent zugeschlagen werden. Die BANK räumt dem KN somit das Recht ein, sein laufendes Konto bis zu der im Kartenvertrag vereinbarten Höhe zu überziehen. Der Kreditrahmen kann bei Bedarf ganz oder teilweise, ohne nochmalige Rücksprache mit der BANK, einmalig oder auch wiederholt, in Anspruch genommen werden. Sollzinsen werden nur für die Dauer und den Betrag der tatsächlichen Inanspruchnahme taggenau in Rechnung gestellt. Am Ende der Laufzeit oder bei vorzeitiger Auflösung (siehe Pkt. 8. des Kartenantrages) während noch offener Laufzeit, ist der gesamte noch aushaftende Betrag samt Zinsen, Gebühren und Spesen an die BANK zu bezahlen. 3. Zinsanpassung (INDIKATOR) Unter Referenzzinssatz ist der auf das nächste 1/8 auf- bzw. abgerundete Durchschnitt des von EURIBOR-EBF unter veröffentlichten 3-Monats- EURIBOR des letzten Monats des letzten Kalenderquartals zu einem Stichtag (Unterschriftstag [erster Referenzzinsatz], Tag des Ablaufes der Fixzinsperiode [zweiter Referenzzinssatz], die Anpassungstage [laufender Referenzzinssatz]) zu verstehen. Der nach Ablauf der Fixzinsperiode ermittelte Vertragszinssatz ist variabel. Die Anpassung (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 1.2., 1.5., 1.8., eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezügliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den KN versendet werden. Verträge mit 0% Sollzinssatz sind von der Zinsanpassung ausgenommen. Der Vertragszinssatz wird in der Folge an den jeweiligen Anpassungstagen (siehe oben) um diejenigen Prozentpunkte erhöht oder gesenkt, um die sich der laufende Referenzzinssatz gegenüber dem letzten laufenden Referenzzinssatz zum letzten Anpassungstag geändert hat. Bei der ersten Anpassung ändert sich allerdings der Vertragszinssatz um diejenigen Prozentpunkte, um die sich der laufende Referenzzinssatz zum zweiten Referenzzinssatz verändert hat. Falls die Bekanntgabe des von EURIBOR-EBF unter veröffentlichten 3-Monats-EURIBOR unterbleiben sollte, erfolgt die Zinsanpassung anhand jenes Indikators, der dem vereinbarten Indikator wirtschaftlich am nächsten ist. 4. Gebühren und sonstige Kosten / Änderung der sonstigen Kosten / Widmung der geleisteten Zahlungen 4.1. Die Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten sind im Kartenantrag samt dem diesem angeschlossenen Preisblatt vereinbart. Die dort angeführten Entgelte werden kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) angelastet. Diese Entgelte können nur mit Zustimmung des KN geändert werden. Ein solches Änderungsangebot wird dem KN an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Die Änderung gilt nach Ablauf von 2 Monaten nach Verständigung des KN über die von der BANK gewünschte Änderung als vereinbart, wenn der KN nicht binnen 2 Monaten nach dieser Verständigung in geschriebener Form widerspricht. Die Bank verpflichtet sich, jeweils bei Übersendung der Änderung den KN schriftlich über Folgendes aufzuklären: a) über die gewünschten Änderungen b) dass dem KN eine zweimonatige Widerspruchsfrist zur Verfügung steht c) über die Form (geschriebene Form) und Rechtzeitigkeit der Erhebung des Widerspruchs d) die Folgen eines Widerspruchs e) darüber, dass die Unterlassung eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt, f) über das Recht des KN, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen Der KN ist verpflichtet, nachfolgende sonstige Kosten und Gebühren zu bezahlen, soweit diese im Rahmen des Vertragsabschlusses oder der Vertragsabwicklung anfallen: sonstige Kosten für Dienstleistungen der BANK (in Folge kurz sonstige Kosten ), welche der KN nicht izm den vereinbarten Zahlungsdiensten schuldet und welche weder in diesem Kartenvertrag vereinbart werden noch das Preis-/Leistungsverhältnis des Rahmenkredites verändern (oder den Rahmenvertrag in sonstiger Weise betreffen) und daher auf ausdrücklichen Wunsch des KN, gesetzlich nicht kostenlos zu erbringende Nebenleistungen zum Rahmenkredit darstellen (wie z.b. Stundungsgebühren, Ratenplanänderung). Die Höhe dieser Kosten kann dem jeweils aktuellen Preisaushang entnommen werden. Dieser hängt in den Räumen der Filialen der BANK aus (der KN kann jederzeit in den Filialen der BANK eine Aushändigung einer Kopie des Preisaushangs verlangen) und kann unter online abgerufen werden; sämtliche Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben, welche aus Anlass der Einleitung oder des Abschlusses dieses Geschäftes und seiner Abwicklung, sowie für die in diesem Zusammenhang errichteten Urkunden zu entrichten sind oder künftig zu entrichten sein werden samt etwaiger Steigerungen; sämtliche künftige Steuern, Gebühren oder öffentliche Abgaben, welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten stehen; im Falle des verschuldeten Verzugs des KN die in Punkt 6.2 genannten Betreibungskosten und die in Punkt 6.3 vereinbarten Mahnkosten Die vertraglich vereinbarten Mahnkosten sind wertgesichert und werden nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) oder des an seine Stelle tretenden Index angepasst. Die Anpassung der Entgelte erfolgt einmal jährlich frühestens am eines jeden Kalenderjahres. Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung verändert hat. Im Falle einer Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI kann die BANK von einer Änderung des Entgeltes absehen. Dadurch verzichtet aber die BANK nicht auf das Recht, die betreffende Erhöhung des Jahresdurchschnittes des VPI in den Folgejahren bei der Anpassung des Entgeltes zu berücksichtigen, rückwirkende Anpassungen sind allerdings nicht erlaubt. Dies gilt entsprechend, wenn Erhöhungen des Jahresdurchschnittes des VPI nicht zur Gänze als Basis für eine Anhebung der Entgelte herangezogen werden. Derartige Entgeltanpassungen bei Vertragsverhältnissen mit Verbrauchern erfolgen frühestens nach Ablauf von 2 Monaten nach Abschluss des Vertrages Die in Punkt 4.2. genannten sonstigen Kosten, Steuern, Gebühren und öffentlichen Abgaben sowie die Mahn- und Betreibungskosten sind vom KN gesondert zu begleichen und nach jeweiliger Vorschreibung zur Zahlung fällig. Werden die gesondert vorgeschriebenen sonstigen Kosten, Steuern, Gebühren, öffentlichen Abgaben und Mahn- und Betreibungskosten nicht bei jeweiliger Fälligkeit vom KN bezahlt, so wird die BANK diese dem KN kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) unmittelbar nach Ablauf des Fälligkeitstermins anlasten Jeder Zahlungseingang reduziert den jeweils offenen Saldo, wobei Zahlungen zuerst zur Tilgung von im Saldo befindlichen, rückständigen Forderungen verwendet werden. 5. Tilgungsplan Der KN hat das Recht, auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kartenvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten ( 10 VKrG). Der Tilgungsplan ist jeweils bis zur nächsten Ausnutzung oder über die vereinbarte Rate hinausgehende Rückzahlung und bis zur nächsten Sollzinsenänderung gültig. 6. Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen / Folgen und Kosten des Zahlungsverzuges 6.1. Im Falle des verschuldeten Verzugs des Kreditnehmers wird auf sämtliche überfälligen Forderungen der jeweils aktuelle, vertraglich vereinbarte Fixzinssatz (während der Fixzinsperiode) bzw. Sollzinssatz (nach Ablauf der Fixzinsperiode) (Pkt. 3 Zinsanpassung im Kreditvertrag) als Verzugszinssatz verrechnet und am Ende eines jeden Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der BANK die aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Kosten für außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu bezahlen, soweit die daraus resultierenden Beträge entweder gerichtlich bestimmt wurden, oder zweckentsprechend und zur Rechtsverfolgung notwendig waren sowie wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen Im Falle des Zahlungsverzuges fallen Mahnkosten für jede Mahnung ihv jeweils EUR 20,00 an, sofern diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. Zahlungserinnerungen per SMS oder telefonisch sind kostenfrei. 7. Überschreitung des Kreditrahmens Bei Überschreitung des vereinbarten Kreditrahmens kommt auf den Betrag, welcher den Kreditrahmen übersteigt (Überschreitungsbetrag), ein Zinssatz zur Anwendung, welcher den jeweils geltenden Sollzinsatz (Pkt. 3 des Kartenantrages) um 5 % p.a. Übersteigt. 8. Endigung / Terminsverlust / Vorzeitige Fälligstellung des Rahmenkredites durch die BANK / Kündigung des Kartenvertrages 8.1. Mit Beendigung des Kartenvertrages, gleich aus welchem Grund, ist der offene Saldo zurückzuzahlen. Der KN erhält ein Abrechnungsschreiben, in dem der zu zahlende Betrag mitgeteilt und eine mindestens 14-tägige Zahlungsfrist eingeräumt wird. Für den Fall, dass im Abrechnungsschreiben über die CashCard abgewickelte Transaktionen oder Rückzahlungen nicht berücksichtigt werden konnten, so erhält der KN eine Nachtragsabrechnung und ist der darin genannte Betrag gesondert, binnen der in der Nachtragsabrechnung gesetzten, mindestens 14-tägigen Frist zur Zahlung fällig Terminsverlust tritt ein, wenn der KN mit einer Monatsrate, einem Teil einer Monatsrate oder Nebenforderungen mindestens sechs Wochen in Verzug ist. Verzug ist gegeben, wenn eine Zahlung am Fälligkeitstag bei der BANK nicht oder nicht zur Gänze eingelangt ist. Voraussetzung für die Geltendmachung des Terminsverlustes ist weiters, dass die BANK den KN - allenfalls auch innerhalb des vorerwähnten Zeitraumes von sechs Wochen - unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen gemahnt hat. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, Seite 2 von 4

3 K_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Die BANK kann den Rahmenkredit nur dann fällig stellen und den KN zur vorzeitigen Rückzahlung des gesamten ausständigen Saldos verpflichten, wenn entweder (i) Terminsverlust eintritt (siehe Punkt 8.2. des Kartenantrages) oder (ii) zumindest einer der nachfolgenden Umstände (a bis e) vorliegt und dadurch die Gefahr besteht, dass der KN die Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag (insbesondere die Rückzahlung des Kreditbetrages und der Kreditkosten) nicht erfüllt: a) der KN verletzt seine Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag, wodurch die Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses gefährdet wird (hierzu zählt auch eine Überziehung des Kreditrahmens), b) der KN hat unrichtige oder unvollständige Angaben und Auskünfte zu seinen Vermögensverhältnissen oder sonstigen Umständen gemacht, welche für den Abschluss dieses Kartenvertrages für die BANK maßgeblich waren, c) eine vereinbarte Sicherheit verschlechtert sich oder fällt weg und trotz Aufforderung der BANK unter Setzung einer zumindest 14-tägigen Nachfrist wird keine adäquate andere Sicherheit geboten, d) die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit des KN gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung verschlechtern sich, e) der KN stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden. Die BANK ist im Falle von Terminsverlust oder in den Fällen a) bis e) berechtigt, von der sofortigen Fälligstellung abzusehen und die CashCard zu sperren. Der KN kann in diesem Fall den offenen Saldo weiterhin in den vereinbarten Raten zurückzahlen Tritt einer der Fälle a) bis e) zwischen dem Tag der Unterfertigung des Kartenantrages und (auch nur teilweiser) Ausnutzung des Kreditrahmens ein und ist dadurch die Rückzahlung des auszuzahlenden Kreditbetrages gefährdet, so ist die BANK berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Beabsichtigt die BANK von ihrem Auszahlungsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, so hat sie dies dem KN unverzüglich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger unter Nennung der Gründe mitzuteilen. 9. Vorzeitige teilweise oder gänzliche Rückzahlung Der KN hat das Recht, jederzeit höhere oder zusätzliche als die vereinbarten Zahlungen zu leisten oder den jeweils aushaftenden Saldo zur Gänze abzudecken. Da dem gegenständlichen Kartenvertrag ein revolvierender Kreditrahmen zugrunde liegt, hat auch die gänzliche Rückzahlung des jeweils offenen Saldos nicht die Beendigung des Kartenvertrages zur Folge. 10. Rücktrittsrecht gem. 12 VkrG Gilt nur für Verbraucher isd. KSchG und somit nur für Verbraucherkreditverträge isd. 2 Abs. 3 VkrG: Der KN kann binnen 14 Tagen ab erstmaliger Benützung der CashCard (Zeitpunkt des Abschlusses des Kartenvertrages) vom Kartenvertrag zurücktreten. Der Rücktritt gilt automatisch für alle gemeinsam mit dem Kartenvertrag abgeschlossenen Nebenleistungen (zb. Restschuldversicherung). Hat der KN die AGB sowie die Informationen nach 9 VKrG, den Preisaushang, die Informationen gem. 26 ff Zahlungsdienstegesetz und sämtliche in diesem Kartenantrag erwähnten Kundenrichtlinien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erhalten, so beginnt die 14-tägige Frist erst mit Erhalt dieser zu laufen. Das Rücktrittsrecht kann schriftlich (zb. Brief, Fax, Mail) oder mündlich (zb. telefonisch) seitens des KN ausgeübt werden. Die Frist für den Rücktritt ist dann gewahrt, wenn der KN die schriftliche Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist absendet (bei Briefen Tag des Poststempels) bzw. am letzten Tag der Frist mündlich (unter Tel.: ) zurücktritt. Rücktrittsschreiben sind entweder an die BANK oder an die Santander Consumer Services GmbH (Thomas Alva Edison Straße 1, 7000 Eisenstadt, Postfach 125, Fax: , infoservice@santanderconsumer.at) zu senden. Tritt der KN nicht oder nicht ordnungsgemäß vom Kartenvertrag zurück, so ist derselbe für beide Seiten rechtsverbindlich abgeschlossen. Innerhalb der Rücktrittsfrist darf mit der Erfüllung des Kartenvertrages erst nach ausdrücklicher Zustimmung des KN begonnen werden. Etwaige Zahlungsverpflichtungen / Rückerstattungsverpflichtungen seitens der BANK haben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Rücktrittserklärung an den KN zu erfolgen. Hat der KN der Erfüllung vor Ablauf der Frist für das Rücktrittsrecht zugestimmt, ist die BANK berechtigt, zusätzlich die im Kartenvertrag vereinbarten Sollzinsen für den Zeitraum der tatsächlichen Ausnutzung des Kreditrahmens (unter der Annahme der vollen Ausnützung des Kreditrahmens wären dies EUR 0,28 pro Tag) in Rechnung zu stellen. Festgehalten wird, dass gem. 12 Abs. 5 VKrG allfällige Rücktrittsrechte gem. 8 Fern-Finanzdienstleistungsgesetz und 3 Abs. 1 bis 3 Konsumentenschutzgesetz entfallen. 11. Sprache / anzuwendendes Recht / Gerichtsstand Die Vertrags- und die Kommunikationssprache mit dem KN ist ausschließlich die deutsche Sprache. Auf gegenständlichen Kartenvertrag ist Österreichisches Recht anzuwenden. Hat der KN im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. In diesem Sinne wird als Wahlgerichtsstand die Zuständigkeit jenes sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart, das für den auf der ersten Seite des Kartenantrages angeführten Wohnsitz des 1.KN örtlich zuständig ist. Verlegt ein KN seinen Wohnsitz nach Vertragsabschluss in das Ausland, ist für alle Streitigkeiten aus dem Kartenvertrag das sachlich zuständige Gericht für den auf der ersten Seite des Kartenantrages angeführten (ehemaligen) Wohnsitz des 1.KN örtlich zuständig. 12. Rechtsbehelf / Einlagensicherung Die BANK ist stets bemüht, ihre Kunden zufrieden zu stellen. Sollten dennoch Beschwerden auftreten, ersuchen wir den KN sich an das Ombudsteam unter der Telefonnummer zu wenden. Sollte auf diesem Wege keine zufriedenstellende Lösung erzielt werden, steht dem KN, neben den ordentlichen Gerichten, die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 sowie die Finanzmarktaufsicht (FMA), Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien zur Verfügung. Einlagensicherung: Die BANK ist Gesellschafter bei der Einlagensicherung der österreichischen Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.h., 1010 Wien, Börsegasse Tankrabatt Auf alle Tankstellenumsätze bis zu einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR 2.000,00 im Bundesgebiet der Republik Österreich, welche mit der CashCard bezahlt werden, wird ein Rabatt von 2 % gewährt, welcher laufend als Guthaben dem Kartenkonto gutgebucht wird. Die BANK ist berechtigt, die Tankrabattvereinbarung aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jederzeit, erstmals nach Ablauf eines Jahres nach Zustandekommen des Kartenvertrages, zu kündigen und hat diese Kündigung keine Auswirkung auf den Restbestand des Kartenvertrages. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, Seite 3 von 4

4 Mit der Unterfertigung des gegenständlichen Kartenantrages bestätigt der KN: - Der Erfüllung des Kartenvertrages durch die BANK innerhalb der Rücktrittsfrist gem. 12 VKrG (Pkt. 10 des Kartenantrages) zuzustimmen. - In Kenntnis zu sein, dass der Kartenantrag bei positiver Prüfung durch die BANK mit erstmaliger Benützung der CashCard durch den KN zustande kommt und das daraufhin seitens der BANK gesendete Kreditbestätigungsschreiben gemeinsam mit der beim KN verbliebenen Ausfertigung des Kartenantrages die Vertragsurkunde darstellt. - Die Europäische Standardinformation für Kreditierungen nach dem VKrG und die AGB samt den Allgemeinen Bestimmungen und den Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für das Quick-Service und für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und das Infoblatt gemäß 26ff Zahlungsdienstegesetz und den Preisaushang erhalten zu haben., X Kreditnehmer - Der KN bestätigt mit Unterfertigung des Kartenantrages die Kenntnisnahme von Pkt. XII. der angeschlossenen AGB (Datenschutz / Werbung) und stimmt dem Inhalt ausdrücklich und vollinhaltlich zu. - Die Ermächtigung gemäß Pkt. XII. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der AGB gilt auch als Zustimmung für eine Auskunftserteilung gemäß 38 Abs. 2 Z 5 BWG und somit in diesem Umfang als Entbindung der BANK vom Bankgeheimnis. * Der KN wünscht nicht von der BANK beworben zu werden. * Der KN wünscht nicht von den in Pkt XII. 6. AGB erwähnten Unternehmen beworben zu werden und untersagt die Datenweitergabe an diese Unternehmen zu diesem Zweck. K_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Mit der Unterfertigung des gegenständlichen Kartenantrages bestätigt die BANK eine Identitätsprüfung anhand eines amtlichen Originalausweises vorgenommen zu haben. Eine Kopie des Ausweises wird dem Akt der BANK beigefügt. Identitätsprüfung durch:, Ausweisdaten: für Max Mustermann, Führerschein, Nr , Behörde: BH Wiener Neustadt, ausgestellt am Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, Seite 4 von 4

5 Europäische Standardinformationen für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz für GF-Nr.: ; Datum der Ausstellung: Soweit im Folgenden ohne nähere Bezeichnung vom Kreditnehmer (in Folge kurz KN genannt) die Rede ist, ist der KN inklusive dem Mitschuldner (in Folge kurz MS genannt) gemeint. Der allfällig nach positiver Prüfung des Kartenantrages durch Benützung der CashCard durch den KN zustande gekommene Rahmenkreditvertrag wird in Folge kurz Kartenvertrag genannt. 1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers K_EU_VIB_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Kreditgeber Anschrift Telefon (*) (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) Servicierung des Kartenvertrages Kreditart Santander Consumer Bank GmbH (in Folge kurz BANK genannt), FN 62610z, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien 1220 Wien, Wagramer Straße infoservice@santanderconsumer.at Der Kartenvertrag wird durch die Santander Consumer Services GmbH, 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison-Str. 1, FN m, Firmenbuch des Landesgerichtes Eisenstadt, betreut. 2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die auf Grund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird Bedingungen für die Inanspruchnahme der CashCard Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten Die CashCard ist eine mit einem wiederausnutzbaren Kreditrahmen hinterlegte Maestro-Karte (Bankomatkarte), bei welcher die Zinsen quartalsmäßig dem Kapital und somit dem Kontokorrent zugeschlagen werden. Die BANK räumt dem KN somit das Recht ein, sein laufendes Konto bis zu der im Kartenvertrag vereinbarten Höhe zu überziehen. Der Kreditrahmen kann bei Bedarf ganz oder teilweise, ohne nochmalige Rücksprache mit der BANK, einmalig oder auch wiederholt in Anspruch genommen werden. Sollzinsen werden nur für die Dauer und den Betrag der tatsächlichen Inanspruchnahme taggenau in Rechnung gestellt. Für den Zeitraum von 3 Monaten ab erstmaliger Benützung der CashCard gilt ein Fixzinssatz als vereinbart. Nach Ablauf der Fixzinsperiode gilt ein variabler Zinssatz als vereinbart (hinsichtlich der vereinbarten Zinssätze und Zinsperioden siehe Punkt 3). Am Ende der Laufzeit bzw. bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung während noch offener Laufzeit ist der gesamte noch aushaftende Betrag samt allen Zinsen, Gebühren und Spesen an die BANK zu bezahlen. Als Obergrenze des dem KN zur Verfügung gestellten Kreditrahmens wird ein Betrag von EUR 2.000,00 vereinbart. Der KN kann über den Kreditrahmen verfügen, sobald die im Kartenvertrag vereinbarten Bedingungen für die Kreditgewährung erfüllt, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt sind und die BANK deren Ordnungsmäßigkeit geprüft hat. Voraussetzung für die Auszahlung ist weiters, dass zwischen Unterfertigung des Kartenantrages und (auch nur teilweiser) Ausnutzung keine wichtigen Gründe eintreten, die die BANK zur Verweigerung der Auszahlung berechtigen und die Bank von ihrem Auszahlungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch macht. Solche wichtigen Gründe sind dann gegeben, wenn (i) der KN unrichtige und unvollständige Angaben und Auskünfte zu seinen Vermögensverhältnissen oder sonstigen Umständen, welche für den Abschluss des Kartenvertrages maßgeblich waren, gemacht hat, (ii) eine vereinbarte Sicherheit sich verschlechtert oder wegfällt und trotz Aufforderung der Bank Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, 0 Seite 1 von 6

6 K_EU_VIB_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Laufzeit des Kreditvertrags Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist keine adäquate andere Sicherheit geboten wird, (iii) sich die Vermögens-, Bonitätsverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit des KN gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung verschlechtern, oder (iv) der KN stirbt, bei Handelsgesellschaften oder juristischen Personen, wenn sie aufgelöst werden und durch einen dieser Gründe ((i) bis (iv)) die Gefahr besteht, dass der KN die Verbindlichkeiten aus dem Kartenvertrag (insbesondere die Rückzahlung des Kreditbetrages und der Kreditkosten) nicht erfüllen kann. Der KN kann die CashCard innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt erstmalig benützen und kommt damit der Kartenvertrag zustande. Im Falle der Nichtverwendung der CashCard innerhalb von 6 Monaten ab Erhalt derselben ist die BANK nicht mehr an deren Zusage gebunden. Die Laufzeit beträgt 60 Monate ab erstmaliger Benützung der CashCard. Kündigen weder die BANK noch der KN schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist (Datum des Poststempels) vor Ende der Vertragslaufzeit, so verlängert sich der Kartenvertrag jeweils um weitere 60 Monate. Der KN wird von der BANK gesondert und ausdrücklich über die Folgen der Nichtvornahme der Kündigung derart informiert, dass dem KN ab Erhalt dieser Information eine mindestens zweiwöchige Frist zur Absendung der Kündigung verbleibt. Die jeweilige Monatsrate ist abhängig von der jeweils aktuellen Ausnutzung des Kreditrahmens und beträgt 5,00% des jeweils ausgenutzten Kreditrahmens, mindestens EUR 20,00, außer der Saldo liegt unter EUR 20,00. Der KN wird in gesonderten monatlichen Schreiben über die jeweils aktuelle Rate in Kenntnis gesetzt. Jeder Zahlungseingang reduziert den jeweils offenen Saldo, wobei Zahlungen zuerst zur Tilgung von im Saldo befindlichen rückständigen Forderungen verwendet werden. Die während der Vertragslaufzeit anfallenden Zinsen werden quartalsmäßig dem Kapital zugeschlagen und somit mit den vorgenannten Raten beglichen. Die Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten sind im Kartenantrag samt dem diesem angeschlossenen Preisblatt vereinbart. Die dort angeführten Entgelte werden kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) angelastet. Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag (siehe dazu in dieser Information Punkt "3. Kreditkosten" Unterpunkt "Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag") sowie allfällig anfallende Mahn- und Betreibungskosten (siehe dazu in dieser Information Punkt "3. Kreditkosten" Unterpunkt "Kosten bei Zahlungsverzug") sind vom KN gesondert zu begleichen und nach jeweiliger Vorschreibung zur Zahlung fällig. Werden die gesondert vorgeschriebenen sonstigen Kosten, Steuern, Gebühren, öffentlichen Abgaben und Mahn- und Betreibungskosten nicht bei jeweiliger Fälligkeit vom KN bezahlt, so wird die BANK diese dem KN kontokorrentmäßig (durch Zuschlag zum Kapital) unmittelbar nach Ablauf des Fälligkeitstermins anlasten. Vom KN zu bezahlender Gesamtbetrag Gesamtbetrag EUR 0,00 Verlangte Sicherheiten Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zustellenden Sicherheiten Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung - Verpfändung der Lohn-/Gehalts- bzw. Pensionsansprüchen gem. Pkt. III AGB Der KN hat keine Zahlungen zu leisten, welche nicht unmittelbar der Kapitaltilgung dienen. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, 0 Seite 2 von 6

7 3. Kreditkosten K_EU_VIB_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten Effektiver Jahreszins Mit dem effektiven Jahreszinssatz werden die Gesamtkosten als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages ausgedrückt und hilft dem KN dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen Ist - der Abschluss einer Kreditversicherung oder - die Inanspruchnahme einer anderen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Für einen Zeitraum von 3 Monaten ab erstmaliger Benützung der CashCard gilt ein Fixzinssatz von 4,980% p.a. als vereinbart (Fixzinsperiode). Nach Ablauf der Fixzinsperiode gilt ein variabler Vertragszinssatz p.a. als vereinbart. Dieser setzt sich aus dem zweiten Referenzzinssatz (siehe unten) und der Differenz zwischen 9,980% p.a. und dem ersten Referenzzinssatz (siehe unten) zusammen (erläuterndes Berechnungsbeispiel: Unter der Annahme, dass der zweite Referenzzinssatz dem ersten Referenzzinssatz entspricht, kommt mit Ablauf der Fixzinsperiode ein variabler Vertragszinssatz von 9,980% p.a. zur Anwendung). Der so errechnete Vertragszinssatz wird wie folgt lfd. angepasst. Verträge mit 0% Sollzinssatz sind von der Zinsanpassung ausgenommen. Unter Referenzzinssatz ist der auf das nächste 1/8 auf- bzw. abgerundete Durchschnitt des von EURIBOR- EBF unter veröffentlichten 3-Monats- EURIBOR des letzten Monats des letzten Kalenderquartals zu einem Stichtag (Unterschriftstag [erster Referenzzinssatz], Tag des Ablaufes der Fixzinsperiode [zweiter Referenzzinssatz], die Anpassungstage [laufender Referenzzinssatz]) zu verstehen. Der nach Ablauf der Fixzinsperiode ermittelte Vertragszinssatz ist variabel. Die Anpassung (Senkung/Erhöhung des Sollzinssatzes) erfolgt jeweils mit Wirksamkeit zum 1.2., 1.5., 1.8., eines jeden Jahres (Anpassungstage), wobei diesbezügliche Zinsanpassungsschreiben vor Wirksamkeit an den KN versendet werden. Der Vertragszinssatz wird in der Folge an den jeweiligen Anpassungstagen (siehe oben) um diejenigen Prozentpunkte erhöht oder gesenkt, um die sich der laufende Referenzzinssatz gegenüber dem letzten laufenden Referenzzinssatz zum letzten Anpassungstag geändert hat. Bei der ersten Anpassung ändert sich allerdings der Vertragszinssatz um diejenigen Prozentpunkte, um die sich der laufende Referenzzinssatz zum zweiten Referenzzinssatz verändert hat. Falls die Bekanntgabe des von EURIBOR-EBF unter veröffentlichten 3-Monats-EURIBOR unterbleiben sollte, erfolgt die Zinsanpassung anhand jenes Indikators, der dem vereinbarten Indikator wirtschaftlich am nächsten ist. Kapitalisierung: Die Zinsen werden quartalsmäßig dem Kapital und somit dem Kontokorrent zugeschlagen. Der effektive Jahreszinssatz beträgt 10,51% p.a. Dieser effektive Zinssatz wurde berechnet auf der Grundlage der vom KN gemachten und in diesem vorvertraglichen Informationsblatt aufgenommenen Angaben und den derzeit üblicherweise geltenden Bedingungen. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes wurden auf Grund der gesetzlichen Vorgaben in 27 VKrG und Anhang I zum VKrG folgende Annahmen zugrundegelegt: Der vertraglich vereinbarte Kreditrahmen gilt als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kartenvertrages in Anspruch genommen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes wird von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Fixzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes ergibt und dieser auch für die gesamte Laufzeit gleich bleibt. Nein. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, 0 Seite 3 von 6

8 Nebenleistung zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? K_EU_VIB_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können Ja, die Führung eines Kreditkontos ist erforderlich. Die Kosten hierfür betragen EUR 0,00. Die Behebungsgebühr pro Transaktion beträgt: - beim Bankomat EUR 2,50. - bei Bankomat Kassen POS EUR 0,00. Die Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten sind im Rahmenkreditvertrag samt dem diesem angeschlossenen Preisblatt vereinbart. Neben den oben genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit können sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kartenvertrag entstehen. Dies sind beispielsweise Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben, welche aus Anlass der Einleitung oder des Abschlusses des Kartenvertrages und seiner Abwicklung (inklusive der in diesem Zusammenhang errichteten Urkunden) oder welche im Zusammenhang mit der Verwertung von Sicherheiten stehen. Weitere Kosten für Dienstleistungen der BANK (in Folge kurz sonstige Kosten ), welche der KN nicht izm den vereinbarten Zahlungsdiensten schuldet und welche weder in diesem Kartenvertrag vereinbart werden noch das Preis-/Leistungsverhältnis des Rahmenkredites verändern (oder den Rahmenvertrag in sonstiger Weise betreffen) und daher auf ausdrücklichen Wunsch des KN, gesetzlich nicht kostenlos zu erbringende Nebenleistungen zum Rahmenkredit darstellen (wie z.b. Stundungsgebühren, Ratenplanänderung), sind dem jeweils aktuellen Preisaushang zu entnehmen. Dieser hängt in den Räumen der Filialen der BANK aus (der KN kann jederzeit in den Filialen der BANK eine Aushändigung einer Kopie des Preisaushangs verlangen) und kann unter online abgerufen werden. Die im Kartenvertrag samt dem diesem angeschlossenen Preisblatt vereinbarten Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten können nur mit Zustimmung des KN geändert werden. Ein solches Änderungsangebot wird dem KN an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse zur Kenntnis gebracht. Die Änderung gilt nach Ablauf von 2 Monaten nach Verständigung des KN über die von der BANK gewünschte Änderung als vereinbart, wenn der KN nicht binnen 2 Monaten nach dieser Verständigung in geschriebener Form widerspricht. Die Bank verpflichtet sich, jeweils bei Übersendung der Änderung den KN schriftlich über Folgendes aufzuklären: a) über die gewünschten Änderungen b) dass dem KN eine zweimonatige Widerspruchsfrist zur Verfügung steht c) über die Form (geschriebene Form) und Rechtzeitigkeit der Erhebung des Widerspruchs d) die Folgen eines Widerspruchs e) darüber, dass die Unterlassung eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt, f) über das Recht des KN, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, 0 Seite 4 von 6

9 K_EU_VIB_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z.b. Zwangsversteigerung) und die Erlangung eines Kredits erschweren 4. Andere wichtige rechtliche Aspekte Rücktrittsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kreditvertrag zurückzutreten Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, dem Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage informieren, wenn ein Kreditantrag auch Grund einer solchen Abfrage abgelehnt wird Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwider läuft Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Im Falle des verschuldeten Verzugs des Kreditnehmers wird auf sämtliche überfälligen Forderungen der jeweils aktuelle, vertraglich vereinbarte Fixzinssatz (während der Fixzinsperiode) bzw. Sollzinssatz (nach Ablauf der Fixzinsperiode) (Pkt. 3 Zinsanpassung im Kreditvertrag) als Verzugszinssatz verrechnet und am Ende eines jeden Kalenderquartals dem Kapital zugeschlagen. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, der BANK die aufgrund seines Verschuldens tatsächlich entstandenen Kosten für außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu bezahlen, soweit die daraus resultierenden Beträge entweder gerichtlich bestimmt wurden, oder zweckentsprechend und zur Rechtsverfolgung notwendig waren sowie wenn diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Im Falle des Zahlungsverzuges fallen Mahnkosten für jede Mahnung ihv jeweils EUR 20,00 an, sofern diese zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung der Forderung notwendig und im Verhältnis zur betriebenen Forderung angemessen sind. Zahlungserinnerungen per SMS oder telefonisch sind kostenfrei. Der KN kann binnen 14 Tagen ab erstmaliger Benützung der CashCard (Zeitpunkt des Abschlusses des Kartenvertrages) vom Kartenvertrag zurücktreten. Der Rücktritt gilt automatisch für alle gemeinsam mit dem Kartenvertrag abgeschlossenen Nebenleistungen (z.b. Restschuldversicherung). Hat der KN die AGB sowie die Informationen nach 9 VKrG, den Preisaushang, die Informationen gem. 26 ff Zahlungsdienstegesetz und sämtliche in diesem Informationsblatt erwähnten Kundenrichtlinien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erhalten, so beginnt die 14-tägige Frist erst mit Erhalt dieser zu laufen. Der KN hat das Recht, jederzeit höhere oder zusätzliche als in Punkt "2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts" Unterpunkt "Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden" genannte Zahlungen zu leisten oder den jeweils aushaftenden Saldo zur Gänze abzudecken. Da dem gegenständlichen Kartenvertrag ein wiederausnutzbarer Kreditrahmen zugrunde liegt, hat auch die gänzliche Rückzahlung des jeweils offenen Saldos nicht die Beendigung des Kartenvertrages zur Folge. Dem Kreditgeber steht bei vorzeitiger Rückzahlung keine Entschädigung zu. Vor der Kreditvergabe wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes eine Datenbankabfrage vorgenommen. Die BANK bedient sich derzeit folgender Datenbankabfragen: Kleinkreditevidenz des Kreditschutzverbandes von 1870, CRIF GmbH und Bisnode Austria GmbH. Die BANK muss den KN unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft. Der KN hat das Recht auf unentgeltliche Aushändigung eines Entwurfes des Kartenantrages samt Preisblatt und AGB, den Preisaushang sowie der Kundenrichtlinien für das Maestro- Service für die CashCard. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, 0 Seite 5 von 6

10 Kreditgeber zum Zeitpunkt des Verlangens nicht zum Abschluss eines Kreditvertrages mit Ihnen bereit ist Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist Die BANK ist an die vorvertraglichen Informationen 14 Tage ab Ausstellungsdatum gebunden. K_EU_VIB_CC1314_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, 0 Seite 6 von 6

11 Infoblatt für Kunden Zusätzliche Informationen zum Kartenvertrag der CashCard gemäß 26 ivm 28 Zahlungsdienstegesetz Die Informationen gemäß 26 ivm 28 Zahlungsdienstegesetz können Sie aus dem beigefügten Kartenantrag für die CashCard, den Geschäftsbedingungen für die CashCard und der Europäischen Standardinformation für Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz (CashCard) entnehmen. Zusätzlich geben wir Ihnen folgende Informationen bekannt: K_CC1314_Infoblatt_201506_01 Santander Consumer Bank GmbH, Firmensitz 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z Handelsgericht Wien, DVR , UID-Nr.: ATU , 1. Allgemeine Informationen Kreditgeber Santander Consumer Bank GmbH 1220 Wien, Wagramer Straße 19 FN 62610z, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien infoservice@santanderconsumer.at Tel.: Fax: Hauptgeschäftstätigkeit der Bank Kredit- und Leasingfinanzierungen Servicierung des Kartenvertrages der CashCard Ihr Vertrag / Konto wird durch die Santander Consumer Services GmbH 7000 Eisenstadt, Thomas A. Edison-Str. 1 FN m, Firmenbuch des Landesgerichtes Eisenstadt betreut. Kartenherausgeber Santander Consumer Bank GmbH 1220 Wien, Wagramer Straße 19 FN 62610z, Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien Aufsichtsbehörde des Kreditgebers FMA Finanzmarktaufsicht 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 Kammer/Berufsverband: Wirtschaftskammer Österreich, Bundessparte Bank und Versicherung, Wiedner Hauptstraße 63, A-1040 Wien, Wien, Börsegasse Informationen zur Finanzdienstleistung Der beiliegende Kartenantrag samt Geschäftsbedingungen sowie der Kundenrichtlinien für das Maestro Service, für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und für das Quick-Service und der Preisaushang bilden einen integrierenden Bestandteil. Darüber hinaus erhalten Sie in diesem Informationsblatt die nach den 26 ivm 28 Zahlungsdienstegesetz erforderlichen zusätzlichen Informationen. Des Weiteren wird Ihnen ein vorvertragliches Informationsblatt gemäß VkrG ausgehändigt. Sie haben das Recht, vor Vertragsabschluss den entsprechenden Kartenvertrag sowie die relevanten Geschäftsbedingungen zu erhalten. Weiters stellt Ihnen Ihre Santander Consumer Bank GmbH auf Ihr Verlangen jederzeit während der Vertragslaufzeit die Informationen nach dem Zahlungsdienstegesetz und die Vertragsbedingungen in Papierform oder - sofern vereinbart - auf einem anderen dauerhaften Datenträger gratis zur Verfügung. Des weiteren wird Ihnen einmal monatlich ein Kontoauszug übermittelt, welcher Sie über die erfolgten Transaktionen informiert. 3. Sprache / anzuwendendes Recht / Gerichtsstand Die Vertrags- und die Kommunikationssprache mit dem Kreditnehmer ist ausschließlich die deutsche Sprache. Auf gegenständlichen Kartenvertrag ist Österreichisches Recht anzuwenden. Der vereinbarte Gerichtsstand kann dem Punkt 11. Sprache/anzuwendendes Recht/Gerichtsstand des Kartenantrages entnommen werden. 4. Wesentliche Merkmale des Kartenvertrages und der CashCard Die CashCard ist eine mit einem revolvierenden (wiederausnutzbaren) Kreditrahmen hinterlegte Maestro Karte (Bankomatkarte). Der vom Kunden gestellte Kartenantrag (beiliegend) wird vom Kreditgeber geprüft. Wird nicht innerhalb von 2 Monaten dem Kunden die CashCard zugesendet, gilt der Antrag des Kunden seitens des Kreditgebers als abgelehnt. Ist die Bonitätsprüfung positiv, bekommt der Kunde die CashCard mit gesonderter Post zugesandt. Der Kunde hat nunmehr die Gelegenheit, die CashCard innerhalb von sechs Monaten zu nutzen. Erfolgt die erstmalige Nutzung nicht innerhalb von 6 Monaten ab Zusendung der CashCard, erlischt die Zusage des Kreditgebers. Die im Kartenantrag enthaltenen Bestimmungen und Konditionen werden erst mit der erstmaligen Benützung der CashCard durch den Kreditnehmer rechtswirksam. In der Folge ist der Kreditnehmer verpflichtet, die vereinbarten Monatsraten (siehe erste Seite Kartenantrag unter Ratenhöhe ) zu den Fälligkeitsterminen zu bezahlen. Am Ende der Laufzeit bzw. bei Kündigung oder vorzeitiger Auflösung während noch offener Laufzeit, ist der gesamte noch aushaftende Betrag samt aller Zinsen, Gebühren und Spesen an den Kreditgeber zu bezahlen. Die Fälligkeit der monatlichen Raten richtet sich danach, wann der Kunde das erste Mal die Karte benutzt (Seite 1 Kartenantrag Ratenfälligkeit ). Weitere Details zur Behebung mit der CashCard, Wiederausnutzung und Erhöhung des Rahmens können Seite 1 sowie Pkt 1. und 2. des Kartenantrages sowie Punkt IV. der Geschäftsbedingungen entnommen werden. Die Höhe des Kreditrahmens und die Laufzeit des Kredites sowie Gesamtkreditbetrag und Gesamtkosten sind der Seite 1 des Kartenvertrages zu entnehmen. Die mit Ihnen vereinbarten Entgelte finden Sie einzeln aufgeschlüsselt im Preisaushang. Die Möglichkeit der Änderung der Entgelte ist in den Pkten 4. Kartenantrag sowie 1.9. Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und für das Quick-Service definiert. Die Höhe des Zinssatzes inklusive der Höhe des effektiven Zinssatzes ist der Seite 1 sowie Pkt 3. (Zinsanpassung) des Kartenantrages zu entnehmen. Bitte beachten Sie die Verpflichtungen zur sicheren Verwahrung der CashCard und Meldepflichten im Verlustfall gemäß Pkt 2.4. Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und für das Quick-Service. Informationen zu einer Sperre der CashCard finden Sie in Pkt 2.7. sowie Pkt Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und für das Quick-Service. Haftungsfragen sind in Pkt der Kundenrichtlinien geregelt. Informationen über Änderungen und Kündigung des Kartenvertrages sind in den Punkten 8. des Kartenantrages, IX. Geschäftsbedingungen CashCard und Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes und für das Quick-Service zu finden. 5. Haftung für nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung eines Zahlungsvorganges: Die BANK haftet gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges bis zum Eingang des gegenständlichen Betrages bei dem Zahlungsdienstleister des Empfängers. Ab dem Eingang des gegenständlichen Betrages haftet der Zahlungsdienstleister des Empfängers diesem gegenüber für die Ausführung des Zahlungsvorganges. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an den Zahlungsdienstleister des Zahlers und für die Bearbeitung des Zahlungsvorganges entsprechend seinen Pflichten betreffend Wertstellung und Verfügbarkeit. 6. Rechtsbehelfe: Die Santander Consumer Bank GmbH ist stets bemüht, ihre Kunden zufrieden zu stellen. Bei Beschwerden ersuchen wir Sie, sich an zu wenden. Sollte auf diesem Wege keine zufriedenstellende Lösung erzielt werden, stehen Ihnen folgende Stellen offen: Schlichtungsstelle Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 Des weiteren haben Sie die Möglichkeit, sich zur Durchsetzung Ihrer Rechte an die Finanzmarktaufsicht Bankenaufsicht (FMA), 1090 Wien, Otto-Wagner-Platz 5 zu wenden. Des weiteren haben Sie die Möglichkeit der Geltendmachung Ihrer Rechte vor den ordentlichen Gerichten. Unser gesetzlicher Gerichtsstand ist Wien. Einlagensicherung Der Kreditgeber ist Gesellschafter bei der Einlagensicherung der österreichischen Banken und Bankiers Gesellschaft m.b.h Wien, Börsegasse 11. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien, Seite 1 von 1

12 GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die CashCard der Santander Consumer Bank GmbH (im Folgenden kurz BANK genannt), Sitz: 1220 Wien, Wagramer Straße 19, FN z, HG Wien, DVR , UID-Nr.: ATU Soweit im Folgenden vom Kreditnehmer die Rede ist, sind sämtliche Kreditnehmer inklusive der Mitschuldner gemeint. I. Erhöhung des Kreditrahmens Die BANK ist berechtigt, eine Erhöhung des Kreditrahmens anzubieten. Die BANK ist 3 Monate an das Angebot gebunden. Die Annahme durch den Kreditnehmer erfolgt mit erstmaliger Inanspruchnahme des erhöhten Kreditrahmens. Nach Annahme bekommt der Kreditnehmer eine Urkunde über die Rahmenerhöhung zugeschickt. Die BANK wird bei Anbotsstellung auf die Bedeutung des Verhaltens des Kreditnehmers hinweisen. Im Falle einer Erhöhung des Kreditrahmens ist die BANK berechtigt, die Monatsrate entsprechend anzupassen und wird dies dem Kreditnehmer zusammen mit dem Erhöhungsschreiben bekannt gegeben. Der Kreditnehmer kann innerhalb der 3-monatigen Anbotsfrist schriftlich erklären, dass er das Angebot nicht annimmt. Im Falle der Erhöhung des Kreditrahmens ist die BANK berechtigt, weitere Erhebungsspesen und eine weitere Bereitstellungsgebühr in Rechnung zu stellen, deren Höhe im Angebot aufgeschlüsselt wird. Einer allfälligen Erhöhung des eingeräumten Kreditrahmens kommt ausdrücklich keine novierende Wirkung zu. Durch die Erhöhung des Kreditrahmens bleiben die Bedingungen des ursprünglich eingeräumten Rahmenkredites (Kartenvertrag inklusive sämtlicher vereinbarter Geschäftsbedingungen und Vertragsbestandteile) aufrecht. II. Adressänderung / Änderung der Telefonnummer und sonstiger Daten 1. Änderungen des Wohn- und Firmensitzes des KN sind der BANK unverzüglich in geschriebener Form bekannt zu geben. Wenn der KN dies schuldhaft unterlässt, gilt eine schriftliche Mitteilung der Bank an die vom KN zuletzt bekannt gegebene Anschrift als zugegangen, sofern der Bank nicht die aktuelle, korrekte Anschrift des KN bekannt ist. 2. Der Kreditnehmer hat die BANK von allen Änderungen seiner der BANK bekannt gegebenen Daten, insbesondere die Änderung seiner Telefonnummer und, falls diese angegeben wurde, der -Adresse, zu verständigen. Die Verständigung kann in mündlicher oder geschriebener Form erfolgen. 3. Alle Nachteile und Kosten, die der BANK durch die schuldhafte Nichteinhaltung der in den voranstehenden Punkten 1. und 2. genannten Verpflichtungen entstehen, hat der Kreditnehmer zu tragen bzw. zu ersetzen, soweit diese entweder gerichtlich bestimmt sind oder notwendig, angemessen und zur zweckentsprechenden Rechtsdurchsetzung notwendig sind, sowie in einem angemessenen Verhältnis zur durchzusetzenden Forderung stehen. III. Verpfändung von Lohn- bzw. Gehaltsansprüchen Der Kreditnehmer verpfändet zur Sicherstellung sämtlicher Ansprüche der BANK aus diesem Vertrag sein gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges pfändbares Arbeitseinkommen, wobei die Verpfändung jeweils mit Eintritt der Fälligkeit der Forderung der BANK wirksam wird, da gemäß 12 Abs. 1 KSchG der Verbraucher seine Lohn- und Gehaltsforderungen dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abtreten darf. Der Kreditgeber ist ermächtigt, die bezugsauszahlende(n) Stelle(n) jederzeit ab Wirksamkeit unter Beischluss einer Kopie des Kreditvertrages von der Verpfändung zu informieren. Die Verpfändung der pfändbaren Ansprüche auf Lohn- und Gehaltsbezüge erstreckt sich auf Ruhe-, Wartegeld, Abfertigung, Provision und sonstige wie immer Namen habende Bezüge, soweit diese der Exekution unterliegen. Im Falle des Wechsels des Arbeitgebers erstreckt sich diese Verpfändung auch auf die gegenüber dem neuen Arbeitgeber zustehenden Ansprüche sowie auf allfällige Ansprüche nach dem Insolvenzentgeltsicherungsgesetz. Der Kreditnehmer ist damit einverstanden, dass ihn die BANK bei Nichtbezahlung der fälligen Forderung auffordert, ihr die Zustimmung zur Einziehung bei der bezugsauszahlenden Stelle zu erteilen. Diese Aufforderung ist an die der BANK seitens des Kreditnehmers zuletzt bekannt gegebene Adresse (vgl. Pkt II) zu übermitteln und hat eine Rückäußerungsfrist von 14 Tagen sowie den Hinweis darauf zu enthalten, dass im Falle der Nichtäußerung diese Ermächtigung als erteilt gilt. Der Kreditnehmer verpflichtet sich, die BANK unverzüglich zu unterrichten, wenn die verpfändeten Ansprüche gefährdet werden sollten. IV. Entfällt V. Überweisungsaufträge 1. Überweisungsaufträge müssen den Zahlungsdienstleister des Empfängers (Bankleitzahl bzw. Bank Identifier Code = BIC) und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number (= IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den Kundenidentifikator dar. 2. Macht der Kunde über IBAN und BIC hinausgehende Angaben zum Empfänger, wie insbesondere den Namen des Empfängers oder den Überweisungszweck, sind diese nicht Teil des Kundenidentifikators, und bleiben bei Ausführung der Überweisung seitens des Kreditinstitutes unbeachtet. 3. Die Übernahme eines Überweisungsauftrages durch die BANK bewirkt noch nicht Rechte eines Dritten gegenüber der BANK. 4. Bei der BANK eingelangte Überweisungsaufträge können nicht einseitig widerrufen werden. Ist zu einem Überweisungsauftrag ein späterer Durchführungstermin vereinbart, so tritt die Unwiderruflichkeit erst mit Ablauf des dem Durchführungstermin vorangegangenen Geschäftstages ein. 5. Sofern die BANK die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird sie den Kreditnehmer in der mit ihm vereinbarten Form über die Ablehnung, weiters über die Gründe der Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen. Überweisungen, welche die BANK in berechtigter Weise ablehnt, lösen die in Pkt VI. dieser Bedingungen geregelten Ausführungsfristen nicht aus. 6. Informationen über die ausgeführten Überweisungsaufträge (Referenz, Betrag, Währung, Entgelte, Zinsen, Wechselkurs, Wertstellung der Belastung) und sonstige zu Lasten seines Kreditkontos ausgeführten Zahlungen, insbesondere im Rahmen des Lastschrift- und Einzugsermächtigungsverfahrens, werden dem Kreditnehmer, der Verbraucher ist, sofern noch nicht anlässlich der jeweiligen Transaktion im Kontoauszug ausgewiesen, auf Anfrage einmal monatlich von der BANK zur Verfügung gestellt. VI. Ausführungsfristen 1. Ein Zahlungsauftrag gilt zu dem Zeitpunkt als eingegangen, wenn der unmittelbar vom Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag bei der Bank des Zahlers einlangt. Fällt der Eingangszeitpunkt nicht auf einen Geschäftstag der BANK, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er auf dem darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Zahlungsaufträge, die an einem Geschäftstag nach 16:00 Uhr einlangen, werden behandelt, als seien sie erst am darauf folgenden Geschäftstag eingelangt. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die BANK geöffnet hat und den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. 2. Sofern der Kreditnehmer und die BANK vereinbart haben, dass die Ausführung des Zahlungsauftrages an einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Eingangszeitpunkt. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der BANK, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. 3. Die BANK stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge verlängern sich diese Fristen um einen weiteren Geschäftstag. Dieser Absatz findet nur auf Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Anwendung. 4. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht auf Euro, sondern auf eine andere Währung eines EWR-Staates lauten, beträgt die Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage. VII. Einzugsermächtigung und Lastschriftaufträge 1. Der Kreditnehmer stimmt der Belastung seines Kartenkontos mit Beträgen, die von ihm ermächtigte Dritte zulasten seines Kartenkontos bei der BANK einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kreditnehmer jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang bei der BANK folgenden Geschäftstag. 2. Lag der BANK zum Zeitpunkt der Kontobelastung der Auftrag des Kreditnehmers vor, von einem im Auftrag bestimmten Dritten eingezogene Beträge zulasten des Kontos des Kreditnehmers zu bezahlen ( Lastschriftauftrag ), muss das Kreditinstitut dem Verlangen eines Kreditnehmers, der Verbraucher ist, die Belastung seines Kontos mit dem eingezogenen Betrag rückgängig zu machen, nachkommen. Dies gilt nicht, wenn das Kreditinstitut nachweisen kann, dass dem Kreditnehmer die Information über den anstehenden Einzug mindestens 4 Wochen vor dem Fälligkeitstermin von der BANK oder vom Zahlungsempfänger in einer vereinbarten Form mitgeteilt oder zugänglich gemacht worden ist. Der BANK muss das Verlangen des Kreditnehmers auf Rückgängigmachung der Belastung binnen 8 Wochen nach dem Tag der Kontobelastung zugehen. Unternehmer sind nicht berechtigt, ein derartiges Verlangen zu stellen. 3. Lag der BANK zum Zeitpunkt der Kontobelastung kein Lastschriftauftrag des Kreditnehmers vor ( Einzugsermächtigungsverfahren ), hat die BANK dem ihr binnen 8 Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Kontobelastung, zugegangenen Verlangen des Kreditnehmers (auch wenn dieser Unternehmer ist), die Kontobelastung rückgängig zu machen, ohne weiteres zu entsprechen. 4. Einem berechtigten Verlangen des Kreditnehmers auf Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung wird die BANK innerhalb von 10 Geschäftstagen entsprechen. VIII. Erhebung von Einwendungen Im Falle einer aufgrund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kreditnehmer nur dann eine Berichtigung durch die BANK erwirken, wenn er die BANK unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung hievon unterrichtet hat, es sei denn, die BANK hat dem Kreditnehmer die unter Punkt V.6. dieser Geschäftsbedingungen vorgesehenen Informationen nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht. Gegenüber Unternehmern verkürzt sich diese Frist auf 3 Monate. IX. Änderungen der Geschäftsbedingungen des Kartenvertrags (ausgenommen Hauptleistungen, wie insb Entgelte und Aufwandsersätze) Änderungen der Geschäftsbedingungen für die Cash Card müssen zwischen dem Kreditnehmer und der BANK vereinbart werden. Hierfür wird die BANK dem Kreditnehmer ein Änderungsangebot an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse übermitteln. Die Änderung gilt nach Ablauf von 2 Monaten nach Verständigung des KN über die von der BANK gewünschte Änderung als vereinbart, wenn der KN nicht binnen 2 Monaten nach dieser Verständigung in geschriebener Form widerspricht. Die Bank verpflichtet sich, jeweils bei Übersendung der Änderung den KN schriftlich über Folgendes aufzuklären: a) über die gewünschten Änderungen b) dass dem KN eine zweimonatige Widerspruchsfrist zur Verfügung steht c) über die Form (geschriebene Form) und Rechtzeitigkeit der Erhebung des Widerspruchs d) die Folgen eines Widerspruchs e) darüber, dass die Unterlassung eines Widerspruchs innerhalb der Widerspruchsfrist als Zustimmung zu den gewünschten Änderungen gilt, f) über das Recht des KN, den Rahmenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderungen kostenlos fristlos zu kündigen. X. Kontoabfragen per Telefon 1. Der Sprachcomputer (im Folgenden IVR genannt) ist ein spezielles Dienstleistungsprodukt der BANK, durch das der Kreditnehmer die Möglichkeit hat, über Telefon Kontoinformationen zu erhalten und Aufträge zu erteilen. Hierfür muss sich der Kreditnehmer mit seiner Vertragsnummer identifizieren und mit seinem Geburtsdatum verifizieren. Anschließend vergibt der Kreditnehmer sich selbst einen 4-stelligen Zahlencode und kann damit zwischen den einzelnen Dispositionen über Sprachcomputer wählen. Der Code dient der Legitimierung des Kreditnehmers für IVR und ist die Voraussetzung dafür, dass der Kreditnehmer über das Telefon Daten und Informationen abfragen bzw. Aufträge erteilen kann. 2. Bei sämtlichen Geschäftsfällen im Rahmen des IVR wird die Berechtigung zu deren Durchführung ausschließlich anhand der persönlichen Identifikationsmerkmale (Vertragsnummer, Code) geprüft, es sei denn, der Kreditnehmer hat der Bank mitgeteilt, dass die Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung besteht. Sollte ein Kreditnehmer seinen persönlichen Code vergessen haben, kann er sich durch neuerliche Identifizierung mit Vertragsnummer und Verifizierung mit Geburtsdatum erneut einen neuen Code vergeben. 3. Dispositionen über IVR können grundsätzlich 24 Stunden pro Tag und 7 Tage pro Woche vorgenommen werden. Bei Wartungs- und Servicearbeiten kann IVR zeitweilig nicht zur Verfügung stehen. 4. Die Höhe der Entgelte der durch das IVR möglichen Aufträge wird dem Kreditnehmer im Rahmen seiner Dispositionen via IVR bekannt gegeben. Die BANK ist berechtigt, Aufträge, die ihr im Rahmen des IVR unter Verwendung der persönlichen Identifikationsmerkmale und nach ausdrücklicher Zustimmung des Kreditnehmers via Telefon (Tasteneingabe) erteilt werden, auf Rechnung des Kontoinhabers durchzuführen, außer für die Bank war erkennbar, dass sie nicht vom Kreditnehmer stammen. Bei einem etwaigen Missbrauch gelangt die vorgehende Bestimmung nur dann zur Anwendung, wenn der Kreditnehmer diesen verschuldet hat. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien CashCard AGB K_CC1314GB_201506_11 Seite 1 von 4

13 5. Der Kreditnehmer ist verpflichtet, seine persönlichen Identifikationsmerkmale geheim zu halten und anderen Personen nicht offen zu legen. Der Code darf nicht schriftlich aufbewahrt werden. Die BANK übernimmt keinerlei Haftung bei vom Kreditnehmer verschuldeten Schäden aus einem Missbrauch des Codes. 6. Erlangt ein Kreditnehmer Kenntnis über einen Missbrauch seiner persönlichen Identifikationsmerkmale oder werden dem Kreditnehmer Umstände bekannt, die auf eine Missbrauchsmöglichkeit durch Dritte schließen lassen, hat er dies unverzüglich der BANK zu melden und seinen persönlichen Code zu ändern. 7. Bei Auflösen der Kontoverbindung erlöschen gleichzeitig alle telefonischen IVR- Berechtigungen für das betroffene Konto. 8. Die BANK haftet für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben. Der Kreditnehmer trägt alle Folgen und Nachteile, die aus einer Missachtung der ihn aus diesen Bedingungen treffenden Sorgfaltspflichten entstehen. XI. Sonstiges 1. Die etwaige Nichtigkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Sofern dieser Vertrag durch einen Vermittler (z.b. Autoverkäufer, gewerblicher Kreditvermittler, Versicherungsvertreter etc.) zu Stande gekommen ist, nimmt der Kreditnehmer zur Kenntnis, dass auf Grund dieser Vermittlungstätigkeit eine Vermittlungsprovision von der BANK an den Vermittler geleistet werden kann. 2. Zurverfügungstellung von Unterlagen: Ist der Kreditnehmer Unternehmer oder hat er ausschließlich oder nicht bloß nur geringfügige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, wird er die BANK über seine Geschäftsentwicklung auf dem Laufenden halten und der BANK jährlich, unaufgefordert bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag, eine unterschriebene Ausfertigung des Rechnungsabschlusses oder sonst geeignete Unterlagen wie Steuererklärungen udgl. für deren streng vertraulichen Gebrauch zur Verfügung stellen. Über Verlangen der BANK wird der Kreditnehmer auch zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in seine Bücher gewähren. 3. Kompensationsverbot: Der Kreditnehmer darf mit eigenen Forderungen gegen die BANK gegen Forderungen der BANK aus dem Kreditverhältnis nur aufrechnen, wenn seine eigenen Forderungen im rechtlichen Zusammenhang mit seinen Verbindlichkeiten aus dem Kreditverhältnis stehen, diese gerichtlich festgestellt oder von der BANK anerkannt sind. Der Ausschluss der Aufrechnung gilt nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der BANK. Der BANK steht die Kompensation von Ansprüchen aus anderen mit dem Kreditnehmer geschlossenen Rechtsverhältnissen mit Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditnehmer aus dem Kreditverhältnis zu. XII. Datenschutz / Werbung 1. Die BANK ist berechtigt, anlässlich der Bonitätsbeurteilung und der Abwicklung des Kreditantrages die zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen notwendigen Informationen bezüglich des Kreditnehmers innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen einzuholen. 2. Auf Grundlage des Bescheides der Datenschutzbehörde GZ K /0002-DVR/2007 vom leitet die BANK die unten definierten Datengruppen, die ihr im Rahmen der Gewährung, Betreuung und Abwicklung dieses oder auch zukünftig abzuschließender Verträge bekannt werden, an den Kreditschutzverband von 1870 ( KSV ) (Informationsverbundsystem Kleinkreditevidenz, Warnliste) weiter. Es handelt sich hierbei um: Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum des Kreditnehmers, Laufzeit des Vertrages, allfällige Mitschuldner, Sicherungsmittel, Zahlungsverhaltensweisen des Kreditnehmers und den Betreibungsstatus und Beendigung des Vertrages. Zweck der Übermittlung ist die Verwahrung und Zusammenführung der vorangeführten Daten durch den KSV zwecks Weitergabe auf Anfrage ausschließlich an Kreditinstitute, kreditgewährende Versicherungsunternehmen und Leasinggesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit diese eine Rechtspflicht zur korrekten Beurteilung des Kreditrisikos, das ein Kreditwerber darstellt, trifft. Im Fall einer Eintragung in die KKE (Kleinkreditevidenz) stehen dem Kreditnehmer folgende Rechtsbehelfe im jeweils im Gesetz definierten Umfang zu: das Auskunftsrecht, das Recht auf Richtigstellung oder Löschung gemäß 26 und 27 DSG sowie das Widerspruchsrecht gemäß 28 DSG. Diese Rechte sind schriftlich beim KSV, 1120 Wien, Wagenseilgasse 7, oder bei der BANK geltend zu machen. Ferner wird die BANK zu den oben angeführten Zwecken mit der CRIF GmbH, Diefenbachgasse 35/1, 1150 Wien und der Wirtschaftsauskunftei Bisnode Austria GmbH, Geiselbergstraße 17 19, 1110 Wien, die oben genannten Datengruppen austauschen und anlässlich der Behandlung des Finanzierungsantrages, der Erarbeitung von weiteren Finanzierungsangeboten sowie im Rahmen der Verwaltung des Geschäftsfalles von diesen Gesellschaften die zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen notwendigen Bonitätsinformationen des Kreditnehmers einholen. 3. Der Kreditnehmer nimmt zur Kenntnis, dass die BANK verpflichtet sein kann, den des gegenständlichen Kreditvertrages zwecks Belehrung gemäß 25c KSchG nachstehende Informationen über die finanzielle Situation des Kreditnehmers bekannt zu geben: regelmäßiges Einkommen, Vermögen, Verbindlichkeiten inklusive rechtlich verbindlich wiederkehrender Zahlungsverpflichtungen, sonstige laufenden Fixkosten, Unterhaltsverpflichtungen, Gerichtsverfahren und Exekutionstitel. 4. Im Falle von drittfinanzierten Verträgen stimmt der Kreditnehmer weiters zu, dass die Bank an den jeweiligen im Vertrag angeführtem Händlerpartner zwecks Abwicklung gegenständlicher Finanzierung Daten weiter gibt. Bei diesen Daten handelt es sich um seine in der Finanzierungsanfrage/Selbstauskunft enthaltenen Daten, das Ergebnis der jeweiligen Finanzierungsanfrage, das Ergebnis der Datenbankabfrage bei KSV, CRIF und Bisnode und den jeweils aktuellen Stand der zustande gekommenen Finanzierung. Zu dieser Übermittlung von Daten an din Händlerpartner kann es auch in Fällen kommen, bei denen der Kreditvertrag kurz vor dem Auslauf steht. Die Weitergabe hat den Zweck, dem Händlerpartner zu ermöglichen, beim Kreditgeber anzufragen, ob eine Weiter- bzw. Neufinanzierung gewünscht wird. Bei den Daten handelt es sich in diesem Fall um: Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Telefon-, Telefaxnummer sowie -Adresse des Kreditnehmers; bei Autofinanzierungen und Leasingverträgen um: Vertragsnummer, Fahrzeugname, Fahrzeugtyp, Marke, Farbe, Höhe des Restwertes und der erforderlichen Schlusszahlung und voraussichtliches Enddatum des Kreditvertrages. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, seine Zustimmung zu dieser Datenweitergabe jederzeit schriftlich zu widerrufen. 5. Der Kreditnehmer erteilt ferner seine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung von Voice Mail-Systemen, Short Message Service (SMS) und automatischen Wählsystemen durch die BANK zum Zwecke der Vertragsabwicklung, des Kundenservices sowie der Eintreibung von Forderungen der BANK. 6. Zustimmung zur Datenweitergabe im Konzern zu Werbezwecken Der Kreditnehmer stimmt einer Übermittlung der Daten aus dem bestehenden Vertragsverhältnis an die Santander Consumer Services GmbH, Santander Consumer Bank AG, Deutschland, Santander Consumer Holding Austria GmbH, Santander Consumer Holding GmbH Deutschland, Santander Consumer Beteiligungsverwaltungsgesellschaft m.b.h. Deutschland, Santander Consumer Finance (S.C.F.) S.A. Spanien, Banco Santander S.A. Spanien sowie an die Vertragsunternehmen PayLife Bank GmbH und AustriaCard GmbH zum Zweck der Information über Finanzprodukte und Finanzdienstleistungsprodukte ausdrücklich zu. Bei den Daten handelt es sich in diesem Fall um: Vertragsnummer, Vor- und Nachname, Adresse, Geburtsdatum, Telefon-, Telefaxnummer sowie -Adresse des Kreditnehmers. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, seine Zustimmung zu Werbezwecken jederzeit schriftlich zu widerrufen oder diese durch Ankreuzen des diesbezüglichen Passus auf der letzten Seite des Kreditvertrages zu verweigern. 7. In diesem Zusammenhang erteilt der Kreditnehmer auch seine ausdrückliche Zustimmung, dass die BANK oder die zuvor genannten Konzerngesellschaften (siehe Pkt XII.6.) diesen mittels Telefon, Telefax, SMS, oder diesen gleichartigen Kommunikationsmitteln sowie durch direkte Mailing Aktionen bewerben dürfen. Weiters erteilt der Kreditnehmer seine ausdrückliche Zustimmung gemäß 12 Abs. 3 WAG zu telefonischen oder mit gleichartigen Kommunikationsmitteln durchgeführten Werbemaßnahmen hinsichtlich Wertpapierprodukten und sonstigen Veranlagungen. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, seine Zustimmung zu Werbezwecken jederzeit schriftlich zu widerrufen oder diese durch Ankreuzen des diesbezüglichen Passus auf der letzten Seite des Kreditvertrages zu verweigern. Allgemeine Bestimmungen und Kundenrichtlinien für das Maestro-Service, für das Quick-Service und für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes (August 2013) Diese Kundenrichtlinien regeln die Rechtsbeziehung zwischen dem Kreditnehmer des Rahmenkreditverhältnisses (im Folgenden Kreditnehmer ), zu welchem Bezugskarten ausgegeben sind, sowie dem jeweiligen berechtigten Inhaber dieser Bezugskarte (im Folgenden Karteninhaber ) einerseits und der kreditgewährenden BANK (im Weiteren Kreditinstitut genannt) andererseits. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Das Maestro-Service ist ein bargeldloses Zahlungssystem, welches mit speziell ausgegebenen Zugangsinstrumenten Bargeldbezüge und/oder bargeldlose Zahlungen an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht Quick-Service: Das Quick-Service ist ein österreichweit verbreitetes elektronisches Geldbörsensystem, welches Ladungen der Elektronischen Geldbörse und bargeldlose Zahlungen mit dieser an gekennzeichneten Akzeptanzstellen ermöglicht Persönlicher Code: Der persönliche Code, auch PIN (Persönliche Identifizierungsnummer, Personal Identification Number) genannt, ist eine Ziffernkombination, die der Karteninhaber in einem verschlossenen Kuvert erhält. Die Eingabe des persönlichen Codes ermöglicht die Benutzung des Maestro-Services (so auch das Laden der Elektronischen Geldbörse Quick) Kreditnehmer: Ein Kreditnehmer, der die Ausstellung einer Bezugskarte wünscht, hat einen an das Kreditinstitut gerichteten Kartenantrag zu unterfertigen. Bei einem Gemeinschaftskonto ist jeder Kartenantrag von allen Kreditnehmern zu unterfertigen. Alle Kreditnehmer haften für die im Zusammenhang mit der/den Bezugskarte/n entstehenden Verbindlichkeiten solidarisch. Soweit im Folgenden der Begriff Kreditnehmer verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff bei Gemeinschaftskonten alle Kreditnehmer Karteninhaber: Der Kreditnehmer kann die Ausstellung einer Bezugskarte für sich selbst und für dritte Personen, insbesondere Zeichnungsberechtigte, beantragen. Diese haben den Kartenantrag mit zu unterfertigen und die Geltung dieser Kundenrichtlinien zu akzeptieren Kartenantrag, Kartenvertrag: Der vom Kreditinstitut positiv geprüfte Kartenantrag kommt mit erstmaliger Benutzung der Karte durch den Kreditnehmer zustande Benutzungsmöglichkeiten der Bezugskarte für den Karteninhaber: Geldausgabeautomaten: Der Karteninhaber ist berechtigt, an Geldausgabeautomaten im In- und Ausland, die mit einem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind, mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Bargeld bis zu dem vereinbarten Limit zu beziehen; POS-Kassen: Der Karteninhaber ist berechtigt, an Kassen, die mit dem auf der Bezugskarte angeführten Symbol gekennzeichnet sind (im Folgenden POS-Kassen ), mit der Bezugskarte und dem persönlichen Code Lieferungen und Leistungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen (im Folgenden Vertragsunternehmen ) im In- und Ausland bis zu dem vereinbarten Limit bargeldlos zu bezahlen. Auch Geldausgabeautomaten können die Funktion von POS-Kassen haben. Im Ausland kann an Stelle der Eingabe des persönlichen Codes die Unterschriftsleistung erforderlich sein. Der Karteninhaber weist durch Eingabe des persönlichen Codes und Betätigung der Taste OK bzw. durch seine Unterschriftsleistung das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag im Rahmen des dafür mit dem Kreditnehmer vereinbarten Limits an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an Elektronische Geldbörse (Quick-Service): Der Karteninhaber ist berechtigt, die Elektronische Geldbörse zu laden und Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen im Inland, an Kassen und Automaten, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe seines persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos zu bezahlen Einwendungen aus dem Grundgeschäft: Meinungsverschiedenheiten und wechselseitige Ansprüche, die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Karteninhaber und seinem Vertragspartner über Lieferungen und Leistungen ergeben, die der Karteninhaber unter Verwendung der Bezugskarte oder der Elektronischen Geldbörse bargeldlos bezahlt hat, sind direkt mit dem Vertragspartner zu klären. Dies gilt insbesondere auch für die Höhe des Rechnungsbetrages. Das Kreditinstitut übernimmt keine Haftung für die vertragskonforme Abwicklung des Grundgeschäftes durch den Vertragspartner Entgelte: Entgeltvereinbarung: Die Entgelte sind dem Preisaushang zu entnehmen Die BANK ist berechtigt, dem Kreditnehmer für die Ausgabe der Bezugskarte sowie für die Bereitstellung der damit verbundenen Funktionen und deren Benutzung durch den Kreditnehmer Entgelte zu verrechnen, deren Höhe mit dem Kreditnehmer vereinbart wird. Das Kreditinstitut ist berechtigt, das Entgelt in jeweils gültiger Höhe dem Konto anzulasten, zu dem die Bezugskarte ausgestellt ist Entgeltänderungen müssen zwischen der BANK und dem Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot der BANK an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Entgeltänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers bei der BANK ein langt. Das Angebot an den Kreditnehmer kann in Papierform oder sofern vereinbart auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigung der BANK (z.b. brieflich oder durch Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Entgeltänderungen. Die BANK wird den Kreditnehmer darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen Haftung des Kreditnehmers: Alle Dispositionen des Karteninhabers unter Verwendung der Bezugskarte erfolgen auf Rechnung des Kreditnehmers. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien CashCard AGB K_CC1314GB_201506_11 Seite 2 von 4

14 Beruhen vom Kreditnehmer nicht autorisierte Zahlungsvorgänge auf der missbräuchlichen Verwendung der Karte, so ist der Kreditnehmer der BANK zum Ersatz des gesamten ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet, wenn der Kreditnehmer den Eintritt des Schadens: a) in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder b) durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der ihn im Zusammenhang mit der Nutzung oder sorgfältigen Verwahrung der Karte treffenden Pflichten herbeigeführt hat. Wurden die den Kreditnehmer treffenden Pflichten im Zusammenhang mit der Nutzung und der sorgfältigen Verwahrung der Karte durch diesen nur leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Kreditnehmers auf den Betrag von EUR 150,00 für den Schaden begrenzt. Der Kreditnehmer haftet nicht für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, welche nach seinem Auftrag, die Karte zu sperren, durchgeführt worden sind, es sei denn, der Kreditnehmer hat in betrügerischer Absicht gehandelt Falsche Bedienung eines Geldausgabeautomaten bzw. einer für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehenen POS-Kasse: Wird ein Geldausgabeautomat mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von dem Geldausgabeautomaten aus Sicherheitsgründen eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden. Wird eine für die Durchführung einer bargeldlosen Zahlung vorgesehene POS-Kasse mehrmals, etwa durch Eingabe eines unrichtigen Codes, falsch bedient, kann die Bezugskarte von Mitarbeitern des Vertragsunternehmens eingezogen und/oder unbrauchbar gemacht werden Widmungswidrige Verwendung der Bezugskarte: Im Falle der Verwendung der Bezugskarte für andere als in diesen Kundenrichtlinien geregelte Anwendungen haftet das Kreditinstitut in keiner Weise für deren Funktion und allenfalls daraus resultierende Schäden. Dies gilt insbesondere auch für die allfällige Verwendung der Bezugskarte durch den Karteninhaber im Zusammenhang mit einer elektronischen Signatur. Der Kreditnehmer wird alle Fragen, die eine derartige Verwendung der Bezugskarte betreffen, insbesondere die Auswirkungen des Verlustes der Bezugskarte oder ihrer Einziehung, direkt mit dem Anbieter der elektronischen Signatur klären Verfügbarkeit des Systems: Achtung: Es kann insbesondere im Ausland zu technischen, nicht im Einflussbereich des Kreditinstitutes liegenden Abschaltungen der Betriebssysteme kommen. Auch kann es durch Manipulationen Dritter zu Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeiten der Akzeptanzstellen kommen. Auch in solchen Fällen darf der persönliche Code nicht an Dritte weitergegeben werden. Es wird empfohlen, insbesondere auf Reisen auch andere Zahlungsmittel mitzuführen Gültigkeitsdauer der Bezugskarte, Kartenvertragsdauer und Beendigung: Gültigkeitsdauer der Bezugskarte: Der Karteninhaber erhält nach Abschluss des Kartenvertrages eine Bezugskarte, die bis zum Ende des Jahres gültig ist, das auf ihr vermerkt ist Austausch der Bezugskarte: Bei aufrechtem Kartenvertrag erhält der Karteninhaber rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eine neue Bezugskarte. Das Kreditinstitut ist bei aufrechtem Kartenvertrag überdies berechtigt, die Bezugskarte aus wichtigem Grund zurückzufordern und dem Karteninhaber eine neue Bezugskarte zur Verfügung zu stellen Vernichtung der Bezugskarte: Der Karteninhaber ist nach Erhalt einer neuen Bezugskarte verpflichtet, für die gesicherte Vernichtung der alten Bezugskarte zu sorgen. Spätestens nach Ablauf der Gültigkeitsdauer ist eine Bezugskarte zu vernichten Dauer des Kartenvertrags: Der Kartenvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er endet jedenfalls mit der Beendigung des Rahmenkreditverhältnisses aus welchem Grund auch immer. Der Kreditnehmer kann den Kartenvertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat kündigen. Das Kreditinstitut kann einen unbefristeten Kartenvertrag unter Einhaltung einer 2-monatigen Frist kündigen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Kartenvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Allfällige laufende periodische Entgelte für die Verwendung der Bezugskarte werden dem Kreditnehmer anteilig rückerstattet. Dies gilt nicht für einmal anlässlich der Ausgabe der Bezugskarte anfallende Entgelte für die Erstellung und Ausfolgung der Bezugskarte. Bestehende Verpflichtungen des Kreditnehmers werden durch die Kündigung oder vorzeitige Auflösung nicht berührt und sind zu erfüllen Rückgabe der Bezugskarte: Mit Beendigung des Rahmenkreditverhältnisses sind alle zu dem Konto ausgegebenen Bezugskarten und bei Kündigung des Kartenvertrages die jeweilige Bezugskarte unverzüglich zurückzugeben. Das Kreditinstitut ist berechtigt, nicht zurückgegebene Bezugskarten kostenpflichtig zu sperren und/oder einzuziehen. Warnhinweis: Vor Rückgabe oder Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien: Eine Änderung der Kundenrichtlinien muss zwischen Kreditinstitut und Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Anbot des Kreditinstituts an den Kreditnehmer und durch die Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Das Angebot über Änderung der Kundenrichtlinien erlangt nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede gegenwärtige und zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers beim Kreditinstitut ein langt. Das Angebot an den Kreditnehmer erfolgt in Papierform oder sofern vereinbart auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger. Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstituts (z.b. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen der Kundenrichtlinien. Das Kreditinstitut wird den Kreditnehmer in dem Angebot über die Tatsache der Änderung der Kundenrichtlinien und darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen Adressänderungen: Der Kreditnehmer ist verpflichtet, dem Kreditinstitut jede Änderung seiner Adresse unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kreditnehmer Änderungen seiner Adresse nicht bekannt, gelten schriftliche Erklärungen des Kreditinstituts als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreditinstitut bekannt gegebene Adresse gesendet wurden Rechtswahl: Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditnehmer bzw. dem Karteninhaber und dem Kreditinstitut gilt österreichisches Recht. 2. Bestimmungen für das Maestro-Service 2.1. Benützungsinstrumente: Der Karteninhaber erhält von dem Kreditinstitut als Benützungsinstrumente die Bezugskarte und in einem verschlossenen Kuvert einen persönlichen Code. Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte und den persönlichen Code an den Karteninhaber zu versenden. Bezugskarte und persönlicher Code dürfen nicht gemeinsam versendet werden. Zwischen den Sendungen müssen mindestens 3 Werktage liegen. Das Kreditinstitut wird innerhalb einer Woche nach der Versendung, bei Versendung von Bezugskarte und persönlichem Code innerhalb einer Woche nach der zweiten Sendung, eine Mitteilung an den Karteninhaber versenden. Die Bezugskarte bleibt Eigentum des Kreditinstitutes Limitvereinbarung und Limitänderung Limitvereinbarung: Der Kreditnehmer und das Kreditinstitut vereinbaren, bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z.b. täglich oder wöchentlich) Bargeld unter Benützung der Bezugskarte von Geldausgabeautomaten behoben werden kann sowie bis zu welchem Limit pro Zeiteinheit (z.b. täglich oder wöchentlich) unter Benützung der Bezugskarte bargeldlos an POS-Kassen und an Geldausgabeautomaten mit POS-Funktion bargeldlos bezahlt werden kann Limitänderung: Änderungen der Limits müssen zwischen dem Kreditinstitut und dem Kreditnehmer vereinbart werden. Dies kann auch durch ein Angebot des Kreditinstituts an den Kreditnehmer und durch Nichterhebung eines Widerspruchs durch den Kreditnehmer erfolgen, wobei folgende Form eingehalten werden muss: Limitänderungen erlangen nach Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots Rechtsgültigkeit für jede zukünftige Verwendung der Bezugskarte, sofern nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats ab Erhalt des Angebots ein schriftlicher Widerspruch des Kreditnehmers beim Kreditinstitut einlangt. Das Angebot an den Kreditnehmer erfolgt in Papierform, oder sofern vereinbart auf einem sonstigen dauerhaften Datenträger. Eine mit dem Kreditnehmer getroffene Vereinbarung über den Zugang von Erklärungen oder Verständigungen des Kreditinstitutes (z.b. brieflich oder mit Kontoauszug) gilt auch für das Angebot über Änderungen des Limits. Das Kreditinstitut wird den Kreditnehmer in seinem Angebot darauf aufmerksam machen, dass sein Stillschweigen nach Ablauf von 2 Monaten ab Erhalt des Angebots als Zustimmung zur Änderung gilt und der Kreditnehmer das Recht hat, den Kartenvertrag vor dem Inkrafttreten der Änderung kostenlos fristlos zu kündigen Limitsenkungen: Der Kreditnehmer ist ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Senkung des Limits bei der kontoführenden Stelle zu veranlassen Kontodeckung: Der Karteninhaber darf im Rahmen der vereinbarten Limits Bargeld von Geldausgabeautomaten, bargeldlose Zahlungen und das Laden der Elektronischen Geldbörse nur in dem Ausmaß beziehen bzw. vornehmen, als das Rahmenverhältnis, zu dem die Bezugskarte ausgestellt wurde, die erforderliche Deckung (Guthaben und Überziehungsrahmen) aufweist Pflichten des Karteninhabers: Soweit in diesen Kundenrichtlinien Pflichten des Karteninhabers geregelt werden, ist nicht nur der Karteninhaber, sondern auch der Kreditnehmer verpflichtet, diese Bestimmungen einzuhalten und für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen. Warnhinweis: Sowohl der Kreditnehmer als auch der Karteninhaber haben die in diesen Kundenrichtlinien angeführten Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachfolgend angeführten Sorgfaltspflichten, zu beachten. Deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut Unterfertigung der Bezugskarte: Der Karteninhaber ist verpflichtet, die Bezugskarte sofort nach Erhalt an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterfertigen Benachrichtigungspflicht: Der Karteninhaber ist verpflichtet, das Kreditinstitut unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, falls er die Bezugskarte und/oder den persönlichen Code binnen 3 Wochen ab deren Beantragung nicht erhalten hat oder eine Mitteilung des Kreditinstitutes erhält, wonach dem Karteninhaber die Bezugskarte oder der persönliche Code bereits zugestellt worden sein sollte, dies tatsächlich aber nicht der Fall ist Verwahrung der Bezugskarte und Geheimhaltung des persönlichen Codes: Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug. Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kreditnehmern oder anderen Karteninhabern, bekannt gegeben werden. Die Zusendung, mit welcher der persönliche Code dem Kreditnehmer übermittelt wird, ist unverzüglich nach Erhalt zu öffnen und die Zusendung über den persönlichen Code unmittelbar nach Kenntnisnahme zu vernichten Meldepflicht bei Abhandenkommen der Bezugskarte: Bei Verlust, Diebstahl, missbräuchlicher Verwendung oder sonstiger nicht autorisierter Nutzung der Bezugskarte hat der Kreditnehmer unverzüglich, sobald er davon Kenntnis erlangt, bei der kontoführenden Stelle oder über den Sperrnotruf eine Sperre der Bezugskarte zu veranlassen. Bei Abhandenkommen der Bezugskarte (z.b. Verlust oder Diebstahl) muss der Karteninhaber bzw. der Kreditnehmer darüber hinaus eine Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstatten und diese auf Verlangen dem Kreditinstitut im Original oder in Kopie übergeben Abrechnung: Transaktionen unter der Verwendung der Bezugskarte werden vom Rahmenkreditverhältnis abgebucht und in der mit dem Kreditnehmer für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben Umrechnung von Fremdwährungen: Bei der Verrechnung von Bargeldbezügen bzw. bargeldloser Zahlungen an POS-Kassen im Ausland wird der jeweilige Betrag der ausländischen Währung wie folgt umgerechnet: bei zum Euro fixierten nationalen Währungseinheiten zum jeweiligen Fixkurs; bei Währungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion sind: zu dem Tagesverkaufskurs der Verrechnungsstelle. Die Umrechnungskurse können beim Kreditinstitut erfragt bzw. auf der Homepage der Verrechnungsstelle und der Internetseite abgefragt werden. Der Kurstag für die Umrechnung ist der Tag, an dem die Verrechnungsstelle die Belastung von dem ausländischen Kreditinstitut erhält. Der Kurs sowie das Kursdatum werden dem Kreditnehmer in der mit ihm für den Zugang von Erklärungen vereinbarten Form bekannt gegeben Sperre: Eine Sperre einer Bezugskarte kann vom Kreditnehmer oder vom betreffenden Karteninhaber wie folgt beauftragt werden: jederzeit über eine für diese Zwecke von der PayLife Bank GmbH eingerichtete Sperrnotrufnummer ( PayLife Sperrnotruf ) (die Telefonnummer der Sperrnotrufnummer kann im Inland einer Aufschrift an jedem Geldausgabeautomaten bzw. auf der Internetseite entnommen und bei jedem Kreditinstitut erfragt werden) oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten des Kreditinstitutes persönlich, schriftlich oder telefonisch bei dem Kreditinstitut. Eine innerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut oder zu welchem Zeitpunkt immer beim PayLife Sperrnotruf beauftragte Sperre wird unmittelbar mit Einlangen des Sperrauftrages wirksam. Außerhalb der Öffnungszeiten bei dem Kreditinstitut einlangende Sperraufträge werden unverzüglich, spätestens aber eine Stunde nach Beginn der nächsten Öffnungszeit wirksam. Die über den PayLife Sperrnotruf beantragte Sperre bewirkt bis auf weiteres die Sperre aller zum Konto ausgegebenen Bezugskarten. Bezüglich der Sperre für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes siehe Pkt Der Kreditnehmer ist berechtigt, die Aufhebung der Sperre von Bezugskarten bzw. einzelner Bezugskarten zu seinem Konto zu veranlassen. Nach vorgenommener Sperre wird eine neue Bezugskarte nur aufgrund eines schriftlichen Auftrages des Karteninhabers ausgestellt. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien CashCard AGB K_CC1314GB_201506_11 Seite 3 von 4

15 Das Kreditinstitut ist berechtigt, die Bezugskarte ohne Mitwirkung des Kreditnehmers oder des Karteninhabers zu sperren oder die zur Bezugskarte vereinbarten Limits herabzusetzen, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit der Bezugskarte oder der Systeme, die mit ihr in Anspruch genommen werden können, dies rechtfertigen; der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung der Bezugskarte besteht; oder wenn ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Kreditnehmer seinen gegenüber dem Kreditinstitut aus der Verwendung der Bezugskarte entstehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Achtung: Die Sperre wirkt jedoch nicht auf das Entladen und Bezahlen mit der Elektronischen Geldbörse. 3. Bestimmungen für das Quick-Service 3.1. Elektronische Geldbörse: Eine Elektronische Geldbörse benötigt ein Speichermedium. Der auf der Bezugskarte angebrachte Mikrochip ist als ein solches Speichermedium geeignet. In die Elektronische Geldbörse kann E-Geld im Sinne des E-Geldgesetzes (BGBl I 2002/45) geladen werden. Der Karteninhaber kann nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf diesem Mikrochip die Elektronische Geldbörse des Quick-Services (im Folgenden Elektronische Geldbörse ) einrichten und verwenden Laden der Elektronischen Geldbörse Der Karteninhaber kann die Elektronische Geldbörse an den mit dem Quick-Symbol gekennzeichneten Ladestationen laden Das Laden kann erfolgen: mit der Bezugskarte und persönlichem Code an Geldausgabeautomaten, die über die Quick-Ladefunktion verfügen, mit der Bezugskarte und persönlichem Code an Selbstbedienungsladestationen für das Quick-Service oder gegen Barzahlung bei jedem Kreditinstitut, das eine Ladestation für das Quick-Service bereithält Der höchstmögliche Ladebetrag: EUR 400, Der jeweils geladene Betrag wird dem Karteninhaber beim Laden durch die Ladestation und beim Zahlen an den Kassen angezeigt Achtung: Durch Laden der Elektronischen Geldbörse verringert der Karteninhaber den Betrag, der ihm im Rahmen des Maestro-Service zur Bezahlung an POS-Kassen zur Verfügung steht Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse Mit einer geladenen Elektronischen Geldbörse können Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an Kassen und Automaten im Inland, die mit dem Quick-Symbol gekennzeichnet sind, sowie im Internet ohne Eingabe des persönlichen Codes, ohne Unterschrift oder sonstige Identifikation bis zum geladenen Betrag bargeldlos bezahlt werden. Das Kreditinstitut muss nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde Durch Bestätigen der Zahlung mit der im jeweiligen Zahlungsablauf vorgesehenen Vorrichtung weist der Karteninhaber das Kreditinstitut unwiderruflich an, den vom Vertragsunternehmen in Rechnung gestellten Betrag an den Vertragsunternehmer zu zahlen, soweit dies im geladenen Betrag Deckung findet. Das Kreditinstitut nimmt die Anweisung bereits jetzt an Zahlen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse im Internet sind möglich. Dafür benötigt der Karteninhaber geeignete Hard- (z.b. Chipleser, Terminal) und Software. Über Anfrage wird das Kreditinstitut oder die PayLife Bank GmbH, Marxerg. 1B, 1030 Wien, dem Karteninhaber solche Produkte bekannt geben Bei Zahlungen im Internet darf die Elektronische Geldbörse nur bei Vertragsunternehmen, die auf ihren Webseiten die Zahlungsmöglichkeit anbieten, verwendet werden. Der Karteninhaber ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen, die Quick- Vertragspartner sind, im Internet bargeldlos bis zum geladenen Betrag zu begleichen. Zahlungsvorgänge werden vom System nur durchgeführt, wenn der Rechnungsbetrag nicht höher ist als der in der Elektronischen Geldbörse geladene Betrag Der Karteninhaber hat nach jeder Transaktion den Stand seiner Elektronischen Geldbörse zu überprüfen und festzustellen, ob dieser den durchgeführten Transaktionen entspricht. Sollte dem nicht so sein, hat er sich mit dem Vertragsunternehmen in Verbindung zu setzen und Aufklärung zu verlangen. Führt dies zu keiner Klärung, so sind allfällige Differenzen unverzüglich der BANK unter Angabe sämtlicher Transaktionsdaten zu melden. Eine Verletzung dieser Meldepflicht führt zu Schadenersatzpflichten oder zur Minderung von Schadenersatzansprüchen gegen das Kreditinstitut Das System bietet im Zusammenhang mit der Elektronischen Geldbörse auch die Möglichkeit, die letzten Zahlungen mit der Elektronischen Geldbörse sowie abgebrochene oder ungültige Zahlungsvorgänge anzuzeigen Entladen der Elektronischen Geldbörse Die Elektronische Geldbörse kann entladen werden: an Geldausgabeautomaten, die über die Quick-Ladefunktion verfügen, auf das Konto gegen Gutschrift; an Selbstbedienungsladestationen für Quick-Service auf das Konto gegen Gutschrift; bei jedem Kreditinstitut, welches über eine Ladestation verfügt, gegen die Auszahlung von Bargeld Kann die Elektronische Geldbörse aufgrund einer Beschädigung nicht entladen oder nicht mehr für Zahlungen verwendet werden, ist der allenfalls geladene Betrag beim die Bezugskarte ausgebenden Kreditinstitut geltend zu machen. Ergibt eine in der Folge durchgeführte Überprüfung, dass auf der Elektronischen Geldbörse vor der Unbrauchbarkeit ein Betrag geladen war, wird dieser dem Kreditnehmer gutgeschrieben Das Kreditinstitut ist berechtigt, bei jeder Barauszahlung die Identität der die Elektronische Geldbörse vorlegenden Person zu überprüfen Gültigkeit der Elektronischen Geldbörse Die Elektronische Geldbörse ist solange wie die Bezugskarte gültig Nach Ablauf der Gültigkeit ist das Laden der Elektronischen Geldbörse nicht mehr möglich Warnhinweis: Vor Vernichtung der Bezugskarte ist die Elektronische Geldbörse zu entladen oder ein noch geladener Betrag für Zahlungen zu verwenden Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt Abhandenkommen der Elektronischen Geldbörse Bei Abhandenkommen (z.b. Verlust, Diebstahl) der Elektronischen Geldbörse ist der geladene Betrag wie entsprechendes Bargeld verloren Die Elektronische Geldbörse kann aus technischen Gründen nicht gesperrt werden. Eine vorgenommene Sperre der Bezugskarte bewirkt, dass die Bezugskarte nicht mehr zum Laden der Elektronischen Geldbörse verwendet werden kann. Es können aber weiterhin im Rahmen des geladenen Betrages Zahlungen vorgenommen werden Der Karteninhaber ist daher verpflichtet, die Elektronische Geldbörse sorgfältig zu verwahren. Der auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherte Betrag ist wie Bargeld zu betrachten. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Elektronische Geldbörse, ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift, verwenden Keine Information nach Ausführung oder über die Ablehnung eines Zahlungsvorganges: Der Kreditnehmer kann die auf der Elektronischen Geldbörse gespeicherten Beträge an Geldausgabeautomaten oder anderen Ladestationen abrufen. Weitere Informationen über die Ausführung oder Nichtausführung von Zahlungsaufträgen zu Lasten des auf der Karte gespeicherten Quick-Guthabens erhält der Kreditnehmer nicht. 4. Sonderbestimmungen für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes Achtung: Diese Bestimmungen gelten nur, sofern die Bezugskarte des Kreditnehmers mit der Funktion PayPass ausgestattet ist Nutzungsmöglichkeit Eine Bezugskarte mit dem Symbol PayPass bietet auch die Möglichkeit, Lieferungen und Leistungen von Vertragsunternehmen an POS-Kassen im In- und Ausland, die mit dem Symbol PayPass gekennzeichnet sind, ohne Unterschriftsleistung und/oder Eingabe des persönlichen Codes durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion, maximal jedoch bis EUR 125,00 in Folge, kontaktlos und bargeldlos zu bezahlen. Der Karteninhaber weist bei Kleinbetragszahlungen bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Einzeltransaktion durch bloßes Hinhalten der Bezugskarte zur POS-Kasse des Vertragsunternehmens das Kreditinstitut unwiderruflich an, den Rechnungsbetrag an das jeweilige Vertragsunternehmen zu zahlen. Das Kreditinstitut nimmt diese Anweisung bereits jetzt an. Vor dem erstmaligen Einsatz der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes muss diese zumindest einmal zur Zahlung an der POS-Kasse oder zur Bargeldbehebung am Geldausgabeautomaten unter Eingabe des persönlichen Codes verwendet worden sein. Aus Sicherheitsgründen wird spätestens nach 5 Kleinbetragszahlungen ohne Eingabe des persönlichen Codes in Folge in der Höhe von insgesamt EUR 125,00 die Eingabe des persönlichen Codes des Karteninhabers gefordert Kein Nachweis der Autorisierung Da der Zweck von Zahlungen von Kleinbeträgen ohne Eingabe des persönlichen Codes in einer vereinfachten, ohne Autorisierung erfolgenden Abwicklung eines Zahlungsvorgangs liegt, muss das Kreditinstitut nicht nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht wurde und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Störung beeinträchtigt wurde Keine Information über die Ablehnung des Zahlungsauftrags Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, den Karteninhaber von einer Ablehnung des Zahlungsauftrages zu unterrichten, da die Nichtausführung bereits aus dem Zusammenhang der Durchführung der Transaktion (z.b. durch Anzeige am Display der POS-Kasse) hervorgeht Keine Widerrufsmöglichkeit Der Zahlungsauftrag für eine Kleinbetragszahlung ohne Eingabe des persönlichen Codes kann, nach dessen Übermittlung oder nachdem der Karteninhaber dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen werden Keine Sperre der Kleinbetragszahlungen bei Abhandenkommen der Bezugskarte möglich Eine Sperre der Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen ist technisch nicht möglich. Bei Abhandenkommen (z.b. Verlust, Diebstahl) der Bezugskarte können auch nach einer Sperre gemäß Pkt 4.1. weiterhin Transaktionen ohne Eingabe des persönlichen Codes bis zum Betrag von EUR 25,00 pro Transaktion bzw maximal EUR 125,00 in Folge vorgenommen werden. WARNHINWEIS: Die Bezugskarte ist für Kleinbetragszahlungen wie Bargeld zu verwenden. Eine dritte Person kann eine abhanden gekommene Bezugskarte für Kleinbetragszahlungen, ohne sich zu identifizieren, ohne Eingabe des persönlichen Codes oder ohne Unterschrift, bis zu einem Betrag von EUR 125,00 verwenden. Eine sorgfältige Aufbewahrung der Bezugskarte wird daher empfohlen. Santander Consumer Bank GmbH, Postfach 200, 1220 Wien CashCard AGB K_CC1314GB_201506_11 Seite 4 von 4

16 PreisblattCC_201506_01 Preisblatt CASHCARD Stand: 18. Juni 2015 Santander Consumer Bank GmbH ENTGELTE FÜR ZAHLUNGSDIENSTE Serviceleistungen in Zusammenhang mit Kontoführung und -anlage monatlicher Kontoauszug kostenlos 1) Automatische jährliche Kontomitteilung kostenlos 1) individuelle Erstellung & Versand Kontoblatt/Kontoauszug kostenlos 1) Kontoführungsgebühr CASHCARD monatlich kostenlos 1) erfolgloser Lastschrifteinzugsversuch der Bank am Girokonto des Kunden 12,00 2) Eilüberweisung 12,20 2) Zahlungsanweisungsgebühr (pro Zahlungsanweisung) kostenlos 1) individueller Versand Zahlungsanweisung kostenlos 1) Transaktionsgebühr im ln- und Ausland pro Einzeltransaktion bei Bankomat Kassen (POS) kostenlos 1) beim Bankomat (ATM) 2,50 2) 1) Die hier angeführten Gebühren stehen unabänderlich fest und können daher nicht verändert werden. 2) Die hier angeführten Gebühren können nur geändert werden, wenn dem KN hierfür ein Änderungsangebot mit der Möglichkeit des Widerspruchs zugeht. Nähere Informationen sind dem Vertrag zu entnehmen.

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